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1 Fakultät für Rechtswissenschaft Seminar für Handels-, Schifffahrtsund Wirtschaftsrecht Arbeitsgemeinschaft zum BGB AT Sommersemester 2007 Wissenschaftlicher Mitarbeiter Béla Knof

2 Übersicht Sachverhalte Fall 1 Der Brötchenkauf... 1 Fall 2 Die Weinversteigerung... 1 Fall 3 Verbindliche Bewerbung... 1 Fall 4 Das Liebhaberstück... 1 Fall 5 Haakjöringsköd... 2 Fall 6 Die Dachbodenreinigung... 2 Fall 7 Die Mietkaution... 2 Fall 8 Mofakauf vom Taschengeld... 3 Fall 9 Der Kauf im Vollrausch... 3 Fall 10 Wettgewinn mit Folgen... 3 Fall 11 Fernseher für den F... 3 Fall 12 Versandhausbestellung... 4 Fall 13 Weinversteigerung... 4 Fall 14 Die falsche Zwergpalme... 4 Fall 15 Irrtümer und Abstraktionsprinzip... 4 Fall 16 Die insolvente GmbH... 5 Fall 17 Die Küchenlampe... 5 Fall 18 Mangelhafte Brötchen... 5 Fall 19 Der eigenwillige Angestellte... 5 Fall 20 Der Prokurist... 6 Fall 21 Der Ehekrach... 6 Lösungen Lösung Fall 1 Der Brötchenkauf... 7 Lösung Fall 2 Die Weinversteigerung... 8 Lösung Fall 3 Verbindliche Bewerbung Lösung Fall 4 Das Liebhaberstück Lösung Fall 5 Haakjöringsköd Lösung Fall 6 Die Dachbodenreinigung Lösung Fall 7 Die Mietkaution Lösung Fall 8 Mofakauf vom Taschengeld Lösung Fall 9 Der Kauf im Vollrausch Lösung Fall 10 Wettgewinn mit Folgen Lösung Fall 11 Fernseher für den F Lösung Fall 12 Versandhausbestellung Lösung Fall 13 Weinversteigerung Lösung Fall 14 Die falsche Zwergpalme Lösung Fall 15 Irrtümer und Abstraktionsprinzip Lösung Fall 16 Die insolvente GmbH Lösung Fall 17 Die Küchenlampe Lösung Fall 18 Mangelhafte Brötchen Lösung Fall 19 Der eigenwillige Angestellte Lösung Fall 20 Der Prokurist Lösung Fall 21 Der Ehekrach II

3 Fall 1 Fälle zum Zustandekommen von Verträgen Der Brötchenkauf Arbeitsgemeinschaft zum BGB AT K geht zum Bäcker V, um ein Brötchen zu kaufen. Er sagt: Ich hätte gern eines von den Vollkornbrötchen zu 0,50. V antwortet: Ja, gern und packt es in eine Tüte. Da sagt K: Ich hab s mir anders überlegt; ich möchte doch kein Brötchen und will gehen. V sieht das gar nicht ein und besteht auf Bezahlung. Zu Recht? Fall 2 Die Weinversteigerung Der ortsfremde und mit den Versteigerungsgebräuchen nicht vertraute G nimmt als Gast an einer Weinversteigerung in einem Weinlokal teil. Während der Versteigerer V Gebote für ein Fass Wein entgegennimmt, entdeckt der G seinen alten Schulfreund auf der anderen Seite des Raumes und winkt diesem zu. Daraufhin erteilt ihm der V den Zuschlag für den Wein, da das Heben der Hand auf derartigen Versteigerungen als Abgabe des nächst höheren Gebotes gilt. Daraufhin verlangt der V stellvertretend für den Eigentümer des Weines von dem G die Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht? Abwandlung: Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der V erkannt hat, dass der G lediglich seinem Freund zuwinken wollte? Fall 3 Verbindliche Bewerbung Student S entdeckt Anfang Juni in der Zeitung eine Anzeige des Getränkehändlers G, durch die dieser ab 1. August für 6 Wochen einen Fahrer für die Auslieferung sucht. S ruft bei G an und erkundigt sich nach den genauen Bedingungen (Stundenlohn, Arbeitszeit etc.). Am 11. Juni bewirbt er sich brieflich um die Stelle unter genauer Wiedergabe der vorgesehenen Bedingungen. Der Brief enthält ferner die Wendung, er (S), betrachte sich an seine Bewerbung gebunden; G brauche ihm nur noch kurz mitzuteilen, ob er ihn anstellen wolle. Am 18. Juni antwortet G schriftlich, er stelle S zu den Bedingungen seines Bewerbungsbriefes vom 11. Juni ein. Dieser Antwortbrief von G geht jedoch auf der Post verloren. Da G von S nichts mehr hört, schickt er ihm am 5. Juli nochmals eine Kopie seines Briefs vom 18. Juni mit dem Bedenken, sein erster Brief sei wohl nicht angekommen. Nach Erhalt dieses zweiten Briefs möchte S wissen, ob zwischen ihm und G ein Vertrag zustande gekommen ist, wenn nicht, ob er ihn von sich aus noch zum Abschluss bringen kann. Abwandlung 1: Ist der Fall anders zu beurteilen, wenn S im Brief vom 11. Juni keinen Bezug auf seine Gebundenheit genommen, sondern sich lediglich in der üblichen Weise beworben hätte? Abwandlung 2: Student S bewirbt sich wie im Grundfall verbindlich durch einen Brief am 11. Juni. Am nächsten Tag bereut S die Abgabe seines Angebots, weil er ein besseres erhalten hat. Er schreibt daher an G, er nehme sein Angebot zurück. Inzwischen hatte G jedoch den ersten Brief erhalten. G antwortet dem S am Tag nach Erhalt des Briefes, dass er den Vertrag als geschlossen betrachte. Zu Recht? Abwandlung 3: S bewirbt sich mit Brief vom 11. Juni verbindlich um die Stelle. G antwortet ihm am 18. Juni, dass er ihn hiermit einstelle. Er zahle ihm aber 50,00 weniger als im Brief des S angegeben sei. S erhält diesen Brief. Ist zwischen S und G ein Dienstvertrag zustande gekommen? Wenn nein, wie kann der Vertrag noch zustande kommen? Fall 4 Das Liebhaberstück V möchte seinen alten VW-Käfer verkaufen, weil ihm das Benzin zu teuer geworden ist. Er schaut deshalb bei seinem Freund K vorbei, von dem er weiß, dass er gerne einen Käfer 1

4 fahren würde und bietet ihm den Käfer für nur 500,00 an. K freut sich über das günstige Angebot und meint, er sei sehr interessiert. Leider wisse er nicht, ob er die 500,00 aufbringen könne. V antwortet, K könne sich die Sache ja noch mal überlegen. Er solle ihm aber bis spätestens morgen Abend Bescheid geben, ob er den Käfer nehme. K kommt am nächsten Tag nicht dazu seine Finanzen zu klären. Erst am übernächsten Tag entschließt er sich zum Kauf. Er ruft V an, der das Auto nun jedoch nicht mehr verkaufen möchte. K möchte gerne wissen, ob er (Zug um Zug gegen Zahlung von 500,00 ) von V den Käfer verlangen kann. Abwandlung : Wie würde sich die Situation darstellen, wenn K schon am nächsten Tag V angerufen hätte, ihm dabei aber erklärt hätte, er könne nur 450,00 bezahlen. V antwortete in diesem Fall, dass ihm dieser Preis zu gering wäre. Er würde seinen Wagen ja nun auch nicht verschleudern. Zehn Minuten später reut K seine Knauserigkeit. Er ruft wieder bei V an und sagt, jetzt sei er doch einverstanden und nehme den Wagen für 500,00. V lehnt nun ab. K will wieder wissen, ob er den Wagen zu Recht für 500,00 von V verlangen kann. Fall 5 Fälle zur Auslegung von Willenserklärungen Haakjöringsköd K möchte von V 200 Fässer Walfischfleisch kaufen und bestellt diese bei V mit der Bezeichnung Haakjöringsköd. Dabei geht er davon aus, dass dieses aus dem Norwegischen stammende Wort Walfischfleisch bedeutet. V nimmt das Angebot durch ein einfaches Ja an, wobei auch er zunächst davon ausgeht, dass Haakjöringsköd Walfischfleisch bedeutet. Später wird er von einem Freund darüber aufgeklärt, dass Haakjöringsköd in Wirklichkeit Haifischfleisch bedeutet. Als er feststellt, dass er dieses günstiger einkaufen kann, stellt er sich auf den Standpunkt, K habe Haifischfleisch bestellt und könne auch nur dieses verlangen. K hingegen besteht auf Lieferung von Walfischfleisch, schließlich habe er allein das gewollt. Zu Recht? Fall 6 Die Dachbodenreinigung Das Ehepaar E beschäftigt zweimal wöchentlich die Putzhilfe P in ihrem Haushalt. Zwischen den Parteien bestehen folgende Vereinbarungen über das Entgelt der P: Diese kann für - Küchenarbeiten 5,00, - für Reinigungsarbeiten in der Wohnung 6,00 und - für die Säuberung des Treppenhauses 7,00 pro Stunde berechnen. Als P eines Tages weisungsgemäß zwei Stunden lang den Dachboden gereinigt und aufgeräumt hat, kommt es zwischen den Parteien zum Streit über die Vergütung. P meint, sie könne 7,00 pro Stunde verlangen, also 14,00 ; die Ehepartner E hingegen meinen, es seien nur 6,00 vereinbart gewesen und wollen demnach auch nur 12,00 zahlen. Wie ist die Rechtslage? Fall 7 Die Mietkaution V ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen, von denen etliche seit geraumer Zeit leer stehen. Daher ist sie froh, als sich eines Tages M meldet und eine dieser Wohnungen mieten möchte. V und M werden sich schnell einig und vereinbaren einen monatlichen Mietzins von 250,00. Außerdem erklärt V: Mit der Kaution machen wir es wie üblich. M antwortet: Ist o.k. 2

5 Kurz vor Bezug der Wohnung tritt V an M heran und verlangt Zahlung der vereinbarten Kaution von 500,00. Sie ist der Ansicht, dass zwei Monatsmieten als Kaution üblich sind. M ist hingegen nur bereit, 250,00 zu zahlen. Er meint, eine Monatsmiete sei üblich. Tatsächlich ist es so, dass in der Gegend der neuen Wohnung beides annähernd gleich häufig vorkommt. V möchte wissen, ob unter diesen Umständen überhaupt ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist und in welcher Höhe sie ggf. die Zahlung der Mietkaution verlangen kann. Fall 8 Fälle zur Geschäftsfähigkeit Mofakauf vom Taschengeld Der 17-jährige Schüler M bekommt ein wöchentliches Taschengeld von 15,00. Da er schon immer gern ein Mofa haben wollte, geht er am zum Händler H. H bietet dem M ein Mofa zum Preis von 350,00 an. M stimmt zu und kauft das Mofa für 350,00. H ist einverstanden, dass M das Mofa sofort mit nach Hause nimmt. Da M jedoch nicht genügend Geld bei sich hat, vereinbart er mit H, den Kaufpreis am zu zahlen. Als M am immer noch nicht bezahlt hat, ruft H bei M an. Die Eltern von M sind empört, dass H dem M überhaupt das Mofa verkauft hat, obwohl M minderjährig ist. Selbstverständlich werden weder sie noch M den Kaufpreis zahlen. H verlangt Bezahlung, hilfsweise Rückgabe des Mofa. Zu Recht? Fall 9 Der Kauf im Vollrausch Der Student S hat im Lotto gewonnen. Zur Feier des Tages geht er mit seinem Freund F in eine Kneipe. Dort trinken sie so viel, dass S und F um Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 3,15 Promille haben. Um Uhr bietet F dem S seine Stereoanlage an, die S schon immer kaufen wollte, wozu ihm aber bisher das Geld gefehlt hatte. Sie vereinbaren einen Kaufpreis von 500, da F meint, für diese gute Anlage sei kein Preis zu hoch. Gemeinsam suchen S und F die Wohnung des F auf und S bezahlt den Kaufpreis noch vor Ort, indem er F fünf 100 -Scheine übergibt. Diese legt F separat in seinen Wohnzimmerschrank und händigt S die Stereoanlage aus. Nachdem S seinen Rausch ausgeschlafen hat, bemerkt er, dass er viel zu viel Geld für die Anlage bezahlt hat. Er verlangt sein Geld zurück. Zu Recht? Fall 10 Wettgewinn mit Folgen Der 14-jährige Schüler M erhält von seinem Vater ein wöchentliches Taschengeld von 20,00. Da M ein ausgesprochener Pferdeliebhaber ist, war es schon immer sein Traum, ein eigenes Pferd zu besitzen. Um diesen Traum möglichst schnell zu realisieren, spielt er des Öfteren Lotto, wobei es ihm eines Tages tatsächlich gelingt, fünf Richtige zu tippen. Dies beschert ihm einen Gewinn i.h.v ,00, der ihm in der Lottoannahmestelle bar ausgezahlt wird. Hiervon kauft er sich sogleich bei dem D das erträumte Pferd. D legt das Geld in seinen Tresor, in dem bisher noch kein Geld liegt. Die Eltern des M sind von der Sache nicht erbaut und verlangen, dass M den Kauf rückgängig macht. Muss D den Kaufpreis zurückerstatten? Fall 11 Fernseher für den F Der 12-jährige Florian (F) wünscht sich einen eigenen Fernseher. Seine Eltern hatten ihm versprochen, ein gebrauchtes Gerät für ihn zu kaufen, sobald sie auf ein günstiges Angebot stoßen würden. F bekommt mit, dass die 18-jährige Schwester (S) eines Freundes ihren alten Fernseher für nur 50,00 verkaufen will. Er geht mit dem Freund zu dessen Schwester und einigt sich mit ihr darauf, dass er den Fernseher für 50,00 kaufe. Am nächsten Tag soll F mit dem Geld kommen und den Fernseher abholen. Gegenüber S erklärt F, seine Eltern wüssten Bescheid und seien einverstanden, was tatsächlich nicht der Fall ist. Als die Eltern des F von dem Kauf hören, erklären sie sich gegenüber F einverstanden. 3

6 S bekommt jedoch Zweifel, ob das Geschäft mit dem kleinen F wirklich wirksam ist und ruft am nächsten Tag gleich morgens die Eltern des F an. Die Mutter des F hatte allerdings am Abend zuvor ein noch günstigeres Angebot erhalten. Daher verweigert sie gegenüber S die Zustimmung. Hat S gegen F oder seine Eltern einen Anspruch auf Zahlung von 50,00? Fall 12 Versandhausbestellung Fälle zur Anfechtung Der Geschäftsmann G blättert eines Abends im Katalog des Versandhauses Q, der ihm von diesem zugesendet worden ist, und entdeckt auf Seite 64 drei Aktentaschen, von denen ihm jedoch nur die Tasche A gefällt. Aktentasche A hat die Bestellnummer 4711 und kostet 69, Aktentasche C hat die Bestellnummer 4713 und kostet 189. G nimmt einen Schreiber und füllt die beigefügte Bestellkarte aus, schreibt jedoch versehentlich 4713 statt Versandhaus Q liefert eine Woche später die Aktentasche C an G aus, der beim Auspacken seinen Irrtum bemerkt. Sofort schreibt er einen Brief an Q, in dem er erklärt, dass er den Kauf rückgängig machen wolle, da er sich in der Bestellnummer geirrt habe. Q verlangt Bezahlung des Kaufpreises oder zumindest Schadensersatz in Höhe von 7,50 für den Versand der Aktentasche an G und Rückgabe der Tasche C. Sowohl auf der Bestellkarte als auch auf der Rechnung des Q findet sich der Hinweis, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Q verbleibt. Wie ist die Rechtslage? Fall 13 Weinversteigerung Sachverhalt wie in Fall 2. G hebt die Hand zur Begrüßung seines Freundes und erhält vom Auktionator V den Zuschlag für den Wein. Als V den Kaufpreis verlangt, erwidert G: Ich wollte doch lediglich meinen Bekannten grüßen. Außerdem trinke ich ausschließlich Bier. Für Wein habe ich noch niemals Geld ausgegeben und werde dies auch jetzt nicht tun. V meint dennoch, dass der G zahlen müsse. Zu Recht? Fall 14 Die falsche Zwergpalme Tobias (T) entdeckt im Urlaub auf Gran Canaria im Garten seines Ferienhauses eine Zwergpalme, die ihm sehr gut gefällt. Er möchte sich für seine Wohnung in Deutschland später so ein Gewächs anschaffen und fragt daher seinen Freund Uwe, der Urlaub im Nachbarhaus macht, ob er ihm sagen könne, wie die Palme genau heiße. Hobby-Botaniker Uwe antwortet irrtümlich: archicardia platonus und sagt dem T, man könne diese beim Pflanzenversand Mediterranée (M) für 40 das Stück bestellen. Wieder zu Hause schreibt T an M: Hiermit bestelle ich eine archicardia platonus, gezeichnet T. Als er die Pflanze samt Rechnung von M geliefert bekommt, muss er mit Schrecken feststellen, dass die archicardia platonus zum einen eine Zwergtanne ist, zum anderen aber auch nach der Preisliste des M (die dem T nicht bekannt war) nicht 40, sondern 50 kostet. T schreibt noch am selben Tag an M, dass er die Zwergtanne nicht haben wolle und sich an Kaufvertrag nicht gebunden fühle, weil er einem Irrtum unterlegen sei. Kann M Bezahlung von 50 oder sonstige Zahlungen von T verlangen? Hilfsweise möchte er Rückgabe der Tanne. Zu Recht? Fall 15 Irrtümer und Abstraktionsprinzip V bietet K schriftlich den Verkauf von 100 Stahlträgern an. Diese sollen nach Vorstellung des V 500 je Stück kosten; er verschreibt sich aber und bietet sie für 50 je Stück an. K nimmt das Angebot an und V liefert die Träger, die K dankend entgegennimmt. Als K lediglich zahlen will, erklärt der V, er habe sich verschrieben und fühle sich daher an den Vertrag nicht gebunden. Er verlangt die Stahlträger von K heraus. Zu Recht? 4

7 Abwandlung: V verkauft auf dem Flohmarkt an K für 30 ein wertvolles antikes Bild, welches er lediglich für eine billige Kopie hält. Auch K weiß nichts von dem wahren Alter sowie der Echtheit des Bildes, bis er es seinem alten Schulfreund und Kunstsammler Y zeigt. Letzterer erkennt sofort die Echtheit und klärt den K über den wahren Wert (etwa ) auf. Mittlerweile hat dies auch V erfahren, meldet sich schnell bei K und erklärt ihm, dass er das Bild sofort zurückhaben möchte, da er sich über die Echtheit des Bildes getäuscht habe. Fall 16 Die insolvente GmbH Der V ist einer von drei Gesellschaftern der Y-GmbH. Als diese immer mehr Verluste einfährt, beschließt er, seinen Anteil an der GmbH an den K zu verkaufen. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen legt er lediglich die Aktiva der Gesellschaft offen, sowie unwesentliche Bankverbindlichkeiten. Der K, für den sich die GmbH so durchaus als wirtschaftlich darstellt, entschließt sich zum Kauf. Später erfährt er von seinen neuen Mitgesellschaftern A und B indes, dass die Verbindlichkeiten der Y-GmbH weitaus höher sind und diese kurz vor der Insolvenz steht. Scheinbar habe die Ratte (der V) das sinkende Schiff noch gerade rechtzeitig verlassen. Der V verlangt nun Zahlung des Kaufpreises von K. Dieser weigert sich mit der Begründung, er sei von V betrogen worden. Zu Recht? Fall 17 Die Küchenlampe Fälle zur Stellvertretung K möchte eine neue Küchenlampe kaufen und sucht daher den Baumarkt X auf, über dessen Eingang ein Schild mit der Aufschrift X-Baustoffe GmbH hängt. Dort trifft er auf den Angestellten V, den für Elektroartikel zuständigen Mitarbeiter, der ihm verschiedene Lampen zeigt. K entschließt sich daraufhin zum Kauf des Modells Monique zum Preis von 80 Euro und sagt zu V: Die da soll es sein. Daraufhin füllt V einen Lieferschein aus, den K unterzeichnet. Den Kaufpreis soll K nach Erhalt der Rechnung überweisen. Als nach zehn Tagen eine Rechung der X-GmbH kommt, wundert K sich. Er meint, die X-GmbH könne gar keinen Anspruch haben, da er ausschließlich mit dem V einen Vertrag geschlossen habe. Die X-GmbH verlangt Zahlung. Zu Recht? Fall 18 Mangelhafte Brötchen Die Mutter M schickt ihren 14-jährigen Sohn S zum Bäcker B, um Brötchen zu kaufen. Im Laden des B fragt ihn die Verkäuferin V, was es denn sein dürfe. S sucht zehn verschiedene Brötchen aus und zahlt mit dem Geld, welches ihm die M kurz zuvor gegeben hatte. Als er nach Hause kommt, stellt die M fest, dass die Brötchen ungenießbar sind. Anscheinend hatte der B die falschen Zutaten verwendet; die Brötchen sind mangelhaft i.s.d. 434 BGB. Die M möchte nun die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gegenüber B geltend machen und meint, sie sei dazu berechtigt, weil der Kaufvertrag über die Brötchen zwischen ihr und dem B abgeschlossen worden sei. Stimmt das? Fall 19 Der eigenwillige Angestellte Der K ist Kunstliebhaber und Sammler antiquarischer Gegenstände. Da er seit geraumer Zeit an den Rollstuhl gefesselt ist, beschäftigt er den Antiquitätenhändler A, der des Öfteren für K bei dem Trödler T vorbeischaut, um für ihn nach dem ein oder anderen Schnäppchen zu sehen. Dabei war man stets so verfahren, dass der A die entsprechenden Gegenstände ausgesucht und für den K gekauft hatte. Der Kaufpreis wurde entweder von A ausgelegt o- der aber von K später per Banküberweisung entrichtet Als der K eines Tages erfährt, dass T einen wertvollen Leuchter zu verkaufen hat, ruft er bei diesem an und sagt, er werde - wie üblich - den A vorbeischicken, damit dieser jedenfalls 5

8 den Leuchter für ihn kaufe. Daraufhin versucht er den A zu erreichen, welches ihm jedoch nicht gelingt, da sich dieser auf einer Kunstmesse aufhält. Als A am nächsten Tag zufällig bei T vorbeikommt, sieht er den Leuchter, der auch ihm sehr gefällt. Er kauft diesen und zahlt dem T den verlangten Preis. Dabei betont er weder, dass dies für den K geschehe noch dass er für sich selbst handele. Da er gerade zu Fuß in der Stadt ist, sagt er zu T, er könne den Leuchter nicht sofort mitnehmen. Er werde ihn aber in den nächsten Tagen abholen. Später schaut er bei K vorbei und erzählt ihm von seinem guten Geschäft. K ruft sofort bei T an und verlangt Übereignung des Leuchters an sich selbst. Der A nimmt ihm daraufhin den Hörer aus der Hand und teilt dem T mit, er habe ausschließlich für sich handeln wollen. Daher sei der T verpflichtet, an ihn zu übereignen. Muss der T an K übereignen? Fall 20 Der Prokurist Der P ist als Prokurist bei der X-Neu- und Gebrauchtwagen GmbH angestellt. Sein Chef C hatte ihm bei Bestellung der Prokura mitgeteilt, dass er nun rechtlich zwar die Möglichkeit habe, fast alles im Namen der X-GmbH zu tun, er aber verlange, bei solchen Geschäften vorher gefragt zu werden, die einen Umfang von mehr als Euro haben. Als eines Tages der Verkäufer V auftaucht und zwei gut erhaltene Mercedes-Gebrauchtwagen zum Preis von Euro anbietet, wittert der P ein günstiges Geschäft und kauft die Gebrauchtwagen ohne vorherige Rücksprache mit C im Namen der X-GmbH. Als V von der X-GmbH Bezahlung verlangt, verweigert der C dies. Zu Recht? Abwandlung: Fall wie oben, nur hatte der V vor Vertragschluss gehört, wie Bekannte des P über diesen gelästert hatten. Diese ließen sich darüber aus, dass der C dem P scheinbar nicht uneingeschränkt vertraue. Nur so können sie sich erklären, dass er dem P zwar Prokura erteilt, diese aber im Innenverhältnis beschränke. Bei Vertragschluss hatte der V bemerkt, dass der P einen Moment gezögert hatte, als es um den Betrag von ging. Beachte: Die Prokura ist in 48 ff. HBG geregelt. 49 (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringen. (2) (1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. (2)... Fall 21 Der Ehekrach Die S ist Inhaberin eines Süßwarengeschäftes. Dieses wird seit Jahren von dem Pralinenfabrikanten P beliefert. Die entsprechenden Bestellungen gab dabei stets der Ehemann E der S telefonisch bei P auf, der wiederum den E für den Inhaber des Geschäftes hielt. Tatsächlich war der E indes arbeitslos und half lediglich manchmal seiner Frau. Die S hatte ihm für die Abwicklung von Bestellungen Vollmacht erteilt. Die Eheleute geraten in Streit und der E verlässt die gemeinsame Wohnung. Die S ruft ihm noch hinterher: Ich reiche die Scheidung ein. Im Übrigen bist Du auch aus meiner Firma endgültig raus!. Dennoch fürchtete sie, der E würde sich auch weiterhin wie er es schon immer getan hatte in ihre Geschäfte einmischen und daher möglicherweise auch weiterhin Bestellungen aufgeben. Daher nahm sie sich vor, wenigstens ihre 3 ständigen Lieferanten (von denen einer der P ist) von der Trennung zu benachrichtigen. Infolge zunehmender Arbeit versäumte sie dies jedoch. Wenige Tage nach der Trennung ruft der E bei P an und bestellt eine größere Menge an Pralinen. Als P diese im Laden der S anliefert, verweigert diese sowohl die Abnahme der Pralinen als auch die Bezahlung des Kaufpreises. Zu Recht? 6

9 Lösung Fall 1 Der Brötchenkauf V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung von 0,50 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages i.s.d. 433 BGB ff. BGB. 1. Einigung, 145 ff. BGB Dies wiederum setzt eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB voraus, also ein Angebot und eine Annahme. a) Angebot Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die dem anderen Teil ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Es müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) genannt und Rechtsbindungswille vorhanden sein. aa) Angebot durch V Denkbar ist, dass ein verbindliches Angebot hier von dem V ausging, als er die Brötchen zu einem bestimmten Preis in seinem Geschäft ausgelegt hatte. Fraglich ist, ob V durch diese Handlung bereits einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht hat. Sieht man die Auslage als Angebot an, wäre V verpflichtet, an jeden Kunden zu verkaufen, der seinen Laden betritt und ein Brötchen kaufen möchte. V hätte dann folgendes Problem: Wenn er z.b. nur noch ein Vollkornbrötchen hat, könnte es passieren, dass gleichzeitig zwei verschiedene Kunden auf dieses zeigen und gleichzeitig sagen: Das möchte ich haben. Wäre in dieser Situation die Auslage des Brötchens ein verbindliches Angebot, so wäre ein Kaufvertrag mit beiden Personen zustande gekommen. V müsste also an beide Personen leisten, obwohl er tatsächlich nur noch einmal leisten kann. Dieses interessenwidrige Ergebnis spricht dagegen, bereits bei der Auslage der Brötchen von einem verbindlichen Angebot auszugehen. Man sieht deshalb die Auslage von Waren nur als sog. invitatio ad offerendum an (vgl. dazu Brox, AT, 27. Aufl., Rdn. 167; Bork, AT, Rdn. 705 ff.), also als eine Aufforderung an die Kunden, ihrerseits ein Angebot abzugeben. Insoweit fehlt es dem V also noch am sog. Rechtsbindungswillen. bb) Angebot durch K Jedoch könnte das Angebot von dem K ausgegangen sein, als dieser sagte: Ich hätte gern eines von den Vollkornbrötchen zu 0,50. Diese Erklärung konnte von einem verständigen Dritten als rechtlich verbindliche Erklärung aufgefasst werden. Sie enthält die wesentlichen Vertragsbestandteile (Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Preis) und wurde von dem K bewusst abgegeben, so dass ein Angebot vorliegt. cc) Wirksamwerden des Angebotes Dieses Angebot müsste dem V auch zugegangen sein. Der Zugang von Willenserklärungen richtet sich grds. nach 130 Abs. 1 BGB. Allerdings betrifft die Vorschrift lediglich den Fall des Zuganges unter Abwesenden, z.b. bei der Versendung von Briefen. Der Fall des Zuganges von Willenserklärungen unter Anwesenden wie vorliegend ist gesetzlich nicht geregelt. In Anlehnung an die Vorschrift des 130 Abs. 1 S.1 BGB gilt eine solche Willenserklärung aber jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie von dem Vertragspartner akustisch richtig vernommen wird. V hat die Erklärung des K richtig verstanden, so dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Ein wirksames Angebot liegt also vor. b) Annahme Dieses Angebot müsste V angenommen haben. Die Annahme ( 146 BGB) ist die uneingeschränkte Einverständniserklärung mit dem Angebot. V erklärt, dass er K das Brötchen ger- 7

10 ne veräußere. Damit ist er mit dem Angebot des K einverstanden. Bei der Annahme einer Willenserklärung sind außerdem die Fristen der 147 ff. BGB zu beachten. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nach 147 Abs. 1 S. 1 BGB nur sofort angenommen werden. V gibt die Erklärung hier unmittelbar nach Zugang des Angebots ab, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Diese Erklärung hat der K auch zur Kenntnis genommen, so dass ein Zugang und mithin eine wirksame Annahme festzustellen sind. 2. Ergebnis Demzufolge wurde zwischen den Parteien ein Kaufvertrag i.s.d. 433 BGB geschlossen worden. Damit hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 0,50 aus 433 Abs. 2 BGB. Lösung Fall 2 Die Weinversteigerung V könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung ist, dass zwischen V und G ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. 1. Einigung, 145 ff. BGB Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass sich die Parteien in Form eines Angebotes und einer Annahme i.s.d. 145 ff. BGB wirksam geeinigt haben. a) Angebot Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Zustimmung abhängt. aa) Angebot seitens des V V könnte ein Angebot abgegeben haben, indem er das Fass Wein vorstellte und zur Versteigerung freigab. Ein Angebot liegt dann vor, wenn es sich um eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung handelt, die alle essentialia negotii enthält, also bei einem Kaufvertrag den Kaufgegenstand, den Vertragspartner und den Kaufpreis benennt. Durch das Ausbieten des Fasses Wein wird jedoch gerade noch kein Kaufpreis festgelegt, allenfalls wird ein Mindestgebot vorgegeben. Auch der Vertragspartner steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Folglich handelt es sich nicht um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über den Auktionsgegenstand, sondern um eine bloße invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Ein Angebot durch V lag somit nicht vor. bb) Angebot seitens des G G könnte durch das Heben der Hand ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben haben. Fraglich ist zunächst, ob überhaupt eine wirksame Willenserklärung des G vorliegt. Dies erscheint deshalb problematisch, weil G mit dem Winken kein Angebot abgeben, sondern nur seinem Freund zuwinken wollte. Eine Willenserklärung besteht aus einem äußeren (das Erklärte) und einem inneren Tatbestand (das Gewollte). Wenn jemand wie in diesem Fall den Anschein erweckt, etwas erklären zu wollen, was ihm aber nicht bewusst ist, müssen die Bestandteile einer Willenserklärung genau untersucht werden, um festzustellen, ob eine wirksame Willenserklärung vorliegt oder nicht. (1) Äußerer Erklärungstatbestand ( objektiver Tatbestand ) Zur Beantwortung der Frage, ob der äußere Erklärungstatbestand gegeben ist, ist auf die Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers abzustellen (sog. objektiver Empfängerhorizont) und zu fragen, wie dieser die Handlung bzw. Äußerung verstan- 8

11 den hätte. Hier hat G mit dem Heben der Hand eine auf Versteigerungen übliche Geste gemacht. Aufgrund der Umstände konnte ein objektiver Dritter diese Handlung nur als Abgabe eines Gebots auffassen. Das Verhalten des G war nicht von dem der übrigen Teilnehmer zu unterscheiden, so dass G mit dem Winken den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung gesetzt hat. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters liegt somit eine Willenserklärung vor. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, 133, 157 BGB. Das bedeutet, dass man stets prüfen muss, wie ein verständiger, unbeteiligter Dritter ein bestimmtes Verhalten verstanden hätte (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen die Fälle 5-7). Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (vgl. dazu Brox, AT, 27. Aufl., Rdn. 128, 137). (2) Innerer Erklärungstatbestand ( subjektiver Tatbestand ) Des Weiteren müsste aber auch der innere Tatbestand der Willenerklärung vorliegen. (a) Handlungswille Zunächst müsste G mit Handlungswillen seine Erklärung abgegeben haben. Handlungswille ist das Bewusstsein, überhaupt zu handeln. Das Handheben des G erfolgte bewusst, so dass diese Voraussetzung zu bejahen ist. (b) Erklärungsbewusstsein Darüber hinaus müsste G mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben. Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende weiß, dass er durch sein Verhalten irgendetwas rechtlich Erhebliches erklärt. G hätte also wissen müssen, dass das Winken mit der Hand auf einer Versteigerung rechtlich bedeutsam ist und grundsätzlich als Angebot aufgefasst wird. G wollte aber nur seinem Freund zuwinken. Er war sich in diesem Moment gerade nicht bewusst, dass das Winken irgendeine rechtliche Bedeutung haben könnte. G fehlte folglich das Erklärungsbewusstsein. Er wollte gerade keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, weshalb er nicht mit Erklärungsbewusstsein handelte. Fraglich ist, welche Folgen das Fehlen des Erklärungsbewusstseins hat. Sieht man das Erklärungsbewusstsein als unbedingt erforderlichen Bestandteil einer Willenserklärung an, so hat sein Fehlen zur Folge, dass keine wirksame Willenserklärung vorliegt. Eine wirksame Willenserklärung könnte aber dann noch vorliegen, wenn man das Erklärungsbewusstsein nicht als zwingend erforderliches Merkmal einer Willenserklärung einordnet. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten. An dieser Stelle sind zunächst die zu dieser Frage vertretenen Ansichten (Rechtsprechung und Literatur) mit ihren Argumenten darzulegen, wobei die Konsequenzen der jeweiligen Ansicht für den konkreten Fall aufzuzeigen sind. Dann folgt eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Argumenten. Eine Entscheidung der Streitfrage erfolgt nur dann, wenn die verschiedenen Ansichten im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. (aa) Nach der sog. Willenstheorie (Minderansicht) ist für die Frage, ob ein Verhalten eine Willenserklärung darstellt, allein der subjektive Wille des Erklärenden entscheidend. Das Erklärungsbewusstsein ist demnach unverzichtbarer Bestandteil einer Willenserklärung. Sein Fehlen hat mithin zur Folge, dass eine Willenserklärung nicht vorliegt. Dieses Ergebnis wird aus 118 BGB abgeleitet. Nach 118 BGB ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung nichtig. Wenn aber eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung nichtig sei, müsse das erst-recht dann gelten, wenn dem Erklärenden das Erklärungsbewusstsein fehle (vgl. Canaris, NJW 84, 2281). Denn hier möchte der Erklärende sogar noch weniger als bei 118 BGB: Er möchte nicht einmal den Anschein erwecken, überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Folgt man dieser Auffassung, hätte G kein wirksames Angebot abgegeben. Eine Willenserklärung des G läge also gar nicht vor. 9

12 (bb) Nach der sog. Erklärungstheorie (herrschende Meinung) ist hingegen nicht der subjektive Wille des Erklärenden für die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt, maßgeblich, sondern wie ein objektiver Dritter das Verhalten verstehen durfte. Das Erklärungsbewusstsein wird also für verzichtbar erklärt; entscheidend ist vielmehr, ob für einen objektiven Dritten der Eindruck entstanden ist, der Erklärende habe Erklärungsbewusstsein gehabt (sog. potentielles Erklärungsbewusstsein). Maßgeblich ist eine objektiv-normative Auslegung der Erklärung, d.h. es ist zu prüfen, ob ein unbeteiligter, verständiger Dritter die Erklärung als Willenserklärung auffassen durfte. Eine Ausnahme wird nur für den Fall gemacht, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass er etwas rechtlich Erhebliches erklärte. Hintergrund dieser Ansicht ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Ein Erklärungsempfänger soll auf das Vorliegen einer Willenserklärung vertrauen können, wenn ein Verhalten als solche verstanden werden durfte, und soll nicht den Unsicherheiten der Maßgeblichkeit einer subjektiven Wahrnehmung ausgesetzt sein. Da es bei Versteigerungen üblich ist, die Hand zu heben, wenn man ein Gebot abgeben möchte, hätte auch ein unbeteiligter Dritter das Verhalten des G als rechtlich verbindliches Angebot verstanden. Außerdem hätte G bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unproblematisch erkennen können, dass sein Verhalten vom Empfänger als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (so im Originalfall des BGH in BGHZ 91, 324, 330). Nach der Erklärungstheorie muss sich G also an seiner Erklärung festhalten lassen und sich so behandeln lassen, als wäre er sich der rechtlichen Bedeutung seiner Handlung bewusst gewesen. Es geht hier darum, einen gerechten Interessenausgleich zu treffen: Die Willenstheorie schützt den Erklärenden, die Erklärungstheorie den Erklärungsempfänger, der auf das Erklärte vertraut. Der Mittelweg liegt nun darin, grundsätzlich den Empfänger zu schützen, der in sein Gegenüber nicht hineinschauen kann. Das soll aber nur dann gelten, wenn der Erklärende selbst die rechtliche Bedeutung seines Verhaltens hätte erkennen können. Denn dann ist der Erklärende weniger schutzbedürftig als der Erklärungsempfänger. (cc) Die Gründe des Vertrauensschutzes sprechen für die zuletzt genannte Auffassung. Es erscheint sachgerechter, dem Erklärenden zuzumuten, sich über bestimmte Verhaltensweisen zu informieren, als den Erklärungsempfänger der mit der Maßgeblichkeit subjektiver Kriterien verbundenen Unsicherheit auszusetzen. Mit der Erklärungstheorie ist daher von der Entbehrlichkeit des Erklärungsbewusstseins und dem Vorliegen einer Willenserklärung auszugehen. [Hinweis: Kommen Sie zunächst zu dem Ergebnis, dass der Erklärende aus den eben genannten Gründen des Verkehrs- und Vertrauensschutzes an sein Verhalten als Willenserklärung gebunden ist, folgt darauf stets die Frage, ob der Erklärende die (nicht gewollte) Bindung mit Wirkung ex tunc nach 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung wieder aufheben kann; siehe dazu Fall 13.] (c) Geschäftswille Weiteres Element des inneren Tatbestandes einer Willenserklärung ist der Geschäftswille. Das ist der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge durch die Erklärung herbeizuführen. Da G nicht einmal bewusst war, dass er überhaupt rechtserheblich handelte, hatte er erst recht keine Vorstellung davon, welche rechtliche Folge sein Handeln konkret hatte. Es ist allerdings anerkannt, dass ein Geschäftswille nicht zwingender Bestandteil einer Willenserklärung ist. Eine solche liegt daher auch vor, wenn der Geschäftswille fehlt. [Dies wird insbesondere aus der Existenz der Anfechtungsvorschriften abgeleitet.] Das Fehlen des Geschäftswillens hat mithin keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Willenserklärung des G. cc) Zwischenergebnis Folglich liegt ein wirksames Angebot des G vor. 10

13 b) Annahme V müsste dieses Angebot des G auch wirksam angenommen haben. Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die sich der Annehmende mit dem Vertragsschluss uneingeschränkt einverstanden erklärt. Bei einer Versteigerung kommt nach 156 S. 1 BGB der Vertrag durch den Zuschlag zustande. Hier hat V G den Zuschlag erteilt, so dass eine Annahme vorliegt. Der Zuschlag stellt eine Sonderform der Annahme dar. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung genau wie das Angebot. Der Zuschlag stellt eine ausnahmsweise nicht empfangsbedürftige Form der Annahme dar. Der Vertrag kommt also auch zustande, wenn der Bieter vor Erteilung des Zuschlags das Versteigerungslokal verlässt und nichts von dem Zuschlag mit bekommt (vgl. Brox, AT, 27. Aufl., Rdn. 185) 2. Ergebnis Eine wirksame Einigung zwischen V und G über den Kauf des Weinfasses liegt vor. Ein Anspruch des V auf Zahlung des Weines aus 433 Abs. 2 BGB gegen G ist gegeben. Um den Erklärenden, der nur über potentielles Erklärungsbewusstsein verfügt, zu schützen und ihn nicht an einem von ihm nicht gewollten Vertrag festzuhalten, wird ihm ein Anfechtungsrecht zugebilligt. G hat daher die Möglichkeit, seine Willenserklärung anzufechten und sich dadurch von dem Vertrag zu lösen (vgl. dazu Fall 13). Abwandlung Bei Fallvarianten ist es klausurtaktisch sinnvoll, nicht den ganzen Fall nochmals darzustellen, sondern vielmehr auf Wiederholungen zu verzichten und nur die Abweichungen vom Grundfall zu kennzeichnen. Im Übrigen sollte auf den Grundfall verwiesen werden. Zunächst muss genau dasselbe geprüft werden wie im Ausgangsfall bis zur Entscheidung, ob nach der Erklärungstheorie eine Willenserklärung vorliegt oder nicht, zu welchem Ergebnis die Erklärungstheorie also im vorliegenden Fall kommt. Dort muss man dann feststellen, dass die Argumentation der herrschenden Meinung auf die Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers abstellt und dass V als Erklärungsempfänger gerade nicht schutzwürdig ist, wenn ihm klar war, dass G bloß einem Freund zuwinken wollte. Auch die Erklärungstheorie würde demnach das Vorliegen einer Willenserklärung und damit ein wirksames Angebot verneinen. Demnach kommen beide Ansichten zu demselben Ergebnis; eine Entscheidung des Meinungsstreites ist dann entbehrlich. Im Ergebnis ist also die Frage eines wirksamen Angebots des G zu verneinen und V hat mangels vertraglicher Einigung auch keinen Zahlungsanspruch aus 433 Abs. 2 BGB gegen G. Lösung Fall 3 Verbindliche Bewerbung Das Zustandekommen des Vertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form eines Angebots und einer Annahme voraus. 1. Angebot Es müsste zunächst ein Angebot vorliegen. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. a) Zeitungsanzeige des G Die Zeitungsanzeige des G könnte ein solches Angebot darstellen. Sollten in der Anzeige auch die essentialia negotii, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, enthalten sein, so ist jedenfalls keine Bindung in der Art gewollt, dass ein beliebiger Partner durch bloße Annah- 11

14 meerklärung einen Vertrag zustande bringen könnte. Es liegt eine invitatio ad offerendum vor, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. b) Brief des S vom 11. Juni Ein Angebot könnte der Brief des S vom 11. Juni darstellen. Er müsste die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten, also die Vertragsparteien, den Vertragsgegenstand und den Vertragstyp (beim Kaufvertrag auch noch die Höhe des Kaufpreises). Der Brief enthielt die Wiedergabe der Bedingungen über den Dienstvertrag und damit alle essentialia negotii. Es müsste auch ein Rechtsbindungswille seitens des S gegeben sein. Normalerweise ist davon auszugehen, dass ein Bewerber mehrere Bewerbungen abschickt und weil er nicht alle Verträge erfüllen kann, in seiner bloßen Bewerbung noch kein Rechtsbindungswille zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass S ausdrücklich bekundet, dass er sich an seine Bewerbung gebunden fühle. Hierdurch bringt er seinen Rechtsbindungswillen eindeutig zum Ausdruck. Der Brief des S vom 11. Juni stellt somit ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages dar. c) Wirksamwerden des Angebots Da das Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, muss es dem Empfänger zugehen, um wirksam zu werden, vgl. 130 Abs. 1 BGB. Zugang bedeutet, dass die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden darf. G hat den Brief des S erhalten. [Dass er den Inhalt des Briefs auch zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich daraus, dass er auch darauf antwortet. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist aber für einen Zugang nicht erforderlich.] Folglich ist das Angebot dem G auch zugegangen. Es liegt demnach ein wirksames Angebot des S vor. 2. Annahme Das Angebot des S müsste G auch angenommen haben. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. a) Brief des G vom 18. Juni Eine solche Annahmeerklärung könnte in dem Brief des G vom 18. Juni liegen. G hat in seinem Brief erklärt, den S zu den in dessen Brief formulierten Bedingungen anzustellen. Damit hat G sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem von S angebotenen Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht. G hatte bei der Abgabe der Erklärung auch den erforderlichen Rechtsbindungswillen. Folglich stellt der Brief des G vom 18. Juni eine Annahmeerklärung dar. G müsste diese Annahmeerklärung zunächst abgegeben haben. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist dann abgegeben, wenn der Erklärende sich ihrer entäußert und sie so in Richtung auf den Erklärungsempfänger in Bewegung gesetzt hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einem Zugang bei diesem gerechnet werden durfte. G hat sich der Erklärung durch Niederschrift entäußert und diesen Brief zur Post gegeben. Dabei handelt es sich um eine normale Vorgehensweise, so dass G unter gewöhnlichen Umständen mit einem Zugang seiner Erklärung bei S rechnen durfte. Eine Abgabe der Annahmeerklärung liegt damit vor. Die Annahmeerklärung des G müsste darüber hinaus, um wirksam zu werden, S zugegangen sein, 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Zugang ist dann anzunehmen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit einer Kenntnisnahme durch diesen gerechnet werden durfte. Hier ist der Brief jedoch dem S nicht zugestellt worden, sondern bei der Post verloren gegangen. Er ist damit nicht in den Machtbereich des S gelangt; ein Zugang ist demnach zu verneinen. Die Annahmeerklärung des G ist folglich mangels Zugangs i. S. d. 130 BGB nicht wirksam geworden. b) Brief des G vom 5. Juli 12

15 Eine wirksame Annahmeerklärung könnte indes in dem Brief vom 5. Juli liegen. Da dieser Brief eine Kopie des ersten Briefs vom 18. Juni darstellt, erfüllt auch dieser zweite Brief alle Merkmale einer Annahmeerklärung. (siehe oben). Auch diese Annahmeerklärung hat G abgegeben, also sich ihrer entäußert und in Richtung auf den Erklärungsempfänger in Bewegung gesetzt. Die Annahmeerklärung des G vom 5. Juli müsste, um wirksam zu werden, dem S zugegangen sein. Dieser Brief ist S zugestellt worden und damit so in seinen Machtbereich gelangt, dass mit einer Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden durfte. Fraglich ist jedoch, ob der Zugang des Briefes vom 5. Juli noch rechtzeitig erfolgt ist, um eine wirksame Annahmeerklärung darzustellen. Erfolgt die Annahme nicht rechtzeitig, hat das zur Folge, dass das Angebot erlischt, 146 BGB. Damit ist dann kein annahmefähiges Angebot mehr vorhanden, so dass kein Vertrag zustande kommen kann. Wie lange ein Angebot angenommen werden kann, richtet sich nach BGB. Da S für die Annahme keine Frist bestimmt hatte, findet 148 BGB keine Anwendung; stattdessen ist 147 Abs. 2 BGB einschlägig. Maßgeblich ist nach dieser Vorschrift der Zeitpunkt, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Hier ging der Brief des G gut 3 ½ Wochen nach Abgabe des Angebots durch S bei diesem ein. Fraglich ist, ob S zu diesem Zeitpunkt noch mit einer Erklärung des G rechnen musste. Die gewöhnliche Laufzeit eines Briefes im Inland beträgt ein bis drei Tage. Hinzu kommt, dass man dem Angebotsempfänger eine Überlegungsfrist zubilligen muss, die der Bedeutung und Kompliziertheit des Angebots Rechnung tragen muss. Bei einer Stellenanzeige ist zu beachten, dass G höchstwahrscheinlich mehrere Bewerbungen bekommen hat, und eine Auswahl unter den Bewerbern treffen musste. Trotzdem dürfte eine Frist von insgesamt zwei Wochen angemessen erscheinen [a.a. vertretbar]. Damit war das Angebot des S bei Zugang der Annahmeerklärung nicht mehr wirksam und konnte von G nicht mehr angenommen werden. Die Annahmeerklärung erfolgte nicht rechtzeitig. 3. Ergebnis Zwischen S und G ist kein Dienstvertrag i.s.d. 611 BGB zustande gekommen. Kann S den Vertrag von sich aus noch zum Abschluss bringen? Da ein Vertragsschluss Angebot und Annahme erfordert, kann S den Vertrag einseitig zustande kommen lassen, wenn noch ein wirksames Angebot vorhanden ist, dessen Annahme er erklären kann. Ein annahmefähiges Angebot könnte in dem Brief des G vom 5. Juli liegen. Gemäß 150 Abs. 1 BGB gilt eine verspätete Annahme als neuer Antrag, d.h. als neues Angebot. S kann also nach Erhalt des Briefes vom 5. Juli das Angebot des G noch annehmen. S kann damit den Vertrag von sich aus durch die Abgabe eines entsprechenden, wirksamen Angebots gegenüber G noch zum Abschluss bringen. Abwandlung 1: In Frage steht in diesem Fall, ob S bei Absendung der Bewerbung (Brief vom 11. Juni) den erforderlichen Rechtsbindungswillen hatte, so dass die Bewerbung ein Angebot darstellt. Es ist üblich, dass sich Bewerber auf mehrere Stellen gleichzeitig bewerben. Würde man bei dem Bewerber jedes Mal von Rechtsbindungswillen ausgehen, so müsste dieser am Ende jeden Vertrag erfüllen. Da dies von ihm gerade nicht gewollt ist, kann einem Bewerbungsbrief im Allgemeinen ein Rechtsbindungswille nicht entnommen werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich der Bewerber die letzte Entscheidung vorbehält. Es lag somit in dem Brief vom 11. Juni kein Angebot vor. G konnte damit auch keine Annahme erklären. Jedoch stellen dann die Briefe des G vom 18. Juni und vom 5. Juli Vertragsangebote dar. Das erste wird mangels Zugangs bei S nicht wirksam, das zweite vom 5. Juli kann von S noch innerhalb der Annahmefrist angenommen werden. Das Ergebnis entspricht somit dem 13

16 des Grundfalls. Abwandlung 2: Der Abschluss eines Dienstvertrages setzt eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB voraus, also Angebot und Annahme. 1. Angebot Das von S in dem Brief vom 11. Juni getätigte Angebot des S erfüllt wie bereits im Grundfall geprüft alle Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Dienstvertrages. Es ist auch von S abgegeben worden und dem G zugegangen. Fraglich ist, ob es dem Wirksamwerden des Angebots entgegensteht, dass S sein Angebot durch Schreiben vom nächsten Tag widerrufen hat. Nach 130 Abs. 1 S. 2 BGB hindert jedoch nur ein vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang des Angebots zugegangener Widerruf das Wirksamwerden des Angebots. Da das Widerrufsschreiben des S dem G später zuging als das Angebot, hindert es das Wirksamwerden des Angebots nicht. Möglicherweise ist das Angebot des S aber erloschen. Grundsätzlich ist der Antragende nach 145 BGB an seinen Antrag gebunden, wenn er nicht die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Das ist hier nicht geschehen. Da G bereits am nächsten Tag antwortet und S zu diesem Zeitpunkt noch mit einer Annahme seines Angebots rechnen musste, ist sein Angebot auch nicht durch nicht rechtzeitige Annahme erloschen, 146 BGB. Ein wirksames Angebot des S lag damit vor. 2. Annahme Das Angebot des S müsste G auch angenommen haben. G bekundet, dass er den Vertrag als geschlossen erachtet. Diese Aussage kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass G das Angebot des S annehmen möchte. Diese Annahmeerklärung des G ist dem S auch gemäß 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. 3. Ergebnis Damit ist zwischen S und G ein Dienstvertrag i.s.d. 611 BGB zustande gekommen. Abwandlung 3: Der Abschluss eines Dienstvertrages setzt eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB voraus. 1. Angebot Wie im Grundfall liegt in dem Brief des S vom 11. Juni ein wirksames Angebot des S vor. 2. Annahme Eine Annahmeerklärung des G könnte in dem Schreiben vom 18. Juni liegen. Hinsichtlich des Inhalts des Dienstvertrages ist der Brief hinreichend bestimmt. Auch der Wille des G zu einem rechtlich verbindlichen Vertragsabschluss ist erkennbar. Jedoch weicht die Erklärung hinsichtlich des Lohnanspruchs vom Angebot des S ab. G erklärt also nicht sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss. Gemäß 150 Abs. 2 BGB gilt eine solche modifizierte Annahme als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Ein Dienstvertrag ist also bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande gekommen. S könnte aber den Abschluss eines Vertrages bewirken, indem er durch Abgabe einer Annahmeerklärung seinerseits innerhalb der Annahmefrist des 147 Abs. 2 BGB zu den nunmehr von G vorgeschlagenen Bedingungen das neue Angebot annimmt. Lösung Fall 4 Das Liebhaberstück K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des VW-Käfer aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages i.s.d. 433 ff. BGB. Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass sich 14

17 die Parteien in Form eines Angebotes und einer Annahme wirksam geeinigt haben, 145 ff. BGB. 1. Angebot Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die dem anderen Teil ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Dafür muss die Erklärung die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten und mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden. Hier hat V dem K den VW-Käfer für 500,00 angeboten. Aus dieser Erklärung gehen die wesentlichen Vertragsbestandteile hervor, sie ist so eindeutig formuliert, so dass der K nur noch zuzustimmen braucht und lässt Rechtsbindungswillen erkennen. Ein Angebot seitens des V gem. 145 BGB liegt daher vor. 2. Annahme Dieses Angebot müsste K angenommen haben. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem angebotenen Vertragsschluss erklärt. a) Willenserklärung Die Annahme durch K könnte in dem Anruf zwei Tage später liegen. Zu diesem Zeitpunkt hat er sich mit dem Angebot uneingeschränkt einverstanden erklärt. Eine Annahmeerklärung liegt daher vor. b) Rechtzeitigkeit der Annahme Fraglich ist allerdings, ob diese Annahme auch rechtzeitig erfolgt ist. Die nicht rechtzeitige Erklärung der Annahme hat zur Folge, dass das Angebot nach 146 BGB erlischt und damit nicht mehr angenommen werden kann. Gem. 147 Abs. 1 S.1 BGB ist bei einem unter Anwesenden gemachten Antrag grundsätzlich eine sofortige Annahme nötig. Diese Vorschrift ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Antragende eine Frist für die Annahme bestimmt hat und deshalb der speziellere 148 BGB eingreift. Eine Annahme ist in diesem Fall nur innerhalb der gesetzten Frist möglich. Hier hatte der V dem K eine Frist zur Annahme bis morgen Abend gesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Annahmefrist i.s.d. 148 Abs. 1 BGB, so dass das Angebot innerhalb dieser Frist angenommen werden konnte. Hier hat sich der K erst am übernächsten Tag bei V gemeldet, so dass die Frist im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits abgelaufen war. Das Angebot des V war zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen, so dass es von K nicht mehr wirksam angenommen werden konnte. c) Zwischenergebnis In Ermangelung einer wirksamen Annahme des Angebotes ist eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Zwar ist die verspätete Annahmeerklärung des K gem. 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot zu sehen; dieses ist aber wiederum durch V nicht angenommen worden. 3. Ergebnis Mangels Kaufvertragsschlusses hat K gegen V keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Käfers aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Abwandlung K könnte einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des VW-Käfer aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen K und V i.s.d. 433 BGB. Ein Vertragsschluss setzt das Vorliegen eines Angebotes und einer Annahme ( 145 ff. BGB) voraus. 15

18 1. Angebot durch V Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die dem anderen Teil ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Hier hat V dem K den VW-Käfer für 500,00 angeboten. Aus dieser Erklärung gehen die wesentlichen Vertragsbestandteile hervor, sie ist so eindeutig formuliert, so dass K nur noch zuzustimmen braucht und lässt einen Rechtsbindungswillen des V erkennen. Ein Angebot gem. 145 BGB liegt daher vor. 2. Annahme durch K (erster Anruf) Dieses Angebot müsste V angenommen haben. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zum Ausdruck bringt. Eine Annahme durch K könnte zunächst in dem ersten Anruf vom Tage darauf liegen, in welchem der K erklärte, den Wagen für 450,00 nehmen zu wollen. Zwar hat K diese Erklärung innerhalb der von V gesetzten Frist und damit rechtzeitig nach 148 BGB abgegeben. Allerdings erklärt K nicht sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Angebot des V, sondern seine Erklärung enthält hinsichtlich des Kaufpreises eine Abweichung. Eine solche Annahme unter Änderungen gilt gemäß 150 Abs. 2 BGB zunächst als Ablehnung, so dass hierdurch das Angebot des V nicht angenommen wurde. [Für das Angebot des V hat das zur Folge, dass es erlischt, 146 BGB.] Der erste Anruf des K stellt damit keine Annahme dar. 3. Angebot durch K (erster Anruf) Ein Angebot unter Änderungen gilt jedoch gemäß 150 Abs. 2 BGB nicht nur als Ablehnung, sondern darüber hinaus als neues Angebot. Damit hat K bei seinem ersten Anruf ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den VW-Käfer zum Preis von 450 abgegeben. 4. Annahme durch V (erster Anruf) Dieses Angebot könnte wiederum von V angenommen worden sein. V antwortete jedoch, dass ihm der Preis zu gering wäre und er den Wagen nicht verschleudern wolle. Eine Einverständniserklärung mit dem von K angebotenen Vertragsschluss liegt damit nicht vor. 5. Angebot des V (erster Anruf) In der Aussage des V, er wolle den Wagen nicht verschleudern, könnte man eventuell ein neues Angebot des V an K, den Wagen für 500 zu verkaufen erblicken. Dieses Angebot hätte K aber mangels Fristbestimmung des V nach 147 Abs. 1 S. 2 BGB nur sofort annehmen können. Da dies nicht geschehen ist, ist auch insoweit kein Vertrag zustande gekommen. 6. Der zweite Anruf Bei seinem zweiten Anruf erklärte K, das Auto für 500 kaufen zu wollen. Diese Erklärung kann dann eine Annahme darstellen, wenn noch ein wirksames und damit annahmefähiges Angebot existierte. Das ursprüngliche Angebot des V ist jedoch bereits durch die abändernde Annahme des K, die nach 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung gilt, erloschen, 146 BGB. Selbst wenn man in der Äußerung des V, er wolle das Auto nicht verschleudern, ein neues Angebot des V erblickt, so ist dieses durch die nicht rechtzeitige Annahme seitens des K erloschen. Damit existierte kein wirksames Angebot mehr, der K hätte annehmen können. Die Aussage des K, er nehme den Wagen für 500, ist jedoch ein neues Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Dieses Angebot lehnt V aber ab, so dass es an einer Annahme fehlt. 7. Ergebnis Mangels Einigung ist zwischen V und K kein Kaufvertrag zustande gekommen. K hat demzufolge keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des VW-Käfer aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. 16

19 Lösung Fall 5 Haakjöringsköd K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von 200 Fässern Walfischfleisch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Dann müssten sich V und K über den Kauf von Walfischfleisch wirksam geeinigt haben i. S. d. 145 ff. BGB. Eine Einigung setzt das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen voraus, einem Angebot und einer Annahme. 1. Angebot Zunächst müsste ein wirksames Angebot vorliegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Ein solches Angebot könnte hier in der Bestellung des K gelegen haben, die er bei V aufgegeben hat. Fraglich ist, ob diese Bestellung eine Willenserklärung darstellte. a) Handlungs- und Erklärungsbewusstsein Als K seine Bestellung aufgab, hatte er unproblematisch einen Handlungswillen. K war auch bewusst, dass er V gegenüber etwas rechtlich Erhebliches erklärte. Er irrte sich zwar mit der Übersetzung des Wortes Haakjöringsköd, aber er wusste zumindest, dass er ein rechtlich bindendes Angebot abgab. Deshalb lag auch das Erklärungsbewusstsein vor. b) Geschäftswille Problematisch ist allerdings, ob K auch einen Geschäftswillen hatte. Der Geschäftswille ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Er liegt also dann vor, wenn der Erklärende nicht nur weiß, dass er überhaupt etwas rechtlich Erhebliches erklärt, sondern auch noch weiß, was genau er erklärt. Was K mit seiner Bestellung erklärt hat, ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln. Der Geschäftswille ist aber nicht zwingender Bestandteil einer Willenserklärung, so dass unabhängig davon, ob das Erklärte und das Gewollte übereinstimmen die Bestellung des K eine Willenserklärung darstellt. c) Inhalt des Angebots Fraglich ist, welchen Inhalt dieses Angebot hatte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung des Angebots muss an dieser Stelle problematisiert werden, weil für einen Anspruch des K auf Lieferung von Walfischfleisch geklärt werden muss, ob sich V und K gerade über diesen Vertragsinhalt geeinigt haben. Das Problem liegt darin, dass V sich auf den Standpunkt stellt, Inhalt des Vertrages sei etwas anderes, nämlich die Lieferung von Haifischfleisch, gewesen. aa) Wahl der Auslegungsmethode Zur Bestimmung des Inhalts einer Willenserklärung gibt es verschiedene Methoden. [- Natürliche Auslegung, 133 BGB Der Erklärende wird in der Regel daran interessiert sein, dass seine Erklärung so interpretiert wird, wie er sie selbst verstanden wissen möchte. Die natürliche Auslegung fragt immer nach dem tatsächlich Gewollten. Dies kann immer dann unproblematisch gelten, wenn keine schutzwürdigen Belange anderer Personen entgegenstehen. Dritte können unter Umständen nicht erkennen, was eine andere Person erklären möchte und sind in ihrem Vertrauen auf das nach außen Erklärte zu schützen. Deshalb findet die natürliche Auslegung grundsätzlich nur bei solchen Willenserklärungen Anwendung, die nicht gegenüber anderen Personen abzugeben sind (nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen), z.b. Testament. - Objektiv-normative Auslegung, 157 BGB Die objektiv-normative Auslegung fragt nicht nach dem, was der Erklärende mit seiner Erklärung zum Ausdruck bringen wollte, sondern wendet sich stattdessen der Empfängerseite zu 17

20 und fragt, wie ein objektiver Dritter in der Situation des Erklärungsempfängers die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstanden hätte (objektiver Empfängerhorizont). Diese Methode findet deshalb (nur) bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen Anwendung. Diese Auslegungsmethode dient der Rechtssicherheit und dem Schutz des Rechtsverkehrs. Eine Ausnahme macht die normative Auslegung dann, wenn der Erklärungsempfänger ausnahmsweise nicht schutzbedürftig ist, weil er erkannt hat, was der Erklärende meinte, oder dies hätte erkennen müssen. In diesen Fällen gilt auch bei empfangsbedürftiger Willenserklärung das tatsächlich Gewollte.] Da es sich im vorliegenden Fall um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist die normative Auslegungsmethode anzuwenden. Mithin ist zu fragen, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers die Aussage verstanden hätte. bb) Normative Auslegung Jeder unbeteiligte Dritte hätte die Bestellung des K entsprechend der richtigen Übersetzung des Wortes Haakjöringsköd, also als Bestellung von Haifischfleisch, verstanden. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine dritte Person den gleichen Übersetzungsfehler gemacht hätte. Deshalb muss man in einem ersten Schritt als Ergebnis einer objektiven Auslegung festhalten, dass das Angebot des K auf die Bestellung von Haifischfleisch gerichtet war. cc) Ausnahme Es könnte sich jedoch etwas anderes daraus ergeben, dass auch V im Zeitpunkt der Bestellung des K davon ausging, das Wort Haakjöringsköd bedeute Walfischfleisch. V hat erst später gemerkt, dass diese Übersetzung falsch war. Der Erklärungsempfänger, der demselben Irrtum unterliegt wie der Erklärende, ist nicht schutzbedürftig, weil er erkannt hat, was der Erklärende erklären wollte. Wenn die Parteien eines Vertrages aber in dem, was sie erklären wollten, übereinstimmen und nur ihre Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben, ist diese abweichende Bedeutung nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet (= eine falsche Bezeichnung schadet nicht) unbeachtlich. Damit ist der Erklärung des K der Inhalt beizulegen, den er ihr auch beilegen wollte. Er hat damit erklärt, Walfischfleisch bestellen zu wollen, obwohl der benutzte Begriff objektiv etwas anderes bedeutete. dd) Zwischenergebnis Das Angebot des K war auf Abschluss eines Kaufvertrages über Walfischfleisch gerichtet. 2. Annahme V müsste dieses Angebot des K auch angenommen haben. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Angebotsempfängers, durch die dieser dem angebotenen Vertragsschluss uneingeschränkt zustimmt. V hat hier das Angebot des K durch ein ausdrückliches Ja angenommen. Dabei hatte er hinsichtlich der Übersetzung des Wortes Haakjöringsköd die gleiche Vorstellung wie K. Dass diese Vorstellung objektiv falsch war, schadet nichts. Denn entscheidend ist die Übereinstimmung der Willenserklärungen. K und V wollten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide das gleiche: einen Kaufvertrag über die Lieferung von Walfischfleisch. Deshalb deckten sich die Willenserklärungen. Somit lag eine vertragliche Einigung über den Kauf von Walfischfleisch vor. 3. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von 200 Fässern Walfischfleisch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Lösung Fall 6 Die Dachbodenreinigung 18

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