Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen:"

Transkript

1 2008 / Nr. 17 vom 26. Februar 2008 Der Senat hat am 29. Jänner 2008 folgende Verordnungen erlassen: 101. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Educational Leadership 102. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Educational Technology 103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Game Design & Development (Akademische/r Experte/in) 104. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Game Design & Development (Master of Arts) 105. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Master of Fine Arts in New Media an der Donau-Universität Krems 106. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges International Relations

2 107. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Legal Studies, MLS 108. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Aufbaustudiums für Europarecht und Europawirtschaft (Europastudien) zur Erlangung des akademischen Grades Master in European Studies - M.E.S. 2

3 101. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Educational Leadership 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Universitätslehrgangs Educational Leadership ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung von Personen im schulischen oder außerschulischen Aus- und Weiterbildungsbereich mit besonderer Berücksichtigung des Managements von schulischen Bildungseinrichtungen insbesondere im Hinblick auf die Begabungsund Begabtenförderung. Dabei soll auch auf die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ausgelösten Veränderungen im Bildungssystem eingegangen werden. (2) Die Ausbildung hat praxisnah mit hohem akademischen Anspruch zu erfolgen und soll die Absolventinnen und Absolventen auch dazu befähigen, auf dem Gebiet in weiterer Folge wissenschaftlich aktiv zu werden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Educational Leadership wird berufsbegleitend in Form von Präsenzmodulen mit begleitender online Betreuung angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang Educational Leadership umfasst vier Semester vollzeitäquivalent (120 ECTS) und dauert berufsbegleitend 5 Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Entweder abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 3

4 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm (1) Die Studieninhalte des Universitätslehrgangs Educational Leadership ergeben sich aus dem folgenden Regelstudienplan. Fach Lehrveranstaltung LV-Art UE ECTS Pflichtmodule Management und Kommunikation Betriebswirtschaftliche Grundlagen VO 30 3 Bildungsmanagement VO 30 3 Soziale Kompetenz und Leadership VO 30 3 Kommunikationsworkshop Einführung VO 10 1 Kommunikationsworkshop VO 20 2 Informations- und 90 9 Kommunikationstechnologien Grundlagen der Informations- und VO 30 3 Kommunikationstechnologien E-Learning und Wissensmanagement VO 30 3 Schulinformationssysteme VO 30 3 Recht 60 6 Rechtliche Grundlagen und Schulrecht I VO 30 3 Rechtliche Grundlagen und Schulrecht II VO 30 3 Forschungsmethodik 30 3 Wissenschaftsphilosophie und VO 30 3 Forschungsmethodik Projektarbeit und Master Thesis Seminar zur Master Thesis SE 30 4 Seminar zur Projektarbeit und SE Projektarbeit Wahlpflichtmodule im Ausmaß von Master Thesis 24 Gesamt Wahlpflichtmodule * LV-Art UE ECTS Gifted Education Grundlagen der Begabungs- und Begabtenförderung VO 60 8 Modellentwicklung in der Begabungs- und Begabtenförderung VO 60 8 Management und Führung Bildungsmanagement und Leadershipvertiefung VO 60 8 Qualitätsmangement und Schulentwicklung VO 60 8 Pädagogische Psychologie und Neurowissenschaft Grundlagen der Kognitiven Psychologie und Neurowissenschaft VO 60 8 Pädagogisch-psychologische Diagnostik VO 60 8 * Weiters kann der/die Studierende auch aus dem Katalog der Angebote an Master- Wahlpflichtmodulen wählen, die das Department zu jedem Semester festlegt. (2) Die Auswahl der Wahlpflichtmodule ist mit der Lehrgangsleitung abzustimmen. 4

5 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und in geeigneter Weise kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Der Universitätslehrgang ist mit Prüfungen über Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule, den Seminaren zur Master Thesis und zur Projektarbeit, sowie zwei schriftlichen Arbeiten ( Projektarbeit und Master Thesis ) abzuschließen. (2) Die Projektarbeit ist als Hausarbeit aus dem Fachbereich des Lehrgangs zu erstellen und im Rahmen einer kommissionellen Prüfung mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. (3) Die Master Thesis ist als Hausarbeit aus dem Fachbereich des Lehrgangs zu erstellen und ist im Rahmen einer kommissionellen Prüfung mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. (4) Die Prüfungen über die Pflichtmodule werden schriftlich in Form von Hausarbeiten oder Klausuren abgenommen. (5) Die Wahlpflichtmodule werden mittels einer kommissionellen mündlichen Gesamtprüfung im Rahmen der Verteidigung der Master Thesis beurteilt. Teilbereiche dieser Gesamtprüfung können auch schriftlich in Form von Hausarbeiten oder Klausuren abgenommen werden. (6) Die Seminare zur Master Thesis und zur Projektarbeit werden am jeweiligen Ende durch die Lehrgangsleitung beurteilt. (7) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und den schriftlichen Arbeiten ( Projektarbeit und Master Thesis ) ist die Lehrgangsleitung beauftragt. (8) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 5

6 102. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Educational Technology 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Universitätslehrgangs Educational Technology ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung von Personen im schulischen oder außerschulischen Aus- und Weiterbildungsbereich. Dabei soll insbesondere auf die durch Informationsund Kommunikationstechnologien ausgelösten Veränderungen im Bildungssystem eingegangen werden. Die Studierenden sollen nicht nur in die Lage versetzt werden, neue Technologien und Medien didaktisch optimal einsetzen zu können, sie sollen darüber hinaus mit den aktuellen Entwicklungen in Administration und Management von Bildungsinstitutionen vertraut gemacht werden. (2) Die Ausbildung hat praxisnah mit hohem akademischen Anspruch zu erfolgen und soll die Absolventinnen und Absolventen auch dazu befähigen, auf dem Gebiet in weiterer Folge wissenschaftlich aktiv zu werden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Educational Technology wird berufsbegleitend in Form von Präsenzmodulen mit begleitender online Betreuung angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang Educational Technology umfasst vier Semester vollzeitäquivalent (120 ECTS) und dauert berufsbegleitend 5 Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Entweder abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 6

7 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm (1) Die Studieninhalte des Universitätslehrgangs Educational Technology ergeben sich aus dem folgenden Regelstudienplan. Fach Lehrveranstaltung LV-Art UE ECTS Pflichtmodule Informations- und Kommunikationstechnologien E-Learning und Wissensmanagement SE 40 3 Medienprojekt SE 60 6 Grundlagen der Informations- und SE 30 3 Kommunikationstechnologien Management und Kommunikation Betriebswirtschaftliche Grundlagen SE 10 3 Bildungsmanagement SE 40 3 Kommunikationsworkshop Einführung SE 10 1 Kommunikationsworkshop SE 20 1 Soziale Kompetenz und Leadership SE 30 3 Didaktische und lerntheoretische SE 10 1 Grundlagen des E-Learning Recht 30 3 Rechtliche Grundlagen und Schulrecht I VO 30 3 Wissenschaftsphilosophie und 30 3 Forschungsmethodik Wissenschaftsphilosophie und SE 30 3 Forschungsmethoden Projektarbeit Seminar zur Projektarbeit und SE Projektarbeit Wissenschaftliches Arbeiten 20 4 Seminar zur Master Thesis SE 20 4 Wahlpflichmodule im Ausmaß von Master Thesis 24 Gesamt Wahlpflichtmodule * LV-Art UE ECTS E-Teaching & E-Learning Bildungsmanagement Vertiefung I SE 30 3 Bildungsmanagement Vertiefung II SE 10 1 Didaktische und lerntheoretische Grundlagen des E-Learning SE 30 4 E-Learning Technologien SE 30 4 Human Computer Interaction und Usability SE 30 4 IKT-Management EDV- und Netzwerktechnik SE 30 4 Information Security Management SE 30 4 Planung und Gestaltung von Multimediaräumen SE 30 4 Theorie und Praxis von Schulnetzwerken SE

8 Medienpädagogik Analyse und Praxis des didaktischen Medieneinsatzes SE 30 4 Mediendidaktik SE 30 4 Medienerziehung SE 30 4 Medienforschung SE 30 4 Multimediale Kulturvermittlung Ausstellungs- u. Vermittlungsmethodik SE 30 4 Konzeption und Gestaltung multimedialer Inhalte SE 30 4 Kunst- und Kulturpädagogik SE 30 4 Medientheorie SE 30 4 * Weiters kann der/die Studierende auch aus dem Katalog der Angebote an Master- Wahlpflichtmodulen wählen, die das Department zu jedem Semester festlegt. (2) Die Auswahl der Wahlpflichtmodule ist mit der Lehrgangsleitung abzustimmen. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und in geeigneter Weise kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Der Universitätslehrgang ist mit Prüfungen über Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule, den Seminaren zur Master Thesis und zur Projektarbeit, sowie zwei schriftlichen Arbeiten ( Projektarbeit und Master Thesis ) abzuschließen. (2) Die Projektarbeit ist als Hausarbeit aus dem Fachbereich des Lehrgangs zu erstellen und im Rahmen einer kommissionellen Prüfung mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. (3) Die Master Thesis ist als Hausarbeit aus dem Fachbereich des Lehrgangs zu erstellen und ist im Rahmen einer kommissionellen Prüfung mündlich zu präsentieren und zu verteidigen. (4) Die Prüfungen über die Pflichtmodule werden schriftlich in Form von Hausarbeiten oder Klausuren abgenommen. (5) Die Wahlpflichtmodule werden mittels einer kommissionellen mündlichen Gesamtprüfung im Rahmen der Verteidigung der Master Thesis beurteilt. Teilbereiche dieser Gesamtprüfung können auch schriftlich in Form von Hausarbeiten oder Klausuren abgenommen werden. (6) Die Seminare zur Master Thesis und zur Projektarbeit werden am jeweiligen Ende durch die Lehrgangsleitung beurteilt. (7) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und den schriftlichen Arbeiten ( Projektarbeit und Master Thesis ) ist die Lehrgangsleitung beauftragt. (8) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 8

9 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 9

10 103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Game Design & Development (Akademische/r Experte/in) 1. Weiterbildungsziel (1) Die Studierenden werden dazu befähigt, Computerspiele aus konzeptioneller, gestalterischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Sichtweise im professionellen Entwicklungskontext zu erzeugen. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang kann teilweise in englischer Sprache angeboten werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante drei Semester (60 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es zwei Semester (60 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss, oder (3) eine dazu gleichzuhaltende Qualifikation. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 10

11 8. Unterrichtsprogramm Fach/Lehrveranstaltung * LV-Art UE ECTS Game Design KS 60 6 Game Art & Animation KS 60 6 Game Scripting KS 60 6 Game Production & Quality Assurance KS 60 6 Game Studies VO 60 6 Game Design & Development Vertiefung KS 60 6 Game Studies Vertiefung VO 60 6 Projektarbeit und Seminar zur Projektarbeit SE * Alle Lehrveranstaltungen werden als Blended Learning (BL) angeboten. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer. Dies beinhaltet das Erstellen und die positive Beurteilung einer Projektarbeit. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. Die Gleichwertigkeit wird von der Lehrgangsleitung geprüft. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische/r Expert/in in Game Design & Development zu verleihen. 11

12 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Game Design & Development (Master of Arts) 1. Weiterbildungsziel (1) Die Studierenden werden dazu befähigt, Computerspiele aus konzeptioneller, gestalterischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Sichtweise im professionellen Entwicklungskontext zu erzeugen und darüber hinaus die kulturelle Relevanz des Mediums Computerspiel zu analysieren und die dadurch erworbenen Kenntnisse in die Praxis der Computerspielentwicklung zu transferieren. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten. Der Lehrgang kann teilweise in englischer Sprache angeboten werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante vier Semester (90 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es drei Semester (90 ECTS Punkte). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule bzw. nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium, oder (2) abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer inländischen Pädagogischen Akademie bzw. gleichwertiger ausländischer Abschluss, oder (3) eine dazu gleichzuhaltende Qualifikation. Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 12

13 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fach/Lehrveranstaltung* LV-Art UE ECTS** Game Design KS 60 6 Game Art & Animation KS 60 6 Game Scripting KS 60 6 Game Production & Quality Assurance KS 60 6 Game Studies VO 60 6 Game Design & Development Vertiefung KS 60 6 Game Studies Vertiefung VO 60 6 Projektarbeit und Seminar zur Projektarbeit SE Design Research VO 60 6 Seminar zur Master Thesis SE 30 6 Master Thesis 18 * Alle Lehrveranstaltungen werden als Blended Learning (BL) angeboten. ** Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminaroder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer. Dies beinhaltet das Erstellen und die positive Beurteilung einer Projektarbeit sowie das Abfassen und die positive Beurteilung einer Master Thesis. 13

14 (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. Die Gleichwertigkeit wird von der Lehrgangsleitung geprüft. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung (1) Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Referenten und Referentinnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolventen und Absolventinnen nach Beendigung des Lehrgangs. (2) Die bei der Evaluation aufgezeigten Verbesserungspotentiale sind nach Maßgabe der Möglichkeiten von der Lehrgangsleitung umzusetzen. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Arts, in abgekürzter Form MA zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14

15 105. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Master of Fine Arts in New Media an der Donau-Universität Krems 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Master of Fine Arts in New Media hat den Zweck, den Studierenden problemorientierte, integrative und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kompetenzen an den Schnittstellen von künstlerischen Produktionsformen und Neuen Medien zu vermitteln und die AbsolventInnen auf Karrieren in den Bereichen Electronic und Multimedia Arts vorzubereiten. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Master of Fine Arts New Media ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Für Inhalt und Organisation des Universitätslehrgangs Master of Fine Arts in New Media ist die Departmentsleitung verantwortlich. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. (2) Die Departmentsleitung kann die Verantwortlichkeit für Inhalt und Organisation des Lehrgangs der Lehrgangsleitung übertragen. 4. Wissenschaftlicher Beirat (1) Ein Wissenschaftlicher Beirat kann im Sinne dieser Verordnung von der Departmentsleitung ernannt werden. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Lehrgangsleitung. 5. Dauer Der Universitätslehrgang Master of Fine Arts in New Media umfasst vier Semester. Würde das Studium in einer Vollzeit-Variante angeboten werden, dauerte es drei Semester (90 ECTS). 6. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Master of Fine Arts in New Media ist a) ein abgeschlossenes Universitätsstudium aller Studienrichtungen oder ein akademischer Abschluss einer Fachhochschule oder eines Universitätslehrgangs oder b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. 15

16 c) eine gleich zu haltende Qualifikation, die den Abs.1 (a-b) genannten Voraussetzungen vergleichbar ist unter folgenden Bedingungen: vierjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position, Mindestalter von 24 sowie Einladung zur Eignungsprüfung durch den Lehrgangsleiter d) die positive Ableistung einer künstlerischen Eignungsprüfung nach Maßgabe der Lehrgangsleitung 7. Englisch-Nachweis Da die Vortragssprache im Lehrgang Master of Fine Arts in New Media ausnahmslos Englisch ist, haben Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang Master of Fine Arts in New Media beantragen, vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 8. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Master of Fine Arts in New Media erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 9. Zulassung (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Master of Fine Arts in New Media obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. (2) Die Departmentsleitung entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 6 bis 8 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 10. Fächer Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Master of Fine Arts in New Media umfaßt 555 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, das entspricht 37 Semesterstunden. Fach Lehrveranstaltung LVArt UE ECTS 1. Medientheorie 45 6 Medientheorie VO Epistemologie New Media Arts and 30 4 Sciences Epistemologie New Media Arts and VO 30 4 Sciences 3. Cyberarts 60 8 Cyberarts VO Transmedia Studies 60 8 Transmedia Studies SE Marktwirtschaftl. Standards 60 8 angewandter Kunst-Praxis Marktwirtschaftl. Standards angewandter Kunst-Praxis VO

17 6. Theorie der Rezension von Kunst- Projekten 7. Praxis der Rezension von Kunst- Projekten 8. Teilnehmer-spezifisches Kunstprojekt Coaching Artist Teacher 9. Teilnehmer-spezifisches Kunstprojekt Independent Studies Theorie der Rezension von Kunst- Projekten Praxis der Rezension von Kunst- Projekten Teilnehmer-spezifisches Kunstprojekt Coaching Artist Teacher Teilnehmer-spezifisches Kunstprojekt Independent Studies 60 8 VO SE SE SE Evaluierung Kunstprojekt 30 4 Evaluierung Kunstprojekt SE Master Thesis 30 4 Vorbereitung durch Lehrende SE Master Thesis 16 GESAMT Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und kundzumachen. Geringfügige organisationsbedingte Abweichungen hiervon sind zulässig. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzunterricht und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Fernstudieneinheiten sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 12. Prüfungen (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) schriftliche oder mündliche Teilprüfungen über die Fächer 1 7 b) schriftliche Dokumentation und Präsentation des Kunstprojekts im Rahmen der Fächer 8 10 c) positive Teilnahme am Seminar Vorbereitung durch Lehrende d) Erstellung, Präsentation und positive Beurteilung einer Master Thesis (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 17

18 13. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlusszeugnis auszustellen. (2) Der Studierenden oder dem Studierenden ist der akademische Grad Master of Fine Arts (MFA) New Media zu verleihen. 14. Schlussbestimmung Das vorliegende Curriculum tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für Studierende, die vor in Kraft treten dieser Verordnung zugelassen wurden, gilt weiter die im MBL 20 vom 16. August 2004 veröffentlichte Verordnung. 18

19 106. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges International Relations 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang International Relations eröffnet Studierenden die Möglichkeit, Fachwissen im Bereich der Internationalen Beziehungen zu erlangen und so zur Expertin bzw. zum Experten in einem Bereich zu werden, der ständigen Veränderungen unterworfen ist und sich durch große Dynamik auszeichnet. Auf der Grundlage eines interdisziplinären Ansatzes aus Recht, Politik und Wirtschaft erhalten die Studierenden eine fundierte und den aktuellen Entwicklungen Rechnung tragende Ausbildung, die darauf abzielt, Probleme der Weltpolitik kritisch beurteilen zu können, die Komplexität der internationalen Beziehungen verstehen bzw. einordnen zu können sowie Lösungsansätze auszuarbeiten und anzubieten. Vor dem Hintergrund dieses Ausbildungsziels liegt hier ein besonderes Augenmerk in der Schulung analytischer Fähigkeiten vor allem im Hinblick auf weltweite wirtschaftliche, rechtliche und politische Strukturen und Probleme, in der Schärfung der Orientierungskompetenz, d.h. erworbenes Wissen in einen Sinnzusammenhang bringen und umsetzen zu können und in einer für internationale Beziehungen unumgänglichen anwendungsorientierten Sprachenausbildung. Der Universitätslehrgang richtet sich an all jene, die in einem Berufsfeld mit internationaler Ausrichtung tätig werden wollen/tätig sind und soll durch sein hohes akademisches Niveau in einer von Internationalisierung, Globalisierung und Wettbewerb bestimmten Berufswelt zur Optimierung internationaler Karrierechancen beitragen. 2. Studienform Der postgraduale Universitätslehrgang wird als Vollzeit- und/oder berufsbegleitende Studienvariante angeboten. 3. Unterrichtssprache Der postgraduale Universitätslehrgang wird in deutscher und/oder englischer Sprache abgehalten. 4. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs ist vom Department für Europäische Integration und Europäisches Wirtschaftsrecht eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 19

20 5. Dauer Der postgraduale Universitätslehrgang umfasst als Vollzeitstudium 3 Semester, als berufsbegleitendes Studium 4 Semester (einschließlich der Verfassung einer Master-Thesis). Beide Studienvarianten umfassen insgesamt 90 ECTS-Punkte. 6. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang International Relations ist: a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium jeglicher Studienrichtung oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Punkt a und Punkt b genannten Voraussetzungen vergleichbar ist bzw. Berufserfahrung in adäquater Position. d) Deutsch-Nachweis. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter festgelegt. e) Englisch-Nachweis. Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. Punkt d Abs. 2 ist anzuwenden. f) Ein erfolgreiches Aufnahmegespräch durch den Lehrgangsleiter bzw. der Lehrgangsleiterin. 7. Studienplätze Die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 9. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs setzt sich aus den nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Lehrveranstaltungen ECTS 1. Modul I (Grundmodul): Einführung in die Politik und in das Recht der Internationalen Beziehungen 10 20

21 2. Modul II: (1) Die Europäische Union (2) Die transatlantischen Beziehungen (3) Internationale Organisationen 3. Modul III: Internationale Wirtschaft, Wirtschaftsbeziehungen und Wirtschaftsrecht 4. Modul IV: (1) Problemfelder der Internationalen Beziehungen und neue Herausforderungen (2) Area Studies (3) Menschenrechte, Minderheiten und Migration Modul V (Sprachenmodul) 15 ECTS 70 Master-Thesis 20 ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsschrift kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 11. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Vier schriftlichen Fachprüfungen aus den Modulen I bis IV. Aus dem Modul V (Sprachmodul) wird jeweils pro angebotene Sprache eine Prüfung abgelegt. b) Der Verfassung einer Master-Thesis (2) Mit der Master-Thesis weisen die Studierenden fundierte Kenntnisse in einem Fachgebiet der Internationalen Beziehungen nach. Die Arbeit muss selbstständig nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst werden. Die Themenwahl bedarf der Genehmigung des Lehrgangsleiters bzw. der Lehrgangsleiterin. 21

22 (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (4) Leistungen aus den Lehrgängen Aufbaustudium für Europarecht und Europawirtschaft (Europastudien) zur Erlangung des akademischen Grades Master in European Studies, M.E.S., Master of Legal Studies, MLS, Aufbaustudium für Europarecht zur Erlangung des akademischen Grades Master of Laws und den MBA-Universitätslehrgängen der Donau-Universität Krems sind aufgrund der Feststellung der Gleichwertigkeit durch die wissenschaftliche Leitung anzuerkennen. 12. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten/Referentinnen durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten/Referentinnen am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus fachlich qualifizierten Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis zusammen. 13. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Den Absolventen/innen wird der akademische Grad Master of Arts (International Relations), in abgekürzter Form M.A., verliehen. 14. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 22

23 107. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Legal Studies, MLS 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Master of Legal Studies, MLS soll Nichtjuristinnen und Nichtjuristen eine solide Grundausbildung im Bereich der Rechtswissenschaften vermitteln und die juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten all jener vertiefen, die im täglichen Berufsleben mit rechtlicher Materie konfrontiert sind, aber kein juristisches Grundstudium absolviert haben. Das Ziel dieser juristischen Ausbildung liegt sowohl in der Vermittlung von rechtlicher Fachkompetenz als auch in der Schulung juristischen Denkens und juristischer Arbeitsmethodik, wodurch die Studierenden die Fähigkeit entwickeln sollen, sich rasch in Rechtsgebiete und Rechtsfragen einzuarbeiten. Dadurch bedingt entwickeln die Studierenden ein Rechtsbewusstsein sowie ein ausgeprägtes rechtliches Grundverständnis, das diese auch als Nichtjuristinnen und Nichtjuristen in die Lage versetzt, rechtliche Sachverhalte kritisch zu hinterfragen und zu behandeln. Mit dieser Rechtsausbildung, die als postgraduale Zusatzqualifikation verstanden werden muss, entsprechen die Absolventinnen und Absolventen des MLS-Studiums dem heutigen akademischen Berufsbild, das Generalisten/Generalistinnen postuliert und grundlegende rechtliche Kenntnisse in vielen Berufsfeldern einfordert. 2. Studienform Der Postgraduale Universitätslehrgang ist als Vollzeit- und berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs ist vom Department für Europäische Integration und Europäisches Wirtschaftsrecht eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der postgraduale Universitätslehrgang umfasst als Vollzeitstudium 3 Semester, als berufsbegleitendes Studium 4 Semester (einschließlich der Verfassung einer Master-Thesis). Beide Studienvarianten umfassen insgesamt 90 ECTS-Punkte. 23

24 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Master of Legal Studies, MLS ist a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium jeglicher Studienrichtung oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Punkt a und Punkt b genannten Voraussetzungen vergleichbar ist bzw. Berufserfahrung in adäquater Position und ein erfolgreiches Aufnahmegespräch durch den Lehrgangsleiter bzw. der Lehrgangsleiterin. d) Deutsch-Nachweis. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter festgelegt. e) Englisch-Nachweis. Personen, die die Zulassung zum Universitätslehrgang MLS beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. Punkt d Abs. 2 ist anzuwenden. 6. Studienplätze Die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs setzt sich aus den nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Lehrveranstaltungen ECTS 1. Einführung in die Rechtswissenschaft und ihre Methoden Kernfächer Recht I (Schwerpunkt öffentliches Recht) Kernfächer Recht II (Schwerpunkt Privatrecht) Vertiefungsfächer Recht 20 24

25 5. Juristenenglisch 3 ECTS 68 Master-Thesis 22 ECTS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsschrift kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. l0. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) schriftlichen Teilprüfungen über die Lehrveranstaltungsblöcke (1 bis 5) b) Der Verfassung einer Master-Thesis (2) Mit der Master-Thesis weisen die Studierenden fundierte Kenntnisse in einem Fachgebiet der Rechtswissenschaft nach. Die Arbeit muss selbstständig nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst werden und wird von einem Dozenten/Dozentin betreut und begutachtet. Die Themenwahl bedarf der Genehmigung des Lehrgangsleiters. (3) Es sind im Rahmen der Abschlussprüfung auch verschiedene Musterfälle eines angemessenen Sachverhalts zu lösen. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (5) Leistungen aus den Lehrgängen Aufbaustudium für Europarecht und Europawirtschaft (Europastudien) zur Erlangung des akademischen Grades Master in European Studies, M.E.S., International Relations, Aufbaustudium für Europarecht zur Erlangung des akademischen Grades Master of Laws und den MBA-Universitätslehrgängen der Donau-Universität Krems sind aufgrund der Feststellung der Gleichwertigkeit durch die wissenschaftliche Leitung anzuerkennen. 25

26 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten/Referentinnen durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten/Referentinnen am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus fachlich qualifizierten Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis zusammen. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Den Absolventen/innen wird der akademische Grad Master of Legal Studies, in abgekürzter Form MLS, verliehen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 26

27 108. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Aufbaustudiums für Europarecht und Europawirtschaft (Europastudien) zur Erlangung des akademischen Grades Master in European Studies - M.E.S. Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Das Aufbaustudium für Europastudien hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich Europarecht und Europawirtschaft sowie einen Einblick in die historischen, politischen und wirtschaftstheoretischen Zusammenhänge zu vermitteln. 2. Studienvarianten und Dauer (1) Das Aufbaustudium für Europastudien ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante oder in beiden Studienvarianten gleichzeitig anzubieten. (2) Das Aufbaustudium für Europastudien umfasst als Vollzeitstudium 3 Semester, als berufsbegleitendes Studium 4 Semester (einschließlich der Verfassung einer Master- Thesis). Beide Studienvarianten umfassen insgesamt 90 ECTS-Punkte. (3) Das Aufbaustudium wird in deutscher und/oder englischer Sprache abgehalten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (1) Als Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter des Aufbaustudiums für Europastudien sind vom Department für Europäische Integration und Wirtschaftsrecht eine oder mehrere hiefür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hiefür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter des Departments für Europäische Integration und Wirtschaftsrecht (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleiterin und/oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Aufbaustudiums für Europastudien, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Wissenschaftlicher Beirat (1) Als Wissenschaftlicher Beirat im Sinne dieser Verordnung gilt der Wissenschaftliche Beirat (das Direktorium) des Aufbaustudiums für Europastudien am Department für Europäische Integration und Wirtschaftsrecht. (2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Lehrgangsleiterin und/oder den Lehrgangsleiter. (3) Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus fachlich qualifizierten Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis zusammen. 27

28 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Aufbaustudium für Europastudien ist a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium jeglicher Studienrichtung oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Punkt a und Punkt b genannten Voraussetzungen vergleichbar ist bzw. Berufserfahrung in adäquater Position. 6. Deutsch-Nachweis (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. (2) Die Art des Nachweises wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter festgelegt. 7. Englisch-Nachweis Personen, die die Zulassung zum Aufbaustudium für Europastudien beantragen, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen. 6 Abs. 2 ist anzuwenden. 8. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Aufbaustudium für Europastudien erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Aufbaustudiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 9. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 10. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Aufbaustudiums setzt sich aus den nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen zusammen: Lehrveranstaltungsübersicht Lehrveranstaltungen ECTS Workload in Stunden Modul I Einführung in das Europarecht/Europapolitiken Modul II: Einführung in die Europäische Wirtschaft Modul III: Vertiefung 1: Europarecht/Europapolitik Modul IV: Vertiefung 2: Europäische Wirtschaft

68. Stelleninserat. 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004

68. Stelleninserat. 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004 67. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations der Donau-Universität Krems 68. Stelleninserat 67. Verordnung

Mehr

38. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Facility Management (Akademische/r Experte/in Facility Management)

38. Verordnung der Donau-Universität Krems über die. Facility Management (Akademische/r Experte/in Facility Management) 2003 / Nr. 29 vom 12. November 2003 37. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Human, Corporate & IT Competence, (Akademischer Experte/in

Mehr

15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie

15. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung. und den Studienplan des Universitätslehrganges Angewandte Adipositastherapie 2004 / Nr. 10 vom 14. April 2004 14. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrganges Unternehmensführung für Ärzte in der Niederlassung

Mehr

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014

2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014 2014/ Nr. 62 vom 5. August 2014 240. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Psychotherapie (Master of Science) (Fakultät für Gesundheit

Mehr

2003 / Nr. 20 vom 09. Juli 2003

2003 / Nr. 20 vom 09. Juli 2003 2003 / Nr. 20 vom 09. Juli 2003 25. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Digitales Sammlungsmanagement Akademische/r Expertin/e Digitales Sammlungsmanagement der

Mehr

Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet.

Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 2010/Nr. 61 vom 30. August 2010 Der Senat hat am 26. August 2010 folgende Verordnungen erlassen, die neuen Universitätslehrgänge wurden vom Rektorat eingerichtet. 181. Verordnung der Donau-Universität

Mehr

31. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) der Donau-Universität Krems

31. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) der Donau-Universität Krems 2003 / Nr. 23 vom 05. August 2003 31. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Traditionelle Chinesische Medizin (MSc) der Donau-Universität Krems 1 31. Verordnung

Mehr

Der Senat hat am 15. Dezember 2015 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet.

Der Senat hat am 15. Dezember 2015 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 2015/ Nr. 92 vom 22. Dezember 2015 Der Senat hat am 15. Dezember 2015 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 301. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges. Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges. Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post Curriculum an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post Graduate Management Programms

Mehr

31. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 11 Zi 15 vom 30.5.1997. 32. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges

31. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 11 Zi 15 vom 30.5.1997. 32. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges 1997/Nr. 16 vom 26.9.1997 31. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 11 Zi 15 vom 30.5.1997 32. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Europäische Journalismus Akademie

Mehr

71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung)

71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 2002 / Nr. 44 vom 10. Oktober 2002 71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 72. Stellenausschreibung

Mehr

39. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Health and Social Services Management

39. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Health and Social Services Management 2003 / Nr. 30 vom 17. November 2003 39. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Health and Social Services Management (Akademische Health and Social Services Managerin/Akademischer

Mehr

2002 / Nr. 30 vom 19.08.02

2002 / Nr. 30 vom 19.08.02 2002 / Nr. 30 vom 19.08.02 51. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für zahnärztliche Helfer (Akademische/r Dental Office Manager/in) der Donau- Universität Krems

Mehr

329. Stellenausschreibung PressesprecherIn

329. Stellenausschreibung PressesprecherIn 2014/ Nr. 88 vom 6. November 2014 329. Stellenausschreibung PressesprecherIn 330. Druckfehlerberichtigung Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Integrierte Krisenkommunikation Certified

Mehr

Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2011 / Nr. 57 vom 13. Oktober 2011 Der Senat hat am 11. Oktober 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 233. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Finance MSc der Donau- Universität Krems

18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Finance MSc der Donau- Universität Krems 2003 / Nr. 14 vom 04. April 2003 18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Finance MSc der Donau- Universität Krems 18. Verordnung über die Einrichtung und den

Mehr

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Der Senat der Wirtschaftsuniversität hat am 22.10.2008 auf Grund des Bundesgesetzes

Mehr

17. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom 30.5.1997

17. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom 30.5.1997 1997/Nr. 13 vom 26.8.1997 17. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr.9 vom 30.5.1997 18. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Lehrgangs Banking & Finance der Donau-Universität

Mehr

2014 / Nr. 66 vom 29. August 2014

2014 / Nr. 66 vom 29. August 2014 2014 / Nr. 66 vom 29. August 2014 247. Druckfehlerberichtigung: Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges Social Media and Global Communication MSc (Fakultät

Mehr

2014 / Nr. 96 vom 24. November 2014

2014 / Nr. 96 vom 24. November 2014 2014 / Nr. 96 vom 24. November 2014 350. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges EU Regulatory Affairs, CP (Fakultät für Gesundheit

Mehr

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien Curriculum Universitätslehrgang Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität

Mehr

21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems

21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 2003 / Nr. 17 vom 02. Juli 2003 21. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Akademischer Immobilienexperte der Donau-Universität Krems 22. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges WERBUNG UND VERKAUF. an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges WERBUNG UND VERKAUF. an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges WERBUNG UND VERKAUF an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 05.05.2010 auf Grund des Bundesgesetzes

Mehr

CURRICULUM. des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR CONTROLLING. an der UNIVERSITÄT KLAGENFURT. Art. 1 Einrichtung

CURRICULUM. des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR CONTROLLING. an der UNIVERSITÄT KLAGENFURT. Art. 1 Einrichtung CURRICULUM BEILAGE 4 zum Mitteilungsblatt 9. Stück 2005/2006 01.02.2006 des UNIVERSITÄTSLEHRGANGES FÜR CONTROLLING an der UNIVERSITÄT KLAGENFURT Unter Berücksichtigung Art. 1 Einrichtung der entscheidenden

Mehr

UNIVERSITÄTSLEHRGANG POLITISCHE BILDUNG MASTER OF ADVANCED STUDIES (CIVIC EDUCATION)

UNIVERSITÄTSLEHRGANG POLITISCHE BILDUNG MASTER OF ADVANCED STUDIES (CIVIC EDUCATION) BEILAGE 2 zum Mitteilungsblatt Stück 20c 2002/2003 UNIVERSITÄTSLEHRGANG POLITISCHE BILDUNG MASTER OF ADVANCED STUDIES (CIVIC EDUCATION) Träger: Institut für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung

Mehr

SKZ 992/636. CURRICULUM für den Universitätslehrgang AUFBAUSTUDIUM INNOVATIONS- MANAGEMENT

SKZ 992/636. CURRICULUM für den Universitätslehrgang AUFBAUSTUDIUM INNOVATIONS- MANAGEMENT SKZ 992/636 CURRICULUM für den Universitätslehrgang AUFBAUSTUDIUM INNOVATIONS- MANAGEMENT 2_AS_Innovationsmanagement_Curriculum Seite 1 von 7 In-Kraft-Treten: 20.10.2006 INHALTSVERZEICHNIS 1 Zielsetzung...

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Management und Leadership für Frauen

Management und Leadership für Frauen K 992/617 Curriculum für das Aufbaustudium Management und Leadership für Frauen 1_AS_Management und Leadership für Frauen_Curriculum Seite 1 von 6 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3

Mehr

STUDIENPLAN. FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

STUDIENPLAN. FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Mitteilungsblatt 40. Stück, Nr. 199 vom 30. Juni 2015 STUDIENPLAN FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am

Mehr

Aufbaustudium Medizinrecht

Aufbaustudium Medizinrecht 992/539 Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Medizinrecht (Medical Law) Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Studiendauer und Gliederung...3 3 Zulassung...3 4 Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen...4

Mehr

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium MSc Engineering Management

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium MSc Engineering Management Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium MSc Engineering Management Präambel Die TU Wien ist bemüht, ihren technisch - naturwissenschaftlich ausgebildeten Absolventen und Absolventinnen, eine Weiterbildung

Mehr

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Masterprogramm Medien Leipzig (MML) als gemeinsames Masterprogramm der beteiligten Hochschulen: UNIVERSITÄT LEIPZIG und Hochschule

Mehr

zum Master of Business Administration in General Management (MBA)

zum Master of Business Administration in General Management (MBA) Aufbaustudium Akademische Unternehmensberaterin, akademischer Unternehmensberater zum Master of Business Administration in General Management (MBA) emca academy I aredstraße 11/top 9 I 2544 leobersdorf

Mehr

Universitätslehrgang "Qualitätssicherung im chemischen Labor"

Universitätslehrgang Qualitätssicherung im chemischen Labor Universitätslehrgang "Qualitätssicherung im chemischen Labor" 1. Einleitung und Zielsetzung Laborakkreditierung auf Basis internationaler Vereinbarungen und Normen gewinnt im Hinblick auf die weltweite

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 19. Juli 2004 Aufgrund des 2 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

34. Stellenausschreibung EDV Supporter/in (Helpdesk)

34. Stellenausschreibung EDV Supporter/in (Helpdesk) 2015 / Nr. 11 vom 18. Februar 2015 34. Stellenausschreibung EDV Supporter/in (Helpdesk) 35. Druckfehlerberichtigung Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismus- & Eventmanagement an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismus- & Eventmanagement an der Wirtschaftsuniversität Wien Curriculum an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Tourismus- & Eventmanagement an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Senat der Wirtschaftsuniversität

Mehr

K 992/ Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA

K 992/ Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA K 992/ Curriculum für das Aufbaustudium Management MBA 1_AS_Management_MBA_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung...

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008

Mehr

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) 1 S T U D I E N O R D N U N G für das Fach Psychologie (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 13. Februar 2001 Aufgrund des 2

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges STUDIENPLAN FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG EXECUTIVE MBA-STUDIUM AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (in der Fassung der Beschlüsse der Lehrgangskommission vom 15.04.2010 und 05.05.2014, genehmigt vom Senat

Mehr

Der Senat hat am 15. April 2010 folgende Beschlüsse gefasst, der neue Universitätslehrgang wurde vom Rektorat eingerichtet.

Der Senat hat am 15. April 2010 folgende Beschlüsse gefasst, der neue Universitätslehrgang wurde vom Rektorat eingerichtet. 2010/Nr. 30 vom 20. April 2010 Der Senat hat am 15. April 2010 folgende Beschlüsse gefasst, der neue Universitätslehrgang wurde vom Rektorat eingerichtet. 62. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design Seite 1 Studienordnung für den der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 30.05.2006 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des

Mehr

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98.

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98. Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98. 1. Universitätslehrgang Psychosoziale Supervision und Coaching Das Bundesministerium für Wissenschaft

Mehr

Der Senat hat am 21. Mai 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 21. Mai 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2013/ Nr. 56 vom 31. Mai 2013 Der Senat hat am 21. Mai 2013 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 139. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und

Mehr

Vorläufige Struktur. Politikwissenschaft/Wirtschaftswissenschaft im Staatsexamensstudiengang Lehramt für Gymnasien

Vorläufige Struktur. Politikwissenschaft/Wirtschaftswissenschaft im Staatsexamensstudiengang Lehramt für Gymnasien Vorläufige Struktur Politikwissenschaft/Wirtschaftswissenschaft im Staatsexamensstudiengang Lehramt für Gymnasien Der Studiengang wird nur als Hauptfach angeboten, kein Erweiterungsfach, kein Beifach Stand

Mehr

Steuerwissenschaften

Steuerwissenschaften K 066/902 Curriculum für das Masterstudium 1_MS_ Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 1.10.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung... 4 4 Pflichtfächer/-module...

Mehr

30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS)

30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 2001 / Nr. 19 vom 26.09.01 29. Stellenausschreibungen 30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 31. Verordnung über die Einrichtung

Mehr

Der Senat hat am 22. Mai 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet.

Der Senat hat am 22. Mai 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 2012 / Nr. 47 vom 31. Mai 2012 Der Senat hat am 22. Mai 2012 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Studien eingerichtet. 98. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges "Grundlagen

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

25.08.2015 Nummer 411

25.08.2015 Nummer 411 AMTLICHE MITTEILUNGEN Hochschule Düsseldorf University of Applied Sciences Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf H$0 NR. 411 Das Verkündungsblatt der Hochschule Herausgeberin: Die Präsidentin 25.08.2015

Mehr

K 992/593. Curriculum für den Universitätslehrgang. LIMAK Global Executive MBA

K 992/593. Curriculum für den Universitätslehrgang. LIMAK Global Executive MBA K 992/593 Curriculum für den Universitätslehrgang LIMAK Global Executive MBA 3_AS_GlobalExecutiveMBA_Curr Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1. 10. 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Zulassung...3 3

Mehr

Steuerwissenschaften

Steuerwissenschaften K 066/902 Curriculum für das Masterstudium 2_MS_ Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung... 4 4 Pflichtfächer/-module...

Mehr

Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Grundlagen moderner Webanwendungen» der Universität Basel

Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Grundlagen moderner Webanwendungen» der Universität Basel Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Grundlagen moderner Webanwendungen» der Universität Basel Vom. Juni 06 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel

Mehr

Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität

Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Senat hat in seiner 29. Sitzung am 2. Mai 2007 nachstehenden Beschluss der Studienkommission

Mehr

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.54 Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf

Mehr

zum Master of Business Administration in General Management (MBA)

zum Master of Business Administration in General Management (MBA) Aufbaustudium Akademische Unternehmensberaterin, akademischer Unternehmensberater zum Master of Business Administration in General Management (MBA) emca academy I aredstraße 11/top 9 I 2544 leobersdorf

Mehr

K 992/559. Curriculum für das. Aufbaustudium. Finanzmanagement

K 992/559. Curriculum für das. Aufbaustudium. Finanzmanagement K 992/559 Curriculum für das Aufbaustudium Finanzmanagement 1_AS_Finanzmanagement_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Zulassung...4 3 Aufbau und Gliederung...4

Mehr

Studien- und Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen Bezeichnung : Intensivmodul Anbietende(s) Institut(e): Osteuropäische Geschichte, Südasien-Institut: Abt. Geschichte Südasiens, Hochschule für Jüdische Studien, Seminar für Alte Geschichte und Epigraphik/Seminar

Mehr

Der Senat hat in der Sitzung vom 14. Jänner 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat in der Sitzung vom 14. Jänner 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 2014 / Nr. 07 vom 29. Jänner 2014 Der Senat hat in der Sitzung vom 14. Jänner 2014 die Änderungen folgender Verordnungen genehmigt. Das Rektorat hat diese Änderungen nicht untersagt. 26. Verordnung der

Mehr

Der Senat hat am 27. August 2009 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 27. August 2009 folgende Verordnungen erlassen: 2009 / Nr. 49 vom 28. August 2009 Der Senat hat am 27. August 2009 folgende Verordnungen erlassen: 193. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Gesundheits- und Pflegeberatung

Mehr

103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc)

103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc) 2006 / Nr. 43 vom 10. Juli 2006 103. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des postgradualen Universitätslehrganges Dental-Technik (MSc) 104. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang

Mehr

Zugangs- und Prüfungsordnung. für das. weiterbildende Zertifikatsstudium. Management und Unternehmensrecht

Zugangs- und Prüfungsordnung. für das. weiterbildende Zertifikatsstudium. Management und Unternehmensrecht Zugangs- und Prüfungsordnung für das weiterbildende Zertifikatsstudium Management und Unternehmensrecht an der Fachhochschule Südwestfalen, Standort Hagen 1 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 62 Abs. 1 und

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Universität Leipzig Philologische Fakultät Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Vom... Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher

Mehr

Finance and Accounting

Finance and Accounting K 066/979 Curriculum für das Masterstudium Finance and Accounting 3_MS_Finance and Accounting_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil...3 2 Zulassung...3

Mehr

Der Senat hat am 11. März 2008 folgende Verordnungen erlassen:

Der Senat hat am 11. März 2008 folgende Verordnungen erlassen: 2008 / Nr. 28 vom 20. März 2008 Der Senat hat am 11. März 2008 folgende Verordnungen erlassen: 155. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrgangs

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges STUDIENPLAN FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG WU-CARLSON EXECUTIVE MBA-STUDIUM AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN IN KOOPERATION MIT DER CARLSON SCHOOL OF MANAGEMENT Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien

Mehr

STUDIENPLAN. für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik. an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

STUDIENPLAN. für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik. an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien STUDIENPLAN für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien pädagogik in der Sitzung vom 29.11.2004; genehmigt mit Beschluss des Senates

Mehr

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information

Mehr

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-70.pdf)

Mehr

Übersicht zum Studiengang Recht der Europäischen Integration Universität Leipzig :: Juristenfakultät

Übersicht zum Studiengang Recht der Europäischen Integration Universität Leipzig :: Juristenfakultät Übersicht zum Studiengang Recht der Europäischen Integration Universität Leipzig :: Juristenfakultät (Stand: Juli 2009) Institut für Völkerrecht, Europarecht und ausländisches öffentliches Recht 1. Studiengang:

Mehr

Erfolgreich studieren.

Erfolgreich studieren. Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Textil-

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5 Bestimmungen für den Studiengang International Management Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5 40-IM/M Aufbau des Studiengangs 41-IM/M Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan

Mehr

Master of Advanced Studies in International Management

Master of Advanced Studies in International Management BEILAGE zum Mitteilungsblatt 22. Stück 2003/2004 MAS Master of Advanced Studies in International Management 1(10) Master of Advanced Studies in International Management 1 Zielsetzung des Universitätslehrgangs

Mehr

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule. Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule. Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad Kurzinformationen auf einen Blick Abschluss Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums wird durch die Hochschule Ludwigshafen der international anerkannte akademische Grad Master of Business Administration

Mehr

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.54 Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 16. Juni 2003 (Stand 5. Juli 2003) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 7. Dezember 2005 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2005/2005-86.pdf)

Mehr

Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt.

Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt. 2011/Nr. 18 vom 4. April 2011 Der Senat hat am 22. März 2011 folgende Verordnungen erlassen, das Rektorat hat die Änderungen nicht untersagt. 67. Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum

Mehr

Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik

Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik Version 1.10.2011 Slawistik 7 Lehrveranstaltungsarten BEILAGE 2 zum Mitteilungsblatt 20. Stück, Nr. 137.1-2013/2014, 18.06.2014 (1) Vorlesungen

Mehr

03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive Management MBA (Fakultät für Wirtschaft und Recht)

03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive Management MBA (Fakultät für Wirtschaft und Recht) 2012 / Nr. 03 vom 24. Jänner 2012 Der Senat hat am 17. Jänner 2012 folgende Verordnung erlassen, das Rektorat hat das Studium eingerichtet. 03. Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges

Mehr

Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bildungswissenschaft

Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bildungswissenschaft Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang an der Fakultät für Humanwissenschaften der Universität der Bundeswehr München (FPOBWS/Ba) Oktober 2015 2 UniBwM FPOBWS/Ba Redaktion: Urschriftenstelle

Mehr

geändert durch Satzungen vom 1. September 2009 9. Juni 2010 5. November 2010 9. März 2011 17. Februar 2014

geändert durch Satzungen vom 1. September 2009 9. Juni 2010 5. November 2010 9. März 2011 17. Februar 2014 Der Text dieser Fachstudien- und Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare

Mehr

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law vom 1. August 2010 mit Änderungen vom 20. September 2012/22. August 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät und die Rechtswissenschaftliche

Mehr

Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation

Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.644 Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation vom 9. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Aufgrund des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen

Mehr

Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB)

Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB) mitteilungsblatt Nr.4 16. Februar 2011 Fachhochschule Mainz Seite 47 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB) an

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 44 2015 Verkündet am 3. Februar 2015 Nr. 16 Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) Vom 28. Oktober

Mehr

Modulhandbuch Bachelor Kommunikationswissenschaft (Hauptfach)

Modulhandbuch Bachelor Kommunikationswissenschaft (Hauptfach) 1 Modulhandbuch Kommunikationswissenschaft BA-Studiengang Modulhandbuch Bachelor Kommunikationswissenschaft (Hauptfach) Tabelle 1: Modul-Beschreibung BA I-a... 2 Tabelle 2: Modul-Beschreibung BA I-b...

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

Studienordnung Illustration Kursliste ab WS 13

Studienordnung Illustration Kursliste ab WS 13 Studienordnung Illustration Kursliste ab WS 13 Der Bildungsgang Illustration an der Ruhrakademie zum/zur Illustrator/in, RA umfasst acht Semester. In den ersten beiden Semestern erhalten die FachschülerInnen

Mehr

Studienordnung. für den Studiengang. Steuern, Prüfungswesen, Consulting. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Studienordnung. für den Studiengang. Steuern, Prüfungswesen, Consulting. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Studienordnung für den Studiengang Steuern, Prüfungswesen, Consulting Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden vom 01.10.2009 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom

39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom 1997/Nr. 18 vom 27.11.1997 39. Aufhebung der Verordnung Jg. 1997/Nr. 10 Zi 14 vom 30.5.1997 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrgangs Technische Dokumentation an

Mehr

geändert durch Satzungen vom 28. Februar 2008 1. September 2009 5. November 2010 9. März 2011 17. Februar 2014 25. Juni 2015

geändert durch Satzungen vom 28. Februar 2008 1. September 2009 5. November 2010 9. März 2011 17. Februar 2014 25. Juni 2015 Der Text dieser Fachstudien- und Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare

Mehr

Buchkunst/Grafik-Design - Modul 1: interdisziplinäre und fachspezifische Grundlagen (Pflicht und Wahlpflicht)

Buchkunst/Grafik-Design - Modul 1: interdisziplinäre und fachspezifische Grundlagen (Pflicht und Wahlpflicht) Buchkunst/Grafik-Design - Modul 1: interdisziplinäre und fachspezifische Grundlagen (Pflicht und Wahlpflicht) Der Leitgedanke für die Konzeption des Modul 1 im Studiengang Buchkunst/Grafik-Design ist die

Mehr

Mitteilungsblatt Nr. 02-2014

Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Inhalt: vorläufige Zulassungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Social Work Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (ZulO-MSW-MA) Seite: 1-3 Datum: 26.03.2014

Mehr