Rheinisches Ärzteblatt

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1 Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung, Herrn Fox/Frau Schmidt/Frau Ritz, Tersteegenstraße 9, Düsseldorf, Tel.: 02 11/ /85 17/85 18, Fax: 02 11/ Bewerbungen für den Bereich Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/ Herrn Strehlow, Sedanstraße 10-16, Köln, Tel.: 02 21/ /65 15, Fax: 02 21/ Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von ern beziehungsweise Bewerbungen von ern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten -hausärztliche Versorgung- möglich. Im Bereich Düsseldorf Bewerbungsfrist: Bis Stadt Oberhausen Chiffre: F 250/10 Kreis Wesel Chiffre: F 251/10 Stadt Mönchengladbach -hausärztliche Versorgung- (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 252/10 Stadt Düsseldorf Geburtshilfe (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: F 253/10 Stadt Solingen Geburtshilfe (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 255/10 Stadt Düsseldorf Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: F 257/10 Stadt Duisburg Radiologie (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: S 258/10 Stadt Mönchengladbach Chirurgie - Schwerpunkt Plastische Chirurgie - (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: R 260/10 Kreis Neuss Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: F 263/10 Stadt Mülheim Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: S 264/10 Stadt Düsseldorf -hausärztliche Versorgung- (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 265/10 Stadt Krefeld (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 268/10 Kreis Neuss Orthopädie (hälftiger Versorgungsauftrag - Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 270/10 Stadt Wuppertal - SP Kardiologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 272/10 Stadt Düsseldorf Kinder- und Jungendmedizin (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 276/10 Kreis Neuss Anästhesiologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 277/10 Stadt Wuppertal - SP Kardiologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 279/10 Stadt Mülheim -hausärztliche Versorgung- Chiffre: S 284/10 Kreis Wesel Anästhesiologie (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: S 286/10 Kreis Viersen Kinder- und Chiffre: R 287/10 Stadt Essen Chirurgie Chiffre: S 288/10 Stadt Düsseldorf Orthopädie (hälftiger Versorgungsauftrag, Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 289/10 Rheinisches Ärzteblatt 10/

2 Bewerbungsfrist: Bis Stadt Mülheim Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeut/-in Chiffre: F 259/10 Stadt Remscheid Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: R 285/10 Stadt Mülheim Geburtshilfe Chiffre: S 290/10 Bewerbungsfrist: Bis Stadt Krefeld Geburtshilfe Chiffre: R 254/10 Kreis Neuss (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: F 256/10 Stadt Mülheim Chiffre: S 261/10 Kreis Kleve Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: S 262/10 Stadt Krefeld - SP Gastroenterologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 266/10 Kreis Wesel Neurologie Chiffre: S 267/10 Kreis Mettmann Psychiatrie Chiffre: F 269/10 Kreis Viersen -hausärztlich Versorgung- Chiffre: R 271/10 Stadt Krefeld -hausärztliche Versorgung- Chiffre: R 273/10 Kreis Wesel Kinderund Chiffre: F 274/10 Kreis Wesel Kinderund Chiffre: S 275/10 Kreis Neuss Chiffre: F 280/10 Stadt Essen -hausärztliche Versorgung- Chiffre: S 281/10 Kreis Kleve Kinder- und Chiffre: S 282/10 Stadt Mülheim Chiffre: S 283/10 Stadt Duisburg Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeut/-in Chiffre: F 291/10 Kreis Wesel Kinderund Chiffre: F 292/10 Stadt Düsseldorf Berufsausübungsgemeinschaft Fachärzte/-ärztinnen für Chiffre: F 293 a/10 Chiffre: F 293 b/10 Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: Bis Pneumologie Chiffre: 220/2010 Stadt Aachen Orthopädie Chiffre: 221/2010 Stadt Aachen Anästhesiologie -Psychotherapie- (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 224/2010 Rhein-Sieg-Kreis (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Einzelpraxis) Chiffre: 225/2010 Stadt Bonn Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: 226/2010 Stadt Aachen Urologie (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 228/2010 Kinderund -Psychotherapie- Chiffre: 229/2010 Oberbergischer Kreis Orthopädie Chiffre: 230/2010 Frauenheilkunde und Geburtshilfe -Psychotherapie- (ausschließlich psychotherapeutisch tätig, Einzelpraxis) Chiffre: 233/2010 Rhein-Sieg-Kreis Praktische(r) Arzt / Ärztin Chiffre: 234/2010 Rheinisch-Bergischer Kreis -hausärztliche Versorgung- (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 235/2010 Rheinisch-Bergischer Kreis Orthopädie und Unfallchirurgie (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 236/2010 Kreis Heinsberg (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 237/2010 Rhein-Erft-Kreis -gastroenterologisch tätig- Chiffre: 240/ Rheinisches Ärzteblatt 10/2010

3 -Kardiologie- (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 243/2010 Stadt Bonn Chiffre: 244/2010 Kreis Euskirchen Geburtshilfe Chiffre: 247/2010 Geburtshilfe (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 249/2010 Rhein-Sieg-Kreis (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Einzelpraxis) Chiffre: 250/2010 Stadt Aachen (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Einzelpraxis) Chiffre: 251/2010 Stadt Aachen Geburtshilfe Chiffre: 253/2010 Kreis Heinsberg Diagnostische Radiologie (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 254/2010 Kreis Düren Praktische(r) Arzt /Ärztin Chiffre: 255/2010 (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 256/2010 Bewerbungsfrist: Bis Stadt Bonn Chiffre: 222/2010 Rheinisch-Bergischer Kreis Praktische(r) Arzt / Ärztin Chiffre: 223/2010 Rheinisch-Bergischer Kreis Chirurgie (Praxisgemeinschaft) Chiffre: 231/2010 Rhein-Sieg-Kreis Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: 242/2010 Chiffre: 245 /2010 -Psychotherapie- (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages, Einzelpraxis) Chiffre: 246/2010 Einzelpraxis Chiffre: 248/2010 Bewerbungsfrist: Bis Rhein-Erft-Kreis Geburtshilfe -Psychotherapie- (ausschließlich psychotherapeutisch tätig - Einzelpraxis) Chiffre: 227/2010 Kreis Heinsberg Chiffre: 232/2010 Diagnostische Radiologie (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 238/2010 Rhein-Sieg-Kreis Chiffre: 241/2010 Oberbergischer Kreis Chiffre: 252/2010 Vertreterversammlung der KV Nordrhein Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein tritt am zu ihrer 24. Sitzung in der 13. Wahlperiode zusammen. Die Sitzung beginnt um 10:00 Uhr c. t. im großen Sitzungssaal des Hauses der Ärzteschaft, Tersteegenstraße 9 in Düsseldorf. Die Sitzung ist öffentlich. Auslegung der Bilanz des Jahres 2009 sowie des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr 2011 Entsprechend des Beschlusses der Vertreterversammlung vom liegen bei den Kreisstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in der Zeit vom bis (während der Dienstzeiten) die Bilanz des Jahres 2009 sowie der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2011 der zuständigen Bezirksstelle und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Kreisstelle aus. Rheinisches Ärzteblatt 10/

4 Bekanntmachung des Landeswahlausschusses zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (14. Wahlperiode) Der Landeswahlausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gibt gemäß 4 Abs. 5 und 14 Abs. 3 der Wahlordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein nachstehend das Ergebnis der am stattgefundenen Wahl zur Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bekannt. Wahlberechtigte eingegangene Stimmscheine gültige Stimmscheine ungültige Stimmscheine Hausärzte 6431./../../. Fachärzte 7579./../../. ermächtigte Krankenhausärzte und 1965./../../. angestellte Ärzte ärztliche Mitglieder gesamt psychotherapeutische Mitglieder Wahlbeteiligung in %./. 58,29./../. Von den ungültigen Stimmscheinen sind verfristet eingegangen: ärztliche Mitglieder 342 psychotherapeutische Mitglieder 57 Es waren 18 Vertreter der Hausärzte in die Vertreterversammlung zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der Hausärzte wurden die Stimmen wie folgt abgegeben: Wahlvorschlag Listenname Stimmen Sitze 1 Die Hausarztliste Pädiater - Allianz für Nordrhein Freie Ärzteschaft Hausärzte Hausärzte - Allianz für Nordrhein Es waren 21 Vertreter der Fachärzte in die Vertreterversammlung zu wählen. Wahlvorschlag Listenname Stimmen Sitze 1 Ambulante Kooperation Nordrhein ZNS - Allianz für Nordrhein Dr. Jürgen Schulze Sprechende Medizin Orthopädie-Chirurgie-Anästhesie Augenärzte - Allianz für Nordrhein Neue Liste Psychotherapie Fachärzte Hartmannbund Allianz für Nordrhein Freie Ärzteschaft Fachärzte Essener Resolution Allianz für Nordrhein HNO und Chirurgie Innovative Fachärzte Allianz für Nordrhein Frauenärzte/innen Nordrhein Es waren 6 Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte in die Vertreter versammlung zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte wurden die Stimmen wie folgt abgegeben: Wahl- Listenname Stimmen Sitze vorschlag 1 Priv. Doz. Dr. med. Claudia Rudroff Marburger Bund Es waren 5 Vertreter der psychotherapeutischen Mitglieder in die Vertreterversammlung zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der psychotherapeutischen Mitglieder wurden die Stimmen wie folgt abge - geben: Wahl- Listenname Stimmen Sitze vorschlag 1 Psychodynamische Liste Bündnis Kooperative Liste PsychotherapeutInnen Nordrhein Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der Fachärzte wurden die Stimmen wie folgt abgegeben: 66 Rheinisches Ärzteblatt 10/2010

5 Danach wurden folgende Mitglieder in die Vertreterversammlung für die 14. Wahlperiode gewählt: Die Hausarztliste ZNS - Allianz für Nordrhein Herr Dr. med. Frank Bergmann Kapuzinergraben 19, Aachen Herr Dr. med. Mike Dahm Meckenheimer Allee 67-69, Bonn Sprechende Medizin Neurologie und Psychiatrie Psychiatrie Herr Dr. med. Dirk Mecking Moltkestraße 5-7, Duisburg Herr Dr. med. Andreas Marian Rathausplatz 15, Blankenheim Herr Rainer Kötzle Adalbertsteinweg 222, Aachen Herr Dr. med. Guido Marx Neusser Straße 397, Köln Herr Dr. med. Ralph Krolewski Dümmlinghauser Straße 76, Gummersbach Herr Dr. med. Oliver Funken Koblenzer Straße 1 a, Rheinbach Herr Dr. med. Stephan Becker Bottroper Straße 244, Oberhausen Herr Bernd Zimmer Nevigeser Straße 139, Wuppertal Pädiater - Allianz für Nordrhein Herr Dr. med. Thomas Fischbach Focher Straße 20, Solingen Herr Dr. med. Jörg Hornivius Ludwig-Weber-Straße 14 a, Mönchengladbach Herr Dr. med. Holger van der Gaag Oberhausener Straße 184 a, Mülheim Freie Ärzteschaft Hausärzte Herr Martin Grauduszus Bergstraße 14, Erkrath Frau Dr. med. Heidemarie Pankow-Culot Hauptstraße 165, Heiligenhaus Herr Walter Steege Eisernsteinstraße 16, Remscheid Herr Gerd Ekkehard Höveler Weilerstraße 14, Dormagen Hausärzte - Allianz für Nordrhein Herr Dr. med. Hans-Reinhard Pies Spitalstraße 27, Nettetal Herr Dr. med. Dipl. Chem. Rolf Ziskoven Goethestraße 4, Sankt Augustin Herr Dr. med. Lothar Rütz Kempener Straße 5, Köln Ambulante Kooperation Nordrhein Herr Dr. med. Dr. med. dent. Lars Benjamin Fritz MBA Bahnstraße 29 a, Willich Kinder- und Kinder- und Kinder- und Kinder- und Radiologie Herr Friedrich Neitscher Alter Markt 12, Euskirchen Orthopädie-Chirurgie-Anästhesie Herr Dr. med. Andreas Gassen Schadowplatz 12, Düsseldorf Herr Dr. med. Manfred Weisweiler Vogteistraße 16, Geilenkirchen Herr Dr. med. Harald Hofer Scheepermannsweg 32, Dinslaken Herr Dr. med. Andreas Waubke Heisinger Straße 15, Essen Augenärzte - Allianz für Nordrhein Herr Prof. Dr. med. Bernd Bertram Löhergraben 30, Aachen Neue Liste Psychotherapie Frau Dr. med. Gabriele Friedrich-Meyer Rheinaustraße 146, Bonn Fachärzte Hartmannbund Allianz für Nordrhein Frau Angelika Haus Dürener Straße 332, Köln Freie Ärzteschaft Fachärzte Herr Wieland Dietrich Gervinusstraße 10, Essen Herr Dr. med. Peter Loula Nikolaus-Knopp-Platz 18, Düsseldorf Frau Dr. med. Catherina Stauch Gumbertstraße 90-92, Düsseldorf Essener Resolution Allianz für Nordrhein Herr Dr. med. Ludger Wollring Winkhausstraße 1, Essen HNO und Chirurgie Herr Dr. med. Joachim Wichmann Kölner Straße 566, Krefeld Herr Dr. med. Jürgen Klein Kölner Straße 120, Leverkusen Innovative Fachärzte Allianz für Nordrhein Frau Dr. med. Christiane Friedländer Further Straße 109, Neuss Herr Dr. med. Arno Theilmeier Dahlener Straße 69, Mönchengladbach Psychiatrie Orthopädie Chirurgie Anästhesiologie Orthopädie Augenheilkunde Psychotherapeutische Medizin Nervenheilkunde Augenheilkunde Nuklearmedizin Augenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Hals-Nasen- Ohrenheilkunde Chirurgie Hals-Nasen- Ohrenheilkunde Rheinisches Ärzteblatt 10/

6 Frauenärzte/innen Nordrhein Herr Dr. med. Thomas Bärtling Rennbahn 9-11, Aachen Herr Dr. med. Tobias Resch Bankstraße 6, Düsseldorf Priv. Doz. Dr. med. Claudia Rudroff Frau PD Dr. med. Claudia Rudroff, St. Augustinus KHS ggmbh Renkerstraße 45, Düren Marburger Bund Herr Dr. med. Karl-Josef Eßer, St. Marien-Hospital ggmbh Hospitalstraße 44, Düren Herr Prof. Dr. med. Peter Heering, Städt. Klinikum Solingen ggmbh Gotenstraße 1, Solingen Herr Dr. med. Klaus-Dieter Winter, Hermann-Josef-Krankenhaus Tenholter Straße 43, Erkelenz Herr Dr. med. Olrik Cardinal von Widdern, MVZ, Im Mediapark 2, Köln Herr Dr. med. Thomas Scheck, St.-Marien-Hospital Robert-Koch-Straße 1, Bonn Psychodynamische Liste Herr Dr. phil. Dipl.-Psych. Paul Dohmen Bachstraße 22, Aachen Bündnis Kooperative Liste Frau Dipl.-Psych. Barbara Lubisch Schmiedstraße 1, Aachen Herr Dr. phil. Dipl.-Psych. Heribert Joisten Finanzstraße 8, Oberhausen Herr Dipl.-Soz.-Päd. Bernhard Moors Venloer Straße 37, Viersen Geburtshilfe Geburtshilfe Chirurgie Kinder- und Psychotherapeutisch tätiger Arzt Anästhesiologie Psychologischer Psychotherapeut Psychologische Psychotherapeutin Psychologischer Psychotherapeut Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Dritter Ergänzungsvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - einerseits - und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf dem BKK Landesverband Nordwest, Essen der Vereinigte IKK, Bergisch Gladbach der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, Münster der Knappschaft, Bochum sowie den Ersatzkassen der Barmer GEK der Techniker Krankenkasse (TK) der Deutschen Angestellten Krankenkasse (Ersatzkasse) der KKH Allianz (Ersatzkasse) der HEK - Hanseatische Krankenkasse der hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis, Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung NRW - andererseits - PsychotherapeutInnen Nordrhein Frau Dipl.-Psych. Ursula Gersch Bardenheuerstraße 5, Köln Gemäß 14 e) Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung bleiben die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter aufgeführten nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste. Nach 15 Abs. 1 der Wahlordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein kann jeder Wahlbe rechtigte binnen 5 Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses in dieser Ausgabe des Rheinischen Ärzteblattes (Erscheinungsdatum) beim Landeswahlausschuss in Düsseldorf, Tersteegenstraße 9, Düsseldorf, die Wahl anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit und Ungültigkeit der Wahl. Düsseldorf, den gez. Dr. Hill Vorsitzender des Landeswahlausschusses Psychologische Psychotherapeutin über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2010 im Geltungsbereich Nordrhein gemäß 87 ff. SGB V. Dabei regeln die Parteien die Vergütung auf Basis des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 38/2008, und der Ergänzungen/Änderungen hierzu durch die Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses vom und , , , , , , , , , 08./09.12., , , und jeweils veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt (insgesamt im folgenden Beschluss genannt), sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt. Dieser Vertrag beinhaltet die selbständigen Teile A und B. Teil A regelt die Vergütung zwischen den Vertragspartnern (Honorarvertrag). Im Teil B finden sich die Regelungen zur Honorarverteilung gegenüber den Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (HVV). Insofern bestehen wie in der Vergangenheit getrennte Regelungskreise. 68 Rheinisches Ärzteblatt 10/2010

7 Präambel Die Parteien dieser Vereinbarung haben sich darüber verständigt, den Teil B aufgrund der Weiterentwicklung der Beschlüsse des Bewertungs- bzw. des Erweiterten Bewertungsausschusses sowie erforderlicher Klarstellungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Dazu erhält Teil B nunmehr folgende Fassung. Teil B I. In 6 Abs. 2 HVV wird in Satz 3 die Formulierung am Ende Zuweisung zugrunde gelegt ersetzt durch Abrechnung anerkannt. In Anlage B2 wird 1. der Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und (BIG Früherkennung) am Ende ergänzt um -U Ergänzung zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und (BIG Früherkennung-U11 Vorsorgeuntersuchung) ersatzlos gestrichen. 3. der Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs-Screening IKK) am Ende ergänzt um BIG direkt gesund, IKK Thüringen. II. 1. In 6 Abs. 3 HVV wird in Satz 1 die Formulierung mindestens 200% ersetzt durch regelmäßig 200% Abs. 3 Satz 2 HVV erhält folgende Fassung: Bei der Bemessung der Zuschläge ist die Verrechnung mit Unterschreitungen des durchschnittlichen Fallwertes einer Arztgruppe bei anderen Ärzten derselben Praxis bzw. bei anderen Leistungen möglich. 4. der Vertrag über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs-Screening LKK) ersatzlos gestrichen. 5. der Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß 73 c SGB V (Homöopathie SECURVITA BKK, BKK Linde, BKK Daimler Benz) am Ende ergänzt um BKK ES- SANELLE, BKK 24, BKK Pfaff. III. IV. In 6 Abs. 4 Satz 1 HVV ändert sich Vorjahresquartal in Vorvorjahresquartal Abs. 2c) Satz 1 HVV erhält folgende Fassung: Die Vergütung der in Anlage B4 Schritt 2, Abs. 1f) bis k) und Abs. 2f) bis v) aufgeführten Leistungen erfolgt nach der regionalen Euro-Gebührenordnung mit einem Punktwert von 3,5048 Cent, es sei denn, dass die mit diesem Punktwert bezahlbare Leistungsmenge die jeweils gebildeten eigenständigen Kontingente - soweit sie gebildet worden sind - überschreitet. 2. In 7 Abs. 2c) Satz 6 wird die Formulierung gem. 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V gestrichen und gemäß Abs. 2m) geändert in Abs. 2w). V. In 14 wird die Laufzeit des Vertrages festgesetzt auf bis VI. VII. In Anlage B1 Gesamtaufstellung / Krankenhäuser wird in Punkt 1), dritter Unterabsatz die Formulierung Insbesondere versichere ich, dass ich die Verantwortung für die Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen trage, weil ich diese selbst erfülle bzw. ich mich von deren Erfüllung persönlich überzeugt habe. geändert in Insbesondere versichere ich, dass ich die volle Verantwortung für die Erfüllung aller Abrechnungsvoraussetzungen trage. 6. die Vereinbarung über die Versorgung der Versicherten der BARMER mit parenteralen Ernährungslösungen (parenterale Ernährung) nach dem Begriff BAR- MER ergänzt um GEK. 7. bei der Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomvirus-Impfstoff (HPV Impfung mit BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI, BKK für Heilberufe, BKK Novitas, pronova BKK, BKK Victoria-D.A.S, TK, BIG Gesundheit, BKK Dräger und Hanse) die BIG Gesundheit ersetzt in BIG direkt gesund. 8. bei dem Vertrag zur Abgeltung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei der ambulanten vertragsärztlichen Katarakt-Operation (Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei Katarakt LKK) die Formulierung Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei gestrichen. 9. die Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot als Ergänzung zu den Kinderrichtlinien gemäß des Gemeinsamen Bundesausschusses (Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei Katarakt Knappschaft) ersetzt durch Vertrag zur Abgeltung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei der ambulanten vertragsärztlichen Katarakt-Operation (Katarakt Knappschaft). 10. bei der Vereinbarung über ein erweitertes Präven - tions angebot als Ergänzung zu den Kinderrichtlinien Rheinisches Ärzteblatt 10/

8 gemäß des BMV-Ä (Prävention Kinder U10 und U11 BKK) die Formulierung BMV-Ä ersetzt durch Gemeinsamen Bundesausschusses. 11. folgender Vertrag ergänzt: Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und (U10 und U11, Techniker Krankenkasse). 12. folgender Vertrag ergänzt: Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und (J 2, Techniker Krankenkasse). 13. folgender Vertrag ergänzt: Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und (U10 und U11, Knappschaft). 14. folgender Vertrag ergänzt: Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und (J 2, Knappschaft). 15. folgender Vertrag ergänzt: Vertrag nach 73 c SGB V über ein Konsequentes Infektionsscreening in der Schwangerschaft (K.I.S.S. mit der BIG direkt gesund). 16. bei der Substitutionsbehandlung nach den Nrn , und EBM die Ziffern und ergänzt. 17. ergänzt: Neugeborenen-Hörscreening nach den Nrn bis EBM. 18. ergänzt: Varicella-Zoster-Antikörper im Rahmen der Empfängnisregelung nach der Nr EBM. 19. ergänzt: Balneophototherapie nach der Nr EBM. VIII. In Anlage B3 wird Satz 1 zwischen den Begriffen RLV und QZV ergänzt um RLV und /oder QZV. IX. In der Anlage B3 werden die Fachärzte für Augenheilkunde mit Abrechnung der Fluoreszenzangiographie und Fachärzte für Augenheilkunde ohne Abrechnung der Fluoreszenzangiographie ersetzt durch Fachärzte für Augenheilkunde und die Fachärzte für mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie und invasiver Tätigkeit zusätzlich aufgenommen. X. In der Anlage B4 erhält Schritt 2) folgende Fassung: Schritt 2 Berechnung des RLV-/QZV-Verteilungs volumens je Versorgungsbereich Das haus- bzw. fachärztliche Verteilungsvolumen wird um 15% bzw. um 85% der unter Schritt 1 in Abzug gebrachten Vergütung für die Erhöhung des Behandlungsbedarfs je Versichertem von 0,1635% erhöht. Im Anschluss daran wird das versorgungsbereichsspezifische Verteilungsvolumen 1) im hausärztlichen Versorgungsbereich gemindert um a) die zu erwartenden bereichsspezifischen Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 75 Abs. 7 und 7a SGB V, b) die gemäß Beschlussteil G gebildeten Rückstellungen zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten für Sicherstellungsaufgaben (z.b. Gewährung von Ausnahmen, nachträglich erfolgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen) zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten für Praxisbesonderheiten gemäß 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegabzüge gemäß Beschluss Teil F, Abschnitt I., Ziffer und Anlage 4, Anhang 1, c) die zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten, d) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen, e) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Psychotherapie der nicht in 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V genannten Arztgruppen soweit die Leistungen nicht in Anlage B5 aufgeführt sind, auf Basis des entsprechenden Quartals des Jahres 2009, f) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Akupunktur nach Abschnitt EBM, g) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Schmerztherapie nach den GOP bis EBM h) das Vergütungsvolumen für andere schmerztherapeutische Behandlungen nach den GOP bis EBM i) das Vergütungsvolumen für dringende Besuche nach den GOP 01411, und EBM j) das Vergütungsvolumen für unvorhergesehene Inanspruchnahme nach den GOP 01100, 01101, EBM k) das Vergütungsvolumen für Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die wegen einer begrenzten Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein Regelleistungsvolumen erhalten, mit der Maßgabe, dass nach Beschluss Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 vom die unter f) bis h) und k) aufgeführten Volumina jeweils auf Basis des Leistungsbedarfs des entsprechenden Quartals des Jahres 2008 und die unter i) und j) aufgeführten Volumina jeweils auf Basis des Leis - 70 Rheinisches Ärzteblatt 10/2010

9 tungsbedarfs des entsprechenden Quartals des Jahres 2009 unter Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren gemäß Beschluss Teil A, Ziffer 2.4 vom mit dem Punktwert von 3,5048 Cent bewertet und als jeweils eigenständiges Kontingent geführt werden, l) die Vergütungen für Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM mit Ausnahme der in Anlage B2 benannten Kostenpauschalen auf Basis des entsprechenden Quartals des Jahres 2009, m) das gemäß Beschluss Teil F, Abschnitt I., Ziffer 5. vereinbarte Vergütungsvolumen bei der Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen, n) die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende Vereinbarungen: belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM nach Maßgabe der Regelung in 7 Abs. 2h) sowie Nr für den ärztlichen Bereitschaftsdienst gem. 1 Abs. 8c) Pauschalerstattung für suprapubische Katheter Sozialpsychiatrie-Vereinbarung Leistungen nach den GOP 30920, und EBM Onkologie-Vereinbarung. 2) im fachärztlichen Versorgungsbereich gemindert um a) die zu erwartenden bereichsspezifischen Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 75 Abs. 7 und 7a SGB V, b) die gemäß Beschlussteil G gebildeten Rückstellungen zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten für Sicherstellungsaufgaben (z. B. Gewährung von Ausnahmen, nachträglich erfolgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen) zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten für Praxisbesonderheiten gemäß 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegabzüge gemäß Beschluss Teil F, Abschnitt I., Ziffer und Anlage 4, Anhang 1, c) die zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten, d) 2% zzgl. des 2%igen Abzuges gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 für alle abgestaffelt zu vergütenden Leistungen, e) das Vergütungsvolumen für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen der Psychotherapie der in 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V genannten Arztgruppen sowie für Leistungen der Psychotherapie der nicht in 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V genannten Arztgruppen, soweit die Leistungen nicht in Anlage B5 aufgeführt sind, auf Basis des entsprechenden Quartals des Jahres 2009, f) das Vergütungsvolumen für Leistungen der nicht in der Anlage B3 zu diesem HVV aufgeführten Arztgruppen der Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin, der Fachärzte für Strahlentherapie, der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und der Fachärzte für Transfusionsmedizin g) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Akupunktur nach Abschnitt EBM, h) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Schmerztherapie nach den GOP bis EBM, i) das Vergütungsvolumen für andere schmerztherapeutische Behandlungen nach den GOP bis EBM, j) das Vergütungsvolumen für dringende Besuche nach den GOP 01411, und EBM, k) das Vergütungsvolumen für unvorhergesehene Inanspruchnahme nach den GOP 01100, 01101, EBM, l) das Vergütungsvolumen für Excision nach den GOP und im Rahmen des Hautkrebs-Screenings, m) das Vergütungsvolumen für Leistungen nach den Abschnitten bis EBM, n) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Sonographie nach den Nrn , 33061, 33070, 33072, 33073, 33075, und EBM durch die Fachärzte für Gefäßchirurgie, o) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Sonographie mittels Duplex-Verfahren nach den Nrn , und EBM für Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie sowie für Fachärzte, die sowohl als Facharzt für Neurologie, als auch als Facharzt für Psychiatrie zugelassen sind, und Nervenärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Psychiatrie und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, p) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Anästhesie bei zahnärztlicher Behandlung nach den GOP 05330, 05331, 05340, und EBM, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Leistung nach dem Katalog zu 115b SGB V (Anlage B2) erbracht wurden, q) Leistungen auf Überweisungsfällen zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen, r) das Vergütungsvolumen für MRT-Leistungen der Fachärzte für Neurologie nach den GOP 34310, 34311, 34312, 34320, 34321, 34343, 34345, 34411, 34420, 34422, 34452, 34470, 34475, EBM, s) das Vergütungsvolumen für Leistungen des Kap. 11 EBM, t) das Vergütungsvolumen für Leistungen des Kap. 19 EBM, u) das Vergütungsvolumen für Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die wegen einer begrenzten Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein Regelleistungsvolumen erhalten, v) das Vergütungsvolumen für Leistungen der Polysomnographie (GOP EBM), w) das Vergütungsvolumen für Leistungen von Vertragsärzten, die gemäß 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören und eine Ausnahmeregelung zur Durchführung und Abrechnung von Leistun- Rheinisches Ärzteblatt 10/

10 gen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet sind, erhalten haben (sog. KO Leistungen), mit der Maßgabe, dass nach Beschluss Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 vom die unter f) bis i) und m) bis p) und s) bis u) aufgeführten Volumina mit Ausnahme der GOP EBM unter t) jeweils auf Basis des Leistungsbedarfs des entsprechenden Quartals des Jahres 2008 und die unter j) bis l), q), r), v), w) und die GOP EBM unter t) aufgeführten Volumina jeweils auf Basis des Leistungsbedarfs des entsprechenden Quartals des Jahres 2009 mit dem Punktwert von 3,5048 Cent bewertet und als jeweils eigenständiges Kontingent mit Ausnahme des Volumens unter l), q), r) und der GOP EBM unter t) geführt werden. Bei der Ermittlung des Leistungsbedarfs sind die Anpassungsfaktoren für die unter f) bis w) aufgeführten Volumina gemäß Beschluss Teil A, Ziffer 2.4 vom zu berücksichtigen sowie der Leistungsbedarf für das Volumen unter v) um 5% hier von zur Berücksichtigung der Verlagerung der Leistungen vom stationären in den ambulanten Bereich zu erhöhen. x) die Vergütungen für Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM mit Ausnahme der in Anlage B2 benannten Kostenpauschalen auf Basis des entsprechenden Quartals des Jahres 2009, y) das gemäß Beschluss Teil F, Abschnitt I., Ziffer 5. vereinbarte Vergütungsvolumen bei der Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen, z) die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende Vereinbarungen: belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM nach Maßgabe der Regelung in 7 Abs. 2h) sowie Nr für den ärztlichen Bereitschaftsdienst gem. 1 Abs. 8c) Pauschalerstattung für suprapubische Katheter Sozialpsychiatrie-Vereinbarung Leistungen nach den GOP 30920, und EBM Onkologie-Vereinbarung Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung ambulant durchgeführter netzhaut- und glaskörperchirurgischer Eingriffe (vitreoretinale Chirurgie). 3) Versorgungsbereichswechsel Bei einem Wechsel des Versorgungsbereichs durch einen Vertragsarzt sind die Regelungen des Beschlusses Teil F, Abschnitt I., Anlage 4 zu beachten. XI. In der Anlage B4 erhält Schritt 3 Abs. 2) folgende Fassung: 2) Arztgruppenspezifische Vergütungsbereiche Für diese arztgruppenspezifischen Vergütungsvolumina gilt im weiteren Folgendes. a) Bildung von Vergütungsvolumina für förderungswürdige Leistungen und in sonstigen Fällen Die Vertragspartner vereinbaren nach Beschluss Teil F, Abschnitt I., Ziffer für einzelne Vergütungs - volumen, dass bei den Fachärzten für Innere und, für, den Praktischen Ärzten und den Fachärzten für, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören, die allergologischen Leistungen nach den GOP 30110, und bis EBM, dass bei den Fachärzten für mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie die praxisklinische Betreuung und Beobachtung nach den GOP bis EBM als besonders förderungswürdige Leistungen jeweils in einem eigenständigen Anteil innerhalb des arztgruppenspezifischen Vergütungsvolumens geführt werden. Diese Anteile werden für die allergologischen Leistungen gebildet auf Basis des Leistungsbedarfs des entsprechenden Quartals im Jahr 2008 und für die praxisklinische Betreuung und Beobachtung gebildet auf Basis des Leistungsbedarfs des entsprechenden Quartals im Jahr 2009, ggf. unter Berücksichtigung der EBM-Anpassungsfaktoren gemäß Beschluss Teil A Ziffer 2.4 vom , bewertet mit dem sich rechnerisch ergebenden Durchschnittspunkt im jeweiligen Versorgungsbereich. Für das Vergütungsvolumen der Fachärzte für Diagnostische Radiologie stellen die Vertragspartner fest, dass der Beschluss vom zu überproportional nachteiligen Auswirkungen führt. Diese entstehen u.a. dadurch, dass ein überwiegender Teil der Fachärzte für Diagnostische Radiologie in der Regel einen überwiegenden Teil der Leistungen in den QZV abrechnet. Da sich die Aufschläge für Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten jedoch nur auf das RLV und nicht auf die QZV berechnen, wird vereinbart, dieses arztgruppenspezifische Verteilungsvolumen im Rahmen der Konvergenzphase nach Beschluss Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1. zu erhöhen. Das Erhöhungsvolumen bemisst sich nach den Zahlungen, die im jeweiligen Vorjahresquartal als Aufschläge bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten gewährt worden sind, abzüglich des Volumens, welches im jeweiligen Abrechnungsquartal für die entsprechenden Aufschläge zu zahlen ist. Da die Auswirkungen dieses HVV nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar sind, behalten sich die Vertragspartner vor, im Falle weiterer erheblich nachteiliger Auswirkungen Korrekturmaßnahmen zu beschließen, um überproportionale, die Kalkulationssicherheit gefährdende Honorarauswirkungen im Einzelfall, auf der Ebene der Arztgruppe oder in einzelnen Leistungsbereichen zu verhindern oder abzuschwächen. 72 Rheinisches Ärzteblatt 10/2010

11 XII. Anlage B5 erhält folgende Fassung: ANLAGE B5 zum Honorarverteilungsvertrag mit Wirkung ab dem Arztgruppenspezifische Auflistung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) Fachärzte für Innere- und,, Praktische Ärzte, Fachärzte für, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, für Kinderchirurgie, für Plastische Chirurgie, für Neurochirurgie, für Gefäßchirurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Chirotherapie Ergometrie Kardiorespiratorische Polygraphie Langzeit-EKG Phlebologie Physikalische Therapie II Allergologie (Zusatzbezeichnung) Fluoreszenzangiographie Behandlung von Hämorrhoiden Phlebologie (30500 nicht Gefäßchirurgie) Physikalische Therapie Prokto-/Rektoskopie II (nicht Gefäßchirurgie) kurative Mammographie Mamma-Sonographie, Stanzbiopsie Praxisklinische Beobachtung und Betreuung II kurative Mammographie Mamma-Sonographie, Stanzbiopsie Reproduktionsmedizin II Kardiorespiratorische Polygraphie Phoniatrie, Pädaudiologie Dermatologische Lasertherapie II Fachärzte für ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Kardiorespiratorische Polygraphie Praxisklinische Beobachtung und Betreuung I II Fachärzte für mit Phlebologie (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie, Fachärzte für Physikalische Therapie mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie und invasiver Tätigkeit Fachärzte für mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie, Fachärzte für mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie und invasiver Tätigkeit Fachärzte für mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Nephrologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie II Gastroenterologie I Kardiorespiratorische Polygraphie Bronchoskopie I II Neurophysiologische Übungsbehandlung Betreuung neurologisch bzw. psychisch Kranker im sozialen Umfeld II Kardiorespiratorische Polygraphie Praxisklinische Beobachtung und Betreuung II MRT MRT-Angiographie Physikalische Therapie Otoakustische Emissionen Betreuung psychisch Kranker im sozialen Umfeld Rheinisches Ärzteblatt 10/

12 Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Salvatorische Klausel CT Interventionelle Radiologie kurative Mammographie MRT MRT-Angiographie Osteodensitometrie II Stoßwellenlithotripsie Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Kasernenstr. 61, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden AOK genannt - zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 73 c SGB V 1. Die Vertragspartner dieser Vereinbarung verständigen sich zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 c SGB V vom auf die nachstehend näher beschriebenen Änderungen mit Wirkung zum ; hierbei wird auf 16 Abs. 2 der Satzung der KV Nordrhein Bezug genommen. Düsseldorf, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gez. Bernhard Brautmeier Mitglied des Vorstandes AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse gez. Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW gez. Heinz-Josef Voß Hauptgeschäftsführer Verband der Ersatzkassen e. V. gez. Andreas Hustadt Leiter der Landesvertretung NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gez. Dr. Peter Potthoff Mitglied des Vorstandes BKK Landesverband Nordwest gez. Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Vereinigte IKK gez. Dr. Christian Korbanka Vorsitzender des Vorstandes Knappschaft gez. Dr. Georg Greve Erster Direktor 2. In 2 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt geändert: Sie setzt für die nachstehend bezeichneten Ophthalmochirurgen voraus, dass sich der teilnehmende Ophthalmochirurg den jeweiligen Bedingungen dieses Vertrages und dessen Anlagen unterwirft und hierüber soweit nicht vorliegend - eine Erklärung gegenüber der KV Nordrhein abgibt und ihr gegenüber das Vorliegen der in diesem Vertrag geforderten Teilnahmevoraussetzungen gemäß 3 nachweist. 3. Die Regelungen zu 7 werden wie folgt neu gefasst sowie 8a neu aufgenommen: 7 Vergütung und Abrechnung Die Vergütung der nachstehend beschriebenen Leistungen erfolgt durch einmalige Pauschalen je Krankheitsfall und erkranktem Auge: Entsprechend 16 Abs. 2 der Satzung der KV Nordrhein wird die nachstehende Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg bekannt gemacht. Änderungsvereinbarung zwischen 1. Die AOK vergütet den teilnehmenden ophthalmochirurgisch tätigen Operateuren für den gesamten in diesem Vertrag dargestellten Leistungsinhalt einschließlich aller anstehenden Sachkosten eine ambulante Operationspauschale in Höhe von 770,00 je durchgeführter Katarakt-Operation. Die Pauschale je durchgeführter Katarakt-Operation wird mit der Symbol- Nummer abgerechnet. Wird bei entsprechender Indikation eine Sonderlinse (z.b. Heparin-Linse) implantiert, erfolgt die Erstattung der Kosten für die Sonderlinse in nachgewiesener Höhe. Neben den Kosten für die Sonderlinse werden Sachkosten für Verbrauchsmaterialien außerhalb des Sprech- 74 Rheinisches Ärzteblatt 10/2010

13 stundenbedarfs in nachgewiesener Höhe bis zu 111,00 zuzüglich einer Pauschale für das ärztliche Honorar in Höhe von 501,00 nach Symbol-Nummer erstattet. Der Betrag für die Kosten einer Sonderlinse ist auf dem Abrechnungsschein einzutragen und vor diesem Betrag mit der Symbol- Nummer 90998D zu kenn zeichnen. Die Sachkosten für die Verbrauchsmaterialien sind ebenfalls als Betrag auf dem Abrechnungsschein einzutragen und mit der Symbol-Nummer 90998J zu kennzeichnen. Sollte ausnahmsweise bei entsprechender medizinischer Indikation eine nicht faltbare Linse implantiert werden, ist die Qualitätssicherungskommission der KV Nordrhein zu informieren. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung der Sachkosten inkl. der Linse in nachgewiesener Höhe, maximal bis zu einem Betrag von 162,00 zuzüglich einer Pauschale für das ärztliche Honorar in Höhe von 501,00 nach der Symbol-Nummer Der Betrag für die Sachkosten einer nicht faltbaren Linse ist auf dem Abrechnungsschein einzutragen und vor diesem Betrag mit der Symbol-Nummer 90998Z zu kennzeichnen. Neben den Pauschalen nach den Nrn sind in demselben Krankheitsfall folgende Gebührenordnungsnummern des EBM nicht berechnungsfähig: , 06220, 06330, 06333, 31351, sowie die Nrn bis Mit den in Abs. 1 genannten Sachkostenpauschalen bzw. Sachkostenhöchstbeträgen sind alle Kosten des Implantats incl. der Beschaffung und Lagerung, des viskochirurgischen Materials sowie die Sachkosten des Verbrauchsmaterials für Mittel außerhalb des Sprechstundenbedarfs abgegolten. Eine darüber hinausgehende Forderung gegenüber der/dem Versicherten ist nicht zulässig. 3. Benötigte Arzneimittel, Verband- und Nahtmaterial sind entsprechend der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zu beziehen. 4. Die AOK hat das Recht, über die KV Nordrhein praxisbezogen die Rechnungen zu den Materialkosten für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt einzufordern. Aus den Rechnungen sollen die Materialbezüge den vorgenommenen Operationen zeitraumbezogen zuordenbar sein. 8a Zuweisung von Kataraktbudgets 1. Ophthalmochirurgen, die bereits an dem bis zum gültigen Kataraktvertrag teilgenommen haben, erhalten ab dem unverändert quartalsweise ein individuelles Kataraktbudget in der Anzahl der Häufigkeiten der Kataraktoperationen. Grundlage für die Höhe des individuellen Kataraktbudgets ist die in 8 Nr. 11 des Vertrages vom beschriebene Berechnungsweise. Diese Kataraktbudgets werden durch die KV Nordrhein quartalsweise je teilnehmendem Arzt nach dieser Vereinbarung zugeordnet. In begründeten Fällen können die Vertragspartner dieser Vereinbarung aus Sicherstellungsgründen Zuschläge auf das Kataraktbudget bewilligen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Eine Vergütung von Kataraktoperationen über das Kataraktbudget hinaus erfolgt nicht. 2. Beendet ein Ophthalmochirurg die vertragsärztliche Tätigkeit, wird sein individuelles Kataraktbudget auf den Nachfolger übertragen. Hat er keinen Nachfolger, wird das individuelle Kataraktbudget auf die Kataraktoperateure gleichmäßig aufgeteilt, die im gleichen Zulassungsbezirk niedergelassen sind. 3. Wird das einem Ophthalmochirurgen zugewiesene Kataraktbudget nicht innerhalb eines Kalenderjahres ausgeschöpft, reduziert sich das Kataraktbudget für das Folgejahr je Quartal um die Differenz zwischen den durchgeführten und den zugewiesenen Operationen des Vorjahresquartals mit der geringsten Abweichung. Die Reduzierung unterbleibt, wenn bei Abgabe der Abrechnung ein objektiv nachvollziehbarer Grund für die Nichtausschöpfung angegeben wurde. Als solche Gründe gelten z.b. Krankheit oder technische Defekte. Der nicht ausgeschöpfte Budgetanteil wird für den Folgezeitraum von der KV Nordrhein im Einvernehmen mit der AOK an einen oder mehrere im gleichen Bedarfsplanungsbereich tätige Ophthalmochirurgen verteilt unter der Voraussetzung, dass die Ausschöpfung des Budgets durch diese(n) Ophthalmochirurgen prognostiziert werden kann. Kann durch die KV Nordrhein festgestellt werden, dass eine Verteilung im gleichen Bedarfsplanungsbereich nicht sinnvoll ist, kann im Einvernehmen mit der AOK auch eine Verteilung in einem anderen Bedarfsplanungsbereich erfolgen, in dem eine Ausschöpfung der Budgets prognostiziert werden kann. 4. Die Veränderungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Eine Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende, frühestens jedoch zum , möglich. 5. Sollten gesetzliche Änderungen (SGB V), Änderungen des EBM oder andere vertragliche Regelungen Auswirkungen auf die Inhalte dieses Vertrages haben, kann er - abweichend von Abs. 4 - früher als zum mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. 6. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 7. Kommt eine Anschlussregelung im Sinne dieser Vereinbarung nicht zustande, wird eine Entscheidung durch das Schiedsamt herbeigeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bis dahin gültige Vergütungsregelung fort. Düsseldorf, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gezeichnet gezeichnet Bernhard Brautmeier Dr. med. Peter Potthoff Vorstand Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse gezeichnet Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes Rheinisches Ärzteblatt 10/

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