Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
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- Kurt Linus Kohl
- vor 8 Jahren
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1 Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
2 Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist ein vorrangiges Ziel des LWL. Erfolgversprechende Beispiele zeigen deutlich, dass die Zahl der Werkstattwechsler/innen bei verstärktem Engagement erhöht werden kann. Das LWL-Integrationsamt Westfalen fördert die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - im Anschluss an vier Vorläufer-Programme - seit Januar 2008 im Rahmen des Sonderprogramms aktion5 aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Dieses Programm richtet sich insbesondere auch an schwerbehinderte Beschäftigte in WfbM, die gezielt und in Kooperation mit dem Integrationsfachdienst (IFD) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Im Zusammenhang mit der Rahmenzielvereinbarung vom zwischen dem LWL und den westfälischen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege (RZV Arbeit) und der erfolgreichen Umsetzung des Landesprogramms Integration unternehmen! durch das LWL-Integrationsamt Westfalen haben die parlamentarischen Gremien des LWL im Sommer 2008 beschlossen, die individuelle finanzielle Förderung des Wechsels behinderter Menschen aus WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt aus eingesparten Sozialhilfemitteln mitzufinanzieren, um so die finanziellen Mittel der Ausgleichsabgabe beim LWL-Integrationsamt Westfalen zu ergänzen. Das Programm Übergang plus setzt die LWL-Beschlussvorlagen 12/1302 und 12/1787 befristet bis zum um. Das nachfolgende Förderprogramm Übergang plus 2 setzt diese Arbeit fort. 1 Zielgruppe (1) Zur Zielgruppe gehören Werkstattbeschäftigte in westfälisch-lippischen WfbM, sofern die Leistungen im Arbeitsbereich nach 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringen sind. Gefördert werden sowohl behinderte ( 2 Abs. 1 SGB IX) als auch schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ( 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) im Arbeitsbereich der WfbM, die in Kooperation mit dem Integrationsfachdienst in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 12 Monaten Dauer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich der Integrationsprojekte (i.s.d. 132 SGB IX) wechseln. Die fehlende Zugehörigkeit zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen i.s.d. 2 Abs. 2 SGB IX oder der fehlende Nachweis sind kein Ausschlusskriterium für die Förderung nach diesen Richtlinien.
3 (2) Eine Förderung von Teilnehmer/innen, die aus dem Berufsbildungsbereich einer westfälisch-lippischen WfbM in ein Arbeitsverhältnis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es müssen folgende Bedingungen zutreffen: zweijähriger, weitgehend abgeschlossener Berufsbildungsbereich, durchgeführte übergangsfördernde Maßnahmen wie z.b. betriebliche Praktika, Prüfung aller verfügbarer Instrumente durch den zuständigen Rehabilitationsträger und dessen Beratung im Fachausschuss der WfbM, Stellungnahme der LWL-Behindertenhilfe Westfalen, ob Werkstattbedürftigkeit vorliegt und ohne die besondere Förderung mit Übergang plus 2 ein langfristiger Verbleib in der WfbM in Kostenträgerschaft des LWL zu erwarten wäre, Einsatz aller dem zuständigen Rehabilitationsträger möglichen vorrangigen Leistungen (z.b. EGZ mit höchst möglicher Förderhöhe und Förderdauer) (3) Leistungen werden auch dann erbracht, wenn die zu fördernde Person als Teilzeitbeschäftigte beim Arbeitgeber in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt wird. Die Förderung nach 2 wird in diesem Fall entsprechend des Teilzeitquotienten gemindert (Verhältnis der reduzierten Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit). 2 Umfang und Dauer der individuellen Förderung (1) Sockelbetrag Im Rahmen von "Übergang plus 2" wird eine monatliche Geldleistung als pauschalierter Nachteilsausgleich für Arbeitgeber/innen zur Verfügung gestellt. Dieser Sockelbetrag beträgt pauschal 300,- Euro pro Monat. Die Leistung wird für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bewilligt. Weiterbewilligungen sind bei Bedarf ohne zeitliche Unterbrechung möglich, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Leistung nicht möglich ist. (2) Erhöhungsbetrag Sofern ein angemessener Nachteilsausgleich durch die Leistungen nach Absatz 1 nicht erreicht werden kann, erfolgt in besonderen Einzelfällen eine erweiterte Förderung durch einen Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich in der Regel auf 150,- Euro. Beim Vorliegen von mindestens zwei Kriterien des Satzes 4 oder in den Fällen des Satzes 4 Buchstabe d) kann ein Erhöhungsbetrag von 300,- Euro bewilligt werden. Ein besonderer Einzelfall liegt vor, wenn a) die Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Behinderung voraussichtlich dauerhaft in besonders hohem Maße beeinträchtigt ist oder b) der behinderte Mensch das 40. Lebensjahr vollendet hat oder
4 c) der behinderte Mensch unmittelbar vor der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fünf Jahre oder länger im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt ist oder d) ein über den Sockelbetrag nach Absatz 1 hinausgehender Minderleistungsausgleich angemessen ist, der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen oder Programmen nicht oder nicht mehr geleistet werden kann. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Förderhöchstgrenze Durch die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zusammen mit weiteren laufenden Leistungen nach anderen Bestimmungen (siehe dazu 3) 75 vom Hundert der monatlichen Arbeitgeberbruttolohnkosten nicht überschritten werden. 3 Verhältnis der Leistungen nach "Übergang plus 2" zu anderen Leistungen (1) Die Leistungen im Rahmen von "Übergang Plus 2" sind gegenüber Leistungen von Rehabilitationsträgern zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nachrangig ( 102 Abs. 5 SGB IX). (2) Die Leistungen des LWL-Integrationsamtes Westfalen an Arbeitgeber/innen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen ( 15 SchwbAV) sowie die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach 102 Abs. 3 und 4 SGB IX / 17 SchwbAV bleiben unberührt. (3) Die Leistungen nach 2 können zusätzlich zur Förderung nach 4 der Richtlinien des Sonderprogramms "aktion5" sowie nach deren Auslaufen erbracht werden. (4) In Integrationsprojekten können die Leistungen nach 2 zusätzlich zum pauschalierten Nachteilsausgleich nach 134 SGB IX (besonderer Aufwand) und 27 SchwbAV (30 % vom Arbeitnehmerbruttolohn als Minderleistungsausgleich) erbracht werden. (5) In Fällen der Überschreitung der Förderhöchstgrenze ist zunächst die Förderung aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe und danach der Erhöhungsbetrag nach 2 Abs. 2 und zuletzt der Sockelbetrag nach 2 Abs. 1 zu kürzen. 4 Programmdurchführung (1) Zuständig für Leistungen nach diesen Richtlinien ist das LWL-Integrationsamt Westfalen. Dabei werden die Integrationsfachdienste (IFD) beteiligt, die die Förderung nach diesem Programm einleiten.
5 (2) Der IFD gibt im Rahmen der Antragstellung eine begründete fachliche Empfehlung an das LWL-Integrationsamt Westfalen ab, und zwar insbesondere a) zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Förderung nach 2, b) zu den Voraussetzungen und der Höhe des Erhöhungsbetrags nach 2 Abs. 2. (3) Für die finanziellen Zuwendungen aus dem Programm werden rechtsmittelkräftige Bewilligungsbescheide an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erlassen. (4) Das Programm Übergang plus 2 ist auf 300 Förderfälle beschränkt. 5 Rechtsgrundlage (1) Die notwendigen Mittel werden aus dem Etat des LWL-Integrationsamts Westfalen nach 14 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV sowie aus dem Eingliederungshilfe-Etat der LWL- Behindertenhilfe Westfalen bereitgestellt. (2) Auf die Förderleistungen besteht kein Rechtsanspruch. 6 Inkrafttreten Die vorstehenden Richtlinien zu Übergang plus 2 treten am in Kraft. Anhang: Übersicht
6 Anhang Übersicht über die individuelle finanzielle Förderung eines/einer behinderten Werkstattbeschäftigten beim Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einmalige Förderung 2 aktion5 einmalig 2000 / 4000 laufende Förderung * 4 aktion5 max. 510 bzw. pauschalierte Förderung für Integrationsprojekte EGZ-SB Sockelbetrag 2 Abs. 1 Übergang plus max. 75 % des Arbeitgeberbruttolohns evtl. Erhöhungsbetrag 2 Abs. 2 Übergang plus 2 max. 300 * bezogen auf Vollzeitstelle
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