DAS BUNDESTEILHABE- GESETZ

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1 Caritas Behindertenhilfe und Psychatrie e.v. Karlstraße Freiburg Telefon Telefax DAS BUNDESTEILHABE- GESETZ Diskussionsforum der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zum laufenden Gesetzesverfahren am 16. Januar 2015 im Best Western Premier Hotel MOA Berlin, Stephanstraße 41, Berlin Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Leipziger Platz Berlin Telefon Telefax Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.v. Schloßstraße Echzell-Bingenheim Telefon Telefax bundesverband@anthropoi.de Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.v. Invalidenstr Berlin Telefon Telefax info@beb-ev.de Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. Brehmstraße Düsseldorf Telefon Telefax info@bvkm.de

2 Freitag, 16. Januar 2015 Tagungsmoderation: Dr. Thorsten Hinz, Geschäftsführer CBP Ab 09:30 Uhr Eröffnung des Tagungsbüros und Möglichkeit zum Imbiss 10:15 Uhr Begrüßung und Einführung aus Sicht der Fachverbände Johannes Magin, Vorsitzender Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.v. (CBP), Freiburg/Regensburg 10:30 Uhr Eckpunkte der SPD zum Bundesteilhabegesetz Kerstin Tack, behindertenpolitische Sprecherin der SPD- Bundestagsfraktion 10:50 Uhr Das Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen. Dr. Rolf Schmachtenberg, Ministerialdirektor, Leiter der Abteilung Belange behinderter Menschen, Prävention und Rehabilitation, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin 11:40 Uhr Eckpunkte der CDU/CSU zum Bundesteilhabegesetz Uwe Schummer, Beauftragter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Menschen mit Behinderungen 12:00 Uhr RÜCKFRAGEN 12:15 Uhr Mittagessen 13:00 Uhr Workshoprunde 1. Bedarfsermittlungs- und Bedarfsfeststellungsverfahren und Beratung Input: Norbert Müller-Fehling, bvkm Moderation: Heinrich Fehling, Vorstand bvkm 2. Geplante Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen Input: Ina Krause-Trapp, Anthropoi Bundesverband Moderation: Jochen Berghöfer, Vorstand Anthropoi Bundesverband 3. Nachteilsausgleich statt Bedürftigkeitsprüfung: Fachleistungen ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen Input: Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Bundesvereinigung Lebenshilfe Moderation: Rolf Flathmann, Stellvertretender Vorsitzender Bundesvereinigung Lebenshilfe

3 14:30 Uhr Kaffeepause 4. Leistungserbringungs- und Vertragsrecht (künftiges Bundesteilhabegesetz, SGB IX) Input: Michael Conty, Vorstand BeB Moderation: Ruth Coester, BeB 5. Teilhabe am Arbeitsleben Input: Janina Bessenich, CBP Moderation: Johannes Magin, Vorsitzender CBP 6. Schnittstelle Eingliederungshilfe/ Pflege Input: Antje Welke, Bundesvereinigung Lebenshilfe Moderation: Uwe Mletzko, Vorsitzender BeB 15:00 Uhr Kurzvorstellung der Workshop-Beratungen 15:30 Uhr Ein Ausblick auf das kommende Gesetz. Podiumsrunde mit den Vorsitzenden der fünf Fachverbände: - Helga Kiel, bvkm - Lothar Dietrich, Anthropoi Bundesverband - Uwe Mletzko, BeB - Rolf Flathmann, Bundesvereinigung Lebenshilfe - Johannes Magin, CBP Moderation: Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Bundesvereinigung Lebenshilfe 16:30 Uhr Verabschiedung

4 Dateienübersicht Ordnungsnummer Referent/in Beitrag 00 Übersicht und Programmablauf 01 Janina Bessenich Zusammenfassung 02 Kerstin Tack 03 Dr. Rolf Schmachtenberg 04 Uwe Schummer NAMENSPAPIER: Eckpunkte der SPD zum Bundesteilhabegesetz Vortrag: Das Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen. Eckpunkte der CDU/CSU zum Bundesteilhabegesetz 05.1 Präsentation Präsentation Ergebnisse 07 Input: Norbert Müller- Fehling, Moderation: Heinrich Fehling Input: Ina Krause-Trapp, Moderation: Jochen Berghöfer Input: Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Moderation: Rolf Flathmann 08.1 Präsentation Input: Michael Conty, Moderation: Ruth Coester 09.1 Präsentation Input: Janina Bessenich, Moderation: Johannes Magin 10.1 Präsentation 10.2 Ergebnisse Input: Antje Welke, Moderation: Uwe Mletzko Workshop 1: Bedarfsermittlungs- und Bedarfsfeststellungsverfahren und Beratung Workshop 2: Geplante Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen Workshop 3: Nachteilsausgleich statt Bedürftigkeitsprüfung: Fachleistungen ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen Workshop 4: Leistungserbringungs- und Vertragsrecht (künftiges Bundesteilhabegesetz, SGB IX) Workshop 5: Teilhabe am Arbeitsleben Workshop 6: Schnittstelle Eingliederungshilfe/ Pflege 11 Fotogalerie Auswahl von Fotos der Veranstaltung

5 Das Bundesteilhabegesetz - Diskussionsforum der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zum laufenden Gesetzesverfahren am in Berlin Am luden die Fachverbände für Menschen mit Behinderung ihre Mitglieder nach Berlin ein, um über den aktuellen Beratungsstand zum Bundesteilhabegesetz zu informieren. Über 250 Teilnehmer/-innen waren der Einladung gefolgt. Dr. Thorsten Hinz, Geschäftsführer des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie, eröffnete als Tagesmoderator den Fachtag. Im Namen der Fachverbände begrüßte Johannes Magin, der 1.Vorsitzende des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie, die Teilnehmenden. Die Fachverbände, so Johannes Magin, fordern bei den Beratungen zum Bundesteilhabegesetz vor allem die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) im Blick zu behalten und nicht allein die finanzielle Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe in Höhe von 5 Mrd.. Das neue Teilhaberecht darf nicht nur die Kassen der Kommunen entlasten, sondern muss vor allem nachhaltig die Leistungsangebote für Menschen mit Behinderung verbessern. Bei einer Verbesserung müssen alle Akteure im sozialrechtlichen Dreieck Leistungsträger, Leistungsberechtigte und Leistungsanbieter eng miteinander im Gespräch sein, müssen Machbares und Neues wagen. Die behindertenpolitische Sprecherin der SPD Kerstin Tack, stellte erste SPD Eckpunkte zur Reform der Eingliederungshilfe vor, in denen unter anderem die Forderung zur Stärkung des Wunsch- und Wahlrechtes ein zentrales Anliegen ist. Es soll erkennbar sein, dass durch das künftige Bundesteilhabegesetz bessere Leistungen für Menschen mit Behinderung erbracht werden, so Kerstin Tack. Der behindertenpolitische Sprecher der CDU Uwe Schummer, präsentierte erste Eckpunkte der CDU/CSU, die ebenfalls noch im Entwurf sind. Ziel des Gesetzes muss aus Sicht der CDU/ CSU sein, Menschen mit Behinderung die gleichberechtigten Teilhabechancen in allen Bereichen des Lebens zu gewährleisten. Insbesondere ist ein verbesserter Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt herzustellen. Dr. Rolf Schmachtenberg, der für das Verfahren der federführende Abteilungsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist, stellte den aktuellen Stand der Gesetzesberatungen vor, die hauptsächlich in einer hochrangig besetzten Arbeitsgruppe im BMAS erfolgt. Die Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz wird von der parlamentarischen Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller geleitet. Neben der Orientierung an der BRK und der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe betonte Dr. Schmachtenberg, dass keine neue Ausgabendynamik aus der Reform heraus entstehen dürfe. Er bestätigte, dass das künftige Gesetz Verbesserungen für Menschen mit Behinderung nach sich ziehen solle und dass die Reform der Eingliederungshilfe unter anderem auch eine Ausstrahlung auf das SGB II haben werde. Nach der Beendigung der Beratungen wird das BMAS im Mai 2015 einen Abschlussbericht vorlegen. Die Priorisierung der ausgearbeiteten Vorschläge zum Gesetz werde anschließend auf der politischen Ebene getroffen. Der Gesetzesentwurf solle im Herbst 2015 vorliegen und Anfang 2016 der Kabinettsentwurf. Die Verabschiedung des Gesetzes wird für Mitte 2016 geplant, so dass zum das Gesetz in Kraft treten könnte. Die wesentlichen Themenschwerpunkte der bisherigen Beratungen zum Bundesteilhabegesetz diskutierten die Tagungsteilnehmer/-innen im Anschluss in sechs Workshops unter folgenden Überschriften:

6 Bedarfsermittlungs- und Bedarfsfeststellungsverfahren, Trennung von Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen, Nachteilsausgleich statt Bedürftigkeitsprüfung Fachleistungen ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen, Leistungserbringungs- und Vertragsrecht, Teilhabe am Arbeitsleben, Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege Die Veranstaltung endete mit einer von Prof. Dr. Nicklas-Faust, Geschäftsführerin der Bundesvereinigung Lebenshilfe, moderierten Podiumsdiskussion, an der die folgenden Vorstände und Vorsitzenden der Fachverbände teilnahmen: Heinrich Fehling (Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen), Jochen Berghöfer (Bundesverband Anthropoi), Dr. Uwe Mlezko (Bundesverband evangelische Behindertenhilfe) und Johannes Magin (CBP). Die Podiumsteilnehmer versuchten einen Ausblick auf das kommende Gesetz und dessen Auswirkungen zu nehmen. Sie unterstrichen einhellig die Notwendigkeit eines gemeinsamen Handelns und der gemeinsamen Positionierung mit Blick auf die politische Vertretung der Interessen der Menschen mit Behinderung und der Leistungsanbieter. Die Umsetzung der Personenzentrierung und die Gewährleistung einer unabhängigen und qualifizierten Beratung der Menschen mit Behinderung werden als besondere Herausforderungen angesehen. Durch die Reform sollen keine finanziellen Verschiebebahnhöfe geschaffen werden, sondern vielmehr Leistungsverbesserungen umgesetzt werden. Zum Schluss wurden alle Teilnehmer zum kreativen Dialog mit lokalen Sozial- und Finanzpolitiker in allen Bundesländern über die Neugestaltung der Eingliederungshilfe eingeladen. Das Gesetz kann nur dann gut werden, wenn sich alle Beteiligten mit Sachverstand und Augenmaß einbringen und wenn deutlich wird, dass ein neues Bundesteilhaberecht nicht nur die Menschen mit Behinderung angeht, sondern die gesamte Gesellschaft. Dr. Hinz zitierte dazu Oscar Wilde: Am Ende wird alles gut. Wenn es nicht gut ist, ist es noch nicht das Ende. Janina Bessenich, CBP,

7 KERSTIN TACK MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES BEAUFTRAGTE FÜR DIE BELANGE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG SPRECHERIN DER ARBEITSGRUPPE INKLUSION Stand: Eckpunkte zu den Anforderungen an ein Bundesteilhabegesetz SPD und CDU/CSU werden noch in dieser Legislaturperiode ein Bundesteilhabegesetz in Kraft setzen. Eine entsprechende Vereinbarung findet sich im Koalitionsvertrag. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bereits mit den Vorbereitungen begonnen. Die Vorlage eines ersten Gesetzentwurfes wird Ende 2015 erwartet. Gemäß dem Motto der Behindertenverbände Nichts über uns ohne uns! ermöglicht das BMAS einen breiten Beteiligungsprozess. Mit dem vorliegenden Eckpunktepapier möchte die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der SPD-Bundestagsfraktion, Kerstin Tack, ebenfalls einen Beitrag zur Unterstützung der inhaltlichen Ausgestaltung des Bundesteilhabegesetzes leisten. Präambel Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention und dem damit einhergehenden Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Behinderungen, soll die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden. Die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der SPD-Bundestagsfraktion begrüßt es, dass Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, mit dem neuen Bundesteilhabegesetz aus dem bisherigen "Fürsorgesystem" der Sozialhilfe herausgeführt werden sollen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen zur sozialen Teilhabe aus dem SGB XII herausgenommen und in einem eigenständigen Leistungsbereich im SGB IX verankert werden. Die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der SPD-Bundestagsfraktion ist sich darüber bewusst, dass die Erarbeitung des neuen Bundesteilhabegesetzes einen Balanceakt zwischen den finanzpolitischen Anforderungen auf der einen Seite und den sozialpolitischen Erfordernissen auf der anderen Seite darstellt. Neben der kommunalen Entlastung sieht sie die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Schaffung einer verbesserten gesellschaftlichen Teilhabe und einer selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen zu ergreifen. Die Erarbeitung und das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes noch in dieser Legislaturperiode ist ihr daher ein wichtiges Anliegen. Um die Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen hinreichend verbessern zu können, müssen im neuen Bundesteilhabegesetz aus Sicht der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der SPD-Bundestagsfraktion insbesondere die unten aufgeführten Anforderungen adäquate Berücksichtigung finden. Dabei geht es nicht darum, quasi ad hoc und zu einem bestimmten Stichtag alle Veränderungen herbeizuführen. Da das Bundesteilhabegesetz ganz unterschiedliche Bereiche der Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen tangiert und vor allem hinsichtlich der Personenzentriertheit strukturelle Änderungen bei der Bedarfsfeststellung und in der Angebotslandschaft nach sich ziehen wird, werden mit unten stehenden Eckpunkten notwendige Maßnahmen beschrieben, deren Entwicklung und Umsetzung vorrangig prozesshaft zu verstehen sind. 1

8 KERSTIN TACK MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES BEAUFTRAGTE FÜR DIE BELANGE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG SPRECHERIN DER ARBEITSGRUPPE INKLUSION Stand: Wunsch- und Wahlrecht Gemäß dem in der UN-BRK verankerten Anspruch auf Selbstbestimmung sind den Anspruchsberechtigten all die Unterstützungsleistungen zur Verfügung zu stellen, die ihnen dabei helfen, so selbstständig wie möglich zu entscheiden, wie und wo sie wohnen und arbeiten und welche weiteren Teilhabeleistungen sie in Anspruch nehmen. Die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts kann demnach auch als eine Voraussetzung für die Bereitstellung individueller und bedarfsgerechter Teilhabeleistungen betrachtet werden. 2. Personenzentrierung statt Institutionenzentrierung Gemäß den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention sowie eines zeitgemäßen Teilhaberechts müssen Leistungen für Menschen mit Behinderungen zukünftig individuell und personenzentriert statt einrichtungszentriert erfolgen. Menschen mit Behinderungen brauchen passgenaue Leistungen, die sich am tatsächlichen persönlichen Bedarf des Leistungsberechtigten orientieren. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bedarf es weiterhin einer Trägerlandschaft, die unterschiedliche Wertorientierungen, Inhalte, Methoden und Arbeitsformen anbietet. Die Sozialleistungsträger müssen ihre Beratung weiter verbessern und die Betroffenen verlässlich und zügig durch das Sozialleistungssystem begleiten (Fallmanagement). Die Verfahrensregelungen zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit müssen im SGB IX diesem Ziel entsprechend weiterentwickelt werden. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, eine leistungsträgerunabhängige und anwaltschaftliche Beratung für die Betroffenen sicherzustellen. Weiterhin muss zur Bewältigung von Strukturveränderungsprozessen die Unterstützung der Träger gewährleistet sein. 3. Bundesteilhabegeld In welchem Maße ein Bundesteilhabegeld den Anspruch einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, muss geprüft werden. 4. Bundeseinheitliche Bedarfsermittlung In Deutschland existieren verschiedene Instrumente der Bedarfsermittlung und der Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe. Mit der Vielfalt dieser Instrumente korrespondieren regional unterschiedliche Verfahren. Um sicherzustellen, dass alle Anspruchsberechtigten gleichermaßen von den Teilhabeleistungen profitieren, sind bundeseinheitliche Verfahren und Kriterien erforderlich. 5. Teilhabeleistungen unabhängig von Einkommen und Vermögen Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Eingliederungshilfe muss, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, einer intensiven Prüfung unterzogen werden. Auch Menschen mit Behinderungen müssen in der Lage sein, mehr Geld als bisher anzusparen. Hierzu muss die Vermögensgrenze, die sich derzeit auf Euro beläuft, deutlich angehoben werden. Ziel sollte es sein, Teilhabeleistungen zukünftig unabhängig vom jeweils vorhandenen Einkommen und Vermögen bereitzustellen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass hier unter dem Begriff Teilhabeleistungen die sozialen Teilhabeleistungen und nicht etwa existenzsichernde Leistungen für Unterkunft und Verpflegung im Blickfeld stehen. Es geht hier also nicht um Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern um einen Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen. 2

9 KERSTIN TACK MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES BEAUFTRAGTE FÜR DIE BELANGE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG SPRECHERIN DER ARBEITSGRUPPE INKLUSION Stand: Assistenz a) Assistenz und persönliche Assistenz Die Leistungsformen der Assistenz tragen dem Anspruch nach Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Rechnung. Insbesondere die persönliche Assistenz erfüllt das Bedürfnis nach Autonomie und Selbstbestimmung. Die Finanzierung der Assistenz ist jedoch auf mehrere Kostenträger verteilt. Im Sinne einer konsequenten Stärkung selbstständiger Lebensformen und Lebensgestaltung ist daher die Aufnahme einer klaren und praxistauglichen Regelung hierzu in das neue Bundesteilhabegesetz notwendig. Die Vergabe und Finanzierung der Leistung sollte zukünftig wie aus einer Hand erfolgen. b) Elternassistenz Auch Eltern mit Behinderungen sind auf unterstützende Leistungen angewiesen. Wie alle anderen Menschen besitzen auch sie ein Recht auf Elternschaft, stoßen jedoch im Alltagsleben oftmals auf Hindernisse. Zwar stärkt das SGB IX die Rechte von Frauen mit Behinderungen, allerdings enthält es keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage zur Elternassistenz. Sofern Eltern derartige Hilfen gewährt werden, kommen zum einen Leistungen nach dem SGB VIII dann jedoch als Leistungen für das Kind in Betracht. Zum anderen kann es sich auch um Leistungen der Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( 53, 54 SGB XII in Verbindung mit 55 SGB IX) handeln. Vor diesem Hintergrund sollte im Zuge der Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes auch ein Anspruch auf Elternassistenz rechtlich geregelt werden. 7. Schnittstellenproblematiken a) SGB II Leistungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende Neben den Leistungen der Eingliederungshilfe können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erforderlich sein. Abgrenzungsprobleme zwischen SGB II und SGB XII in der Praxis sowie auftretende Interessenskonflikte zwischen den Kommunen als Träger des SGB XII und dem Bund als Träger der Leistungen nach dem SGB II führen oftmals zu Schwierigkeiten bei der Leistungsgewährung. Insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes sowie den zahlreichen Rehabilitationsmaßnahmen sind entsprechende Regelungen zur Lösung der Schnittstellenproblematiken erforderlich. b) SGB V Gesundheit Die Zahlen der Anspruchsberechtigten in der Eingliederungshilfe sind in den vergangenen Jahren unter anderem auch deshalb gestiegen, weil die vorgelagerten Systeme ihrer Aufgabe nicht in dem Maße gerecht werden, wie es notwendig wäre. Hierzu zählt auch das Gesundheitssystem. Sehr lange Wartezeiten vor Beginn einer Therapie können dazu führen, dass die Behandlung und damit auch die Hilfe für die Betroffenen zu spät kommen und sich bestimmte Krankheitsbilder oder drohende Behinderungen bereits verfestigt haben. Zu kurze Behandlungszeiten erhöhen darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit einer baldigen Wiedererkrankung. Verbesserungen in diesem Bereich sind daher unbedingt anzustreben. c) Große Lösung Zusammenlegung der Leistungen für Kinder und Jugendliche unter dem Dach des SGB VIII Gegenwärtig werden Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach Maßgabe des Jugendhilferechts erbracht. Eingliederungshilfe für geistig und körperlich behinderte Kinder und Jugendliche dagegen leistet die Sozialhilfe auf der Grundlage des SGB XII. 3

10 KERSTIN TACK MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES BEAUFTRAGTE FÜR DIE BELANGE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG SPRECHERIN DER ARBEITSGRUPPE INKLUSION Stand: Diese Einordnung der Art der Behinderung bei unterschiedlich zuständigen Kostenträgern bereitet in der Praxis erhebliche Probleme und verursacht Zuständigkeitsstreitigkeiten. Diese wiederum erschweren eine schnelle Leistung für den jungen Menschen und können sogar dazu führen, dass im Einzelfall eine Leistung nicht zeitnah oder nicht bedarfsgerecht gewährt wird. Ist nur ein Leistungsträger für die Eingliederungshilfe für junge Menschen zuständig, entfallen diese Schwierigkeiten. Kinder sind in allererster Linie Kinder und haben erst in zweiter Linie einen Unterstützungs- und Förderbedarf. Die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der SPD-Bundestagsfraktion spricht sich daher dafür aus, allen Kindern und Jugendlichen Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Basis des Jugendhilferechts zu gewähren (sog. Große Lösung unter dem Dach des SGB VIII). Dadurch würde die Schnittstelle zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe entfallen, die bisherigen Schwierigkeiten bei der Leistungsgewährung wären obsolet und dem Inklusionsgedanken würde ausreichend Rechnung getragen. d) 43 a SGB XI Pflege Menschen mit Behinderungen sind in aller Regel pflegeversichert. Doch obwohl sie reguläre Beiträge zahlen, erhalten sie im Versicherungsfall nicht die vollen Leistungen, sofern sie in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe leben. Dies stellt eine soziale Ungerechtigkeit dar. Daher ist auch diese Schnittstelle sukzessive zu beseitigen. 8. Durchlässigkeit zwischen Werkstätten für behinderte Menschen und erstem Arbeitsmarkt Laut 136 SGB IX haben Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bereits jetzt schon dafür Sorge zu tragen, den Übergang von WfbM-Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Diese Maßgabe wird in der Praxis jedoch nur unzureichend umgesetzt. Deshalb sollte hier eine entsprechende Verpflichtung gesetzlich verankert werden. Es ist weiterhin zu prüfen, ob die derzeitigen Zugangsvoraussetzungen bei WfbM einer Überarbeitung bedürfen. Gleichzeitig müssen Menschen mit Behinderungen, die den Sprung von der WfbM auf den ersten Arbeitsmarkt schaffen, besondere Herausforderungen bestehen. Das Risiko, die angetretene Arbeitsstelle wieder zu verlieren, ist bei ihnen größer als bei Menschen ohne Beeinträchtigung. Es besteht daher die Notwendigkeit der gesetzlichen Verankerung eines Rückkehrrechts in die WfbM ohne Verluste sozialrechtlicher Ansprüche. Die Kriterien eines solchen Rückkehrrechts sind vorab festzulegen. Ferner ist zu gewährleisten, dass auch beim Wechsel von der WfbM auf den ersten Arbeitsmarkt keine sozialrechtlichen Nachteile beispielsweise bei der Rente entstehen. Mit dem neuen Bundesteilhabegesetz muss die Wahlfreiheit zwischen einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt und einer Beschäftigung in einer anerkannten WfbM von Beginn an sichergestellt sein. Ziele sind ein diskriminierungsfreies Fördersystem und unterstützende Leistungen, die sich an den individuellen Bedürfnissen jedes Einzelnen orientieren und dessen Stärken im Fokus haben. Die Akteure des ersten Arbeitsmarktes stehen in der Verantwortung, inklusive Strukturen aufzubauen, zu festigen und zu fördern. Integrationsfirmen und Arbeitsassistenzen sollen entsprechend weiterentwickelt werden. Langfristig bzw. dauerhaft ausgerichtete Lohnkostenzuschüsse könnten geeignet sein, um Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Das persönliche Budget für Arbeit soll dahingehend überprüft werden, ob es flächendeckend eingesetzt werden kann. 4

11 Das Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen. Rede von Dr. Rolf Schmachtenberg Leiter der Abteilung V Teilhabe, Belange behinderter Menschen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe im Bundesministerin für Arbeit und Soziales anlässlich des Diskussionsforums Das Bundesteilhabegesetz der Fachverbände für Menschen mit Behinderung am 16. Januar 2015 in Berlin Inhaltsverzeichnis Inklusive Gesellschaft als Leitbild Nationaler Aktionsplan 2.0 Staatenprüfung der UN BGG weiterentwickeln Partizipation stärken Teilhabebericht weiterentwickeln und Teilhabeforschung ausweiten Inklusive Arbeitswelt fördern Heimkinderfonds B&P Bundesteilhabegesetz 1

12 Inklusive Gesellschaft als Leitbild Inklusion ist die zentrale Idee der Behindertenrechtskonvention. Inklusion bedeutet selbstverständliches Miteinander, selbstverständliche Teilhabe statt nachträglicher Integrationsbemühungen. Inklusion braucht aber auch Empowerment, um Menschen in die Lage zu versetzen, ihre Chancen zu nutzen Nationaler Aktionsplan 2.0 Staatenprüfung vor CRPD Ausschuss Weiterentwicklung des NAP Teilhabebericht der Bundesregierung Evaluation des NAPs durch Prognos Kick off am 24./25. November 2014 bei den Inklusionstagen im bcc Berlin 4 2

13 Staatenprüfung zur UN-BRK 29. August 2014: Zuleitung der Antwort an Ausschuss Januar/Februar 2015: Vorbereitung der Anhörung 2. Austausch mit Ressorts und Länder Februar 2015 abschließende Zusammenstellung der Delegation 26./27. März 2015: Anhörung vor dem Ausschuss April 2015: Zuleitung der abschließenden Empfehlungen ab Mai 2015: Berücksichtigung der Empfehlungen bei der Weiterentwicklung des NAP Handlungsschwerpunkte: Novellierung des BGG Schwerpunkte Schwerpunkte für die Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergeben sich insbesondere aus dem Evaluationsbericht der Universität Kassel und den drei Workshops, die begleitend zur Evaluation stattfanden. Behinderungsbegriff an UN-BRK anpassen Anerkennung und Stärkung der Leichten Sprache als Kommunikationsform für Menschen mit Lern- und geistiger Behinderung Rechte von Frauen mit Behinderungen stärken Verbot der Benachteiligung wegen mehrerer Gründe einführen Weitere Umsetzung von Barrierefreiheit stärken Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung stärken: Schlichtungsverfahren einführen 3

14 Nächste Schritte: Bis März 2015: Novellierung des BGG Ausblick Entwicklung von Eckpunkten und Formulierungen Abstimmungen und Konsultationen mit den Fachabteilungen des BMAS, den Ressorts, den Ländern sowie der Zivilgesellschaft März 2015: Erörterung der Eckpunkte mit NAP-Ausschuss, Experten des Deutschen Behindertenrates sowie Ländern und Ressorts Mai 2015: Referentenentwurf des BMAS und Abstimmung mit Ressorts, Ländern und Verbänden Ziel: Inkrafttreten zum Partizipation stärken Gezielte Förderung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene Entscheidung über Mittelvergabe und Förderschwerpunkte unter Beteiligung der Organisationen von Menschen mit Behinderungen Angestrebt wird gesetzliche Verankerung wie bei der Selbsthilfeförderung 4

15 Teilhabebericht weiterentwickeln - Teilhabeforschung ausweiten Nächster Teilhabebericht wird Entwicklungstendenzen aufzeigen: Indikatoren werden zu Zeitreihen ausgebaut. Das Indikatorentableauwird kritisch überprüft und weiter entwickelt. Teilhabebericht weiterentwickeln - Teilhabeforschung ausweiten Aufbau eines Netzwerks Teilhabeforschung Vorbereitung der Umsetzung der Empfehlungen für einen Teilhabesurvey: Klärung organisatorischer und finanzieller Fragen. Befragung von Menschen, die in Einrichtungenleben und auch von Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen. 5

16 Inklusive Arbeitswelt fördern Schaffung einer inklusiven Arbeitswelt ist Kernanliegen der Bundesregierung. Aktuelle Situation: Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen bessert sich stetig. Arbeitslosigkeit steigt trotz breitem Förderinstrumentarium und hohem finanziellem Einsatz der BA gegen den allgemeinen Trend leicht an. Immer noch rund Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Inklusive Arbeitswelt fördern Zur Verbesserung der Situation müssen insbesondere Arbeitgeber für das Fachkräftepotenzial von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert werden: Initiative Inklusion (Unterstützung der Kammern) Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung (Wirtschaft Inklusiv). Weitere Maßnahmen: Übergänge von Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern (Budget für Arbeit). Schwerbehindertenvertretungen stärken. 6

17 Fonds für Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder in stationären psychiatrischen Einrichtungen Unrecht und Leid erfahren haben (Fonds Heimkinder B & P ) Fonds Heimkinder B & P Inhalt Ausgangslage Beteiligung Stand der Überlegungen / Vorbereitungen Zeitplan 7

18 Fonds Heimkinder B & P Ausgangslage Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder stationären psychiatrischen Einrichtungen Leid und Unrecht erfahren haben, sind von den bestehenden Fonds Heimerziehung West und Heimerziehung in der DDR (Federführung BMFSFJ) nicht erfasst. Bund, Länder und Kirchen einig, dass Betroffene gleichbehandelt werden müssen mit Betroffenen der bestehenden Fonds. Dies entspricht auch einem fraktionsübergreifenden Beschluss des Deutschen Bundestages aus Zustiftungzu den bestehenden Fonds wird von Mehrheit der Länder nicht mitgetragen. Fonds Heimkinder B & P Beteiligung Länder sehen bisher allein den Bund in der finanziellen Verantwortung für einen Fonds und forderten BMAS zur Einrichtung einer Bund-Länder-AG auf. Bund-Länder-AG tagte, teilweise unter Beteiligung der Kirchen, bislang drei Mal (Januar, April und September 2014). BMAS stellte in der Bund-Länder-AG eine eigenständige Fondslösung vor. Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat selbständiger Fondslösung zugestimmt und vom BMAS eingestellte Bundesmittel gesperrt, bis Länder und Kirchen zu einer angemessenen Beteiligung bereit sind. Bisher keine Zusage der Länder zur Beteiligung, aber grundsätzliche Zustimmung der Kirchen. 8

19 Fonds Heimkinder B & P Stand der Überlegungen / Vorbereitungen Leistungen des Fonds sollen sich grundsätzlich an Leistungen der bestehenden Fonds orientieren, aber besonderen Bedürfnissen des Betroffenenkreises Rechnung tragen. Verwaltungsstruktur des Fonds soll sich an den bestehenden Fonds Heimerziehung West und Heimerziehung in der DDR orientieren: Geschäftsstelle(vom BMAS eingerichtet): Vorbereitungen in personeller und verwaltungsorganisatorischer Hinsicht laufen bereits. Anlauf-und Beratungsstellen (A+B-Stellen): Durchführungsverantwortung aus heutiger Sicht bei den Ländern. Besonderheiten des geplanten Fonds: Vorgelagertes und durch intensive Öffentlichkeitsarbeit begleitetes Aufrufverfahrenzur Ermittlung der Anzahl der Betroffenen zwecks Planungssicherheit und Gewährleistung schneller Hilfeleistung. Härtefall-Regelung ist vorgesehen. Dauer Aufrufverfahren: mindestens sechs Monate. Bei Bedarf aufsuchende Beratung durch Mitarbeiter der A+B-Stellen. Fonds Heimkinder B & P Zeitplan Bei Verständigung auf gemeinsames Vorgehen und sechs-monatigem Aufrufverfahren: I. Quartal 20?? Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Kirchen zur Errichtung des Fonds Beginn Aufbau der Geschäftsstelle Beginn Öffentlichkeitsarbeit 2. Quartal Start des Aufrufverfahrens Durchführung durch Geschäftsstelle (BMAS) mit Unterstützung des Bürgertelefons Aufbau Anlauf- und Beratungsstellen in den Ländern 3. Quartal Ende des Aufrufverfahrens Bereitstellung der Haushaltsmittel, Errichtung des Fonds, Einberufung Gremien ab 4. Quartal 20?? (Dauer: 36 Monate) Umsetzung, Prüfung der Vereinbarungen und Auszahlung der Leistungen 9

20 Inhaltsverzeichnis Bundesteilhabegesetz Ausgangslage Koalitionsvertrag Ziele des Bundesteilhabegesetzes Beteiligungsverfahren Termin- und Themenplanung der Arbeitsgruppe Bisherige Sitzungen der Arbeitsgruppe Zeitplan Gesamtvorhaben Reformrisiken Aktuelles Informationsangebot Ausgangslage Eingliederungshilfe 10

21 Ausgangslage Eingliederungshilfe Die Zahl der Empfänger von Eingliederungshilfe ist im Zeitraum 2007 bis 2012 um (+25 Prozent) gestiegen. Dies entspricht einer jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate von rund 5 Prozent. Empfänger von Eingliederungshilfe in Tausend Jahresdurchschnittliche Steigerung der Empfängerzahlen von ausgwählten Hilfearten in Prozent Hilfen zum Leben in betreuten Wohneinr. Hilfen zum Leben außerhalb betreuter Wohneinr. Leistungen in WfBM Heilpädagogische Leistungen für Kinder Hilfen zu einer angem. Schulbildung 3,6 2,8 5,0 4,1 13,2 Steigerung der Empfängerzahlen zum Vorjahr in Prozent 6,8 4,4 4,4 3,3 4,5 Hilfen zum Leben in betreuten Wohneinr. Hilfen zum Leben außerhalb betreuter Wohneinr. Jahresdurchschnittliche Steigerung der Fallkosten von ausgewählten Hilfearten in Prozent Leistungen in WfBM Heilpädagogische Leistungen für Kinder Hilfen zu einer angem. Schulbildung 0,8 0,6 1,5 1,1 1, Prognose Eingliederungshilfe Der Bericht Verbesserung der Datengrundlage zur strukturellen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung *der cons_sensgmbh prognostiziert für den Zeitraum von 2012 bis 2020 eine: Steigerung der Zahl der Leistungsberechtigten um 24Prozent (nach con_sens: von auf ) und eine Steigerung der Ausgaben für die Eingliederungshilfe um 31Prozent (nach con_sens: von 16,5 Mrd. Euro auf 21,6 Mrd. Euro). * Der Bericht ist das Ergebnis einer unabhängigen Forschungsleistung der con_sens GmbH. Er gibt nicht die Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wieder. 11

22 Reha-Ausgaben der Sozialversicherung und der Eingliederungshilfe (Brutto) Steigerung seit 2004: ca. 8 % in Mrd Steigerung seit 2004: ca. 31 % Bruttoausgaben der Eingliederungshilfe ( ) Ausgaben der Sozialversicherung für Reha und Teilhabe ( ) ohne Eingliederungshilfe 23 Leistungen für Menschen mit Behinderung: Systeme und Zuständigkeiten SGB XII Eingliederungshilfe SGB II, SGB XII Lebensunterhalt, Vertragsrecht SGB III Arbeitsförderung SGB V Krankenversicherung SGB VI Rentenversicherung SGB VIII Kinder-und Jugendhilfe SGB XI Pflegeversicherung SGB IX Koordination und Zusammenarbeit Kultusbereich Leistungen für Schulund Hochschulbesuch 12

23 Weiterentwicklung SGB IX, Teil 1 - Reformüberlegungen Wechselwirkung der Eingliederungshilfereform Ziele der Weiterentwicklung SGB IX, Teil 1 UN-BRK umsetzen Verbindlichkeit schaffen Partizipation stärken Transparenz verbessern Koalitionsvertrag 13

24 Ziele des Bundesteilhabegesetzes Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und damit Weiterentwicklung des deutschen Rechts im Lichte der UN- Behindertenrechtskonvention dazu: Schaffung einer Eingliederungshilfe neu, insbesondere: Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe verbessern Verbesserung der vorgelagerten Systeme und der Zusammenarbeit Bessere Koordinierung der Rehabilitationsträger Keine neue Ausgabendynamik Kostenübernahme (*) der Pflegversicherung für Leistungen in vollstationären Einrichtungen? Kostenübernahme (*) der Länder im Bereich der (Hoch-) Schulbildung? Kostenübernahme des Bundes für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? Ziele des Bundesteilhabegesetzes Mitteltransfer Entlastung der Kommunen um 5 Mrd. Euro, bspw. durch: Bundesteilhabegeld? (*) = refinanziert aus den 5 Mrd. 14

25 Nichts über uns -ohne uns Nichts über uns -ohne uns 15

26 Nichts über uns -ohne uns Termin- und Themenplanung 10. Juli Einführung 2. Selbstverständnis 3. Ziele 4. Arbeitsplanung 5. Daten und Fakten 17. September Personenkreis Behinderungsbegriff 2. Abgrenzung Fachleistungen zu existenzsichernden Leistungen 3. Bedarfsermittlung und feststellung 4. Unabhängige Beratung 14. Oktober Teilhabe am Arbeitsleben (2. Medizinische Rehabilitation) 19. November Soziale Teilhabe 2. Bedürftigkeits-un- /abhängigkeitder Fachleistungen 3. Pauschalierte Geldleistung /Prüfung Bundesteilhabegeld, Blindenund Gehörlosengeld 10. Dezember Mögliche Änderungen im SGB IX 2. Aufgaben und Verantwortung der Länder und Träger 3. Leistungserbringungs- /Vertragsrecht im SGB XII und SGB IX 16

27 Termin- und Themenplanung 20. Januar Kinder-und Jugendhilfe (SGB VII) Große Lösung SGB VIII 2. Kultusbereich: inklusive Bildung (einschließlich Hochschule) 19. Februar Krankenversicherung (SGB V) 2. Pflegeversicherung (SGB XI) 3. Hilfe zur Pflege 12. März Finanzielle Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen 2. Kommunale Entlastung 3. Gegenfinanzierung Leistungsverbesserungen 4. Finanzierungstablau 14. April Übergangsregelungen Inkrafttreten 2. Abschluss Zeitplan Gesamtvorhaben Mai 2015 Abschlussbericht der AG 2. Halbjahr 2015 Gesetzentwurf - Referenten Anfang 2016 Gesetzentwurf - Kabinett 2016 Verabschiedung Gesetz 17

28 Reformrisiken Eingliederungshilfe neu Schwierige Kostenfolgeabschätzungen Angst vor Strukturbrüchen Komplexität des Vorhabens Aktuelles Informationsangebot 18

29 Uwe Schummer MdB ENTWURF Eckpunkte für ein Bundesteilhabegesetz Vorwort In Deutschland leben rund sieben Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Davon erhalten etwa Menschen Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Die meisten Behinderungen treten erst im Laufe eines Lebens auf. Nur vier bis fünf Prozent sind angeboren. Insbesondere auch die psychischen Erkrankungen nehmen zu. Angesichts der demografischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass der Anteil von Bürgerinnen und Bürgern mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen in der Bevölkerung steigen wird. Die Reform der Eingliederungshilfe ist ein Großprojekt, auf das sich CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag verständigt haben. Es wurde vereinbart, dass der Bund unter Einbeziehung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen die Eingliederungshilfe so reformiert, dass ein modernes Teilhaberecht für Menschen mit Behinderung geschaffen wird. Die inhaltliche Weiterentwicklung steht dabei im Vordergrund und darf gleichzeitig zu keiner neuen Ausgabendynamik führen. Wir wollen, dass jeder Mensch gleichberechtigte Teilhabechancen in allen gesellschaftlichen Bereichen hat. Das gilt insbesondere für Menschen mit Behinderungen mit einem besonders hohen Unterstützungsbedarf. Mit einem neuen Bundesteilhabegesetz wollen wir die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen aus dem Fürsorgesystem herauslösen. Ob in der Kindertagesstätte, Schule, Ausbildung, im Beruf, beim Wohnen oder in der Freizeit Teilhabe muss in allen Lebensbereichen möglich sein. Strukturen, die Teilhabe verhindern, wollen wir im Sinne eines modernen Teilhaberechts verbessern. Es gilt der Grundsatz so viel Teilhabe wie möglich, so viel Unterstützung wie nötig. 1. Persönliche Entfaltung und Wahlrecht stärken Der Mensch steht mit seinen eigenen Bedürfnissen und dem daraus entstehenden Unterstützungsbedarf im Vordergrund. Seite 1 von 4

30 Uwe Schummer MdB Selbstbestimmung, Wahlfreiheit und persönliche Entfaltung sind unsere Grundsätze für ein modernes Teilhaberecht. Das Wunsch- und Wahlrecht, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Artikel 19 unabhängige Lebensführung vorsieht, ist bei allen Entscheidungen hinsichtlich Hilfe- und Bedarfsbestimmungen zu berücksichtigen. Die Teilhabeleistungen müssen sich am Bedarf des Einzelnen ausrichten. Damit Teilhabe überall unabhängig vom Wohnort möglich wird, ist zur Messung dieses Bedarfs ein bundeseinheitliches Verfahren nach bundesweit geltenden Maßstäben nötig; dabei sind Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit im Blick zu behalten. Die Ursache der Behinderung soll für die Gewährung von Leistungen keine Rolle spielen. Der Behinderungsbegriff muss daher an die UN-BRK angepasst werden. 2. Einkommen und Vermögen Die Eingliederungshilfe darf keine Armutsfalle sein. Es gilt der Grundsatz Leistung muss sich lohnen. Das erwirtschaftete Erwerbseinkommen soll sich im Lebensstandard widerspiegeln. Das gilt auch für die Altersvorsorge. Wir wollen den beruflichen Einstieg und Aufstieg fördern, Familiengründungen und Partnerschaften erleichtern. Zwischen Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt muss unabhängig vom Ort klar unterschieden werden. Inwiefern die Fachleistungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen erbracht werden können, ist auf der Grundlage eines soliden Datenmaterials zu prüfen. 3. Teilhabe am Arbeitsleben ausbauen Die Voraussetzung für Teilhabe sind Bildung und Förderung. Gemeinsam mit dem Berufsbildungsinstitut, der Bundesregierung und den Sozialpartnern sollen verstärkt Berufsbilder im Baukastenprinzip entwickelt werden, um auch Teilqualifikationen zu ermöglichen. Hierbei sollen auch praktisch Begabte ihren Weg in eine Berufsausbildung gehen können. Wir wollen weg vom Alles oder Nichts-Prinzip hin zu einer höheren Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit der beruflichen Qualifizierung. Für viele Menschen sind Werkstätten wichtig, weil sie dort Teilhabe am Arbeitsleben erfahren. Sie haben den Auftrag, zu bilden und zu fördern. Darüber hinaus sollen sie soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Im Zentrum steht die gelungene Teilhabe der Menschen, die der Seite 2 von 4

31 Uwe Schummer MdB Werkstatt zur Förderung anvertraut sind. Die Anerkennung der Arbeitsleistung, ideell und materiell, ist dabei von großer Bedeutung. Bundesweit arbeiten derzeit rund Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Ihre Zahl hat sich seit 15 Jahren mehr als verdoppelt. Vielfalt ist jedoch die Voraussetzung für Wahlfreiheit. Es bedarf daher mehr gleichwertiger Angebote außerhalb einer Werkstatt, etwa in Integrationsfirmen oder auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Arbeitsassistenz. Die meisten Leistungen sind an die Einrichtung WfbM gebunden. Der Auftrag der Werkstätten laut 136 SGB IX, Teilhabe am Arbeitsleben auch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu fördern, wird noch zu wenig wahrgenommen. Gerade der Eingangsbereich, in dem festgestellt wird, ob die Werkstatt ein geeigneter Ort zur Eingliederung ins Arbeitsleben ist, sowie der Berufsbildungsbereich, die beide von der Arbeitsagentur bezahlt werden, sollen unbürokratisch auch als Persönliches Budget außerhalb von Werkstätten finanziert werden. Daher wollen wir ein Budget für Arbeit bundesweit einführen. Zudem müssen der Eingangsbereich und der Berufsbildungsbereich auch für andere qualifizierte, verlässliche und geeignete Anbieter aus der freien Wirtschaft geöffnet werden. Davon sollen vor allem junge Menschen mit Behinderungen profitieren. Die Vermittlungsquote der Werkstätten in reguläre Betriebe liegt bundesweit unter einem Prozent. Wir wollen den Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt verbessern. Dabei dürfen andere sozialrechtliche Ansprüche nicht gemindert werden. Ein Rückkehrrecht in die Werkstatt muss unter diesen Voraussetzungen jederzeit möglich sein. 4. Assistenz stärken Menschen mit Behinderungen sind vielfach auf Assistenz angewiesen, um ihre Angelegenheiten selbstbestimmt regeln zu können. Es ist zu prüfen, bestehende gesetzliche Regelungen bedarfsgerechter zu gestalten, etwa im Bereich der Hilfsmittel oder für Eltern mit Behinderungen (Elternassistenz) sowie bei der Assistenz im Krankenhaus oder Reha-Einrichtungen (Assistenzpflegegesetz). 5. Mehr Vernetzung und Koordinierung Insbesondere Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen brauchen kompetente Anlaufstellen, die ihnen eine Beratung aus einer Hand anbieten. Beispielsweise bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, am Leben in der Gemeinschaft oder Leistungen in der Sozialversicherung. Dabei steht der Mensch und seine Seite 3 von 4

32 Uwe Schummer MdB Selbstbestimmung im Sinne des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch (SGB IX), und nicht das wirtschaftliche Interesse im Mittelpunkt. Die Kinder- und Jugendhilfe soll schrittweise zu einem inklusiven Hilfesystem ausgebaut werden. Wir wollen bestehende Strukturen optimieren. Derzeit werden Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen je nach Ursache ihrer Behinderung in unterschiedlichen Leistungssystemen gewährt. Doch Kinder sind in erster Linie Kinder, unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht. Heute sind Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung dem SGB XII zugeordnet, Kinder mit seelischen Behinderungen jedoch dem SGB VIII. Diese Trennung wollen wir überwinden und die Leistungen für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung perspektivisch unter dem Dach der Jugendhilfe vereinen. Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen sind auf Leistungen der Pflegeversicherung und Eingliederungshilfen gleichermaßen angewiesen. Daher ist zu prüfen, ob die Leistungen zur Pflege für Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe leben, unabhängig von der für sie geltenden Pflegestufe auf aktuell 266 pro Monat begrenzt werden dürfen. 6. Kommunale Entlastung Es ist zu prüfen, ob ein Teilhabegeld eingeführt und unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt werden sollte. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, die Kommunen im Zuge der Reform der Eingliederungshilfe um fünf Milliarden Euro jährlich zu entlasten. Das Bundesteilhabegesetz muss hierauf eine passende Antwort finden. Zudem soll eine Änderung der inhaltlichen Ausgestaltung der Eingliederungshilfe nicht automatisch zu steigenden Ausgaben führen. Es ist zu überlegen, ob Sozialhilfeträger ein unmittelbares Prüfrecht verbunden mit einer gesetzlichen Grundlage erhalten, das ihnen ermöglicht, die Leistungen nach Qualität und Wirtschaftlichkeit zu bewerten. Die Trägerschaft für die Kosten der Eingliederungshilfe ist bislang unterschiedlich verteilt. Während in einigen Bundesländern das Konnexitätsprinzip greift und die Kommunen ihre Ausgaben seitens des Landes voll erstattet bekommen, sind in den meisten Bundesländern die Kosten mit unterschiedlichem Verteilungsschlüssel zwischen Land und Kommunen aufgeteilt. Die Finanzierung der Eingliederungshilfe ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Seite 4 von 4

33 DAS BUNDESTEILHABEGESETZ Diskussionsforum der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zum laufenden Gesetzesverfahren am 16. Januar 2015 in Berlin Workshop 1 Bedarfsermittlungs-und Bedarfsfeststellungsverfahren und Beratung Norbert Müller-Fehling, bvkm Moderation: Heinrich Fehling, Vorstand bvkm Ausgangssituation Vorgaben des Koalitionsvertrags: Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personzentriertbereitgestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. 1

34 Anspruch und Zielsetzung aus der Sicht von Menschen mit Behinderung Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung kommen bei einer personenzentrierten Ausgestaltung von Leistungen zur Eingliederung und zur Teilhabe wichtige Schlüsselfunktionen zu. Sie sind den Anliegen und Prinzipien der UN-BRK verpflichtet. Das dazu bestimmte Verfahren und die eingesetzten Instrumente müssen sicherstellen, dass bedarfsdeckende Leistungen vollumfänglich aus einem offenen Katalog unter Berücksichtigung persönlicher und sozialräumlicher Ressourcen individuell abgerufen werden können. Ziel ist es, in transparenter und objektiver Weise den Bedarf von Menschen mit Behinderung an Leistungen zur Erzielung gleichberechtigter, diskriminierungsfreier, barrierefreier und selbstbestimmter Teilhabe zu ermitteln. Vorstellungen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung Zielsetzung: ein durchdachtes, in sich schlüssiges System der Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, das auch andere wesentliche Elemente eines Bundesteilhabegesetzes aufnimmt und berücksichtigt. Zum Beispiel: Behinderungsbegriff, Beratung, Trennung von Lebensunterhalt und Fachleistung, Einbindung anderer SGB-IX-Reha- Träger, pauschale Geldleistungen, Bundesteilhabegeld... 2

35 Elemente der Vorstellungen der Fachverbände A. Trennung von Verfahren und Instrument B. Verfahrensverlauf 1. Feststellung der grundsätzlichen Leistungsberechtigung 2. Initiierung der Beratung und Begleitung im Verfahren 3. Ermittlung und Feststellung der Wünsche, Ermittlung der Teilhabeziele 4. Ermittlung und Feststellung des individuellen Bedarfs 5. Zuordnung zu Leistungen in einem Teilhabeplan 6. Zielvereinbarung und Leistungsbewilligung C. Verfahrensbeteiligte D. Instrumente zur Feststellung des individuellen Bedarfs Anforderungen Struktur und Inhalt Regelungszuständigkeit zur Bestimmung und Zulassung E. Anhang Gesetzliche Regelungen Glossar (einschl. ICF-Vokabular) Flussdiagramm Tabellarische Darstellung 3

36 Die Vorstellungen der Fachverbände wurden eingesetzt Input für die Fachdiskussion Anregung für die Entwicklung der Handlungsoptionen der AG BTHG Beratungen mit der BAGüS Abstimmungsgespräche mit Wohlfahrtsverbänden und den Verbänden des Deutschen Behindertenrates Grundlage der Positionierung der Fachverbände in den Beratungen der AG BTHG Zweite Sitzung der AG BTHG am Leistungsberechtigter Personenkreis - Behinderungsbegriff 2. Abgrenzung Fachleistungen zu existenzsichernden Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) 3. Bedarfsermittlung und -feststellung: bundeseinheitliche Kriterien und Koordinierungsverantwortung 4. Unabhängige Beratung 4

37 Exkurs: Behinderungsbegriff Der Behinderungsbegriff und die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe - neu - werden BRK-konform und ICForientiert ausgestaltet: Der Personenkreis eines Bundesteilhabegesetzes wird durch einen zweistufigen Zugang beschrieben. 1. Stufe: (Grund-)Definition des Behinderungsbegriffs im SGB IX, der für alle Leistungs-und Rehabilitationsträger gilt: Eine Behinderung liegt vor bei Menschen, die eine individuelle Beeinträchtigung (i.s.d. UN-BRK) haben, welche in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt. Eine Behinderung droht, wenn die Teilhabeeinschränkung zu erwarten ist. 2. Stufe: Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe - neu - im Sinne einer wesentlichen Teilhabeeinschränkung : Leistungsberechtigt sind Personen, die behindert im Sinne der (Grund-)Definition des SGB IX sind und deren Notwendigkeit an (personeller/technischer) Unterstützung wesentlich ausgeprägt ist. 1. Stufe: SGB IX 2. Stufe: Zugang zu Leistungen nach dem BTGH Kritik: genereller Zugang für bestimmte Gruppen behinderter Menschen, Einschließung aller ICF-Lebensbereiche 5

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