Lösung Deliktsrecht Fall 3
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- Eugen Ziegler
- vor 8 Jahren
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1 Lösung Deliktsrecht Fall 3 [gekürzte Fassung] 1 A. Ansprüche wegen der Verletzungen im Gesicht I. Aus 18 StVG 2 B könnte gegen F einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz wegen der durch den Unfall erlittenen Verletzungen haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müsste F Führerin eines Kraftfahrzeuges sein, durch dessen Betrieb der Körper eines anderen verletzt wurde (vgl. 7 I StVG 3, auf den 18 StVG verweist). F steuerte das Fahrzeug des B, war also Fahrzeugführerin. B hat Verletzungen an seinem Körper erlitten. Diese Verletzungen müsste er auch beim Betrieb des von F geführten Kraftfahrzeugs erlitten haben. Das setzt voraus, dass sich in den Verletzungen des B die betriebsspezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges verwirklicht. Neben der Kausalität ist also noch ein betriebsspezifischer Zusammenhang erforderlich. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Insasse eines Autos durch einen Auffahrunfall verletzt wird. Rechtswidrigkeit, Verschulden (+) 2. Haftungsausfüllender Tatbestand Somit hat F dem B die durch die Körperverletzung entstandenen Schäden nach den 249 ff. BGB zu ersetzen, soweit diese nicht durch 8 ff. StVG modifiziert sind. a) Ermittlung des durch die Verletzung des Körpers entstandenen Schaden aa) Differenzhypothese Nach der Differenzhypothese besteht der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignis gedachten. Damit wird zugleich die Kausalität im Sinne einer condicio sine qua non geprüft. (1) Im Hinblick auf die Verletzung des Körpers selbst Im Hinblick auf die Körperverletzung selbst ergibt sich kein Schaden, da die Verletzungen vollständig verheilt sind. Die tatsächlich und die gedachte Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind also identisch. 1 Zur Klarstellung: In der Klausur sind bloße Stichworte wie hier z.t. in der Lösung außer natürlich bei Zeitnot zu vermeiden! 2 Abgedruckt im Anhang. 3 Abgedruckt im Anhang. 1
2 (2) Im Hinblick auf die Heilungskosten Anders sieht es dagegen bei den Heilungskosten aus. Diese wären ohne die Verletzung nicht entstanden, so dass insoweit ein Schaden in Höhe von 2500 Euro vorliegt. (3) Im Hinblick auf den Verdienstausfall durch die geringer qualifizierte Beschäftigung Wäre B nicht verletzt worden, so wäre seine Augenschwäche niemals aufgefallen und er würde nach wie vor den Bus fahren und so 200 Euro pro Monat mehr verdienen. Insoweit besteht nach der Differenzhypothese ein Schaden von monatlich 200 Euro. bb) Normative Korrekturen (1) Lehre vom adäquaten Kausalverlauf Das Entstehen von Heilungskosten ist eine typische Folge von körperlichen Verletzungen. Aber auch dass nach Verletzungen nachteilige Diagnosen über vorhandene Vorschäden gemacht werden, liegt nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit. Damit führt die Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu Korrekturen des durch die Differenzhypothese gefundenen Ergebnisses. (2) Lehre vom Schutzzweck der Norm Die von F verletzte Norm, körperliche Verletzungen durch Kollisionen zu vermeiden, besteht auch gerade, um den dadurch Verletzten Heilungskosten zu ersparen. Dagegen besteht dieses Gebot nicht, um andere Krankheiten und Gebrechen unerkannt bleiben zu lassen. Der monatliche Verdienstausfall von 200 Euro wird daher nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. (3) Ergebnis zu den normativen Korrekturen Aus normativer Sicht ist der Verdienstausfall in Höhe von monatlich 200 Euro nicht als durch die Verletzung entstandener Schaden anzusehen. cc) Ergebnis zum Schaden Dem B sind also durch die Verletzung Heilungskosten in Höhe von 2500 Euro entstanden. b) Ersatzfähigkeit des Schadens Im Rahmen des 18 StVG sind die Vorschriften der 249 ff. BGB durch die spezielleren 8-15 StVG modifiziert. aa) Im Hinblick auf die Heilungskosten Die Heilungskosten sind gemäß 11 S. 1 StVG zu ersetzen. Auch die Schmerzen sind gemäß 11 S. 2 StVG (ivm 253 I BGB) in Form einer billigen (=gerechten) Entschädigung in Geld ersatzfähig. c) Einwendung des Mitverschuldens Die Ersatzpflicht der F könnte aber gemäß 254 BGB i.v.m. 9 StVG durch ein Mitverschulden des B ausgeschlossen oder beschränkt sein. Das richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere danach, inwieweit der Schaden von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. Hier ist der Schaden zum einen durch das grob fahrlässige Fahrverhalten, zum anderen dadurch verursacht worden, dass B grob fahrlässiger Weise nicht angeschnallt war (vgl. 21a StVO). Sowohl vom Maß der Verursachung als auch vom Maß des Verschuldens bzw. des Verschuldens gegen sich selbst 2
3 erscheint es geboten, den Schaden im Verhältnis 50:50 zu teilen. Die Ersatzpflicht der F ist also zur Hälfte wegen des Mitverschuldens des B ausgeschlossen. d) Ergebnis zum haftungsausfüllenden Tatbestand F ist also zum Ersatz von 50 % der Heilungskosten bzw. zur Zahlung eines dem 50%igen Mitverschuldensanteil Rechnung tragenden billigen Schmerzensgeldes verpflichtet. 3. Ergebnis B hat gegen F einen Anspruch aus 18 StVG auf Zahlung von 1250 Euro zuzüglich eines angemessenen, den 50 %igen Mitverschuldensanteil des B berücksichtigenden, Schmerzensgeldes. II. Aus 823 Abs. 1 BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch den Unfall erlittenen Verletzungen haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Indem F das Steuer herumriss, hat sie adäquat-kausal, rechtswidrig und grob fahrlässig den Körper des B in einer Weise verletzt, wie sie vom Schutzzweck der Norm verhindert werden sollte. Der haftungsbegründende Tatbestand liegt damit vor. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ermittlung des durch die Verletzung des Körpers entstandenen Schadens Insoweit gilt das zu 18 StVG Gesagte. b) Ersatzfähigkeit des Schadens Die Heilungskosten wegen der Verletzung einer Person sind gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. Wegen der Verletzung des Körpers kann gemäß 253 Abs. 2 BGB zudem eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. c) Einwendung des Mitverschuldens Die Ersatzpflicht der F könnte aber gemäß 254 BGB durch ein Mitverschulden des B ausgeschlossen oder beschränkt sein. Dabei gilt das oben zu 18 StVG Gesagte. Die Ersatzpflicht der F ist also zur Hälfte wegen des Mitverschuldens des B ausgeschlossen. d) Ergebnis zum haftungsausfüllenden Tatbestand F ist also zum Ersatz von 50 % der Heilungskosten bzw. zur Zahlung eines dem 50%igen Mitverschuldensanteil Rechnung tragenden billigen Schmerzensgeldes verpflichtet. Ergebnis B hat gegen F auch einen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 1250 Euro zuzüglich eines angemessenen, den 50 %igen Mitverschuldensanteil des B berücksichtigenden Schmerzensgeldes. 3
4 III. Aus 823 II ivm 1 II StVO 4 und 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) in gleicher Höhe (+) B) Wegen der Beschädigungen des Autos I. Aus 18 StVG B könnte gegen F auch einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz wegen der Beschädigungen an seinem Auto haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Das setzt das Vorliegen eines haftungsbegründenden Tatbestandes voraus. Das setzt zunächst voraus, dass F Führerin eines Kraftfahrzeuges war, bei dessen Betrieb eine Sache beschädigt wurde. a) Fahrzeugführer F steuerte das Fahrzeug des B, war also Fahrzeugführerin. b) Beschädigung einer Sache beim Betrieb des Kfz Beschädigt wurde hier das Kfz selbst. Es kommt also entscheidend darauf an, ob eine Sache im Sinne der 7, 18 StVG auch das Kfz des Halters selbst sein kann. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil das StVG in erster Linie dem Schutz anderer vor den Gefahren dient, die vom Betrieb eines Autos ausgehen und nicht dem Schutz des Eigentümers des gefahrbringenden Fahrzeugs. Gegen eine Einbeziehung dieses Schutzes spricht auch die Verweisung des 18 StVG auf die Fälle des 7 StVG. Dort wird keine Haftung für Sachschäden an dem schädigenden Wagen des Halters selbst angeordnet, wie sich aus einem erst-recht-schluss zu 8 Nr. 3 StVG ergibt. Folglich ist keine Sache im Sinne des 18 StVG beschädigt worden. Schon die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes liegen also nicht vor. B hat gegen F aus 18 StVG also keinen Anspruch auf Ersatz für die Schäden an seinem Auto. II. Aus 823 Abs. 1 BGB B könnte gegen F auch einen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen der Beschädigungen an seinem Auto haben. Haftungsbegründender Tatbestand (+); insbesondere steht dem 823 nicht entgegen nicht entgegen, dass von dem beschädigten Auto eine Betriebsgefahr nach StVG ausgeht 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ermittlung des entstandenen Schaden aa) Differenzhypothese 4 Abgedruckt im Anhang. 4
5 (1) Im Hinblick auf den Zustand des Autos Mit der Reparatur des Autos ist der Wagen wieder in den früheren Zustand zurückversetzt worden. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist das Auto also nicht mehr beschädigt, so dass nach der Differenzhypothese im Hinblick auf den Zustand des Autos kein Schaden mehr vorliegt. (2) Im Hinblick auf das Vermögen des B Durch die Beschädigung des Wagens könnte aber das Vermögen des B verringert worden sein. Denkt man die Beschädigung hinweg, wären keine 5000 Euro Reparaturkosten angefallen. Allerdings hätte B auch nicht 5000 Euro von seiner Oma geschenkt bekommen und es wäre kein Wertzuwachs an seinem Auto in Höhe von 800 Euro entstanden. B hat also durch den Unfall ein größeres Vermögen als wenn dieser nicht eingetreten wäre. Nach der Differenzhypothese hat B keinen Vermögensschaden erlitten. (3) Im Hinblick auf den entgangenen Gebrauchsvorteil durch das Auto Zwar ist denkbar, den Gebrauchsvorteil eines Autos zu kommerzialisieren, so dass 253 der Annahme eines Schadens wegen Verlusts des Gebrauchsvorteils nicht entgegensteht. Allerdings war B während der Reparaturzeit ohnehin im Krankenhaus und an der Nutzung des Autos gehindert. Wer im Krankenhaus liegt, hat keinen Gebrauchsnachteil, wenn sein Auto gleichzeitig in der Werkstatt ist. 5 B hat also keinen Schaden dadurch erlitten, dass ihm sein Auto nicht zur Verfügung stand, während es repariert wurde. bb) Normative Korrekturen Das Ergebnis nach der Differenzhypothese ist gegebenenfalls durch normative Erwägungen zu korrigieren. Das kann zu einer Ausweitung des Schadens (normativer Schaden) aber auch zu einer normativen Einschränkung führen. (1) Vorteilsausgleichung Normative Korrekturen sind insbesondere dann notwendig, wenn ein Ereignis dem Geschädigten nicht nur Nach- sondern auch Vorteile gebracht hat. Hier stellt sich die Frage, ob diese (wie automatisch durch die Differenzhypothese) dem Schädiger zugute kommen sollen. Im vorliegenden Fall stellt sich das Problem gleich zweifach. Einmal im Hinblick auf die Zuwendung der Oma, zum zweiten im Hinblick darauf, dass das Auto durch den Einbau eines neuen Motors 800 Euro mehr wert ist. Für Zuwendungen Dritter gilt, dass diese nicht anzurechnen sind, wenn sie nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollen, 6 da ansonsten der Schädiger unbillig entlastet würde. Hier wollte die Oma des B nicht die F entlasten, sondern B etwas Gutes tun. Die 5000 Euro sind also nicht zugunsten der F anzurechnen. Wird dagegen eine alte Sache durch den Einbau von Neuteilen repariert und führt dies zu einer Werterhöhung, so ist diese zugunsten des Schädigers anzurechnen. Denn der Schädiger hat nach 249 StGB nur den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, aber keinen besseren. Die 800 Euro, die der Wagen durch die Reparatur mehr wert ist, sind also zugunsten der F anzurechnen. Insgesamt ist also das Ergebnis der Differenzhypothese insofern zu modifizieren, als die 5000 Euro der Oma bei der Differenzbildung außer Betracht bleiben. Der Vermögensschaden liegt damit bei 4200 Euro. 5 Vgl.: Palandt/Heinrichs Vorbem. v. 249 BGB Rn Palandt/Heinrichs Vorbem. v. 249 Rn
6 (2) Adäquanz und Schutzzweck der Norm Reparaturkosten sind adäquat-kausale Folgen der Beschädigung eines Autos und werden auch vom Schutzzweck der Norm, keine solchen Beschädigungen herbeizuführen, erfasst. cc) Ergebnis zum entstandenen Schaden Unter Berücksichtigung normativer Wertungen ist dem B ein Vermögensschaden in Höhe von 4200 Euro entstanden. b) Ersatzfähigkeit des Schadens, 249 ff BGB Gemäß 249 Abs. 2 BGB kann als zweite Form der Naturalrestitution bei der Beschädigung einer Sache auch der zur Herstellung des früheren Zustands erforderliche Geldbetrag, hier also 4200 Euro, verlangt werden. Der Schaden ist also ersatzfähig. Einwendung des Mitverschuldens Die Ersatzpflicht der F könnte aber gemäß 254 BGB durch ein Mitverschulden des B ausgeschlossen oder beschränkt sein. Anknüpfungspunkt dafür kann nur die Beteiligung des B an dem Streit mit F sein, nicht das fehlende Anschnallen des B. Allerdings darf ein Autofahrer sich nicht durch Streitereien ablenken lassen. Fühlt er sich abgelenkt muss er anhalten oder dafür sorgen, dass er nicht weiter abgelenkt wird. Die Ersatzpflicht der F ist daher nicht gemäß 254 BGB ausgeschlossen oder beschränkt. Ergebnis B kann von F 4200 Euro aus 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung seines Autos verlangen. III. Aus 823 II ivm 1 II StVO in gleicher Höhe (+) C) Wegen der Verletzung des Hundes I. Aus 18 StVG Haftungsbegründung (+) Insb. 90 a BGB 8 Nr. 3 i.v.m. 7, 18 StVG 1. Haftungsausfüllender Tatbestand a. Durch die Eigentumsverletzung entstandener Schaden Ohne die Verletzung des Hundes wären aber im Vermögen des B noch die 300 Euro vorhanden, die er für die Heilung des Hundes ausgegeben hat. Insoweit besteht also nach der Differenztheorie ein Schaden in Höhe von 300 Euro. Normative Korrekturen sind nicht veranlasst. 6
7 a) Ersatzfähigkeit des Schadens Das richtet sich nach den 249 ff. BGB. Grundsätzlich hat nach dem Grundsatz der Naturalrestitution der Schädiger den Zustand herzustellen der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Gemäß 249 Abs. 2 BGB kann dies bei der Beschädigung einer Sache nach Wahl des Geschädigten auch durch Zahlung des zur Herstellung des früheren Zustands erforderliche Geldbetrag, hier also 300 Euro, erfolgen. Der Schaden ist also ersatzfähig. b) Einwendung des Mitverschuldens Die Ersatzpflicht der F könnte aber gemäß 254 BGB i.v.m. 9 StVG durch ein Mitverschulden des B ausgeschlossen oder beschränkt sein. Wie oben dargelegt, stellt allein die Beteiligung an der Diskussion mit F kein Mitverschulden dar. Allerdings kommt hier ein Mitverschulden nach 254 Abs. 2 S. 1 BGB in Betracht kommen, wenn B es unterlassen hat, den Schaden zu mindern. Das wäre B möglich gewesen, indem er den Hund hätte einschläfern lassen und einen neuen Hund aus dem Tierheim genommen hätte. Entscheidend ist also, ob dem B dies zuzumuten gewesen wäre. Dagegen spricht aber der Gedanke des 251 Abs. 2 S. 2 BGB [ausführen] Die Ersatzpflicht der F ist daher wegen Mitverschuldens weder ausgeschlossen noch beschränkt. Ergebnis B hat gegen F aus 18 StVG also einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro wegen der Verletzung seines Hundes. II. Aus 823 Abs. 1 BGB B gegen F auch aus 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro wegen der Verletzung seines Hundes Zusatzfragen: Zu Frage 1: In diesem Fall könnte der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht mehr hergestellt werden. Die Naturalrestitution wäre also nicht möglich. Stattdessen hätte F gemäß 251 Abs. 1, Alt.1 BGB den B in Geld zu entschädigen, d.h. Wertersatz zu leisten. Zu Frage 2: Hätte B den Wagen gewinnbringend weiterverkauft, so kann er auch gemäß 252 BGB den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen. 7
8 Anhang 18 Abs.1 StVG In den Fällen des 7 Abs.1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. 7 Abs.1 StVG Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1 StVO (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer beschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar ist, behindert oder belästigt wird. 8
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