Das Verfahren der. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Verfahren der. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB"

Transkript

1 Das Verfahren der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Stand: Oktober 2012 Ein Leitfaden für die Vorbereitung der Anträge nach 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die Standesämter im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die in diesem Leitfaden verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Sie werden in der jeweils zutreffenden Form geführt. Herausgegeben von dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Dezernat 7

2 2 Inhaltsverzeichnis Nr. Seite 1. Antrag und Vorlage der Eheschließungsakten 3 2. Früher gestellte Anträge 4 3. Antragsbegründung 4 4. Prüfung des Standesbeamten 4 5. Scheinehe 4 6. Bevollmächtigung zur Eheschließung (frühere Beitrittserklärung) 5 7. Urkunden 5 8. Alter der Urkunden 5 9. Übersetzungen Legalisation, Apostille und inhaltliche Prüfung Namensführung Ausländerakten Einkommensnachweis Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis Nachweis des ausländerrechtlichen Status Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und heimatlose Ausländer Staatenlose und ungeklärte Staatsangehörigkeit; Doppelstaatler; Palästinenser 18. Aufenthaltsbescheinigungen Familienstandsnachweis für den Fall einer aktuellen Scheidung Nachweis aller Vorehen und deren Auflösung Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus der EU Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten (und Dänemark) 23. Zustimmung des Heiratsvormunds Erneute Antragstellung nach Ablauf der Befreiungsurkunde Vorab-Prüfungen Terminzusagen durch das Standesamt Verbindliche Prüfung Auskünfte und Bearbeitungsdauer Gültigkeit und Aktualisierung des Leitfadens

3 3 Allgemeine Hinweise zur Durchführung des Verfahrens nach 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Haftungsausschluss: Diese Hinweise sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden. Da sich hinsichtlich der vorzulegenden Nachweise und zu beachtenden Vorschriften häufige und auch kurzfristige Änderungen ergeben, kann eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen werden. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen nur Gültigkeit für den Zuständigkeitsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts besitzen. Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB ist durch das für die Eheschließungsanmeldung zuständige Standesamt in einer Niederschrift (Antragsvordruck) aufzunehmen und die Entscheidung über den Antrag vorzubereiten ( 12 Abs. 3 PStG). Zur Vorbereitung der Anträge durch das Standesamt gelten die folgenden allgemeinen Hinweise. Daneben gelten die im Länderverzeichnis des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts enthaltenen Angaben zu den urkundlichen Nachweisen 1. zur Legalisation oder Apostille, 2. zur Geburt, der Abstammung und dem Familienstand, 3. zu jeder in der Heimat und im Ausland geschlossenen Vorehe und deren Auflösung und 4. zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat. Diese speziellen Länderhinweise können ebenfalls über die Internet-Seite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ( abgerufen werden. 1. Antrag und Vorlage der Eheschließungsakten Die vollständigen Eheschließungsakten sind mit dem Befreiungsantrag und der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung (Antrag und Anmeldung jeweils im Original und Kopie) sowie allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen schriftlich dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter folgender Anschrift vorzulegen: Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Gertrud-Piter-Platz Brandenburg an der Havel Die Urkunden sind zu heften und zu nummerieren. Kopien der Urkunden müssen nicht beigefügt werden.

4 4 Um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge in der Reihenfolge des Eingangs zu gewährleisten ist es nicht möglich, persönlich vorsprechende Antragsteller oder Dritte zu empfangen. Die Antragsunterlagen sind daher den Brautleuten nicht zur persönlichen Vorlage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht auszuhändigen. 2. Früher gestellte Anträge Im Antragsvordruck sind Angaben zu bereits früher gestellten Anträgen auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses und der Entscheidung hierüber zu machen. Hierbei sind nicht nur Angaben zu früheren Anträgen mit dem gleichen Verlobten oder zu bereits früher geschlossenen und aufgelösten Vorehen zu machen, sondern auch zu Anträgen mit einem anderen Verlobten beim gleichen oder bei anderen Standesämtern und anderen Oberlandesgerichten. 3. Antragsbegründung Im Regelfall reicht zur Begründung des gestellten Befreiungsantrags der Hinweis aus, dass der Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Bei den Ländern, die zwar grundsätzlich Ehefähigkeitszeugnisse erteilen, dieses im konkreten Einzelfall jedoch nicht beigebracht werden kann, bedarf es einer gesonderten Begründung des besonderen Falles im Sinne des 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB. Exemplarisch sei hier folgende Begründung angeführt: Polen:...da bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Polen verlassen wurde. Weitere Begründungen ergeben sich aus dem Länderverzeichnis des Oberlandesgerichts. Da das Befreiungsverfahren nicht dazu dienen soll, den Heiratswilligen die nach ihrem Heimatrecht erforderlichen Formalitäten zu ersparen, stellen zeitliche oder finanzielle Aspekte keine Begründung für einen Antrag nach 1309 Abs. 2 BGB dar. 4. Prüfung des Standesbeamten Soweit die Prüfung des Standesbeamten ein Ehehindernis, aber auch evtl. sonstige Unstimmigkeiten ergeben hat, sind diese Feststellungen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in einem gesonderten Anschreiben aufzuzeigen. Haben die Antragsteller - trotz unzureichender Unterlagen - auf eine Vorlage bei dem Oberlandesgericht bestanden, so ist dies ebenfalls zu vermerken. 5. Scheinehe Die Prüfung von Scheinehetatbeständen obliegt nach hiesiger Auffassung grundsätzlich dem Standesbeamten. Gemäß 12 Abs. 3 PStG hat der Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht werden müssen. Der Standesbeamte muss zur Vorbereitung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts alle rechtserheblichen Tatsachen so weit wie möglich aufklären, 13 Abs. 2 PStG. Die Vorbereitung des Antrags erfordert zwingend auch die Nachprüfung der Angaben der Antragsteller, die regelmäßig darzulegen versuchen, dass ein Ehehindernis nicht vorliegt. Verfahren, bei denen seitens des Standesamtes der aufgekommene Verdacht der Scheinehe noch nicht abschließend geklärt ist, werden grundsätzlich an die

5 5 Standesämter unter Hinweis auf 49 PStG zurückgegeben. Das Befreiungsverfahren wird einstweilen ausgesetzt. 6. Bevollmächtigung zur Eheschließung (frühere Beitrittserklärung) Ist der ausländische Verlobte aufgrund des nicht erteilten Visums an der persönlichen Anmeldung der Eheschließung verhindert, hat dieser eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist (früher sogenannte Beitrittserklärung). Soweit der ausländische Verlobte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, so ist die Erklärung mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Die Vollmacht ist grundsätzlich mit Unterschriftsbeglaubigung der deutschen Auslandsvertretung und einer von dieser beglaubigten Kopie des Reisepasses vorzulegen. Die Befreiung kann in diesem Fall nur unter der Auflage erfolgen, dass der ausländische Verlobte nach Einreise dem Standesamt vor der Trauung den Reisepass im Original vorlegt. 7. Urkunden Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts steht ein Ermessen hinsichtlich der Frage zu, welche Urkunden im Befreiungsverfahren gefordert werden. Welche Unterlagen in den Befreiungsverfahren bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts regelmäßig erforderlich sind, lässt sich dem Länderverzeichnis entnehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Einzelfällen über die benannten Urkunden hinaus eine Vorlage weitergehender Dokumente erforderlich werden kann. Eine Prüfung von Urkunden und der beweiskräftige Nachweis des in der Urkunde dokumentierten Personenstandsvorganges ist nur möglich, wenn der Antragsteller im Besitz der Originale ist und die Urkunden dem Antrag im Original beigefügt werden; beglaubigte Kopien von Personenstandsurkunden - auch wenn diese durch das Standesamt oder in der Heimat beglaubigt wurden genügen im Befreiungsverfahren nicht. Soweit es Antragstellern im Einzelfall nicht möglich ist, bestimmte Urkunden aus ihrem Heimatland zu erlangen, haben diese aus dem Rechtsgedanken des Art. 13 Abs. 2 EGBGB heraus ordnungsgemäße, vergebliche Bemühungen darzustellen und ggf. zu belegen. 8. Alter der Urkunden Zum Nachweis der personenstandsrechtlichen Verhältnisse müssen aktuelle urkundliche Nachweise vorgelegt werden, welche nicht älter als 6 Monate sein dürfen (vgl Abs. 1 Satz 3 BGB). Für Geburtsurkunden, Scheidungs- und Heiratsurkunden, Scheidungsurteile, Sterbeurkunden und Namensänderungsurkunden ist grundsätzlich keine zeitliche Befristung vorgesehen, es sei denn, die Urkunden dienen gleichzeitig als Familienstandsnachweis. Die Frist von 6 Monaten wird beginnend mit der Ausstellung der Urkunden bis zur Vorlage beim Standesamt gerechnet. Im Falle einer nachfolgend längeren Bearbeitungsdauer beim Standesamt oder Oberlandesgericht können die vorgelegten Urkunden im weiteren Verfahren noch verwendet werden, auch wenn diese dann älter als 6 Monate sind. Auch eine kurzfristige Fristüberschreitung (1-2 Monate) bei Vorlage

6 6 an das Standesamt lässt im Einzelfall noch die Verwendung der Urkunden zu, wenn die Brautleute für die verzögerte Vorlage geeignete Gründe vortragen. Aufgrund einer im laufenden Eheschließungs- oder Befreiungsverfahren nachträglich geforderten Legalisation der Urkunden oder sonstiger noch zu erfüllender Auflagen ist der Ablauf der 6-Monats-Frist dann unschädlich, wenn die Brautleute das Eheschließungsverfahren zügig und ohne Unterbrechung betrieben haben und die Personen der Brautleute nicht wechseln. Fristüberschreitungen werden auch dann nicht beanstandet, wenn sie durch die Dauer des Prüfungsverfahrens deutscher Auslandsvertretungen bedingt sind und ein aktueller Überprüfungsbericht der deutschen Auslandsvertretung beigefügt wird. Abweichend davon ist bei einigen Ländern die Vorlage aktueller Urkunden zwingend. Diese sind dem Länderverzeichnis oder den Merkblättern der deutschen Botschaften bei Ländern mit unsicherem Urkundswesen zu entnehmen (z.b. Vietnam). Es ist darauf zu achten, dass ein für den anderen Verlobten bereits vorgelegtes ordnungsgemäßes Ehefähigkeitszeugnis seine Gültigkeit verliert, wenn die Ehe nicht innerhalb von 6 Monaten seit Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses geschlossen wird; eine im Ehefähigkeitszeugnis genannte kürzere Gültigkeitsdauer geht vor (gesetzlicher Ablauf der Gültigkeit). Auf den drohenden Gültigkeitsablauf ist im Antragsvordruck in geeigneter Weise hinzuweisen. 9. Übersetzungen Von sämtlichen Urkunden und sonstigen Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Diese Übersetzung ist grundsätzlich durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Urkundenübersetzer zu fertigen. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung ausnahmsweise akzeptiert werden kann, bleibt im Einzelfall der Prüfung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vorbehalten. Der ausländische Text ist von der Heimatsprache direkt in die deutsche Sprache (ohne "Zwischenübersetzung" in eine weitere fremde Sprache) zu übersetzen. Ausnahme: Scheidungsurteile aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die mit einer Bescheinigung nach Artikel 39 (Anhang I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom bzw. dem früheren Artikel 33 (Anhang IV) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom (sog. Brüssel II-Verordnung) verbunden sind, müssen nicht übersetzt werden. 10. Legalisation, Apostille und inhaltliche Prüfung Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen. Nachdem einige Auslandsvertretungen feststellen mussten, dass die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden nicht mehr gegeben sind, haben sie mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation bis auf weiteres eingestellt. In diesen Ländern kann eine inhaltliche Überprüfung der Urkunden im Rahmen der Amtshilfe durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung erfolgen. Maßgebend für die Legalisation, Apostille oder das Überprüfungsverfahren sind die Angaben im Länderverzeichnis. Dies schließt nicht aus, dass nach Sichtung der eingereichten Dokumente oder Auswertung von Ausländerakten eine Legalisation bzw. Apostille nachgefordert wird.

7 7 Bei einer Urkundenüberprüfung auf Veranlassung durch das Standesamt ist ein Amtshilfeersuchen an die jeweilige deutsche Botschaft zu richten. Die Urkunden sind hierzu der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes: Deutsche Botschaft in <einfügen Stadt/Land> über Kurierweg des Auswärtigen Amtes Berlin per Einschreiben zur Weiterleitung an die deutsche Botschaft zu übersenden. Für die Kosten des Überprüfungsverfahrens haben die Brautleute beim Standesamt einen entsprechenden Kostenvorschuss einzuzahlen. Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens ergeben sich aus den über das Ministerium des Innern vorliegenden Merkblättern. Über die Internetadresse ist der Zugang auf die Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen möglich. Auf der Internetseite befindet sich eine Zusammenstellung der durch die Deutschen Botschaften zum Verfahren der Urkundenprüfung herausgegebenen Merkblätter. Es wird empfohlen, vor Einleitung der Urkundenprüfung Einsicht in die Ausländerakte zu nehmen, um möglicherweise auftretende Widersprüche im Vorfeld zu klären. 11. Namensführung Es ist darauf zu achten, dass die vorzulegenden Unterlagen eine einheitliche Namenschreibweise aufweisen. Bei einigen Sprachen sind unterschiedliche Übersetzungsvarianten möglich. Da jedoch nicht immer zweifelsfrei bestimmbar ist, ob unterschiedliche Namensschreibweisen tatsächlich noch die gleiche Person bezeichnen, sind die Urkunden im Vorfeld möglichst einheitlich korrigieren zu lassen, um Nachfragen von Seiten des Oberlandesgerichts zu vermeiden. 12. Ausländerakten Es muss damit gerechnet werden, dass die Ausländerakten zur Einsichtnahme angefordert und hinsichtlich eventueller Ehehindernisse ausgewertet werden. Die Standesbeamten werden daher gebeten, eine Einwilligung gem. 13 Abs. 2 b BbgDSG zusammen mit dem Befreiungsantrag einzureichen. Das Formular zur Einwilligungserklärung liegt jedem Standesamt vor. 13. Einkommensnachweis Die Gebühr für das Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bestimmt sich nach der Gebührenordnung vom , zuletzt geändert am , und liegt zwischen 10,00 und 300,00 (z.b. Einkommen über 4.000,00 EUR: Höchstgebühr 300,00 EUR wird fällig). Bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden Gebühren aus dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen berechnet. Für den einzusetzenden Betrag ist das Nettoeinkommen beider Verlobter zusammenzurechnen. Stellen beide Brautleute einen Befreiungsantrag, werden für beide jeweils Gebühren fällig. Es ist daher im Antragsvordruck in jedem Fall das monatliche Nettoeinkommen beider Verlobter anzugeben bzw. entsprechende Einkommensnachweise beizufügen. Ausländische Währungen sind in EUR umzurechnen. Soweit der ausländische Antragsteller durch den deutschen Verlobten unterhalten wird, ist dies unter Benennung der Höhe der Unterstützung zu vermerken. Etwaige Sachleistungen sind in einen geldwerten Betrag

8 8 umzurechnen. Wird keinerlei Einkommen bezogen, ist zu erklären, von welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Bei Selbstständigen ist eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (Gegenüberstellung der Ein- und Ausgaben) beizufügen. Die Höhe des geschätzten monatlichen Nettoeinkommens ist in jedem Fall im entsprechenden Feld des Antragsvordrucks anzugeben. Ohne die Eintragung des monatlichen Nettoeinkommens bzw. ohne Beifügung entsprechender Einkommensnachweise ist die Höchstgebühr von 300,00 EUR festzusetzen. Hierauf sind die Verlobten ausdrücklich hinzuweisen. 14. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis Der Antragsteller hat seine Identität und Staatsangehörigkeit durch eine vom Standesamt hergestellte beglaubigte Kopie des gültigen Reisepasses nachzuweisen. Soweit der Reisepass seine Gültigkeit verloren hat, ist dem Antragsteller aufzugeben, sich in geeigneter Weise um eine Passverlängerung bzw. um eine Passneuausstellung zu bemühen. Auch von dem bereits abgelaufenen Reisepass ist eine vom Standesamt angefertigte beglaubigte Kopie vorzulegen. Da mit einem bereits abgelaufenen Reisepass nur noch ein Nachweis zur Identität vorliegt, ist zum Nachweis der Staatsangehörigkeit zusätzlich eine besondere Staatsangehörigkeitsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde im Original einschließlich einer durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Urkundenübersetzer angefertigten Übersetzung vorzulegen. Für die Anbringung der Legalisation oder Apostille bzw. die inhaltliche Prüfung der besonderen Staatsangehörigkeitsurkunde gelten die im "Länderverzeichnis" enthaltenen Angaben. Für die Anfertigung einer Kopie des gültigen Reisepasses des sich noch im Ausland befindlichen ausländischen Verlobten siehe Ausführungen bei Nr. 6 "Bevollmächtigung zur Eheschließung" (beglaubigte Kopie, gefertigt durch die deutsche Auslandsvertretung ist vorzulegen). Bei deutschen Staatsangehörigen ist die Vorlage einer vom Standesamt hergestellten beglaubigten Kopie des gültigen deutschen Reisepasses oder gültigen deutschen Personalausweises in der Regel ausreichend. Soweit es sich bei dem deutschen Verlobten um einen (Spät)Aussiedler/Vertriebenen handelt, sollte zum Nachweis der Rechtsstellung im Sinne des Art. 116 GG zumindest eine beglaubigte Ablichtung des deutschen Vertriebenenausweises oder der Bescheinigung nach 15 BVFG vorgelegt werden. Ein Registrierschein genügt nicht. 15. Nachweis des ausländerrechtlichen Status Der sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende ausländische Verlobte hat seinen ausländerrechtlichen Status durch eine vom Standesamt hergestellte beglaubigte Kopie einer/eines jeweils gültigen - Niederlassungserlaubnis - Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens oder - Duldung - Visums nachzuweisen. Bei ausländischen Verlobten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, bzw. die nicht die Möglichkeit haben, visafrei in die

9 9 Bundesrepublik Deutschland einzureisen, oder die sich seit der visafreien Einreise länger als 3 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten ist folgendes zu beachten: Ist im Reisepass des ausländischen Verlobten kein aktuelles oder früheres Visum, keine gültige Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis oder Duldung eingetragen, muss davon ausgegangen werden, dass der Reisepass den zuständigen deutschen Behörden (deutsche Auslandsvertretung bzw. zuständige Ausländerbehörde) bisher noch nicht vorgelegen hat. In diesem Fall hat der Standesbeamte die Rechtspflichten aus 87 Abs. 2 AufenthG sowie aus dem Erlass des MdI Nr. 04/2001 im Personenstandswesen zu beachten, welche schon vor Aufnahme der Anmeldung der Eheschließung bestehen. Die zuständige Ausländerbehörde ist unverzüglich zu unterrichten. Eine von der Ausländerbehörde ausgestellte sog. "Grenzübertrittsbescheinigung" oder eine sog. "Ausreiseaufforderung" ist kein Nachweis des ausländerrechtlichen Status, auch wenn diese Bescheinigung noch gültig ist. Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union benötigen aufgrund des in den Staaten der Europäischen Union geltenden Freizügigkeitsrechts keinen besonderen Nachweis über die Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland. 16. Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und heimatlose Ausländer In der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge nach 60 Abs. 1 AufenthG bzw. dem früheren 51 Abs. 1 AuslG (Abschiebeschutz) und heimatlose Ausländer unterliegen deutschem Personalstatut, wenn diese ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ein anerkannter Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling nach 60 Abs. 1 AufenthG bzw. dem früheren 51 Abs. 1 AuslG und heimatloser Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat daher für eine beabsichtigte Eheschließung kein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen und bedarf auch keiner Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Der Asylberechtigte, ausländische Flüchtling oder der heimatlose Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat gegenüber dem Standesamt einen gültigen (blauen) Reiseausweis mit einer entsprechenden Eintragung vorzulegen ( 4 ff. AufenthVO). Für Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland ist die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu beantragen, sofern das Land des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes kein ordnungsgemäßes Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Grundsätzlich haben auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge oder heimatlose Ausländer geeignete urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung sowie zu Vorehen oder deren Auflösung gemäß den Angaben im "Länderverzeichnis" vorzulegen, wenn sie Verlobte eines Antragstellers sind. 17. Staatenlose und ungeklärte Staatsangehörigkeit; Doppelstaatler; Palästinenser Sofern Staatenlose einen gültigen Reiseausweis nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen dem Standesamt vorlegen, unterliegen diese deutschem Personalstatut und bedürfen für eine beabsichtigte Eheschließung ebenfalls

10 10 keiner Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB. Für den Fall, dass sich der ausländische Verlobte jedoch nur selbst als "staatenlos" bezeichnet und/oder die Staatsangehörigkeit des ausländischen Verlobten ungeklärt ist und ohne langwierige Ermittlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, so kann ebenfalls die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt werden (Nr PStG-VwV). Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des ausländischen Verlobten können im Befreiungsverfahren regelmäßig nur nach geeigneten Ermittlungen getroffen werden; in diesen Verfahren ist daher mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Grundsätzlich haben auch Staatenlose geeignete urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung sowie zu Vorehen und deren Auflösung gemäß den Angaben im "Länderverzeichnis" vorzulegen. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit haben darüber hinaus auch geeignete urkundliche Nachweise zum Familienstand gemäß den Angaben im "Länderverzeichnis" vorzulegen. Doppelstaatler haben sich beim Standesamt darüber zu erklären, mit welchem Staat sie sich aufgrund ihrer bisherigen Lebensumstände enger verbunden fühlen. Es sind grundsätzlich immer alle Staatsangehörigkeiten im Antrag anzugeben. Deutsche, die Doppelstaatler sind, können im Inland nur nach deutschem Recht die Ehe eingehen (Art. 5 Abs. 1 EGBGB). Personen palästinensischer Herkunft ohne Reiseausweis haben im Befreiungsverfahren Nachweise aus dem Staat vorzulegen, in dem sie geboren wurden (vgl. im Länderverzeichnis die Ausführungen zu Libanon, Syrien, künftig auch Israel). 18. Aufenthaltsbescheinigungen Dem Antrag sind für die Verlobten aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen des deutschen Meldeamtes mit ausdrücklicher Angabe des Familienstandes beizufügen; die Vorlage sogenannter Meldebescheinigungen ohne Familienstandsangabe ist im Befreiungsverfahren nicht ausreichend. Ein maschineller Ausdruck gemäß Nr PStG-VwV ist im Befreiungsverfahren ausreichend, wenn der Standesbeamte ihn mit Datum des Ausdrucks und seiner Unterschrift versieht. Deutsche Verlobte, die nicht mehr in Deutschland gemeldet sind und sich im Ausland aufhalten, haben eine Aufenthaltsbescheinigung des letzten Wohnortes in Deutschland mit Angabe des Familienstandes vorzulegen. Zusätzlich ist eine Versicherung an Eides statt über alle bisher im Heimat- und Ausland geschlossenen Ehen (zivil, rituell, religiös) vor dem Standesamt oder der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen. Für ausländische Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten, ist eine von der zuständigen Heimatbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung im Original mit Übersetzung vorzulegen. Legalisation bzw. Apostille sind für Wohnsitzbescheinigungen nicht erforderlich. Verlobte aus Ländern, in denen keine gesetzliche Meldepflicht gilt (z.b. Brasilien, Australien), haben andere Nachweise des Wohnsitzes vorzulegen (z.b. Mietvertrag, Stromrechnung etc.). 19. Familienstandsnachweis für den Fall einer aktuellen Scheidung Auch für den Fall, dass die Eheauflösung des ausländischen Verlobten noch nicht länger als 6 Monate zurückliegt, ist zum Nachweis der familienstandsrechtlichen

11 11 Verhältnisse ein nach rechtskräftiger Eheauflösung ausgestellter aktueller Familienstandsnachweis gemäß den Angaben im "Länderverzeichnis" vorzulegen. 20. Nachweis aller Vorehen und deren Auflösung a) Im Befreiungsverfahren nach 1309 Abs. 2 BGB hat der ausländische Verlobte alle Vorehen und deren Auflösung durch Vorlage von Heiratsurkunden bzw. Eheurkunden und entsprechender Nachweise zur Auflösung gemäß den Angaben im "Länderverzeichnis" zu belegen. Zu jeder Vorehe sind zwingend die Staatsangehörigkeiten beider früherer Ehegatten im Antragsvordruck anzugeben (Felder: Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung und Staatsangehörigkeit des früheren Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ). b) Ebenso hat auch der deutsche Verlobte alle Vorehen und deren Auflösung durch Vorlage von Heiratsurkunden bzw. Eheurkunden und entsprechender Nachweise zur Auflösung (z. B. Sterbeurkunden, Eheurkunde/Familienbuchauszug mit Scheidungsvermerk oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk) zu belegen. Zu jeder Vorehe sind die Staatsangehörigkeiten beider früherer Ehegatten im Antragsvordruck anzugeben (Felder: Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung und Staatsangehörigkeit des früheren Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ). c) Auch bei einer reinen deutsch-deutschen Vorehe und Auflösung dieser Vorehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts sind die Eheschließung und die Auflösung der Ehe nachzuweisen (Eheurkunde/Familienbuchauszug mit Scheidungsvermerk oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk). d) Für den Fall der Auflösung einer Vorehe des deutschen Verlobten im Ausland ist ggf. zusätzlich die Vorlage des Anerkennungsbescheides nach 107 FamFG notwendig (siehe hierzu Angaben in Nr. 21 und 22). 21. Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus der EU Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden Spanien, Vereinigtes Königreich, seit dem auch die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei sowie seit dem Bulgarien und Rumänien. Ausländische Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark), die nach dem ergangen sind, gelten (unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten) ohne weitere Förmlichkeit, d. h. ohne besonderes Anerkennungsverfahren, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die vorgenannte Regelung findet in den alten EU-Staaten auf Scheidungen Anwendung, die in Verfahren, die nach dem rechtshängig geworden sind, erfolgt sind. Bei den am bzw zur Europäischen Union beigetretenen Staaten gilt dies für Scheidungen, die aufgrund von Verfahren, die nach dem bzw rechtshängig geworden sind, erfolgt sind (vgl. Nr. A.6.2 PStG-VwV). Zum Nachweis der Auflösung der Vorehe ist im Befreiungsverfahren eine vom Urkundsbeamten des Gerichts oder der Behörde hergestellte

12 12 a) beglaubigte Kopie der vollständigen Entscheidung und b) eine Bescheinigung nach Artikel 39 (Anhang I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom bzw. dem früheren Artikel 33 (Anhang IV) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom (sog. Brüssel II- Verordnung) vorzulegen (Muster dieser Bescheinigung siehe StAZ Nr. 2/2001, S. 52). Sofern die Entscheidung im sog. "Versäumnisverfahren" ergangen ist (siehe Nr der Bescheinigung nach Artikel 33) ist zusätzlich vorzulegen a) entweder die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, oder b) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist. Da Dänemark derzeit an Gemeinschaftsakten der EU auf dem Gebiet der Innen- und Rechtspolitik nicht teilnimmt, bleibt es bei dänischen Entscheidungen über die Auflösung einer Vorehe bei den bisherigen Nachweisen (siehe Nr. 22). Im Übrigen ist auch bei ausländischen Ehescheidungen durch Gerichte und Behörden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde vorzulegen. 22. Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten (und Dänemark), 107 FamFG a) Für die im Befreiungsverfahren zu treffende Prüfung und Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen nach 98, 109 FamFG für eine sogenannte Heimatstaatentscheidung (= beide früheren Ehegatten besitzen ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Staates, dessen Gericht oder Behörde die Ehe geschieden hat) im Rahmen der sog. kleinen Anerkennung ist im Befreiungsverfahren derzeit kein besonderer Antragsvordruck vorgesehen. Für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist im Befreiungsverfahren in der Regel die Vorlage der Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde und des ausländischen Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk gemäß den Angaben im "Länderverzeichnis" sowie die Angabe der Staatsangehörigkeiten der früheren Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung im Antragsvordruck für das Befreiungsverfahren erforderlich. Im Einzelfall notwendige ergänzende Angaben werden im Wege einer Beanstandungsverfügung nach Vorlage des Antrages erhoben. Die Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen erfolgt im Befreiungsverfahren "inzident" durch die Erteilung der Befreiung. Da die Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen nur für die jetzt beabsichtigte Eheschließung gilt, ergeht keine eigene besondere Anerkennungsentscheidung. Bei einem weiteren Befreiungsverfahren nach einer Eheauflösung sind daher die Anerkennungsvoraussetzungen erneut zu prüfen. Eine von der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ausgesprochene kleine Anerkennung ist im Befreiungsverfahren nicht bindend. Wegen der Prüfung des zweiseitigen Ehehindernisses der Doppelehe müssen die Anerkennungsvoraussetzungen im Befreiungsverfahren immer erneut geprüft werden.

13 13 b) Liegen für die ausländische Ehescheidung die Voraussetzungen einer sogenannten Heimatstaatentscheidung nicht vor, ist zur Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich die Prüfung und Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen im Verfahren nach 107 FamFG (sogenannte große Anerkennung) notwendig. Für das Verfahren nach 107 FamFG ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig, wenn einer der früheren Ehegatten im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts seinen Aufenthalt hat oder der Antragsteller im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eine neue Eheschließung beabsichtigt. Um eine von den Antragstellern regelmäßig gewünschte beschleunigte Bearbeitung zu ermöglichen, kann der Befreiungsantrag nach 1309 Abs. 2 BGB und der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung nach 107 FamFG zusammen zur Prüfung vorgelegt werden. Das Standesamt soll den Antrag auf Anerkennung aufnehmen und vorlegen (vgl. Nr. A PStG-VwV). Zur Prüfung der Frage, ob für Ehescheidungen von Spätaussiedlern eine Anerkennung nach 107 FamFG notwendig ist, sind für diesen Personenkreis entsprechende Nachweise zur Feststellung der Einreise und Staatsangehörigkeit vorzulegen (z. B. Registrierscheine o. ä.). Bei den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR (Sowjetunion) kann den Scheidungsurkunden nicht entnommen werden, ob es sich um eine gerichtliche oder eine standesamtliche Ehescheidung gehandelt hat. Für die Prüfung ist dem Antrag ein besonderer Fragebogen Ehescheidungen aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR (Sowjetunion) beizufügen. Der Fragebogen liegt jedem Standesamt vor. 23. Zustimmung des Heiratsvormunds Die nach dem anzuwendenden Heimatrecht vorgesehene Zustimmung des Heiratsvormunds ist in beurkundeter Form mit Nennung des anderen Verlobten vorzulegen. Sofern die Zustimmung des Heiratsvormunds nicht beigebracht wird, ist in einer gegenüber dem deutschen Standesbeamten abzugebenden eidesstattlichen Versicherung anzugeben, dass um die Zustimmung vergeblich nachgesucht wurde. In diesem Fall sind die Brautleute durch das Standesamt außerdem darüber zu belehren und die Belehrung schriftlich in den Eheschließungsakten festzuhalten, dass wegen der fehlenden Zustimmung Zweifel an der Gültigkeit der Eheschließung in der Heimat der ausländischen Verlobten (sogenannte hinkende Ehe ) bestehen. 24. Erneute Antragstellung nach Ablauf der Befreiungsurkunde Ist die Gültigkeit der Befreiungsurkunde abgelaufen ( 1309 Abs. 2 Satz 4 BGB) und konnte eine Eheschließung noch nicht stattfinden, ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Die im vorhergehenden Verfahren verwendeten Urkunden (z.b. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil) können wieder vorgelegt werden. Dies gilt nicht, wenn die Urkunden gleichzeitig als Familienstandsnachweis gelten. Diese dürfen bei Vorlage nicht älter als 6 Monate sein (siehe auch Nr. 8). Passkopien und Aufenthalts- sowie Wohnsitzbescheinigungen sind in jedem Fall aktuell, d.h. nicht älter als 6 Monate, vorzulegen. 25. Vorab-Prüfungen

14 14 Aufgrund der umfassenden Prüfungspflicht im Befreiungsverfahren sind Aussagen zu Urkunden, die im Original, per Fax oder per hier zur Vorab-Prüfung vorgelegt werden, nur eingeschränkt und mit dem Vorbehalt möglich, dass eine verbindliche Entscheidung erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten mit dem Antragsvordruck, der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen erfolgen kann. Die Vorlage von urkundlichen Nachweisen zur Vorab-Prüfung sollte daher nur ausnahmsweise und nach vorheriger Rücksprache mit den Sachbearbeitern des Oberlandesgerichts erfolgen. Mit dem "Länderverzeichnis" stehen dem Standesamt in der Regel ausreichende Informationen zur Verfügung. Auch nach einer Beanstandungsverfügung sind neu beschaffte urkundliche Nachweise nicht allein oder vorab per Fax einzureichen, da nur zusammen mit den vollständigen Eheschließungsakten eine Prüfung möglich ist. 26. Terminzusagen durch das Standesamt Obwohl der Antrag durch das Standesamt aufzunehmen und vorzubereiten ist, erfolgt die Entscheidung über den Antrag allein durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Aufgrund der Vielzahl gestellter Befreiungsanträge ist nicht immer gewährleistet, dass über den Antrag innerhalb einer Bearbeitungszeit von 2-3 Monaten entschieden werden kann. Durch die Vornahme geeigneter Ermittlungen bzw. die Prüfung rechtlich schwieriger Sachverhalte können sich auch längere Bearbeitungszeiten ergeben. Daher können vom Standesamt gegenüber den Brautleuten gegebene Terminzusagen für die Eheschließung im Befreiungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es wird ausdrücklich auf eine evtl. Schadensersatzpflicht der Gemeinden für verbindlich vergebene und nicht einzuhaltende Terminzusagen durch das Standesamt hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass selbst nur unverbindlich vergebene Terminzusagen zur Freihaltung oder Reservierung des von den Brautleuten gewünschten Eheschließungstermins oder sog. "Bleistift-Termine" aus der Sicht der Brautleute bereits als Zusage gewertet und gegenüber den Sachbearbeitern des Oberlandesgerichts regelmäßig als verbindliche Terminzusagen des Standesamts vorgetragen werden. Die Brautleute sind daher auf jeden Fall darüber zu belehren, dass die Vornahme der Eheschließung durch den Standesbeamten von der antragsgemäßen Entscheidung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abhängt und von den Brautleuten bereits getroffene Vorbereitungen für die beabsichtigte Eheschließung keinen Einfluss auf die Bearbeitung beim Oberlandesgericht haben. 27. Verbindliche Prüfung Eine verbindliche Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten mit dem Antragsvordruck, der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen erfolgen. Hierauf sind die Verlobten ausdrücklich hinzuweisen.

15 15 Nach Prüfung des Antrags wird sich neben einer antragsgemäßen Entscheidung oder einer Antragszurückweisung auch die Forderung nach weiteren urkundlichen Nachweisen bzw. die Vornahme weiterer geeigneter Ermittlungen vorbehalten. Da die Anforderungen an die vorzulegenden Urkunden bzw. die zu beachtenden Vorschriften ständigen Änderungen bzw. Aktualisierungen unterliegen, kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der im Leitfaden gemachten Angaben übernommen werden. 28. Auskünfte und Bearbeitungsdauer Informationen über das Eheschließungsverfahren des Standesamts und über das Befreiungsverfahren bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erteilt in erster Linie das Standesamt. Auskünfte über den Stand des laufenden Befreiungsverfahrens sind ebenfalls beim Standesamt einzuholen. Zwischen Eingang der vollständigen Eheschließungsakten bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Rückkehr der Akten mit der Befreiungsurkunde oder einer Beanstandungsverfügung beim Standesamt liegen in der Regel 2-3 Monate. Ein ablaufendes Besucher- oder Touristenvisum stellt keinen Ausnahmefall für eine persönliche Vorsprache dar. Ebenso sind drohende ausländerrechtliche Maßnahmen kein Grund für eine bevorzugte Behandlung des Antrags unter Zurückstellung der Bearbeitung der übrigen Anträge. Für ein ablaufendes Visum zum Zwecke der Eheschließung oder Familienzusammenführung ist durch den ausländischen Verlobten bei der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig (unter Angabe des in Bearbeitung befindlichen Befreiungsantrags) ein Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Vornahme geeigneter Ermittlungen bzw. die Klärung rechtlich schwieriger Sachverhalte können die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern. Rückfragen durch das Standesamt zum Stand der Bearbeitung sollten vor Ablauf dieser Frist vermieden werden. Eine persönliche Vorsprache der Brautleute oder Dritter ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminvereinbarung zwischen den Mitarbeitern des Standesamtes und den Sachbearbeitern des Brandenburgischen Oberlandesgerichts möglich. 29. Gültigkeit und Aktualisierung des Leitfadens Dieser Leitfaden gilt für die Standesämter im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Vorbereitung der Anträge auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB. Da die Anforderungen anderer Oberlandesgerichte bzw. des Kammergerichts in Berlin von diesen Anforderungen abweichen können, ist eine Verwendung des Leitfadens außerhalb des Bezirks des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht möglich. Der Leitfaden wird ständig aktualisiert und ist im Internet unter der Homepage des Brandenburgischen Oberlandesgerichts veröffentlicht. Die jeweils gültige Fassung des Leitfadens kann unter der Adresse jederzeit abgerufen werden.

OBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART

OBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART OBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART Das Verfahren der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB beim Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - Stuttgart

Mehr

Das Verfahren der. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB

Das Verfahren der. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB Das Verfahren der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Stand: März 2014 Ein Leitfaden für die Vorbereitung

Mehr

Anmeldung der Eheschließung!

Anmeldung der Eheschließung! Anmeldung der Eheschließung! Was sollten Sie wissen, wenn Sie heiraten wollen? Stand: 04.06.2013 Erstellt vom Standesamt Stockstadt a. Main Bevor Sie heiraten und Sie sich trauen lassen können,, müssen

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik

Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899

Mehr

Hinweise zur Namensführung

Hinweise zur Namensführung Stand: September 2011 Hinweise zur Namensführung Im Laufe des Lebens gibt es Ereignisse, die eine Namenserteilung oder Namensänderung mit sich bringen, wie z. B. Geburt, Eheschließung, Scheidung, etc.

Mehr

Deutsche heiraten in Bulgarien

Deutsche heiraten in Bulgarien Deutsche heiraten in Bulgarien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Bulgarien Stand: Juli 2014 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Deutsche heiraten in Spanien

Deutsche heiraten in Spanien Deutsche heiraten in Spanien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Spanien Stand: Januar 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung. Für das Verfahren wird

Mehr

Deutsche heiraten in Italien

Deutsche heiraten in Italien Deutsche heiraten in Italien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Italien Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen

Mehr

Deutsche heiraten in Dänemark

Deutsche heiraten in Dänemark Deutsche heiraten in Dänemark Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899 358-4998 Telefax:

Mehr

Deutsche heiraten in Belarus (Weißrussland)

Deutsche heiraten in Belarus (Weißrussland) Deutsche heiraten in Belarus (Weißrussland) Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Belarus (Weißrussland) Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift

Mehr

Eheschließungsverfahren nach PStG neu. Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen

Eheschließungsverfahren nach PStG neu. Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen Eheschließungsverfahren nach PStG neu Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen MM & EE Michael Mutig und Edith Eilig, beide Deutsche, sprechen bei Ihnen vor und wollen in Eisenach

Mehr

Deutsche heiraten in Ungarn

Deutsche heiraten in Ungarn Deutsche heiraten in Ungarn Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Ungarn Stand: Dezember 2012 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand

Mehr

Deutsche heiraten in Polen

Deutsche heiraten in Polen Deutsche heiraten in Polen Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899 358-4998 Telefax:

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Deutsche heiraten in der Volksrepublik China

Deutsche heiraten in der Volksrepublik China Deutsche heiraten in der Volksrepublik China Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Volksrepublik China Stand: Januar 2015 Diese Informationsschrift

Mehr

Deutsche heiraten in Malta

Deutsche heiraten in Malta Deutsche heiraten in Malta Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Malta Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2412-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de

Mehr

Sie wohnen mit Hauptwohnsitz im Lahn-Dill-Kreis und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit?

Sie wohnen mit Hauptwohnsitz im Lahn-Dill-Kreis und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit? Einbürgerung Allgemeine Informationen Sie wohnen mit Hauptwohnsitz im Lahn-Dill-Kreis und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit? Dann erhalten Sie im Folgenden die wesentlichen Informationen über die

Mehr

Deutsche heiraten in Österreich

Deutsche heiraten in Österreich Deutsche heiraten in Österreich Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Österreich Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei

Mehr

Deutsche heiraten in Tunesien

Deutsche heiraten in Tunesien Deutsche heiraten in Tunesien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Tunesien Stand: April 2014 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt

Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt Ledige Mütter Verheiratete Mutter Geschiedene Mutter Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Ärztekammer Berlin Abteilung 3 - Berufsbildung Friedrichstraße 16 10969 Berlin Hinweise zum Antrag: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Freie Hansestadt Bremen

Freie Hansestadt Bremen Stadtamt Aufenthalt und Einbürgerung Freie Hansestadt Bremen Stadtamt Bremen Postfach 10 78 49 28078 Bremen Dienstgebäude Stresemannstr. 48 Auskunft erteilt T (04 21) 361 88630 F (04 21) 361 15013 E-mail:

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei 34 ff. neues PStG Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei * Anmeldung der Eheschließung Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus ( 15 BQFG) Die mit * gekennzeichneten Felder sind freiwillig auszufüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung.

Mehr

Merkblatt: Regelapprobation

Merkblatt: Regelapprobation Merkblatt: Regelapprobation (Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Abschluss im Regierungsbezirk Düsseldorf) Sprechzeiten (telefonisch): Montag und Freitag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Zuständigkeit. Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme

Zuständigkeit. Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG Nadine Hegner Fachberaterin Fachtagung Gotha 2009 Zuständigkeit Standesbeamter ( ( 17 17 PStG PStG i.v.m. 11 11 PStG) Länderöffnungsklausel

Mehr

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Eheschliessung

Mehr

Deutsche heiraten in Island

Deutsche heiraten in Island Deutsche heiraten in Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Stand: März 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen Ihrer

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Kreis Stormarn - Der Landrat -Fachdienst Öffentliche Sicherheit - 41/507 23843 Bad Oldesloe Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Ich beabsichtige, die Staatsangehörigkeit

Mehr

Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)

Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) - für Personen ab 16 Jahre - F 1 Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in) (Ergänzen oder erläutern Sie gegebenenfalls

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung Meldewesen Melde- und Abmeldebestätigung Was ist eine Meldebestätigung, was ist eine Abmeldebestätigung? In bestimmten Situationen müssen Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz dokumentieren oder beweisen können,

Mehr

NOTWENDIGE UNTERLAGEN FÜR DIE HOCHZEIT

NOTWENDIGE UNTERLAGEN FÜR DIE HOCHZEIT NOTWENDIGE UNTERLAGEN FÜR DIE HOCHZEIT Optimal ist es, wenn bereits zwölf Monate vor dem Trautermin mit der Planung begonnen wird, mindestens jedoch sechs Monate vorher. Standesämter, Kirchen, Restaurants

Mehr

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

Mehr

Checkliste für junge Eltern. alle wichtigen Anträge rund um die Geburt

Checkliste für junge Eltern. alle wichtigen Anträge rund um die Geburt Checkliste für junge Eltern alle wichtigen Anträge rund um die Geburt Checkliste vor der Geburt Rund um die Geburt eines Kindes gibt es Vieles zu beachten und es stellen sich viele Fragen. Einige Behördengänge

Mehr

Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen gemäß 107 FamFG (Familienverfahrensgesetz)

Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen gemäß 107 FamFG (Familienverfahrensgesetz) Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen gemäß 107 FamFG (Familienverfahrensgesetz) Stand: Juni 2015 1. Ausländische Scheidungsurteile müssen in Deutschland anerkannt werden

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung

Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung Ich beantrage die Ausstellung einer Bescheinigung über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit. 1. Über meine persönlichen Verhältnisse mache

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG Die Angaben zur Person bitte in Blockschrift oder mit Schreibmaschine/Computer ausfüllen! Zutreffendes bitte ankreuzen! Zu den Klammerziffern ( ) bitte die Ausfüllanweisungen auf Seite 3 lesen! ANTRAG

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in

Mehr

- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers -

- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers - Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Postfach 90 06 43 60446 Frankfurt ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-/Rentennummer

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Auftrag zur Bestattung

Auftrag zur Bestattung Bitte faxen an: per E-Mail an: per Post an: 40-73 93 88 64 info@letzte-weg.de Friedrich-Frank-Bogen 75 21033 Hamburg Bitte lesen Sie diesen Auftrag und die anliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach. e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de. Öffnungszeiten:

Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach. e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de. Öffnungszeiten: Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach 02294 699340 e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de Öffnungszeiten: Montag Freitag: Montag und Dienstag: Donnerstag: 08.00 12.00 Uhr 14.00 16.00 Uhr

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers

Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers informieren.

Mehr

Anwältin für Familienrecht

Anwältin für Familienrecht per E-Mail an: m.randel@t-online.de per Fax an 0212-224 64 54 per Post an Rechtsanwältin Melanie Randel Grünstraße 3 42697 Solingen wegen Ehescheidung 1. Persönliche Angaben Vor- und Zuname Straße und

Mehr

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-Nr. / Renten Nr. geb. am verstorben am Angaben des Hinterbliebenen : Geburtsname geb. am Geburtsort Privat - Anschrift Privat - Telefon

Mehr

Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Schröck Landshuter Allee 8-10 D-80637 München

Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Schröck Landshuter Allee 8-10 D-80637 München per E-Mail an info@familienrecht-ratgeber.com per Fax an 098/2155-4181-9 per Post an Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Schröck Landshuter Allee 8-10 D-80637 München wegen Ehescheidung 1. Persönliche Angaben

Mehr

Bitte beantworten Sie folgende Fragen:

Bitte beantworten Sie folgende Fragen: Online Scheidung Um ein Scheidungsverfahren für Sie durchführen zu können, benötigen wir einige Daten. Wir haben daher einen Fragebogen vorbereitet, den Sie online ausfüllen und an uns übermitteln können.

Mehr

Angaben, die wir brauchen. Angaben zur (Ehe-)Frau

Angaben, die wir brauchen. Angaben zur (Ehe-)Frau Dr. Sonntag Rechtsanwälte Hans-Vogel-Str. 2 90765 Fürth Telefon 0911 971870 Telefax 0911 9718710 Wir können für Sie Kindesunterhalt (Volljährigenunterhalt und Minderjährigenunterhalt), Getrenntlebensunterhalt

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

2. Deutsche, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben

2. Deutsche, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben Freie und Hansestadt Hamburg Europawahl am 25. Mai 2014 Informationsblatt für Seeleute 1. Wahlberechtigung 1.1 Deutsche Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben

Mehr

FAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello

FAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello FAQs für beglaubigte Übersetzungen Die am häufigsten gestellten Fragen für beglaubigte Übersetzungen 1) Was sind beglaubigte Übersetzungen? 2) Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? 3) Muss ich das Original

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Fragebogen zur Online Scheidung

Fragebogen zur Online Scheidung Fragebogen zur Online Scheidung Angaben zu den Eheleuten 1. Angaben zur/zum Antragstellerin/Antragssteller Bitte tragen Sie hier Ihren tatsächlichen Wohnort ein, auch wenn Sie dort nicht gemeldet sind.

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Oskar-Karl-Forster-Stipendium Förderungskreis: Begabte und bedürftige Studentinnen und Studenten an bayerischen Hochschulen

Oskar-Karl-Forster-Stipendium Förderungskreis: Begabte und bedürftige Studentinnen und Studenten an bayerischen Hochschulen Allgemeine Studienberatung Oskar-Karl-Forster-Stipendium Förderungskreis: Begabte und bedürftige Studentinnen und Studenten an bayerischen Hochschulen Es handelt sich hierbei um eine einmalige Beihilfe

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Das Heilpraktikerwesen

Das Heilpraktikerwesen Das Heilpraktikerwesen Ihr Gesundheitsamt informiert Überprüfungen Die schriftlichen Überprüfungen finden jedes Jahr am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die Überprüfung im Allgemeinen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Gebühren nach der AufenthV

Gebühren nach der AufenthV Gebühren nach der AufenthV 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 Abs. 1 des 250 Euro, 2.

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016

ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 Heute erhalten Sie eine Übersicht nach dem heutigen Stand (die Bestimmungen können sich immer wieder ändern, auch kurzfristig!) über die entstehenden Kosten, die

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

Deutsche heiraten in der Schweiz

Deutsche heiraten in der Schweiz Deutsche heiraten in der Schweiz Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Schweiz Stand: April 2012 Diese Informationsschrift soll Sie bei

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

ANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift

ANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift ANTRAG AUF ALTERSRENTE Ich stelle Antrag auf Zahlung obiger Rente ab 01. geb. Mitgliedsnummer Geburtsname Geburtsort Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat -

Mehr

Leitfaden. für das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB

Leitfaden. für das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB Stand: Mai 2015 Leitfaden für das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach 1309 Abs. 2 BGB beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden Anschrift: Der Präsident des

Mehr

Gesetzliche Bestimmungen für Eheschließungen auf den Seychellen

Gesetzliche Bestimmungen für Eheschließungen auf den Seychellen Gesetzliche Bestimmungen für Eheschließungen auf den Seychellen Die ernorme Diversität der Seychellen Inseln bietet einen idyllischen Hintergrund für eine tropische Eheschließung, in einem Umfeld von atemberaubender

Mehr

Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union)

Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union) Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union) Sprechzeiten (telefonisch): Montag und Freitag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Sprechtage

Mehr

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO Firma Firmenanschrift PLZ Ort IHK Region Stuttgart Referat 43 Jägerstr. 30 70174 Stuttgart Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO - Antragsteller:

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr