AIFM-Rahmenwerk Historie und Anwendungsbereich anhand praktischer Beispiele

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1 AIFM-Rahmenwerk Historie und Anwendungsbereich anhand praktischer Beispiele Dr. Armin J. KAMMEL, LL.M. (London), MBA (CLU) AIFM-Symposium 3. Oktober 2013 Agenda 1. Historie und Problemlagen 2. Europäische Aspekte 3. AIFM-Umsetzung in Österreich 4. InvFG-AIF 5. Immo-AIF 6. Herausforderungen

2 Historie und Problemlagen (I) Zeittafel der Problemlagen Ausgangspunkt: Finanzkrise G-20-Gipfel in London am politische Message: Regulierung : EU-Kommission legt RL-Entwurf für AIFMD vor Problem: RL-Entwurf an sich 3 RP, 1 Rapporteur + >1600 Abänderungsanträge Durchbruch in den Trilog-Gesprächen Historie und Problemlagen (II) Datum Rechtsstatus / Nachprüfungsprozess X (2011) RL tritt in Kraft nach Veröffentlichung der RL im März/April 2011 X + 2 Jahre EU-Pass für non-eu AIF von EU-AIFM sowie non-eu AIFM die nationalen Regime betreffend des Vertriebs und der Verwaltung (nicht nur Private Placement Regime) bleiben bestehen X + 2 Jahre Umsetzungsfrist in nationales Recht, wobei die AIFM-RL sofort für neue AIFM und AIF zur Anwendung kommt X + 3 Jahre verlängerte Übergangszeit für EU-AIFM, die EU-AIF sowie non-eu AIF (die für mindestens diese zwei Jahre schon bestehen) verwalten, um mit die Kompatibilität mit dem AIFM-Regime herzustellen und eine Zulassung zu beantragen X + 4 Jahre ESMA erlässt: eine Stellungnahme betreffend (i) des Funktionierens des Europäischen Passes für EU-AIFM sowie (ii) des Funktionierens der nationalen Regelungen zum Vertrieb von non-eu AIF durch EU-AIFM sowie des Vertriebs und der Verwaltung von EU-AIF durch non-eu AIFM, sowie einen Bericht über die Anwendung des Europäischen Passes hinsichtlich des Vertriebs von non-eu AIF durch EU-AIFM sowie des Vertriebs und der Verwaltung durch non-eu AIFM mittels Notifikation X + 4 Jahre (innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der Stellungnahme bzw des Berichts) Die Kommission erlässt folgenden delegierten Rechtsakt: volle Anwendbarkeit des Notifizierungsverfahren sowie des Europäischen Passes für non-eu AIF von EU-AIFM sowie non-eu AIFM, die von EU-AIF vertreiben und verwalten in den MS X + 6 Jahre Die Kommission überprüft die AIFM-RL hinsichtlich des Anwendungsbereichs und deren effektiver Anwendung. X + 7 Jahre (innerhalb von 3 Jahren nach der Annahme des delegierten Rechtsakts) ESMA erlässt: eine Stellungnahme betreffend (i) der Anwendung des Europäischen Passes hinsichtlich des Vertriebs von non-eu AIF durch EU-AIFM, des Vertriebs und der Verwaltung durch non-eu AIFM mittels Notifikation sowie des Vertriebs und der Verwaltung von AIF durch non-eu AIFM, sowie einen Bericht über die Aufhebung der nationalen Private Placement Regime X + 7 Jahre (2018) (innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der Stellungnahme bzw des Berichts) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt hinsichtlich der Aufhebung der nationalen Private Placement Regime sowie der finalen Etablierung des Europäischen Pass-Regimes als einzig anwendbares Regime für alle MS

3 Europäische Aspekte (I) Grundsätze: keine Produkt-, sondern VerwaltungsRL, aber durchbrochen AIFM ist Anknüpfungspunkt: externer Manager oder internes Management Alles was nicht UCITS ist, ist AIF: unabhängig davon, ob open-ended oder closed-ended unabhängig von Rechtsform (Vertrag, Gesellschaft, Trust) unabhängig von Börsennotierung, Kapital und Anzahl der Investoren grundsätzlich institutionelle Investoren, jedoch Retail-Option Einführung eines Europäischen Passes Europäische Aspekte (II) 3 Hauptanwendungsfälle: alle EU-AIFM, die entweder einen oder mehrere EU-AIF oder Nicht-EU-AIF verwalten alle Nicht-EU-AIFM, die EU-AIF verwalten, unabhängig davon, ob diese im Hoheitsgebiet der EU vertrieben werden alle Nicht-EU-AIFM, die entweder EU- oder Nicht-EU-AIF in der EU vertreiben Wenige Ausnahmen: etwa holding companies, supranationale Institutionen, Institutionen izm Sozialversicherung und Pensionssytemen Erleichterungen: AIFM < EUR 100 Mio sowie AIFM mit FK und keine Anteilscheinrückgabe in 5 J < EUR 500 Mio

4 Europäische Aspekte (III) Grundsatz: volle Zulassung, wenn zentrale Tätigkeit die Verwaltung von Investment-Portfolios ist Betriebsbedingungen: Wohlverhaltensregeln, Interessenkonfliktregeln, Remuneration, Risiko- und Liquiditätsmanagement, Organisation und Bewertung, Depotbank für jeden AIF, Transparenz Europäische Aspekte (IV) Entgegen der Grundregel, dass AIF an professionelle Investoren vertrieben werden, kann auch an Retail- Investoren vertrieben werden: MS ist es gestattet, strengere Anforderungen an den AIFM oder den AIF (im Vergleich zum Vertrieb an professionelle Investoren) zu stellen Keine höhere Anforderungen an schon in einem anderen EU-MS zugelassene EU-AIF

5 Europäische Aspekte (V) Level I-Richtlinie ist schon lange bekannt Level II-Maßnahmen haben sich verzögert Commission Implementing Regulation (EU) No. 447/2013 Commission Implementing Regulation (EU) No. 448/2013 Commission Delegated Regulation (EU) No. 231/2013 zudem zusätzliche Rechtsakte ab 2015 ESMA-Aktivitäten: Consultation on Guidelines on Sound Remuneration Policies Guidelines zu Key Concepts of AIFMD and Types of AIF AIFM-Umsetzung in Österreich (I) Begutachtungsentwurf vom extrem kurze Begutachtungsfrist keine all-in -Umsetzung, sondern Aufsplittung in drei Gesetze: Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) Immobilieninvestmentfondsgesetz (ImmoInvFG)

6 AIFM-Umsetzung in Österreich (II) Konsequenz: 3 Kategorien von AIF InvFG-AIF Spezialfonds, Andere Sondervermögen, PIF Immo-AIF offene Immobilieninvestmentfonds Sonstige AIF PE, Hedgefonds, geschlossene Immobilienfonds, etc. AIFM-Umsetzung in Österreich (III) Anpassungen im InvFG 2011 OGAW-Komponente betont somit Differenzierung zwischen OGAW und AIF jedoch: AIF-Komponente beibehalten besondere AIF bleiben im InvFG 2011 offene Verweisstruktur auf AIFMG

7 AIFM-Umsetzung in Österreich (IV) Anpassungen im ImmoInvFG Spezifische Determinierung eines Immo-AIF sowie der Berechtigungen einer Immo-KAG Reduktion auf Immobilieninvestmentfondsgeschäft Frist für Anpassung: 1 Jahr AIFM-Umsetzung in Österreich (V) Neu: AIFM-Gesetz (I) materiell weitestgehend RL-konform zuständige Behörde: FMA Vertrieb an Privatkunden gestattet Herausforderung der Abgrenzung zwischen AIFM-G und InvFG 2011 unbestimmte Verweisstruktur Übergangs- und Schlussbestimmungen mehrstufig 4 Anlagen: Tätigkeitsbereich AIFM, Remuneration, Vertriebsanforderungen

8 AIFM-Umsetzung in Österreich (VI) Anwendungsbereich: 1 (1) AIFMG gilt für: EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der EU vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU- AIF handelt AIFM-Umsetzung in Österreich (VII) Ausnahmen: 1 (3) AIFMG minimal: Holdinggesellschaften und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung staatliche Stellen und Gebietskörperschaften, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten Einschränkung: kleine AIFM AIF, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt EUR 100 Mio. AIF, deren verwaltene Vermögenswerte ohne Hebelfinanzierung sowie Ausübung von Rücknahmerechten über 5 Jahre EUR 500 Mio» nicht übersteigen Registrierungs- und Anzeigeverpflichtungen

9 AIFM-Umsetzung in Österreich (VIII) gänzliche Streichung des BeteilFG : BGBl 1982/111 1BeteilFG: ein in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefasstes Vermögen im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft, das durch die Ausgabe von Genußscheinen finanziert wird und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen dient Wird wohl AIF? Vgl.: kontrollierender Einfluss sowie Zerschlagungsklausel in AIFMG InvFG-AIF (I) Spezialfonds ( InvFG 2011) Charakteristika: max. 10 Anteilinhaber auch natürliche Personen möglich, jedoch Mindestinvestitionssumme von EUR ,-- / Person Gruppe von Anteilinhaber Übertragung zustimmungspflichtig kein OGAW spezifische Veröffentlichungspflichten

10 InvFG-AIF (II) Andere Sondervermögen ( InvFG 2011) Charakteristika: Sondervermögen zerfällt in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile, im Miteigentum der Anteilinhaber gebildet nach InvFG 2011 und darf neben den Veranlagungsgegenständen des 67 Abs. 1 bis zu 100% Folgendes erwerben: Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA Anteile an ein und demselben Spezialfonds Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen Anteile an ein und demselben Immobilienfonds Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen InvFG-AIF (III) Pensionsinvestmentfonds ( InvFG 2011) Charakteristika: Sondervermögen zerfällt in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile, im Miteigentum der Anteilinhaber Spezifische Bestimmungen für Pensionsgeschäfte und deren Veranlagung ( 171) Darstellung durch Sammelurkunden Derivate nur zur Absicherung

11 Immo-AIF (II) Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des 21 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt. ( 1 Abs. 1 ImmoInvFG) Die 2 bis 39 gelten für Sondervermögen gem. Abs. 1, deren Anteile für den Vertrieb an Privatkunden gem. 2 Abs. 1 Z 36 AIFMG, bestimmt sind. ( 1 Abs. 1a ImmoInvFG) Problemlage: Retail vs. Institutional Immo-KAG bedarf einer AIFM-Konzession ( 4ff AIFMG) Herausforderungen (I) OGAW versus AIFMD Retail versus Institutional Regime Passportfähigkeit von AIF unterschiedliches Verwahrstellenregime sowie Transparenzregime Normenkonkurrenz zwischen InvFG 2011 und AIFMG sowie AIFMG und ImmoInvFG

12 Herausforderungen (II) InvFG 2011 Konzession VWG Normenkonkurrenz 162a InvFG 2011 versus 48AIFMG AIFMG +L2 Verordnung Neu-Konzession AIFM Rechtsform Fusion Übertragung der Verwaltung Umwandlung von Spezialfonds Fondsgründung Abspaltung Organisation, Vergütung Auslagerung, etc. Veranlagungsgrenzen KID/Marketing für professionelle Anleger Steuern Verwahrstellenregelung Berichtswesen Derivate-Exposure KID/Marketing für Privatkunden Strafen 21-Dokument grenzüberschreitende Verwaltung/Vertrieb Herausforderungen (III) Konzessionierungsverfahren stehen an Vielzahl an Auslegungs- und Zweifelfragen Zweifel an Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen Welche Auswirkungen hat der ausständige Zeithorizont hinsichtlich der vollständigen Implementierung des Rahmenwerks bis 2018?

13 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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