Ringier Romandie TV-Vermarktung (TF1)

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Ringier Romandie TV-Vermarktung (TF1) (November 2013) Ringier AG TV-Vermarktung Dufourstrasse 49 CH-8008 Zürich 1

2 1. ALLGEMEINES 1.1 Geltung der AGB Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Werbeauftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Werbevermittler, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt (nachfolgend «Werbeauftraggeber») und Ringier AG, TV-Vermarktung, Dufourstrasse 49, 8008 Zürich, Schweiz (nachfolgend «Ringier»). Diese AGB gelten für alle Werbeaufträge des Werbeauftraggebers für TV- und Internet-Werbung im schweizerischen Werbefenster von TF1, den Webseiten von TF1 und damit verbundene Leistungen, Rechte und Pflichten. Die Anwendung von Werbebedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbeauftraggebers sind hiermit ausgeschlossen. Abweichungen von den AGB erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Ringier schriftlich bestätigt wurden Allgemeines Die Leistungen von Ringier richten sich nach den vorliegenden AGB, den Angebotsdokumentationen und den speziellen Angeboten von Ringier in deren aktuellen Fassung sowie den allfälligen individuellen Vereinbarungen zwischen dem Werbeauftraggeber und Ringier. 1.3 Beizug Dritter Ringier ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und zur Überprüfung der Zulässigkeit des Inhalts der Werbung Dritte beizuziehen Nachweis Bei Werbeaufträgen von Werbevermittlern bzw. Agenturen ist Ringier berechtigt, einen Mandatsnachweis zu verlangen. 2. ABSCHLUSS VON WERBEAUFTRÄGEN 2.1. Prinzip Der Abschluss von Werbeaufträgen ist durch die AGB und individuelle Vereinbarungen zwischen Ringier und dem Werbeauftraggeber (falls vorhanden) geregelt. Als Werbung gilt jede Form der Äusserung, die im Fernsehen und Internet im Rahmen der Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder handwerklichen Tätigkeit oder eines freien Berufs gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird, entweder mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, einschliesslich der unter einer generischen Bezeichnung dargebotenen Waren oder Dienstleistungen, oder mit dem Ziel der kommerziellen Förderung eines öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmens. Ausgenommen aus dieser Definition sind direkte Verkaufsangebote an die Öffentlichkeit mit dem Ziel des Absatzes, des Erwerbs oder der Vermietung von Produkten oder mit dem Ziel der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt Buchung von Werbezeit Der Werbeauftraggeber kann für einen Werbespot im Werbefenster TF1 TV-Werbezeit im Online Buchungs- und Abwicklungssystem «Publiplan» offen reservieren oder fest buchen. Der Werbeauftraggeber verpflichtet sich, seine feste Buchung spätestens 30 Kalendertage vor Beginn der Kampagne schriftlich oder per gegenüber Ringier zu bestätigen oder zu annullieren. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestätigung oder keine Annullierung, wird die Buchung automatisch verbindlich. Die Buchung wird auch verbindlich, falls eine Bestätigung innert der genannten Frist erfolgt. Alle Buchungen, die in einem Zeitraum von weniger als 30 Kalendertagen vor der ersten Ausstrahlung durchgeführt werden, gelten automatisch als feste Buchungen. Online-Buchungen über das Online Buchungs- und Abwicklungssystem «Publiplan» unterliegen diesen AGB. Der Zugang, die Nutzung und die technischen Voraussetzungen für «Publiplan» sind in einer separaten Vereinbarung zwischen Ringier und dem Werbeauftraggeber bzw. der Agentur geregelt Bestätigung und Widerspruch Ringier bestätigt dem Werbeauftraggeber die Festbuchung gemäss Ziffer 2.2 schriftlich oder per . Der Vertrag zwischen dem Werbeauftraggeber und Ringier kommt mit der schriftlichen oder durch erfolgten Buchungsbestätigung von Ringier zustande. Ringier ist jederzeit berechtigt, eine schriftliche oder per zu erfolgende Gegenbestätigung vom Werbeauftraggeber zu verlangen. Änderungen, die der Werbeauftraggeber an der Buchungsbestätigung geltend macht, haben keinen Einfluss auf die gemäss Buchungsbestätigung vereinbarten Vertragsbedingungen. Der Werbeauftrag gemäss den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen tritt in jedem Fall bei Ausstrahlung der Werbung in Kraft. 2

3 2.4. Rücktrittsrecht und Konventionalstrafe Der Werbeauftraggeber kann, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbaren, bis zu 4 Kalenderwochen vor der ersten, fest gebuchten Ausstrahlung der TV-Werbung vom Vertrag mit Ringier zurücktreten oder einzelne Leistungen (Werbesports oder bestimmte Werbezeit) annullieren. Die Annullierung von einzelnen Leistungen ohne vollständigen Vertragsrücktritt ist nur möglich, falls Ringier zustimmt. Erfolgt der Rücktritt oder die Annullation von einzelnen Leistungen weniger als 4 Kalenderwochen vor der ersten Ausstrahlung der TV-Werbung, stellt Ringier dem Werbeauftraggeber 12 Wochen nach erfolgtem Rücktritt bzw. erfolgter Annullation eine Konventionalstrafe zuzüglich MWST nach folgendem Schema in Rechnung, wobei die Geltendmachung weiteren Schadens vorbehalten bleibt: Zeitraum vor Ausstrahlung der Kampagne bzw. der annullierten Leistungen Konventionalstrafe Tage vor der ersten Ausstrahlung 50% Tage vor der ersten Ausstrahlung 75% weniger als 14 Tage vor der ersten Ausstrahlung 100% Der Betrag der Konventionalstrafe bezieht sich auf den Netto-Wert der Kampagne in CHF (die Beraterkommission wird nicht gewährt und die MWST wird zusätzlich berechnet). Die Konventionalstrafe wird 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ringier verzichtet auf eine Konventionalstrafe, wenn der Werbeauftraggeber den netto-netto-wert der annullierten Werbezeit innerhalb von zwölf Wochen nach dem Annullierungsdatum wieder in einen festen Werbeauftrag im Werbefenster TF1 investiert. Für Annulationen der Online-Werbung fallen keine Konventionalstrafen an Rechnungsstellung In der Regel wird die TV- und Online-Werbung nach erfolgter Ausstrahlung monatlich in Schweizer Franken zu den vereinbarten Preisen (zuzüglich MWST) in Rechnung gestellt. Die Laufzeit der TV-Werbung wird nach der exakten Länge der TV-Spots bemessen, wobei jeweils 25 Bilder 1 Sekunde ergeben. Als Grundlage für die Berechnung der Dauer gelten die erste und letzte Modulation von Bild und/oder Ton. Die Rechnung ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug kann Ringier dem Werbeauftraggeber einen Verzugszins von 5% und angemessene Spesen für das Inkasso der Forderung in Rechnung stellen. Ringier behält sich vor, TV- und Online-Werbung monatlich im Voraus in Rechnung zu stellen, falls Ringier dies als angebracht erachtet. Diese Vorausrechnung ist eine Woche vor der ersten Ausstrahlung zu begleichen. Bei Nichteinhalten dieser Zahlungsfrist ist Ringier berechtigt, die geplante TV-Werbung ohne Mahnung nicht auszustrahlen und die Werbezeit anderweitig zu belegen. Der Werbeauftraggeber bleibt zur Bezahlung der gesamten Vertragssumme verpflichtet und haftet auch für weitere Schäden. Online Werbung wird nach den effektiven AdImpressions gemäss Reporting des AdManagements von Ringier verrechnet. Ist dieser Wert höher als die geplanten AdImpressions, so werden maximal die geplanten AdImpressions verrechnet Beraterkommissionen Ringier gewährt allen berechtigten Werbeauftraggebern branchenübliche (15% für TV-Werbung, 5% für Online-Werbung) Beraterkommission. Für das elektronische Ein- und Umbuchen von Werbezeit via Online-Buchungs- und Abwicklungssystem «Publiplan» kann Ringier den Werbe- und Mediaagenturen sowie anderen Vermittlern von Werbeaufträgen eine Entschädigung ausrichten («Online-Entschädigung»). Die an einer Online-Entschädigung interessierten Werbe- und Mediaagenturen sowie andere Vermittler von Werbeaufträgen schliessen zu diesem Zweck mit Ringier eine Online- Vereinbarung ab. In dieser Online-Vereinbarung sind die Konditionen für einen allfälligen Anspruch auf eine Online- Entschädigung geregelt. 3. INHALTE DER TV WERBUNG UND WERBEMATERIAL 3.1. Werbung für Wohlfahrtsorganisationen, Werbung des Gemeinwesens und anderer öffentlicher Institutionen sowie Werbung für Arznei- und Heilmittel Werbung für Wohlfahrtsorganisationen, Werbung des Gemeinwesens und andere öffentliche Institutionen sowie Werbung für Arznei- und Heilmittel unterliegen zusätzlich speziellen Konditionen, die bei Ringier eingesehen werden können. Werbung für Arznei- und Heilmittel muss von Swissmedic gebilligt werden. Wohlfahrtsorganisationen mit ZEWO-Siegel kommen in den Genuss eines Rabatts von 50% vom Bruttopreis der TV-Werbezeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde Unzulässige Werbung In Ergänzung zu Ziffer 3.3. der AGB sind insbesondere folgende TV-Werbungen verboten: I) Werbung für Tabak; II) Werbung für politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; III) Werbung für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen; IV) Werbung für Arznei- bzw. Heilmittel, die verschreibungspflichtig sind; V) Werbung, welche sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen und die die mangelnde Lebenserfahrung der Minderjährigen ausnutzt und/oder die Minderjährigen in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigt ; VI) Werbung, welche irreführend oder unlauter ist; VII) Werbung, welche zu einem Verhalten anregt, welche die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet ; VIII) Werbung für alkoholische Getränke. Werbung für leicht alkoholisierte Getränke ist erlaubt, sofern ihr Alkoholgehalt 1.2% nicht übersteigt und die Marke nicht durch ihren Namen oder ihr Logo 3

4 an ein alkoholisches Getränk erinnert; IX) Werbung für die Kinobranche; X) Werbung für Bücher und Werbung für Nebenprodukte von Kinofilmen (Videospiele, BO, Figuren und andere Goodies) während einer Zeitspanne von 3 Monaten (4 Monaten für DVD) nach Kinostart. Ausnahmen: Wenn das Nebenprodukt einer Geschichte entstammt oder eine allgemein bekannte Persönlichkeit benutzt (es ist jedoch untersagt, den Kinostart zu erwähnen; XI) Sponsoring oder Sendungen Unzulässige Identifikation mit dem TF1 Fernsehprogramm Es ist grundsätzlich untersagt, Inhalte, Dekor etc. der TV-Werbung so zu gestalten, dass die TV-Werbung mit TF1, seinen Programmen oder seinen Mitarbeitern in Verbindung gebracht wird. Die TV-Werbung muss sich unmissverständlich gegenüber dem übrigen Programm von TF1 abgrenzen (sog. Trennungsgebot). Die Verwendung der Logos und Marken von TF1 ist, in welcher Form auch immer, untersagt, ausser bei ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch Ringier, die schriftlich zu erfolgen hat Ablieferung Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten das für die Ausstrahlung des Werbespots nötige Material gemäss der technischen Spezifikation innerhalb von 10 Arbeitstagen vor dem Datum der Erstausstrahlung auszuliefern. Die Auslieferung erfolgt an: Anyscreen Ads 26, rue César Roux 1005 Lausanne oder durch elektronische Übermittlung auf: Kontaktperson: Staff Diffusion ( ), Leiterin: Françoise Monachon 3.5. Technische Qualität Die technische Qualität des Werbematerials hat den jeweils gültigen technischen Spezifikationen zu entsprechen. Der Werbeauftraggeber ist alleine für die Einhaltung der technischen Spezifikationen verantwortlich. 3.6 Inhalt der TV-Werbung Der Inhalt der TV-Werbung unterliegt den anwendbaren französischen (insbesondere dem französischen Gesetz über die Kommunikationsfreiheit vom 30. September 1986), europäischen und schweizerischen gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und administrativen Vorschriften, behördlichen Richtlinien und Empfehlungen, jeweils gültigen Richtlinien von Ringier, d.h. der Werberichtlinien TF1, der Richtlinie Detailhandel-Werbung und der Richtlinie Lebensmittel sowie den redaktionellen Vorgaben von TF1. Im Falle einer Divergenz zwischen den französischen/europäischen und schweizerischen Bestimmungen und Empfehlungen wird bei der Beurteilung des Werbespots die restriktivere Bestimmung bzw. Empfehlung zur Anwendung gebracht. Der Werbeauftraggeber ist im Zusammenhang insbesondere dazu angehalten, den Empfehlungen der Autorité de la Régulation Professionnelle de la Publicité (nachfolgend «ARPP») Folgen zu leisten. Kontakt: ARPP 23, rue Auguste Vacquerie Paris Tel: contact@arpp-pub.org Der Werbeauftraggeber ist alleine für die Einhaltung der Vorschriften, Bestimmungen und Vorgaben verantwortlich. Ringier behält sich das Recht zur Kontrolle der gesetzlichen und redaktionellen Zulässigkeit der Inhalte der TV-Werbung vor, ist aber hierzu nicht verpflichtet. Ringier kann hierzu Dritte beauftragen. Der Werbeauftraggeber hält Ringier vollständig schadlos, falls Ringier infolge der Ausstrahlung einer TV-Werbung des betreffenden Werbeauftraggebers einen Schaden erleidet (inkl. Kosten für aussergerichtliche und gerichtliche Vertretung und Beratung sowie Amts- und Gerichtsgebühren). Sollten Ringier, TF1 oder deren Partnerunternehmen im Zusammenhang mit der Überprüfung der TV-Werbung auf ihre gesetzliche oder redaktionelle Zulässigkeit hin ungewöhnlich hohe Aufwände entstehen, werden diese dem Werbeauftraggeber in Rechnung gestellt. Solche Aufwände werden dem Werbeauftraggeber auch in Rechnung gestellt, falls die Behörden für die Überprüfung der TV-Werbung auf ihre Zulässigkeit hin Aufwände entstehen, die an Ringier, TF1 oder deren Partnerunternehmen weiterverrechnet werden Recht auf Ablehnung der Ausstrahlung Ringier behält sich auch bei verbindlich abgeschlossenen Verträgen mit dem Werbeauftraggeber das Recht vor, die Ausstrahlung des Werbematerials ohne Begründung abzulehnen. Eine Ablehnung und Nichtausstrahlung erfolgt insbesondere, wenn das Werbematerial Elemente enthält, welche 4

5 - gegen die anwendbaren französischen, europäischen und schweizerischen gesetzlichen, verordnungsrechtlichen und administrativen Vorschriften oder behördlichen Richtlinien und Empfehlungen verstossen, - gemäss Ziffer 3.2. der AGB verboten sind; - das Trennungsgebot gemäss Ziffer 3.3. verletzen, - nicht den jeweils gültigen technischen Spezifikationen und/oder den üblichen Vorschriften von TF1 entsprechen; - gegen die jeweils gültigen Werberichtlinien TF1, die Richtlinie Detailhandel-Werbung oder die Richtlinie Lebensmittel verstossen; oder - gegen die guten Sitten verstossen. Zusätzlich behält sich Ringier vor, TV-Werbung abzulehnen und nicht auszustrahlen, die (i) in welcher Form auch immer, direkt oder indirekt für Produkte, Leistungen, Programme, Sendungen oder für Aktivitäten eines Konkurrenten von TF1 wirbt oder (ii) Elemente einer Sendung, eines Programms, einer Rubrik, eines Artikels eines Konkurrenten von TF1 enthält bzw. eine Assoziation zu solchen Elementen hervorruft, oder (iii) den Auftritt eines Moderators oder eines Mitarbeiters eines Konkurrenten von TF1 beinhaltet. Im Übrigen behält sich Ringier vor, folgende TV-Werbung abzulehnen und nicht auszustrahlen: - TV-Werbung, die das besagte Programm und/oder Ringier, TF1, deren Gruppengesellschaften oder Partnerunternehmen allgemein abwerten, geschäfts- oder imageschädigend sein könnte; - TV-Werbung, die nicht den redaktionellen Grundsätzen der Programmstruktur von TF1 und/oder des TV-Senders TF1 im Allgemeinen entspricht. Generell behält sich Ringier vor, jede Werbung abzulehnen, die Elemente enthält, die Rechte und/oder Interessen von Drittpersonen schaden oder beeinträchtigen könnten. Ringier behält sich insbesondere vor, TV-Werbung abzulehnen, obwohl sie von der ARPP oder anderen Amtsstellen gebilligt oder gutheisst wurde. Ringier informiert den Werbeauftraggeber ohne Verzug über eine Ablehnung und Nichtausstrahlung des Werbespots oder soweit möglich - über eine erforderliche Anpassung oder Änderung des Werbematerials. In diesem Fall ist der Werbeauftraggeber verpflichtet, sofort neues, den Bedingungen angepasstes Werbematerial auf seine Kosten zu liefern. Wenn das Ersatzmaterial für die vereinbarte Ausstrahlung zu spät eintrifft, bleibt der Werbeauftraggeber zur vollen Bezahlung der gesamten Vertragssumme verpflichtet, wie wenn die Ausstrahlung wie vereinbart stattgefunden hätte. Aus der Ablehnung des Werbematerials und der Nichtausstrahlung der TV-Werbung kann der Werbeauftraggeber keine Ansprüche gegenüber Ringier und/oder TF1 gelten machen, insbesondere keine Schadenersatzansprüche Aufbewahrung und Rücksendung von Werbematerial Die Pflicht zur Aufbewahrung von zur Ausstrahlung vorgesehenen Dokumenten und Materialien endet für Ringier ein Jahr nach der letzten Ausstrahlung der entsprechenden TV-Werbung. Nach diesem Zeitpunkt werden die Dokumente und Materialien auf Verlangen des Werbeauftragsgebers und unter Freistellung gegenüber Ansprüchen Dritter zurückgeschickt. Nicht zurückverlangte Dokumente und Materialien können von Ringier entsorgt werden. 4. AUSSTRAHLUNG 4.1. Prinzip Der Werbeauftrag setzt im Prinzip einen Ausstrahlungscode und ein Ausstrahlungsdatum fest, unter Berücksichtigung der unten genannten Verfügungen. Für die TV-Vermarktung TF1 entsprechen die Werbeblock-Codes nicht den Ausstrahlungszeiten, sondern den Inter- oder Intraplatzierungen der Sendungen. Folglich kann der Werbeauftraggeber oder ggf. seine Agentur sich nicht auf eine Verschiebung der Sendezeit oder des Sendetags berufen, um eine Modifizierung der Werbeauftragsbedingungen zu bewirken wie insbesondere eine Änderung des Werbespot-Preises oder eine Annullierung des Werbeauftrags Platzierung Ein Anspruch auf eine Platzierung in einem bestimmten Werbeblock und/oder eine bestimmte Position des Werbespots innerhalb eines Werbeblocks besteht für den Werbeauftraggeber grundsätzlich nicht, es sei denn, dies wurde zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. Ringier wird sich nach besten Kräften darum bemühen, die Ausstrahlung des Werbespots in einem vom Werbeauftraggeber gewünschten Werbeblock zu ermöglichen, ohne hierfür Gewähr zu übernehmen Mehrfachbelegungen, Konkurrenzausschluss und Angebotserweiterung Ringier behält sich das Recht vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Spots innerhalb eines Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke abzulehnen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass innerhalb eines Werbeblocks und/oder des Zeitfensters keine direkten oder indirekten Konkurrenten des Werbeauftraggebers ebenfalls einen TV-Spot haben. 5

6 4.4. Ausstrahlungsdatum-und Platz / Ausfälle Fällt die Ausstrahlung einer TV-Werbung aus programmtechnischen Gründen, wegen höherer Gewalt (auch infolge technischer Störungen) oder aus anderen Gründen aus, so wird diese nach Möglichkeit von Ringier vorverschoben oder nachgeholt; dies gilt allerdings nicht im Fall einer Ablehnung eines Werbespots gemäss Ziffer 3.7. Ein Anspruch auf Ausstrahlung eines Werbeprogramms in einer vorbestimmten Ordnung besteht nicht. Wird die Ausstrahlung beträchtlich verschoben, informiert Ringier so schnell wie möglich den Werbeauftraggeber. Unter einer beträchtlichen Verschiebung versteht man eine Ausstrahlung an einem anderen Datum, in einem anderen Zeitfenster (z.b. in Day Time anstatt in Prime Time) oder in einer anderen Preisgruppe. Erhebt der Werbeauftraggeber nicht umgehend schriftlich Einspruch gegen besagte Verschiebung des Werbespots, so gilt dieser Nichteinspruch als Einwilligung des Werbeauftraggebers für die Verschiebung des Werbespots. Ist weder eine Vorverlegung noch ein Nachholen des ausgefallenen TV-Spots möglich, hat der Werbeauftraggeber das Anrecht auf Rückvergütung des vereinbarten Werts der ausgefallenen Werbezeit, falls er diesen Betrag bereits an Ringier überwiesen hat. Der Rückvergütungsanspruch kann mit Ansprüchen von Ringier verrechnet werden. Aus der Verschiebung der TV-Werbung oder der Nichtausstrahlung der TV-Werbung kann der Werbeauftraggeber keine Ansprüche gegenüber Ringier und/oder TF1 gelten machen, insbesondere keine Schadenersatzansprüche Leistungsausgleich und Ablauf des Guthabens im Zusammenhang mit den gewährten Leistungsgarantien und andere Guthaben Während der laufenden Kampagne kann Ringier über die Einbuchung der im Vertrag vereinbarten Leistungsgarantien und -kompensationen verfügen, ohne den Werbeauftraggeber hierüber zu unterrichten. Ringier behält sich den Zeitpunkt zur Ausstrahlung der Guthaben der Leistungsgarantien und kompensationen vor, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Am Ende des Kalenderjahres verfallen alle Guthaben der Leistungsgarantien und - kompensation sowie andere Guthaben wie z.b. Freespace Vereinbarungen. Der Werbeauftraggeber kann keinen Anspruch auf Gegenleistungen erheben, ausser wenn Ringier das effektive, vom Werbeauftraggeber gebuchte Guthaben nicht ausgestrahlt hat. Der Werbeauftraggeber kann keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rückvergütung erheben. 5. IMMATERIALGÜTER- UND ANDERE RECHTE 5.1. Herstellungsrechte und SUISA-Nummer Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, alle zur Herstellung des TV-Spots notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuholen. Der Werbeauftraggeber holt insbesondere bei der SUISA für jeden TV-Spot (auch wenn darin keine urheberrechtlich geschützte Musik vorkommt) eine eigene SUISA-Nummer ein. Er tut dies, auch wenn der Unterschied zu einem bestehenden TV-Spot für das zu bewerbende Produkt oder die zu bewerbende Dienstleistung noch so gering ist Senderechte Der Werbeauftraggeber ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass er über sämtliche zur Ausstrahlung der TV-Werbung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten (ausgenommen SUISA-Senderechte) verfügt. Der Werbeauftraggeber hält Ringier diesbezüglich vollständig schadlos (inkl. Kosten für aussergerichtliche und gerichtliche Vertretung und Beratung sowie Amts- und Gerichtsgebühren). Er räumt Ringier und dem TV-Veranstalter sodann das Recht ein, die Werbemittel wo nötig mit der Bezeichnung «Werbung» oder «Werbesendung» zu versehen, um dem Trennungsgebot gemäss den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen (siehe Ziffer 3.3. AGB), Kopien der Werbesendung aufzubewahren und evtl. über eine Spotdatenbank zugänglich zu machen. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Ringier ist befugt, diese AGB jederzeit zu ändern und informiert die Werbeauftraggeber hierüber schriftlich oder per . Ohne Widerspruch des Werbeauftraggebers innerhalb von 10 Kalendertagen seit Mitteilung der neuen AGB gelten diese durch den Werbeauftraggeber als akzeptiert. Auf diese AGB ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG); vorbehalten bleibt die Anwendung von französischen und europäischen Bestimmungen für TV- Werbung. Gerichtsstand ist Zofingen. 6

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