Glossar 1. Erklärung. g (evtl.)
|
|
- Elsa Hofer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Glossar 1 Bezeichnung Abkürzun g (evtl.) Erklärung CLP-Verordnung CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einteilung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Regelungen für die Anmeldung von Neustoffen Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe (und Beschränkung) NONS GHS REACH Alle Stoffe, die bereits unter der Richtlinie 67/548/EWG gemeldet wurden und die bereits eine anerkannte REACH-Meldenummer besitzen. Am 1. Juni 2008 wurden die NONS durch REACH ersetzt und die Verpflichtungen der Anmelder unter den NONS- Vorschriften wurden widerrufen [1]. Diese Stoffe werden als bereits registriert betrachtet (unter der entsprechenden Tonnagegrenze). Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals), das innerhalb der Strukturen der Vereinten Nationen (VN) entwickelt wurde. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe Sozioökonomische Analyse SEA Forum zum Austausch von Stoffinformationen SIEF Forum zum Austausch von Stoffinformationen. Eine der Zielsetzungen eines Forums zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) ist die Angleichung der Einstufung und Kennzeichnung für denselben Stoff in Fällen, wo der Stoff durch potenzielle Registranten auf unterschiedliche Weise eingestuft und gekennzeichnet wird (REACH, Artikel 29) Zuständige Behörde für REACH und CLP CARACAL CARACAL ist eine Expertengruppe, die die Europäische Kommission und die ECHA bei Fragen im Zusammenhang mit REACH und CLP berät. Sie wurde als Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission zur praktischen Vorbereitung von REACH im Mai Siehe auch Dokument ECHA: Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung
2 gegründet. Im September 2007 wurde sie in Zuständige Behörde für REACH (REACH CA) umbenannt und seit März 2009 trägt sie die Bezeichnung Zuständige Behörde für REACH und CLP (CARACAL) Zuständige Behörde des Mitgliedstaats MSCA Sicherheitsdatenblatt SDS Sicherheitsdatenblatt Europäische Agentur für chemische Stoffe CMR CAS ECHA ADN ADR Ein Stoff oder Gemisch mit krebserregenden, mutagenen und für die Fortpflanzung giftigen Eigenschaften. Chemical Abstract Service Europäische Agentur für chemische Stoffe, auch bekannt als die Agentur, eingerichtet kraft der REACH-Verordnung. Das Europäische Übereinkommen über den internationalen Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen, als Anhang zu Beschluss Nr. 223 des Ausschusses für den Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Wirtschaftskommission für Europa, in geänderter Fassung Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) unter Rahmenrichtlinie 94/55/EG, in geänderter Fassung Aerosole Spraydosen, alle nicht-nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, die ein komprimiertes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas enthalten, mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, und über ein Abgabesystem verfügen, mit dem der Inhalt als feste oder flüssige Teilchen in Suspension in einem Gas oder als Schaum, Paste, Pulver, Flüssigkeit oder Gas freigesetzt werden kann Einatmung Das Eindringen von flüssigen oder festen Stoffen oder Gemischen in die Luftröhre und unteren Luftwege, sei es direkt durch die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen
3 Zuständige Instanz ZI Die Instanz, Instanzen oder Organe, die die Mitgliedstaaten benannt haben, um die Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen Korrosiv gegenüber Metallen Durch die chemische Reaktion eines Stoffes oder Gemisches in der Lage, Metalle anzugreifen oder sogar zu zerstören Händler Jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler Nachgeschalteter Anwender Jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender. 2 Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe DPD DSD EINECS ELINCS Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen (Dangerous Preparations Directive - DPD) Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe (Dangerous Substances Directive - DSD) Europäisches Verzeichnis bestehender chemischer Handelsstoffe (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) Hierbei handelt es sich um die Liste chemischer Stoffe, die nach dem 18. September 1981 in Verkehr gebracht wurden, und für die im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG ein Registrierungsdossier eingereicht wurde (angemeldete Stoffe). Stoffe in dieser Liste werden im Rahmen von REACH als angemeldete Stoffe bezeichnet. Diese Stoffe erhalten innerhalb von REACH den Status bereits registrierter Stoffe. Für diese Stoffe ist bereits ein Dossier verfügbar, das in REACH übernommen wird. Falls für diese Stoffe jedoch eine folgende Tonnagegrenze überschritten wird, sind auch für diese Stoffe ergänzende Informationen im Sinne von Artikel 12 einzureichen. Siehe auch NONS. 2 CLP-Verordnung
4 Siehe auch Questions and Answers FOR THE REGISTRANTS OF PREVIOUSLY NOTIFIED SUBSTANCES (RELEASE 5) ( Schwere Augenschädigung Gewebeschäden im Auge oder eine schwerwiegende Verschlechterung des Sehvermögens nach Applikation eines Prüfstoffes auf die Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach Applikation nicht vollständig reversibel sind. Kennzeichnungsetikett Eine angemessene Zusammenstellung geschriebener, gedruckter oder grafischer Informationselemente, die sich auf einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch beziehen, ausgewählt nach ihrer Relevanz für die Zielgruppe(n), welches auf einem Behälter, der einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch direkt umschließt, oder auf der Außenverpackung eines gefährlichen Stoffes oder eines gefährlichen Gemisches angebracht, gedruckt oder befestigt wird (Definition gemäß Kapitel 1.2 UN GHS) Kennzeichnungselement Harmonisierte Informationen zur Verwendung auf einem Kennzeichnungsetikett, wie Gefahrenpiktogramme oder Signalwörter Hersteller Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt. Formulierer Eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft ein Gemisch herstellt. In CLP und REACH ist der Formulierer ein nachgeschalteter Anwender. 3 Gas Ein Stoff, der (i) bei 50 C eine Dampfspannung von mehr als 300 kpa hat, oder der (ii) bei 20 C vollständig gasförmig ist, bei einem Standarddruck von 101,3 kpa Verwendung Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch 3 Quelle: Basisrichtschnur für die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ECHA- Veröffentlichung, siehe
5 Phase-in-Stoff Stoff, der mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht: (a) der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt; (b) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1.Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Ländern hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen; und der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vom Hersteller oder Importeur vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung von Artikel 8 Absatz 1 aufgrund der Änderung durch die Richtlinie 79/831/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen, einschließlich des Nachweises, dass der Stoff von einem Hersteller oder Importeur zwischen dem 18. September 1981 und dem 31. Oktober 1993 einschließlich in Verkehr gebracht wurde Gefährlich Erfüllt die Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren gemäß Teil 2 bis einschließlich 5 von CLP-Anhang I Gefahrenhinweis Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt Gefahrenkategorie Die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr Gefahrenklasse Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt Gefahrenpiktogramm Grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient
6 (auch als Piktogramm bezeichnet) Hautallergen Ein Stoff, der bei Hautkontakt eine allergische Reaktion auslöst. Die Definition von Hautallergen ist mit der Definition von Kontaktallergen identisch Ätzwirkung auf die Haut Das Erzeugen einer irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose durch Applikation einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden Hautreizung Das Erzeugen einer reversiblen Hautschädigung durch Applikation einer Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden IMDG-Code Der Internationale Code für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen (International Maritime Dangerous Goods Code) Importeur Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist Sie werden im Rahmen der CLP-Verordnung als Importeur betrachtet, wenn Sie: ein Reimporteur (Wiedereinführer) sind, der dieselben Stoffe oder Zubereitungen in ein EU-Land importiert, die vorher aus einem EU-Land innerhalb einer anderen Lieferkette exportiert wurden, oder wenn die betreffende Stoffe, bevor sie exportiert wurden, nicht im Rahmen von REACH angemeldet wurden oder wenn sie nicht im Verzeichnis gemeldet wurden; ein Umfüller sind, der Lieferungen von Stoffen oder Zubereitungen durch eine Partei außerhalb der EU erhält; ein Händler sind, der Lieferungen von Stoffen oder Zubereitungen durch eine Partei außerhalb der EU erhält; ein Importeur von explosiven Erzeugnissen sind. 4 Inverkehrbringen Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen 4 Quelle: Broschüre CLP-Faltblatt für Importeure (ECHA-Veröffentlichung,
7 INCHEM Online-Hilfsmittel, das Informationen über chemische Sicherheit bereitstellt, eine Initiative des International Programme on Chemical Safety sowie des Canadian Centre for Occupational Health Anmelder Hersteller oder Importeur oder Gruppe von Herstellern oder Importeuren, die der Agentur Meldung erstatten Inhalationsallergen Ein Stoff, der bei Einatmen eine Überempfindlichkeit der Atemwege verursacht IUCLID Internationale einheitliche Datenbank mit Informationen zu chemischen Stoffen (International Uniform Chemical Information Database) Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis C&L Inventory Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ( C&L-Inventory ) ist eine Datenbank, die wesentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen von gemeldeten und registrierten Stoffen, die von Herstellern und Importeuren entgegengenommen werden, enthält. Es enthält außerdem die Liste der harmonisierten Einstufungen (Tabelle 3.1 in Anhang VI der CLP-Verordnung). Das Verzeichnis wird von der Agentur erstellt und unterhalten. Dieses Verzeichnis enthält Informationen, die der Agentur gemäß Absatz 1 von Artikel 40 von CLP gemeldet wurden, sowie Informationen, die im Rahmen der Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingereicht wurden. Einfuhr Das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft Krebserregender Stoff Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann Lieferant Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch, oder ein Gemisch in Verkehr bringt M-Faktor Ein Multiplikationsfaktor. Er wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann
8 Gemisch Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen ( Gemisch (CLP) und Zubereitung (REACH) sind Synonyme). In Kapitel 1.2 des UN GHS wird allerdings am Ende einer ansonsten identischen Definition die Formulierung worin diese nicht reagieren angefügt Metalllegierung Ein in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr chemischen Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können. Legierungen werden für die Zwecke von CLP als Gemische betrachtet Monomer Ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen Mutagen Ein Stoff, der zu einer gesteigerten Mutationshäufigkeit in Populationen von Zellen und/oder Organismen führt Mutation Eine dauerhafte Veränderung der Menge oder der Struktur des genetischen Materials einer Zelle Alleinvertreter OR REACH Artikel 8: 1. Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen herstellt, eine Zubereitung formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt wird, kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure nach diesem Titel erfüllt. 2. Der Vertreter hat auch alle anderen Verpflichtungen für Importeure im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss er über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen und unbeschadet des Artikels 36 Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Kunden sowie Informationen über die Übermittlung der jüngsten Fassung des in Artikel 31 genannten Sicherheitsdatenblattes bereithalten und aktualisieren. 3. Wird gemäß den Absätzen 1 und 2 ein Vertreter bestellt, so setzt der nicht in der Gemeinschaft ansässige Hersteller den Importeur/die Importeure derselben Lieferkette davon in Kenntnis. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Importeure als nachgeschaltete Anwender.
9 Explosive Erzeugnisse Erzeugnisse, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten Explosive Stoffe Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten. Dazu gehören auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie kein Gas entwickeln. Entzündbare Gase Gase, die in Luft bei 20 C und einem Standarddruck von 101,3 kpa einen Explosionsbereich haben Entzündbare Feststoffe Feststoff, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann Entzündbare Flüssigkeiten Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 C. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur (korrigiert für einen Standarddruck von 101,3 kpa), bei dem sich die Dämpfe einer Flüssigkeit unter bestimmten Testbedingungen entzünden können, wenn eine Zündquelle eingesetzt wird Augenreizung Veränderungen im Auge nach Applikation eines Prüfstoffes auf die Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach Applikation vollständig reversibel sind. Organische Peroxide Flüssige oder feste organische Stoffe, die die bivalente Struktur -O-O- enthalten und als Wasserstoffperoxid-Derivate gelten können, bei denen eines der Wasserstoffatome oder beide durch organische Radikale ersetzt wurden. Der Begriff organische Peroxide umfasst auch Gemische (Formulierungen) mit mindestens einem organischen Peroxid Oxidierende Gase Alle Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft Oxidierende Feststoffe Feste Stoffe, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch die Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können Oxidierende Flüssigkeiten Flüssige Stoffe, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch die Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder
10 unterstützen können Paket Das gesamte Verpackungsprodukt, bestehend aus der Verpackung und dem Inhalt Polymer Produzent eines Erzeugnisses Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes: (a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind; und (b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer Monomereinheit die gebundene Form eines Monomerstoffs in einem Polymer zu verstehen Jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt. Produktidentifikator Angaben, die die Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen Pyrophore Flüssigkeiten Flüssige Stoffe, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden Pyrophore Feststoffe Feste Stoffe, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden Pyrotechnische Stoffe Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll Pyrotechnische Erzeugnisse Erzeugnisse, die einen oder mehrere pyrotechnische Stoffe enthalten (Q)SAR (Quantitative) Struktur-Wirkungs-Beziehung REACH und REACH-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
11 Beschränkung chemischer Stoffe Registrant Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) einreicht RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gefahrgut (Regulations concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Rail - RID) unter Rahmenrichtlinie 94/55/EG [Anlage B von Anhang 1 (einheitliche Vorschriften zum Übereinkommen über die internationale Beförderung per Eisenbahnverkehr) (CIM) des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)], in geänderter Fassung Signalwort Ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden: (a) Gefahr: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien; und (b) Achtung: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien; Stoff Ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können Symbol Ein grafisches Element zur Vermittlung von Informationen auf komprimierte Weise Zwischenprodukt Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden Zwischenverpackung Verpackungsmittel zwischen den Innenverpackungen oder den Artikeln und der Außenverpackung UN GHS Die durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) vereinbarten internationalen Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und
12 Gemische, oder auch das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien UN RTDG Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) Feststoff Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das nicht unter die Definition von Flüssigkeit oder Gas fällt Sicherheitshinweis Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden Herstellung Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand Flüssigkeit Stoff oder Gemisch, der/das bei 50 C einen Dampfdruck von weniger als 300 kpa (3 bar) hat, bei 20 C und einem Standarddruck von 101,3 kpa nicht vollständig gasförmig ist und einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kpa hat. Ein viskoser Stoff oder ein viskoses Gemisch, für den/das ein spezifischer Schmelzpunkt bestimmt werden kann, wird entweder einem Prüfverfahren ASTM D oder dem in Abschnitt von Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beschriebenen Prüfverfahren für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) unterzogen Erzeugnis Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt Selbsterhitzungsfähige Stoffe Feste oder flüssige Stoffe, die keine pyrophoren Stoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbst zu erhitzen; derartige Stoffe unterscheiden sich von pyrophoren Stoffen darin, dass sie sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden Reimporteur Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender, sofern einige
13 Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss der reimportierte Stoff bereits registriert oder gemeldet gewesen sein, bevor dieser aus der EU exportiert wurde. Zweitens muss der Stoff innerhalb derselben Lieferkette reimportiert werden. Drittens muss ein Reimporteur nachweisen können, dass der wiedereingeführte Stoff derselbe ist, wie der ursprünglich exportierte Stoff. Schließlich muss der Reimporteur nachweisen können, dass er über die erforderlichen Informationen gemäß REACH Artikel 31 oder 32 verfügt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Reimporteur als Importeur betrachtet. Eigenverantwortliche Einstufung Bei der eigenverantwortlichen Einstufung entscheidet der Lieferant selbst über die jeweilige Einstufung. Bei Stoffen ist dies für jene Gefahren durchzuführen, für die keine harmonisierte Einstufung vorliegt. Bei Gemischen ist die eigenverantwortliche Einstufung immer durchzuführen. Diese Einstufungskriterien sind in Teil 2-5 von Anhang I von CLP beschrieben. 5 Selbstzersetzliche Stoffe Thermisch instabile, flüssige oder feste Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Diese Definition schließt Stoffe oder Gemische aus, die gemäß CLP als explosive Stoffe, als organische Peroxide oder als oxidierend eingestuft wurden. Organisationen Abkürzun g (evtl.) Erklärung Agentur Die durch die REACH-Verordnung errichtete Europäische Chemikalienagentur, auch bekannt als ECHA CAS Chemical Abstract Service Zuständige Instanz Die Instanz, Instanzen oder Organe, die die Mitgliedstaaten benannt haben, um die Verpflichtungen im Rahmen der CLP-Verordnung zu erfüllen 5 Siehe auch ECHA-Website:
14 ECHA Europäische Agentur für chemische Stoffe, auch bekannt als die Agentur, eingerichtet kraft der REACH-Verordnung. EU Europäische Union ICAO Internationale Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation); diese Abkürzung verweist auf Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, dem Safe Transport of Dangerous Goods by Air IUPAC Internationale Institution für verbindliche Empfehlungen zu Nomenklatur, Symbolen, Terminologie, standardisierten Messmethoden usw. in Bereichen der Chemie (International Union of Pure en Applied Chemistry) NIOSH Nationale Behörde für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (National Institute of Occupational Safety en Health) in den USA OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation en Development)
15 Begriffe in verschiedenen Sprachen Niederländisch Französisch Englisch Deutsch indeling classification classification Einstufung etikettering étiquetage labelling Kennzeichnung verpakking emballage packaging Verpackung veiligheidsaanbevelingen / voorzorgsmaatregelen Conseils de prudence precautionary statements Sicherheitshinweise gevarenaanduidingen mentions de danger hazard statements Gefahrenhinweise veiligheidsinformatieblad fiche de données de sécurité Safety Data Sheet Sicherheitsdatenblatt signaalwoorden Mentions d'avertissement signal words Signalwörter gevarenpictogrammen pictogrammes de danger Hazard pictograms Gefahrenpiktogramme Productidentificatie Identificateur de produit product identifier Produktidentifikator Inventaris van indelingen en etiketteringen Inventaire des classifications et des étiquetages Classification & Labelling Inventory Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Enige Vertegenwoordiger Only Representative (OR) Alleinvertreter Für weitere Informationen und Unterstützung erhalten Sie auf der Website der ECHA (
Neue Kennzeichnung für Gefahrstoffe
Neue Kennzeichnung für Gefahrstoffe Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien () Die CLP-Verordnung Chemische Stoffe und Gemische werden künftig weltweit nach identischen
MehrREACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick
REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick Mit dieser Kundeninformation möchten wir Sie auf die neue weltweit einheitliche Verordnung, Globally Harmonized System (GHS)
MehrAlte Gefahren neue Zeichen
Alte Gefahren neue Zeichen Partieführerschulung 2011 1 GHS System GHS Globally Harmonized System Angleichung von Einstufungskriterien Global einheitliches System zur Gefahrenkennzeichnung Partieführerschulung
MehrGHS-Verordnung. Erich Schmidt Verlag. Praxisleitfaden zur Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems gefährlicher Stoffe
GHS-Verordnung Praxisleitfaden zur Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems gefährlicher Stoffe von Dr. Ulrich Welzbacher Erich Schmidt Verlag Bibliografische Information der Deutschen
MehrInformationen zur GHS Verordnung
Informationen zur GHS Verordnung Sehr geehrte Kunden, bitte kennzeichnen Sie Ihre UN Kanister unter Berücksichtigung der neuen GHS Verordnung. 2.1. GHS-Verordnung die neue Gefahrstoffkennzeichnung Ziel
MehrGlobal harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Marc Stiefer
Global Harmonized System Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Marc Stiefer Bekannte Kennzeichnungssysteme ADR für Gefahrgut im Strassenverkehr RID für Gefahrgut
MehrDiese Verordnung gilt nicht für... Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments...
CLP/GHS Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Folie 1 CLP/GHS Diese Verordnung gilt nicht für... Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments... Aber:
MehrREACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu
Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER www.reach.lu - www.clp.lu Inhalt 1. REACH in Kürze 2. Warum ein REACH Excel Tool? 3. Anwendung REACH Excel Tool 4. Wo finde ich
MehrPflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten
Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Lars Tietjen 1 Einstufung und Kennzeichnung für Kunststoffrecycler nach CLP-VO Stand der Aktivitäten ECHA zur Schaffung eines Leitfadens zu Abfall und zurückgewonnene
MehrGlobal Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Regionaler Infoanlass SG 18. März 2014 Inhalt GHS, das System der UN / CLP in Europa Umsetzung in der Schweiz Überblick: Einstufen
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrGlobal Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die wichtigsten Änderungen durch GHS
Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Neues Einstufungssystem Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr
MehrInga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung
"Einführung in das Thema und Stand der Klärungen zu den Abgrenzungsfragen im Bereich Abfall Recyclingprodukte und den resultierenden REACH-Pflichten" Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales
MehrREACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien
Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Merkblatt für Betriebe Was ist REACH? REACH steht für Registration,
MehrNeue Angaben auf Packungen von Wasch-, Pflegeund Reinigungsmitteln
Neue Angaben auf Packungen von Wasch-, Pflegeund Reinigungsmitteln GHS Die Vereinten Nationen haben ein neues Kennzeichnungssystem für chemische Stoffe und Gemische festgelegt: das Global Harmonisierte
MehrGHS Ein System für die Welt!?
GHS Ein System für die Welt!? Umsetzung in Europa (CLP) und im Rest der Welt siemens.com/answers Einführung 2 Europa - CLP 8 USA - 17 Vergleich CLP - 21 China 24 Resümee 26 Seite 2 Einführung GHS Globally
MehrEidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz. 254 Tage 12 Stunden 20 Minuten
254 Tage 12 Stunden 20 Minuten Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Gefahrguttag Luzern 19.9.2014 H. Bürgy Inhalt GHS, das System der UN CLP in Europa Umsetzung
MehrArbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz GHS (= Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals ) Weltweite Harmonisierung der Gefahrenkommunikation von chemischen Produkten Erstellt von
MehrIT-Werkzeuge für die C&L- Meldung
IT-Werkzeuge für die C&L- Meldung REACH und CLP Die Frist 1. Dezember 2010 rückt näher 30. August 2010, Dortmund ECHA Referat Helpdesk und Leitlinien (A1) ECHA Referat Einstufung und Kennzeichnung (B3)
Mehr- GHS - Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe
- GHS - Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für stoffe Gefährlichkeitsmerkmale und Kennzeichnung nach GHS im Vergleich zum bisherigen System GHS Globally Harmonised System of Classification
MehrNeue Kennzeichnung von Atemluftflaschen
Neue Kennzeichnung von Atemluftflaschen Die CLP-Verordnung und ihre Auswirkungen für die Feuerwehren 18. Fachtagung Atemschutz der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen am 19.02.2015 Zur
MehrGlobally Harmonized System (GHS)
Globally Harmonized System (GHS) Internationale Harmonisierung von Gefahrgut- und Arbeitsschutzrecht sowie angrenzender Rechtsbereiche (Umweltschutz) Folie 1 LogiMAT 2004 Expertenkomitee über die Beförderung
MehrGefahrenhinweise nach GHS
Gefahrenhinweise nach GHS Bei den Gefahrenhinweisen nach GHS (den H-Sätzen) sind im Gegensatz zu den bisherigen R-Sätzen keine Kombinationen gestattet. Da, wo Ergänzungen bzw. detailliertere Angaben möglich
MehrDie neue internationale Kennzeichnung von Chemikalien nach GHS
Die neue internationale Kennzeichnung von Chemikalien nach GHS Um Unterschiede in den international existierenden Systemen der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien aufzuheben und um den Standard
Mehr: Disbopox 971 ESD-Rollschicht Härter
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname Stoffname : : ALT Rn. 2901a 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
MehrGHS die neuen Gefahrenklassen in der EU
GHS die neuen n in der EU 2* Physikalische Gefahren Instabil, explosiv 1.1 1.2 1.3 1.4 Gefahr H200 Instabil, explosiv. Gefahr H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. Gefahr H202 Explosiv; große Gefahr
MehrÜbersetzung des ECHA News Alerts vom 13. Februar 2009
Übersetzung des ECHA News Alerts vom 13. Februar 2009 Im Folgenden finden Sie eine Übersetzung der BAuA, Bundesstelle für Chemikalien, des ECHA News Alert vom 13. Februar 2009. Hier werden in knapper Form
MehrBeantwortung der Anfrage
Nr 245 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Rössler an Landesrat Blachfellner
MehrGHS Globales Harmonisiertes System
Wasserfachmann 11. Januar 2012 Zürich GHS Globales Harmonisiertes System Ergänzung zum Chemikaliengesetz Otto Wyss 1 Gefahr erkennen Die Gefahr, die von einer Substanz oder einem Substanzgemisch ausgeht,
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrREACH AUS LIEFERANTENSICHT
REACH AUS LIEFERANTENSICHT Christian Eppelsheim, Wacker Chemie AG, Juli 2007 CREATING TOMORROW'S SOLUTIONS ÜBERSICHT Zeitplan der REACH-Umsetzung Pflichten für Hersteller und Importeure Vorbereitung in
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrText Artikel 3: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG
MehrDas Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Meldeverpflichtung für chemische Stoffe
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Meldeverpflichtung für chemische Stoffe Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Die CLP-Verordnung verlangt von Herstellern und Importeuren, die bestimmte
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
Mehr2 Begriffsbestimmungen
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 2 Begriffsbestimmungen HI2516425 (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach 3, 2. Stoffe,
MehrKundeninformation Kennzeichnung von Atemluftflaschen nach CLP
Kundeninformation Kennzeichnung von Atemluftflaschen nach CLP Sehr geehrter Kunde unserer Atemluftflaschen, nachdem im Jahre 2002 in Deutschland als Umsetzung einer europäischen Richtlinie die Betriebssicherheitsverordnung
MehrDas aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit
SVHC in Erzeugnissen Das aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit Ökopol Institut für Ökologie und Politik, Dr. Olaf Wirth Hamburg Handelskammer, 15. April 2016 der Auslöser REACH Artikel 7 und
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrREACH - Eine Kurzinformation
VFF Mitgliederinfo REACH REACH - Eine Kurzinformation April 2009 Ausgabe April 2009 Mitgliederinfo REACH Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.v. In Zusammenarbeit mit: Bundesverband Flachglas
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrNutzerhandbuch für die Einreichung von Daten
Nutzerhandbuch für die Einreichung von Daten Teil 15 - Veröffentlichung von Informationen: Anleitung zum Ermitteln der Angaben im Registrierungsdossier, die auf der ECHA-Website veröffentlicht werden Technischer
MehrREACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015
REACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015 Inhalt Zahlen SVHC Roadmap national Erzeugnisse Zulassung Bedeutung von REACH REACH ist eine europäische Verordnung, die
Mehr10.Oberfränkischer Arbeitsschutztag Bamberg
Experimental Vortrag Brände und Explosionen im Industrie- Werkstatt- und Laborbereich 10.Oberfränkischer Arbeitsschutztag Bamberg Mittwoch, 29.Juni 2011 Thomas Pietschmann Fachbereichsleiter Katalogfachhandel
MehrWelche Verpflichtungen haben Polymer- Hersteller und Importeure?
REACH-Veranstaltung der BAuA Vorregistrierung und Registrierung unter REACH Welche Verpflichtungen haben Polymer- Hersteller und Importeure? Dortmund, 18. September 2007 Dr. Claus Haas Fachbereich 5 Chemikalien,
MehrVersion: 2.2 Überarbeitet am 09.12.2015 Druckdatum 10.12.2015. ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname : 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von
MehrGloballyHarmonisedSystem
GloballyHarmonisedSystem Auswirkungen auf den Arbeitsalltag Allgemeine Infoveranstaltung für Mitarbeiter (Unterweisung) GHS Auswirkungen auf den Arbeitsalltag Allgemeine Infoveranstaltung für Mitarbeiter
MehrREACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender
REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen 1. WAS HAT REACH MIT MIR ZU TUN? Verwenden Sie Chemikalien, Metalle, Kunststoffe
MehrGHS. Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals. Abt. Sicherheitswesen Dr. Markus Hoffmann
GHS Abt. Sicherheitswesen Dr. Markus Hoffmann Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals GHS VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16.
MehrProduktgruppe Reinigungsmittel. Umweltkriterien, Nachweise, Hilfsmittel
Produktgruppe Reinigungsmittel Umweltkriterien, Nachweise, Hilfsmittel GemNova, Innsbruck 30. Juni 2014 Produktgruppe Reinigungsmittel Auf welchen Aspekten liegt der Fokus bei der umweltfreundlichen Beschaffung?
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrSicherheitshinweise nach GHS
Sicherheitshinweise nach GHS Bei den Sicherheitshinweisen nach GHS (den P-Sätzen) sind im Gegensatz zu den H-Sätzen Kombinationen in dem Maß gestattet, wie sie in der Anhang IV der EG- GHS-Verordnung angegeben
MehrREACH&CLP Kaffee: Welchen Einfluss haben REACH und CLP auf den Arbeitsschutz in Luxemburg?
REACH&CLP Kaffee: Welchen Einfluss haben REACH und CLP auf den Arbeitsschutz in Luxemburg? REACH&CLP-Kaffee 20. Oktober 2011 Dr. Arno P. Biwer REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu Copyright
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrBetroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter
REACH Betroffenheitscheck: Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter IHK Hannover 2. September 2008 Vortrag: Dr. Hans-Bernhard
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrDas Chemikalienrecht eine Übersicht
Das eine Übersicht Olivier Depallens Bundesamt für Gesundheit, Bern Olivier.depallens@bag.admin.ch, Olten, Zweck Das soll das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen
MehrEindeutig gefährlich.
Folie 1 Eindeutig gefährlich. Die neuen Gefahrstoffsymbole Sieht gefährlich aus Folie 2 Auch ohne Chemielaborant zu sein, hantiert man fast täglich mit Substanzen, die es in sich haben: Nagellackentferner,
MehrArbeitsgruppe: Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 46 -
Arbeitsgruppe: Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 46 - * * bzw. CLP-Verordnung: Regulation of Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures I. Allgemeine Einführung
Mehrebsoft unterstützt GHS Globally Harmonised System
Neu von ebsoft: Kennzeichnungs-Modul für GHS Das webbasierende ebsoft-standard-kennzeichnungs-system wurde so erweitert, daß die erforderlichen Gefahrstoffetiketten wahlweise sowohl nach den zur Zeit gültigen
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrKlassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien Unterschiede zum alten Recht
Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien Unterschiede zum alten Recht AOT, ; Wien GHS Implementierung in der EU VERORDNUNG (EG) Nr. 272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen,
MehrIHK-Forum Arbeitsschutz 2014
IHK-Forum Arbeitsschutz 2014 Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Welche Änderungen kommen durch GHS/CLP? Einstufung und Kennzeichnung Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen
Mehrvom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S.
1987R1898 DE 01.01.1988 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 1898/87 DES
MehrGHS - Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
GHS - Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Firmenprofil Systemhaus für automatische Datenkommunikation Beratung, Entwicklung, Programmierung und Installation von
MehrGlobal Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS
Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS GHS 06/2005 Neu Gefahrenklassen: bisher: 15 Gefahrenmerkmale (hochentzündlich, sehr giftig, brandfördernd ) jetzt: etwa
MehrFachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr.
Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation Dr. Elmar Böhlen REACH Vorgeschichte 1982 Chemikaliengesetz Anmeldepflicht für neue
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen,
MehrSICHERHEITSDATENBLATT Gemäß 1907/2006/EG (REACH)
1. STOFF / ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG Produktidentifikator : Argon, verdichtet Handelsname : Argon S 4.6 Sicherheitsdatenblatt-Nummer Chemische Bezeichnung Chemische Formel Registrierungsnummer
Mehr9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71
9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels
MehrMaterialsicherheitsdatenblatt
Seite 1 / 6 1. STOFF- / ZUBEREITUNGS- und FIRMENBEZEICHNUNG Bereich: Alle Zellen 1 g Lithiumgehalt Alle Batterien 2 g Lithiumgehalt VARTA Consumer Batteries Daimlerstrasse 1 D-73479 Ellwangen GmbH & Co.
MehrMerkblatt. Hinweise zu entzündlichen Flüssigkeiten
Merkblatt Hinweise zu entzündlichen Flüssigkeiten Lagerung von entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten Der Umgang mit Gefahrstoffen, zu denen auch die entzündlichen bzw. entzündbaren Flüssigkeiten gehören,
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrLeitfaden zur Definition und Benennung von Stoffen
REACH-CLP-Biozid Helpdesk Kurzinfo der deutschen nationalen Auskunftsstelle Leitfaden zur Definition und Benennung von Stoffen Stand: August 2015 Für eine geordnete (Vor)registrierung und die nachfolgenden
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
Mehrchemplus GHS/CLP - Systemetiketten
GHS/CLP - Systemetiketten Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie Informationen zu Mindestgrößen, Formaten und den Standardinhaltsangaben auf unseren Systemetiketten. Unser Etiketten bestehen
MehrBetroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen
Betroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen Der Begriff Erzeugnis ist in Art. 3 wie folgt definiert: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem
Mehr(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN
5.3.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 65/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2014/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG,
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.
30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrGerlinde Knetsch, Patrick Ackermann Umweltbundesamt. FG IV2.1- Informationssysteme Chemikaliensicherheit. Themen
Welche Daten werden verfügbar sein durch REACH? Gerlinde Knetsch, Patrick Ackermann Umweltbundesamt FG IV2.1- Informationssysteme Chemikaliensicherheit Themen REACH - IT und IUCLID 5 Daten und Informationen
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Druckdatum: 26.07.2013 Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
Mehr1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung. Fräsrohlinge zur Herstellung von Zahnersatz
Sicherheitsdatenblatt deutsch_2013-05-14.doc 1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Beschreibung: Handelsnamen: Hersteller: Verwendung: Fräsrohlinge zur Herstellung von Zahnersatz nt-trading GmbH
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrEuropäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil
Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
MehrREACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin
REACH Das neue EU-Chemikalienrecht 22. Juni 2007 IHK Potsdam Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Abfallrecht
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrPUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrZulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014
Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
16.1.2004 L 10/5 VERORDNUNG (EG) Nr. 65/2004 R KOMMISSION vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen DIE KOMMISSION
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 22/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission
MehrVerordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:
Mehr