Steuer-ABC für Studierende. Was Sie über Steuern und Sozialversicherung während Ihres Studiums und bei Ihrem Berufseinstieg wissen sollten

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1 Steuer-ABC für Studierende Was Sie über Steuern und Sozialversicherung während Ihres Studiums und bei Ihrem Berufseinstieg wissen sollten

2 Zu meiner Person Timo Weltz Dipl.Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Partner bei kassel-steuer.de Bachmann und Weltz Partnerschaftsgesellschaft mbb Harleshäuserstraße 76, Kassel Kontaktdaten: 0561/ / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 2

3 Steuern: für Viele ein Buch mit 7 Siegeln Steuer- und Paragraphendschungel Lästige Steuerformulare, Fristen, Belege, fehlende Zeit für wichtigere Dinge Fachchinesisch Jetzt noch Steuern zahlen: Hab schon so wenig Geld Steuerliches und finanzielles Unsicherheitsgefühl / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 3

4 Was Sie in diesem Vortrag erwartet? 1. Jobben neben dem Studium Was bedeutet dies für die Steuer und Sozialversicherung? 2. Studienbegleitendes Praktikum Welche Praktikaarten gilt es zu unterscheiden? 3. Selbständigkeit und Studium Geht das? 4. Ihr Berufseinstieg Warum Steuersparen bereits während des Studiums beginnt / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 4

5 Wichtige Begriffe (1) Begriffe: Einkommensteuer = Besteuerung der Einkünfte der natürlichen Personen Lohnsteuer = Vorauszahlung zur Einkommensteuer, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt abführt Einkommensteuerfreibetrag für Ledige p.a., d.h. Einkünfte unter dem Freibetrag werden nicht besteuert / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 5

6 Wichtige Begriffe (2) Individueller, progressiver Einkommensteuersatz (Quelle Wikipedia.de/Steuerprogression, Urheber Udo Brechtel) / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 6

7 Wichtige Begriffe (3) Was unterliegt der Einkommensteuer? Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Grundsatz: alle weltweiten Einkünfte von natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, d.h.* Selbständige Angestellte übrige Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieben Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (z.b. selbständige Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater, ) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier idr. Abgeltungsteuer) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, Sonderausgaben* [Siehe Abschnitt 3] Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben* [Siehe Abschnitt 1,2, 4] *unvollständige und Vereinfachte Darstellung der Besteuerungssystematik / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 7

8 Wichtige Begriffe (4) Sozialversicherung (ab ) Sozialversicherungsbeiträge (Grundfall) Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Krankenversicherung 7,30% 7,30% Pflegeversicherung (bei Kinderlosen) 1,175%(+0,25%) 1,175% Rentenversicherung 9,35% 9,35% Arbeitslosenversicherung 1,50% 1,50% 19,33% (19,58%) 19,33% Beachte weitere Ausnahmen (siehe nächste Folien, wie z.b. Minijob-Regelung bis 450 /Monat) Beachte Gleitzonenregelung: bei Verdienst zwischen 450,01 und 850,00 reduziert sich der Arbeitnehmeranteil Krankenkassenpflicht: für Studierende mit Vollendung des 25. Lebensjahres, Selbstversicherungspflicht des Studenten auch ohne sozialversicherungspflichtige Einkünfte (siehe vergünstigte Studententarife der Krankenkassen) / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 8

9 Wichtig für Sie zu wissen! Ihr Verdienst wird ggf. 1. Einkommensteuer und/oder 2. Sozialabgaben vermindert Bruttogehalt: Gehalt vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer Nettogehalt: Gehalt nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 9

10 Steuer- und SV-Übersicht für Studierende Verdienst Arbeitszeit Mindestlohn 8,50 Rentenversicherung aus Sicht des Studenten Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung aus Sicht des Studenten Lohnsteuer Dauerbeschäftigung Mini-Job Dauerbeschäftigung nicht Mini Job bis zu 450 /Monat bis zu 52,9h pro Monat ja RVfrei, sofern Befreiungsantrag gestellt, sonst 3,9% mehr als 450 /Monat wöchentlich bis zu 20h (ohne Abend- und Wochenendarbeit, Urlaubssemester) ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% * fei frei keine (Pauschalabgabe vom Arbeitgeber) normal steuerpflichtig Dauerbeschäftigung nicht Mini Job mehr als 450 /Monat wöchentlich mehr als 20h (ohne Abend- und Wochenendarbeit, Urlaubssemester) ja volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58% * normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal über alle Aushilfsjobs bis zu insgesamt 70 Tage oder maximal 3 Monate ja sozialversicherungsfrei normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehr als 70 Tage oder 3 Monate, aber nicht mehr als ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% frei 26 Wochen p.a. * normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehrere befristete Aushilfstätigkeiten jeweils bis zu 70 Tage oder 3 Monate, aber mehr als 26 Wochen p.a. ja volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58%* normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehr als 3 Monate, aber nicht mehr als 26 Wochen, nur in den Semesterferien Ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% * frei normal steuerpflichtig vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums egal egal nein sozialversicherungsfrei normal steuerpflichtig nicht vorgeschriebenes Praktikum oder vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum sowie nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht vorgeschriebenes Praktikum oder vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum sowie nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika bis zu 450 /Monat egal nein, sofern Pflichtpraktikum oder 3 monatiges Orientierungspraktikum mehr als 450 /Monat egal nein, sofern Pflichtpraktikum oder 3 monatiges Orientierungspraktikum frei, sofern Befreiungsantrag gestellt, sonst 3,9% fei volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58%* keine (Pauschalabgabe vom Arbeitgeber) normal steuerpflichtig *In Gleitzone (d.h. Monatsverdienst zwischen 450,01 bis zu 850,00 ) ggf. verminderter Satz / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 10

11 Jobben neben dem Studium 1.1 Mini-Job (bis 450 Monatsbruttogehalt) Kein Lohnsteuerabzug für Sie, d.h. Sie haben keine Abzüge vom Bruttogehalt Arbeitgeber zahlt alle Beiträge zur Sozialversicherung, d.h. kein Abzug vom Bruttogehalt, sofern Befreiung von der Rentenversicherung beantragt Beispiel: Die Studentin Helene Fischer beginnt neben Ihrem Musik-Studium zu kellnern und bekommt pro Stunde (ohne Trinkgelder) 8,50 von ihrem Arbeitgeber im Irish Pub. Sie hat im November 2014 insgesamt 50 Stunden gearbeitet. Lösung: Helene bekommt ihr Gehalt von 425 (50h x 8,50 ) ohne Abzüge ausgezahlt / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 11

12 Jobben neben dem Studium 1.1 Mini-Job (bis 450 Monatsbruttogehalt) Bruttogehalt darf in keinem Monat 450 übersteigen (Ausnahme: unvorhersehbares Überschreiten max. 2 Monate p.a.) Beispiel (Fortsetzung): Helene Fischer kellnert nebenher auch im Dezember Aufgrund von Weihnachtsfeiern und Silvester mußte sie außerplanmäßig länger arbeiten und hat insgesamt 70 Stunden gearbeitet. Lösung: Helene bekommt ihr Gehalt von 595 (70h x 8,50 ) ohne Abzüge ausgezahlt / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 12

13 Jobben neben dem Studium 1.1 Mini-Job (bis 450 Monatsbruttogehalt) Tip 1: Befreiungsantrag für Rentenversicherung schriftlich beim Arbeitgeber zu Beginn des Mini- Jobs stellen (ansonsten Einbehalt von 3,7% Rentenversicherung) Tip 2: ab dem ist grundsätzlich Mindestlohn von 8,50 /h zu zahlen (maximal 52,9 Monatsarbeitsstunden möglich) / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 13

14 Jobben neben dem Studium 1.2 Dauerbeschäftigung > 450 /Monat Verdienen Sie mehr als 450 /Monat, dürfen Sie höchstens 20h pro Woche arbeiten 20h-Regel gilt während der Semesterzeit, nicht aber für Abend- und Wochenendarbeit oder Urlaubssemester Nur Rentenversicherungspflicht 9,35% Bei Überschreiten der 20h-Regel steht Ihr Studium nicht mehr im Vordergrund und Sie werden voll Sozialversicherungspflichtig 19,58 %) Normale Lohnsteuerpflicht, sofern Überschreiten des Einkommensteuerfreibetrages / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 14

15 Jobben neben dem Studium 1.2 Dauerbeschäftigung > 450 /Monat Mischfälle: Dauerbeschäftigung (z.b. Arbeit am Lehrstuhl) sowie andere Aushilfstätigkeit auf Vollzeit in den Semesterferien Dauerbeschäftigung übergangsweise abmelden und später wieder anmelden, sonst droht die ungünstige Lohnsteuerklasse 6 (d.h. hohe Lohnsteuereinbehalte) Mehrere Dauerbeschäftigungen gleichzeitig z.b. Zeiten für 20h-Regel ggf. zusammenrechnen / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 15

16 Jobben neben dem Studium 1.2 befristet beschäftigt (Aushilfsjob > 450 /Monat) Befristete Aushilfsjobs dürfen insgesamt 50 Tage oder 2 Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten, dann sozialversicherungsfrei Höhe des Verdienst ist egal Beispiel: Die Studentin Helene Fischer arbeitete vom 1.9. bis befristet 40h pro Woche mit einem Verdienst von pro Monat als befristete Aushilfe, um ihren Urlaub nach Monaco zu finanzieren. Lösung: Sv-frei. Für gewöhnlich kein Lohnsteuereinbehalt, da unterhalb des Freibetrages i.h.v Bei Mehrfachbeschäftigung wird ggf. Lohnsteuer einbehalten. Diese wird durch Abgabe der Einkommensteuererklärung erstattet / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 16

17 Jobben neben dem Studium 1.2 befristet beschäftigt (Aushilfsjob > 450 /Monat) Bei Überschreiten der 70 Tage oder 3 Monate (z.b. durch zwei befristete Aushilfsjobs) im Kalenderjahr Rentenversicherungspflicht, sofern nicht mehr als 26 Wochen p.a. überschritten Beispiel: Die Studentin Helene Fischer arbeitete vom 1.2. bis befristet 40h pro Woche mit einem Verdienst von pro Monat als befristete Aushilfe. Vom 1.8. bis arbeitete sie für pro Monat als befristete Aushilfe. Lösung: Ab RV-Pflicht 9,35% -> pro Monat werden 179,55 vom Arbeitgeber einbehalten und an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt. Helene bekommt pro Monat 1.720,45 ausgezahlt / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 17

18 Jobben neben dem Studium 1.2 befristet beschäftigt (Aushilfsjob > 450 /Monat) Bei Überschreiten der 26 Wochen p.a. volle Sozialversicherungspflicht, sofern Job mehr als 20h pro Woche Beispiel: Die Studentin Helene Fischer hat einen befristeten Aushilfsjob vom 1.2. bis (9 Monate) mit 25h Wochenstunden (nicht Abend- oder Wochenendstunden) als Schuhverkäuferin angenommen. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 /h. Lösung: Vom Bruttogehalt (924,38 ) werden monatlich 180,95 am Sozialabgaben einbehalten. Lohnsteuer wird nicht einbehalten, da die Einkünfte unterhalb des Einkommensteuergrundfreibetrag liegen / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 18

19 Studium und Praktikum 2. Praktika Grundsätzlich Praktikum voll sozialversicherungspflichtig (z.b. bei vorgeschriebenem oder freiwilligem Praktikum vor- oder nach dem Studium) Ausnahme 1: In Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika (Praxissemester) innerhalb des Studiums sind sozialversicherungsfrei. Ausnahme 2: Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika bis 450 /Monat innerhalb des Studiums gelten als Mini-Job unabhängig von Arbeitszeit (AG-Besonderheit bei KV, Antrag auf Befreiung RV erforderlich, dann für Studierende sozialversicherungsfrei) / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 19

20 Studium und Praktikum 2. Praktika Beachten Sie: kein Mindestlohn für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Studien- oder Prüfordnung leisten sowie Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu drei Monaten vor einem Studium leisten / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 20

21 Steuer- und SV-Übersicht für Studierende Verdienst Arbeitszeit Mindestlohn 8,50 Rentenversicherung aus Sicht des Studenten Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung aus Sicht des Studenten Lohnsteuer Dauerbeschäftigung Mini-Job Dauerbeschäftigung nicht Mini Job bis zu 450 /Monat bis zu 52,9h pro Monat ja RVfrei, sofern Befreiungsantrag gestellt, sonst 3,9% mehr als 450 /Monat wöchentlich bis zu 20h (ohne Abend- und Wochenendarbeit, Urlaubssemester) ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% * fei frei keine (Pauschalabgabe vom Arbeitgeber) normal steuerpflichtig Dauerbeschäftigung nicht Mini Job mehr als 450 /Monat wöchentlich mehr als 20h (ohne Abend- und Wochenendarbeit, Urlaubssemester) ja volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58% * normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal über alle Aushilfsjobs bis zu insgesamt 70 Tage oder maximal 3 Monate ja sozialversicherungsfrei normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehr als 70 Tage oder 3 Monate, aber nicht mehr als ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% frei 26 Wochen p.a. * normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehrere befristete Aushilfstätigkeiten jeweils bis zu 70 Tage oder 3 Monate, aber mehr als 26 Wochen p.a. ja volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58%* normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehr als 3 Monate, aber nicht mehr als 26 Wochen, nur in den Semesterferien Ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% * frei normal steuerpflichtig vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums egal egal nein sozialversicherungsfrei normal steuerpflichtig nicht vorgeschriebenes Praktikum oder vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum sowie nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht vorgeschriebenes Praktikum oder vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum sowie nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika bis zu 450 /Monat egal nein, sofern Pflichtpraktikum oder 3 monatiges Orientierungspraktikum mehr als 450 /Monat egal nein, sofern Pflichtpraktikum oder 3 monatiges Orientierungspraktikum frei, sofern Befreiungsantrag gestellt, sonst 3,9% fei volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58%* keine (Pauschalabgabe vom Arbeitgeber) normal steuerpflichtig *In Gleitzone (d.h. Monatsverdienst zwischen 450,01 bis zu 850,00 ) ggf. verminderter Satz / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 21

22 Studium und Selbständigkeit 3. Selbständigkeit was alles auf Sie zukommt*: Umsatzsteuer Einkommensteuer Private Krankenversicherung? Einnahmenüberschussrechnung (ggf. Jahresabschluss) Gewerbesteuer (bei Kapitalgesellschaften auch Körperschaftsteuer) Aufzeichnungspflicht der Einnahmen/Ausgaben (ggf. Buchführungspflicht) *nicht abschließende Aufzählung Gewerbeanmeldung/ IHK- oder Kammerpflichtmitgliedschaften / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 22

23 Studium und Selbständigkeit 3. Selbständigkeit Umsatzsteuerbesonderheit Kleinunternehmerregel bis Einnahmen inkl. Umsatzsteuer Gewerbesteuer: nur für Gewerbetreibende, fällt erst ab einem Gewerbegewinn > p.a. an Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (grundsätzlich unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte) / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 23

24 Studium und Selbständigkeit 3. Selbständigkeit Tip: Kostenlose Gründungsberatung bei mir vereinbaren Termin vereinbaren unter oder 0561/ / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 24

25 Ihr Berufseinstieg Wann muß ich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Selbständige Angestellte übrige Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieben Einkünfte aus freiberuflicher Einkünfte aus Tätigkeit nichtselbständiger (z.b. selbständige Ärzte, Arbeit Architekten, Anwälte, Steuerberatern, ) Steuerberater, ) Einkünfte aus Einkünfte aus Kapitalvermögen Vermietung und (hier idr. Verpachtung Abgeltungsteuer) sonstige Einkünfte Keine Abgabepflicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sofern alle anderen Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 betragen*, anderenfalls Abgabepflicht ABER: freiwillige Abgabe der Steuererklärung häufig auch für Arbeitnehmer vorteilhaft -> Steuerberater befragen! *unvollständige und Vereinfachte Darstellung der Besteuerungssystematik. Beachte weitere Ausnahmen/Besonderheiten / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 25

26 Ihr Berufseinstieg Warum jeder an Werbungskosten hilft ihre Steuerlast zu mindern Der progressive Steuertarif: (Quelle Wikipedia.de/Steuerprogression, Urheber Udo Brechtel) / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 26

27 Ihr Berufseinstieg Ausgewählte Werbungskosten Umzugskosten -> Belege sammeln oder die höhere Umzugspauschale von mindestens 695 ansetzen Doppelte Haushaltsführung Fahrtkosten -> Pendlerpauschale Berufsausbildungskosten -> beschränkt abziehbar Verpflegungsmehraufwand Werbungskosten wirken sich nur aus, wenn insgesamt > 1000 p.a / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 27

28 Ihr Berufseinstieg Umzugskosten Umzugskosten können im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden Höhe: Pauschal 695 oder sofern höher, in Höhe der nachgewiesenen IST-Kosten (z.b. Spedition, Transportkosten, Fahrtkosten, Besichtigungen, Suchannoncen etc.) Belege sammeln! / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 28

29 Ihr Berufseinstieg Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale Abgeltung Fahrtkosten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte Höhe: 0,30 /Km für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (d.h. Berücksichtigung quasi nur der Hinfahrt) Unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels (PKW, Motorrad, öffentliche Verkehrsmittel) / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 29

30 Ihr Berufseinstieg Kosten der doppelten Haushaltsführung Voraussetzung: Höhe: Ein 1.Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts, mit finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung (nur Zimmer im Elternhaus ist nicht ausreichend!) Beruflich bedingter 2. Hausstand nahe des Tätigkeitsortes Unterkunftskosten i.h.d. tatsächlichen Aufwendungen, höchstens monatlich Familienheimfahrt i.h.v. jeden vollen Entfernungskilometer zwischen den Wohnsitzen Entfernungspauschale von 0,30 /km Verpflegungsmehraufwandspauschalen innerhalb der ersten 3 Monate (An- und Abreisetag jeweils 12, bei 24h-Abwesenheit 24 ) / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 30

31 Ihr Berufseinstieg Studienkosten steuerlich geltend machen Unterscheidung zwischen: 1. Erststudium (Bachelor) oder (Berufs-)Ausbildung 2. Zweites Studium (Master) oder Erststudium (Bachelor) nach vorheriger Ausbildung Typische Studienkosten, z.b.: Studiengebühren Computer (> 410 als ggf. Abschreibung über 3 Jahre) Fachliteratur Kopierkosten Arbeitsmittel/Büromaterial / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 31

32 Ihr Berufseinstieg Studienkosten steuerlich geltend machen Zu 1. Erststudium (Bachelor) oder Ausbildung Nur als Sonderausgaben bis p.a. im Jahr der Zahlung absetzbar Problem: Sonderausgaben wirken sich nur bei positivem Einkommen aus, da sie nicht als Verlustvortrag im nächsten Jahr geltend gemacht werden können. Führt regelmäßig dazu, daß nur die Studienkosten im Jahr des Berufseinstiegs steuermindernd wirken Alle Studienkosten jedes Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht als Sonderausgaben sondern Werbungskosten geltend machen und gegen den ablehnenden Einkommensteuerbescheid Einspruch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken (BFH-Urteil vom VI 8/12) einlegen! / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 32

33 Ihr Berufseinstieg Studienkosten steuerlich geltend machen Zu 2. Zweitstudium (Master) oder Bachelor nach Ausbildung Studienkosten sind uneingeschränkt als Werbungskosten zu berücksichtigen Verluste in Folge von Werbungskosten sind vortragsfähig in spätere Jahre, d.h. sie gehen nicht wie Sonderausgaben verloren Es muß eine Einkommensteuererklärung in jedem Jahr abgegeben werden, um Werbungskosten künftig durch einen Antrag auf Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheides geltend machen zu können! / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 33

34 Ihr Berufseinstieg Studienkosten steuerlich geltend machen Aktuelle Rechtsentwicklung Im Entwurf des Einkommensteuergesetzes wird erstmalig eine Definition von Erstausbildung getroffen (> 18 Monate, Diskussion jetzt nur noch > 12 Monate) Es wird auch eine höherer Absetzbarkeit der Studienkosten diskutiert (z.b. T 22) Um so wichtiger: alle Belege aufbewahren und Studienkosten bereits heute im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen! Bis einschließlich 2011 können Sie rückwirkend Ihre Studienkosten durch Abgabe von jährlichen Einkommensteuererklärungen geltend machen! / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 34

35 Zusammenfassung Tip 1 Für Jobber/Praktikanten neben dem Studium: Nutzen Sie die Steuer- und SV-Übersicht für Studierende auf Folie 20 als Ihren persönlichen Fahrplan! Tip 2 für Alle: Studienkosten (auch Vorjahre) geltend machen! Tip 3 für Berufseinsteiger: Fragen Sie einen Steuerberater, der Ihnen sagt, ob sich die Abgabe der Einkommensteuererklärung lohnt! Tip 4 für Gründer/Selbständige: Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 35

36 Zeit für Ihre Fragen / Feedback Präsentation anfordern oder Feedback geben unter tw@kassel-steuer.de / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 36

37 Ihnen Alles Gute! Ihr Timo Weltz Dipl.Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Partner bei kassel-steuer.de Bachmann und Weltz Partnerschaftsgesellschaft mbb Harleshäuserstraße 76, Kassel Kontaktdaten: 0561/ Präsentation anfordern oder Feedback geben unter / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 37

Steuer-ABC für Studierende. Was Sie über Steuern und Sozialversicherung während Ihres Studiums und bei Ihrem Berufseinstieg wissen sollten

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