Wegleitung zur Steuererklärung 2005/06

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wegleitung zur Steuererklärung 2005/06"

Transkript

1 Finanzdepartement Steuerverwaltung Wegleitung zur Steuererklärung 2005/06 Zürich Zug Luzern Schwyz 2005/06

2 Inhaltsverzeichnis Zu Ihrer Information Neuerungen auf einen Blick 3 Deklaration 3 Allgemeine Hinweise 4 Beginn und Beendigung der Steuerpflicht 4 Mitwirkungspflicht 5 Steuererklärung mit dem PC ausfüllen 5 Rückerstattung der Verrechnungssteuer 6 Zusatz-Formulare Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 6 Schuldenverzeichnis 10 Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender 10 Verzeichnis der privaten Liegenschaften 12 Besondere Abzüge 12 Versicherungsprämien / Sparkapitalzinsen 12 Freiwillige Beiträge an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen 12 Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten 12 Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten 12 Spezialdeklarationen 13 Erhaltene Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen 13 Leistungen aus Haftpflichtversicherungen 13 Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbschaften 13 Anmeldung zur Nachbesteuerung von bisher nicht versteuerten Einkommen und Vermögen 13 Steuererklärung 14 Personalien 14 Einkünfte im In- und Ausland 14 Abzüge 18 Sozialabzüge vom Einkommen 19 Vermögen im In- und Ausland 20 Sozialabzüge vom Vermögen 21 Anhang Tarife für die direkte Bundessteuer Tarife für die direkte Bundessteuer Einkommenssteuer-Tarif für die kantonalen Steuern 24 Berechnung der kantonalen Steuern 24 SGS-COC

3 Zu Ihrer Information Neuerungen auf einen Blick Der Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten wird aufgeteilt. Es gibt einen Abzug für Krankheits- und Unfallkosten unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes und einen Abzug für behinderungsbedingte Kosten ohne Selbstbehalt. Ab Steuerperiode 2006 sind neben freiwilligen Leistungen von Geld auch freiwillige Leistungen von übrigen Vermögenswerten an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen zum Abzug vom Einkommen zugelassen. Es können maximal 10 % des Nettoeinkommens in Abzug gebracht werden. Für die Steuerperiode 2006 können bei der direkten Bundessteuer maximal 20 % des Nettoeinkommens geltend gemacht werden. Auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden allein erziehende Personen neu gleich besteuert wie Verheiratete mit Kindern. Sie erhalten nun ebenfalls den Splittingtarif. Dafür entfällt der besondere Sozialabzug für allein Erziehende. Die Regelung ist vermutlich vorübergehender Natur und wird deshalb bei der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person nicht berücksichtigt. Bei der Veranlagung werden die nötigen Korrekturen von Amtes wegen vorgenommen. Es ist zu beachten, dass in den Jahren 2005 und 2006 bei verschiedenen Abzügen unterschiedliche Höchstbeträge gelten. Der Bundesrat hat einen Ausgleich der kalten Progression vorgenommen, und die Tarife der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2006 angepasst. Es gelten somit unterschiedliche Tarife für die Steuerperioden 2005 und 2006 bei der direkten Bundessteuer. Die Steuerformulare werden neu mit einem Formular-Code versehen. Dieser ermöglicht das elektronische Einlesen (Scanning) der Formulare. Deklaration Personen, die per Ende der Kalenderjahre 2005 und 2006 im Kanton Schwyz steuerpflichtig waren, aber noch keine Steuererklärung für das Jahr 2005 eingereicht haben, müssen ihr Einkommen und Vermögen für beide Steuerjahre deklarieren. Personen, die die Steuererklärung 2005 bereits eingereicht haben, oder aus einem anderen Kanton bzw. aus dem Ausland zugezogen sind, oder das 18. Altersjahr im Jahr 2006 vollendet haben, müssen lediglich die Einkommens- und Vermögensspalten für das Jahr 2006 ausfüllen. Massgebend für die (gemeinsame bzw. getrennte) Besteuerung ist der Zivilstand am Ende des Steuerjahres. Bei Verheiratung im Jahr 2005 werden die Ehegatten für die Steuerjahre 2005 und 2006 gemeinsam besteuert. Bei Verheiratung im Jahr 2006 werden die Ehegatten für das Steuerjahr 2005 individuell und für das Steuerjahr 2006 gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Jahr 2005 wird jeder Ehegatte für die Steuerjahre 2005 und 2006 individuell besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Jahr 2006 werden die Ehegatten für das Steuerjahr 2005 gemeinsam und für das Steuerjahr 2006 individuell besteuert. Deklaration für die Jahre 2005 und 2006 Deklaration nur für das Jahr 2006 Heirat, Scheidung, Trennung 3

4 Frist zur Abgabe der Steuererklärung Fristerstreckung Die Steuererklärung 2005/06 ist mit den erforderlichen Beilagen bis zum 31. März 2007 bei der zuständigen Gemeinde-/Bezirksverwaltung einzureichen (vgl. Adresse auf der Titelseite der Steuererklärung). Allfällige Gesuche um Fristerstreckung sind vor dem 31. März 2007 schriftlich und begründet an die zuständige Gemeinde-/Bezirksverwaltung zu richten. Steuergesetz / Zusatzwegleitungen Steuervertretung Unterschrift Selbstanzeige Einreichung von Belegen Auskünfte Allgemeine Hinweise Diese Wegleitung ersetzt weder das Steuergesetz noch die Vollzugserlasse. Im Bedarfsfall können diese Erlasse im Internet unter eingesehen oder bei der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden. Selbstständigerwerbende bzw. Landwirte beachten bitte die entsprechenden Zusatzwegleitungen. Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten einen Vertreter bestimmen, haben die vollständige Adresse des Vertreters anzugeben und die Vollmachtserklärung zu unterzeichnen. Alle steuerlichen Zustellungen (mit Ausnahme der Steuererklärung und der Steuerrechnung) und Rückfragen werden an den Vertreter gerichtet. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland müssen eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen in der Schweiz ansässigen Vertreter angeben, der legitimiert ist, alle steuerlichen Zustellungen in Empfang zu nehmen. Die Steuererklärung bzw. das Barcode-Blatt von etax.schwyz ist durch die Steuerpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen. Im Unterlassungsfall werden die Unterlagen zur Behebung dieses Mangels an die Steuerpflichtigen zurückgesandt. Wird bisher nicht versteuertes Einkommen und Vermögen durch die Steuerpflichtigen zur Nachbesteuerung angemeldet (sog. Selbstanzeige), wird sofern die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich ist die Normalbusse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt (siehe Formular 7). Wenn zu einzelnen Positionen des Einkommens, des Vermögens oder der Abzüge Belege verlangt werden, wird in den Formularen bzw. in der Wegleitung darauf hingewiesen. Für alle anderen Abzüge sind die Zahlungsbelege und Rechnungen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung aufzubewahren und auf Verlangen der Steuerverwaltung einzureichen. Auskünfte erteilen die Steuerämter der Gemeinden/Bezirke und die Steuerverwaltung (Tel ). Beginn und Beendigung der Steuerpflicht Erfüllung des 18. Altersjahres Zuzug in den Kanton Schwyz Mit dem Eintritt der Mündigkeit beginnt auch die selbstständige Deklarationspflicht, und zwar für das ganze Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. Personen mit Jahrgang 1987, die ihr Einkommen des Jahres 2005 und das Vermögen per 31. Dezember 2005 in der Steuererklärung 2005 bereits deklariert haben, brauchen in der vorliegenden Steuererklärung nur noch die Einkommens- und Vermögensspalten für das Jahr 2006 auszufüllen. Personen mit Jahrgang 1988 sind für das Steuerjahr 2006 erstmals selbstständig deklarationspflichtig und haben folglich auch nur das Einkommen und Vermögen 2006 anzugeben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht, unabhängig davon, ob der Zuzug am Anfang oder am Ende des Jahres erfolgt ist, für das ganze Steuerjahr im Kanton Schwyz. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr und das Vermögen per 31. Dezember des Zuzugsjahres zu deklarieren. Personen, die im Jahr 2005 zugezogen sind und die Steuererklärung 2005 bereits eingereicht haben, müssen in der vorliegenden Steuererklärung nur noch die Einkommens- und Vermögensspalten für das Steuerjahr 2006 ausfüllen. Das Gleiche gilt für Personen, die im Jahre 2006 in den Kanton Schwyz zugezogen sind. 4

5 Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht im Kanton Schwyz ab Zuzugsdatum. Grundlage für die Besteuerung bilden das ab Zuzugsdatum bis zum Jahresende erzielte Einkommen und das Vermögen per 31. Dezember. Eheleute werden für die Zeitspanne ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag eines Ehegatten gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht beider Ehegatten. Ab Todestag bis zum Ende Steuerperiode ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehender steuerpflichtig. Ist ein Ehegatte im Jahr 2006 verstorben, hat der überlebende Ehegatte in der Steuererklärung 2005/06 sein Einkommen ab dem Todestag bis Ende 2006 und sein Vermögen per 31. Dezember 2006 zu deklarieren. Personen, die einen auf Dauer gerichteten Wegzug ins Ausland planen, haben rechtzeitig vor dem Wegzug eine Steuererklärung bei der zuständigen Gemeinde-/ Bezirksverwaltung anzufordern und einzureichen. Zu deklarieren sind das erzielte Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar des Wegzugsjahres bis zum Wegzug und der Vermögensbestand per Wegzugsdatum. Tod eines Ehegatten Wegzug ins Ausland Mitwirkungspflicht Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausgeprägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere: die fristgerechte Einreichung einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuererklärung samt den erforderlichen Beilagen; die Einreichung von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln auf Grund einer entsprechenden Aufforderung der Steuerbehörden. Wer diesen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. Ebenfalls gebüsst werden jene Steuerpflichtigen, die schuldhaft bewirken, dass eine Steuereinschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine Veranlagung unvollständig erfolgt. Mitwirkung der Steuerpflichtigen Folgen bei Missachtung Steuererklärung mit dem PC ausfüllen Die Steuerverwaltung stellt für das Ausfüllen der Steuererklärung 2005/06 eine Software kostenlos zur Verfügung. Diese ist ab Ende Januar 2007 verfügbar und kann im Internet unter oder beim Steueramt Ihrer/s Gemeinde/ Bezirks bezogen werden. Die Software unterstützt die Betriebssysteme Windows, Macintosh und Linux. Die Steuerdaten können nicht online übermittelt werden. Falls Sie die Steuererklärung mit dem Programm der Steuerverwaltung ausfüllen, sind hinsichtlich der vollständigen Einreichung und Unterschriftspflicht folgende Hinweise zu beachten: Das Barcode-Blatt ist der Steuererklärung beizulegen und zu unterzeichnen. Damit ermöglichen Sie uns ein automatisiertes Erfassen der Daten Ihrer Steuererklärung. Das Barcode-Blatt ist zusammen mit dem vollständigen etax-ausdruck und den vom Steueramt zugestellten Originalformularen (Steuererklärung und Wertschriften-/Guthabenverzeichnis) einzureichen. Die leeren Originalformulare dienen uns als Aktenmappen. Wenn Sie die Steuererklärung mit einem anderen im Handel erhältlichen PC-Programm erstellen, sind folgende Anforderungen einzuhalten: Die Separatdrucke müssen in Bezug auf Inhalt, Schriftgrad und Gestaltung mit den Originalformularen identisch sein (Ausnahmen: Einseitig bedruckte Blätter, Aufteilung der Formulare im A3-Format in einzelne A4-Blätter). Alle Ausdrucke sind zur Identifikation mit der PID-Nummer zu versehen. Die PID- Nummer finden Sie auf der Frontseite der Steuererklärung. Die vom Steueramt zugestellten Originalformulare (Steuererklärung und Wertschriften-/Guthabenverzeichnis) sind zusammen mit den vollständigen EDV-Ausdrucken in jedem Fall einzureichen. Die Steuererklärung ist zu unterzeichnen. etax.schwyz Andere Programme 5

6 Rückerstattung der Verrechnungssteuer Lotteriegewinne Im Jahr 2007 werden die Guthaben auf Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten 2005 und 2006 auf Grund der Rückerstattungsanträge zurückvergütet. Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2006 die Steuererklärung 2005 eingereicht haben, sind die Guthaben für die Fälligkeiten 2005 bereits abgerechnet worden. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im zweiten Quartal 2007 kann nur in jenen Fällen gewährleistet werden, in denen die Steuererklärung mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und den weiteren Beilagen fristgerecht, d.h. bis zum 31. März 2007, bei der/dem Gemeinde/Bezirk eingereicht werden. Die definitive Abklärung des Verrechnungssteuerguthabens wird in später folgenden Verfahren vorgenommen. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen erfolgt nur im ordentlichen Veranlagungsverfahren; sie ist im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu beantragen. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis In Ergänzung zum Beispiel auf der Seite 9 dieser Wegleitung und zu den Hinweisen auf der Rückseite des Formulars drängen sich folgende Erläuterungen auf: Kurslisten In der Schweiz kotierte Titel Im Ausland kotierte Titel Nichtkotierte Wertpapiere Gesperrte Mitarbeiteraktien und -optionen Ermittlung des Steuerwertes per Ende der Kalenderjahre Die für die Besteuerung massgebenden Kurse für in der Schweiz und im Ausland kotierte Titel sowie für die vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere können den amtlichen Kurslisten der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden. Diese Kurslisten erscheinen jeweils im Februar und können bei der Steuerverwaltung, Postfach 1232, 6431 Schwyz (Tel ) bestellt oder über das Internet abgerufen werden. Die Kurslisten sind auch im PC-Programm etax.schwyz enthalten, das von der Steuerverwaltung für das Ausfüllen der Steuererklärung zur Verfügung gestellt wird. Massgebend für die Besteuerung sind die Kurse gemäss amtlicher Kursliste. Die Kurse, die in den Bankdepot-Auszügen per aufgeführt werden, entsprechen den zu deklarierenden Vermögenssteuerwerten. Für diese Titel sind die Jahresschluss-Kurse massgebend. Die Umrechnung des ausländischen Kurswertes in Schweizer ist zu den in den amtlichen Kurslisten aufgeführten Devisen- bzw. Wertschriftenkursen vorzunehmen. Diese sind zum Verkehrswert anzugeben. Vinkulierungsabzug: Bei Beteiligungen bis und mit 50% kann ein Pauschalabzug von 30% des Verkehrswertes geltend gemacht werden, sofern die erzielte Rendite unter der derzeitigen Limite von 3,6% liegt. Unterliegen Aktien einer Verfügungssperre, kann der Steuerwert um 35% reduziert werden (nicht kumulierbar mit dem Pauschalabzug von 30%). Bei kotierten, gesperrten Mitarbeiteroptionen gilt als Steuerwert der Verkehrswert per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich eines Einschlags von 35%. Ohne ausdrücklich anderslautenden Hinweis im Wertschriftenverzeichnis wird davon ausgegangen, dass die Deklaration der kotierten, gesperrten Mitarbeiteroptionen bereits mit Einschlag vorgenommen wurde. Bitte beachten Sie, dass der Wert per Zuteilung nicht massgebend ist für die Vermögensbesteuerung. 6

7 Besonderheiten bei unterjähriger Steuerpflicht Besteht die Steuerpflicht infolge Zuzugs aus dem Ausland nur während eines Teils der Steuerperiode 2006, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind. Der Wegzug in einen anderen Kanton und der Zuzug aus einem anderen Kanton während der Steuerperioden 2005 und 2006 führen nicht zu einer unterjährigen Steuerpflicht. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die Besteuerung ist ausschliesslich jener Kanton zuständig, in dem Sie am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres Ihren Wohnsitz hatten. Vermögensertrag Kantonswechsel Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug Auf dieser Seite sind nur diejenigen Werte einzutragen, auf deren Erträgen ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Die Zinsen und Dividenden schweizerischer Wertpapiere sowie der Sparkonti mit einem Bruttozins ab Fr im Jahr sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. Grundsatz Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen diese Reihenfolge auch für Ihre Aufstellung. Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw. sind hier einzutragen, wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner, Laufzeit (z.b bis ) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzuführen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners sind beizulegen. Bitte Ausgabejahr, Verfalljahr, Zinssatz und Coupontermin angeben. Wenn Sie in den Jahren 2005 und 2006 Kassaobligationen gezeichnet, zurückbezahlt erhalten oder umgetauscht haben, sind die Bankabrechnungen beizulegen. Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile: Bei nicht kotierten Titeln sind stets die Bescheinigungen über die Ausschüttungen beizulegen. Die Rückforderung der Verrechnungssteuer auf Grabfonds ist im persönlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Bevollmächtigten zu beantragen. Unter Ziffer 5 (Seite B unten) kann der Vermögens- und Ertragsanteil an Grabfonds wieder in Abzug gebracht werden. Grabfonds können ausschliesslich in Sparhefte oder -konti angelegt werden. Die maximale Einlage beträgt Fr für Einzelgräber und Fr für Familiengräber. Die Bankauszüge sind unaufgefordert beizulegen. Konti Festgeldanlagen Kassenobligationen Nichtkotierte Beteiligungspapiere Grabfonds Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug Auf dieser Seite sind diejenigen Werte einzutragen, deren Erträge nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer unterliegen, so beispielsweise: Sparkonti mit Erträgen bis und mit Fr. 50. ; Vergütungszinsen auf Steuerrückerstattungen; Darlehen und Hypothekarforderungen; Gratisaktien, Gratisliberierungen, Boni, Liquidationsgewinne und geldwerte Leistungen aus Beteiligungsverhältnissen; Guthaben und Erträge des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften; die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft gesamthaft geltend zu machen; Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzinsliche Obligationen, Geldmarktbuchforderungen usw.: Die entsprechenden Kaufs- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen. Grundsatz 7

8 Anlagefonds Ausschüttungen sind sowohl kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern in neue Fondsanteile reinvestiert werden. Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich gesondert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen. Die in Fonds zurückbehaltenen Erträge (thesaurierte Erträge) sind durch den Anteilsinhaber sowohl kantonal als auch bei der direkten Bundessteuer als Vermögensertrag zu versteuern. Auf den thesaurierten Erträgen von Wertzuwachsanlagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben; die Deklaration des Steuerwertes und des zurückbehaltenen Ertrages hat auf Seite B zu erfolgen. Eine Besonderheit besteht bei den SICAV-Fonds: Auch deren Steuerwerte und zurückbehaltene Erträge sind auf Seite B zu deklarieren. Ausländische Wertschriften Treuhandanlagen Pauschale Steueranrechnung Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA Geschäftsanteil Wertschriften Anteile aus unverteilten Erbschaften Gratisaktien Auf der Seite B sind auch alle ausländischen Wertschriften und Guthaben unter Angabe der genauen Bezeichnung der Titel und der Valorennummer aufzuführen. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge solcher Wertschriften sind zum Tageskurs in Schweizer umzurechnen. Beispiel: US-Dollar per (Kurs $1 = CHF 1.25) = Fr Steuerbar sind die Bruttoerträge vor Abzug der Treuhandkommission. Verschiedene von der Schweiz abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen sehen die volle oder teilweise Rückerstattung ausländischer Quellensteuern vor. Die Banken und die Steuerverwaltung Schwyz (Tel ) geben hierüber Auskunft. Bei Dividenden- und Zinserträgen kann für die nicht rückforderbare Quellensteuer die pauschale Steueranrechnung beantragt werden. Zu verwenden ist das Formular DA-1 (abrufbar unter >> Verrechnungssteuer) für die mit einer Quellensteuer belasteten Erträge von Titeln aus Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien, USA etc. Wenn auf Dividendenerträgen von USA-Aktien eine Steuer von 30% abgezogen wurde, können 15% unter dem Titel Steuerrückbehalt USA (Formular R-US 164) und zusätzlich 15% als pauschale Steueranrechung (Formular DA-1) geltend gemacht werden. Beide Formulare sind unter >> Verrechnungssteuer abrufbar. Die in der Bilanz enthaltenen Geschäftswertschriften sind in Ziffer 28.2 der Steuererklärung (Geschäftsaktiven) und die daraus fliessenden Zinserträge in Ziffer 2 der Steuererklärung (Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) zu berücksichtigen. Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung können diese Vermögenswerte und Zinserträge im Wertschriftenverzeichnis unter Ziffer 6 in Abzug gebracht werden. Da die Wertschriftenanteile zusammen mit dem übrigen Einkommen und Vermögen aus unverteilten Erbschaften in der Steuererklärung (Ziffern 5.3 und 26.5) zu deklarieren sind, werden sie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung unter Ziffer 7 wieder in Abzug gebracht. Geldwerte Leistungen aus dem Bezug von Gratisaktien unterliegen nur bei der direkten Bundessteuer der Einkommenssteuer; sie sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen und können kantonal unter Ziffer 16.3 der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. 8

9 A Werte mit Verrechnungssteuerabzug Bitte nach folgenden Gruppen ordnen: 1. Spar-, Einlage- und Anlagehefte resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti usw. 2. Inländische Aktien und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug Nennwert Stückzahl Zinssatz Konto-Nr. Valoren-Nr. Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte angeben Nutzniessung mit N, Schenkung mit S, Geschäftsvermögen mit G, Erbschaften mit E bezeichnen. Emission Kauf Datum Verfall Verkauf Saldierung Datum in % oder pro Stk. Steuerwert per Total Bruttoertrag 2005 in ohne Rappen in % oder pro Stk. Steuerwert per Total Bruttoertrag 2006 in ohne Rappen Raiffeisen Schwyz Lohnkonto SKB Schwyz Privatkonto W UBS Schwyz Sparkonto % SKB Kassen-Obligation % Baloise Holding Raiffeisen Schwyz Gen.-Anteil Anteile Swissca Switzerland Aktien UBS Aktien Schweiz. Rentenanstalt Wertschriftendepot CS (Beilage: Steuerauszug) Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern (A-Werte) Total A-Werte, der Verrechnungssteuer unterliegend (zu übertragen auf Seite B, Ziffer 1) B Werte ohne Verrechnungssteuerabzug Bitte nach folgenden Gruppen ordnen: 1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr nicht übersteigt, Vergütungszins auf Steuerrückerstattungen 2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug 3. Ausländische Wertschriften und Guthaben aller Art Währung Nennwert Stückzahl Zinssatz Konto-Nr. Valoren-Nr. Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte angeben Nutzniessung mit N, Schenkung mit S, Geschäftsvermögen mit G, Erbschaften mit E bezeichnen. Emission Kauf Datum Verfall Verkauf Saldierung Datum in % oder pro Stk. Steuerwert per Total Bruttoertrag 2005 in ohne Rappen in % oder pro Stk. Steuerwert per Total Bruttoertrag 2006 in ohne Rappen CS Schwyz Sparkonto Bank Bütschwil Sparkonto SKB Schwyz Grabfonds CHF Darlehen an A. Muster, Wollerau Ant. STWEG Sunnmatt, Schwyz USD % Toyota Motor CHF Swissca Portfolio Balanced CHF Aktien Daimler-Chrysler USD Aktien Microsoft USD USD Aktien Apple Computer USD Wertschriftendepot CS (Beilage: Steuerauszug) Übertrag der A-Werte Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern (B-Werte) Übertrag ab Formular DA-1 (pauschale Steueranrechnung) Leer lassen 4. Übertrag ab Ergänzungsblatt USA Abzüglich Anteil Grabfonds Geprüft: 6. Abzüglich Geschäftsanteil Wertschriften 7. Abzüglich Anteile aus unverteilten Erbschaften Visum: 8. Total A + B Zu übertragen in die Steuer erklärung Seite 4, Ziffer 26.1 Zu übertragen in die Steuer erklärung Seite 2, Ziffer 4 Zu übertragen in die Steuer erklärung Seite 4, Ziffer 26.1 Zu übertragen in die Steuer erklärung Seite 2, Ziffer 4 9

10 Formular 3 Schulden Schuldzinsen Baurechtszinsen Schuldenverzeichnis Als Schulden gelten Verpflichtungen gegenüber Dritten, für welche die Steuerpflichtigen haften. Unerlässlich ist insbesondere die Angabe der Gläubiger mit genauer Adresse sowie des Zinssatzes. Private Schuldzinsen können höchstens im Umfang des Ertrages aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiterer abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Schuldentilgung und die Zinsen für das investierte Eigenkapital. Private Baukreditzinsen, die bis zum Bezug des Wohneigentums aufgelaufen sind, können bei der direkten Bundessteuer nicht in Abzug gebracht werden und sind folglich im Schuldenverzeichnis separat aufzuführen; kantonal können sie entweder als Schuldzinsen vom Einkommen abgezogen oder zu den Anlagekosten gerechnet werden. Baurechtszinsen stellen steuerrechtlich keine Schuldzinsen dar und können folglich nicht unter diesem Titel in Abzug gebracht werden. Effektiv bezahlte Baurechtszinsen können mit dem Ertrag aus der betreffenden Liegenschaft (Ziffer 8.1 bzw. 8.3, Formular 5) verrechnet werden. Ein Überabzug von Baurechtszinsen ist bei selbstbewohnten Liegenschaften nicht zulässig. Formular 4 Grundsatz Fahrkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte Mehrkosten für auswärtige Verpflegung / Schichtarbeit Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender Als steuerlich abziehbare Berufsauslagen gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind, in einem direkten Zusammenhang dazu stehen und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Abzüge stehen allen Unselbstständigerwerbenden (bei Verheirateten beiden Ehegatten) zu. Der Abzug von Berufsauslagen setzt entsprechendes Erwerbseinkommen derselben steuerpflichtigen Person voraus. Ein Überabzug ist nicht zulässig. Für die einzelnen Abzüge drängen sich in Ergänzung zu den Hinweisen im Erhebungsblatt die nachstehenden Erläuterungen auf. Sofern die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, können unabhängig davon, ob dieses oder das Privatfahrzeug für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte benutzt wird nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abgezogen werden. Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar (z.b. wegen Gebrechlichkeit, Entfernung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes von der nächsten Haltestelle von mehr als einem Kilometer, ungünstigem Fahrplan, Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienste des Arbeitgebers usw.), so sind die im Formular 4 aufgeführten Ansätze für Privatfahrzeuge mit der Anzahl der für den Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer zu multiplizieren. Fahrkosten in Form dieser Pauschalansätze können kantonal bis höchstens Fr , bei der direkten Bundessteuer ohne Begrenzung in Abzug gebracht werden. Werden effektive Kosten geltend gemacht, sind die tatsächlichen Auslagen unaufgefordert auszuweisen (ein Formular für die Berechnung der effektiven Fahrkosten ist unter >> Steuererklärungsverfahren abrufbar). Abzüge für Hauptmahlzeiten am auswärtigen Arbeitsort bzw. bei Schichtarbeit (mindestens 8-stündige Schicht- bzw. Nachtarbeit) sind nur dann zulässig, wenn gegenüber der Verpflegung zu Hause Mehrkosten entstehen, d.h. wenn diese Kosten pro Hauptmahlzeit Fr. 9. übersteigen. Kostet beispielsweise ein Mittagessen Fr. 21., entstehen abzugsfähige Mehrkosten von Fr Die Abzüge sind im Formular 4 beziffert. Falls die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber verbilligt werden (Kantine bzw. Beiträge), sind die Abzüge auf Grund der reduzierten Normen zu berechnen. 10

11 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (bei sogenanntem Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die arbeitsfreien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. Als abzugsfähige Kosten gelten die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer und die Mehrkosten für zwei Hauptmahlzeiten. Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur, EDV-Hard- und Software, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können als Pauschalabzug wie folgt geltend gemacht werden: Kantonale Steuern: 20% des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal Fr ; Direkte Bundessteuer: 3% des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, mindestens Fr , höchstens Fr Werden anstelle der Pauschalen höhere Berufskosten geltend gemacht, sind die tatsächlichen Auslagen detailliert auszuweisen. Kantonale Steuern: Unselbstständigerwerbende, die nebenbei eine mit dem Hauptberuf nicht direkt zusammenhängende Erwerbstätigkeit ausüben, können für diesen Nebenerwerb sofern der Abzug für allgemeine Berufsauslagen gemäss Ziffer 4 ausgeschöpft ist nur die tatsächlichen Gewinnungskosten geltend machen. Diese Kosten sind anhand von Belegen auszuweisen. Direkte Bundessteuer: 20% des Netto-Nebenerwerbseinkommens, mindestens Fr. 700., höchstens Fr Kantonale Steuern: Dieser Abzug steht nur jenen Steuerpflichtigen zu, die vom Arbeitgeber Pauschalspesen bezogen und diese in ihrer Steuererklärung als Einkommen deklariert haben. Bei der Berechnung sind der Abzug für übrige Berufsauslagen gemäss Ziffer 4 und die im Formular 4 aufgeführten Höchstabzüge zu berücksichtigen. Direkte Bundessteuer: Es kann nur jener Anteil der erhaltenen und als Einkommen deklarierten Pauschalspesen in Abzug gebracht werden, der zur Deckung der effektiven Auslagen nötig war. Als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten gelten Aufwendungen für Schul- und Kursgelder, Lehrmittel, Fahrkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und Unterkunft, soweit sie nicht durch Dritte (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind. Für Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft gelten die Ansätze von Formular 4. Die Abzüge sind detailliert auszuweisen (Aufstellung auf der Rückseite von Formular 4 ausfüllen und Rechnungsbelege der Steuererklärung beifügen). Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt Übrige Berufsauslagen Berufsauslagen für Nebenerwerb Pauschalspesenabzug Weiterbildungs- und Umschulungskosten Weiterbildungskosten, die anfallen, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder den neuen Anforderungen zu genügen, können in Abzug gebracht werden. Dazu gehören auch die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem. Nicht abziehbar sind Kosten für Bildungsmassnahmen, die dazu dienen, in eine höhere berufliche Stellung oder in einen anderen Beruf zu wechseln. Umschulungskosten sind dann abzugsfähig, wenn die Ursache für die Umschulung bzw. Neuausrichtung objektiv im bisherigen Beruf zu finden ist (Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft, Unfall, Krankheit usw.). Ausbildungskosten, die für ein Studium oder die Erlernung eines Berufes anfallen, können nicht abgezogen werden. 11

12 Formular 5 Verzeichnis der privaten Liegenschaften Dieses Formular erleichtert die Ausscheidung von Aufwand und Ertrag an die einzelnen Liegenschaftsorte. Die Erläuterungen hierfür finden Sie bei den Hinweisen zu den entsprechenden Ziffern in dieser Wegleitung. Geschäftlich genutzte Liegenschaften sind nicht auf diesem Verzeichnis, sondern im Fragebogen für Selbstständigerwerbende aufzuführen. Formular 6 Versicherungsprämien / Sparkapitalzinsen Freiwillige Beiträge an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen Ungedeckte Krankheitsund Unfallkosten Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten Besondere Abzüge Abzugsfähig sind Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen. Die maximal zulässigen Abzüge sind im Formular 6 aufgeführt. Die abzugsfähigen Versicherungsprämien sind um allfällig erhaltene Beiträge an die Prämienverbilligung der Krankenversicherung zu reduzieren. Zum Abzug zugelassen sind freiwillige Geldleistungen (für die Steuerperiode 2006 auch freiwillige Leistungen von übrigen Vermögenswerten gemäss Belegen/Quittungen) an den Bund und seine Anstalten, an den Kanton und seine Anstalten, an schwyzerische Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Beiträge im Jahr Fr erreichen (kein Selbstbehalt) und soweit sie insgesamt 10% des Nettoeinkommens (direkte Bundessteuer: 20% für das Jahr 2006) gemäss Ziffer 21 der Steuererklärung nicht übersteigen. Die geltend gemachten Abzüge sind im Formular 6 aufzuführen. Abzugsberechtigt sind Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen und diese die Selbstbehalte (Kanton 3%, Bund 5% des Nettoeinkommens) übersteigen. Als abzugsfähige Kosten gelten insbesondere die ungedeckten Aufwendungen für Ärzte, Zahnärzte, Spitäler, Kliniken, Kuren, Pflegeleistungen, Therapien, Medikamente, Impfungen, andauernde lebensnotwendige Diät, medizinische Apparate, Prothesen, Brillen und Kontaktlinsen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer Heilstätte (Besa-Stufe 1) können nur die krankheits- oder pflegebedingten Mehrauslagen, nicht dagegen die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung usw. abgezogen werden (ein Formular zur Berechnung der anrechenbaren Heim- und Pflegekosten ist unter >> Steuererklärungsverfahren abrufbar oder kann bei der Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke bezogen werden). Ab Besa-Stufe 2 vgl. Ausführungen für ungedeckte behinderungsbedingte Kosten. Bei andauernder, lebensnotwendiger Diät kann ein Pauschalabzug von Fr geltend gemacht werden. An Diabetes erkrankte Personen können jedoch nur die effektiven Mehrkosten geltend machen. Die geltend gemachten Abzüge sind im Formular 6 detailliert aufzuführen. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für medizinisch nicht notwendige Massnahmen, wie Schlankheits- und Fitnesskuren, Schönheitsbehandlungen, Selbsterfahrungskurse, Lebensberatung und andere nicht ärztlich verordnete Vorkehrungen. Behinderte Personen mit einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung können neuerdings die ihnen daraus entstehenden Kosten, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, in Abzug bringen. Abzugsberechtigt sind behinderungsbedingte Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen mit Behinderungen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen. Wird für eine behinderte Person der bundessteuerliche Unterstützungsabzug gemäss Ziff geltend gemacht, kann bei der direkten Bundessteuer nur der diesen Abzug übersteigende Teil der behinderungsbedingten Kosten in Abzug gebracht werden. 12

13 Als behinderte Personen gelten: Bezüger von Leistungen der Invalidenversicherung (IVG); Bezüger von Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), der Unfallversicherung (UVG) und der Militärversicherung (MVG); Bezüger von Hilfsmitteln gemäss AHVG, UVG und MVG; Heimbewohner und Spitex-Patienten ab Besa-Stufe 2. Kann die behinderte Person keiner der vorstehenden Personengruppen zugeordnet werden, ist mit Hilfe eines Ärzte-Fragebogens zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt (ein Muster ist unter >> Steuererklärungsverfahren abrufbar oder kann bei der Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke bezogen werden). Pauschalabzüge können folgende behinderte Personen an Stelle der effektiven selbst getragenen Kosten geltend machen: Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr mittleren Grades Fr schweren Grades Fr Gehörlose Fr Nierenkranke (Dialyse) Fr Bei einer erstmaligen oder erhöhten Geltendmachung von Pauschalabzügen ist eine Bescheinigung über die Art der Behinderung beizulegen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim, einer Heilstätte oder einem Behindertenwohnheim (ab Besa-Stufe 2) werden zwei Drittel der Pensionsauslagen (Verpflegung und Unterkunft) als behinderungsbedingte Kosten anerkannt, wobei die Hilflosenentschädigungen in Abzug zu bringen sind (ein Formular zur Berechnung der anrechenbaren Heim- und Pflegekosten ist unter >> Steuererklärungsverfahren abrufbar oder kann bei der Steuerverwaltung oder den Steuerämtern der Gemeinden/ Bezirke bezogen werden). Spezialdeklarationen Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite, Kapitalabfindungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Demgegenüber werden Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Art der Besteuerung wird durch die Steuerverwaltung von Amtes wegen festgelegt. Leistungen von Haftpflichtversicherungen, die für Personenschäden ausgerichtet werden, sind teilweise steuerbar, teilweise steuerfrei. Bitte legen Sie die Auszahlungsbelege der Steuererklärung bei. Die Steuerbarkeit und gegebenenfalls die Art der Besteuerung werden durch die Steuerverwaltung von Amtes wegen abgeklärt bzw. festgelegt. Der Kanton Schwyz kennt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die genauen Angaben über allfällige Erbschaften, Schenkungen und Erbvorbezüge ermöglichen eine Abgrenzung der Vermögensbesteuerung. Zudem können damit ausserordentliche Vermögensveränderungen erklärt und Rückfragen der Steuerverwaltung vermieden werden. Werden bisher nicht versteuerte Einkommen und Vermögen zur Nachbesteuerung angemeldet, wird falls die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich ist und die Anforderungen an eine Selbstanzeige erfüllt sind die Busse auf einen Fünftel ermässigt. Formular 7 Erhaltene Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen Leistungen aus Haftpflichtversicherungen Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbschaften Anmeldung zur Nachbesteuerung 13

14 Steuererklärung Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse Randziffern Füllen Sie bitte auch die erste Seite sorgfältig und vollständig aus. Sie ersparen uns damit Abklärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren richtig durchgeführt werden kann. Die Randziffern bei den nachstehenden Erläuterungen entsprechen den Ziffern in der Steuererklärung. Einkünfte im In- und Ausland Seite 2 Grundsatz Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Sozial- und anderen Versicherungen, beweglichem und unbeweglichem Vermögen und anderen Einkommensquellen unterliegen der Einkommenssteuer. Für die Steuerveranlagungen 2005 und 2006 sind die effektiven Einkünfte der Jahre 2005 und 2006 massgebend. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zuzug aus dem Ausland ist das erzielte Einkommen während der (verkürzten) Dauer der Steuerpflicht zu deklarieren. Die für die Satzbestimmung massgebende Umrechnung des Einkommens erfolgt durch die Steuerverwaltung. Ziffern Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen einschliesslich aller Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Das Einkommen ist durch Lohnausweis zu belegen. Massgebend für den Übertrag in die Steuererklärung ist der Nettolohn II. Falls die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzen Jahres 2005 bzw ausgeübt wurde, sind die Dauer und der Grund (z.b. Weiterbildung, Rekrutenschule usw.) dieses Unterbruchs anzugeben. Ziffer 1.3 Pauschalspesen Ziffern Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Zum steuerbaren Einkommen gehören auch pauschale Spesenvergütungen, die vom Arbeitgeber ausgerichtet werden. Entsprechende Abzüge können im Formular 4 geltend gemacht werden. Nicht zu deklarieren sind jene Spesen, die gestützt auf Spesenreglemente ausgerichtet werden, die von der Steuerverwaltung genehmigt worden sind. Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Dienstleistung, freien Berufen oder Landwirtschaft ausüben, deklarieren ihre Einkünfte anhand ihrer Buchhaltung oder Aufzeichnungen. Der Fragebogen ist auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen. Bitte beachten Sie die detaillierten Erläuterungen in den Zusatzwegleitungen für Selbstständigerwerbende bzw. für Landwirte. Zum selbstständigen Erwerbseinkommen gehören auch Einkünfte aus Wertpapierhandel, der den Rahmen einer üblichen Vermögensverwaltung sprengt; die erzielten Gewinne unterliegen beim Kanton und beim Bund der Einkommenssteuer. aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel, wenn diese Tätigkeit über die eigentliche Vermögensverwaltung hinausgeht; bei der direkten Bundessteuer stellen diese Erträge steuerbares Einkommen dar. Kantonal werden diese Erträge in der Regel mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst und können folglich unter Ziffer 16.3 der Steuererklärung, Spalte Kantonssteuer, wieder in Abzug gebracht werden. Ziffer 2.3 Persönliche AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender Ziffer 3.1 AHV- und IV-Renten (inkl. Kinderrenten) Gemäss AHV-Gesetzgebung sind die Steuerbehörden verpflichtet, nebst dem selbstständigen Erwerbseinkommen und dem Eigenkapital auch die persönlichen AHV- Beiträge Selbstständigerwerbender an die Ausgleichskassen zu melden. Weil diese Beiträge im Ergebnis des Geschäftes bzw. Landwirtschaftsbetriebes bereits abgezogen sind, sind die Einträge nur in den Vorkolonnen (EDV-Code 128/129) vorzunehmen. AHV- und IV-Renten sind zu 100% steuerbar. Steuerfrei und folglich nicht zu deklarieren sind: Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV; 14

15 Kostenbeiträge der Eidg. Invalidenversicherung für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel, für Sonderschulung und für Anstaltsaufenthalte. Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind steuerbar zu 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind; 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% von dieser erbracht worden sind. Ziffer 3.2 Renten- und Pensionen aus 2. Säule (inkl. Kinderrenten) Alle übrigen Renten und Pensionen aus 2. Säule sind zu 100% steuerbar. Bei Renten, die nicht zu 100% steuerbar sind, sind in den Vorkolonnen die Gesamtbeträge und in den Hauptkolonnen die steuerbaren Teilbeträge einzusetzen. Die übrigen Renten, Leibrenten und Verpfründungen sind steuerbar zu 100%, soweit es sich um UVG-Renten handelt; 100%, wenn die Renten aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen; 40%, soweit es sich um Leibrenten sowie um Einkünfte aus Verpfründung handelt. Bei Renten und übrigen Einkünften unter dieser Ziffer, die nicht zu 100% steuerbar sind, sind in den Vorkolonnen die Bruttobeträge und in den Hauptkolonnen die steuerbaren Teilbeträge einzusetzen. Wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht und Nutzniessung sind unter Ziffer 8.4 zu 100% zu deklarieren. Steuerfrei und folglich nicht zu deklarieren sind: Hilflosenentschädigungen von Unfallversicherern; Renten der Militärversicherung sowie AHV- und IV-Rentenanteile, um welche die Militärversicherungsrente gekürzt wurde, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen; Integritätsschadenrenten der Militärversicherung. Taggelder der Arbeitslosenversicherungen sowie Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Schutzdienstleistungen stellen zu 100% steuerbares Einkommen dar. Diese Einkünfte sind hier zu deklarieren, sofern sie nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind. Steuerfrei sind der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit siehe Fragebogen Selbstständigerwerbende Ziffer 5. Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen stellen zu 100% steuerbares Einkommen dar. Diese Einkünfte sind hier zu deklarieren, sofern sie nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit siehe Fragebogen Selbstständigerwerbende Ziffer 5. Kinder- und Familienzulagen, die direkt von der Ausgleichskasse ausgerichtet und nicht bereits im Erwerbseinkommen unter Ziffer 1 bzw. 2 berücksichtigt werden, sind unter diesem Titel anzugeben. Die Erträge aus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen sind ab dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Ziffer 8) zu übertragen. Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen anzugeben. Bitte legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über erhaltene Alimente bei. Unterhaltsbeiträge (Alimente), die Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen anzugeben (bitte Aufstellung beilegen). Hinweis: Alimente, die für über 18-jährige Kinder ausgerichtet werden, sind steuerfrei. Ziffer 3.3 Übrige Renten, Leibrenten, Verpfründungen (inkl. Kinderrenten) Ziffer 3.4 Erwerbsausfallentschädigungen Ziffer 3.5 Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen Ziffer 3.6 Kinder- und Familienzulagen Ziffer 4 Wertschriftenertrag Ziffer 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Ziffer 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder 15

16 Ziffer 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Ziffer 5.4 Lotto- und Totogewinne Ziffer 5.5 Korporations-/Genossennutzen Ziffer 5.6 Weitere Einkünfte und Gewinne Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Das Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem Tag nach dem Tod des Erblassers von den einzelnen Erben anteilmässig entsprechend ihrer Erbquote zu versteuern. Der Steuererklärung sind eine detaillierte Aufstellung und der «Fragebogen für Erbengemeinschaften» beizulegen. Dieser Fragebogen kann bei den Steuerämtern der Gemeinden/Bezirke bezogen werden. Die Lotterie-, Sporttoto- und Lottogewinne gehören bei der direkten Bundessteuer zum ordentlichen Einkommen. Die entsprechenden Einsätze können höchstens bis zum Betrag der erzielten Gewinne abgezogen werden, sofern sie nachgewiesen werden. Kantonal werden die Bruttogewinne, soweit sie der Verrechnungssteuer unterliegen, separat besteuert und können folglich unter Ziffer 16.3 der Steuererklärung, Spalte Kantonssteuer, wieder in Abzug gebracht werden. Die Einkünfte aus Korporations- und Genossennutzen gehören zum steuerbaren Einkommen. Als weitere Einkünfte und Gewinne gelten sämtliche vorstehend nicht aufgeführten Erträge, so insbesondere: Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; Einkünfte aus Patenten, Lizenzen und Autorenrechten; Erträge aus Vermietung von beweglichen Sachen und aus Untervermietung von Wohnungen und Zimmern; Geldwerte Leistungen; Trinkgelder, die im Lohnausweis nicht enthalten sind; Wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, soweit diese Kapitalversicherungen nicht der Vorsorge dienen. Bitte legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über Art und Zusammensetzung der weiteren Einkünfte und Gewinne bei. Ziffer 8.1 Mietwert der eigenen Wohnung / Mietwert bei Nutzniessung Ziffer 8.2 Mietwertzuschlag Bundessteuer Ziffer 8.3 Miet- und Pachtzinserträge / Erträge aus Wohnrecht und Der Mietwert der eigenen Wohnung und der Mietwert bei Nutzniessung stellen steuerbares Einkommen dar. Das Gleiche gilt für Ferien- und Zweitwohnungen. Anzugeben sind die für die Steuerperioden 2005 und 2006 gültigen rechtskräftigen Mietwerte gemäss Mitteilung der Steuerverwaltung. Der Eigenmietwert für Neubauten, für die noch keine Schätzung vorliegt, ist mit 3% der Anlagekosten zu deklarieren. Vom Mietwert sind bezahlte Baurechtszinsen in Abzug zu bringen. Beachten Sie die Erläuterungen zu Formular 3 (Schuldenverzeichnis) in dieser Wegleitung. Werden einzelne in der Mietwertfestsetzung enthaltene Räume dauernd nicht benutzt, kann auf Antrag ein sogenannter Unternutzungsabzug gewährt werden. Ein allfälliger Antrag (mit Begründung) ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Werden Räume wenn auch nur gelegentlich zum Beispiel als Gästezimmer, Arbeitszimmer, Bastelraum oder Abstellraum benutzt, liegt keine Unternutzung vor. Wie bei einem wenig benutzten Ferienhaus oder einer Zweitwohnung ist in solchen Fällen der ungekürzte Mietwert steuerbar. Verändert sich der selbstgenutzte Wohnraum, indem der Eigentümer/Nutzniesser einen grösseren oder kleineren Anteil davon oder einen anderen Bereich der Liegenschaft selber nutzt, ist diese Veränderung der Steuerverwaltung zu melden. Auf Grund einer Verfügung der Eidg. Steuerverwaltung ist bei nichtlandwirtschaftlich geschätzten Liegenschaften bei der direkten Bundessteuer ein Zuschlag auf dem kantonalen Eigenmietwert vorzunehmen. Dieser Zuschlag beträgt für Einfamilienhäuser 10% für Wohnungen inkl. Garagen etc. 15% Hier sind sämtliche effektiv erzielten Miet- und Pachtzinseinnahmen, Einnahmen aus Wohnrecht und Nutzniessung sowie Einnahmen aus Vermietung von Geschäftsräumen aus privaten Liegenschaften im Kanton Schwyz zu deklarieren. Der 16

17 entsprechende Totalbetrag ist ab Formular 5 zu übertragen. Die Entschädigungen der Mieter, Pächter und Wohnrechtsnehmer für Nebenkosten (Heizung usw.) sind zu deklarieren, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen. Nutzniessung / Mietwert Geschäftsräume Von den Liegenschaftserträgen sind für dieselbe Liegenschaft bezahlte Baurechtszinsen in Abzug zu bringen. Beachten Sie die Erläuterungen zu Formular 3 (Schuldenverzeichnis) in dieser Wegleitung. Der Mietwert der eigenen Geschäftsräume ist nur dann unter dieser Ziffer zu deklarieren, wenn die Liegenschaft zum Privatvermögen gehört. Bei unentgeltlichem Wohnrecht ist der Eigennutzungswert steuerbar. Ein Wohnrecht ist unentgeltlich, wenn dafür keine periodische Gegenleistung (z.b. monatlich) zu erbringen ist. Ziffer 8.4 Eigennutzungswert Wohnrecht In der Spalte Bundessteuer sind die Zuschläge analog Ziffer 8.2 anzuwenden. Allfällige Nebenleistungen wie Strom, Heiz-, Wasserkosten usw. sowie Naturallieferungen aus dem Landwirtschaftsbetrieb, die der Wohnrechtsgeber unentgeltlich zu erbringen hat, sind unter Ziffer 5.6 zu deklarieren. Veränderungen in der Ausübung des Wohnrechts (analog Ziff. 8.1) sind der Steuerverwaltung zu melden Unter dieser Rubrik sind zu deklarieren: Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigung für Bauten; Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungskosten liegenden Verkehrswert führt; Zinszuschüsse der öffentlichen Hand zur Förderung des Wohnungsbaues. Für private Liegenschaften im Kanton Schwyz können hier die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Übertrag ab Formular 5). Ziffer 8.5 Baurechtszinsen, Entschädigungen für Ausbeutungsrechte, Zinszuschüsse usw. Ziffer 8.6 Unterhaltskosten Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Aufwendungen sowie Kosten, die Steuerpflichtige für die Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden müssen. Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Bei zur Hauptsache geschäftlich genutzten Liegenschaften können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Die tatsächlichen Kosten sind mittels detaillierter Aufstellung auf der Rückseite des Formulars 5 auszuweisen. Wird der Liegenschaftsunterhalt auf Grund der tatsächlichen Kosten geltend gemacht, so können unter bestimmten Voraussetzungen auch Investitionen für Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen und für denkmalpflegerische Arbeiten abgezogen werden. Die Abzugsquote für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%, nachher 100%. Bei Neubauten gehören solche Aufwendungen zu den Anlagekosten und können nicht abgezogen werden. Der Pauschalabzug wird vom deklarierten Mietertrag und/oder Mietwert, nach Abzug allfälliger Baurechtszinsen, berechnet und beträgt: 10% für Bauten, die am Ende des jeweiligen Steuerjahres weniger als 10 Jahre alt sind; 20% für ältere Bauten. Hier sind die Mietwerte von Ferien- und Zweitwohnungen sowie die Miet- und Pachtzinseinnahmen aus Liegenschaften, die ausserhalb des Kantons Schwyz liegen, zu deklarieren. Der entsprechende Totalbetrag ist ab Formular 5 zu übertragen. Ziffer 9 Ertrag aus Liegenschaften ausserhalb des Kantons Schwyz 17

18 Ziffer 9.1 Unterhaltskosten Für ausserkantonale Liegenschaften gilt bezüglich der Unterhaltskosten grundsätzlich das Gleiche wie für Liegenschaften im Kanton Schwyz (vgl. Ziffer 8.6). Der ermittelte Betrag ist ab Formular 5 zu übertragen. Abzüge Seite 3 Ziffer 11 Berufsauslagen Ziffer 12 Schuldzinsen Ziffer 13.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Ziffer 13.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder Ziffer 13.3 Dauernde Lasten, Leibrenten Übertragen Sie die Abzüge für Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit ab dem Formular 4. Die bezahlten Zinsen auf Privatschulden sind ab Formular 3 (Vorderseite) zu übertragen. Unterhaltsbeiträge (Alimente), die an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bezahlt werden, können voll abgezogen werden. Geben Sie bitte die Adresse der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers an und legen Sie die Zahlungsausweise der Steuererklärung bei. Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Die Zahlungen sind mit Belegen auszuweisen. Hinweis: Nach Erreichung des 18. Altersjahres geleistete Zahlungen können nicht mehr in Abzug gebracht werden. Als dauernde Lasten gelten Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, so vorab für Dienstbarkeiten und Lasten im Zusammenhang mit Grundbesitz. Nicht abzugsfähig sind Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten erbracht werden. Von den Einkünften können 40% der bezahlten Leibrenten in Abzug gebracht werden, sofern sie nicht der familienrechtlichen Unterstützung dienen. Ziffer 14 Beiträge Säule 3a Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können bis zu folgenden Höchstabzügen geltend gemacht werden: Fr für in der 2. Säule Versicherte; 20% des Erwerbseinkommens, maximal Fr für nicht in der 2. Säule Versicherte. Die Abzüge sind mit Bescheinigungen der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung unaufgefordert auszuweisen. Ziffer 15 Versicherungsprämien / Sparkapitalzinsen Ziffer 16.1 Beiträge an 2. Säule, NBUV und AHV Ziffer 16.2 Vermögensverwaltungskosten Nach Berücksichtigung der zulässigen Höchstabzüge können Sie die Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien ab Formular 6 übertragen. Laufende Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) sowie die persönlichen AHV-Beiträge können hier geltend gemacht werden, soweit sie nicht bereits im Nettoeinkommen berücksichtigt sind. Freiwillige Beiträge der Versicherten zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes in der 2. Säule und folglich auch der steuerliche Abzug sind limitiert. Die von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigungen sind der Steuererklärung beizulegen. Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Dritte gehören: die Bankdepot- und Safegebühren; die Fremdkosten für die Verwaltung von Wertschriften und Guthaben; die Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie der Sicherung und Einforderung von Zinsen, Gewinnanteilen, Guthaben und Beteiligungen dienen; die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern. Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch Drittpersonen können pauschal 3 des Steuerwertes, maximal 6 000, in 18

19 Abzug gebracht werden. Für Darlehen und Anteile an Grabfonds ist dieser Abzug nicht möglich. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Nicht abzugsfähig sind insbesondere: die Nebenausgaben beim Erwerb und Verkauf von Guthaben und Gewinnbeteiligungen; die Auslagen für die Finanz- und Steuerberatung, insbesondere für Vermögensverwaltungsaufträge; die Kosten für die Ausfertigung der Steuererklärung. Weil die gesetzlichen Grundlagen für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer nicht identisch sind, auf Seite 2 der Steuererklärung aber für beide Steuerhoheiten eine gemeinsame Deklaration erfolgt, können unter dieser Ziffer bei den Spalten Kantonssteuer folgende Abzüge vorgenommen werden: Lotto- und Totogewinne, soweit diese der Verrechnungssteuer unterliegen: Die Besteuerung erfolgt kantonal gesondert. Einkünfte aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel: Kantonal werden diese Erträge mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst, sofern kein Steueraufschub zu gewähren ist. Der Ertrag aus Bezug von Gratisaktien gehört kantonal zu den steuerfreien Einkünften. Baukreditzinsen, soweit sie nicht zu den Anlagekosten gerechnet werden, können kantonal in Abzug gebracht werden (vgl. Hinweise zum Schuldenverzeichnis). Setzen Sie den Übertrag ab Formular 6 in beiden Kolonnen (Kantonssteuer und Bundessteuer) ein. Hier können allfällige Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Ziffer 16.3 Kantonal nicht steuerbare Einkünfte Ziffer 16.4 Behinderungsbedingte Kosten Ziffer 16.5 Weitere Abzüge Werden weitere Abzüge geltend gemacht, sind sie zu bezeichnen und mit Belegen auszuweisen. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können diesen Sonderabzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Der Abzug beträgt kantonal maximal Fr und beim Bund maximal Fr (2006: Fr ). Ziffer 17 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten Dieser Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu: Bei unabhängig voneinander (selbstständig oder unselbstständig) erwerbstätigen Ehegatten erfolgt der Abzug vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen. Ist dieses Einkommen nach Abzug der Berufsauslagen tiefer als der gesetzliche Abzug, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten wird der Abzug höchstens im Ausmass des gemeinsamen Erwerbseinkommen gewährt. Übertragen Sie ab dem Formular 6 die Bruttokosten in die Vorkolonnen und die nach Berücksichtigung der gesetzlichen Selbstbehalte errechneten Abzüge in die Hauptkolonnen. Bitte berücksichtigen Sie, dass für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer unterschiedliche Selbstbehalte gelten. Setzen Sie die Bruttokosten resp. die abzugsfähigen Beträge ab Formular 6 in den Vorkolonnen und in den Hauptkolonnen ein. Ziffer 22.1 Krankheits- und Unfallkosten Ziffer 22.2 Gemeinnützige Zuwendungen Sozialabzüge vom Einkommen In Ergänzung zu den in der Steuererklärung bezifferten Sozialabzügen drängen sich folgende Erläuterungen auf: Der Abzug für Verheiratete steht kantonal Ehepaaren zu, die in ungetrennter Ehe leben. Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen. Ziffer 24.1 Verheiratete 19

20 Ziffer 24.2 Übrige Steuerpflichtige Ziffer 24.3 Minderjährige Kinder Ziffer 24.4 Volljährige Kinder in Ausbildung Ziffer 24.5 Allein Erziehende von minderjährigen Kindern Ziffer 24.6 Allein Erziehende, die erwerbstätig sind Der Abzug für übrige Steuerpflichtige steht kantonal den Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen und getrennt Lebenden zu. Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Abzug nicht möglich. Der Abzug kann für jedes minderjährige Kind, das am Ende des jeweiligen Steuerjahres unter elterlicher Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen steht, geltend gemacht werden. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, aus dessen steuerbaren Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leisten beide Elternteile den gleichen finanziellen Beitrag, wird der Kinderabzug demjenigen Elternteil gewährt, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kindes hat. Dieser Abzug wird gewährt für jedes volljährige Kind, das am Ende des jeweiligen Steuerjahres in der Ausbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zur Hauptsache bestreiten. Der Abzug für ein volljähriges Kind von allein Erziehenden steht in der Regel jenem Elternteil zu, der für dieses Kind Alimente bezahlt. Allein erziehende Personen haben kantonal Anspruch auf diesen Abzug, solange ein Kind am Ende des jeweiligen Steuerjahres noch nicht volljährig ist. Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht möglich. Allein erziehende Personen von minderjährigen Kindern können, sofern sie am Ende des jeweiligen Steuerjahres erwerbstätig waren, kantonal einen zusätzlichen Abzug geltend machen. Dieser Abzug ist wie folgt zu berechnen: Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Nettolohn gemäss Lohnausweis, abzüglich Berufsauslagen, jedoch maximal Fr Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Gewinn gemäss ordnungsgemäss geführter Buchhaltung bzw. Aufzeichnung, jedoch maximal Fr Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen. Ziffer 24.7 Über 65-Jährige und IV Rentner(innen) Ziffer 24.8 Unterstützungsbedürftige Personen Dieser Abzug steht kantonal Personen zu, die am Ende des jeweiligen Steuerjahres über 65 Jahre alt sind oder eine 1 /1-Vollrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen. Treffen diese Voraussetzungen für in ungetrennter Ehe Lebende auf beide Ehegatten zu, beträgt der Abzug insgesamt Fr Die Bundessteuer kennt diesen Abzug nicht. Bei der Bundessteuer kann der Unterstützungsabzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person geltend gemacht werden, sofern die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges an deren Unterhalt beitragen. Kantonal ist kein Abzug möglich. Vermögen im In- und Ausland Seite 4 Grundsatz Es ist das gesamte, am 31. Dezember 2005 und am 31. Dezember 2006 vorhandene, im In- und Ausland liegende Vermögen (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) der Steuerpflichtigen und der von ihnen vertretenen minderjährigen Kinder zu deklarieren. Der Hausrat ist steuerfrei. Ziffer 26.1 Wertschriften und Guthaben Ziffer 26.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle Übertragen Sie die Steuerwerte ab Seite B (Ziffer 8) des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses. Die massgeblichen Edelmetallkurse können den amtlichen Steuerkurslisten der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden. Diese Kurslisten können bei der Steuerverwaltung, Postfach 1232, 6431 Schwyz (Tel ), bestellt oder über das Internet abgerufen werden. 20

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Checkliste Unterlagen für die Steuererklärung natürlicher Personen

Checkliste Unterlagen für die Steuererklärung natürlicher Personen Checkliste Unterlagen für die Steuererklärung natürlicher Personen Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember oder am Ende der Steuerpflicht Einzelperson / Ehemann / Partner(in) 1 Ehefrau

Mehr

Zürcher Steuerbuch Nr. 19/002 Krankheits- und Unfallkosten behinderungsbedingte Kosten Merkblatt KStA

Zürcher Steuerbuch Nr. 19/002 Krankheits- und Unfallkosten behinderungsbedingte Kosten Merkblatt KStA Zürcher Steuerbuch Nr. 19/002 Krankheits- und Unfallkosten behinderungsbedingte Kosten Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der

Mehr

Fragebogen Steuererklärung

Fragebogen Steuererklärung Fragebogen Steuererklärung 2014 PERSONALIEN, BERUFS UND FAMILIENVERHÄLTNISSE 1. Personalien und Familienverhältnisse am 31.12.2014 I.1 Personalien Name Vorname Zivilstand Geburtsdatum Nationalität Konfession

Mehr

Checkliste für die Steuererklärung

Checkliste für die Steuererklärung Checkliste für die Steuererklärung Personalien Ehefrau Zivilstand Konfession Beruf Arbeitgeber Arbeitsort Telefon Zahlung an Pensionskasse (2.Säule) In Welcher Gemeinde haben sie die letzte Steuererklärung

Mehr

Wegleitung zur Steuererklärung 2003/04

Wegleitung zur Steuererklärung 2003/04 Finanzdepartement Steuerverwaltung Wegleitung zur Steuererklärung 2003/04 Zürich Zug Luzern Schwyz 12.2004 Inhaltsverzeichnis Zu Ihrer Information Allgemeine Hinweise 3 Beginn und Beendigung der Steuerpflicht

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Ausgleichskasse Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige Personalien Familienname

Mehr

Checkliste Steuererklärung für Natürliche Personen (Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende)

Checkliste Steuererklärung für Natürliche Personen (Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende) Checkliste Steuererklärung für Natürliche Personen (Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende) Diese Checkliste hilft Ihnen sämtliche Unterlagen für die Steuererklärung zusammenzustellen. Für allfällige

Mehr

Art und Form der Leistungen Kantonssteuer Direkte Bundessteuer. (Art. 23, Abs. 1 DStG) Steuerbar zu 100% (Art. 23, Abs. 1 DStG)

Art und Form der Leistungen Kantonssteuer Direkte Bundessteuer. (Art. 23, Abs. 1 DStG) Steuerbar zu 100% (Art. 23, Abs. 1 DStG) Service cantonal des contributions SCC Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Besteuerung von und (Stand per 1. Januar 2013) Zusammenstellung der Praxis

Mehr

Checkliste Steuererklärung

Checkliste Steuererklärung Checkliste Steuererklärung Seite 1 von 6 01.05.03 Checkliste Steuererklärung Vor dem Ausfüllen......bitten wir Sie, folgendes zu beachten: o und sind Markierungsfelder. Bitte ankreuzen, falls die Aussage

Mehr

Checkliste Unterlagen für Steuererklärung 2014

Checkliste Unterlagen für Steuererklärung 2014 Checkliste Unterlagen für Steuererklärung 2014 Personalien Name Vorname Adresse PLZ/Ort Konfession Beruf Geb.-Datum Zivilstand Telefon P Telefon G E-Mail Ehegatte Name Vorname Adresse Konfession Beruf

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Präsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern

Präsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern Lohnausweis und Steuern Zum Referenten Martin Dettwiler dipl. Steuerexperte martin.dettwiler@tretor.ch Partner TRETOR AG Dozent für Steuerrecht an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) Vorstand (Kassier)

Mehr

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne

Mehr

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU. www.ag.ch/steuern

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU. www.ag.ch/steuern STEUERAMT DES KANTONS AARGAU Bd. I Reg. 5.1 www.ag.ch/steuern Merkblatt Ausgabedatum: 30. Juni 2008 Stand: 30. Juni 2008 Gültig ab: 2007 Inhalt 1. Gegenstand...2 2. Gesetzliche Grundlagen...2 3. Anwendungsbereich...2

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

PERSÖNLICHE STEUERPLANUNG PERSÖNLICHE DATEN ERHEBUNG

PERSÖNLICHE STEUERPLANUNG PERSÖNLICHE DATEN ERHEBUNG ROLF ZENHÄUSERN CONSULTING Beratung in Rechnungswesen I Vorsorge I Vermögen I Steuern PERSÖNLICHE STEUERPLANUNG -Sicherheit und Wohlbefinden durch Wissen - Ihr Partner für Ihre persönlichen und geschäftlichen

Mehr

G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S

G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S Zusatzleistungen zur AHV/IV Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 Hausen am Albis Telefon 044 764 80 22 Telefax 044 764 80 29 Homepage: www.hausen.ch ANMELDEFORMULAR

Mehr

Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 21.01.2010 Gültigkeit: Für alle offenen Veranlagungen ersetzt die Richtlinie Nr. 29 vom 24.03.2005 Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

Unentgeltliche Rechtspflege. im Verfahren. Gesuchsteller / Gesuchstellerin

Unentgeltliche Rechtspflege. im Verfahren. Gesuchsteller / Gesuchstellerin Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren Gesuchsteller / Gesuchstellerin Name Vorname Adresse PLZ und Wohnort

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule St. Gallen

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule St. Gallen 0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von

Mehr

Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder oder mit bereits volljährigen Kindern)

Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder oder mit bereits volljährigen Kindern) Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder mit bereits volljährigen Kindern) Die unterzeichnenden Ehegatten reichen gleichzeitig mit nachfolgender Vereinbarung ein gemeinsames

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Kinder Vorname Geburtsdatum Schule/Lehrfirma Beginn/Ende Schule ...

Kinder Vorname Geburtsdatum Schule/Lehrfirma Beginn/Ende Schule ... AUFTRAG / CHECKLISTE STEUERERKLÄRUNG 2015 Personalien Ehemann Name... Vorname... Strasse... PLZ Ort... Geburtsdatum... Konfession... Zivilstand... Telefon... E-Mail... Personalien Ehefrau Name... Vorname...

Mehr

ANMELDEFORMULAR FÜR ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV IN BONSTETTEN, STALLIKON UND WETTSWIL

ANMELDEFORMULAR FÜR ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV IN BONSTETTEN, STALLIKON UND WETTSWIL Zusatzleistungen zur AHV/IV Durchführungsstelle für die Gemeinden Bonstetten, Stallikon, Wettswil ANMELDEFORMULAR FÜR ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV IN BONSTETTEN, STALLIKON UND WETTSWIL Für eine einfache

Mehr

BEGRÜNDUNG DES RECHTSVORSCHLAGES MANGELS NEUEN VERMÖGENS (Art. 265a SchKG)

BEGRÜNDUNG DES RECHTSVORSCHLAGES MANGELS NEUEN VERMÖGENS (Art. 265a SchKG) Einschreiben Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung / Einzelgericht SchKG Rathausplatz 1 6371 Stans, (Ort) (Datum) Verfahren Nr. (Verfahrensnummer einsetzen; die Verfahrensnummer ist auf der Aufforderung

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Graubünden

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Graubünden Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften

Mehr

Fragen zur Person. Ausgleichskasse. Gemeindezweigstelle Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige

Fragen zur Person. Ausgleichskasse. Gemeindezweigstelle Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72 72 www.svztg.ch Ausgleichskasse Gemeindezweigstelle Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013)

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013) Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013) Wir bitten um Beantwortung der nachstehenden Fragen und Rücksendung dieses Formulars an Bildungsdirektion,

Mehr

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. 1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.

Mehr

Checkliste: Unterlagen für die Steuererklärung

Checkliste: Unterlagen für die Steuererklärung Checkliste: Unterlagen für die Steuererklärung Kontakt Angaben Vorname Adresse Tel P Name PLZ/Ort Mobile Tel G E-Mail Wichtige Hinweise: Die beste Checkliste ist immer Ihre persönliche Steuererklärung

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

Willy Müller Förderstiftung

Willy Müller Förderstiftung Antrag für Förderbeitrag Die Willy Müller Förderstiftung unterstützt und fördert junge Menschen in handwerklichen, gewerblichen oder Dienstleistungsberufen mit Stipendien und Darlehen in ihrer beruflichen

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

PENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten

PENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten PENSIONIERUNG rechtzeitig vorbereiten 1 Inhaltsverzeichnis Planen Sie Ihre Pensionierung 2 Pensionskasse: Rente oder Kapital? 3 Ordentliche Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung Vorbezug Rente / Kapital

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise 2 Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

ABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil)

ABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil) Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8,, 8952 Schlieren Tel. 044 738 53 53, 044 738 53 73 info@promea.ch, www.promea.ch AHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r

Mehr

Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen

Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen 1/5 S TEU ER V ER W A LTU N G FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen Inhalt I. Besteuerung von Mitarbeiteraktien 1.2 Arten von Mitarbeiteraktien

Mehr

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben

Mehr

Anmeldung Nichterwerbstätige

Anmeldung Nichterwerbstätige Qualität ist uns wichtig AHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r bei einer anderen Ausgleichskasse (AK) angeschlossen? Falls ja, AK: seit: (bitte Kopie

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE

GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE Adresse des zuständigen Gerichts Dossier Nr.:... Datum:... GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE Persönliche Angaben über den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin Name Vorname Adresse Geburtsdatum Beruf/Arbeitgeber

Mehr

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1 Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1 (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2016) Das Eidgenössische

Mehr

1.2011 Stand am 1. Januar 2011

1.2011 Stand am 1. Januar 2011 1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Zusatzformular A Stabiles Konkubinat

Zusatzformular A Stabiles Konkubinat Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Zusatzformular A Stabiles Konkubinat Zusatzformular A enthält Fragen zum/zur nicht Sozialhilfe beziehenden Partner/Partnerin eines Paar es im stabilen

Mehr

Steuererklärung 2014 Checkliste über die erforderlichen Unterlagen und Angaben

Steuererklärung 2014 Checkliste über die erforderlichen Unterlagen und Angaben Bitte Kopie Steuererklärung 2013 (inkl. Einlageblätter) und definitive Veranlagung der Steuerperiode 2013 beilegen (nur falls nicht bereits bei Brügger Treuhand) Wichtige Hinweise: Die beste Checkliste

Mehr

Die Vorsorge in der Schweiz

Die Vorsorge in der Schweiz Die Vorsorge in der Schweiz 27 1. Säule Für die AHV/IV-Renten lauten die Grundbeträge 2010 Volle einfache Altersrente Minimalbetrag pro Jahr pro Monat Maximalbetrag pro Jahr pro Monat 13 680 1 140 27 360

Mehr

Änderungsanträge der vorberatenden Kommission vom 12.1.2015 und 23.2.2015

Änderungsanträge der vorberatenden Kommission vom 12.1.2015 und 23.2.2015 Zweiter Nachtrag zum Steuergesetz per 1. Januar 2016 22.14.07 Vorlage des Regierungsrats vom 9. Dezember Art. 16a Besteuerung nach dem Aufwand b. Bemessung und Berechnung 1 Die Steuer, die an die Stelle

Mehr

Prämienverbilligungen im Kanton Zug

Prämienverbilligungen im Kanton Zug AUSGLEICHSKASSE ZUG IV-STELLE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug Achtung! Eingabefrist 30. April 2008 Informationen Berechnungshilfen Adressen Inhalt Adressen 2 Inhalt Allgemeines und Formulare 3

Mehr

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Luzern

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Luzern Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften

Mehr

Erbschaft mit Liegenschaft verteilt

Erbschaft mit Liegenschaft verteilt Erbschaft mit Liegenschaft verteilt Enthält die Erbschaft eine Liegenschaft, muss immer zuerst eine unverteilte Erbschaft erfasst werden. Tipp: Wenn Sie zuerst eine unverteilte Erbschaft erfassen und diese

Mehr

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT 1. Allgemeine Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Genossenschafterinnen und Genossenschaftern durch den Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft

Mehr

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) 1 642.118.1 vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2009)

Mehr

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge Steuerverordnung Nr. : Berufliche Vorsorge 64.59. Vom 5. Juli 986 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 0, Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe h, 46,

Mehr

Checkliste Steuererklärung 2013

Checkliste Steuererklärung 2013 Rugenparkstrasse 11, 3800 Interlaken Tel. 033 822 46 72 www.reoplan-interlaken.ch Checkliste Steuererklärung 2013 Bei Zustellung Ihrer Steuerunterlagen vor dem 15. März 2014 beantragen wir für Sie eine

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Inhalt Musterbeispiel für die häufigsten Eingaben

Inhalt Musterbeispiel für die häufigsten Eingaben Inhalt Musterbeispiel für die häufigsten Eingaben:... 3 Liquide Mittel... 3 Aktien... 4 Vermögenswerte... 5 Aktienfonds... 5 Liegenschaftskauf... 5 Liegenschaftsbesitz... 5 Mischfonds... 6 Obligationenbestand...

Mehr

Steuererklärung für natürliche Personen Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Steuererklärung für natürliche Personen Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer Steuererklärung für natürliche Personen Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer www.steuern.sg.ch Formular 1 Die Steuererklärung ist mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und den weiteren

Mehr

GRUNDSTÜCKERWERB DURCH PERSONEN IM AUSLAND

GRUNDSTÜCKERWERB DURCH PERSONEN IM AUSLAND GRUNDSTÜCKERWERB DURCH PERSONEN IM AUSLAND Fragebogen für Gesuche um Erteilung von Grundsatzbewilligungen gemäss Artikel 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Praxishinweise & Rechtsprechung

Praxishinweise & Rechtsprechung Steuerseminar 2009 Praxishinweise & Rechtsprechung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Beat Elmiger 24. September 2009 Übersicht 2 Teilbesteuerungsverfahren Vermögensverwaltungskosten Mehrkosten auswärtige

Mehr

Angaben, die wir brauchen. Angaben zur (Ehe-)Frau

Angaben, die wir brauchen. Angaben zur (Ehe-)Frau Dr. Sonntag Rechtsanwälte Hans-Vogel-Str. 2 90765 Fürth Telefon 0911 971870 Telefax 0911 9718710 Wir können für Sie Kindesunterhalt (Volljährigenunterhalt und Minderjährigenunterhalt), Getrenntlebensunterhalt

Mehr

Abrechnungsverfahren 2014

Abrechnungsverfahren 2014 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

Steuern leicht gemacht

Steuern leicht gemacht Bernhard Kislig Steuern leicht gemacht Praktisches Handbuch für alle Steuerpflichtigen in der Schweiz - Angestellte, Selbständigerwerbende und Eigenheimbesitzer Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis Beobachter

Mehr

Anmeldung Teilhaber/in

Anmeldung Teilhaber/in Anmeldung Teilhaber/in Die Anmeldeformulare der einzelnen Teilhaberinnen und Teilhaber bitte zusammen mit dem Formular Anmeldung Personengesellschaft einreichen. 1 Personalien Teilhaber/in Familienname

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer 642.118.1 vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. November 2005) Das Eidgenössische Finanzdepartement,

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer

An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer Republik und Kanton Genf Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer Sehr geehrte Damen und Herren Beiliegend zu diesem Schreiben erhalten Sie die Richtlinien

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Formulare

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Formulare Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Formulare Zivilgericht Basel-Stadt Bäumleingasse 5 Postfach 964 4001 Basel Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO bereits laufendes Verfahren Nr..

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015 PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015 Stand: 15.01.2015 Allgemeine Informationen Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet:

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet: Verordnung über die Pauschalierung von Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätigkeit * (Berufskostenverordnung, BKV) Vom 21. November 2000 (Stand

Mehr

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG 1 SCHEIDUNGSVEREINBARUNG zwischen den Gesuchstellern Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum: Heimatort: Beruf: Strasse/Nr.: PLZ/Wohnort: und Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum:

Mehr

Einkommenssteuer in den Niederlanden

Einkommenssteuer in den Niederlanden Einkommenssteuer in den Niederlanden In den Niederlanden muss jede Person, die ein Einkommen erhält, eine jährliche Einkommenssteuererklärung einreichen. Ein Steuerjahr in den Niederlanden dauert vom 1.

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

1.2012 Stand am 1. Januar 2012

1.2012 Stand am 1. Januar 2012 1.2012 Stand am 1. Januar 2012 Änderungen auf 1. Januar 2012 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5 Leistungen der IV 6-7 Auskünfte und weitere Informationen

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten

Mehr