Sektorielle Abkommen mit der Europäischen Union

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1 Unfallversicherung Kreisschreiben Nr. 19 Bern, 18. Januar 2002 Sektorielle Abkommen mit der Europäischen Union Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr auf die Unfallversicherung gemäss UVG Roh/Sd

2 1. Einleitung Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) 1 (nachfolgend: Abkommen) soll für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einen schrittweisen Übergang zum freien Personenverkehr (Freizügigkeit) bringen. Demnach können alle Bürger und Bürgerinnen der EU oder der Schweiz ihren Arbeitsplatz und ihren Aufenthaltsort innerhalb des Binnenmarktes frei wählen und geniessen dort dieselben Rechte und Pflichten wie die inländische Bevölkerung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt darf deshalb auch nicht durch einschränkende Bestimmungen der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit behindert werden, weshalb das Abkommen eine Koordinierung dieser Systeme vorsieht (Art. 8 Abkommen). Die diesbezüglichen Regelungen sind weitgehend im Anhang II zum Abkommen enthalten. Die Schweiz wird dadurch mehr oder weniger gleich wie ein EU-Staat in die EU-Verordnungen über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit integriert. Artikel 115a UVG hält ausdrücklich fest, dass bei der Anwendung des UVG auch das Freizügigkeitsabkommen und die dort erwähnten Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gelten. Die Verordnung Nr. 1408/71 (nachfolgend: VO 1408/71) enthält vorwiegend die materiellrechtlichen Bestimmungen, die Verordnung Nr. 574/72 (nachfolgend: VO 574/72) regelt dagegen die Durchführung der VO 1408/71. Der EU gehören zur Zeit folgende 15 Länder an: Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien Das vorliegende Kreisschreiben soll im Sinne einer Orientierungshilfe über die geltende Regelung auf dem Gebiet der Unfallversicherung informieren. Bei der Durchführung der Regelung sollte der Versicherer jeweils direkt vom Wortlaut der einzelnen Abkommens- bzw. Verordnungsvorschriften ausgehen. Allfällige Fragen sind an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), 3003 Bern, zu richten. 1 Im vorliegenden Kreisschreiben wird der Ausdruck Europäische Union (EU) im umgangssprachlichen und nicht im juristischen Sinn verwendet. Das Abkommen über den freien Personenverkehr ist auf Seiten der EU von der Europäischen Gemeinschaft (EG) und von ihren Mitgliedstaaten geschlossen worden. 2

3 2. Allgemeines 2.1 Geltungsbereich des Abkommens Räumlich Das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz und dasjenige der einzelnen EU-Staaten (Art. 24 Abkommen) Persönlich Der persönliche Geltungsbereich umfasst die direkten Ansprüche von Erwerbstätigen, Rentnern/innen und Arbeitslosen, welche Staatsangehörige eines EU-Staates oder der Schweiz sind. Hinsichtlich der abgeleiteten Ansprüche werden zusätzlich die Familienangehörigen und Hinterlassenen von EU- bzw. Schweizer Staatsangehörigen erfasst. Hinzukommen Flüchtlinge und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen (Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71). Der Geltungsbereich umfasst ferner Familienangehörige und Hinterlassene von Drittstaatsangehörigen, soweit diese Personen selbst Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind (Art. 2 Abs. 2 VO 1408/71). Für Nichterwerbstätige und Drittstaatsangehörige gelten hinsichtlich der eigenen Ansprüche weiterhin die bisherigen bilateralen Sozialversicherungsabkommen (vgl. Kreisschreiben Nr. 5 Zwischenstaatliche Regelung im Bereich der Unfallversicherung ). Bemerkung: Die Schweiz sowie die anderen EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Lichtenstein, Norwegen) haben am 21. Juni 2001 vereinbart, die Systeme der sozialen Sicherheit untereinander entsprechend dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU zu koordinieren (Art. 115a lit. b UVG). Die nachstehenden Ausführungen können daher im Allgemeinen übernommen werden; nur im Verhältnis Schweiz - Lichtenstein sind wegen den weitgehend gleichartig gestalteten Sozialversicherungen diverse Sonderregelungen vorgesehen Sachlich In den sachlichen Anwendungsbereich fallen die in Art. 4 der VO 1408/71 abschliessend aufgelisteten Zweige der Sozialen Sicherheit, wobei unter anderem auch Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten [Art. 4 Abs. 1 Bst. e) VO 1408/71] sowie Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft [Art. 4 Abs. 1 Bst. a) VO 1408/71] dazu gehören. Der Geltungsbereich umfasst alle gesetzlichen Vorschriften der Vertragsstaaten (Gesetze, Verordnungen, Satzungen und andere Durchführungsvorschriften) [Art. 1 Bst. j) VO 1408/71], d.h. in der Schweiz die Regelungen des Bundes und der Kantone. 2 Eine Aufzählung der einzelnen Gebiete, die zur EU gehören, befindet sich im Anhang 15 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in AHV/IV (WVP). 3

4 2.1.4 Verhältnis des Abkommensrechts gegenüber bestehenden bilateralen Abkommen und innerstaatlichem Recht Sofern das Abkommen in seinem Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU insoweit ausgesetzt, als derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 Abkommen, Art. 115a UVG). Allfällige günstigere Regeln in den bilateralen Abkommen gehen dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz deshalb nicht vor. Das Abkommensrecht geht auch dem innerstaatlichen Recht vor. Widersprechende innerstaatliche Bestimmungen z.b. im UVG, UVV oder VUV werden jedoch nicht geändert, da diese gegenüber Drittstaatsangehörigen (vorbehältlich anderslautenden Bestimmungen der bilateralen Sozialversicherungsabkommen) weiterhin zur Anwendung kommen. 3. Versicherungspflicht 3.1 Grundsatz Gemäss Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 unterliegen Staatsangehörige der EU bzw. der Schweiz grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Staates, auch wenn sie zugleich in mehreren Staaten arbeiten Tätigkeit in einem einzigen Vertragsstaat Das Abkommen beruht grundsätzlich auf dem Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort (Erwerbsort- bzw. Beschäftigungslandprinzip). Dies bedeutet, dass Staatsangehörige eines EU-Staates oder der Schweiz den Rechtsvorschriften desjenigen Staates unterliegen, in dessen Gebiet sie ihre Beschäftigung ausüben und zwar auch dann, wenn sie in einem anderen Staat wohnen oder der Arbeitgeber /die Arbeitgeberin den Sitz in einem anderen Staat hat [Art. 13 Abs. 2 Bst. a) VO 1408/71]. Aufgrund des Beschäftigungslandprinzips sind somit die Staatsangehörigen eines EU- Staates, welche ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig sind, den schweizerischen unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterstellt, d.h. sie sind bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen des UVG obligatorisch zu versichern. Umgekehrt sind Staatsangehörige der Schweiz, die ausschliesslich in einem EU-Staat erwerbstätig sind, dem Unfallversicherungsrecht dieses Staates unterstellt. Beispiele: Eine Französin wohnt in Italien und arbeitet in der Schweiz, wobei der Arbeitgeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem EU-Staat oder der Schweiz hat. Sie unterliegt den Rechtsvorschriften der Schweiz und ist gemäss UVG zu versichern. Eine Deutsche wohnt in Deutschland und arbeitet in Schweden für einen schweizerischen Arbeitgeber. Sie unterliegt den Rechtsvorschriften Schwedens. Ein Schweizer wohnt in der Schweiz und arbeitet als Arbeitnehmer in Deutschland. Er ist den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Deutschlands unterstellt. 4

5 3.1.2 Gleichzeitige Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten Staatsangehörige der Schweiz bzw. eines EU-Staates, welche gleichzeitig in mehreren EU-Staaten bzw. in einem oder mehreren EU-Staaten und in der Schweiz abhängig beschäftigt werden, sind ebenfalls nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterstellt. Es gelten folgende Regeln: 1) die Rechtsvorschriften des Wohnstaates sind massgebend, wenn ein Teil der Tätigkeit in diesem ausgeübt wird [Art. 14 Abs. 2 Bst. b) Ziff. i) 1. Teil VO 1408/71], wobei bereits eine kleine Erwerbstätigkeit (z.b. 10 %) genügt, um die Zuständigkeit des Wohnstaats zu begründen; Beispiel: Ein Schweizer wohnt in der Schweiz und arbeitet als Arbeitnehmer in der Schweiz und in Deutschland. Er unterliegt den Rechtsvorschriften der Schweiz und ist für beide Tätigkeiten gemäss UVG zu versichern. 2) die Rechtsvorschriften des Wohnstaates sind ebenfalls massgebend, wenn die Person für mehrere Arbeitgebende tätig ist, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben [Art. 14 Abs. 2 Bst. b) Ziff. i) 2. Teil VO 1408/71]; Beispiel: Ein Belgier wohnt in der Schweiz und arbeitet in Frankreich, Spanien und Portugal für verschiedene Arbeitgeber. Er unterliegt den Rechtsvorschriften der Schweiz und ist für alle Tätigkeiten gemäss UVG zu versichern. 3) die Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Sitz hat, sind massgebend, wenn die Person nicht im Gebiet eines der Staaten wohnt, in denen sie die Tätigkeit ausübt [Art. 14 Abs. 2 Bst. b) Ziff. ii) VO 1408/71]. Beispiel: Ein Franzose wohnt in der Schweiz und arbeitet für einen französischen Arbeitgeber in Deutschland und Österreich. Er ist für die gesamte Tätigkeit den Rechtsvorschriften Frankreichs unterstellt. Eine Person wird bei der Anwendung der für sie geltenden Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit im Gebiet des zuständigen Staats ausüben würde (Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71). 3.2 Sonderfälle Entsendung von Arbeitnehmenden Grundsatz Staatsangehörige eines EU-Staates oder der Schweiz, die von einem EU-Staat für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten in die Schweiz entsandt werden, bleiben der Gesetzgebung des Entsendestaates unterstellt [Art. 14 Abs. 1 Bst. a) VO 1408/71]. Auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Formular E 101, erhältlich beim zuständigen Versicherungsträger des Entsendestaates) bleiben sie von der Erfassung in der Schweiz befreit. Arbeitnehmende oder Arbeitgebende können beim Träger des Entsendestaates (von diesem Staat bezeichnete Behörde) eine entsprechende Bescheinigung verlangen [Art. 11 Abs. 1 Bst. a) i.v.m. Anhang 10 der VO 574/72]. Mit 5

6 Genehmigung der zuständigen Behörde der Schweiz (BSV) bleiben die Rechtsvorschriften des Entsendestaates für weitere 12 Monate anwendbar [Art. 14 Abs. 1 Bst. b) VO 1408/71; Anhang 1 zur VO 574/72 i.v.m. Anhang II des Abkommens]. Umgekehrt bleiben Staatsangehörige der EU-Staaten oder der Schweiz, die von der Schweiz für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten in einen EU-Staat entsandt werden, der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt [Art. 14 Abs. 1 Bst. a) VO 1408/71]. Die Bescheinigungen (Formular E 101) sind von der zuständigen Ausgleichskasse auszustellen [Art. 11 Abs. 1 Bst. a) i.v.m. Anhang 10 der VO 574/72 i.v.m. Anhang II des Abkommens]. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde des EU-Staates, in welchen die Person entsandt wurde, ist eine Unterstellung für weitere zwölf Monate möglich [Art. 14 Abs. 1 Bst. b) VO 1408/71; Anhang 1 zur VO 574/72]. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dazu das Formular E 102 direkt der zuständigen Stelle im Land der vorübergehenden Beschäftigung zu senden (die Adressen finden sich auf dem Formular) und den zuständigen schweizerischen Versicherer durch Kopie der Anfrage sowie der Antwort zu informieren Weitere Verlängerungen Die Schweiz und einzelne EU-Staaten können im Interesse bestimmter Personengruppen oder Personen eine längere Unterstellung unter die Gesetzgebung des Entsendestaates vereinbaren (Art. 17 VO 1408/71). Entsprechende Anträge sind in der Schweiz an das BSV zu richten [Art. 11 Abs. 1 Bst. b) i.v.m. Anhang 1 und 10 der VO 574/71] Übergangsregelung Für Personen, die nach Inkrafttreten der sektoriellen Verträge erstmals entsendet werden oder eine Entsendungsverlängerung beantragen, gelten ausschliesslich die Regelungen, die sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergeben, d.h. Weiterversicherung während 12 Monaten, Verlängerungsmöglichkeit für weitere 12 Monate bzw. darüber hinaus durch Vereinbarung BSV / ausländisches Ministerium. Für Personen, die beim Inkrafttreten des Abkommens bereits entsandt sind und über eine Entsandtenbescheinigung bzw. über eine behördliche Verlängerungsbewilligung verfügen, gelten bis zu deren Ablauf die bisherigen Regelungen (d.h. Art. 2 UVG und Art. 4 UVV bzw. bilaterale Abkommen) Personal von internationalen Transportunternehmen auf Schienen, Strassen oder in der Luft Grundsatz Soweit das Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz oder einem EU-Staat hat, sind die Rechtsvorschriften des Sitzstaates anwendbar [Art. 14 Abs. 2 Bst. a) VO 1408/71]. Arbeitnehmer/innen eines internationalen Transportunternehmens mit Sitz in der Schweiz sind deshalb grundsätzlich in der schweizerischen Unfallversicherung obligatorisch zu versichern. 6

7 Ausnahmen Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen ausserhalb des Sitzstaates in einem anderen Vertragsstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet [Art. 14 Abs. 2 Bst. a) Ziff. i) VO 1408/71]. Ist die Person überwiegend im Vertragsstaat tätig, in dem sie wohnt, so ist sie den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt, unabhängig davon, ob das Unternehmen in diesem Land seinen Sitz, eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat [Art. 14 Abs. 2 Bst. a) Ziff. ii) VO 1408/71] Seeleute Grundsatz Soweit die Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausgeübt wird, welches unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt, unterliegt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Rechtsvorschriften dieses Staates [Art. 13 Abs. 2 Bst. c) VO 1408/71]. Da sich das UVG nicht auf Arbeitsverhältnisse auf Hochseeschiffen bezieht, ergibt sich daraus keine Erfassung in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 84 Seeschifffahrtsgesetz) Ausnahmen Arbeitnehmer/innen, welche normalerweise im Gebiet eines Vertragsstaates oder an Bord eines Schiffes, welches unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt, beschäftigt werden und zur Ausführung einer Arbeit auf ein Schiff entsandt werden, das unter der Flagge eines anderen Staates fährt, unterliegen für die Dauer von 12 Monaten den Rechtsvorschriften des Entsendestaates (Art. 14b Abs. 1 VO 1408/71). Es gelten die gleichen Regeln wie für die Entsendung von Arbeitnehmenden (vgl. P ). Dies bedeutet, dass Arbeitnehmende, die normalerweise in der Schweiz beschäftigt werden, als entsandte Personen gelten und in der obligatorischen Unfallversicherung versichert bleiben, wenn sie zur vorübergehenden Arbeitsleistung auf ein Schiff unter der Flagge eines EU-Staates entsandt werden. Arbeitnehmende, die ständig auf einem Schiff beschäftigt werden, welches unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt und den Lohn von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erhalten, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften - sofern sie in der Schweiz wohnen. Sie sind demnach in der schweizerischen Unfallversicherung obligatorisch zu versichern (Art. 14b Abs. 4 VO 1408/71) Beamtinnen und Beamte Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen, welche von einem EU- Staat in der Schweiz beschäftigt werden, unterliegen den Rechtsvorschriften des betreffenden EU-Staates. Sie sind somit von der Unterstellung unter das UVG befreit. Umgekehrt sind auf Beamtinnen bzw. Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Schweiz in einem EU-Staat beschäftigt werden, die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar; sie sind demnach in der schweizerischen Unfallversicherung obligatorisch zu versichern [Art. 13 Abs. 2 Bst. d) VO 1408/71]. 7

8 3.2.5 Personal von Grenzbetrieben Arbeitnehmende von Unternehmen, durch deren Betrieb die gemeinsame Grenze eines EU-Staates und der Schweiz verläuft, sind den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dessen Gebiet das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat (Art. 14 Abs. 3 VO 1408/71). Für Arbeitnehmer/innen solcher Betriebe mit Sitz in der Schweiz gilt somit ausschliesslich das schweizerische Recht, auch wenn sie ihre Beschäftigung im ausländischen Betriebsteil ausüben. Sie sind dementsprechend in der schweizerischen Unfallversicherung obligatorisch zu versichern Mitglieder und Geschäftspersonal von Botschaften und Konsulaten Mitglieder von Botschaften und Konsulaten Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Korps sind als Beamtinnen bzw. Beamte oder beamtenähnliche Personen stets dem Recht des Staates unterstellt, den sie vertreten Geschäftspersonal von Botschaften und Konsulaten Für das Geschäftspersonal - d.h Verwaltungspersonal und technisches Personal ohne diplomatischen oder konsularischen Status - und die privaten Hausangestellten der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip (Art. 16 Abs. 1 VO 1408/71). Die obgenannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Staatsangehörige des Staates sind, für den sie arbeiten (Entsendestaat), können sich jedoch für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates entscheiden. Dieses Wahlrecht kann am Ende jeden Jahres neu ausgeübt werden, hat aber keine rückwirkende Kraft (Art. 16 Abs. 2 VO 1408/71). Soweit das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen eines EU-Staaten in der Schweiz nicht für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates optiert, sind sie in der schweizerischen Unfallversicherung im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 UVV zu versichern. Die Bestimmungen der Sozialversicherungsabkommen mit einzelnen EU-Staaten, welche für Ortsangestellte dieser Staaten die obligatorische Versicherung in der Schweiz vorsahen, gelten nicht mehr. Umgekehrt sind Staatsangehörige der Schweiz, die zum Geschäftspersonal von schweizerischen Vertretungen in EU-Staaten gehören und sich für die Anwendung des schweizerischen Rechts entschieden haben, in der schweizerischen Unfallversicherung obligatorisch zu versichern. 8

9 3.2.7 Gleichzeitige Ausübung einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Vertragsstaaten Grundsatz Grundsätzlich ist eine Person, die gleichzeitig eine selbstständige und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Vertragsstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in welchem sie eine unselbstständige Tätigkeit ausübt [Art. 14c Bst. a) VO 1408/71]. Bei unselbstständigen Tätigkeiten in mehreren Staaten kommen die Regeln des Art. 14 Abs. 2 und 3 VO 1408/71 zur Anwendung (vgl. P 3.1.2) Ausnahmen Die einzelnen Staaten können im Anhang VII zur VO 1408/71 Fälle bezeichnen, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Vertragsstaaten unterliegt [Art. 14c Bst. b) VO 1408/71]. Gemäss der entsprechenden Ergänzung der Schweiz ist eine Person für die selbstständige Tätigkeit in der Schweiz den schweizerischen Rechtsvorschriften und für die unselbstständige Tätigkeit in einem EU-Staat den Regeln dieses Staates unterstellt [Anhang VII zur VO 1408/71 i.v.m. Abkommen-Anhang II Abschnitt A/1 Bst. p)]. Zahlreiche EU-Staaten haben eine analoge oder ähnliche Regelung wie die Schweiz getroffen (z.b. Belgien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal). Beispiele: Selbstständige Tätigkeit in der Schweiz und unselbstständige Tätigkeit in Deutschland. Für die selbstständige Tätigkeit gelten die Rechtsvorschriften der Schweiz, für die unselbstständige Tätigkeit diejenigen von Deutschland. Keine obligatorische Unfallversicherung in der Schweiz. Selbstständige Tätigkeit in Italien und unselbstständige Tätigkeit in Schweiz. Für die selbstständige Tätigkeit gelten die italienischen Rechtsvorschriften, für die unselbstständige Tätigkeit die Rechtsvorschriften der Schweiz. Obligatorische Unfallversicherung in der Schweiz für die unselbstständige Tätigkeit. Selbstständige Tätigkeit in Italien, unselbstständige Tätigkeit in der Schweiz und Österreich, Wohnsitz in der Schweiz. Für die selbstständige Tätigkeit gelten die italienischen Rechtsvorschriften, für die gesamte unselbstständige Tätigkeit gelten die Rechtsvorschriften der Schweiz. Obligatorische Unfallversicherung in der Schweiz für die unselbstständige Tätigkeit in der Schweiz und Österreich. 3.3 Abweichende Vereinbarungen Das BSV und die zuständige Behörde eines EU-Staates können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den dargelegten Unterstellungsvorschriften (vgl. P 3.1 und 3.2) vereinbaren (Art. 17 VO 1408/71). 9

10 4. Prämien Das Prinzip der Unterstellung unter die Gesetzgebung eines einziges Staates kommt auch im Bereich der Prämien zur Anwendung. Soweit deshalb das schweizerische Recht anwendbar ist und die Person in einem oder mehreren EU-Staaten abhängig beschäftigt ist, hat der zuständige Unfallversicherer der Schweiz auch für die ausländischen Tätigkeiten UVG-Prämien zu erheben. Umgekehrt fällt eine in der Schweiz beschäftigte Person, welche den Rechtsvorschriften eines EU-Staates unterliegt, aus der UVG-Versicherung des schweizerischen Arbeitgebers heraus. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet - soweit die Rechtsvorschriften des zuständigen EU- Staates dies vorsehen - Prämien bzw. Beiträge an die ausländische Sozialversicherung zu entrichten 3. Das Prinzip der Unterstellung unter die Gesetzgebung eines Staates bedingt, dass die Unfallversicherer inskünftig geschuldete Prämien auf dem Gebiet der EU einziehen können. Für die Einziehung muss jedoch das für den dortigen Träger anwendbare Verfahren befolgt werden, was das Inkasso schwierig gestalten könnte. Um das Zwangsvollstreckungsverfahren für Beiträge in der EU zu erleichtern, wird die Schweiz mit den einzelnen EU-Staaten nach Möglichkeit Vollzugsabkommen treffen (Art. 92 VO 1408/71). 5. Versicherungsansprüche 5.1 Grundsatz Grundsätzlich erhalten Staatsangehörige der Schweiz bzw. eines EU-Staates, welche den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen, sowohl die Sach- wie auch die Geldleistungen nach schweizerischem Recht vom zuständigen Unfallversicherer der Schweiz. Umgekehrt können Personen, die den Rechtsvorschriften eines EU-Staates unterliegen, ihre Ansprüche nur gegenüber diesem Staat geltend machen und erhalten die Geld- und Sachleistungen von der zuständigen ausländischen Institution gemäss ausländischem Recht. 5.2 Sonderregelungen Problematik Bei den Sachleistungen (ambulante und stationäre Behandlung, Arzneimittel) ist der obenerwähnte Grundsatz nur praktikabel, wenn die Heilbehandlung im zuständigen Staat erfolgt. Erfolgt die Behandlung in einem anderen als dem zuständigen Staat ist diese Lösung ungeeignet, weil die Sachleistungen nicht sinnvoll exportiert werden können. Deshalb sehen Art. 52 ff. VO 1408/71 die sog. aushelfende Leistungserbringung (Leistungsaushilfe) vor für die Fälle, wo eine versicherte Person ausserhalb des Staates, in welchem sie versichert ist (zuständiger Staat), medizinische Hilfe oder an- 3 Eine Übersicht über die Organisation der Sozialen Sicherheit in den EU-Staaten ist auf der nachfolgenden Internetseite abrufbar: : 10

11 dere Sachleistungen benötigt. Die heutigen Sozialversicherungsabkommen sehen die Leistungsaushilfe grundsätzlich bereits vor Berufsunfälle und Berufskrankheiten Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat a) Sachleistungen Erleidet eine arbeitnehmende Person, welche in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt, einen Berufsunfall bzw. erkrankt sie an einer Berufskrankheit, so erhält sie die Sachleistungen im Wohnstaat. Sie hat sich unter Vorweisung einer Anspruchsbescheinigung (Formular E 123) an den aushelfenden Träger im Wohnstaat (vom Wohnstaat bezeichnete Institution, vgl. Anhang 3 VO 574/72) zu wenden. Dieser erbringt dann die Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und bekommt die Kosten der erbrachten Leistungen vom zuständigen Träger zurückerstattet [Art. 52 Bst. a) VO 1408/71 i.v.m. Art. 60 Abs. 1 VO 574/72]. Der zuständige Träger muss die Kosten erstatten, auch wenn das für ihn geltende Recht die betreffende Leistung nicht vorsieht. Der aushelfende Träger der Schweiz ist im Bereich der Berufsunfälle und Berufskrankheiten die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern [Anhang 3 der VO 574/72 i.v.m. Abkommen-Anhang II Abschnitt A/2 Bst. c) Nummer 4]. Legt die Person die erforderlichen Bescheinigungen nicht vor, so fordert der aushelfende Träger des Wohnstaates diese bei dem zuständigen Träger (Formular E 107) an und gewährt der Person - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. die Person über eine Anspruchsbescheinigung der zuständigen Krankenversicherung verfügt - zunächst die Sachleistungen der Krankenversicherung (Art. 60 Abs. 1 i.f. VO 574/72). Die Leistungsgewährung erfolgt nach den Regeln der Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung, d.h. durch Vermittlung der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn. Beispiele: Person ist in Frankreich versichert, wohnt aber in der Schweiz. Sie erleidet einen Arbeitsunfall und verfügt über eine Bescheinigung der zuständigen französischen Versicherung. Die SUVA erbringt als aushelfende Trägerin des Wohnstaates die Sachleistungen gemäss UVG und erhält diese von der zuständigen französischen Versicherung zurückerstattet. Person ist in Frankreich versichert, wohnt aber in der Schweiz. Sie erleidet einen Arbeitsunfall, verfügt aber über keine Bescheinigung der ausländischen Versicherung. Die SUVA ersucht als aushelfende Trägerin des Wohnstaates die französische Versicherung um die notwendige Bescheinigung und ersucht gleichzeitig die Gemeinsame Einrichtung KVG - soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - vorläufig Sachleistungen gemäss KVG zu gewähren. Person ist in der Schweiz obligatorisch unfallversichert, wohnt aber in Deutschland. Sie erkrankt an einer Berufskrankheit und verfügt über eine Bescheinigung des zuständigen Unfallversicherers. Der deutsche aushelfende Träger erbringt die Sachleistungen gemäss deutschem Recht und verlangt über die Verbindungsstellen [vgl. Anhang 4 der VO 574/72 i.v.m. Abkommen-Anhang II Abschnitt A/2 Bst. d)] vom zuständigen Unfallversicherer der Schweiz die Rückerstattung dieser Kosten. Person ist in der Schweiz obligatorisch unfallversichert, wohnt aber in Deutschland. Sie erkrankt an einer Berufskrankheit, verfügt jedoch über keine Bescheinigung des zuständigen Unfallversicherers. Der deutsche aushelfende Träger verlangt beim zuständigen Unfallversicherer die notwendige Bescheinigung und sorgt dafür, dass - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - vorläufig Sachleistungen im Umfang der deutschen Krankenversicherung gewährt werden. 11

12 b) Geldleistungen Die Geldleistungen an eine arbeitnehmende Person, die im Gebiet eines anderen Staates wohnt als dem zuständigen, werden vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erbracht [Art. 52 Bst. b) 1. Satz VO 1408/71]. Eine in der Schweiz wohnhafte Person, welche in einem EU-Staat unfallversichert ist, erhält demnach die Geldleistungen grundsätzlich direkt von der zuständigen ausländischen Institution. Umgekehrt muss der schweizerische Unfallversicherer einer versicherten Person, welche in einem EU-Staat wohnt, die Geldleistungen direkt ausbezahlen. Die zuständige Versicherung kann jedoch mit dem aushelfenden Träger des Wohnstaates vereinbaren, dass dieser die Geldleistungen für Rechnung der zuständigen Versicherung erbringt. Die anwendbaren Rechtsvorschriften bleiben diejenigen des zuständigen Trägers [Art. 52 Bst. b) 2. Satz VO 1408/71]. Für den Bezug von Geldleistungen - ausgenommen Renten - hat sich die arbeitnehmende Person an den aushelfenden Träger des Wohnstaates zu wenden und diesem eine Arbeitseinstellungs- bzw. eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese führen - wie für die eigenen Versicherten - innert 3 Tagen eine Kontrolluntersuchung durch und übermitteln diese wiederum innert 3 Tagen der zuständigen Versicherung (Art. 61 VO 574/72). Beispiele: Eine Arbeitnehmerin wohnt in der Schweiz, unterliegt jedoch den deutschen Rechtsvorschriften. Nach einem Arbeitsunfall hat sie Anspruch auf Geldleistungen, welche die deutsche Versicherung direkt an die Arbeitnehmerin ausrichtet. Im obenerwähnten Fall können die deutsche Versicherung und die SUVA als aushelfende Trägerin des Wohnstaates vereinbaren, dass letztere die Geldleistungen für Rechnung der deutschen Versicherung erbringt. Bezüglich Anspruch und Leistungshöhe bzw. -dauer sind jedoch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften massgebend. Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften der Schweiz. Er erkrankt an einer Berufskrankheit und hat Anspruch auf Geldleistungen. Diese werden vom zuständigen Unfallversicherer der Schweiz direkt erbracht, es sei denn, es liege eine Vereinbarung zwischen diesem und dem aushelfenden Träger Deutschlands vor. In jedem Fall sind jedoch bezüglich Anspruch und Leistungshöhe bzw. -dauer die Rechtsvorschriften der Schweiz anwendbar Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat Arbeitnehmer/innen, welche sich im zuständigen Staat aufhalten - ohne Grenzgänger/innen zu sein - oder den Wohnort in das Gebiet des zuständigen Staates verlegen, erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie schon vor dem Aufenthalt bzw. Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben (Art. 54 VO 1408/71). Beispiele: Ein österreichischer Arbeitnehmer wohnt in Österreich, ist jedoch in der Schweiz unfallversichert. Erleidet er einen Arbeitsunfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, kann er bei einem Aufenthalt in der Schweiz von dem zuständigen Unfallversicherer die ihm zustehenden Leistungen verlangen, auch wenn er davor bereits in Österreich Leistungen bezogen hat. Ein Italiener, der in der Schweiz unfallversichert ist, verlegt seinen Wohnort von Italien in die Schweiz. Er kann für einen allfälligen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit beim zuständigen Unfallversicherer Leistungen gemäss UVG beanspruchen, unabhängig davon ob er bereits in Italien Leistungen bezog. 12

13 Grenzgänger und Grenzgängerinnen Grenzgänger/innen können die Leistungen sowohl im Wohnland (im Umfang der dortigen Vorschriften) wie auch im zuständigen Staat erhalten. Werden die Leistungen im zuständigen Staat verlangt, so sind diese gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staates zu erbringen, als ob diese Personen dort wohnen würden (Art. 53 VO 1408/71) Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates, Rückkehr oder Wohnortwechsel nach einem Berufsunfall oder Auftreten einer Berufskrankheit a) Sachleistungen Hält sich eine Person, welche einen Berufsunfall erlitten hat, im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates auf, kehrt sie in einen anderen Vertragsstaat zurück oder wechselt sie den Wohnort in einen anderen Vertragsstaat, so haben die aushelfenden Träger des Aufenthalts- bzw. Wohnstaates die Sachleistungen zu erbringen und können diese vom zuständigen Versicherer zurückverlangen. Die Sachleistungen werden nach dem Recht des aushelfenden Trägers erbracht, wobei sich aber die Dauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet [Art. 55 Abs. 1 Bst. a) Ziff. i) VO 1408/71]. Beispiel: Eine in der Schweiz versicherte Person hält sich nach einem Berufsunfall in Österreich auf. Der österreichische aushelfende Träger gewährt für Rechnung des zuständigen Unfallversicherers der Schweiz die Sachleistungen. Für den Umfang der Sachleistungen sind die österreichischen Rechtsvorschriften massgebend, die Dauer bestimmt sich aber nach schweizerischem Recht. b) Geldleistungen Die Geldleistungen werden vom zuständigen Träger gemäss den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Eine Zahlung durch den aushelfenden Träger im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem aushelfenden Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaates ist jedoch auch hier möglich. Die massgebenden Rechtsvorschriften bleiben jedoch diejenigen des zuständigen Trägers [Art. 55 Abs. 1 Bst. a) Ziff. ii) VO 1408/71] Berufskrankheiten, wenn in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt a) Grundsatz Bei Berufskrankheiten, bei denen die erkrankte Person zuvor in mehreren Staaten dem schädigenden Stoff ausgesetzt war, werden die Leistungen ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, in welchem die Person zuletzt dem Risiko ausgesetzt war (Art. 57 Abs. 1 VO 1408/71). Voraussetzung für die Leistungspflicht der schweizerischen Unfallversicherung ist demnach, dass die letzte Exposition in der Schweiz erfolgte. Ohne eine Expositionszeit muss nie bezahlt werden, auch wenn die Berufskrankheit erst während einer Tätigkeit in der Schweiz ausbricht. Der Staat mit der letzten Exposition muss Expositionszeiten in anderen Staaten mitberücksichtigen, obwohl eine Aufteilung der Leistungen auf die verschiedenen Staaten nicht stattfindet. 13

14 Die Anzeige der Berufskrankheit kann entweder beim zuständigen Träger des Staates mit der letzten Exposition oder beim aushelfenden Träger des Wohnstaates erfolgen (Art. 67 Abs. 1 VO 574/72); dieser leitet die Anmeldung an den zuständigen Träger weiter. b) Ausnahme Auch bei der sklerogenen Pneumokoniose ist der zuständige Träger des Staates mit der letzten Exposition nach seinen Rechtsvorschriften leistungspflichtig [Art. 57 Abs. 1 VO 1408/71 i.v.m. Art. 69 Bst. a) VO 574/72]. Die Aufwendungen für die Geldleistungen werden jedoch zwischen den zuständigen Trägern der Staaten aufgeteilt, in deren Gebiet die betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet ist, die Krankheit zu verursachen. Die Aufteilung der Geldleistungen erfolgt nach den in diesen Staaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnsitzzeiten (Art. 57 Abs. 5 VO 1408/71). Für die Schweiz sind die Versicherungszeiten in der Altersversicherung massgebend, welche die betreffende Person gemäss der AHV- Gesetzgebung zurückgelegt hat. Die Organisation und die Aufteilung der Lasten unter den Trägern der verschiedenen Staaten wird durch den leistungspflichtigen Träger durchgeführt (Art. 69 VO 547/72). Die sklerogene Pneumokoniose ist zur Zeit die einzige Berufskrankheit, bei welcher eine Aufteilung der Geldleistungen vorgenommen wird. Die EU-Organe können jedoch eine Anwendung auf weitere Berufskrankheiten beschliessen (Art. 57 Abs. 6 VO 1408/71). Eine entsprechende Änderung der VO 1408/71 würde jedoch nur für die EU-Staaten gelten. Die Anwendung einer solchen Anpassung auf die Schweiz würde eine Änderung von Abkommen-Anhang II voraussetzen. Änderungen dieses Anhangs bedürfen entsprechender Verhandlungen im sogenannten Gemischten Ausschuss Schweiz / EU (Art. 18 Abkommen) und können nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Schweiz erfolgen Nichtberufsunfälle Grundsatz Die Leistungen für Nichtberufsunfälle gehören zu jenen bei Krankheit i.s. von Art. 4 Abs. 1 Bst. a) VO 1408/71. Für die Versicherungspflicht wie auch für die zwischenstaatliche Abgrenzung der Leistungspflicht gelten somit grundsätzlich die Regelungen der Krankenversicherung. Die Leistungsaushilfe bei Nichtberufsunfällen weicht infolgedessen in einigen Punkten von derjenigen bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten ab, was in den folgenden Absätzen kurz dargestellt werden soll. Benötigt eine versicherte Person ausserhalb des zuständigen Staates medizinische Hilfe, so kann sie sich - analog zum Verfahren bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten - an den aushelfenden Träger der Krankenversicherung im Wohn- oder Aufenthaltsstaat wenden, welcher die Sachleistungen erbringt und anschliessend von der zuständigen Versicherung der behandelten Person die Kosten zurückerstattet erhält (Art. 19 ff. VO 1408/71). Für Personen, welche in der Schweiz versichert sind und in einem EU-Staat Wohnsitz haben oder sich dort aufhalten, ist bei einem Nichtberufsunfall die jeweilige von diesem Staat im Bereich der Krankheit bezeichnete aushelfende Institution zur Leistungserbringung verpflichtet. Diese Institution richtet die Sachleistungen gemäss ihren Rechtsregeln aus. Sie stellt ihre Kosten der Gemeinsa- 14

15 men Einrichtung KVG in Rechnung, welche den Betrag dann direkt bzw. über die SUVA beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer einfordert. Allfällige Geldleistungen zahlt der Unfallversicherer direkt an die betroffene Person. Für in einem EU-Staat Versicherte, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder sich hier vorübergehend aufhalten und aufgrund eines Nichtberufsunfalls medizinische Hilfe benötigen, ist die Gemeinsame Einrichtung KVG der aushelfende Träger [Abkommens-Anhang II Abschnitt A/2 Bst. c) Ziff. 1]. Nicht alle Versicherten haben im Bereich der Nichtberufsunfälle im gleichen Umfang Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. Bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland (insbesondere Ferien) besteht - im Gegensatz zu den Berufsunfällen und Berufskrankheiten - ein Anspruch auf Leistungsaushilfe nur, wenn die Person sofortige medizinische Hilfe benötigt (Art. 19 und 20 VO 1408/71) Sonderregelung, wenn Optionsrecht für Krankenversicherung im Wohnstaat Abweichend vom EU-Recht, das alle Personen für alle Risiken grundsätzlich nur dem Recht eines einzigen Staates zuweist, ist im Verhältnis zur Schweiz eine Sonderregelung für die Krankenversicherung getroffen worden. Nach dem Freizügigkeitsabkommen können Personen, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eigentlich der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt wären aber in Deutschland, Österreich, Finnland, Frankreich, Italien oder Portugal wohnen, von der Versicherungspflicht bzgl. der Krankenversicherung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie im Wohnstaat ausreichend versichert sind [Abkommen-Anhang II, Abschnitt A/1, Bst. o) Ziff. 3b]. Da diese Personen sowohl durch die Krankenversicherung im Wohnland als auch - soweit die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt - durch die schweizerische Unfallversicherung für das Nichtberufsunfallrisiko versichert sind, stellt sich die Frage, welches Land für einen allfälligen Nichtberufsunfall zuständig ist. Das Freizügigkeitsabkommen enthält keine Vorschriften, welche diese Frage beantworten würde. Das BSV versucht deshalb durch Gespräche mit den einzelnen EU- Staaten eine Lösung zu erarbeiten. 15

16 6. Verschiedenes 6.1 Freiwillige Versicherung für Selbstständigerwerbende Nach Art. 4 UVG ist die freiwillige Versicherung von Selbstständigerwerbenden auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt. Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 VO 1408/71 können in der Schweiz selbstständig Erwerbstätige auch dann eine freiwillige Unfallversicherung nach UVG abschliessen, wenn sie in einem EU-Staat wohnen, vorausgesetzt allerdings, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt waren. Das Abkommen EU- CH geht insoweit Art. 4 UVG vor. 6.2 Export der Übergangsentschädigung gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG Die Übergangsentschädigung gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG ist aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Abkommen-Anhang I zu exportieren. Gemäss dieser Regelung geniessen die abhängig beschäftigten Staatsangehörigen eines EU-Staates oder der CH die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer/innen. Für Drittstaatsangehörige gilt jedoch weiterhin die Rechtsprechung des EVG vom 13. März 2000, d.h. die Übergangsentschädigungen werden nicht exportiert. 6.3 Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer/innen beschäftigen (vgl. Art. 81 UVG), unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmenden gemäss UVG-versichert sind oder nicht. 16

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