Damit entstehen für Sie keinerlei Kosten. Eine etwaige Vermittlungsprovision ist wie bisher nur im Falle des Ankaufs oder der Anmietung fällig.

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1 Kundeninformation Sehr geehrte/r Interessent/in, herzlichen Dank für Ihr Interesse an unseren Immobilienangeboten. Sehr gerne werden wir für Sie in Ihrem Auftrag tätig und kommen Ihrer Bitte auf Übersendung von Informationen und Exposés nach. Wenn sie einen Besichtigungstermin bzw. die genaue Objektadresse wünschen benötigen wir aufgrund geänderter Konsumentenschutzbestimmungen seit dem 13. Juni 2014 dazu einen Maklervertrag in schriftlicher Form. Deshalb empfehlen wir für eine schnelle, angenehme Abwicklung folgende Vorgehensweise: 1. Wir bitten Sie den angefügten Maklervertrag auszufüllen. 2. Bitte markieren Sie dabei im Maklervertrag unter Punkt 8, dass Sie ein vorzeitiges Tätigwerden wünschen. 3. Unterschreiben Sie den Maklervertrag und senden Sie uns diesen bitte per /Fax/Post zurück. 4. Sie erhalten von uns umgehend die gewünschten Informationen (Objektadresse, Besichtigungstermin, etc.) Damit entstehen für Sie keinerlei Kosten. Eine etwaige Vermittlungsprovision ist wie bisher nur im Falle des Ankaufs oder der Anmietung fällig. Zur Erklärung: Der Gesetzgeber möchte Sie vor übereilten Entscheidungen schützen und hat daher vorgesehen, dass Ihnen ab Beauftragung eines Immobilienmaklers im Wege der elektronischen Kommunikation oder außerhalb des Büros des Immobilienmaklers ein 14-tägiges Widerrufsrecht zukommen soll. Wenn Sie wünschen, dass wir Ihnen die Informationen (z.b. Übermittlung von Detailinformationen wie Lage und Adresse des Objektes, Besichtigungstermin) bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zukommen lassen, ist dies nur möglich, wenn Sie dies ausdrücklich verlangen. Wir beginnen daraufhin mit der Ausführung der Dienstleistung, diese wir sodann erfüllen. Damit verlieren Sie Ihr Widerrufsrecht. Eine Belehrung hierüber finden Sie im Maklervertrag unter Punkt 7. Für den Fall, dass Sie kein vorzeitiges Tätigwerden wünschen können Sie anhand des Muster-Widerrufsformulars auf der letzten Seite den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das Widerrufsformular soll Ihnen einen allfälligen Widerruf des Maklervertrages erleichtern. Der Widerruf kann aber auch formlos erfolgen. Selbstverständlich können Sie gerne jederzeit persönlich in unser Büro kommen, um den Maklervertrag zu unterfertigen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Besten Dank und freundliche Grüße Matthias Hartinger Geschäftsführung ENGEL & VÖLKERS Vorarlberg E&H Immobilien GmbH Lizenzpartner der Engel & Völkers Residential GmbH Kornmarktstraße Bregenz Österreich Phone: Facsimile: Internet: Im folgenden finden Sie: Maklervertrag mit Widerufsbelehrung, AGB s mit Nebenkostenübersicht, Muster- Widerrufsformular

2 Maklervertrag E&H Immobilien GmbH Lizenzpartner der Engel & Völkers Residential GmbH Kornmarktstraße Bregenz Tel Fax: MAKLERVERTRAG mit dem Interessenten Auftraggeber (Interessent) Herrn/Frau/Firma: Adresse(n): Tel.: 1. Präambel Aufgrund dieser Vereinbarung wird der Immobilienmakler für den Interessenten tätig und unterstützt ihn bei der Suche nach einer Immobilie. Für die Maklerdienstleistungen unseres Unternehmens wird für eine allfällige konkrete Anfrage und auch für zukünftige weitere Anfragen nachstehende Vereinbarung getroffen. 2. Vertragsdauer Dieser Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden. Unser Unternehmen ist ermächtigt, bis auf Widerruf Objekte zu präsentieren. Die Aufkündigung des Vertrages hat keine Auswirkungen auf jene Rechtsgeschäfte, für die der Makler bis zum Zeitpunkt der Aufkündigung bereits verdienstlich für den Interessenten tätig war (z.b. Namhaftmachung einer Geschäftsgelegenheit), sofern das vermittelte Rechtsgeschäft (auch nach erfolgter Aufkündigung) zustande kommt.

3 Maklervertrag 3. Tätigkeit als Doppelmakler Der Immobilienmakler kann kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein und ist als solcher tätig. 4. Pflichten Makler und Interessent(en) müssen einander alle erforderlichen Nachrichten geben Pflichten des Maklers Der Makler hat die Interessen des Interessenten redlich zu unterstützen und sorgfältig zu wahren Pflichten des Interessenten Der Interessent hat den Makler bei seiner Tätigkeit redlich zu unterstützen und darf die ihm mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten nicht weitergeben. 5. Provisionsvereinbarung Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Vermittlungsprovision: 3 % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl Lasten zuzüglich 20 % USt. 1 Bruttomonatsmietzins (Gesamtmietzins ohne USt) zuzüglich 20 % USt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht dabei die bloße Namhaftmachung eines potentiellen Geschäftspartners und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig. Für den Fall, dass der Interessent ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.b. Kauf anstatt Miete) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionsbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (z.b. zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (z.b. dann Kauf) abgeschlossen wird. 6. Besondere Provisionsvereinbarung Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes wird auch für den Fall vereinbart: - dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen), - dass der Interessent die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.

4 Maklervertrag 7. Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) ein Rücktrittsrecht besteht. Der Interessent hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Zur Ausübung Ihres Widerrufsrechts muss der Interessent den Makler mittels einer eindeutigen Erklärung (z.b. Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Kalendertage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Interessent die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Wenn wir (Makler) vor Ablauf dieser vierzehntätigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden sollen, bedarf dies eines ausdrücklichen Verlangens Ihrerseits. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in diesem Fall ihr Rücktrittsrecht verlieren, wenn wir über diesen Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurden. Im Fall eines Rücktritts nach 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnen Informationen keinen Gebraucht zu machen. 8. Vorzeitiges Tätigwerden Ich wünsche ein vorzeitiges Tätigwerden (z.b. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins, Erstellen eines Exposés, Namhaftmachung, etc.) innerhalb der offenen Rücktrittsfrist. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bei einer begonnen Ausführung der Dienstleistung und der sodann erfolgten vollständigen Erfüllung (Namhaftmachung) das Rücktrittsrecht vom Maklervertrag verliere. Ich wünsche kein vorzeitiges Tätigwerden. Sie erhalten hiermit eine Nebenkostenübersicht, an der die mit dem Kaufen/Mieten typisch verbundenen Steuern, Gebühren, Abgaben und sonstigen Kosten (z.b. notarielle Beglaubigung) ersichtlich sind. Der Interessent stimmt gem. 5 Abs. 2 FAGG zu, eine Kopie dieses Maklervertrages auf dauerhaftem Datenträger zu erhalten. (Ort), am (Datum) Immobilienmakler Auftraggeber (Interessent)

5 (Informationen gemäß Konsumentenschutzgesetz, FAGG) Stand: Nebenkosten von Kaufverträgen 1.1 Vermittlungsprovision für Immobilienmakler (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision) a) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird Unternehmen aller Art Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück bei einem Wert bis Euro ,42 je 4 % von Euro ,43 bis Euro ,49 je Euro 1.453,46 ab Euro ,50 je 3 % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zuzüglich 20% USt b) bei Optionen: 50% der Provision gem. Punkt 1.1 a) bei Vermittlung des Optionsvertrages, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden. 1.2 Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 1.3 Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1 % 1.4 Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren 1.5 Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich) 1.6 Übernahme von Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate die außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens. 1.7 Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.) 2 Nebenkosten bei Hypothekardarlehen 2.1 Vergebührung des Darlehensvertrages entfällt seit 2011 bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre 2.2 Grundbuchseintragungsgebühr 1,2 % 2.3 Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung 0,6 % 2.4 Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters 2.5 Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif 2.6 Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif

6 2.7 Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen. 3 Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung 3.1 Veräußerungs- und Spekulationsgewinn Steuerpflicht beim Verkäufer nach Einkommensteuerrecht Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können abhängig von Buchwert und Veräußerungserlös steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen Neuvermögen Erwerb der Immobilie ab dem und Verkauf ab dem Veräußerungsgewinne von ab dem erworbenen Immobilien werden ab dem immer mit 25 % besteuert. Dieser Veräußerungsgewinn stellt die Differenz des Verkaufserlöses zu den Anschaffungskosten dar. Instandsetzungs und Herstellungsaufwendungen vermindern den errechneten Gewinn nicht jedoch Ausgaben für die Instandhaltung. Wird die Immobilie nach mehr als 10 Jahren verkauft, so ist der Gewinn um einen zusätzlichen Inflationsabschlag von jährlich 2% (maximal bis zu 50%) zu kürzen. Es besteht künftig aber auch die Möglichkeit, nicht den Steuersatz von 25% anzuwenden, sondern auf Regelbesteuerung zum normalen Einkommensteuertarif zu optieren. Dies ist jedoch nur bei einem niedrigeren Tarifsteuersatz sinnvoll Altvermögen Erwerb der Immobilie vor dem und Verkauf ab dem In diesem Fall kommen folgende Steuersätze zur Anwendung - 15% des Verkaufserlöses (NICHT Gewinn!) bei der Veräußerung von umgewidmeten Grundstücken, wenn die Umwidmung von Grünland in Bauland ab dem erfolgt ist. (dies entspricht der Besteuerung eines pauschal angenommenen Wertzuwachses von 60% des Verkaufspreises mit einem Steuersatz von 25%) - 3,5% des Verkaufserlöses (NICHT Gewinn!) beim restlichen Altvermögen; unter das restliche Altvermögen fallen auch Umwidmungen von Grünland in Bauland vor dem (dies entspricht der Besteuerung eines pauschal angenommenen Wertzuwachses von 14% des Verkaufspreises mit einem Steuersatz von 25%) Dies bedeutet, dass ab auch Verkäufe von Grundstücken und Gebäuden nach Ablauf der bisher geltenden Spekulationsfrist mit 3,5% bzw. 15% zu versteuern sind. In beiden Fällen ist es jedoch auch möglich, die Besteuerung vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn (= Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten) mit dem fixen Steuersatz von 25% vorzunehmen, wenn der tatsächliche Wertzuwachs niedriger ist, als der gesetzlich angenommene Satz von 60% bzw. 14% Hauptwohnsitzbefreiung Die so genannte Hauptwohnsitzbefreiung kommt zum Tragen, wenn seit der Anschaffung ununterbrochen bis zur Veräußerung der Hauptwohnsitz mindestens 2 Jahre bestanden hat. Eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor dem Verkauf ist demnach schädlich. In diesem Fall muss die 5 jährige Hauptwohnsitzfrist innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf erfüllt werden. In jedem Fall muss der Hauptwohnsitz nach dem Verkauf nunmehr aufgegeben werden.

7 3.2 Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude Gleichfalls steuerbefreit sind selbst hergestellte Gebäude es sei denn, das Haus wurde innerhalb der letzten 10 Jahre vermietet. Dann steht die Befreiung von der Immobiliensteuer nur anteilig zu. Ein Gebäude ist dann selbst hergestellt, wenn der Steuerpflichtige die Bauherreneigenschaft besitzt, also das Gebäude selbst errichtet oder selbst errichten lässt. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Der Kauf eines fertigen Gebäudes ist somit nicht begünstigt. Hat der Rechtsvorgänger ein Gebäude selbst hergestellt, so gilt diese Befreiung auch für den, der das Gebäude unentgeltlich übernommen hat und sodann veräußert. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt dann vor, wenn die Baumaßnahmen als "Hausbau" zu beurteilen sind und nicht etwa nur eine Haussanierung oder Hausrenovierung vorliegt. Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Wird ein Rohbau angeschafft, so liegt insgesamt ein selbst hergestelltes Gebäude vor, wenn die Fertigstellungskosten die Anschaffungskosten des Rohbaues übersteigen 3.3 Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gemäß 28 Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gemäß 28 Abs. 2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen Normal-Afa für Herstellungsaufwand als besondere Einkünfte aus Vermietung nachzuversteuern. Wenn seit dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese besonderen Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen. 3.4 Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß 28 Abs 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß 28 Abs. 2 EStG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen). 3.5 Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen sowie aus Großreparaturen sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 9 Jahre anteilig zu berichtigen. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.b. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem 20 % Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Da die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug genommen werden. 3.6 Verkauf von Waldgrundstücken Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.

8 4 Nebenkosten bei Bestandverträgen 4.1 Mietverträge Vergebührung des Mietvertrages ( 33 TP 5 GebG) Bei bestimmter Vertragsdauer: 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust.), höchstens das 18fache des Jahreswertes; bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, höchstens das Dreifache des Jahreswertes. Bei unbestimmter Vertragsdauer: 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses Vertragserrichtungskosten: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus - Haupt- oder Untermietzins - Anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben - Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.b. Lift) - Allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters A. Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Vertragsdauer Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust bei Vermittlung Vertragsdauer von Haupt- oder Untermiete An Wohnungen, Einfamilienhäuser und Geschäftsräumen aller Art Vermieter Mieter Unbestimmte Zeit/Frist 2 Bruttomonatsmietzinse 2 Bruttomonatsmietzinse mehr als 3 Jahre allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen Frist kürzer als 3 Jahre 1 Bruttomonatsmietzinse 1 Bruttomonatsmietzins allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden. B. Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer Vermieter Mieter 1 Bruttomonatsmietzins 1 Bruttomonatsmietzins C. Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Vertragsdauer Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)

9 Vermieter Mieter unbestimmte Zeit/Frist 2 Bruttomonatsmietzinse 2 Bruttomonatsmietzinse 3 oder mehr Jahre allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist. Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vermieter vereinbart werden. 4.2 Pachtverträge Vergebührung des Pachtvertrages ( 33 TP 5 GebGes) 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters Vermittlungsprovision Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist. Bei unbestimmter Pachtdauer: 5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 6 Jahren 5 % bis zu 12 Jahren 4 % bis zu 24 Jahren 3 % über 24 Jahre 2 % des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses jeweils plus 20% USt. Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes plus 20% USt vereinbart werden Unternehmenspacht Bei unbestimmter Pachtdauer: 3-facher monatlicher Pachtzins Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 5 Jahre 5% bis zu 10 Jahren 4% über 10 Jahre 3% des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses jeweils plus 20 % Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden.

10 5 Rücktrittsrechte vom Immobiliengeschäft/Maklervertrag nach KSchG und FAGG 5.1 Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach 30a KSchG Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher ( 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, und dessen Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, kann, vorausgesetzt dass seine Erklärung zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll, binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach 30a KSchG ist unwirksam. 5.2 Rücktrittsrecht bei "Haustürgeschäften" nach 3 KSchG Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher ( 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine "Urkunde" ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.b. auf Grund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß 3 KSchG. 5.3 Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände ( 3a KSchG) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung, maßgebliche Umstände, die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden, nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind. Maßgebliche Umstände sind die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, steuerrechtliche Vorteile, eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: Wissen oder Wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen. Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar). Angemessene Vertragsanpassung. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt. 5.4 Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach 5 BTVG Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als 150 pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.

11 Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat: 1. Alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt; 2. wenn allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich ohne Bestellung eines Treuhänders gesichert werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit; 3. wenn die Sicherungspflicht des Bauträgersnach 7 Abs 6 Z 2 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft oder die entsprechende gesetzliche Bestimmung; 4. wenn die Sicherungspflicht nach 7 Abs 6 Z 3 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung gewährleistenden Vereinbarungen; 5. wenn die Sicherungspflicht nach 7 Abs 6 Z 4 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut. Der Rücktritt ist binnen zwei Wochen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die oben in Pkt. 1 5 genannten Informationen sowie eine Belehnung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Abgabe der Vertragserklärung des Erwerbers. Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen zwei Wochen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung. Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich erklären. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes gilt auch für einen im Zuge des Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstücks, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen läßt. 5.5 Rücktritt vom Maklervertrag nach 11FAGG Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über - Die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen ( 1 Abs. 2 Z 6 FAGG) - Den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum ( 1 Abs. 2 Z 7 FAGG) 11 FAGG (1) der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate. (2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.

12 13 FAGG (1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster- Widerrufsformular verwenden (siehe unter 10 Widerrufsformular). Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wird. (2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.b. ) zu übermitteln. 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet. (2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist. 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde. 6 Grundlagen der Maklerprovision 6 Abs. 1, 3 und 4; 7 Abs. 1; 10 und 15 Maklergesetz 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.

13 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. Besondere Provisionsvereinbarungen 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass 1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; 2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; 3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder 4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufsoder Eintrittsrecht ausgeübt wird. (2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag des weiteren für den Fall vereinbart werden, dass 1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; 2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder 3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist. (3) Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des 1336 ABGB. Eine Vereinbarung nach 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen. 7 Konsumentenschutzbestimmungen 30 b KSchG (1). Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt 3 Abs. 4 MaklerG. (2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Anmerkung: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

14 8 Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften Anzuwenden auf - Außergeschäftsraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher, - Die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht hat, oder - die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde oder - Fernabsatzgeschäfte (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis einschließlich des Zustandekommen des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Internet, , Telefon, Fax) verwendet werden. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über - Die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen ( 1 Abs. 2 Z 6 FAGG) - Den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum ( 1 Abs. 2 Z 7 FAGG) 4 FAGG (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über folgendes informieren: 1. Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang, 2. Den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung, 3. gegebenenfalls a) die Telefonnummer, die Faxnummer und die -Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann, b) die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und c) den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt. 4. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftiger Weise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung, 8. bei Bestehen eines Rücktrittrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars, 10. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seinen Rücktritts vom Vertrag gemäß 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrages für die bereits erbrachten Leistungen, 13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß 1Abs. 4 Z 4 UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann, 14. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernde Verträge.

15 Muster - Widerrufsformular WIDERRUFSFORMULAR* (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück) An E&H Immobilien GmbH Lizenzpartner der Engel & Völkers Residential GmbH Kornmarktstraße Bregenz Fax: Abgeber/Interessent(en) Name(n): Adresse(n): Tel.: Hiermit widerrufe(n) ich/wir** den von mir/uns* am (Datum) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: Alleinvermittlungsauftrag Vermittlungsauftrag Maklervertrag mit dem Interessenten (Datum): Unterschrift des Verbraucher(s) nur bei Mitteilung auf Papier * Dies ist ein Muster-Widerrufsformular gem. Anhang I Teil B FAGG. ** Unzutreffendes streichen

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