Art. 2 Anerkennung von Studienleistungen bei Aufnahme der Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur
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- Jens Langenberg
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1 Studienreglement für die Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur vom. September 0 Die Direktorin der Hochschule Luzern - Technik & Architektur, gestützt auf Art. 5 Abs. Unterabsatz a der Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz, vom. September 0, beschliesst: I. Allgemeines Art. Grundsatz Das Angebot der Hochschule Luzern - Technik & Architektur umfasst Ausbildung auf Bachelorund Masterstufe, Weiterbildung, anwendungsorientierte Forschung & Entwicklung sowie Dienstleistungen für Dritte in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur. Dieses Studienreglement regelt die Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur und enthält entsprechende Ausführungsbestimmungen zur Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern. Art. Anerkennung von Studienleistungen bei Aufnahme der Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur Auf Gesuch hin können Studienleistungen, die an anderen in- und ausländischen Hochschulen absolviert worden sind, anerkannt und angerechnet werden, sofern sie als gleichwertig eingestuft werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leiter oder die Leiterin Bachelor-Ausbildung. Studierenden, welche das Diplom einer Höheren Fachschule in einem einschlägigen Bereich erworben haben, können bis zu 0 Credits angerechnet werden. Der Entscheid liegt beim Leiter oder bei der Leiterin Bachelor-Ausbildung. Art. Aufnahmeverfahren Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens können sich Studierende fehlende allgemeine Eintrittskompetenzen aneignen, die für den Besuch von Modulen des Niveaus Basic vorausgesetzt werden. Für diese Konvergenzkurse und Praktika werden grundsätzlich keine Credits vergeben. SRL Nr. 5 SRL Nr. 5
2 Zur Bedürfnisabklärung dienen Assessments und Aufnahmegespräche. Der Direktor oder die Direktorin kann für Konvergenzkurse und Praktika Gebühren im Sinne von 5 Gebührengesetz vom. September 99 (Stand. Juni 0) vorsehen. II. Organe Art. Direktor / Direktorin Der Direktor oder die Direktorin genehmigt die Curricula (Modulkatalog, Berufsbild und das Bachelor-Konzept) der Bachelor-Studiengänge. Art. 5 Leitung Bachelor-Ausbildung Der Leiter oder die Leiterin Bachelor-Ausbildung a. entscheidet über die Aufnahme der Studierenden und die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen, b. genehmigt die einzelnen Modulbeschriebe, c. organisiert die Modulendprüfungen, d. ernennt die Expertinnen und Experten und bestimmt den Einsatz, e. validiert die Studienabschlüsse, f. bestimmt in Absprache mit den Studiengangleitenden die Modulverantwortlichen und g. bestimmt in Absprache mit den Studiengangleitenden die Studienberater und Studienberaterinnen. Art. 6 Studiengangleitung Die Leitung eines Bachelor-Studiengangs ist für den Inhalt des Studiums und die fachliche Qualität der Ausbildung gemäss Berufsbild des jeweiligen Studiengangs verantwortlich sowie für die Erwahrung und das Nachholen der Modulendprüfungen zuständig. Sie trifft sämtliche Entscheide und Massnahmen, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist. Art. 7 Modulverantwortliche Die Modulverantwortlichen sind für die Qualität des Moduls verantwortlich. Sie schlagen der involvierten Studiengangleitung die am Modul beteiligten Dozierenden vor. Die entsprechende Studiengangleitung entscheidet abschliessend über den Einsatz der Dozierenden. Sie erstellen die Modulbeschriebe im Sinne des nachstehenden Art. und konzipieren und bewerten mit den beteiligten Dozierenden den Leistungsnachweis. Sie überprüfen die Eingangskompetenzen der Studierenden und melden Studierende, welche die Eingangskompetenzen nicht erfüllen, dem Sekretariat Bachelor-Ausbildung. SRL Nr. 680
3 Art. 8 Dozierende Die Dozentinnen und Dozenten unterrichten und prüfen gemäss den didaktischen Qualitätsstandards der Hochschule Luzern sowie dem Bachelorkonzept der Hochschule Luzern - Technik & Architektur. Neben der Durchführung des Kontaktstudiums besteht ein wesentlicher Teil der Unterrichtsverpflichtung im Coaching der Studierenden. Art. 9 Experten und Expertinnen Die Expertinnen und Experten überprüfen den ordnungsmässigen Verlauf der Leistungsnachweise und wirken bei der Beurteilung mit. Für die Leistungsnachweise folgender Module werden Expertinnen oder Experten zwingend beigezogen: a. Pflicht-Kernmodule auf dem Niveau Advanced, b. Bachelor-Diplomarbeit, c. Module, in denen nur ein Dozierender oder eine Dozierende unterrichtet. Sie können auch für die Qualitätssicherung einzelner Module und des Curriculums einzelner Studiengänge eingesetzt werden. Art. 0 Studienberatung Die Studienberatung erfolgt durch dazu bestimmte und ausgebildete Dozierende. Der Studienberater oder die Studienberaterin informiert und berät die Studierenden in ihrer Studienplanung. Der Studienberater oder die Studienberaterin lässt sich durch die zugewiesenen Studierenden periodisch über den Fortgang des Studiums informieren. III. Studienstruktur A. Allgemeines Art. Grundsatz Die Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur ist modular aufgebaut. Sie wird mit dem Bachelor-Diplom abgeschlossen. Art. Typen und Niveaus der Module Module sind in der Regel themenzentrierte Lehreinheiten, in denen mehrere Dozierende in verschiedenen didaktischen Formen unterrichten. Die Module werden in unterschiedliche Modultypen und Modulniveaus unterteilt und bestehen aus Pflicht- und Wahlmodulen. Modultypen sind
4 a. das Kernmodul (Vermittlung der wesentlichen Kompetenzen des jeweiligen Berufsbildes; C- Modul), b. das Erweiterungsmodul (Vermittlung von Zusatzkompetenzen im Umfeld des Berufsbildes; R- Modul), c. das Zusatzmodul (Vermittlung von nicht fachlichen Zusatzkompetenzen und Bildungsaspekten, M-Modul), d. das Projektmodul (Vertiefung von Fachwissen, Methoden- und Personalkompetenzen, C- Modul) und e. die Bachelor-Diplomarbeit (Projekt- und Studienarbeit, welche die wichtigsten Elemente der Bachelor-Ausbildung umfasst; C-Modul). Modulniveaus sind a. Basic, b. Intermediate und c. Advanced. Für jedes Modul sind die notwendigen Eingangskompetenzen definiert. Ein Modul wird entsprechend den geforderten Eingangskompetenzen dem Anspruchsniveau Basic, Intermediate oder Advanced zugeordnet. Für ISA und Zusatzmodule gelten besondere Regelungen gemäss Modulbeschrieben. Art. Modulbeschrieb Für jedes Modul existiert ein Modulbeschrieb, der unter anderem Aufschluss über die Eingangskompetenzen, den fachlichen Inhalt, das Niveau des Moduls, die Lernmethoden, die Form des Leistungsnachweises sowie die zugeordneten ECTS-Credits gibt. Der Modulbeschrieb nennt die Zulassungs- bzw. Testatbedingungen (Nachweise von Leistungen, welche Studierende im Verlauf des Moduls zu erbringen haben), die zur Zulassung zur Modulendprüfung verlangt werden. Eine Präsenzverpflichtung ist für die Zulassung zur Modulendprüfung in der Regel nicht vorgesehen. Im Modulbeschrieb können auch zwingende Eingangskompetenzen aufgeführt werden. Art. Pflichtmodule Der erfolgreiche Abschluss aller Pflichtmodule ist Voraussetzung für die Erlangung des Studienabschlusses. Eine Kompensation nicht bestandener Pflichtmodule durch andere Studienleistungen ist ausgeschlossen. Die Wiederholung von Pflichtmodulen richtet sich nach der Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern. Pflichtmodule des Levels Basic müssen innerhalb der ersten vier absolvierten Semester besucht (zur Modulendprüfung zugelassen) und spätestens nach sechs absolvierten Semestern ab Studienbeginn erfolgreich abgeschlossen werden. Ansonsten wird die oder der Studierende aus dem Studium ausgeschlossen. SRL Nr. 5
5 Art. 5 Wahlmodule Wahlmodule dienen der Ausgestaltung verschiedener Studienprofile. Die Studierenden wählen aus einem Angebot eine festgelegte Mindestanzahl von Modulen aus. Art. 6 Anzahl zu besuchender Modultypen Während der Bachelor-Ausbildung muss eine Mindestanzahl von Modulen verschiedener Modultypen besucht werden. Es sind dies a. mind. 90 Credits aus dem Kernbereich (in der Regel 5 Kernmodule), b. mind. 9 Credits aus dem Projektbereich (zwingend Kontext +, bis 5 Projektmodule und Bachelor Diplomarbeit), c. mind. 5 Credits aus dem Erweiterungsbereich (in der Regel 5 Module), d. mind. 5 Credits aus dem Zusatzbereich (in der Regel 5 Module). Art. 7 Leistungsnachweis Der Leistungsnachweis bescheinigt den Kompetenzerwerb während der Ausbildung. Er besteht aus dem Testat für die Studienleistungen während des Kontaktstudiums, der Vorbereitungsphase für die Modulendprüfung und der Modulendprüfung. Um für ein Modul die im Modulbeschrieb ausgewiesenen Credits zu erhalten, muss das Testat für die Zulassung zur Modulendprüfung vorliegen und die Modulendprüfung muss mindestens mit genügend (Grade E) abgelegt werden. Testate gelten grundsätzlich für die unmittelbar auf die Kontaktstudienzeit folgende Modulendprüfung. Falls eine Studierende oder ein Studierender die Modulendprüfung nicht besteht oder sich von der Modulendprüfung abmeldet, erlischt das Testat. Die oder der Studierende muss das gesamte Module erneut absolvieren und wiederum das Testat erlangen, um zur Modulendprüfung zugelassen zu werden. Jedes Modul wird mit einer Modulendprüfung abgeschlossen. 5 Formen von Modulendprüfungen sind insbesondere a. schriftliche und/oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten und Berichte, sowie c. Vorträge und Präsentationen. 6 Leistungsnachweise werden durch die am Modul beteiligten Dozierenden beurteilt. Hat ein Modul nur eine Dozierende oder einen Dozierenden, so ist eine Expertin oder ein Expert im Sinne des Art. 9 in die Beurteilung einzubeziehen. 7 Studierende, deren Leistungsnachweise als nicht genügend beurteilt und mit dem Grade F bewertet werden, können bei der Studiengangleitung Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen. 5
6 B. Studienablauf Art. 8 Anmeldung zu einem Modul Für den Besuch eines Moduls ist eine schriftliche Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist erforderlich. Anmeldungen werden soweit möglich berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen Platz in einem gewünschten Modul besteht nicht. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss aller Pflichtmodule auf Niveau Basic des Studiengangs können die Advanced Module besucht werden. Art. 9 Abmeldung von einem Modul Abmeldungen können ohne Begründung innerhalb der Anmeldefrist, d.h. bis Ende der. Woche Kontaktstudium, schriftlich beim Sekretariat Bachelor-Ausbildung erfolgen. Nach der. Woche Kontaktstudium werden generell keine Abmeldungen mehr akzeptiert. Im Übrigen gelten Art. 9 und 0 analog. Art. 0 Durchführung von Modulen Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet der Leiter oder die Leiterin Bachelor-Ausbildung über die Durchführung der Module. Art. Nichtdurchführung von Modulen Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich die betroffenen Studierenden innerhalb einer vorgegebenen Frist für andere Module nachmelden. C. Anrechnung von Studienleistungen und Berufstätigkeiten Art. Während eines Gaststudiums erworbene Credits Die an einer Partnerhochschule oder an einer anderen Hochschule erworbenen Credits werden unter folgenden Voraussetzungen angerechnet: a. Vor Antritt des Gaststudiums wurde eine vom Leiter oder von der Leiterin Bachelor- Ausbildung genehmigte Lernvereinbarung abgeschlossen und b. die während des Gaststudiums erbrachten Studienleistungen werden in einem von der Gasthochschule ausgestellten Transcript of Records nachgewiesen. Art. Anrechnung von Studienleistungen an anderen Departementen der Hochschule Luzern Maximal 6 Credits, welche in sogenannten ISA-Modulen an anderen Teilschulen der Hochschule Luzern erworben worden sind, werden als Zusatzmodule angerechnet. 6
7 Art. Anrechnung einschlägiger Berufstätigkeiten während des Studiums Im berufsbegleitenden Studium können über die einschlägige Berufstätigkeit bis maximal 6 Credits angerechnet werden. Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs legt fest, was anrechenbar ist und definiert die Art des Leistungsnachweises. Der Leiter oder die Leiterin Bachelor-Ausbildung regelt die Einzelheiten der Anrechnung mit dem oder der Studierenden individuell in einer Lernvereinbarung. Art. 5 Wechsel des Studiengangs innerhalb der Hochschule Luzern - Technik & Architektur Wechseln Studierende während ihres Studiums an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur den Studiengang, so können erbrachte Credits auf Gesuch hin angerechnet werden. Über die Anerkennung der erbrachten Credits entscheidet der Leiter oder die Leiterin Bachelor-Ausbildung. IV. Studienablauf Art. 6 Curriculum Das Curriculum eines Studienganges umfasst die Eintrittskompetenzen, den Modulkatalog und das Berufsbild (Ausgangskompetenzen). Im Modulkatalog sind die für den jeweiligen Bachelor-Studiengang anrechenbaren Module aufgelistet. Art. 7 Studienplanung und Studienberatung Die Studierenden sind für ihre Studienplanung selbst verantwortlich. Sie werden von ihrer Studienberaterin oder ihrem Studienberater unterstützt. Art. 8 Studienformen und Studiendauer Studierende können ihre Studienleistungen in den Zeitmodellen Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend erbringen. Ein Wechsel der Studienform ist nur nach Abschluss eines Semesters möglich. Im Vollzeitstudium beträgt die Studienleistung durchschnittlich 0 Credits pro Semester und führt in der Regel nach drei Jahren zum Abschluss. Im Teilzeit- und im berufsbegleitenden Studium werden weniger Module pro Semester belegt, was das Studium entsprechend verlängert. Art. 9 Studienunterbruch Ein Studienunterbruch ist vorgängig auf Ende eines Semesters dem Sekretariat Bachelor- Ausbildung schriftlich zu melden. Wer sich verspätet abmeldet, ist verpflichtet, die Semestergebühr für das folgende Semester zu entrichten. 7
8 Art. 0 Vorzeitige Beendigung des Studiums Wird das Studium vorzeitig beendet, hat sich die oder der Studierende beim Sekretariat Bachelor- Ausbildung abzumelden. Die Abmeldung erfolgt jeweils schriftlich auf Semesterende. Wer sich verspätet abmeldet, ist verpflichtet, die Semestergebühr für das folgende Semester zu entrichten. V. Bedingungen zum Erhalt des Bachelor-Diploms Art. Bachelor-Diplom Der Erhalt des Bachelor-Diploms ist an folgende Bedingungen geknüpft: a. Studienleistungen im Umfang von mindestens 80 Credits anerkannt, b. minimale Anzahl besuchter Modultypen gemäss Artikel 6 erfüllt, c. die Bachelor-Diplomarbeit an der Hochschule Luzern Technik & Architektur bestanden, d. mindestens 60 Credits im Rahmen des Bachelor-Studienganges (inkl. die Bachelor-Diplomarbeit) an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur erworben. Art. Zulassung zur Bachelor-Diplomarbeit Zur Bachelor-Diplomarbeit wird zugelassen, wer mindestens Credits ausweisen kann und die Vorgaben des Studiengangs erfüllt. Art. Bachelor-Diplomarbeit Mit der Bachelor-Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, selbständig eine komplexe Problemstellung aus der relevanten Fachrichtung zu bearbeiten und zu lösen. Sie kann als Einzel- oder Gruppenarbeit absolviert werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der Gruppenmitglieder einzeln bewertet werden, wobei die individuelle, wie auch die Gruppenleistung zu bewerten sind. Die Bachelor-Diplomarbeit wird durch die betreuenden Dozierenden nach Anhörung der Experten und Expertinnen bewertet. Die Bachelor-Diplomarbeit hat einen Umfang von Credits. VI. Schlussbestimmungen Art. Rechtsmittel Verfügungen gemäss diesem Studienreglement werden den Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Studienreglement kann gemäss den Bestimmungen der Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern 6 bei der Leitung Bachelor-Ausbildung schriftlich und begründet Einsprache eingereicht werden. Die Einsprachefrist beträgt 0 Tage. 8
9 Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Das Studienreglement für das Bachelor-Studium an der Hochschule Luzern Technik & Architektur Luzern vom. September 0 wird aufgehoben. Art. 6 Inkrafttreten Dieses Studienreglement tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Fachhochschulrat der Hochschule Luzern 5 rückwirkend am. September 0 in Kraft. Das Studienreglement gilt für alle Bachelor-Studierende der Hochschule Luzern Technik und Architektur. Horw,. September 0 Die Direktorin a.i.: Andrea Weber-Marin Die Leiterin des Rechtsdienstes: Marija Bucher-Djordjevic 5 Vom Fachhochschulrat der Hochschule Luzern am. September 0 genehmigt. 9
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