Schäden an Energieversorgungsleitungen Muss ich denn für alles haften? Heinrich-H. Mühe, VHV Versicherungen
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- Jobst Pfaff
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Schäden an Energieversorgungsleitungen Muss ich denn für alles haften?.
2 Schadenfall: Blackout im Bundestag , gegen 9:00 Uhr: Eine Baufirma hatte bei Tiefbauarbeiten drei 10 kv-kabel gekappt. Sie dienten der Stromversorgung von Bundestag und Kanzleramt. Den Bundestag legte der Stromausfall lahm. Folge: Der Zugriff auf Internet und Server sowie Fax-Eingänge war versperrt. Die Heizungen kühlten aus. Die Telefonanlage funktionierte nur noch kurze Zeit. Kantinen machten dicht. Die Fahrt mit den Aufzügen und Benutzung der Toiletten verboten. In der Regierungszentrale blieb es dank Notstromaggregat dagegen hell. 2
3 Immense Schadenhöhe Haftungsgrundlage Haftungseinwände Fazit 3
4 Immense Schadenhöhe In der Bundesrepublik Deutschland sind im Erdreich mehr als 4 Mio. km Kabel und Rohrleitungen verlegt. Durch Leitungsbeschädigungen entstehen immense Schäden. Nach dem Gesetz erhält der Geschädigte nicht für alle Ersatz. Die Kosten, die der Volkswirtschaft jährlich durch Leitungsschäden bei Bauarbeiten entstehen, werden auf mehr als 200 Millionen geschätzt. 4
5 Eigener Schaden Material und Personalkosten für Schadenbeseitigung Kosten für eventuell verletzte Mitarbeiter (einschließlich der Aufwendungen und Regresse der Berufsgenossenschaften) Behinderung oder Stillstand der Baustelle Kosten der Abwicklung im Unternehmen eventuelle Strafverfahren mit Folgekosten Selbstbeteiligungen an der Entschädigungszahlung und vieles mehr 5
6 Drittschaden: 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 6
7 Drittschaden: 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 7
8 Schadenfall: Stromausfall in der Altstadt Am gingen in Hannovers Altstadt die Lichter aus. Drei Trafostationen rund um Marktplatz, Holzmarkt und Landtag schalteten sich ab: Landtag ohne Licht, Altstadt-Cafés ohne heißen Kaffee, beim Frisör gingen die Trockenhauben aus, Parkhausschranken blieben unten, Computer stürzten ab Wer bezahlt den Schaden? 8
9 Echter Vermögensschaden BGH, Urt. v VI ZR 25/63 Wer fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeschlossenen Abnehmer für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, daß auf ununterbrochene Stromzufuhr angewiesene Sachen (hier: Eier in einem elektrischen Brutapparat) verderben. Anders liegt es, wenn der Stromausfall nicht den Untergang von Sachen bewirkt, sondern nur dazu führt, daß die Fertigung bestimmter Erzeugnisse vorübergehend unterbrochen wird. Insoweit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. 9
10 Immense Schadenhöhe Haftungsgrundlage Haftungseinwände Fazit 10
11 Schadenfall: Stromausfall unterbricht Glasproduktion Am gegen 9:40 Uhr durchtrennte ein Baggerfahrer eine Stromleitung. Folge: Ein Kurzschluss, der das gesamte Sünteltal stromlos machte. Weil dadurch u.a. eine Kühlung in der Glashütte ausgefallen war, mussten Mitarbeiter und Feuerwehr mehr als 30 Stunden lang eine defekte Schmelzwanne mit Wasser kühlen, aus der glühendheißes Glas heraustropfte. Den Produktionsausfall gab die Unternehmensleitung mit gut einer Million Mark an, die Reparaturkosten mit rund Mark. 11
12 Haftungsgrundlage: 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 12
13 Allgemeine Verkehrssicherungspflicht BGH, Urt. v VI ZR 155/02 Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung für ein Eingreifen der Verkehrssicherungspflicht ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass im eigenen Verantwortungsbereich Rechtsgüter anderer verletzt werden können 13
14 Erkundigungspflicht BGH, Urt. v VI ZR 232/69... Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmer, vor allem bei Verwendung von Baggern und ähnlichen schweren Arbeitsgeräten, hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen; der Tiefbauunternehmer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Der Tiefbauunternehmer ist in diesem Zusammenhang insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen, wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind
15 Erkundigungspflicht BGH, Urt. v VI ZR 232/69 Jeder im Bereich von Versorgungsleitungen tätige Tiefbauunternehmer ist verpflichtet, - sich selbst - durch Erkundigung - bei den zuständigen Stellen - den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf von Erdleitungen zu verschaffen. 15
16 OLG Celle, Urt. v U 59/12 Bei Arbeiten mit schwerem Gerät muss sichergestellt werden, dass es nicht zu Beschädigungen am Eigentum Dritter kommt. Bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, dass von durchzuführenden Erdarbeiten Kabel und Leitungen betroffen sein können, muss der Unternehmer Vorkehrungen treffen, um eventuelle Schäden an diesen zu vermeiden. Zwar hatte die Beklagte keine eigentlichen Tiefbauarbeiten im Sinne von Ausgrabungsarbeiten durchgeführt, sondern Erdarbeiten im oberflächlichen Bereich. Allerdings hatte sie bei den Erdarbeiten einen Bagger benutzt, der ein schweres Kettenlaufwerk hat und dessen Schaufel beim Arbeiten zwangsläufig mit den oberen Schichten des Erdreichs in Berührung kommt. 16
17 Immense Schadenhöhe Haftungsgrundlage Haftungseinwände Fazit 17
18 Schadenfall: Glasfaserkabel kann man kaum orten Beim Ausbau eines Rastplatzes an einer Autobahn wurde ein Lichtwellenleiterkabel beschädigt: Das Grundstück im Bereich des Kabelschadens gehört dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, dem Auftraggeber des ausführenden Unternehmens. In der Leistungsbeschreibung waren die im Baubereich befindlichen Leitungen angegeben. Das beschädigte Kabel war nicht genannt. Tatsächlich war ein Glasfaserkabel vorhanden. Schadenhöhe: EUR. Haftung? 18
19 Haftungseinwände Seitliche Abweichung Abweichung in der Verlegetiefe Fehlerhafte Bestandspläne Private Leitungen im öffentlichen Verkehrsraum Öffentliche Leitungen auf Privatgrund Falsche Auskunft Delegation Unzureichende Planung 19
20 Seitliche Abweichung Kabelschutzanweisung Bei geringfügigen Abweichungen vom Idealverlauf ist dem Versorgungsunternehmen kein Mitverschulden anzulasten, wenn ein Kabel innerhalb dieser Schutzzone beschädigt wird. Geht jedoch die Schlaufe über den Schutzbereich hinaus, ohne dass dies im Plan verzeichnet ist, wird man von einem Verschulden des Betreibers ausgehen müssen. 20
21 Seitliche Abweichung OLG Thüringen, Urt. v U 1640/97 (252) Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach Markierung des Kabelverlaufs durch den Mitarbeiter der Streitgehilfin in einem seitlichen Abstand von 1 m mit der Schachtung begonnen hat, weil dies für den Fall der verbindlichen Kennzeichnung des Kabelverlaufs nach Ansicht des Senats einen genügend ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte, Dass dann tatsächlich abweichend zur aufgesprühten Markierung das Kabel nicht in rundem Bogen um die Schadensstelle, sondern direkt diagonal darunter verlief, kann dem Beklagten nicht angelastet werden. 21
22 Abweichung in der Verlegetiefe Der Tiefbauunternehmer darf nach der Rechtsprechung NICHT auf eine typische Tiefenlage einer bestimmten Leitung vertrauen. Er muss sich deshalb durch geeignete Maßnahmen über die Tiefenlage einer Leitung zu Gewissheit verschaffen, zum Beispiel durch Schürfgruben oder durch Ortungsgeräte. 22
23 Fehlerhafte Bestandspläne OLG Brandenburg, Urt. V U Die Klägerin trifft allerdings an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, 254 Abs. 1 BGB, indem sie der Beklagten zu 1.) fehlerhafte Bestandspläne einschließlich der Hinweise zur Aufgrabegenehmigung zur Verfügung gestellt hat, ohne zugleich unmissverständlich auf deren Ungenauigkeit hinzuweisen und die genaue Lage ihrer Trinkwasserleitung durch eine rechtzeitige Ortung vor Baubeginn zu ermitteln. Quelle: IBR 2011,
24 Private Leitung auf öffentlichem Grund BGH, Urt. v VI ZR 31/95 Bestehen nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen (hier: Antennenkabel) in öffentlichem Grund, so muss sich ein Bauunternehmer vor der Durchführung von Baggerarbeiten sorgfältig nach dem Vorhandensein und gegebenenfalls dem Verlauf solcher Leitungen erkundigen. 24
25 Öffentliche Leitungen auf Privatgrund BGH, Urt. v VI ZR 33/05 Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt. Weder die Grundstückseigentümerin noch deren Ehemann hatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundstück die Hauptversorgungsleitung verläuft. Die Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. 25
26 Falsche Auskunft OLG Bremen, Urt. v U 78/02 Ein Tiefbauunternehmen muss durch geeignete Maßnahmen ermitteln, ob die Auskünfte eines Dritten auf hinreichend sicheren Informationen beruhen, sofern es sich bezüglich der Lage von Versorgungsleitungen auf diese Auskünfte verlassen will. (Etwas anderes ist es, ob der Tiefbauunternehmer z.b. seinen Auftraggeber für eine falsche Information (im Innenverhältnis) verantwortlich machen kann.) 26
27 Falsche Auskunft LG Erfurt, Urt. v S 164/12 1. Der Tiefbauer darf auf eine Auskunft über das Fehlen von Telekommunikationsanlagen in seinem Baufeld vertrauen. Das gilt auch, wenn er die Auskunft nicht selbst eingeholt hat. 2. Ist die Auskunft mehrere Monate alt und kann das Telekommunikationsunternehmen nicht darlegen, dass dem Tiefbauer bei kurzfristiger Anfrage vor Baubeginn eine andere Auskunft erteilt worden wäre, fehlt es an der schadensursächlichen Pflichtverletzung. 27
28 Delegation BGH, Urt. v VI ZR 129/81 Tiefbauunternehmer müssen sich besonders sorgfältig über die Lage von Versorgungsleitungen vergewissern. Diese Sorgfaltspflichten können nicht entfallen, wenn ein Tiefbauunternehmer seine Verkehrssicherungspflichten und damit seine Verantwortlichkeit für die Abwendung möglicher Schäden vertraglich auf einen anderen Unternehmer abwälzen will. Eine solche Delegation ist zwar grundsätzlich zulässig; es verbleiben dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen aber stets eigene Auswahl-, Kontrollund Überwachungspflichten, deren Umfang und Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls richten, 28
29 Unzureichende Planung OLG Hamm, Urt. v U 20/04 Der Bauunternehmer muss sich vor Beginn von Aushubarbeiten im Straßenbereich vor dem Baugrundstück über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen und den Auftraggeber auf die insoweit unzureichende Planung seines Architekten hinweisen. Der Auftraggeber muss sich die unzureichende Planung seines Architekten als Mitverschulden gemäß 278 BGB zurechnen lassen. 29
30 Immense Schadenhöhe Haftungsgrundlage Haftungseinwände Fazit 30
31 Fazit Der volkswirtschaftliche Schaden durch Leitungsschäden ist immens. Der Schädiger hat zwar für Personen- und Sachschäden einschließlich Folgeschäden einzustehen. Echte Vermögensschäden sind nach dem Gesetz nicht zu erstatten. Der ausführende Unternehmer muss sich selbst bei den zuständigen Stellen nach der Lage von Leitungen erkundigen. Notfalls muss er ihre genaue Lage durch Suchschachtungen feststellen. Bei Delegation der Erkundigungspflicht verbleiben dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen stets eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Umfang und Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. 31
32 Fertig! 32
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