Anpassung laufender Rentenleistungen nach 16 Betriebsrentengesetz

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1 Unterstützungskasse VBLU e. V. Merkblatt 15 Stand: Anpassung laufender Rentenleistungen nach 16 Betriebsrentengesetz Unser VBLU-Fallbeispiel: Susanne Emsig ist in der Personalabteilung des Kinderwunderwelt e.v. (KWW) beschäftigt. Dort ist sie für alle Belange der VBLU-Versorgung zuständig. Eine ehemalige Kollegin, Anna Silberhaar, ist seit drei Jahren in Rente. Seither erhält Frau Silberhaar aus ihrer VBLU-Direktversicherung eine monatliche Rente, die direkt von der Allianz an sie gezahlt wird. Auch aus der Unterstützungskasse VBLU erhält Frau Silberhaar eine Rente. Diese wird von der Unterstützungskasse an den KWW gezahlt. Frau Emsig entrichtet jeden Monat die anfallenden Abgaben und überweist die Nettorente an Frau Silberhaar. Heute Morgen findet Frau Emsig den Vermerk "Anpassung Renten Silberhaar prüfen" in ihrer Wiedervorlage. 1. Grundsatz: Der Arbeitgeber hat alle 3 Jahre eine Anpassung der Renten zu prüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind die Belange der Rentner, also der Kaufkraftverlust der Renten, aber auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers zu berücksichtigen. Die gesetzliche Regelung ( 16 Betriebsrentengesetz) schreibt nur die Anpassung von laufenden Leistungen und nicht von Versorgungsanwartschaften oder einmaligen Kapitalzahlungen vor. Soweit der Arbeitnehmer das Kapitalwahlrecht ausübt, kann eine eventuell anfallende Anpassung also vollständig unterbleiben. Frau Silberhaar erhält Altersrente, über deren Anpassung der KWW grundsätzlich zu entscheiden hat. Frau Emsig weiß aber, dass dies nicht nur für Altersrenten, sondern für alle Renten gilt: also auch für Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten. 2. Wegfall der Prüfpflicht: Die Prüfpflicht betrifft zwar grundsätzlich alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Sie entfällt jedoch - bei Direktversicherungen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, 1

2 Dies ist für alle VBLU-Direktversicherungen so geregelt, also auch für Anna Silberhaar. Der KWW ist daher bei Renten aus den VBLU-Direktversicherungen von der gesetzlichen Prüf- und Anpassungspflicht befreit. Die Renten erhöhen sich jährlich, wenn ein Überschuss entstanden ist. Die Allianz informiert die Rentner jährlich über die Überschussbeteiligung. Frau Emsig kann daher die Prüfung der Rente von Frau Silberhaar aus der Direktversicherung hier abbrechen. oder - wenn sich der Arbeitgeber zu einer jährlichen Rentenanpassung um mindestens 1 % verpflichtet. Dies gilt nur für Versorgungszusagen ab Dabei reicht die schlichte Zahlung der Mindestanpassung nicht aus. Die gesetzliche Regelung geht von einer schriftlichen Verpflichtung aus, die vor Rentenbeginn vereinbart werden muss. Auch muss bei einer solchen Verfahrensweise bedacht werden, dass der Arbeitgeber sich dann nicht mehr auf eine wirtschaftlich schlechte Lage des Unternehmens berufen kann. Eine solche Vereinbarung ist innerhalb des VBLU nicht standardmäßig vorgesehen. Auch der KWW hat mit Frau Silberhaar keine solche Vereinbarung getroffen. Frau Emsig muss also prüfen, ob eine Anpassung der Rente von Frau Silberhaar aus der Unterstützungskasse VBLU erfolgen soll. 3. Prüfungszeitraum und Prüfungszeitpunkt Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen. Die Drei-Jahres-Frist beginnt für jeden Versorgungsberechtigten mit dem individuellen Rentenbeginn. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für jeden einzelnen Rentner eine Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Anstelle der starren, individuellen Ermittlung der jeweiligen Prüfungstermine kann sich der Arbeitgeber aber auch dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen zusammenzufassen und an einem bestimmten Stichtag innerhalb des Jahres vorzunehmen. Es wird als zulässig erachtet, wenn in diesem Fällen ein Rentner bis zu drei Jahre und elf Monate auf die erste Anpassungsprüfung warten muss. Von dem dreijährigen Pflichtprüfungsturnus kann nicht durch vorgezogene Anpassungsprüfungen abgewichen werden. Allerdings ist der Arbeitgeber in Fällen der freiwilligen vorgezogenen Anpassung berechtigt, die vorgezogenen Anpassungen anzurechnen. Der Rentenbeginn von Frau Silberhaar war am Daher ist der nächste Stichtag für die Prüfung der Im Jahr 2014 ist die Rente von Frau Silberhaar die einzige, die zur Prüfung ansteht. Wenn in Zukunft noch weitere Renten hinzukommen, hat sich Frau Emsig bereits vorgenommen, diese zu einem Prüfungsstichtag am zu bündeln, da sie sich dadurch Verwaltungsaufwand erspart. 2

3 4. Ermittlung des Anpassungsbedarfs Anpassungsmaßstab Der Arbeitgeber hat über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz enthält Leitlinien, an denen sich das Ermessen des Arbeitgebers zu orientieren hat. Danach sind insbesondere die Belange des Rentners und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Es ist insoweit jedoch eine Erleichterung für den Arbeitgeber vorgesehen ( 16 Abs. 2 Betriebsrentengesetz): Die Anpassungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen bezüglich des Umfangs der Anpassung erfüllt sind. Der Arbeitgeber ist dann nicht mehr verpflichtet, darüber hinaus gehende Anpassungen vorzunehmen. Notwendig für diese gesetzliche Unterstellung ist, dass die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg a) des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (seit ) im Prüfungszeitraum (so genannter Teuerungsausgleich) oder für Zeiträume vor dem ist der Preisindex für die Lebenshaltung für Vier-Personen-Haushalte von Arbeitnehmern und Angestellten mit mittlerem Einkommen entscheidend b) der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum (so genannte nettolohnbezogene Obergrenze). Der Arbeitgeber hat also die Wahlmöglichkeit, ob eine Anpassung nach dem Preisindex oder nach der Nettolohnentwicklung für ihn günstiger ist. Eine Anpassung gemäß der Verbraucherpreisentwicklung reicht danach aus, wenn der Nettolohnanstieg für vergleichbare Arbeitnehmer im Unternehmen höher als diese ausfällt. Sollte im Vergleichszeitraum kein Lohnzuwachs erfolgt sein, kann grundsätzlich auch eine Anpassung der Renten unterblieben. Dass der Arbeitgeber auf diese erleichterte Weise seine Anpassungsprüfungspflicht erfüllen kann, heißt andererseits nicht, dass andere Berechnungsmethoden nicht anwendbar sind. Wenn der Arbeitgeber sich aber für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist zusätzlich noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Diese ist mit Prozessrisiken verbunden. Zu a): Teuerungsausgleich Der Teuerungsanstieg ist auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Zur exakten Berechnung des Kaufkraftverlustes im Prüfungszeitraum werden die Monatsindexe zugrunde gelegt (siehe Anhang Nr. 1: Anstieg Verbraucherpreisindex). Der Anpassungsbedarf ergibt sich ausschließlich aus dem ermittelten Prozentsatz. Darüber hinaus wird der Teuerungsausgleich nicht durch externe Größen beeinflusst. So ist die Erhöhung der gesetzlichen Renten ebenso außer Acht zu lassen wie die individuelle Belastung des Rentners durch gesetzliche Abgaben. 3

4 Für den Anpassungsstichtag berechnet Frau Emsig den Teuerungsanstieg nach folgender Formel: ( 2010 Index November 2013 Index November 1) 100 % = Teuerungsanstieg Frau Emsig besorgt sich die Verbraucherpreisindexe vom Statistischen Bundesamt aus dem Internet unter (November 2010 = 100,3 und November 2013 =106,1) und setzt die Indexe einfach in die Formel ein: ( 106,1 100,3 1) 100% = 5,58% Damit kommt sie im Dreijahres-Prüfungszeitraum auf einen Teuerungsanstieg von 5,58 %. Zu b): Nettolohnbezogene Obergrenze An Stelle des Teuerungsausgleichs kann auch eine geringere Anpassungsrate gewährt werden, wenn innerhalb des Prüfungszeitraums die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens geringer gestiegen sind als die Verbraucherpreise. Wenn die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten kann, ist es durchaus sachgerecht, wenn sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen (siehe Anhang Nr. 2: Allgemeine Nettolohnentwicklung in Deutschland). Dem Arbeitgeber ist bezüglich der Bildung von Arbeitnehmergruppen ein weitgehender Entscheidungsspielraum eingeräumt. Es bleibt ihm überlassen, ob er eine gröbere oder eine differenziertere Einteilung vornimmt, wenn klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien die Gruppenbildung als sachgerecht erscheinen lassen. Daher ist es z.b. zulässig, alle außertariflichen Angestellten zu einer Arbeitnehmergruppe zusammenzufassen. Allerdings ist eine bestimmte Gruppenbildung nicht zwingend geboten. Damit kann der Arbeitgeber je nach Unternehmensgröße und -struktur auch die gesamte Belegschaft in die verdienstbezogene Durchschnittsbildung einbeziehen. Frau Emsig kommt der Teuerungsanstieg von 5,58 % recht viel vor. Sie nimmt daher eine Vergleichsberechnung mit den Nettolöhnen vor. In die Durchschnittsbildung bezieht sie alle aktiven Arbeitnehmer des KWW mit ein. Die Nettolöhne sind im Prüfungszeitraum um 2 % angestiegen. Die Rente von Frau Silberhaar muss also um mind. 2 % angepasst werden, damit gilt die Anpassungsverpflichtung als erfüllt. Der Anpassungsbedarf wird im Übrigen durch bereits freiwillig erfolgte Anpassungen innerhalb des Prüfungszeitraums verringert. Eine schriftliche Mitteilungspflicht über das Ergebnis der Anpassungsprüfung besteht nicht, wenn eine Anpassung nicht erforderlich ist. Auf Anfrage des Rentners hat jedoch der Arbeitgeber seine Entscheidung bekannt zu geben und zu begründen. 4

5 Zwischen 2010 und 2013 wurde die Rente von Frau Silberhaar von der Unterstützungskasse VBLU e. V. bereits um 2,25 % erhöht. Denn falls für die von der Unterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen eine Überschussbeteiligung gezahlt wird, erhöht die Unterstützungskasse die Anwartschaften und auch die laufenden Leistungen entsprechen (siehe Anhang Nr.3: Erhöhungssätze Unterstützungskasse VBLU e. V.). Diese freiwillige Erhöhung von 2,25 % rechnet sich mit dem Anpassungsbedarf von 2 % auf, so dass im Ergebnis keine weitere Anpassung der Rente für Frau Silberhaar notwendig ist. Frau Emsig ist bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Rente von Frau Silberhaar zum keine Anpassung vorzunehmen ist. Da keine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, wird sie Frau Silberhaar nicht über dieses Ergebnis informieren. Sie setzt sich einen neuen Vermerk: "Anpassung Renten Silberhaar prüfen" auf Wiedervorlage zum Seit 2009 werden auch die laufende Renten gemäß 153 Absatz 1 und 2 VVG über eine angemessene erhöhte laufende Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven beteiligt (siehe Anhang Nr.3: Erhöhungssätze Unterstützungskasse VBLU e. V.). 5. Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers Selbst wenn die Voraussetzungen einer Anpassung gegeben sind, kann ausnahmsweise eine (eigentlich erforderliche) Anpassung unterbleiben, wenn sich durch die Anpassung eine übermäßige finanzielle Belastung des Unternehmens ergeben würde. Hierbei muss der Arbeitgeber auch die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung berücksichtigen. Bei der Beurteilung einer Anpassung ist nicht allein auf die Belastung aufgrund der Anhebung einer konkreten Rente abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtbelastung aus allen zur Prüfung anstehenden Renten. Ferner steht die wirtschaftliche Lage steht einer Anpassung nicht erst im Fall einer Notlage, etwa unmittelbar bevorstehender Insolvenz, entgegen, sondern bereits dann, wenn der Erhalt oder die gesunde Weiterentwicklung des Unternehmens gefährdet ist. Es kommt also insbesondere auf die Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit und der Substanzerhaltung (damit auch: Erhalt der Arbeitsplätze) an. Falls eine eigentlich erforderliche Anpassung im Hinblick auf eine übermäßige Belastung des Unternehmens unterbleibt, muss der Arbeitgeber dem Rentner die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich darlegen, mit Bezug darauf eine Anpassung verweigern und in auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hinweisen. Widerspricht der Rentner nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich, entfällt die Anpassungsverpflichtung. In dem Schreiben des Arbeitgebers ist auf die Hintergründe der nicht vorgenommenen Anpassung einzugehen. Da die Anpassung aus dem Wertzuwachs und den Erträgen des Unternehmens in der Zeit nach dem Stichtag aufzubringen ist, sollte insbesondere dargelegt werden, warum nicht davon auszugehen ist, dass eine Anpassung auch in Zukunft hieraus finanziert werden kann. Diese Prognose muss auf die Unternehmensentwicklung der zurückliegenden Zeit gestützt werden. Negative Bilanzergebnisse in einzelnen Jahren werden dabei nur in Verbindung mit weiteren Daten als aussagekräftig angesehen. Auch ist in dem Schreiben darzustellen, wie hoch die Teuerung 5

6 und der Anstieg der vergleichbaren Nettolöhne im maßgeblichen Zeitraum ausgefallen sind. Falls Frau Emsig zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass bei den Renten von Frau Silberhaar ein Anpassungsbedarf bestehen würde, hätte sie sich an die Unterstützungskasse VBLU gewandt und dort angefragt, welcher Betrag vom KWW für eine entsprechende Erhöhung der Rente zu zahlen sei. Mit dieser Auskunft hätte sie sich an die Geschäftsleitung gewandt. Diese hätte dann die Entscheidung getroffen, ob die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung der Renten von Frau Silberhaar zulässt. Falls eine erforderliche Anpassung hätte unterbleiben sollen, hätte Frau Emsig Frau Silberhaar darüber schriftlich informieren müssen. 6. Nachholende/Nachträgliche Anpassung Fristen Da es für die Prognose zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nur auf den Anpassungsstichtag ankommt, braucht der Arbeitgeber keine Anpassung nachzuholen, falls es dem Unternehmen später wirtschaftlich außerordentlich gut gehen sollte. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rentner der früheren Ablehnungsentscheidung (zu den Anforderungen an das Schreiben vgl. zuvor unter 5.) nicht wirksam widersprochen hat ( 16 Abs. 4 Betriebsrentengesetz). Diese für den Arbeitgeber befreiende Wirkung einer zu Recht unterlassenen Anpassung gilt allerdings nur für Anpassungsprüfungen ab dem Für Zeiträume vor diesem Termin bleibt es zwar grundsätzlich bei der nachholenden Anpassung an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn. Ein zwischenzeitlich eingetretener Anpassungsstau könnte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers aber überfordern. Dieser kann daher nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob und inwieweit er eine der verschiedenen Möglichkeiten einer nur teilweisen Anpassung wählt. Bezogen auf einen früheren Anpassungsstichtag kommt grundsätzlich eine nachträgliche Anpassung der Renten unter Berücksichtigung der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in Betracht. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht aber ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung, und der Anspruch auf Korrektur einer früheren Entscheidung erlischt. Die alle drei Jahre zu treffende Anpassungsentscheidung hat also eine befriedende und streitbeendende Funktion. So wird auch verhindert, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Nachhinein aus der Sicht weit zurückliegender Anpassungsstichtage zu beurteilen ist. Ist also eine den Anforderungen entsprechende Entscheidung des Arbeitgebers erfolgt, müssen Rentner ihr Anpassungsbegehren rechtzeitig bis zum nächsten Stichtag geltend machen (dreijährige Rügefrist), andernfalls entfällt ein etwaiger Anspruch auf nachträgliche Anpassung, d.h. auf Korrektur der früheren Anpassungsentscheidung. Hat der Arbeitgeber die Renten in der Vergangenheit nicht erhöht und auch keine ausdrückliche Entscheidung über eine etwaige Anpassung getroffen, gilt sein Schweigen als Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese stillschweigende Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren, d.h. zum nächsten Stichtag als abgegeben, weswegen der Arbeitnehmer sie auch nur bis zum übernächsten Anpassungstermin, d.h. bis zum Ablauf weiterer drei Jahre rügen kann. 6

7 Anhang 1. Anstieg Verbraucherpreisindex Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland 2010 Index Veränderung zum Vorjahr in % 3-Jahres- Zeitraum 2011 Index Veränderung zum Vorjahr in % 3-Jahres- Zeitraum Januar 99 0,7-0,6 Februar 99,4 0,5 0,4 März 99,9 1,2 0,5 April 100 1,2 0,1 Mai 99,9 1,2-0,1 Juni 99,9 0,9 - Juli 100,1 1,1 0,2 August 100,2 1 0,1 September 100,1 1,2-0,1 Oktober 100,2 1,3 0,1 November 100,3 1,5 0,1 Dezember 100,9 1,3 0,6 Januar 100,7 1,7-0,2 Februar 101,3 1,9 0,6 März 101,9 2 0,6 April 101,9 1,9 - Mai 101,9 2 - Juni 102 2,1 0,1 Juli 102,2 2,1 0,2 August 102,3 2,1 0,1 September 102,5 2,4 0,2 Oktober 102,5 2,3 - November 102,7 2,4 0,2 Dezember 102,9 2 0, Index Veränderung zum Vorjahr in % 3-Jahres- Zeitraum 2013 Index Veränderung zum Vorjahr in % 3-Jahres- Zeitraum Januar 102,8 2,1-0,1 Februar 103,5 2,2 0,7 März 104,1 2,2 0,6 April 103,9 2-0,2 Mai 103,9 2 - Juni 103,7 1,7-0,2 Juli 104,1 1,9 0,4 August 104,5 2,2 0,4 September 104,6 2 0,1 Oktober 104,6 2 - November 104,7 1,9 0,1 Dezember ,3 Januar 104,5 1,7-0,5 Februar 105,1 1,5 0,6 März 105,6 1,4 0,1 April 105,1 1,2 0,1 Mai 105,5 1,5 0,1 Juni 105,6 1,8 0,1 Juli 106,1 1,9 0,1 August 106,1 1,5 0,1 September 106,1 1,4 0,1 Oktober 105,9 1,2 0,1 November 106,1 1,3 0,1 Dezember

8 2. Allgemeine Nettolohnentwicklung in Deutschland Quelle: Statistisches Taschenbuch 2011 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 8

9 3. Erhöhungssätze der Unterstützungskasse VBLU e.v. Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung vor Jahr Rechnungszins Überschussbeteiligung Gesamtverzinsung ,00% 3,00% 7,00% ,00% 3,00% 7,00% ,00% 3,25% 7,25% ,00% 2,75% 6,75% ,00% 1,00% 5,00% ,00% 0,00% 4,00% ,00% 0,00% 4,00% ,00% 0,00% 4,00% ,00% 0,00% 4,00% ,00% 0,00% 4,00% ,00% 0,25% 4,25% ,00% 0,00% 4,00% ,00% 0,00% 4,00% ,00% 0,00% 4,00% Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Jahr Rechnungszins Überschussbeteiligung Gesamtverzinsung ,25% 3,75% 7,00% ,25% 4,00% 7,25% ,25% 3,50% 6,75% ,25% 1,75% 5,00% ,25% 0,75% 4,00% ,25% 0,75% 4,00% ,25% 0,75% 4,00% ,25% 0,75% 4,00% ,25% 0,75% 4,00% ,25% 1,00% 4,25% ,25% 0,75% 4,00% ,25% 0,25% 3,50% ,25% 0,25% 3,50% ,25% 0,15% 3,40% 9

10 Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Jahr Rechnungszins Überschussbeteiligung Gesamtverzinsung ,75% 1,25% 4,00% ,75% 1,25% 4,00% ,75% 1,25% 4,00% ,75% 1,25% 4,00% ,75% 1,25% 4,00% ,75% 1,50% 4,25% ,75% 1,25% 4,00% ,75% 0,75% 3,50% ,75% 0,75% 3,50% ,75% 0,65% 3,40% Neues Konsortium ab : Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Jahr Rechnungszins Überschussbeteiligung Gesamtverzinsung ,75% 1,75% 4,50% ,75% 1,50% 4,25% ,75% 1,50% 4,25% ,75% 1,50% 4,25% ,75% 1,50% 4,25% ,75% 1,50% 4,25% ,75 % 1,25% 4,00% ,75% 1,05% 3,80% ,75% 1,05% 3,80% ,75% 0,95% 3,70% Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Jahr Rechnungszins Überschussbeteiligung Gesamtverzinsung ,25% 2,00% 4,25% ,25% 2,00% 4,25% ,25% 2,00% 4,25% ,25% 2,00% 4,25% ,25% 1,75% 4,00% ,25% 1,55% 3,80% ,25% 1,55% 3,80% ,25% 1,45% 3,70% 10

11 Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Jahr Rechnungszins Überschussbeteiligung Gesamtverzinsung ,75% 2,05% 3,80% ,75% 2,05% 3,80% ,75% 1,95% 3,70% Seit 2009 erhalten laufende Renten einen angemessenen Zuschlag auf die Überschussbeteiligung, der die langfristige Entwicklung der Bewertungsreserven widerspiegelt. Die Gesamtverzinsung der laufenden Anwartschaften und die Gesamtverzinsung der laufenden Renten werden ab 2009 deshalb separat ausgewiesen. Die Übersicht zeigt die Gesamtverzinsung bereits laufender Renten: Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung vor Rechnungszins [%] Überschussbeteiligung [%] Gesamtverzinsung [%] Jahr ,00% 0,40% 4,40% ,00% 0,20% 4,20% ,00% 0,10% 4,10% ,00% 0,00% 4,00% Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Rechnungszins [%] Überschussbeteiligung [%] Gesamtverzinsung [%] Jahr ,25% 1,15% 4,40% ,25% 0,95% 4,20% ,25% 0,35% 3,60% ,25% 0,35% 3,60% ,25% 0,25% 3,50% Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Rechnungszins [%] Überschussbeteiligung [%] Gesamtverzinsung [%] Jahr ,75% 1,65% 4,40% ,75% 1,45% 4,20% ,75% 0,85% 3,60% ,75% 0,85% 3,60% ,75% 0,75% 3,50% 11

12 Neues Konsortium ab : Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Rechnungszins [%] Überschussbeteiligung [%] Gesamtverzinsung [%] Jahr ,75% 1,65% 4,40% ,75% 1,65% 4,40% ,75% 1,45% 4,20% ,75% 1,25% 4,00% ,75% 1,15% 3,90% ,75% 1,05% 3,80% Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Rechnungszins [%] Überschussbeteiligung [%] Gesamtverzinsung [%] Jahr ,25% 2,15% 4,40% ,25% 2,15% 4,40% ,25% 1,95% 4,20% ,25% 1,75% 4,00% ,25% 1,65% 3,90% ,25% 1,55% 3,80% Versicherungsbeginn der Rückdeckungsversicherung ab Rechnungszins [%] Überschussbeteiligung [%] Gesamtverzinsung [%] Jahr ,75% 2,25% 4,00% ,75% 2,15% 3,90% ,75% 2,05% 3,80% 12

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