Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat Artikel 20, Abs. 1 des Grundgesetzes

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1 Einleitung Einleitung Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat Artikel 20, Abs. 1 des Grundgesetzes Unser Land ist stark, weil es sozial ist. Unsere sozialen Sicherungssysteme gehören zu den leistungsfähigsten der Welt. Sie sind ein Standortfaktor, denn sie stärken unsere Wirtschaftskraft. Und sie verbessern die Teilhabechancen vieler Bürgerinnen und Bürger. Das soziale Netz haben Frauen und Männer über viele Generationen hinweg geknüpft. Damit es fest und dicht bleibt, müssen wir es immer wieder erneuern und veränderten Bedingungen anpassen. Der Sozialstaat, die soziale Marktwirtschaft gehören zu den großen Traditionen Deutschlands. Der Sozialstaat macht unser Land lebenswerter und hat in der Welt einen guten Klang. Ich will, dass das auch in Zukunft so bleibt. Olaf Scholz Bundesminister für Arbeit und Soziales

2 Inhalt Inhalt Kindergeld, Bundeserziehungsgeld, Elternzeit, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Bundeselterngeld... Mutterschutz... Arbeitsförderung... Grundsicherung für Arbeitsuchende... Arbeitsrecht... Betriebsverfassung... Mitbestimmung... Arbeitsschutz, Unfallverhütung... Unfallversicherung... Rehabilitation und Teilhabe von behinderten Menschen... Jobs ohne Barrieren, Job Krankenversicherung und elektronische Gesundheitskarte... Pflegeversicherung... Rentenversicherung... Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge... Soziale Entschädigung und Kriegsopferversorgung... Sozialhilfe... Wohngeld... Internationale Sozialversicherung... Sozialgerichtsbarkeit... Sozialdatenschutz... Bürgertelefon... Gebärdensprachtelefon... Impressum...

3 Kindergeld, Bundeserziehungsgeld Kindergeld, Bundeserziehungsgeld Elternzeit, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Bundeselterngeld Kinder machen Freude natürlich. Aber Kinder kosten auch Geld. Lebensmittel, Kleidung, Ausbildung, Spielzeug all das müssen die Eltern erst einmal bezahlen. Dabei hilft ihnen das Kindergeld. Das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld dient dabei in erster Linie dem Ziel, die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung von Einkommen in Höhe des Existenzminimums eines Kindes sicherzustellen. Ein darüber hinausgehender Teil des Kindergeldes dient der Förderung der Familie. Ihre Rechte Wer Kinder hat und in Deutschland wohnt, hat Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch für Ausländer, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Kindergeld können jedoch auch Väter und Mütter erhalten, die etwa aus beruflichen Gründen für einige Zeit im Ausland leben. Allerdings zahlt der Staat das Kindergeld nur für Kinder, die im Bundesgebiet oder einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz leben (wobei es auch hier, wie überall, Ausnahmen gibt). Wichtig: Für jedes Kind erhält nur eine Person Kindergeld. Eltern können grundsätzlich frei wählen, wer von ihnen das Kindergeld für die Kinder erhält, die zu ihrem Haushalt gehören. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, so wird das Kindergeld an denjenigen gezahlt, bei dem das Kind lebt. Aber was ist mit Kindern, die nicht bei den Eltern leben? Dann erhält im allgemeinen derjenige das Kindergeld, in dessen Haushalt die Kinder leben oder der den überwiegenden Unterhalt für sie trägt. Für welche Kinder erhalten Sie Kindergeld? Kindergeld erhalten Sie auch für Kinder des Ehegatten, wenn sie in Ihrem Haushalt leben, Pflegekinder, wenn sie in Ihrem Haushalt leben, für längere Zeit zu Ihrer Familie gehören und nicht mehr unter der Obhut und Pflege ihrer Eltern stehen, Enkelkinder, wenn Sie sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Trifft eines dieser Kriterien auf Sie zu? Dann erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bekommen jedoch unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld, wenn das Kind älter ist als 18 Jahre. Seit dem 1. Januar 2007 liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren, wenn der junge Mensch den Jahrgängen 1983 und jünger angehört. Bei jungen Menschen des Jahrgangs 1982 liegt die Altersgrenze bei 26 Jahren, für die Jahrgänge 1981 und älter verbleibt sie bei 27 Jahren. noch zur Schule geht oder einen Beruf erlernt und seine Einkünfte und Bezüge nicht mehr als EUR im Kalenderjahr betragen. Von den Einkünften und Bezügen sind besondere Ausbildungskosten abzuziehen. Hierzu zählen u.a. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, für bei der Ausbildung benötigte Bücher und Arbeitsmittel und für Studiengebühren. Da während des gesamten Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge bis insgesamt EUR ohne Verlust des Kindergeldanspruchs erzielt werden können, haben Einkünfte von Studenten während der Semesterferien in vielen Fällen keine Auswirkung. Zur Ausbildung zählt auch eine kurzfristige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen oder einen Freiwilligendienst im Aktionsprogramm Jugend in Aktion der EU oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von 14b des Zivildienstgesetzes leistet,

4 Kindergeld, Bundeserziehungsgeld eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wird ein Kind berücksichtigt, das ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist. Auch hier gilt der Grenzbetrag von EUR. Regelungen für Sonderfälle Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Eltern auch dann noch Kindergeld, wenn ihre Kinder älter sind als 25 Jahre. Wie kommen Sie an das Kindergeld? Um Kindergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit (bei öffentlichen Arbeitgebern deren Familienkassen) helfen Ihnen gerne weiter. So wird Kindergeld für über 25-jährige Söhne gezahlt, die noch in der Ausbildung sind und den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben. Für sie erhöht sich die Altersgrenze von 25 Jahren um den Zeitraum, die der Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes entspricht. Beispiel: Hat der Sohn z.b. 15 Monate Grundwehrdienst geleistet, können die Eltern das Kindergeld erhalten, bis er 26 Jahre und drei Monate alt ist, falls die Einkünfte und Bezüge nicht mehr als EUR jährlich betragen. Für behinderte Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, erhalten die Eltern über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld, falls die Behinderung vor diesem Zeitpunkt eingetreten war. Vollwaisen erhalten für sich selbst 164 EUR Kindergeld im Monat, wenn für sie keine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung hat. Das gilt auch für Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrem Internetangebot eine Vielzahl von Formularen und die einzelnen Standorte der Kindergeldkassen angegeben. Gesetze Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Einkommensteuergesetz und im Bundeskindergeldgesetz. Information Haben Sie weitere Fragen zum Kindergeld? Bitte wenden Sie sich an die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung Wird mit der Zahlung des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes nicht steuerlich freigestellt, sind ein Kinderfreibetrag (3.648 EUR im Jahr) und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (2.160 EUR im Jahr) vom Einkommen abzuziehen. Das bereits erhaltene Kindergeld wird mit der steuerlichen Auswirkung der Freibeträge verrechnet. Ob das Kindergeld zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausreicht, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geprüft.

5 Kindergeld, Bundeserziehungsgeld Die Kinderzulage Die Kinderzulage (früher Baukindergeld) erhalten Anspruchsberechtigte, die eine eigene Wohnung oder ein Haus gebaut oder gekauft haben, bis zu acht Jahre lang zusätzlich zum normalen Kindergeld im Rahmen der Eigenheimzulage. Sie beträgt für selbst genutzte Wohnungen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurde oder bei denen mit der Herstellung durch die Anspruchsberechtigten vor dem 1. Januar 2004 begonnen wurde 767 EUR je Kind und Jahr. Haben die Anspruchsberechtigten bis zum 31. Dezember 2005 mit der Herstellung begonnen oder den Kaufvertrag abgeschlossen, erhalten sie einen Förderbetrag von 800 EUR. Da zum 1. Januar 2006 die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, wird für neue Objekte auch die Kinderzulage nicht mehr gewährt. Anspruchsberechtigte, die bisher bereits Eigenheimzulage erhalten haben, wird die Kinderzulage für den verbleibenden Förderzeitraum weitergezahlt. Das Bundeserziehungsgeld Wer Kinder erzieht, erbringt eine wichtige Leistung. Oft unterbrechen oder verringern Mütter und Väter für einige Jahre ihre Erwerbstätigkeit, damit sie sich vorrangig um ihre Kinder kümmern können. Damit diese Leistung auch finanziell anerkannt wird, können Mütter und Väter seit Anfang 1986 Erziehungsgeld erhalten. Das Bundeserziehungsgeld gibt es weiterhin längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats Ihres Kindes, wenn Ihr Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Wie hoch ist das Kindergeld? Im Anschluss an das Erziehungsgeld des Bundes wird in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen Landeserziehungsgeld gezahlt. Sie erhalten pro Monat für die ersten drei Kinder jeweils 164 EUR, für jedes weitere Kind 195 EUR. Bundeserziehungsgeldgesetz Leistungen/Voraussetzungen Als Mutter oder Vater können Sie Erziehungsgeld erhalten, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten, das Personensorgerecht für das Kind haben, das Kind in einem gemeinsamen Haushalt selbst erziehen und betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, wobei Sie bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten dürfen, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren. Väter ohne Sorgerecht haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Mutter dem Antrag zustimmt. Kindergeld wird unabhängig vom Elterneinkommen gezahlt. Im Familienleistungsausgleich kommt entweder das Kindergeld in Form einer Steuervergütung oder der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung zur Anwendung. Im laufenden Jahr wird Kindergeld gezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird von Amts wegen geprüft, ob mit dem Kindergeld die verfassungsgemäße Besteuerung sichergestellt wird (mit anderen Worten: ob nicht von den Eltern zuviel gezahlte Steuer damit zurückgezahlt wurde). Ist dies nicht der Fall, wird der Kinder- sowie der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung vom Einkommen abgezogen und das gezahlte Kindergeld verrechnet. Beim Kindergeld verbleibt es, wenn das für die Eltern günstiger ist. Bürger der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums in Deutschland sind den Deutschen gleichgestellt. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie im Besitz einer Nieder- Das Kindergeld wird von den Familienkassen der Agenturen für Arbeit oder der öffentlichen Arbeitgeber ausgezahlt.

6 Kindergeld, Bundeserziehungsgeld lassungserlaubnis sind oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde nach 16, 17 oder 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes mit einem bestimmten Höchstzeitraum erteilt. Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes haben einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Finanzielle Grundlagen Je Kind beträgt das Bundeserziehungsgeld maximal 300 EUR im Monat bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Alternativ ist auch ein Budget von bis zu 450 EUR monatlich möglich, dann aber nur bis zum 1. Geburtstag des Kindes. Für das Erziehungsgeld gelten Einkommensgrenzen. In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das jährliche Einkommen bei Verheirateten mit einem Kind, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, EUR übersteigt. Diese Einkommensgrenze gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Bei Alleinerziehenden beträgt die Grenze EUR. Die Einkommensgrenzen des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen sich auf ein pauschaliertes Nettoeinkommen. Vom Beginn des siebten Lebensmonats des Kindes wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das jährliche Einkommen bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, EUR und bei anderen Berechtigten (allein Erziehende) EUR übersteigt. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, wird das Erziehungsgeld stufenweise gemindert. Weniger als 10 EUR werden allerdings nicht ausgezahlt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind, das in der Familie lebt um EUR. Information Je nach Bundesland beraten Sie verschiedene Stellen in Fragen des Erziehungsgeldes: in Baden-Württemberg die Landeskreditbank, in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales, in Mecklenburg-Vorpommern, Hessen die Versorgungsämter, in Berlin, Rheinland-Pfalz, Thüringen die Jugendämter, in Brandenburg die Landkreise, in Hamburg die Bezirksämter, in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven das Amt für Familie und Jugend, in Niedersachsen die Gemeindeverwaltungen, in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte, in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, Ref. Bundeserziehungsgeldgesetz, in Sachsen die Ämter für Familie und Soziales, im Saarland das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, in Schleswig-Holstein die Außenstellen des Landesamtes für Soziale Dienste.

7 Kindergeld, Bundeserziehungsgeld Die Elternzeit Die Elternzeit setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Die Eltern können, wenn sie wollen, die bis zu dreijährige Elternzeit für ein Kind ganz oder zeitweise auch gleichzeitig nehmen. Elternzeit kann aber auch nur für die Partnermonate des Elterngeldes genutzt werden. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Elternzeit durch beide Elternteile ist zu beachten, dass dadurch kein Sozialhilfeanspruch entsteht, d.h. die Eltern müssen in dieser Zeit selbst für die Sicherung ihres Lebensunterhalts aufkommen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers lässt sich außerdem bis zu ein Jahr der Elternzeit übertragen auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes. Jeder Elternteil, der Elternzeit nimmt, kann bei Vorliegen der Voraussetzung bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit mit Wochenstunden besteht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht, im Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind, die Teilzeit Wochenstunden beträgt und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit galt. Für die Elternzeit gilt eine Anmeldefrist von 7 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit muss spätestens 7 Wochen vor geplanter Aufnahme der Teilzeittätigkeit beantragt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn und gilt bis zum Ende der angemeldeten Elternzeit. Beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach , Rostock erhalten Sie die kostenlose Broschüre Elterngeld und Elternzeit, die auch Informationen zum Erziehungsgeld erhält. Weitere Informationen unter Gesetze Die Grundlagen zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit finden Sie in der Broschüre Elterngeld und Elternzeit. Weitere Auskünfte erteilen die Mitarbeiter des Service-Telefons des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 bis Uhr unter der Telefonnummer Der Unterhaltsvorschuss Leistungen/Voraussetzungen Als besondere Hilfe für Alleinerziehende sichert das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus öffentlichen Mitteln den in der Regelunterhalt-Verordnung festgesetzten Mindestunterhalt von Kindern, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil oder keine Waisenbezüge erhalten. Unterhaltsvorschuss wird bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren und längstens für insgesamt 72 Monate geleistet. Unterhaltsvorschuss bedeutet: den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß 1612a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes. Danach beträgt der Unterhaltsvorschuss je nach Alter des Kindes ab monatlich für Kinder unter 6 Jahren 125 EUR, für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 168 EUR.

8 Kindergeld, Bundeserziehungsgeld Wichtig: Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn der/die Alleinerziehende keine Auskünfte über den anderen Elternteil gibt oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsorts des anderen Elternteils nicht mitwirkt. Das gleiche gilt, wenn beide Elternteile zusammenleben oder der/die Alleinerziehende heiratet. Der Kinderzuschlag Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ein in ihrem Haushalt lebendes Kind bis zum Alter von 25 Jahren, wenn für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren nach dem Arbeitslosengeld II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (Mindesteinkommensgrenze). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (Höchsteinkommensgrenze = Mindesteinkommensgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht ausgeschlossen wäre, d.h. wenn der Arbeitslosengeld II Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde. Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei z.b. auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das Arbeitslosengeld II maßgeblichen Bestimmungen. Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, wird nur zu 7 EUR je 10 EUR Überschreitung angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet. Bei unterschiedlichen Einkünften (Erwerbseinkommen und Transfers) wird das Erwerbseinkommen privilegiert, d.h. es wird primär der Zone oberhalb der Mindestbedarfsgrenze, in der nur eine teilweise Anrechnung erfolgt, zugerechnet. Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 EUR. Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im Bundeskindergeldgesetz. Haben Sie weitere Fragen zum Kinderzuschlag? Bitte wenden Sie sich an die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Gesetze Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Unterhaltsvorschussgesetz vom (BGBl. I S. 1184), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1446) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3194).

9 Kindergeld, Bundeserziehungsgeld Information Informationen erhalten Sie bei den UVG-Stellen, i.d.r. bei den Jugendämtern. Hier müssen Sie auch Ihren Antrag stellen. Die Broschüre Unterhaltsvorschuss ist kostenlos beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn, erhältlich. Das Bundeselterngeld Das Bundeselterngeldgesetz ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder. Alle im Jahr 2006 geborenen Kinder fallen auch im Jahr 2007 und ggf unter die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Kernelement des Elterngeldes ist die dynamische Leistung in Anknüpfung an das durchschnittliche bereinigte Nettoerwerbseinkommen. Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens bis maximal EUR. Zugleich bekommen alle anspruchsberechtigten Eltern mindestens 300 EUR. Leistungen und Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen auch wenn es nicht ihr Eigenes ist, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommener Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Die 14-Monats-Frist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat. Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehegattinnen einen Anspruch auf Elterngeld. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen. Andere Ausländerinnen und Ausländer haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon erlaubt gearbeitet hat. Erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren und bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Bezug von Arbeitslosengeld kann Elterngeld erhalten, wer eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt.

10 Kindergeld, Bundeserziehungsgeld Finanzielle Grundlagen Die Elterngeldleistung beträgt prozentual mindestens 67 Prozent des entfallenden durchschnittlich bereinigten Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens EUR (67 Prozent von maximal EUR, die als Einkommen berücksichtigt werden) für mindestens die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Die Grundlagen zum Elterngeld und zur Elternzeit finden Sie in der Broschüre Elterngeld und Elternzeit. Weitere Auskünfte erteilen Mitarbeiter des Service- Telefons des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 bis Uhr unter der Telefonnummer Ist das durchschnittliche bereinigte Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als EUR monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 2 EUR, die das Einkommen unter EUR liegt, steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozent. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 EUR im Monat. Information Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. (s. Das Bundeserziehungsgeld Seite 8). Weitere Informationen über das Elterngeld enthält auch die Broschüre Elterngeld und Elternzeit. Diese Broschüre können sie kostenlos bestellen beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach , Rostock. publikationen@bundesregierung.de

11 Mutterschutz Mutterschutz Wie können eine schwangere Arbeitnehmerin und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz geschützt werden? Antworten auf diese Frage gibt das Mutterschutzgesetz, das ein wesentlicher Bestandteil des gesetzlichen Arbeitsschutzes ist. Gemeinsam mit dem Bundeserziehungsgeld bzw. dem Bundeselterngeld und der Elternzeit bildet der Mutterschutz einen wichtigen Beitrag zur Familien- und Gesellschaftspolitik. Mutterschutz im Überblick Als werdende Mutter genießen Sie, wenn Sie Arbeitnehmerin sind, einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie einen besonderen Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Die Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung ermöglichen es Ihnen, sich völlig unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf Ihr Kind einzustellen und sich zu erholen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Im Falle einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt in jedem Fall entsprechend um den verlorenen Fristanteil der Schutzfrist vor der Entbindung. Während dieser Zeit erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld; dabei kommt es auf Art und Umfang Ihrer Krankenversicherung an. Anschließend können die Eltern bei Geburt ihres Kindes bis zum 31. Dezember 2006 Bundeserziehungsgeld und Elternzeit beanspruchen, die Elternzeit auf Wunsch auch gleichzeitig. Bei Geburten des Kindes ab dem 1. Januar 2007 erhalten die Eltern Elterngeld. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel Kindergeld, Bundeselterngeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag. Mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes und dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld beginnen die gesetzlichen Sozialleistungen für das Kind erst mit seiner Geburt. Wenn Sie als werdende Mutter vor der Geburt in Not geraten, können Sie von der nächstgelegenen Schwangerenberatungsstelle Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens erhalten. (Voraussetzung: Der Antrag auf Mittel der Bundesstiftung wird vor der Geburt gestellt.) Was leistet das Mutterschutzgesetz? Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung kann Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmsweise ist in besonderen Fällen eine Kündigung möglich, wenn vorher die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz) zugestimmt hat. Seit 1997 gilt der Kündigungsschutz uneingeschränkt auch für alle Hausangestellten. Sie selbst haben jedoch das Recht, während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der Schutzfrist zu kündigen. Eine Frist müssen Sie dabei nicht einhalten. Den Kündigungsschutz genießen Sie weiter, wenn Sie nach der Schutzfrist die Elternzeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig. Sie selbst haben zwei Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen:

12 Mutterschutz mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit oder aber zu einem anderen Zeitpunkt während sowie nach Ende der Elternzeit, wobei Sie gesetzliche bzw. tarifvertragliche oder einzelvertragliche Kündigungsfristen einhalten müssen. Wer hat Anspruch auf Mutterschutz? Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also für: - Vollzeitbeschäftigte, - Teilzeitbeschäftigte, - Arbeitnehmerinnen in Familienhaushalten (seit 1997 voller Mutterschutz), - Heimarbeiterinnen, - Angestellte und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst, - Auszubildende. Welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen, spielt dabei keine Rolle. Lediglich Ihr Arbeitsort muss in Deutschland liegen. Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz haben Hausfrauen und Selbständige (diese können einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes haben, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind). Allerdings können sie sehr wohl Erziehungsgeld bzw. Elterngeld erhalten (siehe Kapitel Kindergeld, Bundeselterngeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag ). Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen. Gestaltung des Arbeitsplatzes Als werdende oder stillende Mutter haben Sie Anspruch auf einen Arbeitsplatz, an dem Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte entsprechend einzurichten hat und dort, wo es notwendig ist, gesonderte Maßnahmen treffen muss, damit Ihr Leben und Ihre Gesundheit geschützt sind. Verrichtet z.b. eine werdende oder stillende Mutter Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, schreibt das Mutterschutzgesetz vor, dass der Arbeitgeber eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen zu schaffen hat. Andererseits ist einer werdenden oder stillenden Mutter, die ihre Arbeiten ständig im Sitzen verrichtet, eine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen einzuräumen. Mutterschutz hat Vorrang Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie während Ihrer Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Im Gesetz sind daher allgemeine Beschäftigungsverbote genannt: Grundsätzlich dürfen werdende und stillende Mütter nicht schwer körperlich arbeiten. nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterung oder Lärm ausgesetzt sind. nicht im Akkord arbeiten. keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können. nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen - sie regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegen oder befördern müssen, - sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen, - sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, - sie ausgleiten, fallen oder abstürzen könnten und dadurch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, - sie der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt sind, nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß stark beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z.b. durch Fußantrieb). nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen arbeiten; nicht nachts (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) arbeiten;

13 Mutterschutz nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden; vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit gibt es aber begrenzte Ausnahmen (siehe bei Sonderregelungen). Wenn der dritte Schwangerschaftsmonat vorüber ist, sind regelmäßige Arbeiten auf Beförderungsmitteln verboten. Beispielsweise dürfen Sie dann keinen Omnibus oder LKW lenken, aber auch kein Taxi. Bei Verkaufsfahrerinnen gilt das Verbot zumindest dann, wenn die Fahrzeit mehr als die Hälfte der Beschäftigungszeit ausmacht. Werdende Mütter dürfen nicht nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, beschäftigt werden, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet. Es kann für Sie auch ein individuelles Beschäftigungsverbot gelten: Wenn ein Arzt bei einer Untersuchung feststellt, dass Sie oder Ihr Kind unabhängig von den oben genannten Verboten gesundheitlich gefährdet sind, falls Sie Ihre Tätigkeit unverändert weiter ausüben, dürfen Sie so nicht weiter beschäftigt werden. Möglich wäre dann, dass Ihr Arbeitgeber Sie zum gleichen Entgelt an einen anderen Arbeitsplatz umsetzt. Im Einzelfall könnte auch die Verringerung der Arbeitszeit ausreichen. Dieses Beschäftigungsverbot unterscheidet sich von einer Krankschreibung. Sie brauchen bei keinem dieser Beschäftigungsverbote Einkommensverluste zu befürchten, da Sie Mutterschutzlohn (zu unterscheiden vom Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen) in den meisten Fällen in Höhe Ihres durchschnittlichen Nettolohns erhalten. Sonderregelungen zu den Beschäftigungsverboten Einen besonderen Schutz haben werdende und stillende Mütter unter 18 Jahren: Sie dürfen täglich nur höchstens acht Stunden oder 80 Stunden innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen arbeiten. Vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit gibt es zeitlich begrenzte Ausnahmen, wenn die werdende oder stillende Mutter in bestimmten Gewerbezweigen tätig ist, zum Beispiel im Gaststättengewerbe, in einem Krankenhaus oder Heim arbeitet, als Künstlerin bis Uhr auftritt. Falls eine Sonn- und Feiertagsarbeit ausnahmsweise zulässig ist, besteht eine besondere Ruhezeit: Die werdende oder stillende Mutter muss sich dann in jeder Woche mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe ununterbrochen ausruhen können. Schutzfrist Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung. Während dieser Zeit dürfen Sie nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie selbst es ausdrücklich wünschen. Wichtig: Die Entscheidung, während der sechs Wochen vor der Entbindung zu arbeiten, können Sie jederzeit wieder rückgängig - machen.

14 Mutterschutz Während der Schutzfrist nach der Entbindung dürfen Sie hingegen überhaupt nicht beschäftigt werden (Ausnahme: Beim tragischen Fall des Todes des Kindes kann die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch wieder vorzeitig arbeiten frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht). Diese Frist dauert normalerweise acht Wochen ab dem Tag der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen (bei vorzeitigen Entbindungen noch länger; siehe Mutterschutz im Überblick. Mutterschutzlohn Es kann vorkommen, dass Sie wegen Ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft auch außerhalb der normalen Schutzfristen eingeschränkt oder gar nicht beschäftigt werden dürfen. In diesem Fall erhalten Sie in den meisten Fällen Ihr bisheriges durchschnittliches Arbeitsentgelt weiter als Mutterschutzlohn. Mutterschaftsgeld Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Dazu müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (siehe dazu auch den Abschnitt Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld ). Ärztliche Pflege und Betreuung Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bzw. mitversichert? Dann haben Sie über die bisher genannten Leistungen hinaus auch Anspruch auf: regelmäßige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung und Hilfe durch eine Hebamme, Arznei-, Verband- und Heilmittel, stationäre Entbindung und Pflege in einem Krankenhaus oder Entbindungsheim, häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie, wenn Sie bei Beginn der Schutzfrist eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft handelt) und mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, Ihnen jedoch wegen der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Höhe der Leistungen Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto- Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 13 EUR für jeden Kalendertag.

15 Mutterschutz Wichtig: In den meisten Fällen war der vorherige Nettoverdienst höher. Dann besteht Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss als Differenz zwischen dem Sockelbetrag von 13 EUR täglich und dem entsprechenden Nettoverdienst. Falls Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben etwa als Selbständige, so entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe des Krankengeldes. Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, berechnet sich das Mutterschaftsgeld wie das Krankengeld. Sind Sie Bezieherin von Arbeitslosengeld II, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Ein Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht erforderlich, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch während der Arbeitsunfähigkeit weiter besteht. Das Mutterschaftsgeld sowie das Krankengeld haben Entgeltersatzfunktion. Auf Grund der Tatsache, dass Arbeitslosengeld II-Bezieher diese Leistung im Falle von Krankheit oder Mutterschaft weiter gezahlt bekommen, bedarf es keines Anspruchs auf eine Entgeltersatzleistung. Wenn Sie privat, gar nicht krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, jedoch zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, so gilt eine besondere Regelung: In diesem Fall erhalten Sie Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes, höchstens jedoch insgesamt 210 EUR. Das Mutterschaftsgeld wird in diesen Fällen vom Bundesversicherungsamt in Bonn gezahlt (Telefon 0228/ ). Sie erreichen dann nicht Ihr bisheriges Nettoeinkommen; der Arbeitgeberzuschuss entspricht auch in diesem Fall der Differenz zwischen dem Sockelbetrag von 13 EUR täglich und dem entsprechenden Nettoverdienst. Wichtig: Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher pflichtversichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse bleiben Sie beitragspflichtig. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie Ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen. Gesetze Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Mutterschutzgesetz sowie in der Reichsversicherungsordnung. Auch das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte enthält Regelungen über das Mutterschaftsgeld. Ob und wie diese Gesetze angewendet und umgesetzt werden, überwachen die zuständigen Aufsichtsbehörden. Beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach , Rostock erhalten Sie die kostenlose Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz. Weitere Informationen unter

16 Mutterschutz Information Fragen zum Mutterschutz, insbesondere zu den Schutzfristen und zum Mutterschaftsgeld, beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse. Darüber hinaus erteilen die Mitarbeiter des Service-Telefons des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Telefonnummer 01801/ von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 bis Uhr Auskünfte zum Mutterschutzgesetz. Wenn Sie nicht versichert sind, wenden Sie sich bitte an das Bundesversicherungsamt in Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn, Telefon 0228/ Wenn Sie arbeitslos sind, steht Ihnen die Agentur für Arbeit mit Rat und Auskunft zur Verfügung. Entsprechend Ihrer Einkommenssituation können Sie sich auch nach dem Beratungshilfegesetz beim Amtsgericht Rechtsbeistand holen.

17 Arbeitsförderung Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung In der Bundesrepublik sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Mit dem Arbeitsförderungsrecht (Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) sollen deshalb die Erwerbschancen Arbeitsloser verbessert und der Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt erleichtert werden. Die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg mit ihren Agenturen für Arbeit setzt das SGB III in die Praxis um. Aufgaben und Leistungen Die Bundesagentur für Arbeit hat u. a. folgende wesentliche Aufgaben: Berufsberatung und -orientierung, Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen, sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung, Entgeltersatzleistungen, Arbeitgeberberatung. Die Bundesagentur für Arbeit wendet sich mit ihren Leistungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber. Leistungen gibt es für Arbeitslose und Arbeitsuchende, bei der Berufswahl, bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsplätzen bzw. Arbeitskräften und Auszubildenden, zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur Vermittlungsunterstützung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit, zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Einige Leistungen der Bundesagentur für Arbeit können Sie in jedem Fall in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob Sie vorher Beiträge gezahlt haben oder nicht. Dazu gehören die Berufsberatung und -orientierung oder die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Um andere Leistungen - beispielsweise Arbeitslosengeld - zu erhalten, müssen Sie zuvor bei einem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Berufsorientierung Eine systematische Berufsorientierung kann die Vorbereitung auf die Berufswahl und somit den beruflichen Lebensweg von Jugendlichen und Erwachsenen positiv beeinflussen. Sie kann zudem den Beratungsprozess erleichtern, in dem über Fragen der Berufswahl, über die Berufe sowie Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung und über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichtet wird.

18 Arbeitsförderung Hierzu dienen u. a. die Schulbesprechungen in den Abgangs- bzw. Vorabgangsklassen oder die Berufsorientierungsveranstaltungen in den Berufsinformationszentren (BIZ) aber auch die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Verfügung gestellten Digital- und Printmedien. Die Agenturen für Arbeit können darüber hinaus Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern. Berufsberatung Berufsberatung richtet sich an Jugendliche und Erwachsene. Sie umfasst die Erteilung von Rat und Auskunft insbesondere zur Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen, über Wege der Förderung der beruflichen Bildung, über bedeutsame Entwicklungen in der Berufswelt, über die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Für Jugendliche, die ein Studium anstreben, wird von den Agenturen für Arbeit ein spezielles Beratungsangebot vorgehalten: In Fragen rund um die Themen Studienwahl, Zugangsvoraussetzungen und Anforderungen in den Studiengängen, Beschäftigungsperspektiven und Finanzierung informieren beispielsweise die Berufsberater/innen für Abiturienten der Agenturen für Arbeit. Sie erarbeiten gemeinsam mit interessierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Zielvorstellungen sowie berufliche Möglichkeiten und Alternativen. Arbeitsmarktberatung Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit richtet sich an Arbeitgeber und soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Hierbei werden Arbeitgeber insbesondere zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit, zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung und zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer beraten. Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung Jeder, der eine Arbeitsstelle sucht, weil er oder sie arbeitslos ist bzw. wird oder sich beruflich verändern möchte, kann die Vermittlung der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Junge Menschen, die eine Ausbildung suchen, erhalten ebenfalls Unterstützung. Die Vermittlung ist die Kernaufgabe der Agenturen für Arbeit. Die übrigen Leistungen und Hilfen der Arbeitsförderung werden nur gewährt, wenn ohne sie die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder Ausbildungsmarkt nicht gelingen kann. Insbesondere wenn dadurch die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann, können die Agenturen für Arbeit Träger mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beauftragen. Arbeitslose, die länger als sechs Monate arbeitslos sind, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einer solchen Maßnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitslose einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, der die Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers finanziert durch die Agentur für Arbeit ermöglicht.

19 Arbeitsförderung Vermittlungsunterstützende Leistungen Vermittlungsbudget Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützt werden. Die vermittlungsunterstützenden Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sollen flexibel, zielgerichtet und bedarfsorientiert unterschiedliche Hemmnisse beseitigen und dabei den spezifischen Bedürfnissen der Arbeit- und Ausbildungsuchenden Rechnung tragen. Das Vermittlungsbudget bietet damit einen großen Spielraum für eine individuelle Förderung, um verschiedene Hilfestellungen im Einzelfall gewähren zu können. Der Gesetzgeber hat daher darauf verzichtet, detaillierte Vorgaben zu Fördermöglichkeiten zu machen. Mit den Vermittlungs- und Beratungskräften ist im Einzelfall der konkrete Unterstützungsbedarf und die individuelle Hilfe aus dem Vermittlungsbudget zu klären, die beantragt werden soll. Voraussetzung ist, dass die Förderung zur Beseitigung eines konkreten Hemmnisses bei der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist und der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht gewährt. Die Höhe der Förderung muss zudem angemessen sein. Die Förderung kann auch für die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden soll. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Hierunter versteht man Maßnahmen, die geeignet und angemessenen sind, die Eingliederungsaussichten von Ausbildungsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Arbeitslosen zu unterstützen. Sie können auch dazu eingesetzt werden, um die Teilnehmer an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heran zu führen, Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen, in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln, an eine selbständige Tätigkeit heran zu führen oder die Beschäftigungsaufnahme zu stabilisieren. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessen Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme. Während der Teilnahme an der Maßnahme wird das Arbeitslosengeld weiter gewährt, sofern ein Anspruch besteht. Die Dauer der Maßnahmen müssen ihrem Zweck und ihren Inhalten entsprechen. Die Maßnahmen können auch ganz oder teilweise von Arbeitgebern durchgeführt werden, dies ist jedoch auf die Dauer von vier Wochen je Arbeitgeber begrenzt. Die Teilnahme an den Maßnahmen erfolgt auf Vorschlag bzw. mit Einwilligung der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit.

20 Arbeitsförderung Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Gründungszuschuss Die Förderung von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit wurde grundsätzlich neu ausgestaltet. Im August 2006 wurden die bisherigen Förderinstrumente der Existenzgründungszuschuss (sog. "Ich-AG") und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument, den Gründungszuschuss, ersetzt. Förderungsvoraussetzungen Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch über einen Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt. Um die Förderung zu erhalten, müssen Gründer die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Zudem müssen sie der Arbeitsagentur eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorlegen. Die Tragfähigkeitsbescheinigungen können unter anderem die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände oder Kreditinstitute ausstellen. Gründungszuschuss kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ausgeschlossen ist die Förderung auch, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind. Höhe und Dauer der Förderung Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate erhalten Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 EUR zur sozialen Absicherung. Für weitere sechs Monate können 300 EUR pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt wird. Einstiegsgeld Hilfebedürftige, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, können für den Schritt in die Selbständigkeit, aber auch bei Aufnahme einer Arbeit, von dem für sie örtlich zuständigen Träger (Arbeitsgemeinschaft / Kommune) ein sog. "Einstiegsgeld" erhalten.

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