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1 _ DAS AKTUELLE ORTH KLUTH-BRIEFING Abgaben zur Künstlersozialversicherung Flächendeckende Prüfung der Unternehmen ab 2015 Gesetzliche Grundlage? Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabensatzes Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Was wird anders? Erheblich verschärfte Kontrollen der Beitragsabführung an die Künstlersozialkasse (KSK) mittels Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung. Wer ist betroffen? Weithin unbekannte Pflichten treffen eine Vielzahl von Unternehmen. Ab wann? Ab Januar 2015 Inkrafttreten Zum 1. Januar 2015 tritt das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabensatzes in Kraft. Zweck Ein weiterer Anstieg des Abgabesatzes soll verhindert und Abgabengerechtigkeit hergestellt werden. Seite 1 JUVE Handbuch 2014/2015 Orth Kluth ist eine von 50 Kanzleien im bundesweiten Kanzleiranking Nationaler Überblick Top 50

2 Wesentlicher Inhalt: Signifikante Ausweitung von Betriebsprüfungen ab dem Jahr 2015 Ab 2015 wird es eine massive Ausweitung der Betriebsprüfungen von zuletzt etwa auf rund pro Jahr geben. Diese werden regelmäßig durch die Deutsche Rentenversicherung sowie anlassbezogen auch durch die KSK durchgeführt. Die Unternehmen werden künftig verschärft kontrolliert, ob sie ihren gesetzlichen Melde- und Abgabepflichten aus dem KSVG nachkommen. Weithin unbekannte Pflichten Vielen Unternehmen sind ihre Pflichten aus dem KSVG schlicht unbekannt. Und die sehr weit ausgelegten Begrifflichkeiten des Gesetzes sorgen dafür, dass Unternehmen jeglicher Branche betroffen sein können. Vorsicht Agentur-Falle! Sogar die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Agenturen können abgabepflichtig sein, nämlich wenn die Geschäftsführer überwiegend künstlerisch (also kreativ) oder publizistisch tätig und nicht abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind. Wir möchten Sie sensibilisieren, bevor es böse Überraschungen gibt. Im Folgenden möchten wir Ihnen als besonderen Service einen kurzen Überblick über Art und Umfang der Pflichten aus dem KSVG sowie über die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung geben. Denn bevor ab Januar 2015 die Welle von Betriebsprüfungen einsetzt, sollten Sie ausreichend sensibilisiert sein, damit böse Überraschungen nach Möglichkeit vermieden werden können. Warum gibt es die Künstlersozialabgabe? Das KSVG regelt die von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen abzuführende Künstlersozialabgabe. Diese dient dem Zweck, allen selbständigen, in der KSK pflichtversicherten Künstlern und Publizisten eine ähnliche soziale Sicherung wie den Arbeitnehmern zukommen zu lassen. Wie Arbeitnehmer tragen die selbständigen Künstler und Publizisten die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte, die aufgrund der Selbständigkeit freischaffender Künstler und Publizisten nicht wie im Arbeitsverhältnis von Arbeitgebern getragen wird, finanziert sich über einen Zuschuss des Bundes sowie über die Künstlersozialabgabe. Dies geschieht mittels einer Umlage, zahlbar durch die Verwerter, also alle diejenigen Unternehmen, die selbständige Künstler und Publizisten beauftragen. Seite 2

3 Welche wesentlichen Pflichten gibt es? Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Die betroffenen Unternehmen müssen Aufzeichnungen über die in einem Kalenderjahr an alle selbständigen Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte führen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss über die Entgeltberechnung und die Art der Zahlung geben und auf Anforderung listenmäßig zusammengeführt werden können. Sie müssen noch mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte gezahlt wurden, aufbewahrt werden. Melde- und Auskunftspflicht Auf der Grundlage der Aufzeichnungen besteht eine Meldepflicht der betroffenen Unternehmen über die im Vorjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Die Meldung hat unaufgefordert bis zum 31. März eines jeden Jahres auf dem Vordruck der KSK zu erfolgen. Zudem besteht ergänzend eine Auskunftspflicht u. a. für alle Tatsachen, die zur Ermittlung der Abgabepflicht und deren Höhe erforderlich sind. Abgabepflicht Gemäß der Meldung bzw. nach erfolgter Prüfung wird die Künstlersozialabgabe durch Bescheid festgestellt. Bei monatlichen Beträgen von mehr als 40 Euro muss der Abgabeverpflichtete zudem monatliche Vorauszahlungen leisten, die jeweils am 10. des Folgemonats fällig werden. Welche Folgen drohen bei Nichtbeachtung? Die Verletzung der Aufzeichnungs-, Melde- und Auskunftspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu Euro geahndet werden kann. Außerdem erfolgt im Falle der trotz Aufforderung unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung eine Schätzung nach branchenspezifischen Durchschnittswerten. Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer Prüfung wegen unterbliebener Aufzeichnung die relevanten Entgelte nicht in angemessener Zeit ermittelt werden können. Außerdem werden Säumniszuschläge erhoben. Die Vollstreckung erfolgt im Wege des Verwaltungsverfahrens. Wer ist betroffen? Die der Abgabepflicht unterliegenden Verwerter sind unabhängig von ihrer Rechtsform alle Unternehmen (einschließlich der öffentlichen Hand), die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z.b. Verlage, Presse- und Bildagenturen, Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, Seite 3

4 Theater, Konzert- und Gastspieldirektionen; Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Galerien, Kunsthandel, Museen, Werbe- oder PR-Agenturen), Achtung: Dies ist keine abschließende Auflistung. oder die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen, oder um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen. Eine mehr als gelegentliche Auftragserteilung wird speziell für die Organisation eigener Veranstaltungen bei mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr angenommen. Bei anderen Werbemaßnahmen genügt schon das Überschreiten der Entgelt-Bagatellgrenze von 450 Euro pro Kalenderjahr. Aufgrund dieser Kriterien muss wohl jedes größere Unternehmen damit rechnen, von den Pflichten aus dem KSVG betroffen zu sein. Was sind künstlerische und publizistische Leistungen? Welches die künstlerischen und publizistischen Leistungen sind, ist nicht immer ganz klar. Ausgehend vom Gesetzeszweck sollen aber alle Tätigkeiten selbständiger Künstler und Publizisten erfasst werden, also im Wesentlichen das Schaffen, die Ausübung oder die Lehre darstellender oder bildender Kunst bzw. die Ausübung oder Lehre publizistischer, journalistischer oder vergleichbarer Tätigkeiten. Es wird ein weites Verständnis zugrunde gelegt. Beispiele sind die Tätigkeiten von Designern, Fotodesignern, Pressefotografen, Werbefotografen, Journalisten, Schriftstellern, Textern, Kommunikations- und Werbefachleuten, Grafikern, Web-Designern, Musikern, Sängern, Dirigenten, Schauspielern, Tänzern, Choreographen, Kabarettisten sowie die Tätigkeiten der Personen erfasst, die in diesen Bereichen ausbilden bzw. Unterricht erteilen. Einzige Ausnahme: Aufträge an Kapitalgesellschaften Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Auftrag an eine Kapitalgesellschaft (z.b. GmbH, AG) erteilt wird. Bietet z.b. eine Kommunikationsagentur publizistische Dienstleistungen in der Rechtsform einer GmbH an, sind die Entgelte für an die GmbH erteilte Aufträge nicht abgabepflichtig. Die Auftragserteilung an selbständige Künstler und Publizisten durch Kapitalgesellschaften wird dagegen von der Abgabepflicht erfasst. Seite 4

5 Keine Ausnahme ist auch die Auftragserteilung an eine Personengesellschaft (z.b. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder unmittelbar an eine Einzelperson. Unerheblich ist es auch, wenn der beauftragte Künstler oder Publizist selbst nicht in der Künstlersozialversicherung versichert ist (z.b. weil er im Ausland ansässig ist). Unerheblich ist es schließlich, wenn ein nicht abgabepflichtiger (z.b. im Ausland ansässiger) Dritter die Entgelte zahlt, sofern die künstlerische Leistung an einen Abgabepflichtigen erbracht wird. Wie hoch ist der Abgabensatz? Durch den Zustrom der Versicherten in der KSK (heute ca Versicherte) musste der Abgabensatz über die letzten Jahre kontinuierlich erhöht werden, zumal längst nicht alle Unternehmen die Abgabe geleistet haben. Der Abgabensatz wird jährlich neu festgelegt. Er beläuft sich für die Jahre 2014 und 2015 auf 5,2 % aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Nettohonorare. Nicht abgabenpflichtig sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Entgelte, die an Verwertungsgesellschaften (z.b. GEMA) gezahlt werden, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.b. Reisekosten) sowie ggf. Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten bis zu Euro jährlich, nämlich im Rahmen und den Grenzen des 3 Nr. 26 EStG. Wer prüft? Die Prüfungen übernimmt in der Regel die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Arbeitgeberprüfungen. Im Ergebnis steigt die Anzahl der geprüften Unternehmen hierdurch erheblich an. Außerdem hat die Künstlersozialkasse selbst ein Recht zur Durchführung anlassbezogener Prüfungen (z.b. die unterbliebene Bestätigung, die Belehrung über die Künstlersozialabgabe seitens der KSK erhalten zu haben). Seite 5

6 Wer wird geprüft? Diejenigen Unternehmen, die bereits bei der Künstlersozialkasse als Verwerter erfasst sind, werden ab 2015 anlässlich der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mindestens alle vier Jahre von der Deutschen Rentenversicherung auf die Abführung der Künstlersozialabgabe mit überprüft. Auch alle noch nicht erfassten Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre bei der regelmäßigen Arbeitgeberprüfung auf die Abführung der Künstlersozialabgabe mit überprüft. Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden zwar nicht automatisch im Rahmen der regelmäßigen Arbeitgeberprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft. Auch diese kleineren Unternehmen werden aber von einem jährlichen Prüfkontingent erfasst, das mindestens 40 % der in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung anstehenden Unternehmen beträgt. Fazit: Früher oder später muss jedes Unternehmen mit einer Prüfung rechnen. Wie lange ist die Nachhaftung? Der Anspruch der KSK auf die Künstlersozialabgabe verjährt grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist. Bei vorsätzlicher Nichtzahlung gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Haben Sie Fragen? Bei Fragen sind wir jederzeit gerne für Sie da! Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Übersicht nicht abschließend ist und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Seite 6

7 Versandservice Falls Sie kein IP IT + Wettbewerbsrecht Briefing von uns mehr bekommen möchten, können Sie Ihr Einverständnis jederzeit widerrufen. Bitte schreiben Sie uns in diesem Fall eine an philipp.mels@orthkluth.com Ansprechpartner Dr. Philipp Mels Rechtsanwalt Partner Tel mail philipp.mels@orthkluth.com Dr. Ulla Kelp, LL.M. (Düsseldorf) Rechtsanwältin Salary Partnerin Tel mail ulla.kelp@orthkluth.com Prof. Michael Bohne Of Counsel Tel mail michael.bohne@orthkluth.com Elisaveta Breckheimer Rechtsanwältin Tel mail elisaveta.breckheimer@orthkluth.com Laura Wollner, LL.M. Rechtsanwältin Tel mail laura.wollner@orthkluth.com Oliver Baustian Rechtsanwalt Salary Partner Tel Fax mail oliver.baustian@orthkluth.com Standorte Düsseldorf Kaistraße Düsseldorf Tel mail info@orthkluth.com Berlin Friedrichstraße Berlin Tel Fax mail info@orthkluth.com Rechte / Disclaimer Dieses Briefing ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Das Briefing beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen geben die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise und abstrakt wieder und können daher eine den Besonderheiten des einzelnen konkreten Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Name und Rechtsform: Orth Kluth Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbb), eingetragen beim Amtsgericht Essen unter der Registernummer PR Niederlassungen in Düsseldorf und Berlin. Der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft mbb ist Düsseldorf: Kaistraße 6, Düsseldorf, Deutschland, Telefon: ; Telefax: info@orthkluth.com. Liste der Partner der Partnerschaftsgesellschaft mbb: Dr. Robert Orth, Dr. Peter Kluth, Dr. Guido Matthey, Dr. Gary Klaft, Dr. Philipp Mels, Dr. Christian Meyer, Dr. Marc Henze, Dr. Julius Böckmann, Boris Körner, Dr. Kai-Michael König, Dr. Anselm Grün, Dr. Frank Wältermann. Eine Liste der angestellten Rechtsanwälte finden Sie auf unserer Website unter Anwälte. Zuständige Rechtsanwaltskammern: Düsseldorf und Berlin. Die Anschriften der Kammern finden sich auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer. Soweit nicht anders angegeben, sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und haben die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt in Deutschland erworben. Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, Düsseldorf. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den gesetzlichen Anforderungen nach 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind u.a. die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung (BORA), die Fachanwaltsordnung (FAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union. Sie finden sich ebenfalls bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.: DE Verantwortlich für den Inhalt des Briefings: Dr. Ulla Kelp, LL.M. Stand: Dezember 2014 Seite 7 JUVE Handbuch 2014/2015 Orth Kluth ist eine von 50 Kanzleien im bundesweiten Kanzleiranking Nationaler Überblick Top 50

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