VRUG, FAGG UND BUTTON - NEUE STOLPERSTEINE FÜR ONLINEHÄNDLER DIE NEUEN BESTIMMUNGEN FÜR E-COMMERCE UND WEBSHOPS

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1 VRUG, FAGG UND BUTTON - NEUE STOLPERSTEINE FÜR ONLINEHÄNDLER DIE NEUEN BESTIMMUNGEN FÜR E-COMMERCE UND WEBSHOPS Die Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie, RL 2011/83/EU, ABl L 304 vom , S. 64) bringt insbesondere neue rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce bezüglich Fernabsatzverträge ( FAV, Bsp: Webshop, Versandhandel) generelle Informationspflichten (für alle Verträge) Gefahrenübergang (im Versendungskauf) Die österreichischen Umsetzungsgesetze wurden unter dem Titel Verbraucherrechte- Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) am im Parlament beschlossen und werden am 13. Juni 2014 in Kraft treten. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist in der zweiten Maihälfte zu rechnen. Geändert werden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Neu eingeführt wird das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), das die bisher in das KSchG integrierten Fernabsatzbestimmungen ersetzt. Die Bestimmungen gelten für Verträge, die ab dem geschlossen werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen das FAGG, die sich auf Fernabsatzverträge (insbesondere Webshops) beziehen, dargestellt. Viele Bereiche waren schon bisher im KSchG geregelt und wurden (teilweise mit leicht geändertem Wortlaut, aber nahezu gleicher Bedeutung) in das FAGG übernommen. Geltungsbereich und Ausnahmen ( 1 FAGG) Das FAGG gilt nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Die wichtigsten Ausnahmen vom Anwendungsbereich: Finanzdienstleistungen (Achtung für diese Verträge gibt es ein eigenständiges Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz!) soziale Dienstleistungen; für diese gilt aber die Buttonlösung ( 8 Abs 2 FAGG) Gesundheitsdienstleistungen (mit Gegenausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten); für Gesundheitsdienstleistungen gilt aber die Buttonlösung ( 8 Abs 2 FAGG) Begründung, Erwerb oder Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen Bau von neuen Gebäuden und erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden Pauschalreisen, Personenbeförderungsverträge; für diese gelten aber die Buttonlösung ( 8 Abs 2 FAGG) sowie die Informationspflichten unmittelbar beim Bestellbutton ( 8 Abs 1 und 3 FAGG). Für soziale Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen und Pauschalreisen tritt die Buttonlösung ( 8 FAGG) im jeweiligen Umfang verzögert erst mit in Kraft. Für Personenbeförderungsverträge tritt sie hingegen bereits (wie für alle anderen Webshops) mit in Kraft.

2 Definition Fernabsatzvertrag ( 3 Z 2 FAGG) Wie schon bisher die Fernabsatzbestimmungen des KSchG gilt das FAGG nicht nur für Webshops, sondern für alle Formen von Fernabsatzverträgen (FAV), egal welches Medium dafür verwendet wird. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn er ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw Dienstleistungssystems geschlossen wird (nicht also ein bloß gelegentlicher Versand per Post) und wenn bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Der Begriff Fernabsatzvertrag umfasst also nicht nur Webshops (für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen), sondern medienneutral jede Form des organisierten Versandhandels. Auch wenn ein Verbraucher vorher den realen Shop zur Begutachtung der Ware aufgesucht hat, dann aber über den Webshop bestellt, liegt dennoch ein Fernabsatzvertrag vor. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ( 4 FAGG) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsanbot gebunden ist, ist er in klarer und verständlicher Form zu informieren über: die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen den Namen oder die Firma des Unternehmens, sowie die Anschrift der Niederlassung gegebenenfalls die Telefonnummer, die Faxnummer und die -Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann, gegebenenfalls die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann gegebenenfalls den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, den Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung) bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung) die Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem Grundtarif berechnet wird (kostenpflichtige Mehrwertnummern) die Zahlungs-,Liefer- und Leistungsbedingungen, sowie den Lieferzeitraum Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts, die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B FAGG

3 gegebenenfalls der Hinweis, dass der Verbraucher im Rücktrittsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat gegebenenfalls den Hinweis, wenn der Verbraucher ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird und dass er für die erfolgte Dienstleistung im Rücktrittsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat. gegebenenfalls den Hinweis über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts gegebenenfalls der Hinweis auf allfällige Garantien und deren Bedingungen gegebenenfalls der Hinweis auf Verhaltenskodizes, wenn der Unternehmer einem solchen unterliegt gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen gegebenenfalls der Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte und anwendbarer Schutzmaßnahmen gegebenenfalls die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software gegebenenfalls der Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Sonderbestimmungen für M-Commerce ( 7 Abs 2 FAGG) Erleichterungen bestehen im Hinblick auf die Informationspflichten für Fernabsatzverträge, die mittels Fernkommunikationsmitteln mit nur begrenzt verfügbarem Raum (zb Handy- Displays) oder nur begrenzt verfügbarer Zeit (zb Tele-Shopping) geschlossen werden. Hier sind nur die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Identität und Kontaktdaten, der Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsbedingungen unbefristeter Verträge anzugeben. Die anderen Informationen können auch in anderer geeigneter Weise erteilt werden (zb durch Angabe eines Hyperlinks auf eine Website, auf der sich die Angaben befinden). Wiederholung wesentlicher Informationen ( 8 Abs 1 FAGG) Die nach 4 FAGG zu erteilenden Informationen sind bei Fernabsatzverträgen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zu erteilen bzw zur Verfügung zu stellen (in klarer und verständlicher Sprache; sofern sie auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein). Neben diesen eher selbstverständlichen Anforderungen ( 7 Abs 1 FAGG) verlangt das FAGG eine Wiederholung von Teilen dieser Informationen unmittelbar vor der Bestellung: Wenn ein Fernabsatzvertrag, der zu einer Zahlungspflicht des Verbrauchers führt, auf elektronischem Weg geschlossen wird, dann hat der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt klar und in hervorgehobener Weise auf bestimmte der vorvertraglichen Informationen hinzuweisen ( 8 Abs 1 FAGG).

4 Dabei handelt es sich um folgende Punkte: die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben, gegebenenfalls Fracht-, Lieferund Versandkosten bzw Art der Preisberechnung gegebenenfalls Laufzeit des Vertrages oder die Kündigungsbedingungen oder automatische Verlängerungen des Vertrages gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht NEU: Die Button - Lösung ( 8 Abs 2 FAGG) Der Unternehmer hat weiters dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder die entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen (sogenannter Bestellbutton ; 8 Abs 2 FAGG). Wenn diese Vorgaben nicht erfüllt werden, ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Bestellung nicht gebunden. NEU: Angaben über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel ( 8 Abs 3 FAGG) Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr (Webshops) ist spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen (zb für bestimmte Staaten) bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Es ist daher nach wie vor möglich, die Lieferung in bestimmte Staaten von Vornherein auf der Website auszuschließen oder ausschließlich nach Österreich zu liefern. Bestätigung des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages ( 7 Abs 3 FAGG): Binnen angemessener Frist nach Abschluss des Fernabsatzvertrages (spätestens bei Lieferung der Waren oder vor Ausführung der Dienstleistung) ist dem Verbraucher eine Bestätigung über den abgeschlossenen Vertrag samt sämtlicher vorvertraglicher Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Als dauerhafte Datenträger gilt insbesondere Papier, USB-Stick, CD-ROM, DVD, Speicherkarte, Festplatte oder . NEU: Erfolgt diese Bestätigung aus irgendeinem Grund nicht, führt dies nicht mehr automatisch zur Verlängerung der Widerrufsfrist. ÄNDERUNG: Rücktrittsrecht wird neu gestaltet ( 11 FAGG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Verlängerung der Rücktrittsfrist von 7 Werktagen auf 14 Kalendertage Verlängerung der Rücktrittsfrist um 12 Monate, wenn keine korrekte Information über das Rücktrittsrecht erfolgt (Widerrufsbelehrung) Mustertext für Unternehmer für die Widerrufsbelehrung Mustertext für Konsumenten für den Widerruf neue Kostentragungsregeln

5 Neue Muster-Widerrufsbelehrung In Anhang I Teil A des FAGG ist ein Muster-Formular für die Widerrufsbelehrung (=Rücktrittsbelehrung) enthalten. Dieses kann vom Unternehmer ausgefüllt und dem Verbraucher übermittelt werden. Wenn dieses Formular vom Unternehmer zutreffend ausgefüllt wird, gelten die Informationspflichten als erfüllt. Das FAGG verwendet den bisher in Österreich gebräuchlichen Begriff Rücktrittsrecht. Die Mustertexte verwenden (ebenso wie die Richtlinie und die deutschen Umsetzungsgesetze) den international gebräuchlichen Begriff Widerrufsrecht. Der Grund, warum die Muster nicht an die österreichischen Begriffe angepasst wurden, besteht darin, die Mustertexte sowohl in Deutschland als auch in Österreich verwenden zu können. Neue Rücktrittsfrist Grundsätzlich hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen eine Frist von 14 Kalendertagen um vom Vertrag zurückzutreten (statt bisher innerhalb von sieben Werktagen). Diese Frist gilt nun einheitlich für den gesamten EU-Raum. Wie bisher ist keine Angabe von Gründen erforderlich. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt hat oder wenn der Verbraucher mehrere Waren gleichzeitig bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt, bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher Besitz der letzten Teilsendung erlangt, bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen bestimmten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz der ersten Ware erlangt. Wenn der Verbraucher nicht entsprechend über das Rücktrittsrecht belehrt wurde, verlängert sich die Frist für einen Rücktritt durch den Verbraucher um 12 Monate. Diese Frist läuft ab Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist. Eine fehlende Belehrung kann auch weitere Folgen nach sich ziehen (siehe Rücksendekosten). Wird der Verbraucher nachträglich über sein Rücktrittsrecht informiert, endet die verlängerte Rücktrittsfrist nach 14 Kalendertagen. Form der Rücktrittserklärung Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann auch das Muster-Widerrufsformular verwenden. Ausschlaggebend ist dabei die Absendung innerhalb der 14-tägigen Frist. Das Muster-Widerrufsformular4 ist in Anhang I Teil B des FAGG enthalten. Es ist aber auch möglich, dass der Unternehmer auf seiner Webseite ein entsprechendes elektronisches Formular anbietet. In diesem Fall muss der Unternehmer

6 unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Bisher konnte der Verbraucher durch bloßes Rücksenden der Ware vom Vertrag zurücktreten. Nun ist zusätzlich eine entsprechende eindeutige Erklärung des Rücktritts erforderlich. Pflichten des Unternehmers im Fall eines Rücktritts Vom Verbraucher bereits erhaltene Zahlungen (ev. einschließlich der Lieferkosten) sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Grundsätzlich ist dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Verbraucher bei seiner Zahlung verwendet hat. Soll ein anderes Zahlungsmittel verwendet werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden und dem Verbraucher dürfen keine Kosten anfallen. Eine Rückzahlung in Form von Gutscheinen kommt daher nur in Frage, wenn der Verbraucher mit Gutscheinen gezahlt hat oder wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer solange die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren erhalten hat oder bis der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung erbracht hat. Hier ist der jeweils frühere Zeitpunkt ausschlaggebend. Pflichten des Verbrauchers im Fall eines Rücktritts Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung zurückzusenden. Wenn er vom Unternehmer entsprechend (zb in den AGB) informiert wurde, muss der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren (Transportkosten) tragen. Der Unternehmer kann aber die Kosten der Rücksendung freiwillig übernehmen. Der Unternehmer muss die Kosten der Rücksendung tragen, wenn er den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht nicht informiert hat. Für eine etwaige Minderung des Verkehrswertes der Waren haftet der Verbraucher nur dann, wenn sich der Wertverlust aus einem zur Prüfung der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Waren nicht notwendigen Umgang ergibt. Das heißt, dass der Verbraucher so mit der Ware umgehen muss, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. Er darf z.b. Kleidung anprobieren, diese aber nicht tragen. Laut den Erläuterungen zum FAGG kann bei elektrischen Geräten auch ein Funktionstauglichkeitstest im Betrieb durchgeführt werden. Allgemein sind die Waren durch den Verbraucher mit der gebührenden Sorgfalt zu behandeln. Ganz ausgeschlossen ist die Haftung des Verbrauchers für einen allfälligen Wertverlust der Ware, wenn nicht (oder nicht ordnungsgemäß) über das Rücktrittsrecht informiert wurde. Ein Benützungsentgelt für den Gebrauch der Sache kann nicht gefordert werden.

7 Wann steht dem Verbraucher kein Rücktrittsrecht zu? Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde, Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht früher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen, Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist, die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Lieferung begonnen hat. NEU: Beginn mit einer Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen und über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom (sofern nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten) oder Fernwärme muss der Unternehmer, wenn mit der Erbringung der Leistung während der Rücktrittsfrist begonnen werden soll, den

8 Verbraucher auffordern, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen zu erklären ( 10 FAGG). Das heißt, dass der Unternehmer vom Verbraucher dessen ausdrückliche Zustimmung einholen muss, wenn der Verbraucher eine rasche Ausführung der Dienstleistung (innerhalb der Rücktrittsfrist) wünscht. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, muss der Verbraucher die Dienstleistung nicht bezahlen, wenn er vom Vertrag zurücktritt. NEU: Regelungen zur Lieferfrist für Kaufverträge ( 7a KSchG) Sofern keine andere Lieferfrist vereinbart wurde, hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss beim Verbraucher abzuliefern. Dies gilt weil im KSchG geregelt generell für Kaufverträge B2C. Bei Fernabsatzverträgen (Webshops) muss der Kunde zusätzlich über die Lieferfrist informiert werden ( 4 Abs 1 Z 7 FAGG). NEU: Risikoübergang beim Versendungskauf ( 7b KSchG) Eine im Vergleich zum bisherigen österreichischen Recht völlig andere Regelung wird für den Gefahrenübergang beim Versendungskauf getroffen: Danach geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Waren beim Versendungskauf (erst dann) auf den Verbraucher über, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter (der nicht der Beförderer ist), die Waren in Besitz genommen hat. Wenn hingegen (was aber nur in Ausnahmefällen vorkommen wird) der Verbraucher den Beförderer beauftragt hat und diese Option nicht vom Unternehmer angeboten wurde, geht das Risiko mit der Übergabe der Ware an den Beförderer auf den Verbraucher über. Für Webshops wird diese Ausnahme in der Praxis kaum zum Tragen kommen. Nach bisherigem österreichischem Recht ist die Gefahr in der Regel bereits mit Übergabe an den Lieferanten übergegangen. Während also bisher das Transportrisiko beim Käufer lag, liegt es in Zukunft beim Verkäufer. Die neue Regelung gilt (weil im KSchG geregelt) generell für Kaufverträge B2C, also auch für Fernabsatzverträge (Webshops). Keine Entgelte für die Verwendung von Zahlungsmitteln Es ist nicht zulässig, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Verwendung dieser Zahlungsmittel entstehen. Es dürfen also zb keine Zahlscheingebühren oder keine Kosten für die Verwendung von Kreditkarten vereinbart werden. Dies gilt für alle Kauf- und Dienstleistungsverträge (auch für Personenbeförderungsverträge) und Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitale Inhalte, also auch bei Fernabsatzverträgen (Webshops). Diese Bestimmung wurde in Österreich durch ein Verbot im Zahlungsdienstegesetz ( 27 Abs 6 ZaDiG) umgesetzt. NEU: Ausdrückliche Zustimmung für Extrazahlungen ( 6c KSchG) Bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder das Angebot gebunden ist, hat der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptvertragspflicht hinausgeht. Wurde keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern diese dadurch herbeigeführt,

9 dass der Unternehmer Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssten, dann hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung. Dies gilt (weil im KSchG geregelt) für Kauf- und Dienstleistungsverträge (auch für Personenbeförderungsverträge) und Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitale Inhalte, also auch für Fernabsatzverträge (Webshops). NEU: Telefonische Kontaktnahme nur zum Grundtarif ( 6b KSchG) Wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, telefonisch Kontakt aufzunehmen, so darf er dem Verbraucher dafür kein Entgelt anlasten. Es dürfen also zb keine Mehrwertnummern verwendet werden. Dies gilt (weil im KSchG geregelt) generell für Kauf- und Dienstleistungsverträge und Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitale Inhalte, also auch für Fernabsatzverträge (Webshops).

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