Geschäftsordnung. Der Pflegekonferenz der Region Hannover
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- Erna Maier
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1 Geschäftsordnung Der Pflegekonferenz der Region Hannover Präambel Die Geschäftsordnung regelt die Sitzungen der Pflegekonferenz auf der Grundlage des 4 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) vom 22. Mai 1996 (Nds. GVBl, S. 245/1996), zuletzt geändert durch Art.1 des Haushaltsbegleitgesetzes v (Nds.GVBl. Nr.32/2010 S.631) 1 Kompetenzen Die Pflegekonferenz ist ein auf Konsensfindung angelegtes Gremium. Ihre Beschlüsse haben empfehlenden Charakter für die Sozialplanung der Region Hannover. Die Pflegekonferenz berichtet der Regionsversammlung über Ergebnisse und Beschlüsse. 2 Vorsitz (1) Vorsitzende/Vorsitzender der Pflegekonferenz ist der/die für soziale Infrastruktur zuständige Dezernent/in der Region Hannover. (2) Die Pflegekonferenz wählt aus ihrer Mitte 2 Vertreter/innen des/der Vorsitzenden für die Dauer von jeweils 4 Jahren. (3) Die/Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung gemäß 7, leitet die Sitzungen und wird von der Geschäftsführung der Pflegekonferenz unterstützt. 3 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung der Pflegekonferenz liegt im Fachbereich Soziales, Team der Region Hannover. (2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören: a) die inhaltliche und organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Pflegekonferenz, b) die Organisation der Sitzungen und die Protokollführung. 4 Steuerungsgruppe (1) Die Steuerungsgruppe besteht aus folgenden 7 Mitgliedern: - Dezernent/in für Soziale Infrastruktur der Region Hannover - Ein/Eine Vertreter/in des/der Vorsitzenden der Pflegekonferenz - Fachbereichsleitung Fachbereich Soziales der Region Hannover - Teamleitung OE der Region Hannover - 1 Mitarbeiter/in Örtliche Pflegeplanung der Region Hannover - 2 Mitarbeiter/innen Team der Region Hannover
2 - 2 - (2) Die Steuerungsgruppe koordiniert, unterstützt und begleitet die Arbeitsgruppen der Pflegekonferenz. Ferner wird durch sie der Gesprächskreis Pflege eingeladen und betreut. (3) Die Steuerungsgruppe kann zu aktuellen Themen Arbeitsgruppen einberufen. 5 Mitglieder (1) Die Pflegekonferenz setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern derjenigen Gruppen, die auf kommunaler Ebene an der Gestaltung der pflegerischen Versorgung beteiligt sind. (2) Stimmberechtigte Mitglieder in der Pflegekonferenz sind Vertreter/innen folgender Organisationen, Kommunaler Stellen und Einrichtungen: Kommunen: - Landeshauptstadt Hannover 4 Sitze - Für die anderen 20 Kommunen der Region Hannover 4 Sitze - Weitere ständige Mitglieder der Regionsverwaltung Hannover, einschließlich der/des Vorsitzenden der Pflegekonferenz Pflegeanbieter: - Privatanbieter 4 Sitze - Wohlfahrtsverbände 4 Sitze - Kommunale Anbieter 1Sitze Je für den ambulanten und stationären Pflegebereich Pflegekassen: - gesetzliche Krankenkassen und Ersatzkassen 9 Sitze - Private Krankenkassen Interessenvertreter/innen Krankenhäuser: - Kommunale Häuser - Konfessionelle Häuser - Private Träger Ärztekammer: - Niedergelassene Ärzte - Stationärer Bereich Heimaufsicht MDKN Sozialpsychiatrischer Dienst Sozialpsychiatrischer Verbund Beauftragte für Menschen mit Behinderungen Palliativ und Hospiz Amtliche Betreuer Seniorenbeiräte Je Landeshauptstadt und Region Hannover Beschluss der Pflegekonferenz vom
3 - 3 - Patienten- und Angehörigenvertreter/innen Beratungsstellen (Alzheimer Ges. und KIBIS KISS) Interessenvertretung der Pflegekräfte (DBfK, VER.DI) Bildung und Wissenschaft (Evangelische Fachhochschule Hannover) (3) Die Mitglieder der Steuerungsgruppe nehmen, sofern es sich nicht um ständige Mitglieder der Pflegekonferenz handelt, mit beratender Stimme an der Konferenz teil. (4) Die Pflegekonferenz kann mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere Vertreter der an der pflegerischen Versorgung beteiligten Gruppen als stimmberechtigte Mitglieder aufzunehmen. (5) Die entsendenden Organisationen, kommunalen Stellen und Einrichtungen sollen bei der Ausübung ihres Entsendungsrechtes eine hälftige Besetzung der Pflegekonferenz mit Frauen sicherstellen. ( 4 Abs. 2 Satz 3 NPflegeG) (6) Die/Der Vorsitzende kann zu einzelnen Sitzungen Gäste einladen. (7) Die Mitglieder müssen gegenüber der geschäftsführenden Stelle der Pflegekonferenz von den sie einsetzenden Institutionen, Organisationen, Verbänden und Pflegeeinrichtungen schriftlich nominiert werden. (8) Für die Interessenvertreter/innen, die nur mit einem Sitz in der Konferenz vertreten sind, wird je eine persönliche Vertretung benannt. 6 Arbeitsgruppen (1) Die Pflegekonferenz bildet Arbeitsgruppen zu den verschiedenen Themenbereichen. Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Mitgliedern der Konferenz sowie fachkundigen Dritten zusammen. Themenbezogen können externe Experten zugezogen werden. (2) Die Anzahl der Mitglieder sollte 20 nicht überschreiten. Die Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine/n Gruppensprecherin/-sprecher sowie eine/einen Vertreterin/Vertreter. Es sollten nicht mehr als 4 Arbeitsgruppen gleichzeitig eingesetzt sein. (3) Der/Die Arbeitsgruppensprecher/in berichtet der Steuerungsgruppe und der Pflegekonferenz. (4) Auch wenn es sich um ein nicht ständiges Mitglied der Pflegekonferenz handelt, ist der/die Arbeitsgruppensprecher/in oder der/die Vertreter/in hinsichtlich des dem Bericht entsprechenden Tagesordnungspunktes in der Pflegekonferenz stimmberechtigt. 7 Einladung, Tischvorlagen, Tagesordnung (1) Die Pflegekonferenz tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. (2) Die/Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
4 - 4 - (3) Schriftsätze sowie Anträge zur Tagesordnung, die zu den Sitzungen versandt werden sollen, sind so rechtzeitig bei der Geschäftsführung einzureichen, dass sie noch zusammen mit der Einladung versandt werden können. (4) Antragsberechtigt zur Tagesordnung sind die ständigen Mitglieder der Pflegekonferenz und die Arbeitsgruppen. Die Anträge sind an die Steuerungsgruppe zu richten. Nach vorheriger Abstimmung zwischen der Steuerungsgruppe und der/dem Vorsitzenden, werden die Anträge als regelmäßiger Tagesordnungspunkt in der Pflegekonferenz vorgestellt und die weitere Vorgehensweise abgestimmt. (5) Die Berichterstattung aus den Arbeitsgruppen wird regelmäßig als fester Tagesordnungspunkt aufgenommen. (6) Die Tagesordnung kann bei Sitzungsbeginn von den anwesenden Mitgliedern der Pflegekonferenz ergänzt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. (7) Nach ordnungsgemäßer Einladung informieren die stimmberechtigten Mitglieder der Pflegekonferenz ihre persönlichen Vertretungen über Sitzungstermine, Tagesordnung sowie über die Ergebnisse der Sitzungen. 8 Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen der Pflegekonferenz sind öffentlich. Im Einzelfall kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 9 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Pflegekonferenz kann in der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen, und zwar in Bezug auf a) Schluss der Aussprache oder auf Abstimmung, wenn es selbst noch nicht das Wort ergriffen hat, b) Vertagung eines Beratungsgegenstandes, c) Absetzung von der Tagesordnung, d) Unterbrechung der Sitzung, e) Vertagung oder Aufhebung der Sitzung. (2) Über die Anträge zur Geschäftsordnung lässt die/der Vorsitzende unmittelbar mit einfacher Mehrheit abstimmen. 10 Redeordnung (1) Die/Der Vorsitzende erteilt das Wort an die stimmberechtigten Mitglieder und Gäste und bestimmt die Redner/innen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. (2) Außerhalb dieser Reihenfolge wird das Wort nur zu Anträgen zur Geschäftsordnung oder mit Zustimmung der Nachrednerin/des Nachredners erteilt. (3) Die höchstzulässige Dauer der Redezeit beträgt 5 Minuten, soweit mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschlossen wird.
5 Beschlussfähigkeit Die Pflegekonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. 12 Abstimmung (1) Es wird offen abgestimmt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen, der anwesenden, zum Tagesordnungspunkt stimmberechtigten Mitglieder, gefasst. (2) Beim Umsetzen der Beschlüsse wird die/der Vorsitzende der Pflegekonferenz von der Geschäftsführung der Pflegekonferenz unterstützt. 13 Protokoll Zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Pflegekonferenz ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll durch die Geschäftsführung zu erstellen. 14 Allgemeines (1) Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung unmittelbar in Kraft. (2) Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich. (3) Sollten sich in einer Sitzung der Pflegekonferenz Fragen zur Geschäftsordnung ergeben, die in der geltenden Geschäftsordnung nicht oder noch nicht ausreichend geregelt sind, so werden die dafür notwendigen Entscheidungen in der Sitzung mit einfacher Mehrheit getroffen.
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