Leitfaden für die Erteilung von Liniengenehmigungen in Hessen nach dem 3. Dezember 2009

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1 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - Leitfaden für die Erteilung von Liniengenehmigungen in Hessen nach dem 3. Dezember Stand: 29. Dezember 2009

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Anwendungsbereich und Regelungsinhalte der VO (EG) Nr. 1370/ Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1370/ Zuständige Behörden im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/ Regelungsinhalte der VO (EG) Nr. 1370/ Vorrang kommerzieller Verkehre Subsidiarität öffentlicher Dienstleistungsaufträge Abschluss von Qualitätssicherungsvereinbarungen Begründung und Durchsetzung ausschließlicher Rechte Antragszeiträume im Genehmigungsverfahren Entscheidungen im Genehmigungsverfahren Beurteilung der öffentlichen Verkehrsinteressen Veröffentlichungspflichten Bestehende Liniengenehmigungen Fortschreibung... 11

3 - 3 - Vorbemerkung Seit dem regelt die VO (EG) Nr. 1370/2007 unter welchen Bedingungen die öffentliche Hand in den Verkehrsmarkt eingreifen kann, um im öffentlichen Interesse ein attraktiveres Angebot zu bewirken, als jenes, welches im freien Spiel des Marktes zu erwarten wäre. Nicht mehr anwendbar sind seit dem hingegen die VO (EWG) Nr. 1191/69 und die VO (EWG) Nr. 1107/70. Der deutsche Rechtsrahmen ist noch auf die VO (EWG) Nr. 1191/69 ausgerichtet. Im Zusammenspiel von Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und VO (EG) Nr. 1370/2007 bestehen Widersprüche und nicht durch Gesetz geklärte Auslegungsfragen insbesondere mit Bezug auf Befugnisse, Verfahrensabläufe und Rechtswirkungen. Der Arbeitskreis Öffentlicher Personenverkehr der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder hat im Auftrag der Verkehrsministerkonferenz gemeinsame Grundpositionen der Länder zur Interpretation der Gesetzeslage erarbeitet, um zu klären, welche Vorschriften des PBefG von der VO (EG) Nr. 1370/2007 verdrängt werden und wie sachgerechte Verfahrensabläufe sichergestellt werden können. Nicht zu allen offenen Fragen konnte dabei jedoch ein gemeinsames Verständnis gefunden werden. Vor diesem Hintergrund sollen die nachfolgenden Eckpunkte gewährleisten, dass die Genehmigungs- und Vergabepraxis in Hessen auf einer transparenten und gut begründeten Grundlage steht und somit für Rechts- und Verfahrenssicherheit gesorgt wird, soweit dies vor dem Hintergrund des nicht angepassten Personenbeförderungsgesetzes möglich ist. Sie ersetzen die hierdurch aufgehobenen bisherigen Empfehlungen, da diese keinen Bezug zu Terminologie und Inhalten der VO (EG) Nr. 1370/2007 herstellen. 1 Anwendungsbereich und Regelungsinhalte der VO (EG) Nr. 1370/ Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1370/2007 Die VO (EG) Nr. 1370/2007 gilt für alle Verkehre, für die seitens der öffentlichen Hand für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Ausgleichsleistungen oder ausschließliche Rechte gewährt werden. Allein bestimmte Abgeltungsregelungen für Höchsttarife können von der Bundesrepublik Deutschland aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. Anders als noch bei der VO (EWG) Nr. 1191/69 lässt die VO (EG) Nr. 1370/2007 keine auf Unternehmen des ÖPNV bezogene (Teil-) Bereichsausnahme zu. Alle Liniengenehmigungen werden daher zukünftig auf der Grundlage des 13 PBefG erteilt. Der auf die VO (EWG) Nr. 1191/69 bezogene Genehmigungstatbestand des 13a PBefG ist nicht mehr anwendbar. Damit entfällt die in 8 Abs. 4 S. 2 PBefG vorgenommene genehmigungsrechtliche Stufung in eigenund gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen. Obsolet ist damit die Frage der verfahrensseitigen wie materiellen Würdigung des Stufenverhältnisses zwischen Anträgen nach 13a und 13 PBefG. Dieses war in den letzten Jahren der Ausgangspunkt vieler Rechtsstreitigkeiten und Gegenstand mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen (insbesondere BVerwG vom C 33.05). Auch die in den letzten Jahren für die Genehmigungs- und Vergabepraxis im ÖPNV in Hessen ausgesprochenen Empfehlungen haben sich im Wesentlichen mit der Ausgestaltung dieses Stufenverhältnisses beschäftigt.

4 Zuständige Behörden im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 Die VO (EG) Nr. 1370/2007 richtet sich an die Behörden, die nach nationalem Recht gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für die bedienenden Verkehrsunternehmen begründen können. Als zuständige Behörde sind diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf die materiellen und formellen Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 verpflichtet. Zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 sind die Lokalen Nahverkehrsorganisationen und die Verbünde nach 6 ÖPNVG (Aufgabenträgerorganisationen). Nur sie sind berechtigt, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu begründen und damit ein Angebot zu gewährleisten, welches insbesondere höherwertiger oder preisgünstiger ist, als es auf kommerzieller Basis möglich wäre. Bei ihren Markteingriffen im öffentlichen Verkehrsinteresse haben sie die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu beachten. Die Genehmigungsbehörde ist keine zuständige Behörde für die Begründung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, da das PBefG ihr nur eine Einflussnahme auf das Angebot im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren gestattet und sie den Unternehmen keine Pflichten auferlegen kann, die ohne Ausgleichsleistung nicht im Einklang mit deren eigenen wirtschaftlichen Interessen stehen. 1.3 Regelungsinhalte der VO (EG) Nr. 1370/2007 Die EG-Verordnung regelt abschließend die zulässigen Markteingriffe im ÖPNV und deren Anforderungen: Die zuständigen Behörden können gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen begründen. Bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen handelt es sich um Anforderungen im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernehmen würde. Die zuständigen Behörden können als Ausgleich für die begründeten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ausschließliche Rechte und/oder Vorteile, insbesondere als finanziellen Ausgleich, gewähren.ie Gewährung von ausschließlichen Rechten bedarf des Abschlusses eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages. Die Gewährung von finanziellen Ausgleichsleistungen erfolgt im Regelfall auf Basis öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007. Sofern gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen Gegenstand allgemeiner Vorschriften sind, sieht die VO (EG) Nr. 1370/2007 alternativ die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 als Grundlage für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vor. Abgesehen von der bundesrechtlichen Regelung in 145ff. SGB IX, die einen Höchsttarif für eine bestimmte Gruppe behinderter Menschen vorgibt, gibt es im hessischen Landesrecht keine ausgleichspflichtige allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 2 lit. l der VO (EG) Nr. 1370/2007, die einen Höchsttarif für alle Fahrgäste oder eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen festsetzt. Für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gilt vorrangig Vergaberecht. Soweit dieses nicht einschlägig ist (Dienstleistungskonzessionen bei Bus und Straßenbahn sowie

5 - 5 - ggf. für Aufträge bei U-Bahn, Stadtbahn und Eisenbahn), gelten grundsätzlich die Vergabevorschriften nach der EG-Verordnung. Die Zuständigkeit für die Rechtskonformität der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und die Finanzierung (inklusive Beihilferechtskonformität) des ÖPNV liegt alleine bei der Aufgabenträgerorganisation als der zuständigen Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007. Gegen Entscheidungen der Aufgabenträgerorganisationen soll Rechtsschutzsuchenden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 effektiver Rechtsschutz vergleichbar dem Vergaberecht gewährt werden. Ein solcher Rechtsschutz ist bislang durch den Bundesgesetzgeber nicht geregelt worden. Daher gilt zunächst: Soweit die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Vergaberecht zu beurteilen ist, greift Rechtsschutz nach GWB zu den Vergabekammern. Soweit für Handlungen des Aufgabenträgers der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, greifen dessen Rechtsschutzmechanismen. Keine Besonderheiten gelten für Entscheidungen der Genehmigungsbehörde, da diese nicht auf Basis der VO (EG) Nr. 1370/2007 handelt. 2 Vorrang kommerzieller Verkehre Subsidiarität öffentlicher Dienstleistungsaufträge Abschluss von Qualitätssicherungsvereinbarungen Nachdem der bisher von der Rechtsprechung angenommene Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre auf Grundlage einer gestuften Konstruktion mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 und dem Wegfall des 13a PBefG obsolet geworden ist, verliert auch der damit erreichte Stand an Rechtssicherheit seine Grundlage. Im Interesse sachgerechter und rechtsicherer Verfahrensabläufe sollte das vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Verhältnis der eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehre jedoch weiterhin auch für das Verhältnis von kommerziellen und nicht-kommerziellen Anträgen entsprechend zugrundegelegt werden. Die Rechtsprechung zum gestuften Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre lässt sich dem Grunde nach auf die Frage des Vorrangs kommerzieller Verkehre zu Verkehren auf Basis öffentlicher Dienstleistungsaufträge übertragen (BVerwG vom C 33.05; Hess. VGH vom UE 2748/07). In Anlehnung daran (bzw. an die Empfehlungen des HMWVL vom ), wird daher ab dem unterstellt: Kommt ein den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechendes Verkehrsangebot auf kommerzieller Basis, d.h. ohne ausschließliche Rechte und finanzielle Ausgleichsleistungen nicht zu Stande, können die Aufgabenträgerorganisationen als zuständige Behörden entscheiden, ob sie von den Instrumenten der Verordnung Gebrauch machen, um die ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen. Im Hinblick auf die Ausgleichsleistungen nach 145ff. SGB IX wird davon ausgegangen, dass diese den Status als kommerzieller Verkehr nicht in Frage stellen. Demnach darf die Aufgabenträgerorganisation nur dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abschließen, wenn die ausreichende Bedienung nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse der

6 - 6 - Verkehrsunternehmen realisiert wird. Um den insoweit unterstellten Vorrang kommerzieller Verkehre zu sichern, greift folgendes zeitlich und inhaltlich gestuftes Vorgehen: a) Ein kommerzieller Verkehr gewährleistet die öffentlichen Verkehrsinteressen nur dann, wenn er die von der Aufgabenträgerorganisation insbesondere im Nahverkehrsplan definierten Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung im eigenen wirtschaftlichen Interesse sicherstellt. b) Zeitgleich mit der Vorabinformation über die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist seitens der Aufgabenträgerorganisation über die im öffentlichen Verkehrsinteresse zu gewährleistende ausreichende Verkehrsbedienung zu informieren. Dieses kann auch durch Verweis auf öffentlich verfügbare Informationen geschehen. c) Allen interessierten kommerziellen Betreibern ist zu gleichen und transparenten Bedingungen die Möglichkeit zu bieten, sich gegenüber der Aufgabenträgerorganisation zu verpflichten, die definierten Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu erfüllen (Qualitätssicherungsvereinbarung). d) Eine solche Qualitätssicherungsvereinbarung umfasst die gesetzliche Verpflichtung des ÖPNVG zur Anwendung des jeweiligen Verbundtarifes. Neben der Erfüllung der der Genehmigungsentscheidung zugrundeliegenden Anforderungen an die Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung sollten auch die Modalitäten von Veränderungen in der Verkehrsbedienung während der Laufzeit und entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung bereit gestellter Infrastrukturen geregelt werden. e) Die Aufgabenträgerorganisation darf den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung ablehnen, wenn auf deren Basis die ausreichende Verkehrsbedienung für den angestrebten Zeitraum des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht gesichert wird. Lehnt eine Aufgabenträgerorganisation den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung ab, so hat sie die ausreichende Verkehrsbedienung durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu gewährleisten. wenn sie mittels einer qualifizierten Kosten- und Erlösschätzung darlegt, dass der beantragte kommerzielle Verkehr nicht die erforderliche Kostendeckung zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit aufweist und somit dessen Aufrechterhaltung für die angestrebte Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht gewährleistet ist. Der Betreiber kann dieses bei Offenlegung seiner Kalkulation widerlegen. Einnahmeseitig sind für kommerzielle Verkehre ausschließlich Fahrgeldeinnahmen, die Fahrgeldersatzleistungen nach 145ff. SGB IX, kommerzielle Erträge, die nicht unmittelbar oder mittelbar von der öffentlichen Hand stammen sowie von der Europäischen Kommission genehmigte Beihilfen statthaft. 3 Begründung und Durchsetzung ausschließlicher Rechte Die Linienverkehrsgenehmigung stellt kein ausschließliches Recht im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 dar. Bei der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung muss daher die Genehmigungsbehörde nicht die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 beachten. Jedoch besitzen nach Maßgabe des novellierten Hessischen ÖPNVG die Aufgabenträgerorganisationen die Befugnis, in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen auch ausschließliche Rechte zu vergeben.

7 - 7 - Dieses kann dann erforderlich sein, wenn unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eine wirtschaftliche Verkehrsbedienung und ein Ausgleich zwischen guten und schlechten ökonomischen Risiken nur durch Gewährung eines ausschließlichen Rechtes erreicht werden können und daher parallele Verkehrsangebote die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigen würden. Aufgabenträgerorganisation und Genehmigungsbehörde wirken dabei wie folgt zusammen: a) Die Aufgabenträgerorganisation entscheidet auf Basis der VO (EG) Nr. 1370/2007 darüber, ob und inwieweit ausschließliche Rechte erforderlich sind, um im öffentlichen Verkehrsinteresse die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu kompensieren. Die Erforderlichkeit ist für den Einzelfall zu begründen. Dabei ist darzulegen, dass die Gewerbefreiheit für potenzielle Anbieter kommerzieller Verkehre nur angemessen und verhältnismäßig zum Schutze der öffentlichen Verkehrsinteressen eingeschränkt wird. b) Um Verfahrenssicherheit herzustellen, informiert die Aufgabenträgerorganisation die Genehmigungsbehörde frühzeitig über das Erfordernis ausschließlicher Rechte, so dass diese spätestens 2 Monate vor der Veröffentlichung der Informationen zur auslaufenden Genehmigung und zum Antragszeitraum durch die Genehmigungsbehörde eventuelle Bedenken gegen diese Entscheidung geltend machen kann, um damit zur Verfahrenssicherheit beizutragen. Sofern die Genehmigungsbehörde Bedenken äußert, hat die Aufgabenträgerorganisation diese vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Gewährung von ausschließlichen Rechten entsprechend Buchstabe a) zu berücksichtigen. Hat die Genehmigungsbehörde in Folge der frühzeitigen Information auf die Möglichkeit verzichtet, Bedenken gegenüber der von der Aufgabenträgerorganisation begründeten Erfordernis ausschließlicher Rechte geltend zu machen, ist eine nachträgliche Geltendmachung im Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. c) Die Aufgabenträgerorganisation hat das ausschließliche Recht nach Art und Umfang im öffentlichen Dienstleistungsauftrag objektiv und transparent aufzustellen. Sie informiert über die geplante Ausschließlichkeit in der Vorabinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und informiert darüber jährlich gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. d) Die Genehmigungsbehörde hat mit dem ausschließlichen Recht nach Art und Umfang kollidierende Genehmigungsanträge wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen unter Beachtung der in Buchstabe b) getroffenen Verfahrensfestlegungen zu versagen. 4 Antragszeiträume im Genehmigungsverfahren Das PBefG regelt die Bearbeitungszeit für Genehmigungsanträge, enthält jedoch keine Frist für das Einreichen der Genehmigungsanträge. Aufgrund des noch nicht novellierten und daher noch unverändert weiter geltenden PBefG wird an der Bestimmung und Veröffentlichung von Verfahrensfristen auch nach Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 festgehalten. Dadurch sollen ausgeschlossen werden: eine Antragstellung, die möglicherweise Jahre vor dem Beginn des Genehmigungszeitraums liegt (fehlende Entscheidungsreife; insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenträgerorganisation zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung), die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Leistungen, die ein Verkehrsunternehmen kommerziell zu erbringen bereit ist (zeitlich gestufter Vorrang kommerzieller Verkehre),

8 - 8 - die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung eines Genehmigungsantrages in Kenntnis konkurrierender Anträge, Genehmigungserteilungen, die zeitlich erst so spät erfolgen können, dass dem erfolgreichen Antragsteller bis zum geplanten Betriebsbeginn keine ausreichende Einrichtungszeit der Verkehre mehr verbleibt und fehlende Abstimmungsprozesse zwischen Genehmigungsbehörden und Aufgabenträgerorganisationen bei sich zeitlich überschneidenden Verfahren in unterschiedlicher Zuständigkeit. Im Regelfall gelten folgende Fristen bzw. Antragszeiträume: a) Antragszeitraum: Soweit kommerzielle Anträge in Konkurrenz zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen stehen können, muss über Genehmigungsanträge kommerzieller Verkehre entschieden werden können, bevor die Aufgabenträgerorganisation die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages einleitet bzw. eine Direktvergabe umsetzt. Im Falle der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 legt die Genehmigungsbehörde daher einen Zeitraum zur Stellung von Genehmigungsanträgen für die betroffenen Verkehre fest, der eine Genehmigungsentscheidung zwischen der Vorabinformation des Aufgabenträgers und der angekündigten Einleitung des Vergabeverfahrens bzw. der Umsetzung der Direktvergabe ermöglicht. Dieser Zeitraum beginnt in der Regel 7 Monate vor und endet 6 Monate vor dem in der Vorabinformation angekündigten Beginn des wettbewerblichen Vergabeverfahrens bzw. des angekündigten Abschlusses der Direktvergabe. b) Abweichende Antragszeiträume: Im Einzelfall und in Abstimmung mit der zuständigen Aufgabenträgerorganisation kann die Genehmigungsbehörde abweichende Fristen setzen. Dies gilt entweder für diejenigen Verfahren, in denen aufgrund der Leistungsanforderungen längere Rüstzeiten erforderlich sind bzw. in den Fällen, wo bereits eine Vorabbekanntmachung vor der Anwendung dieser Eckpunkte erfolgt ist, sowie in den Fällen, in denen die Aufgabenträgerorganisation keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben will. Die Genehmigungsbehörde macht das Auslaufen der Liniengenehmigung mindestens zwei Monate vor Beginn des Antragszeitraums bekannt. c) Verkehre ohne Antragszeitraum: Jederzeit gestellt werden können: Anträge auf erstmalige Erteilung von kommerziellen Linienverkehren, die nicht nach Art und Umfang mit einem vorhandenen oder verbindlich geplanten ausschließlichen Recht kollidieren, Anträge auf Liniengenehmigungen, denen ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu Grunde liegt. Soweit ein Antragszeitraum vorgeschrieben ist, sind außerhalb der Antragszeiträume gestellte Genehmigungsanträge wegen mangelnder Entscheidungsreife abzulehnen. Ab Antragstellung gelten die gesetzlichen Regelungen gem. 15 Abs. 1 PBefG, d.h. 3 Monate, in Einzelfällen bis zu 6 Monaten Bearbeitungszeit. Die Wertung der Genehmigungsanträge und Beteiligungen nach anderen Vorschriften beginnen erst nach Antragsschluss. Hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigung gilt nach wie vor die Regelung des 16 Abs. 2 PBefG. Die Dauer eines Dienstleistungsauftrages kann zwar länger bemessen sein, hat aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Genehmigungslaufzeiten.

9 - 9 - Skizze 4.1 Vergabe von Liniengenehmigungen, für die die Aufgabenträgerorganisation die Ausschreibung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages beabsichtigt. Monate bis Betriebsaufnahme Vorabinformation nach Art. 7 II EG- VO über Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Aufgabenträgerorganisation informiert mindestens 12 Monate vor Beginn des wettbewerblichen Vergabeverfahrens Abstimmung Aufgabenträgerorganisation und Genehmigungsbehörde über ausschließliches Recht Information der ATO an Genehmigungsbehörde, bzgl. Notwendigkeit ausschließliches Recht Vorgezogener Antragszeitraum für kommerziellen Verkehr Information Genehmigungsbehörde über Auslaufen Genehmigungsantrag und Antragszeitraum vorgezogener Antragszeitraum für kommerzielle Verkehre Genehmigungsverfahren kommerzieller Verkehr Veröffentlichung Informationen zur auslaufenden Genehmigung und zum Antragszeitraum Antragszeitraum: 7-6 Monate vor gepl. Beginn Vergabeverfahren soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht durch kommerziellen Verkehr gewährleistet werden: Vergabeverfahren öffentlicher Dienstleistungsauftrag Zeitraum für Genehmigungsverfahren (max. 6 Monate) nur soweit kommerzielle Anträge vorliegen! (max. 6 Monate) Genehmigungsverfahren Verkehr mit öff. Dienstleistungsauftrag Wettbewerbliche Vergabe/ Ausschreibung Antragszeitraum: jederzeit, aber rechtzeitig. Monate bis Betriebsaufnahme Der Zeitraum kann sich entsprechend der erforderlichen Verfahrensdauer der wettbewerblichen Vergabe entsprechend verlängern. Bei Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge muss die Aufgabenträgerorganisation die Absicht zur Umsetzung der Direktvergabe anstelle des Beginns des wettbewerblichen Vergabeverfahrens mindestens 12 Monate vorab bekannt machen. Im Übrigen entspricht der Ablauf demjenigen bei wettbewerblicher Vergabe. 5 Entscheidungen im Genehmigungsverfahren Beurteilung der öffentlichen Verkehrsinteressen Anträge auf die Erteilung von Liniengenehmigungen sind zu versagen, soweit durch diese die öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne des 13 Abs. 2 oder 2a PBefG beeinträchtigt werden. a) Soweit kommerzielle Genehmigungsanträge in Konkurrenz zu bestehenden Verkehren gestellt werden oder mehrere kommerzielle Genehmigungsanträge für den gleichen Verkehr gestellt werden, können die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt sein, wenn nachgewiesen wird, dass der beantragte Verkehr das Bestehen der bereits genehmigten Linienverkehre unmittelbar gefährden würde, es sei denn, die betreffenden Linienverkehre werden nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen bzw. einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht, sich herausstellt, dass der Betrieb der beantragten Verkehre, nur auf die einträglichsten Leistungen unter den vorhandenen Linienverkehren abzielt, oder

10 wenn der Antrag nur auf einzelne Bestandteile von Leistungen abzielt, für die die Aufgabenträgerorganisation begründet eine gebündelte Erteilung von Liniengenehmigungen vorsieht. Bei der Entscheidung über die Genehmigung darf 13 Abs. 3 PBefG vor dem Hintergrund der VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht so angewendet werden, dass die angemessene Berücksichtigung des Altunternehmers mit der Wirkung eines ausschließlichen Rechts gleich zu setzen wäre. b) Kommerzielle Genehmigungsanträge die in Konkurrenz zu Verkehren auf Basis öffentlicher Dienstleistungsaufträge gestellt werden, beeinträchtigen die öffentlichen Verkehrsinteressen und sind deshalb zu versagen, wenn sie nach Art und Umfang mit einem ausschließlichen Recht kollidieren, außerhalb vorgezogener Antragszeiträume gestellt werden, im vorgezogenen Antragszeitraum gestellt werden und der Antragsteller die geforderte Qualitätssicherungsvereinbarung nicht nachweisen kann. c) Anträge auf Linienverkehre, denen ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu Grunde liegt, stehen im Einklang mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG. 6 Veröffentlichungspflichten Seitens der Genehmigungsbehörde ist Transparenz über das Genehmigungsverfahren herzustellen. Für die Aufgabenträgerorganisation ergeben sich bestimmte Transparenzpflichten unmittelbar aus der VO (EG) Nr. 1370/2007. Beide Behörden haben sich so abzustimmen, dass konsistente Informationen dazu möglich sind, ob, wo, wann und zu welchen Bedingungen die Verkehrsunternehmen kommerzielle Genehmigungen beantragen bzw. sich auf öffentliche Dienstleistungsaufträge bewerben können. Die Genehmigungsbehörden informieren daher auf ihren Internetseiten mindestens 2 Monate vor deren Beginn über die Antragszeiträume. Auf diesen Seiten wird auch informiert über die Anforderungen der Aufgabenträgerorganisation an die ausreichende Verkehrsbedienung (und ggf. den Abschluss der Qualitätssicherungsvereinbarung), ggf. die Information über die beabsichtigte Vergabe eines ausschließlichen Rechtes, das Erfordernis einer gebündelten Erteilung von Liniengenehmigungen sowie gegebenenfalls weitere Informationen zum Antragsverfahren. Soweit die Aufgabenträgerorganisation Daten öffentlich verfügbar bereit hält, kann die Genehmigungsbehörde insoweit auf deren Internetdokumente verweisen. Zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz wird zudem über geeignete Veröffentlichungsorgane auf die auf den Internetseiten der Genehmigungsbehörden vorgehaltenen Informationen hingewiesen. Die für die spätere Entscheidung über Erteilung oder Versagung einer Genehmigung maßgeblichen Punkte müssen bereits vor Beginn des Verfahrens möglichst vollständig festgelegt werden. Um die nach 7 Abs. 1 ÖPNVG durch die Aufgabenträgerorganisationen zu konkretisierenden Festlegungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung berücksichtigen zu können, müssen diese rechtzeitig von der Genehmigungsbehörde bei der zuständigen Aufgabenträgerorganisation angefordert und veröffentlicht werden. Grundlage der Konkretisierung sind die 3 und 4 ÖPNVG sowie die Nahverkehrspläne nach 14 ÖPNVG.

11 Für die Aufgabenträgerorganisation gelten verschiedene Transparenzgebote: Um im Einklang mit der Verordnung einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abzuschließen, ist aufgrund Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 mindestens zwölf Monate vor Einleitung eines Vergabeverfahrens oder der Umsetzung einer Direktvergabe darüber im Amtsblatt der EU zu informieren (Vorabinformation). Im Falle einer wettbewerblichen Vergabe ist gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 ein transparentes Verfahren zu gewährleisten. Die Vergabebekanntmachung muss daher so erfolgen, dass alle potenziell interessierten Betreiber von der geplanten Auftragsvergabe Kenntnis erlangen können. Im Falle einer Direktvergabe hat der Aufgabenträger gemäß Art. 7 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 jeder interessierten Partei auf Antrag die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu übermitteln. Jeder Aufgabenträger berichtet jährlich in öffentlich zugänglicher Weise über die in seine Zuständigkeit fallenenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber, die gewährten Ausgleichsleistungen sowie über Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit. 7 Bestehende Liniengenehmigungen Die vor dem bestandskräftig gewordenen Liniengenehmigungen bleiben grundsätzlich bis zum Ende ihrer Genehmigungslaufzeit bestehen. Diese Liniengenehmigungen behalten die bisherige Rechtswirkung bis zum Ende ihrer Laufzeit, soweit diese im Rahmen der Übergangsvorschriften des Art. 8 VO (EG) Nr. 1370/2007 liegt. Das bedeutet, diesen Liniengenehmigungen kommt insbesondere auch die ausschließliche Wirkung nach Maßgabe von 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Hinblick auf konkurrierende Genehmigungsanträge zu. 8 Fortschreibung Diese Eckpunkte dienen vorrangig der Sicherstellung einer einheitlichen Genehmigungspraxis bis zum Inkrafttreten eines novellierten Personenbeförderungsgesetzes. Sofern sich aus praktischen Erfahrungen, aktuellen Rechtsprechungen oder in Folge einer Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes Änderungsbedarf ergibt, werden diese Eckpunkte entsprechend erörtert und fortgeschrieben.

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