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1 Seite 1 von 9 Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung / Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten - ( 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 5 Satz 1, 12 Nr. 1 EStG) 1 K 120/00 FINANZGERICHT DES SAARLANDES URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Herr C, Kläger, gegen Finanzamt Sulzbach, Beklagten,

2 Seite 2 von 9 vertreten durch den Vorsteher, wegen Einkommensteuer 1993 hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender, der Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Alfred Simshäuser sowie des ehrenamtlichen Richters Klaus-Rudolf WE (Gärtnermeister) und der ehrenamtlichen Richterin Dr. Ilsemarie Schiffler (Zahnärztin) ohne mündliche Verhandlung am 29. August 2001 für R e c h t erkannt: Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 8. März 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1996 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 1993 unter Zugrundelegung weiterer Werbungskosten in Höhe von 722 DM neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 6/10 und dem Beklagten zu 4/10 auferlegt. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (Anschrift siehe unten) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

3 Seite 3 von 9 Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes vertreten lassen. 5 Nichtzulassungsbeschwerde (2001) Anschrift B u n d e s f i n a n z h o f Postanschrift: Postfach München Hausanschrift: Ismaninger Str München Telefax

4 Seite 4 von 9 Tatbestand Der ledige Kläger trat am 5. Oktober 1992 bei der Xbrauerei in Z eine neue Arbeitsstelle an und zog alsdann im Juni des Streitjahres 1993 von E nach D um (Bl. 29). Bis dahin unterhielt er in Z eine möblierte Zweitwohnung (Bl. 1, 29, 35). Hierwegen machte er als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Bl. 3 ESt) u.a. Aufwendungen für einen Staubsauger (213,50 DM), einen kleinen Tisch (110 DM) und ein Radio (399 DM) sowie - als Teil seiner Umzugskosten in die neue D er Wohnung - die Neuanschaffung von Gardinen und Vorhängen im Werte von DM geltend (Bl. 1 FG; 8 ESt). Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen weder im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 8. März 1996 noch in der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1996 an (ESt a.e; Bl. 28 ff.). Mit seiner am 7. Juni 1996 erhobenen Klage beantragt der Kläger (sinngemäß Bl. 2), unter Änderung der vorgenannten Verwaltungsentscheidungen die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von DM festzusetzen. Hierzu führt er aus: Für seine vorübergehende Z er Zweitwohnung habe er einschließlich sämtlicher Nebenkosten lediglich eine Monatsmiete in Höhe von 525 DM aufwenden müssen. Deshalb sei die Wohnung auch nur spärlich möbliert gewesen, so dass er sich für einen großen Fernseher einen stabilen, aber dennoch preisgünstigen Fernsehtisch habe kaufen müssen (Bl. 35). Hätte er sich eine besser ausgestattete Zweitwohnung genommen, so wären die dann wesentlich teueren Wohnungskosten vom Beklagten anerkannt worden (Bl. 35). Ein Radio, über das er in E nur in einer Stereoanlage verfügt habe, gehöre zu den elementaren Gegenständen einer geordneten Haushaltsführung (Bl. 36). Einen Staubsauger ständig zwischen E und Z hin und herschleppen zu müssen, sei absolut unzumutbar gewesen. (Bl. 35 f.). Hinsichtlich der Gardinen habe er seine neue D er Wohnung in den gleichen Zustand wie seine frühere E er Wohnung versetzen dürfen (Bl. 3). Insoweit könne sich der Beklagte nicht widersprüchlich einerseits auf und andererseits wieder nicht auf das Bundesumzugskostengesetz - BUKG - berufen (Bl. 34).

5 Seite 5 von 9 Der Beklagte beantragt (Bl. 25), die Klage als unbegründet abzuweisen. Er nimmt zunächst auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor: Das BUKG könne im Steuerrecht nicht angewandt werden, soweit es vom beamtenrechtlichen Fürsorgegedanken getragen sei; dieser sei nämlich dem Werbungskostenbegriff fremd (Bl. 26). Deshalb gelte für die Vorhangskosten das Aufteilungsverbot des 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil Gardinen eine Angelegenheit der privaten Lebensführung seien (Bl. 26). Seine möblierte Z er Wohnung hätte der Kläger mit entsprechenden Möbelstücken aus seiner damaligen Hauptwohnung komplettieren können, so dass die streitbefangenen Anschaffungen nicht notwendig gewesen seien (Bl. 26 f.). Überdies sei die Anschaffung eines Radiogerätes nach der Rechtsprechung stets privat veranlasst (Bl. 27). Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die vom Kläger für seine doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen sind abzugsfähige Werbungskosten. 1. Kosten der doppelten Haushaltsführung a) Nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Die Mehraufwendungen umfassen die Kosten für die zusätzliche zweite Wohnung, gleichgültig ob sie möbliert oder unmöbliert angemietet wird. Allerdings soll durch die Begrenzung auf die notwendigen Mehraufwendungen sichergestellt werden, dass die Kosten für die erforderliche zweite Wohnung des Steuerpflichtigen nicht unangemessen

6 Seite 6 von 9 hoch ausfallen, die Wohnung also insbesondere nicht Repräsentationsbedürfnisse befriedigt, sondern sich sowohl nach ihren Räumlichkeiten wie nach ihrer Ausstattung, d.h. nach ihrer Einrichtung und ihrem Hausrat, auf das zum Leben Notwendige beschränkt (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BStBl II 1983, 467; FG Köln, Urteil vom 25. Januar K 3980/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG , 343). Der durch 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG eröffnete Werbungskostenabzug hat nicht zum Ziel, dem auswärts beschäftigten Steuerpflichtigen auf Kosten der Allgemeinheit die Finanzierung einer zweiten Wohnung auf dem selben oder vergleichbaren Standard seiner Heimatwohnung zu ermöglichen. Wird die Wohnung vom Steuerpflichtigen selbst eingerichtet, ist deshalb grundsätzlich lediglich die Anschaffung preisgünstiger Schlaf-, Sitz- (Ess- und Schreib-)Tisch- sowie Aufbewahrungsmöbel und eine funktionelle Küchen- und Sanitäreinrichtung, ohne die ein ordentliches Wohnen nicht möglich ist, begünstigt. Als Hausrat kommt u.a. für die erforderliche Wohnungsreinigung ein normaler Staubsauger und bei den Kommunikationsmitteln nach allgemeiner Meinung zwar kein Zweitfernseher oder eine Stereoanlage, wohl aber ein Radio in Betracht (s. z.b. Blümich/Thürmer, 9 EStG, Rz. 397 m.w.n.). Der gegenteiligen Ansicht von Schmidt/Drenseck, wonach auch die Anschaffung eines Radios für eine beruflich notwendige Zweitwohnung stets privat veranlasst sein soll (EStG, 20. Aufl., 9 Rz. 158, wo insoweit zu Unrecht auf ein Senatsurteil verwiesen wird), vermag sich der Senat angesichts des vom Bundesverfassungsgericht wiederholt herausgestellten Gebotes einer informativen und kulturellen kommunitativen Grundversorgung des Bürgers nicht anzuschließen. All dies muss deshalb auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige eine gemietete möblierte Wohnung um einige Einrichtungs- und Hausratsgegenstände ergänzt. Dass der Steuerpflichtige diese Gegenstände bei Aufgabe der zweiten Wohnung mit in die alte oder in die am nunmehrigen Beschäftigungsort neu begründete Hauptwohnung jederzeit mitnehmen kann, steht dem nicht entgegen. Denn diese Möglichkeit besteht auch bei Aufgabe einer vom Steuerpflichtigen vollumfänglich selbst eingerichteten beruflich bedingten Zweitwohnung. Dies liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers begründet, durch 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (s. dazu BFH-Urteil vom 19. April 1985 VI R 5/82, BFH/NV 1986, 83). b) Ausgehend von all dem, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei den streitbefangenen Aufwendungen des Klägers für seine Zer Zweitwohnung sowohl der Art wie der Höhe nach um abzugsfähige notwendige Mehraufwendungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt. Bei dem kleinen, für 110 DM angeschafften Tisch handelte es sich zweifelsfrei um einen Einrichtungsgegenstand, der den Rahmen einer bescheidenen Wohnungsausstattung nicht sprengte. Ebenso bewegen sich die Kosten für den Staubsauger mit 213,50 DM ersichtlich im unteren Rahmen. Es war in der Tat unzumutbar, vom Kläger zu verlangen, einen in seiner damaligen Hauptwohnung vorhandenen Staubsauger gleichsam als ständiges Reisegepäck zwischen seiner E er und Z er Wohnung hin und her zu transportieren. Auch die Anschaffungskosten von 399 DM für das Radio weisen dieses zwar als guten, keinesfalls aber als übertrieben luxuriösen Empfänger aus. Alldem zufolge mussten die streitbefangenen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im beantragten Gesamtbetrag von 722 DM zum Werbungskostenabzug

7 Seite 7 von 9 zugelassen werden. 2. Umzugsbedingte Gardinen- bzw. Vorhangkosten Demgegenüber konnten die geltend gemachten Vorhang-/Gardinenkosten nicht als umzugsbedingte Werbungskosten anerkannt werden, so dass die Klage insoweit unbegründet ist. a) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zwar alle übrigen Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu gehören auch beruflich bedingte Umzugskosten, und zwar auch dann, wenn ein Umzug zur Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1992 VI R 146/89, BStBl II 1992, 667; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BStBl II 2000, 474). Allerdings gilt die Anerkennung von Werbungskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs nicht für alle damit verbundenen Aufwendungen. Denn nach dem EStG sind Aufwendungen nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend für einen solchen Zusammenhang ist deshalb, ob die jeweiligen Aufwendungen unmittelbar der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzurechnen sind. Damit kann einem Abzug als Werbungskosten das Aufteilungs- und Abzugsverbot des 12 Nr. 1 EStG entgegenstehen, wenn es sich bei den jeweils streitbefangenen Aufwendungen in der Sache um Kosten der privaten Lebensführung handelt (BFH, BStBl II 2000, 474). Insoweit können zur Abgrenzung der als Werbungskosten abzugsfähigen Umzugskosten in Zweifelsfällen zwar die Regelungen über die Umzugskostenvergütung im öffentlichen Dienst von Bedeutung sein; jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass alle Beträge, die gegebenenfalls einem Beamten aus Anlass eines dienstlich angeordneten Umzugs unter beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten gezahlt würden, generell als Werbungskosten im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Mithin findet die Verweisung des Abschnittes 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) auf die Vorschriften des BUKG zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze, wo die beamtenrechtlichen Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vereinbar sind (vgl. zu allem insbesondere die BFH-Urteile vom 1. März 1972 IV R 166/69, BStBl II 1972, 458; vom 6. November 1986 VI R 135/85, BStBl II 1987, 188; vom 7. September 1990 VI R 41/86, BFH/NV 1991, 445; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung schon für das Streitjahr 1993 dadurch Rechnung getragen, dass die ab diesem Jahr maßgebenden LStR in Abschnitt 41 Abs. 2 nur noch generell auf das BUKG, nicht aber mehr - so noch Abschnitt 41 Abs. 2 LStR auf die Erstattungsverordnung zu 10 BUKG verweisen, wo z.b. Art und

8 Seite 8 von 9 Umfang der Erstattung von Auslagen für die Änderung oder Neuanschaffung von Vorhängen und Gardinen im Einzelnen geregelt war ( 2 Nr. 2, 3 dieser Verordnung). Das insoweit positive Urteil des 2. Senats des FG des Saarlandes vom 6. Dezember 1984 II 82/83, EFG 1985, 232 ist durch diese Rechtsentwicklung deshalb ebenso überholt wie die ihm entsprechenden Urteile des FG Köln vom 5. Februar K 5056/87, EFG 1993, 144 und vom 7. Oktober K 3830/88, juris, die der Kläger mit seiner Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab für die Anerkennung von Aufwendungen als umzugsbedingte Werbungskosten muss damit sein, dass sich der jeweilige Aufwand seinem Wesen nach nicht als wesentliche Gestaltung des privaten Wohnens in der neuen Wohnung darstellt, sondern dergestalt in einem direkten Zusammenhang zu dem beruflichen Umzugsgrund steht, dass sich dieser Zusammenhang bereits vor oder mit der Durchführung des Umzuges gleichsam verbraucht, wie das beispielsweise bei Kosten der Wohnungssuche, den eigentlichen Umzugstransport-, -reise- und -nebenkosten, aber auch bei den einmaligen Kosten für den Anschluss der Küchen- und sonstigen Geräte an das Energienetz der neuen Wohnung oder für den Aufbau der Umzugsmöbel der Fall ist. Folgerichtig müssen umgekehrt solche Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, die, indem sie über die Umzugsvorbereitung und -durchführung hinausgehen, sich mit ihrem Gegenwert in der Einrichtung oder Ausstattung der neuen Wohnung niederschlagen und sich deshalb erst über einen längeren Zeitraum der Haushaltsführung verbrauchen. Nicht abzugsfähig sind damit Folgeaufwendungen eines Umzuges, die sich auf die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen jeder Art und die Umstellung des Steuerpflichtigen und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände, d.h. auf die individuelle Ausgestaltung der neuen Wohnung für die Art und Weise ihres privaten Bewohnens beziehen, auch wenn durch diese Aufwendungen lediglich ein Wohnzustand wiederhergestellt wird, der in etwa dem früheren in der alten Wohnung entspricht oder vergleichbar ist (s. zu allem z.b. FG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518; FG Köln, Urteil vom 30. September K 7463/96, EFG 1999, 114; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. März K 1185/98 E, EFG 2000, 483). b) Ausgehend von all dem, hat der Beklagte die streitbefangenen Vor hang- bzw. Gardinenkosten zu Recht nicht als steuermindernde Werbungskosten behandelt. Es handelt sich bei ihnen um eine Wohnungsinvestition, die nicht vornehmlich der Einnahmenerzielung, sondern dem persönlichen Wohlbefinden des Klägers in seiner neuen Hauptwohnung diente. Insoweit überlagert die auf Dauer angelegte private Lebensführung den ursprünglichen beruflichen Anlass. Damit unterfallen die streitbefangenen Aufwendungen für die Vorhänge und Gardinen im Einklang mit der o.a. neueren Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG Hamburg oben a.a.o.; FG Köln, EFG 1999, 114; FG des Landes Brandenburg a.a.o.) dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des 12 Nr. 1 EStG. 3. Nebenentscheidungen

9 Seite 9 von 9 Die Kosten der nur teilerfolgreichen Klage waren gemäß 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - entsprechend dem jeweiligen Obsiegen dem Kläger zu 6/10 und dem Beklagten zu 4/10 aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und ihre Abwendung folgt aus 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Die Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung der Steuer beruht auf 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Für eine Zulassung der Revision nach 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO bestand keine Veranlassung. Da der Streitwert des vorliegenden Klageverfahrens (= Differenzbetrag der angefochtenen und der mit der Klage erstrebten niedrigeren Einkommensteuerfestsetzung) DM nicht übersteigt, hielt der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich ( 94a FGO). Dr. Schmidt-Liebig Dr. Bilsdorfer Simshäuser

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