Neue Rechtsverordnungen für Strom- und Gaslieferverträge: Informationen zur Vertragsumstellung
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- Sophie Fischer
- vor 8 Jahren
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1 Neue Rechtsverordnungen für Strom- und Gaslieferverträge: Informationen zur Vertragsumstellung Viele Verbraucher sind verunsichert, weil sie aus den Medien oder von ihrem Strom- bzw. Gasversorger erfahren, dass für den laufenden Energieliefervertrag nun neue Rechtsverordnungen gelten sollen oder gar neue Verträge abgeschlossen werden müssen. Dabei ist das Vorgehen der Versorger nicht einheitlich. Einige Unternehmen kündigen einfach die alten Verträge, setzen Verbraucher unter Druck und verlangen den Abschluss neuer Verträge, teilweise verbunden mit Preisänderungen. Andere Versorger passen nur die Geschäftsbedingungen an und teilen ihren Kunden mit, dass die neuen Rechtsverordnungen gelten sollen. Aufgrund der Vielzahl der Anbieter können wir nicht auf jeden einzelnen Anbieter eingehen und Ihnen eine spezielle Empfehlung für die Reaktion auf das Verhalten Ihres Versorgers geben. Wir wollen Ihnen in dieser Information die rechtlichen Hintergründe für die Vertragsumstellung erläutern und allgemeine Tipps geben, wie Sie sich am besten verhalten. Zum rechtlichen Hintergrund Am ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) in Kraft getreten. Es schafft die rechtlichen Grundlagen für mehr Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt. Zusätzlich sind am 8. November 2006 vier neue Rechtsverordnungen, und zwar die Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas (StromGVV und GasGVV) sowie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und für den Gasbereich die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) in Kraft getreten. Laufende Verträge mit Haushaltskunden in der Grundversorgung sollten bis zum 8. Mai 2007 auf die neuen Verordnungen umgestellt werden. Für Sonderkunden gilt eine Umsetzungsfrist bis zum (zur Abgrenzung vgl. unten). Da die neuen Rechtsverordnungen im Vergleich zu den alten Verordnungen einige Vorteile für Verbraucher enthalten, ist es insgesamt durchaus zu begrüßen, dass die Versorger ihre Verträge umstellen. Fraglich ist aber, ob dies immer rechtlich einwandfrei geschieht. So ist aus unserer Sicht eine Kündigung des alten Vertrags in der Regel nicht erforderlich. Auch darf der Versorger die Vertragsumstellung nicht zum Anlass nehmen, um höhere Preise durchzusetzen. Was gilt für Haushaltskunden in der Grundversorgung? (frühere Bezeichnung: Tarifkunden ) Wenn Sie bislang weder den Anbieter gewechselt noch mit Ihrem jetzigen Versorger einen besonderen Vertrag zu besonderen Preisen abgeschlossen haben, gelten Sie in der Regel als Haushaltskunde in der Grundversorgung. Sie werden dann zu allgemeinen Preisen und allgemeinen Bedingungen versorgt. In der Regel sind die allgemeinen Preise ungünstig. Sie gehen noch auf die Monopolstruktur in der Energiewirtschaft zurück und wurden für Strom bis zum vorab genehmigt. Es handelt sich um Preise, zu denen der Grundversorger (das ist das Unternehmen mit den meisten Kunden, also meist die örtlichen Stadtwerke) jeden Haushalt versorgen muss.
2 Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs bieten die meisten Stromversorger alternativ preiswertere Sonderverträge an. Zudem können Sie problemlos zu einem anderen Stromanbieter wechseln. Ein Wechsel des Gasversorgers ist wegen des momentan noch weitgehend fehlenden Wettbewerbs auf dem Gasmarkt nur eingeschränkt möglich. Dennoch sollten Sie auch hier die Preise vergleichen und den Markt beobachten. Ist Ihr Strom- oder Gasliefervertrag nach dem 12. Juli 2005 zustande gekommen, so gelten die neuen Grundversorgungsverordnungen für Sie automatisch. Ihr Versorgungsunternehmen darf dann keinen neuen Vertrag von Ihnen verlangen. Haben Sie den Liefervertrag vor dem 13. Juli 2005 abgeschlossen, so ist Ihr Grundversorger dazu verpflichtet, Sie über die Geltung der neuen Verordnungen zu informieren, und zwar durch öffentliche Bekanntgabe in der Tageszeitung sowie durch Veröffentlichung auf seiner Internetseite. Es ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, wenn Ihr Versorger Ihnen die neuen Bedingungen zusätzlich zusendet. Dieser Verpflichtung musste der Versorger bis zum 8. Mai 2007 nachkommen. Die neuen Verordnungen gelten dann ab dem Tag nach der Veröffentlichung. Hat Ihr Versorger zum Beispiel die neuen Verordnungen am 28. Februar 2007 in der Tageszeitung veröffentlicht, so gelten diese ab dem 1. März für Ihr Vertragsverhältnis. Falls der Versorger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, gelten die Verordnungen spätestens seit dem 8. Mai Auf keinen Fall darf er den alten Grundversorgungsvertrag kündigen. Was gilt für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden)? Haben Sie den Anbieter gewechselt oder mit Ihrem Grundversorger (das ist meist der traditionelle Versorger, in der Regel die örtlichen Stadtwerke) einen besonderen Vertrag zu besonderen Preisen abgeschlossen, so sind Sie Haushaltskunde außerhalb der Grundversorgung bzw. Sonderkunde. Hier ist der Versorger gehalten, seine Verträge bis zum anzupassen, da er ansonsten Gefahr läuft, dass einige der bisher verwendeten Klauseln unwirksam werden. Die Versorger nehmen die Vertragsanpassung auf unterschiedliche Art und Weise vor. Unserer Auffassung nach genügt es nicht, wenn der Versorger Sie einseitig über die Geltung der neuen Rechtsverordnungen informiert. Vielmehr müssen Sie der Vertragsänderung ausdrücklich zustimmen. Sind Sie mit der Anpassung nicht einverstanden, wird der Versorger aber wohl den alten Vertrag kündigen dürfen. Was sie im Einzelnen beachten und wie Sie reagieren sollten, erfahren sie im Abschnitt Wie soll man auf das Angebot eines neuen Vertrags reagieren?. Die Vorteile der neuen Rechtsverordnungen Wird Ihr Vertrag auf die neuen Rechtsverordnungen umgestellt, ist das für Sie vorteilhaft. Es gelten unter anderem die folgenden Änderungen: Für Kunden in der Grundversorgung entfällt die einjährige Grundlaufzeit. Versäumen Sie zum Beispiel bei einem Umzug, rechtzeitig einen besonderen Liefervertrag Seite 2
3 abzuschließen, so fallen Sie in die Grundversorgung. Bisher lief der Vertrag dann mindestens ein Jahr. Sie können nun den Grundversorgungsvertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende kündigen. Preisänderungen müssen mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt gegeben werden. Zudem muss Sie der Grundversorger hierüber per Brief informieren. Wenn Sie gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen Einwände nach 315 BGB erheben (also deren Billigkeit anzweifeln), geraten Sie nicht in Zahlungsverzug ( 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/GasGVV). Der Versorger darf Ihnen dann auch keine Liefersperre androhen oder diese gar verhängen. Für eine Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsverzugs gelten strenge, formale Voraussetzungen. Eine Sperre muss mindestens vier Wochen zuvor angekündigt werden. Bei Stromschulden von weniger als 100 darf keine Sperre verhängt werden. Besonderheiten für Anschlussnehmer (Haus- und Wohnungseigentümer) Wenn Sie Haus- oder Wohnungseigentümer sind, sind Sie in der Regel auch Anschlussnehmer des jeweiligen Hausanschlusses und müssen dann (neben dem Energieliefervertrag) einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen. Der Netzanschlussvertrag wird einmalig (pro Grundstück) abgeschlossen und regelt den Anschluss der elektrischen Anlage/der Gasanlage ans allgemeine Netz und deren weiteren Betrieb. Haben Sie den Netzanschlussvertrag nach dem abgeschlossen, gelten die neue Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für Strom bzw. die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) für Gas automatisch. Bestehende Netzanschlussverträge, die vor dem 13. Juli 2005 abgeschlossen wurden, mussten bis zum 8. Mai 2007 an die neuen Rechtsverordnungen angepasst werden. Der Netzbetreiber war verpflichtet, die Verordnungen öffentlich bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Ist das nicht geschehen, gelten die Verordnungen spätestens seit dem 8. Mai 2007 für Ihr Vertragsverhältnis. Aus Verbrauchersicht sind insbesondere die verbesserten Haftungsregelungen zu erwähnen. Der Netzbetreiber haftet bei Versorgungsstörungen nun auch bei leichter Fahrlässigkeit, wobei sein Verschulden vermutet wird. Allerdings kann der Versorger darlegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wie soll man auf eine Kündigung des laufenden Liefervertrags reagieren? Kündigt Ihr Versorger den bestehenden Strom- oder Gasliefervertrag, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie Haushaltkunde in der Grundversorgung oder Sonderkunde sind. Als Sonderkunde müssten Sie eigentlich einen schriftlichen Vertrag haben, der als Sondervertrag oder ähnlich bezeichnet ist. Das ist aber insbesondere bei Gaslieferverträgen nicht immer der Fall. Fragen Sie daher im Zweifel Ihren Versorger, ob er Sie als Sonderkunde oder als Kunde in der Grundversorgung einstuft. Gegenüber Kunden in der Grundversorgung darf der Anbieter den laufenden Vertrag nicht kündigen. Zur Umstellung auf die neuen Verordnungen genügt deren Bekanntgabe in Seite 3
4 der Tageszeitung und die Veröffentlichung auf der Internetseite des Versorgers. Wird oder wurde Ihnen der Grundversorgungsvertrag dennoch gekündigt, so informieren Sie bitte Ihre Verbraucherzentrale. Sind Sie Sonderkunde, ist folgendes zu unterscheiden: Enthält Ihr jetziger Vertrag eine so genannte Vertragsanpassungsklausel, die es dem Versorger gestattet, den Vertrag auf geänderte Rechtsgrundlagen umzustellen, so reicht die Mitteilung, dass sich die Rechtsgrundlagen geändert haben und dass der Vertrag an die neuen Verordnungen angepasst wird. Nach unserer Meinung muss Ihnen der Versorger die neue Verordnung auch zusenden. Eine Kündigung ist nicht zulässig. Bei laufenden Lieferverträgen ohne Vertragsanpassungsklausel kann der Versorger nicht einfach auf die neuen Verordnungen umstellen. Er wird dann den alten Vertrag kündigen und von Ihnen den Abschluss eines neuen Vertrags verlangen dürfen. Da Sie selbst nicht prüfen können, ob eine wirksame Preisanpassungsklausel besteht, sollten Sie eine Kündigung des laufenden Liefervertrags, die lediglich zur Anpassung an die neuen Rechtsverordnungen erfolgt, akzeptieren. Vorsicht ist aber geboten, wenn zugleich der Preis erhöht werden soll und ein völlig neuer Vertrag angeboten wird. Wie soll man auf das Angebot eines neuen Liefervertrags reagieren? Kunden in der Grundversorgung Sind Sie Kunde in der Grundversorgung, darf Ihr Versorger den bestehenden Vertrag nicht kündigen, um ihn auf die neuen Rechtsverordnungen umzustellen. Er kann Ihnen aber (zugleich mit der Information über die Vertragsumstellung) einen Sondervertrag zu günstigeren Konditionen anbieten, den Sie annehmen können oder nicht. Auf jeden Fall sollten Sie als Kunde in der Grundversorgung prüfen, ob es bei Ihrem Versorger einen günstigeren Preis gibt oder ob sich ein Wechsel des Anbieters lohnt. Sonderkunden Gegenüber Sonderkunden ist eine Kündigung zur Umstellung des laufenden Vertrags auf die neuen Rechtsverordnungen unter gewissen Voraussetzungen möglich. Will Ihr Versorger ausschließlich die rechtlichen Bedingungen des Vertrags auf die neuen Verordnungen umstellen, können Sie sich damit einverstanden erklären. Denn die neuen Verordnungen enthalten ja Verbesserungen für Verbraucher. Neuer Vertrag mit höheren Preisen Vorsicht ist geboten, wenn der Versorger den alten Vertrag kündigt und Ihnen einen neuen Vertrag mit höheren Preisen anbietet. Eine solche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn der Versorger Sie auf diese Änderung ausdrücklich hinweist wenn der alte Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel enthält und wenn die Preisänderung nachvollziehbar begründet wird. In der Regel werden diese strengen Voraussetzungen kaum vorliegen. Von daher sollten Sie sich weigern, einen neuen Vertrag mit höheren Preisen zu unterschreiben. Seite 4
5 Neuer Vertrag mit günstigeren Preisen Manche Versorger kündigen den laufenden Sondervertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt und bieten Ihnen (im Rahmen der Vertragsumstellung) einen neuen Vertrag mit günstigeren Preisen an. Dieser neue Vertrag wird nur wirksam, wenn Sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklären. Soll der Vertrag automatisch zustande kommen, falls Sie innerhalb einer gewissen Frist nicht reagieren, ist das nicht korrekt. Denn Ihr Schweigen auf das neue Angebot kann nicht als zustimmende Willenserklärung ausgelegt werden. Allerdings stehen Sie in dieser Situation im Zugzwang. Denn selbst wenn rechtlich gesehen nicht alles in Ordnung sein mag, werden Sie sich aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft kaum einem günstigeren Vertrag verweigern können/wollen. Da es zudem nichts bringt, sich im Einzelfall individuell mit der Rechtslage auseinanderzusetzen, sollten Sie überlegen, ob Sie entweder den neuen Vertrag unterschreiben oder zu einem noch günstigeren Anbieter wechseln. In diesem Fall sollten Sie sich aber Ihre Rechte aus dem alten Vertrag vorbehalten (vgl. die Tipps zum Anbieterwechsel). Tipps der Verbraucherzentrale NRW zum Anbieterwechsel: Prüfen Sie mit Hilfe von Preisrechnern im Internet (z.b. welches Angebot am günstigsten ist. Beim Preisvergleich sollten Sie immer die Endpreise miteinander vergleichen. Hat das Unternehmen eine Preissenkung angekündigt, sollten Sie für den Vergleich die künftig geltenden Preise zugrunde legen. Teilweise bieten die Versorger den Kunden einen Bonus (z.b. in Höhe von 20 Euro) an, wenn sie bis zu einem bestimmten Termin den neuen Vertrag unterschrieben zurücksenden. Dieser Preisvorteil muss ebenfalls beim Vergleich berücksichtigt werden. Deshalb muss man immer den Gesamtpreis einschließlich aller zusätzlichen Vorteile vergleichen. Je nach Differenz der Preise sollten Sie überlegen, ob sich ein Wechsel in eine andere Preisgruppe bzw. zu einem anderen Anbieter lohnt. Zusätzlich sollten Sie wichtige Vertragsregelungen wie Grundlaufzeit, Kündigungsfrist oder etwaige Preisgarantien bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen. Bei der Grundversorgung zahlen Sie zwar mehr, dafür können Sie mit Monatsfrist kündigen und wieder wechseln. Bei einem Sondervertrag sind Sie an die im Vertrag angegebene Grundlaufzeit gebunden. Dafür bietet Ihnen der Versorger vielleicht die Garantie, dass sich die Preise in diesem Zeitraum nicht ändern. Wer bei seinem derzeitigen Versorger bleiben will, fährt in der Regel wirtschaftlich besser mit dem neuen Sondervertrag. Vergleichen Sie aber konkret für Ihre Verbrauchsmenge die Preise. Wer Widerspruch einlegt oder schon eingelegt hat, fällt nach dem Willen des Versorgers meist in die gesetzliche Grundversorgung. Dieses Versorgungsverhältnis kann man jedoch mit Monatsfrist zu jedem Monatsende kündigen und dann wieder in einen anderen Vertag wechseln. Wer bei seinem Versorger oder bei einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abschließt, sollte sich auf jeden Fall seine Rechte aus dem bisherigen Vertragsverhältnis vorbehalten. Das beugt dem Argument des Versorgers vor, Sie hätten durch Abschluss eines neuen Vertrags die Schlussrechung aus dem alten Vertrag anerkannt und könnten nun keine Ansprüche mehr geltend machen. Das ist besonders für Verbraucher wichtig, die schon gegen Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt haben. Es reicht eine schriftliche Mitteilung an den Versorger oder ein Seite 5
6 separat unterschriebener Zusatz auf dem neuen Vertrag mit etwa folgendem Wortlaut: Ich unterschreibe den neuen Vertrag nur aus wirtschaftlichen Gründen und behalte mir alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vor. Wer einen neuen Vertrag abschließt, akzeptiert den vereinbarten neuen Preis. Man kann dann später zumindest hiergegen nicht mehr den Einwand der Unbilligkeit nach 315 BGB erheben. Gegen weitere Preiserhöhungen kann man jedoch in der Regel vorgehen. Ein Anbieterwechsel ist rechtlich gesehen kein Problem. Sie müssen sich einen neuen Anbieter suchen, mit diesem einen Vertrag abschließen und ihn zur Kündigung des alten Vertrags bevollmächtigen. Wechseln Sie nur bei Ihrem bisherigen Anbieter den Tarif, ist nicht einmal eine solche Vollmacht erforderlich. Im Übrigen dürfen für den Wechsel keinerlei Gebühren verlangt werden. Auch technisch gesehen bereitet ein Anbieterwechsel keine Schwierigkeiten. Es müssen keine Zähler ausgebaut und keine Ventile ausgewechselt werden der Wechsel des Versorgers findet vornehmlich in den Datenbanken und Buchhaltungen der Unternehmen statt. Dabei ist die Energieversorgung jederzeit gesichert, so schreiben es die geltenden gesetzlichen Regelungen vor. Seite 6
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