Leistungen zur Entwöhnung Wege aus der Sucht

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1 Leistungen zur Entwöhnung Wege aus der Sucht Gerhard Eckstein, Diplom Psychologe Suchtreferent der Abteilung Rehabilitation Deutsche Rentenversicherung Schwaben Der Konsum und die Abhängigkeit von Rauschmitteln, in erster Linie die Abhängigkeit von der legalen Droge Alkohol, aber auch die massenhafte Verbreitung der illegalen Drogen, vor allem von Cannabis, haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten zu gewaltigen individuellen, sozialen und wirtschaftlichen Problemen in der Bundesrepublik Deutschland geführt. Inzwischen ergeben neue Schätzungen zusätzlich eine Zahl von Menschen mit einer Abhängigkeit von Pathologischem Glücksspiel allein in Bayern (Schätzungen der Landesstelle gegen Glücksspielsucht, 2012); dabei ist die Zahl der Betroffenen von sogenannte nicht-stoffgebundenen Süchten (Essstörungen, Internet) noch nicht berücksichtigt. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung leistet die Deutsche Rentenversicherung durch die Finanzierung der Entwöhnungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag dazu, abhängigen Menschen Möglichkeiten des Ausstiegs aus der Sucht und zur beruflichen Wiedereingliederung zu eröffnen. Um die Bedeutung dieses gesellschaftlichen Problems zu skizzieren, sollen an dieser Stelle einige Zahlen sprechen. > > Im Jahre 2009 lassen sich schätzungsweise Todesfälle auf Alkoholkonsum alleine oder auf einen kombinierten abhängigen Konsum von Alkohol und Tabak zurückführen (Gaertner, Freyer-Adam, Meyer und John in Jahrbuch Sucht 2011, D H S). > > Die volkswirtschaftlichen Kosten durch alkoholbedingte Erkrankungen belaufen sich auf 26,7 Milliarden Euro im Jahre 2007 (ebda.). > > Die sogenannten immateriellen Kosten des Alkoholkonsums werden in der Europäischen Union auf 270 Milliarden Euro geschätzt (ebda). > > Die indirekten Kosten, das heißt die Kosten für den Verlust an Ressourcen (Ausfall der bezahlten und unbezahlten Arbeitsleistung auf Grund vorzeitigen Versterbens, Frühberentung, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsleistungsausfall durch Rehabilitation) werden auf 16.7 Milliarden Euro allein im Jahre 2007 geschätzt (Adams und Effertz, Konopka und König, 2007 in: Jahrbuch Sucht 2011, D H S). > > Die Diagnose Alkoholabhängigkeit ist die dritthäufigste Einzeldiagnose aller Hauptdiagnosen der Krankenhausstatistik des Jahres 2008 (Statistisches Bundesamt 2009). Alkohol ist maßgeblich mitverantwortlich beteiligt an Verkehrsunfällen; laut polizeilicher Kriminalstatistik für 2009 bei 13,7 Prozent aller Straftaten, im Bereich der Gewaltkriminalität bis über 50 Prozent. Alkoholabhängigkeit zerstört Familien, führt zu Arbeitslosigkeit, gesellschaftlicher Isolation, zu Behinderung und zum Ausstieg aus der Gemeinschaft. Neben Alkohol und Tabak spielen die illegalen Drogen, hier vor allem Cannabis, auf Grund seiner Verbreitung und seines vergleichsweise geringen Preises eine zusätzliche die Gesellschaft belastende Rolle. Nach epidemiologischen Studien und Schätzungen (Pabst et al., 2010 in: Jahrbuch Sucht 2011, D H S) sind 1,2 Prozent der Gesamtbevölkerung, das sind bis zirka Personen, abhängig von Cannabis. Seite 1

2 Erst in den 70er Jahren wurde Abhängigkeit als Krankheit gesetzlich anerkannt ; dies führte in den Folgejahren zur Schaffung stabiler gesetzlicher Grundlagen, die die Behandlung dieser Erkrankung in speziellen Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen ermöglichten, so dass jeder Kranke, der die entsprechenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sich einer solchen Behandlung (Entgiftung, Rehabilitation) zu Lasten der Krankenkassen beziehungsweise der Rentenversicherungsträger unterziehen kann. Die Voraussetzungen der medizinischen Rehabilitation im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Diese werden unter anderem in 10 S G B VI festgelegt: Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Dieser Text definiert gleichzeitig die Hauptaufgabe der medizinischen Rehabilitation. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit soll abgewendet werden, eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit soll wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, eine mögliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit soll abgewendet werden, der oftmals durch die Alkoholerkrankung gefährdete Arbeitsplatz soll durch die Leistung der medizinischen Rehabilitation erhalten bleiben. Im Zentrum der Rehabilitation steht die Behandlung der Abhängigkeit und der oftmals bestehenden Begleiterkrankungen. Die Abhängigkeitserkrankung führt zu teilweise erheblichen Einschränkungen als auch zur erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, sie führt zu Verlust des Arbeitsplatzes und verhindert die berufliche Wiedereingliederung. Neben dieser zentralen Zielsetzung sind die Behandlungskonzepte nicht nur wissenschaftlich fundiert; sie orientieren sich ferner an dem bio-psycho-sozialen Modell der Entstehung von Abhängigkeit, wie sie im I C F (Internationale Klassifikation der Funktionsstörungen) beschrieben ist. Sicherlich spielt auch bei der hohen Anzahl der arbeitslosen Rehabilitanden die Abhängigkeitserkrankung eine entscheidende Rolle: Entweder verhindert sie die Wiedereingliederung oder sie hat maßgeblich zum Arbeitsplatzverlust beigetragen. Die Basisdokumentation des Fachverbands Sucht 2011 beschreibt einen Anteil von 44,6 Prozent Arbeitslosen bei den alkoholabhängigen Patienten und Patientinnen der Fachkliniken (Gesamtzahl: ), bei Drogenabhängigen sogar einen Anteil von 68,2 Prozent (Gesamtzahl: 2.135). Sogar bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen der ambulanten Rehabilitation liegt der Anteil der arbeitslosen Rehabilitanden bei 25,1 Prozent bei einer Gesamtzahl von 596 Patienten und Patientinnen. Ebenfalls im S G B VI, in 11, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festgeschrieben, die zur Durchführung beziehungsweise Bewilligung einer Reha-Maßnahme entscheidend sind: (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung 1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die 1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, Seite 2

3 2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder 3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Bereich der Rehabilitation der Abhängigkeitserkrankungen nimmt im gesamten Bereich der medizinischen Rehabilitation einen eher geringen Stellenwert ein. Im Jahre 2009 wurden Fälle im Bereich der Orthopädie, im Bereich der Inneren Medizin und Fälle im Bereich der Sucht im Zusammenhang mit Rehabilitation und Vorsorge bekannt. 28,7 Prozent aller Pflegetage wurden durch die Orthopädie, 21 Prozent durch die Innere Medizin, 5,3 Prozent der Pflegetage werden durch Maßnahmen der Sucht-Rehabilitation beansprucht (inklusive Vorsorge). Immerhin wurden im Jahre Alkoholentwöhnungsbehandlungen, Drogenentwöhnungsbehandlungen und Entwöhnungsbehandlungen wegen einer Mehrfachabhängigkeit alleine von den Deutschen Rentenversicherungs trägern bewilligt. In diesen Zahlen sind erbrachte Leistungen nach 31 Absatz 1, Nummer 1 S G B VI (Nachsorgeleistungen im Anschluss an eine Entwöhnungsbehandlung) nicht einbezogen (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund in: Drogen- und Suchtbericht 2012, im Druck). Durch das gemeinsame Engagement der Leistungserbringer (Suchthilfeverbände, Träger von Beratungsstellen und Kliniken), der politischen Institutionen (Gemeinden, Städte, Kreise) und der Leistungsträger (Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenkasse) ist in den letzten 40 bis 50 Jahren in Deutschland ein Suchthilfesystem aufgebaut worden, das in seiner Differenziertheit und Professionalität, aber auch bezogen auf die Ergebnisse seinesgleichen in der Welt sucht. Der Behandlungsprozess aller Rehabilitationseinrichtungen unterliegt einem umfangreichen kontinuierlichen und zeitnahen Qualitätssicherungsprozess. Die medizinische Rehabilitation, die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung, steht in allen Entwöhnungseinrichtungen unter der fachlichen Verantwortung des Leitenden Arztes, der eine sehr hohe und umfassende Qualifikation (unter anderem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin, Suchttherapie) und Erfahrung nachweisen muss. Das Team der Einrichtung besteht, je nach Konzept und Größe, aus Sozialpädagogen, Diplom-Psychologen, Ergo- und Arbeitstherapeuten, Diätassistenten, Sport- und Freizeittherapeuten, Pflegekräften, Psychologischen Psychotherapeuten. Die personelle Ausstattung der Reha-Einrichtungen ist durch die Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung in Zusammenhang mit der erwarteten Strukturqualität festgelegt. Der Weg der Behandlung Die schwierigste und wichtigste Phase, um den Weg aus der Sucht wirklich zu begehen, ist die Kontaktaufnahme mit dem Suchthilfesystem oder mit dem Hausarzt. Die Herstellung und Stabilisierung einer für die Behandlung ausreichenden Motivation sind Aufgaben, die in erster Linie durch die niedergelassenen Ärzte und Psychosozialen Beratungsstellen als auch durch die Kliniken, in denen Abhängige zur Entgiftungsbehandlung eingewiesen werden, geleistet werden. Die Psychosozialen Beratungsstellen (PSB), die flächendeckend, das heißt in der Regel in jedem Landkreis (in den größeren Städten und Metropolen arbeiten mehrere Beratungsstellen stadtteilorientiert, mit unterschiedlichen Schwerpunkten) aufgebaut wurden, haben diese Kernaufgabe übernommen. Es kommt mit dem Versicherten zu ersten Gesprächen, soweit möglich werden Familienmitglieder mit einbezogen. In der Regel nehmen Abhängige Kontakt mit Ärzten, Kliniken und Beratungsstellen erst dann auf, wenn es in ihrem Alltag, im Kontakt mit der Familie, am Arbeitsplatz, aber auch bei ihrer Gesundheit zu Problemen und zusätzlichen Konflikten kommt gerade Menschen mit einer Abhängigkeit und einem Konsum von illegalen Drogen, auch von Cannabis, wenden sich häufig erst dann an Hilfsangebote, wenn sie von außen, von Schule, von den Eltern, auch von Justiz und Polizei, dazu gedrängt werden. Es ist dann Aufgabe der Beratungsstellen, aus dieser äußeren Veranlassung der Kontaktaufnahme bei den Ratsuchenden eine innere Bereitschaft zu entwickeln, in dem diese sich > > der Realität der Abhängigkeit stellen > > erkennen, dass Hilfe benötigt wird und > > erfahren, dass Hilfe möglich ist. Seite 3

4 Dieser Prozess wird nicht selten durch Rückfälle unterbrochen. Die Betroffenen sind der Auffassung, sie würden es alleine schaffen, es sei mit der Abhängigkeit noch nicht so weit, so dass sie den Kontakt zu Krankenhäusern und Psychosozialen Beratungsstellen abbrechen. Es ist die Regel, dass Abhängige mehrere Anläufe benötigen, um sich wirklich in eine strukturierte und konsequente Hilfe zu begeben. Durchschnittlich haben zum Beispiel alkoholabhängige Menschen 7 bis 11 Jahre das Suchtmittel bereits abhängig konsumiert, wenn sie sich zum ersten Mal in eine Entwöhnungsbehandlung begeben. Die psychosoziale Beratungsstelle (oder die Klinik) wird in Zusammenarbeit mit dem Versicherten einen Antrag auf Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme stellen und gleichzeitig auch einen Vorschlag für eine Fachklinik erarbeiten, in der die Behandlung durchgeführt werden soll. Neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular, in dem der Antragsteller unter anderem Auskunft über seine Versichertensituation, sein Arbeitsverhältnis, seine gesundheitliche Situation und so weiter gibt, gehören zu diesem Antrag > > ein Sozialbericht der Psychosozialen Beratungsstelle > > ein ärztliches Attest > > eine gesonderte Erklärung des Versicherten (siehe nachfolgend) Der Sozialbericht Er beinhaltet > > persönliche Daten, > > die soziale, familiäre und berufliche Anamnese, er beschreibt > > den Weg in die Abhängigkeit, das Konsummuster, die Konsumentwicklung, > > die sozialen, psychischen, familiären und beruflichen Konsequenzen des Alkohol- und Drogenmissbrauchs, > > eine evtl. strafrechtliche Situation, > > die Konsequenz und Kontinuität im Motivationsprozess und die bis zur Antragstellung durchgeführten Maßnahmen, die sich in erster Linie auf Einzelgespräche, aber auch auf Gruppengespräche (Motivationsgruppen) konzentrieren. Der ärztliche Befundbericht Der Arzt stellt eine medizinische (psychiatrische) Diagnose, dokumentiert die wichtigsten für den Rehabilitationsprozess nötigen Befunde, weist auf Reha-Fähigkeit hin, beschreibt bisher durchgeführte medizinische Behandlungen (auch der Begleiterkrankungen) und nimmt Stellung zu Prognose und Motivation. Es wird zusätzlich Stellung genommen zu den aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen, zur Krankheitsvorgeschichte und zu tätigkeitsbedingten und anderen sozialen Belastungsfaktoren. Erklärung des Betreuten Der Versicherte bestätigt, dass er ausreichend und umfassend über die gesetzlichen Bestimmungen und über die Bedeutung und den Umfang der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Sozialleistung und deren Durchführung hingewiesen wurde. Er erklärt sich damit einverstanden, dass der Sozialbericht zur Antragserledigung an den Sozialleistungsträger und an die Behandlungsstätte weitergegeben wird. Die Antragsteller sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Rehabilitation verpflichtet. Der Leistungsträger bezieht in seine Prüfung und Entscheidung auch die persönlichen, beruflichen, sozialen und familiären Lebensbedingungen der Antragsteller mit ein. Es soll erkennbar werden, inwieweit diese Voraussetzungen mit überwiegend großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass das Rehabilitationsziel erreicht werden kann. Wissenschaftliche Untersuchungen und praktische Erfahrungen der letzten Jahre haben deutlich gemacht, Seite 4

5 dass die Bereitschaft (Motivation) gerade von Abhängigkeitskranken zur Behandlung sowohl im Beratungs- und Vorbereitungsprozess, aber auch während der Behandlung sehr ambivalent und wechselhaft ist und diese Motivation nicht verlässlich ist. Letztlich entscheidet der Leistungsträger nach Prüfung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen über die beantragte Maßnahme. Dabei werden sowohl das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten (in welcher Einrichtung soll die Behandlung durchgeführt werden?), die Qualität der Einrichtung (bietet das Behandlungskonzept dieser Fachklinik die beste Voraussetzung zur Erreichung des Reha-Ziels?) als auch der Kostensatz der Behandlung (Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) besonders berücksichtigt. Nach Prüfung und Bewilligung des Antrags durch den Leistungsträger wird der Versicherte in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle und dem behandelnden Arzt als verpflichtende Voraussetzung in eine Klinik eingewiesen, in der ein qualifizierter Entzug des missgebrauchten Suchtmittels durchgeführt wird. Erst wenn klinisch nachgewiesen die körperliche Entgiftung abgeschlossen ist, kann eine nahtlose Verlegung von der Entgiftungstherapie in die Entwöhnungsbehandlung geschehen. Die Organisation (das Management) dieses Prozesses (Beginn der stationären Entgiftung, Beendigung der klinischen Entgiftung, nahtloser Übergang in die Reha-Einrichtung) wird von der Beratungsstelle durchgeführt; die Reha-Klinik hat bereits die Bewerbung des Versicherten beziehungsweise den Antrag auf Aufnahme zur Reha-Behandlung im Haus und hat die Aufnahme sowohl dem Versicherten als auch der Beratungsstelle bestätigt. Die Entwöhnungsbehandlung Abhängig vom Stand der Erkrankung, der Dauer der Erkrankung, der körperlichen und psychischen Begleiterkrankungen, der sozialen, familiären und beruflichen Bedingungen des Versicherten wurde in Zusammenarbeit mit der Psychosozialen Beratungsstelle eine Entwöhnungseinrichtung ausgewählt. Die Entwöhnungsbehandlung wird durchgeführt entweder > > ambulant > > stationär > > ganztägig ambulant oder > > als Kombinationsbehandlung. Grundlage der Verantwortung der Leistungsträger (Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung) für die Durchführung dieser Behandlung (im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung, siehe oben) sind > > die Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 4. Mai 2001 > > das Gemeinsame Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 3. Dezember 2008 > > das Gemeinsame Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung zur ganztägig ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 18. August Die ambulante Entwöhnung An ihr nehmen Versicherte teil, die weitgehend integriert sind, die möglichst einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, die Unterstützung durch das soziale Umfeld erhalten können, die mit ihrer Persönlichkeit in der Lage sind, im Entwöhnungsprozess die Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung direkt in den Alltag zu integrieren als auch Erkenntnisse und notwendige Konsequenzen aus dem Entwöhnungsprozess im Alltag zu üben und die Ergebnisse in den Reha-Prozess zurückzuspiegeln. Die ambulante Entwöhnung zeichnet sich durch wöchentlich stattfindende Gruppengespräche, ergänzt durch Einzelgespräche und durch den Einbezug der Angehörigen, aus. Insgesamt werden in der Regel 40 Gruppensitzungen und 4 Angehörigengespräche für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Diese Form der ambulanten medizinischen Rehabilitation findet in dafür anerkannten und qualifizierten Fachambulanzen und anderen ambulanten Rehabilitationseinrichtungen statt. Verlängerungen sind nach ärztlicher und therapeutischer Begründung möglich. Mit den Versicherten wird anfänglich ein individuell ausgerichteter Behandlungsplan erarbeitet. Dieser orientiert sich an den verabredeten Therapiezielen, die für jeden Teilnehmer individuell unterschiedlich sind. Seite 5

6 Die ambulanten Entwöhnungseinrichtungen müssen, wie die stationären und die ganztägig-ambulanten Rehabilitationseinrichtungen, als Voraussetzung zur Durchführung von Rehamaßnahmen sowohl ein wissenschaftliches Konzept als auch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter (Arzt, Psychotherapeut, Sozialarbeiter) vorhalten. Die ganztägig ambulante Rehabilitation Hier handelt es sich um eine Behandlungsform, die sich dadurch auszeichnet, dass Versicherte in ihrem häuslichen Lebensumfeld bleiben (Wohnung, Familie), und dass sie an einem Behandlungsprozess teilnehmen, der täglich in der ganztägig ambulanten Rehabilitation für einen Zeitraum von 4 bis 7 Stunden durchgeführt wird. Es kommt zur Anwendung und zur Nutzung von kreativtherapeutischen, ergo- und arbeitstherapeutischen Maßnahmen, von Bewegungs- und Entspannungstherapie, zur medizinischen Behandlung und zur psychotherapeutischen Einzel- und Gruppenbehandlung. Dieser Rehabilitationsprozess ist besonders anspruchsvoll, da er einerseits ein zeitlich sehr aufwändiges Engagement der Versicherten in der Rehabilitation verlangt, gleichzeitig aber für die Versicherten die Weiterführung ihres Alltagslebens, das Leben in der Familie, die Weiterführung von Freizeitmaßnahmen, die Begegnung mit Freunden etc. möglich ist. Die Situation und die Erfahrung aus dem Alltag ist während der Behandlung dauernd präsent, umgekehrt können Entwicklungen aus der Behandlung zeitnah im Alltag überprüft, dort geändert oder auch integriert werden. Eine enge Verzahnung und eine gegenseitige Unterstützung zwischen Rehabilitationsprozess einerseits sowie Alltag (Freizeit, Familie, Wiedereingliederung) andererseits ist für den Behandlungsprozess stützend. Die stationäre Rehabilitation Insbesonders im Bereich der stationären Entwöhnungsbehandlung haben sich in den letzten Jahren die Behandlungsangebote sehr differenziert. Die Reha-Einrichtungen haben sich neben der Behandlung der Suchterkrankung zudem weitgehend zusätzlich spezialisiert auf die Behandlung von Erkrankungen, die im Zusammenhang mit der Suchterkrankung auftreten und auftreten können. Sie integrieren mehr und mehr die Behandlung anderer psychischer und psychosomatischer Erkrankungen und würdigen damit umfassender die Persönlichkeit und die Individualität des Suchtkranken sowie den Grad und die Begleiterscheinungen der Sucht. Zur Erreichung der mit dem Versicherten verabredeten Therapieziele kommen Maßnahmen der Gruppen- und Einzeltherapie, der Ergo- und Arbeitstherapie, der Sport- und Physiotherapie und der medizinischen Therapie zur Anwendung. Das Rehabilitationsprogramm wird ergänzt durch Sport- und Freizeitprogramme, durch Entspannungsmaßnahmen, durch Unterstützung bei sozialen Problemen und durch vielfältige psychoedukative Veranstaltungen (Vorträge, Beratungen), durch die Einbeziehung der Familien, durch Kontaktaufnahme mit Selbsthilfegruppen und die Planung der weiterführenden Wiedereingliederung und der Nachsorge. Die stationäre Entwöhnung gliedert sich in unterschiedliche Angebotsstrukturen auf, so dass auch mit diesen Angeboten den unterschiedlichen Bedürfnissen, Lebensbedingungen, Therapievorerfahrungen und Anliegen der Patienten entsprochen werden kann. Die Regelbehandlung in der stationären Suchtrehabilitation beträgt 15 bis 16 Wochen für Alkoholabhängige und 26 Wochen für Drogenabhängige. Für besondere Entwicklungen und Lebenssituationen können Versicherte auch > > Auffang- beziehungsweise Stabilisierungsbehandlungen oder > > Kurzzeitbehandlungen in Anspruch nehmen. Auffang- und Stabilisierungsbehandlungen (6 bis 8 Wochen) werden angewandt, wenn nach einer bereits durchgeführten stationären Reha-Maßnahme und nach einer Zeit der cleanen und trockenen Lebensführung Krisen oder Rückfälle auftreten, die durch entsprechende Interventionen (hier zum Beispiel Auffang- oder Stabilisierungstherapie) im wahrsten Sinne des Wortes aufgefangen werden können, so dass es nicht zu einem chronischen oder längerfristigen Seite 6

7 Rückfall kommt. In diesem Setting können die Versicherten auf die Erfahrungen der Langzeitbehandlung zurückgreifen, diese für das Verstehen des Rückfalls nutzen und sich entsprechend intensiver mit rückfallprophylaktischen Maßnahmen und Kriseninterventionsmöglichkeiten beschäftigen. Die stationäre Kurzzeitbehandlung kommt zum Zuge, wenn die Therapieziele, die persönliche Problematik, die Behandlungsbedarfe klar und begrenzt bereits bei der Vorbereitung der Therapie formuliert werden können. Auch arbeitsplatzspezifische Bedingungen können Voraussetzungen für die Durchführung einer Kurzzeittherapie sein (kürzere Abwesenheit vom Arbeitsplatz). Die Kurzzeittherapie kann als erste Phase einer Kombitherapie verbunden werden mit einer zweiten (ambulanten) Phase. Diese Kombinationsbehandlung wird bereits zu Beginn der Reha-Maßnahme verabredet, so dass die stationäre Intervention (6 8 Wochen) zur Stabilisierung, zur Distanzierung und zum Erlernen rückfallprophylaktischer Maßnahmen, zum Erkennen der Krankheitsgenese und zum Erlernen alternativer Handlungsstrategien führen soll. Die Behandlungsergebnisse werden dann in einer zweiten Phase, der ambulanten Behandlungsphase (diese dauert in der Regel 6 Monate), im Alltag überprüft und therapeutisch begleitet. Nachsorge Jede der beschriebenen stationären, teilstationären und ambulanten Behandlungsmaßnahmen kann ergänzt werden durch eine qualifizierte Nachsorge, in der die Behandlungsergebnisse stabilisiert und in der Begegnung mit der Realität überprüft werden; bei Bedarf kann es zu Kriseninterventionen kommen. Die Nachsorgephase dauert ebenfalls zunächst ein halbes Jahr; es kommt zu wöchentlichen Gruppengesprächen (insgesamt 20 plus 2 Angehörigengespräche). Die Maßnahme wird durchgeführt in einer dafür anerkannten Beratungsstelle, wohnortnah, berufsbegleitend und unter Einbeziehung der Familie. Während der Behandlung werden die Patienten und Patientinnen angeregt, sich im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung einer Selbsthilfegruppe anzuschließen oder, nach ärztlicher Indikation, sich einer weiterführenden Psychotherapie zu unterziehen. Dieser Kontakt wird in der Regel bereits in der Klinik beziehungsweise der Behandlungseinrichtung hergestellt. Ergebnisse der Behandlung Die Investitionen in die Sucht-Rehabilitation zahlen sich aus, sowohl für die Versicherten selbst als auch für die Gesellschaft. Immerhin beenden von einer Gesamtzahl von insgesamt 78,3 Prozent der Rehabilitanden die Entwöhnungsbehandlung erfolgreich, bei den Drogenabhängigen sind es 47,5 Prozent (von Patienten und Patientinnen), bei der ambulanten Reha (Gesamtzahl 610) sind es 69 Prozent, die die Behandlung erfolgreich abschließen. Die jeweils ein Jahr nach Beendigung der Rehabilitation durchgeführten katamnestischen Untersuchungen aller Absolventen der Entwöhnungsbehandlung dokumentieren eine sehr hohe Zufriedenheit mit der duchgeführten Behandlung; zum Beispiel beschreiben 83 Prozent aller Rehabilitanden einen erheblich verbesserten allgemeinen körperlichen Gesundheitszustand. Die Bemühungen, die Ergebnisse der beruflichen Wiedereingliederung zu verbessern, müssen von allen Verantwortlichen und Beteiligten am Behandlungssystem noch wesentlich intensiviert werden. Diese sind noch nicht zufriedenstellend. Seite 7

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