Merkblatt Zusammenstellung der wichtigsten Belange zur Umzugskostenvergütung

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1 Merkblatt Zusammenstellung der wichtigsten Belange zur Umzugskostenvergütung I. Umzugskostenvergütung Anspruch auf Umzugskostenvergütung ( 2 LUKG) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die vorherige schriftliche Zusage. Professoren/innen erhalten die Zusage in der Berufungsvereinbarung vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Stuttgart bzw. von der Universität Ulm. Beachte: Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs auf Antrag gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Zentralen Verwaltung der Universität Ulm zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs. Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage durchgeführt wird. Beförderungsauslagen ( 6 LUKG) Es werden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung im Einzugsgebiet erstattet. Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte Ulm entfernt ist. Bei Umzügen, die mit einem Spediteur durchgeführt werden, hat der Bedienstete zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen mindestens drei selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Abgabe von Kostenvoranschlägen für das Befördern des gesamten Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung zu beauftragen. Zur Sicherung eines echten Wettbewerbs hat der Bedienstete die Kostenvoranschläge selbst einzuholen und darf dies nicht einem Spediteur überlassen. Die Kostenvoranschläge sind dem Antrag auf Umzugskostenvergütung beizufügen und deren Selbstbeschaffung vom Bediensteten schriftlich zu bestätigen. Alle Kostenvoranschläge müssen die gleichen Leistungen umfassen. Einzeln sind nachzuweisen Umfang des Umzugsgutes (Laderaum in Kubikmeter), Frachtkosten von Haus zu Haus,

2 Zeitaufwand und Lohnkosten für das Be- und Entladen sowie Nebenkosten, z. B. Montagearbeiten, Ein- und Auspacken sowie der Umfang und die Kosten des Packmaterials. Alle Kostenvoranschläge müssen stets einen Gesamtpreis enthalten, den der Spediteur verbindlich als Obergrenze (Festpreis einschließlich Mehrwertsteuer) anerkannt hat. Enthalten nicht mindestens drei Kostenvoranschläge einen Festpreis, werden Kostenvoranschläge mit einem Gesamtpreis, den der Spediteur nicht verbindlich als Obergrenze für den Rechnungsbetrag anerkannt hat, erstattungsmässig wie Festpreisangebote behandelt. Als notwendige Auslagen für eine Transportversicherung können umzugskostenrechtlich bis zu 2,5 vom Tausend der Versicherungssumme erstattet werden, die sich nach Abzug von 613,55 Euro je Kubikmeter Rauminhalt des Umzugsgutes ergibt. Voraussetzung ist, dass die Versicherungssumme der privaten Hausrat- oder Feuerversicherungssumme entspricht. Besteht eine solche Versicherung nicht oder liegt eine Unterversicherung vor, kann die Versicherungssumme nur dann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Umzugsgutliste mit den jeweiligen Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird. Die von einem Spediteur in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird erstattet, soweit sie umzugskostenrechtlich erstattungsfähige Beförderungsauslagen betrifft. Die notwendigen Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Festpreis werden unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen erstattet. Der Berechtigte hat im Antrag auf Umzugskostenvergütung anzugeben, ob alle umzugsvertraglich vereinbarten Leistungen vom Spediteur vollständig erbracht wurden. Höhere Kosten können nur in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn sie auf Gründen beruhen, die erst nach Abschluss des Umzugsvertrages eingetreten und weder vom Spediteur noch vom Berechtigten zu verantworten sind. Wichtig: Wenn dem Antrag auf Umzugskostenvergütung nicht mindestens drei Kostenvoranschläge beigefügt werden, sind die tatsächlich entstandenen und dem Grunde nach erstattungsfähigen Beförderungsauslagen nur in Höhe von 80 v. H. der nach Abzug von eventuellen Preisnachlässen gezahlten Beträge als notwendig anzuerkennen. Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit diese nicht Eigenleistungen des Berechtigten selbst oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) betreffen. Die Kosten für das Einlagern von Umzugsgut sind nicht erstattungsfähig.

3 Teilumzug Werden Teile des Umzugsgutes in eine Zweitwohnung am neuen Wohnort befördert, so dürfen die dabei entstehenden Kosten nur anteilig erstattet werden. Das neue Recht weist als Obergrenze die fiktiven Kosten aus, die bei einer gemeinsamen Beförderung des übrigen Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung entstanden wären. Als Unterlage für die Erstattung dieser fiktiven Kosten kann eine vom Spediteur ausgestellte fiktive Rechnung anerkannt werden. Für Umzugsgut, das an einen dritten Ort ausgelagert wird, gilt die gleiche Verfahrensweise. Berufsausübung: Andere bewegliche Gegenstände die nicht zum selbständigen Haushalt (Wohnungseinrichtung) gehören insbesondere die der Berufsausübung am bisherigen Dienstort dienen (im Dienstzimmer stehende Möbel, PC, Labor, Bibliothek usw.) sind gesondert für die Beförderung an den neuen Dienstort aus den zugesagten Berufungsmittel zu finanzieren. Rückzahlung der Umzugskostenvergütung ( 5 LUKG) Die gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihm zu vertretenden Grunde ausscheidet. Besichtigungsreise ( 7 Abs. 2 LUKG) Erstattungsfähig sind zwei Reisen einer Person oder aber eine Reise von zwei Personen (z.b. mit dem Ehegatten) zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung vom bisherigen an den (in Aussicht genommenen) künftigen Wohnort und zurück, sofern diese Personen zur häuslichen Gemeinschaft zählen. Bei der Erstattung werden je Reise höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage berücksichtigt. Diese Reisen werden wie eine Dienstreise abgerechnet. Vorbereitungsreise ( 7 Abs. 3 LUKG) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrauslagen wie bei einer Dienstreise erstattet. Die Fahrauslagen einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Begründung ist stets erforderlich.

4 Umzugsreise ( 7 Abs. 1 LUKG) Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (Ehegatte, Kinder, Eltern) vom bisherigen zum neuen Wohnort. Die Erstattung der Besichtigungs-, Vorbereitungs- und Umzugsreise, insbesondere der Fahrtkosten, Mitnahmeentschädigung (eigenes Kfz), Tage- und Übernachtungsgeld erfolgt nach 5 ff LRKG (s. Teil II Reisekosten). Mietentschädigung ( 8 LUKG) Mietentschädigung kommt nur in Betracht, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei Mietverhältnissen zu zahlen ist. Mietentschädigung ohne verbrauchsabhängige Kosten wird für die Wohnung Garage/Einstellplatz) gewährt, die nicht benutzt wurde, und zwar für die bisherige Wohnung längstens 6 Monate, für die neue Wohnung längstens 3 Monate. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der bisherigen Wohnung einschl. Garage innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe einer Monatsmiete erstattet. Für die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung wird grundsätzlich mangels Auslagen keine Mietentschädigung gewährt. Die doppelte Mietentschädigung (mit fristgerechter Kündigung der bisherigen Wohnung; Anmietung der neuen Wohnung) ist stets durch entsprechende Mietverträge (Kopie) ggfs. mit Überweisungsträger zu belegen. Mietentschädigung wird nur in begrenztem Umfang erstattet, wenn die neue Mietwohnung unangemessen groß ist (vgl. 2 Abs. 1 Satz 3 LTGVO). 2 Abs. 1 Satz 3 LTGVO: Unangemessen ist eine Wohnung, soweit die Zahl der Zimmer die Zahl der nach 6 Abs. 3 LUKG berücksichtigungsfähigen Personen um mehr als zwei übersteigt. Bei unverheirateten Trennungsgeldberechtigten ohne Wohnung ( 10 Abs. 4 LUKG) gilt als angemessene Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

5 Wenn der Berechtigte die Wohnung gemeinsam mit nicht nach 6 Abs. 3 berücksichtigungsfähigen Personen angemietet hat, wird Mietentschädigung nur anteilig gewährt. 6 Abs. 3 LUKG: Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Maklergebühren ( 9 LUKG) Maklergebühren sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch die Inanspruchnahme von gewerbsmäßigen Maklern oder Maklern nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz entstehen. Es dürfen nur die ortsüblichen Maklergebühren auf Nachweis erstattet werden. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz sind die zulässigen Maklergebühren seit dem 1. September 1993 auf zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Ein Einstellplatz ist wie eine Garage zu behandeln. Die Maklergebühren sind nicht in vollem Umfang als notwendig anzuerkennen, wenn die neue Mietwohnung unangemessen groß ist (vgl. 2 Abs. 1 Satz 3 LTGVO). Wenn der Berechtigte die Wohnung gemeinsam mit nicht nach 6 Abs. 3 berücksichtigungsfähigen Personen angemietet hat, werden Maklergebühren nur anteilig erstattet. Pauschvergütung ohne Nachweis für sonstige Umzugsauslagen ( 10 LUKG) Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen nicht in den 6 bis 9 LUKG bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden ist.

6 Wohnung Eine Wohnung im Sinne des LUKG besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann. Darunter ist stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserver- und -entsorgung sowie Toilette. Häufigkeitszuschlag ( 10 Abs. 6 LUKG) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug vorausgegangen, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v.h. der vorgenannten Pauschvergütung gewährt, wenn vor und nach dem vorausgegangenen Umzug ein Hausstand vorhanden war (Zusagebescheid des früheren Arbeitgebers ist erforderlich). Der Häufigkeitszuschlag wird nicht gewährt, wenn der vorausgegangene Umzug im Interesse des Antragstellers lag. Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt. Auslagen für Umzugskostenleistungen ( 11 LUKG) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen Auslagen im Rahmen der 6 bis 9 erstattet. Sonstige Umzugsauslagen sind bei Nachweis bis zur Hälfte der Pauschvergütung nach 10 erstattungsfähig (z. B. Zeitungsanzeigen zum Suchen einer neuen Wohnung).

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