Newsletter 4/2006 EUROPÄISCHES BANK UND BANKAUFSICHTSRECHT EUROPÄISCHE FINANZMARKTPOLITIK. 20. Juli 2006

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1 Europäische Bausparkassenvereinigung Fédération Européenne d Epargne et de Crédit pour le Logement European Federation of Building Societies EUROPÄISCHES BANK UND BANKAUFSICHTS- RECHT Einsetzung einer Sachverständigengruppe zur Kundenmobilität bei Bankkonten Gemäß ihrer Ankündigung im Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik hat die Europäische Kommission einen Aufruf zur Bewerbung als Sachverständiger für die einzurichtende Expertengruppe zur Kundenmobilität bei Bankkonten veröffentlicht. Der Aufruf richtete sich sowohl an Akademiker mit entsprechendem Forschungshintergrund, als auch an Verbände, die ihrerseits Experten mit ausgewiesener Erfahrung in dem Bereich benennen sollen. Die Gruppe soll 20 Experten umfassen, deren Aufgabe es sein wird, die bestehenden Hindernisse zu identifizieren, mit denen Kunden beim Wechseln ihrer Bankverbindung bzw. beim Eröffnen und Schließen eines Kontos sowohl auf nationaler als auch grenzüberschreitender Ebene konfrontiert sind. Zudem wird die Gruppe die Europäische Kommission hinsichtlich möglicher Abhilfemaßnahmen beraten. Basel II Formelle Annahme durch den Rat Am 7. Juni 2006 hat der Rat der Europäischen Union die neue Richtlinie über die Eigenkapitalvorschriften für Banken und Investmentfirmen (Basel II) formell angenommen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen. Newsletter 4/2006 Seite 1 Seite 1 Seite 2 Seite 4 EUROPÄISCHE MARKTPOLITIK 20. Juli 2006 EUROPÄISCHES BANK UND BANKAUFSICHTSRECHT Einsetzung einer Sachverständigengruppe zur Kundenmobilität bei Bankkonten Basel II: Formelle Annahme durch den Rat EUROPÄISCHE FINANZMARKTPOLITIK Konsultation zur Transparenz in den Märkten von Wertpapieren und Schuldverschreibungen REGULIERUNG DES EUROPÄISCHEN KREDITRECHTS Dialog Sitzungen Verbraucherschutz im Bereich des Hypothekarkredits SONSTIGES Geldwäsche: Einigung über die Umsetzungsmaßnahmen zur dritten Geldwäscherichtlinie Politische Einigung im Rat zur Rom II Verordnung Vertragsverletzungsverfahren gegen Monopole zum Vertrieb von speziellen Sparprodukten in Frankreich Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte gegründet Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden wegen steuerlicher Benachteiligung ausländischer Finanzinstitute FINANZ- Konsultation zur Transparenz in den Märkten von Wertpapieren und Schuldverschreibungen Am 12. Juni hat die Europäische Kommission eine Konsultation zur Transparenz der Märkte für Schuldverschreibungen und Wertpapieren (mit Ausnahme von Aktien) gestartet. Damit soll insbesondere geklärt werden, ob es in diesen Märkten Probleme gibt, die eventuell mit neuen Transparenzvorschriften behoben werden könnten, und ob deshalb der Erlass solcher Vorschriften notwendig ist. Anlass für diese Konsultation ist die in Artikel 65 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MIFID) verankerte Berichtspflicht der Europäischen Kommission. Danach muss sie bis Ende Oktober 2007 dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vor- und nachbörslichen Transparenzvorschriften dieser Richtlinie auf Geschäfte mit anderen Gattungen von Finanzinstrumenten als Aktien vorlegen. Stellungnahmen dazu können noch bis zum 15. September bei der EU Kommission abgegeben werden. Das Konsultationsdokument ist abrufbar unter ocs/isd/call_for_evidence_en.pdf Europäische Bausparkassenvereinigung, Avenue de la Joyeuse Entrée 1-5, 1040 Brüssel Phone: +32 (0) , Fax: +32 (0) , info@efbs-bausparkassen.org

2 2/5 EuBV Newsletter Nr. 4/2006 REGULIERUNG DES EURO- PÄISCHEN KREDITRECHTS Dialog Sitzungen Verbraucherschutz im Bereich des Hypothekarkredits Die erste Sitzung mit Vertretern der Europäischen Kommission und den Verbraucherschützern hat sich mit den Themen Information und Beratung befasst. Bei der Zweiten Sitzung standen das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und der effektive Jahreszins auf der Tagesordnung. 1. Dialogsitzung Informationspflichten Im ersten Teil dieser Sitzung standen die Informationsmedien des Verhaltenskodex im Vordergrund. Nachdem die Verbraucherschützer ihre allgemeine Forderung wiederholt hatten, den Kodex in eine verbindliche Richtlinie oder Verordnung umzusetzen, ging es dem Vertreter der Europäischen Kommission darum, gemeinsame Kompromisslinien zwischen der Kreditwirtschaft und den Verbraucherschützern zu finden. Die allgemeinen Informationen sind laut dem Verhaltenskodex dem Verbraucher lediglich zur Verfügung zu stellen, über den Zeitpunkt der Übergabe dieser Informationen gab es keine Diskussion. Nur der Zeitpunkt der Übergabe des ESIS im vorvertraglichen Bereich war Gegenstand einer langen Beratung. Nachdem die Kommission ausgeklammert hatte, dass die Übergabe des ESIS beim ersten Kontakt, wie von einigen Verbraucherschützern gefordert, nicht möglich ist, da die spezifischen Daten des Kunden und der Immobilie noch nicht erfasst worden sind, forderten die Verbraucher die Festlegung auf einen bestimmten fixen Zeitpunkt vor dem Vertragschluss. Seitens der Verbrauchervertreter erläuterte der deutsche Vertreter seine persönlichen Erfahrungen. Er kritisierte, er habe das ESIS erst mit dem verbindlichen Angebot der Bank zur Finanzierung erhalten, und dann wegen der Limitierung der Angebotsfrist der Bank nur zehn Tage Zeit gehabt, eventuelle andere Angebote zu vergleichen. Die Verbraucherschützer forderten von den Bankenvertretern, die konkreten nationalen Rechtshindernisse zu benennen, welche die Festlegung einer Mindestfrist zur Übergabe des ESIS vor dem Vertragsschluss nicht ermöglichen. In einem weiteren Schritt wurden die einzelnen Bestandteile des ESIS auf ihre Tauglichkeit für den Verbraucher angesprochen. Die Verbraucherschützer forderten bei der Produktbeschreibung im ESIS, den Verbraucher auch über die einzelnen Risiken des Produkts aufzuklären. Die Kreditwirtschaft entgegnete, dass in der zweiten Spalte des ESIS das Produkt beschrieben werden soll. Die Aufklärung über eventuelle Risiken sei eine subjektive Bewertung, die nichts mit einer objektiven Beschreibung zu tun habe. Die Verbraucherschützer forderten, dass gerade bei grundpfandrechtlich gesicherten Konsumdarlehen (equity release loans) eine besondere Informationspflicht notwendig sei, da die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher bei diesen Darlehen sein Haus verliere. Die Verbraucherschützer forderten daraufhin, wie in Irland üblich, einen generellen Warnhinweis einzuführen, dass bei Inanspruchnahme des Kredites die Gefahr bestehe, die Immobilie an die Bank zu verlieren. Auch forderten die Verbraucher, die im ESIS vorgesehene erforderliche Amortisierungstabelle zu streichen, da dies kein Verbraucher verstehen würde. Die Kreditwirtschaft entgegnete, dass die Aufnahme der Amortisierungstabelle ins ESIS eine ursprüngliche Forderung der Verbraucherschützer gewesen sei. Auch bemängelten die Verbraucherschützer die Sprache des ESIS, diese sei für einen durchschnittlichen Verbraucher kaum zu verstehen, als Beispiel wurde der Begriff des Nominalzinssatzes benannt. Der Vertreter Großbritanniens bemerkte, dass die britische Bankenaufsicht vor einigen Jahren eine Studie erstellt habe und ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen sei, die Sprache des Kodex sei für den durchschnittlichen Briten nicht zu verstehen. Daher sei in Großbritannien ein Fragebogen mit Antworten (key fact illustrations) durch die Aufsicht erstellt worden, der auf sechs Seiten den Verbraucher über alle wesentlichen Elemente des Wohnungsfinanzierungskredites aufklärt. Die anwesenden Verbraucherschützer unterstützten dieses britische Informationssystem. Der britische Vertreter führte an, dass aus der Erfahrung der britischen Banken, diese sechsseitige Information für den Verbraucher zu umfangreich sei. In der Regel würde der Verbraucher nicht mehr als die erste Seite lesen. Beratung Der zweite Teil der Sitzung befasste sich mit dem Themengebiet der Beratung. Die Beratung im Bereich des Hypothekarkredits ist weder im Verhaltenskodex geregelt, noch in anderen Vorschriften. Selbst in dem revidierten Verbraucherkreditrichtlinienvorschlag sind die Beratungspflichten auf ein Minimum reduziert worden.

3 3/5 EuBV Newsletter Nr. 4/2006 Die EU-Kommission forderte die Verbraucherschützer und die Kreditwirtschaft auf, den Begriff der Beratung vorab von den Informationspflichten abzugrenzen. Im Rahmen dieser langen Diskussion war festzustellen, dass kein Konsens zu erreichen war. Während die Kreditwirtschaft die Information von der Beratung dahingehend abgrenzt, dass Beratung eine subjektive Bewertung von Produkten ist, und Information eine objektive Beschreibung der Produkte darstellt, verstanden die Verbraucherschützer unter Beratung nicht nur die Beschreibung der Produkte, sondern auch eine konkrete Kaufempfehlung. Einig waren sich die Verbraucherschützer dahingehend, dass man bei der Beratung nicht verlangen könne, die eigenen Produkte gegenüber Konkurrenzprodukten zu vergleichen. Allerdings sind sich die Verbraucherschützer nicht darüber einig, ob eine zwingende Beratungspflicht eingeführt werden soll oder nicht. 2. Dialogsitzung Recht auf vorzeitige Rückzahlung Eingangs bat der Vertreter der EU-Kommission die Verbraucher, zu erklären, welche Forderungen diese im Bereich der vorzeitigen Rückzahlung haben. Die Verbraucherverbände forderten ein generelles, bedingungsloses Recht auf vorzeitige Rückzahlung und die Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Einführung von Grenzwerten bei variablen Zinssätzen. Die Verbraucher betonten, dass die Situation der vorzeitigen Rückzahlung in Deutschland letztlich den Wettbewerb in der Vertragsphase verhindern würde. Auch würden die existierenden Vorschriften den Verbraucher in seiner Mobilität behindern. Die EU-Kommission lenkte die Debatte dahingehend, dass hauptsächlich über die Festlegung der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung gesprochen wurde. Der Vertreter der spanischen Banken erläuterte die wirtschaftlichen Auswirkungen der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung in Spanien und zeigte auf, dass langfristige Festzinsdarlehen in Spanien aufgrund der Gesetzeslage kaum noch angeboten würden. Er machte auch die wirtschaftlichen Konsequenzen und die Preissteigerung dieser Regeln für den Verbraucher und die Einschränkung der Produktvielfalt deutlich. Dies wurde von den Verbraucherschützern bestritten. In Belgien gäbe es ebenfalls eine Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung, dennoch wären die Kreditzinsen in Belgien vergleichsweise niedrig. Der Wettbewerb habe die Preise nach unten gedrückt. Auch das von der Kreditwirtschaft vorgetragene Argument, dass der Verbraucher die Wahl beim Vertragsschluss hat, galt bei den Verbraucherschützern nicht. Das Prinzip der Vertragstreue sei ein einseitiges Prinzip zu Lasten der Verbraucher, die von den Zinsschwankungen zu ihrem Gunsten nicht profitieren würden. Die Verbraucherschützer forderten, dass das Risiko der vorzeitigen Rückzahlung durch die Allgemeinheit der Kreditnehmer getragen ( mutualisiert ) werden soll. Die EU Kommission stellt am Ende des Vormittages allerdings fest, dass die beiden Parteien sich über das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht einigen können. Effektiver Jahreszins Mit der EU-Kommission war im Vorfeld vereinbart worden, dass Herr Weiler (Bausparkasse Schwäbisch Hall AG) als Experte der EuBV einige grundlegende Zusammenhänge zur Berechnung des effektiven Jahreszinses vorträgt. Herrn Weilers Präsentation galt der Erläuterung der Berechnungsformel für den effektiven Jahreszins und erläuterte die Konsequenzen einer taggenauen Effektivzinsberechnung anhand von konkreten Beispielen. Auch machte er deutlich, dass die Einbeziehung von Ansparphasen und Versicherungsleistungen in den Zinssatz zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann und daher keinen Sinn macht. Die Verbraucherschützer reagierten ablehnend und forderten weiterhin die Einbeziehung aller Kosten, welche für die Aufnahme des Kredites erforderlich sind. Die Kreditwirtschaft war sich einig, dass der effektive Jahreszins ein Vergleichindikator sein soll, um auch grenzüberschreitend Kreditangebote zu vergleichen. Die EU-Kommission begründete den Ansatz der Verbraucherkreditrichtlinie. In dem dort geregelten effektiven Jahreszins sollen auch alle obligatorischen Versicherungen einberechnet werden, wenn diese dem Kreditinstitut bekannt sind. Auch dieses Konzept dient nicht der Vergleichbarkeit der Kreditangebote und wurde daher von der Kreditwirtschaft abgelehnt. Im Rahmen der weiteren Diskussion wurden die einzelnen möglichen Bestandteile des effektiven Jahreszinses besprochen, wobei abermals deutlich wurde, dass die

4 4/5 EuBV Newsletter Nr. 4/2006 Verbraucher alle Kosten mit einrechnen wollen und die Kreditwirtschaft nur die Kosten für den Kredit beim Kreditgeber. Die EU-Kommission stellte schließlich fest, dass es bei der Frage des effektiven Jahreszinses keinen gemeinsamen Nenner der Verbraucherschützer und der Kreditwirtschaft gibt. Ein gemeinsamer Standpunkt in den Fragen zum Recht der vorzeitigen Rückzahlung und des effektiven Jahreszinses ist nicht erkennbar, so dass in diesen beiden Bereichen eine Annäherung nicht möglich erscheint. SONSTIGES Geldwäsche: Einigung über die Umsetzungsmaßnahmen zur dritten Geldwäscherichtlinie Der Regelungsausschuss der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hat am 11. Mai 2006 den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Festlegung von technischen Maßnahmen zur Durchführung der dritten Geldwäscherichtlinie gebilligt. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Definition des Begriffs politisch exponierter Personen sowie die Vorraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der vereinfachten Sorgfaltspflicht und die Ausnahmeregelung für Personen, die nur selten finanzielle Transaktionen vornehmen. Politische Einigung im Rat zur Rom II Verordnung Bei ihrem Treffen am 27. / 28. April 2006 haben die europäischen Innen- und Justizminister eine politische Einigung zum Entwurf der Rom II Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erzielt. Nach dem Verordnungsentwurf ist bei einem außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht. Besondere Regeln gelten für Schuldverhältnisse, die aus Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten an geistigem Eigentum sowie aus Umweltschäden entstehen. Aufgrund dieser Einigung wird der Rat nunmehr einen gemeinsamen Standpunkt annehmen, mit dem die erste Lesung im Rat abgeschlossen wird. Vertragsverletzungsverfahren gegen Monopole zum Vertrieb von speziellen Sparprodukten in Frankreich Die Europäische Kommission hat am 7. Juni 2006 mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich eingeleitet. Hintergrund der Verfahren ist das Monopol der französischen Sparkasse (Caisse d Epargne) und der Postbank ausschließlich das Sparbuch Livre A und der Genossenschaftsbank (Crédit Mutuel) das Sparbuch Livre Bleu zu vertreiben. Das Livre A wurde bereits vor 180 Jahren in Frankreich eingeführt um weite Bevölkerungskreisen zum Sparen zu animieren. Insgesamt werden in Frankreich 46 Millionen Sparbücher dieser Art geführt. Die französische Postbank und die Sparkassen haben als einzige das Recht, das Livre A zu vertreiben. Die Einlagen werden an die staatliche Caisse des Depots et Consignation abgeführt, welche diese Finanzmittel für den sozialen Wohnungsbau verwendet. Die Caisse des Depots et Consignation zahlt ihrerseits eine Provision an die entsprechende Bank. Die EU-Kommission hat nun am 7. Juni 2006 die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und der französischen Regierung zwei Monate Zeit gegeben, um diese Praxis zu rechtfertigen. Die EU-Kommission hält das Vertriebsmonopol für einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 EGV). Die EU-Kommission ist ferner der Meinung, dass derartige Marktpraktiken Kreditinstitute aus anderen Mitgliedsländern aus Rentabilitätsgründen abschrecken würden, andere Sparprodukte anzubieten. Ferner überprüft die GD Wettbewerb, ob es sich bei dem Vertrieb der Livre Bleu durch Crédit Mutuel nicht um einen unerlaubten Beihilfetatbestand handelt. Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass die von der staatlichen Caisse des Depots et Consignation bezahlten Provisionen an Crédit Mutuel womöglich überhöht sein könnten. Das erste Beihilfeverfahren gegen Frankreich in dieser Sache ist vom EuGH zugunsten des französischen Staates abgelehnt worden, da die EU- Kommission den Sachverhalt nicht ausreichend bewiesen hatte. Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte gegründet Am 15. Juni 2006 hat die Europäische Kommission eine neue Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte eingesetzt. Diese 20 Experten

5 5/5 EuBV Newsletter Nr. 4/2006 sollen die Kommission dabei unterstützen, den Rechtsrahmen für Wertpapiere auf mögliche Unstimmigkeiten oder Rechtsunsicherheiten hin zu untersuchen. Außerdem soll sie der Kommission bei der Erstellung der Berichte über die Anwendung der MIFID Richtlinie, sowie der Prospekt-, Marktmissbrauchs- und Transparenzrichtlinie zuarbeiten. Als Experten sind unter anderem Roger Müller (Deutsche Börse) und Andrew Procter (Deutsche Bank) in der Gruppe vertreten. Geplant sind vier Treffen pro Jahr. CEBS Auswirkungsstudie zum Mindestkapital nach den neuen Eigenkapitalvorschriften Am 16. Juni 2006 hat der Ausschuss der europäischen Bankenaufseher (CEBS) seinen Bericht über die Auswirkung der neuen Eigenkapitalvorschriften auf die Höhe des Mindestkapitals in Europa vorgelegt. Darin kommt er zu dem Schluss, dass die Verringerung des Kapitals alles in allem den Erwartungen der Aufseher entspricht. So hätte sich beispielsweise für die größten Bankengruppen das Mindestkapital um 7,7 %, für kleinere Banken um 15,4 % verringert. Der Bericht ist unter abrufbar. Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden wegen steuerlicher Benachteiligung ausländischer Finanzinstitute Die Europäische Kommission wird gegen Schweden wegen des Gesetzes über Steuererklärungen und steuerliche Informationen im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens vorgehen. Die Vorschriften dieses Gesetzes erlegen Finanzinstituten, die zwar ihre Produkte und Dienstleistungen in Schweden vertreiben, aber keinen Sitz in Schweden haben, umfangreiche Berichtspflichten an die schwedischen Steuerbehörden über die mit schwedischen Kunden getätigten Geschäfte auf. Dazu gehören beispielsweise Angaben über Zinsen Dividenden oder sonstige bei den Kreditinstituten eingebrachten Vermögenswerte. Dies verletzt nach Ansicht der EU-Kommission die Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, da diese Vorschriften möglicherweise ausländische Finanzinstitute davon abhalten, ihre Dienste grenzüberschreitend in Schweden anzubieten. Wiederaufnahme des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen der Namensregelung für Sparkassen Die Europäische Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Regelung zur Nutzung der Bezeichnung Sparkasse, nämlich 40 KWG, wieder aufgenommen. Diese Vorschrift bestimmt, dass nur Institute, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, diesen Namen führen dürfen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Privatisierung, wie im Fall der Berliner Sparkasse, der diesem Verfahren zugrunde liegt, der private Investor zwar das Unternehmen, nicht aber auch den Namen Sparkasse erwerben kann. Aus Sicht der EU-Kommission ist dies ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit, da dadurch ausländische Investoren davon abgeschreckt werden könnten, derartige Institute zu erwerben. Die EU- Kommission weißt dabei jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ihre Entscheidung gerade nicht die Frage betrifft, ob die bestehenden Sparkassen generell zu privatisieren sind. Nach Ansicht der Kommission kann der mit 40 KWG verfolgte Zweck, nämlich der Schutz des Namens Sparkasse wegen des Gemeinwohlauftrags dieser Institute, durchaus mit anderen Mitteln erreicht werden. So könnte etwa die Nutzung der Bezeichnung Sparkasse durch private Banken von der Erfüllung bestimmter Gemeinwohlverpflichtungen, wie sie von öffentlich-rechtlichen Sparkasseninstituten gefordert werden, abhängig gemacht wird. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu reagieren. *****

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