MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN ISRAEL
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- Axel Baumann
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Transkript
1 MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN ISRAEL
2 Inhalt Wareneinfuhr nach Israel... 2 Handelspolitische Rahmenbedingungen... 2 Israel - Europäische Union (EU)... 2 Hinweise an die Einführer von Waren aus Israel... 3 FHA Israel - EFTA... 4 Zollverfahren... 4 Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr... 4 Warenbegleitpapiere... 4 Präferenznachweise... 5 Frachtbriefe, Konnossemente bzw. Luftfrachtbriefe... 6 Weitere Dokumente... 6 Versandverfahren / Carnet TIR... 7 Zolllager... 7 Vorübergehende Verwendung / Carnet ATA... 7 Aktive Veredelung... 8 Einfuhrabgaben... 8 Zolltarif... 8 Kaufsteuer (Purchase Tax) / TAMA... 8 Verbrauchsteuern... 9 Mehrwertsteuer... 9 Verbote und Beschränkungen... 9 Einfuhrlizenzen... 9 Einfuhrverbote Weitere Vorschriften Konformität Besondere Bestimmungen Verpackungs-/Etikettierungsvorschriften Internetadressen Ausfuhr aus der EU Germany Trade & Invest 1
3 Israel (August 2013) Bonn (gtai) - Das Zollmerkblatt gibt einen kompakten Überblick über die handelspolitischen Rahmenbedingungen und Einfuhrbestimmungen des Staates Israel. Die Broschüre informiert über das aktuelle Außenhandelsregime, die gängigen Zollverfahren und die aktuellen Einfuhrabgaben. Einige Besonderheiten wie länderbezogene Embargos, Lizenzpflicht sowie Koscher-Bestimmungen sind dabei berücksichtigt. Das Zollmerkblatt Israel können Sie kostenlos nach vorheriger Registrierung downloaden unter Wareneinfuhr nach Israel Handelspolitische Rahmenbedingungen Israel ist seit April 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Die wichtigsten Prinzipien der WTO sind die Meistbegünstigung sowie Inländerbehandlung. Danach wird sichergestellt, dass Waren mit Herkunft in den Mitgliedstaaten der WTO bei der Einfuhr nach Israel gleichbehandelt werden und dass Einfuhrwaren wettbewerbsrechtlich inländischen Waren gleichgestellt sind. Darüber hinaus hat Israel Freihandelsabkommen (FHA) mit folgenden Staaten/Wirtschaftsräumen geschlossen: EFTA (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz), Vereinigten Staaten (USA), Kanada, Mexiko, Mercosur (Vollmitglieder seit der Gründung 1991 sind Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) und der Türkei. Mit Jordanien und Ägypten betreibt Israel Freihandel im Rahmen der QIZ (Qualifying Industrial Zones). Israel - Europäische Union (EU) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften (EG) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits wurde am 20. November 1995 unterzeichnet und ist am in Kraft getreten (ABl. L 147 vom , S. 3). Dieses Abkommen diente als Grundlage für die schrittweise Liberalisierung des Handelsverkehrs im Mittelmeerraum. In diesem Abkommen sind Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Staat Israel in wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Bereich festgelegt. Titel II des Abkommens als dessen wichtiger Bestandteil enthält die WTO-konformen Bestimmungen über den freien Warenverkehr. Danach werden für gewerbliche Ursprungswaren der EU und Israels grundsätzlich weder Ein- und Ausfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Als gewerbliche Waren im Sinne des Abkommens gelten (bis auf wenige Ausnahmen) Waren der Kapitel des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS). Mit der Änderung der Anhänge zu den Protokollen N 1 und N 2 des Assoziationsabkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und Israel traten am neue Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen in Kraft (ABl. L 31 vom , S. 3). Folglich können mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse mit dem EU-Ursprung zollbefreit beziehungsweise mit einer Präferenz in Form von Zollkontingenten eingeführt werden. Germany Trade & Invest 2
4 Die vertraglichen Ursprungsregeln sind im Protokoll Nr. 4 festgeschrieben. Demnach gelten als Ursprungswaren in den Vertragsparteien vollständig gewonnene oder hergestellte sowie in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse. Dabei gelten im Rahmen der sogenannten bilateralen Kumulierung Vormaterialien mit Ursprung in Israel als Vormaterialien mit Ursprung in der EU (hierzu gehören nicht die Waren mit Ursprung in den israelischen Siedlungen). Diese Regelung gilt analog für Vormaterialien mit Ursprung in der EU. Gemäß den im Ursprungsprotokoll aufgeführten territorialen Auflagen ist für die Präferenzbehandlung die unmittelbare Beförderung der Waren zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Jedoch können Waren laut dem Artikel 14 mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Israel, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Israels, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Die diagonale Ursprungskumulierung im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zwischen Israel und anderen Teilnehmerländern der Pan-Euro-Med-Zone findet Anwendung. Die Matrix zum Stand der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung fasst die Informationen zur Anwendbarkeit der Kumulierung und deren Beginn zusammen. Sie wurde zuletzt in der Mitteilung der Kommission vom aktualisiert (ABl. C 205 vom , S. 3). Als förmlicher Nachweis für die Ursprungseigenschaft gelten in der Regel die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beziehungsweise EUR-MED oder die Erklärung auf der Rechnung beziehungsweise EUR-MED (mehr dazu unter Warenbegleitpapiere ). Hinweise an die Einführer von Waren aus Israel Bereits im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission die Unternehmen informiert, dass Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und dem Staat Israel fallen. Daher müssen seit auf allen in Israel ausgestellten beziehungsweise ausgefertigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 (EUR-MED) und Erklärungen auf der Rechnung (EUR-MED) die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden, in der/dem die der Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat. Folglich wird die Präferenzbehandlung abgelehnt, wenn auf dem Ursprungsnachweis der Waren angegeben ist, dass die der Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. Am hat die EU-Kommission ihren Hinweis an die Einführer überarbeitet (ABl. C 232 vom , S. 5) und die Liste der Orte und ihrer Postleitzahlen, in denen Be- und Verarbeitungsvorgänge nicht als ursprungsbegründend im Sinne des Assoziationsabkommens EU-Israel anerkannt werden, aktualisiert ( Germany Trade & Invest 3
5 Israel (August 2013) FHA Israel - EFTA Im September 1992 unterzeichnete Israel mit den damaligen Ländern der EFTA (European Free Trade Association) Freihandelsabkommen, die nach Ratifizierung durch die EFTA-Staaten im Laufe des Jahres 1993 in Kraft traten. In der Regel gewährt Israel Waren mit Ursprung in Ländern der EFTA dieselben Zollvorteile wie Waren mit Ursprung in der EU. Rohstoffe und Industrieerzeugnisse, die als Ursprungswaren der Vertragsparteien gelten, sind zollfrei. Auch in den Abkommen der EFTA-Staaten mit Israel gilt die unmittelbare Beförderung der Waren als Voraussetzung zur Erlangung einer Zollpräferenz. Als Nachweis wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beziehungsweise die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung verwendet. Zollverfahren Die Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Warenverkehr bilden die israelische Zollordnung (Customs Ordinance) und die Durchführungsbestimmungen (Customs Regulations). Die in das israelische Zollgebiet verbrachten Waren können sowohl zum zollrechtlich freien Verkehr als auch zu besonderen Zollverfahren angemeldet werden. Besondere Zollverfahren sind unter anderem: - Versandverfahren, - Zolllagerverfahren, - vorübergehende Verwendung, - aktive Veredelung. Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr Eingeführte Waren unterliegen einer sofortigen zollrechtlichen Abfertigung. Mit Zustimmung der Zollverwaltung kann diese Frist auf drei Monate verlängert werden. Falls die Zollanmeldung nicht vollständig ausgefüllt werden kann, so kann gegen Sicherheitsleistung eine vorläufige Zollanmeldung abgegeben werden. Die endgültige Anmeldung ist dann innerhalb eines Monats vorzulegen. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch. Warenbegleitpapiere Für eine ordnungsgemäße Einfuhrzollabfertigung sind der Warensendung folgende Begleitpapiere beizufügen: Handelsrechnung mit sämtlichen handelsüblichen Angaben, wie - Name und Adresse des Lieferanten, - Name und Adresse des Empfängers in Israel, - Nummer der Rechnung, Ort und Datum der Ausstellung, - Ursprungsland (z.b. Federal Republic of Germany), - Information über die Beförderung, 4 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
6 - Liefer- und Zahlungsbedingungen, - Brutto- und Nettogewichte der Packstücke, - Gesamtgewicht der Sendung, - Warenbezeichnung und -menge, - Zolltarifnummer, - Stückpreis, Gesamtpreis der Lieferung. Drei Kopien der Rechnung sind notwendig. Sie muss unterschrieben sein und wird in hebräischer, englischer, französischer und deutscher Sprache akzeptiert. Packlisten sind dann beizufügen, falls die Handelsrechnung nicht über genaue Angaben über die einzelnen Packstücke verfügt oder die Lieferung mehr als zwei Packstücke beinhaltet. Präferenznachweise Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 oder WVB EUR-MED (für Kumulierungszwecke) für Warensendungen mit einem Wert von über EUR wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Die Formvorschriften zum Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigung sind genau zu beachten (Art. 17 Protokoll Nr. 4 des Europa- Mittelmeer-Abkommens: Verfahren für die Ausstellung der WVB EUR.1 oder WVB EUR-MED ). Ursprungserklärung auf der Rechnung (UE) oder Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED (UE EUR-MED) für Kumulierungszwecke für Sendungen bis zu einem Gesamtwert von EUR ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen mit vorgeschriebenem Wortlaut (siehe unten). Die UE als nicht-förmlicher Präferenznachweis kann von einem Ermächtigten Ausführer unabhängig vom Rechnungswert der Ursprungswaren ausgestellt werden. Hierfür ist eine Bewilligung der Zollbehörden des Ausfuhrlandes erforderlich. Die erteilte Bewilligungsnummer (customs authorization No.) ist in der UE anzugeben. Der Text der Erklärung auf der Rechnung im Warenverkehr EU-Israel ist normiert und hat folgenden Wortlaut: Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr....*) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte... (der Ursprung der Waren ist anzugeben) Ursprungswaren sind.... (Ort und Datum)... (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) Germany Trade & Invest 5
7 Israel (August 2013) *Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. Frachtbriefe, Konnossemente bzw. Luftfrachtbriefe Order-Konnossemente sind zugelassen, jedoch ist die Angabe einer Notify-Adresse, die den Namen, die Anschrift und die Handelsregisternummer des Importeurs beinhalten, erforderlich. Ursprungszeugnisse werden grundsätzlich nicht verlangt. Wenn der Importeuer darauf besteht, muss das Zeugnis im Original vorgelegt werden. In Deutschland sind die Industrie-und Handelskammern (IHK) für die Ausstellung zuständig. Weitere Dokumente Ein Phytosanitäres Zeugnis ist für frisches Obst und Gemüse, Pflanzen und Pflanzenteile sowie Saatgut vorzulegen. Ein Gesundheitszeugnis ist für lebende Tiere, tierische Produkte sowie Futter notwendig. Ein Koscher-Zertifikat ist nur für Fleisch und Fleischerzeugnisse (HS-Pos. 1601, 1602, 1603) zwingend vorgeschrieben. Für andere Lebensmittelimporte sind grundsätzlich keine Koscher-Zertifikate notwendig, sie garantieren allerdings eine bessere Marktpräsenz und sind die Voraussetzung zum Verkauf an den nicht unbedeutenden religiösen Kundenkreis. Dieses Zertifikat bestätigt, dass die Ware gemäß den jüdischen Speisegesetzen Kaschrut hergestellt worden ist. Um ein Koscher-Zertifikat zu erhalten, wird Folgendes benötigt: - eine Liste von allen Zutaten und Lieferanten, - alle Zutaten müssen ein Koscher-Zertifikat haben, - der zuständige Rabbiner soll die Produktionsanlage besichtigen. Das israelische Oberrabbinat beziehungsweise die bei ihm akkreditierten europäischen beziehungsweise deutschen Rabbiner sind befugt, Koscher-Zertifikate für den Export nach Israel zu erteilen (siehe Internetadressen ). Einige Konsumgüter, wie elektrische Geräte, Chemikalien, Spielzeug, Werkzeuge, Möbel, Textilien etc., müssen von einem Konformitätszertifikat/einer -Erklärung begleitet werden (mehr dazu unter Weitere Vorschriften ). 6 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
8 Versandverfahren / Carnet TIR Im Rahmen des Versandverfahrens können Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung von einer Grenzzollstelle bis zu einer Binnenzollstelle beziehungsweise durch das israelische Zollgebiet befördert werden. Nach Beendigung dieses Zollverfahrens erhält die Ware eine weitere zollrechtliche Bestimmung. Es wird sowohl das nationale Versandverfahren (unter Leistung einer Sicherheit) als auch das internationale Versandverfahren Carnet TIR angewendet. Zolllager Die in das Zollgebiet Israels verbrachten Waren können zum Zolllagerverfahren angemeldet und ohne Zahlung der auf ihnen lastenden Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung eingelagert werden. Das israelische Zollrecht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern. Private Zolllager werden in der Regel als Industriezolllager für die Verarbeitung von Rohund Zwischenmaterialien bewilligt. Die Lagerfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung, und kann auf Antrag von der israelischen Zollverwaltung verlängert werden. Die üblichen Behandlungen wie Sortieren, Verpacken und Umpacken der Waren sowie solche Tätigkeiten, die der Haltbarkeit der Waren dienen, sind zulässig. Nach Beendigung der Lagerdauer erhalten die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung. Vorübergehende Verwendung / Carnet ATA Im Rahmen des besonderen Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung können Warenmuster und Werbematerial, Berufsausrüstung, Lehrmaterial und Waren zu Ausstellungszwecken ohne Zahlung der Zölle in das israelische Zollgebiet befristet verbracht werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung. Für die Waren ist in der Regel eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten, die bei der Wiederausfuhr erstattet wird. Israel ist das Mitglied im internationalen Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren. Dieses Dokument ermöglicht in Israel eine vereinfachte Anmeldung ohne Bezahlung der Einfuhrabgaben, da an die Stelle einer Sicherheitsleistung die globale Bürgschaft einer Organisation (in der Regel die Handelskammervereinigung) als Mitglied einer internationalen Kette von Zollbürgen tritt. Als weiterer Vorteil ist die Nicht-Anwendung der nichttarifären Handelshemmnisse, zu denen zum Beispiel Konformität oder Markierung der Waren gehören. Das Carnet ATA wird von der israelischen Zollverwaltung als Zollpapier für die Ein- und Ausfuhr anerkannt. Mit dem Carnet ATA können vor allem folgende Waren begleitet werden: - Berufsausrüstung, - Werbemuster, - Güter für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen. Germany Trade & Invest 7
9 Israel (August 2013) Carnets ATA werden in der Bundesrepublik Deutschland von den zuständigen IHK n gegen Gebühr ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer eines Carnets beträgt ein Jahr und kann nicht verlängert werden. Seit April 2011 gilt eine neue Regelung: In Feld B des Carnet-Formulars ist nach Angaben des israelischen Zollbürgen der Empfänger in Israel einzutragen. Aktive Veredelung Waren, die zur Be- und Verarbeitung in das israelische Zollgebiet verbracht und anschließend als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden, können zum Verfahren der aktiven Veredelung angemeldet werden. Dieses Verfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch die israelische Zollverwaltung. Das israelische Zollgesetz sieht entweder die Veredelung ohne Erhebung von Zöllen für die Vormaterialien (Nichterhebungsverfahren) oder das Drawback-Verfahren (Erstattung oder Erlass der für die Vormaterialien gezahlten Zölle) vor. Einfuhrabgaben Maßgebender Zeitpunkt für die Festsetzung des Zolls ist der Zeitpunkt der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Sinngemäß gilt dieser Zeitpunkt auch für die Festsetzung der Einfuhrnebenabgaben (Mehrwertsteuer, gegebenenfalls Kaufsteuer etc.). Zolltarif Der Zollsatz ist im israelischen Zolltarif festgesetzt. Bei den dort aufgeführten Zollsätzen handelt es sich in der Regel um Wertzölle (in Prozent vom Zollwert). Daneben bestehen für bestimmte Waren Mischzollsätze (Wertzollsätze + spezifische Zollsätze, zum Teil in Verbindung mit Mindest- und Höchstzollsätzen). Sie gelten für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den HS-Kapiteln Fast für die Hälfte der Waren beträgt der Einfuhrzoll im israelischen Zolltarif 0%. Die Grundlage für den Zollwert in Israel ist der Transaktionswert - der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls unter Hinzurechnung von Kosten wie Provisionen und Maklerlöhne, Umschließungs- und Verpackungskosten, falls sie nicht im tatsächlich zu zahlenden oder gezahlten Preis enthalten sind. Demnach handelt es sich bei dem Zollwert um den CIF-Wert (cost, insurance, freight). Die israelische Zollverwaltung stellt den Zolltarif auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Die hebräische Version wird täglich, die englische ( Customs & Purchase Tax Tariff ) dagegen in unregelmäßigen Abständen ( aktualisiert. Kaufsteuer (Purchase Tax) / TAMA Für bestimmte, in Israel hergestellte oder eingeführte Waren wird zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die besondere Verbrauchsteuer - Purchase Tax - einmalig erhoben. Zum Steuergegenstand gehören unter anderem Waren der Unterhaltungselektronik, Kraftfahrzeuge, Kfz-Teile und Komponenten, Verbrennungsmotoren sowie Zigarren und Zigarillos. 8 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
10 Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuer ist der Zollwert zuzüglich eines für die jeweilige Ware festgesetzten prozentualen Großhandelszuschlages, der sogenannten TAMA (Akronym zum Hebräischen additional rate of increase oder Import Increment Rate ). TAMA verteuert den Eingangswert der Importwaren ohne Rücksicht auf das Herkunftsland und dient somit fiktiv dem Schutz der lokal hergestellten Waren. Beides, Purchase Tax und TAMA, sind keine fixen Größen, deren Höhe ist von der importierten Ware abhängig. Verbrauchsteuern Für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden für Tabak- und bestimmte Mineralölerzeugnisse Verbrauchsteuern in spezifischen Sätzen (in israelischen Schekel pro Mengeneinheit) erhoben. Mehrwertsteuer Die Einfuhr von Waren unterliegt einer Mehrwertsteuer. Seit Juni 2013 beträgt der Steuersatz 18%. Bemessungsgrundlage ist bei Wareneinfuhren der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (außer der Steuer selbst). Steuerbefreit sind frische Früchte und frisches Gemüse sowie nicht montierte oder gefasste Diamanten und Edelsteine (ex HS 7102). Verbote und Beschränkungen Einfuhrlizenzen Nach dem israelischen Außenwirtschaftsrecht unterliegt der Import von Waren mit Herkunft aus Ländern, die keine diplomatischen Beziehungen zu Israel unterhalten und die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Israel verbieten, einer gesonderten Einfuhrlizenz. Dazu zählen unter anderem alle Staaten des Golfkooperationsrats (GCC) und andere arabische Länder, Bosnien und Herzegowina, Indonesien, Kambodscha, Malaysia, Pakistan (für bestimmte Warengruppen) sowie Mali und Tschad. Darüber hinaus existieren zusätzliche Bestimmungen für Länder, mit denen Israel keine internationalen Abkommen hat, die eine Meistbegünstigungsklausel (MFN - Most Favoured Nations) beinhalten, oder solche, die die Einfuhr aus Israel generell oder teilweise beschränken. Zu diesen Ländern gehören Aserbaidschan, Turkmenistan, Tadschikistan, East Timor sowie Serbien und Montenegro. Für eine Reihe von Waren, unter anderem aus Afghanistan, Algerien, Iran, Irak, Jemen, Libanon, Nordkorea, werden die Einfuhrlizenzen nur in Ausnahmefällen erteilt. Die Lizenzpflicht wird jährlich durch die Verordnungen des Ministeriums für Industrie, Handel und Arbeit (weiter auch Industrieministerium) geändert und kann für bestimmte Länder zeitbegrenzt ausgesetzt werden (siehe Internetadressen ). Germany Trade & Invest 9
11 Israel (August 2013) Neben den länderspezifischen Beschränkungen unterliegt eine Reihe von Waren einer Lizenzpflicht. Diese Produktgruppen sind in der Free Import Order des Industrieministeriums aufgelistet und sind in zwei Gruppen geteilt. Ein Teil der Waren unterliegt einer generellen Lizenzpflicht, der andere - speziellen Anforderungen, wie Markierung, Konformität usw. Die Zuständigkeit der Behörde und die Gültigkeit der Lizenz variieren je nach Warenart. Folgende Produktgruppen unterliegen der genannten Lizenzpflicht, unter anderem: - genießbare Fleischnebenerzeugnisse, - alkoholische Erzeugnisse, - Lebensmittel, - Pflanzen und Saatgut, - gefährliche narkotische Substanzen (auch zur privaten Einfuhr), - Pflanzenschutzmittel, - Chemikalien, - einige medizinische Erzeugnisse, - Feuerwerkskörper, - Rohdiamanten, - Schuhsohlen, - Kraftwagen, - Kinderwagen und Teile davon, - Kontaktlinsen. Einfuhrverbote Unabhängig vom Ursprungsland unterliegen bestimmte Waren einem generellen Einfuhrverbot. Sie sind als bedenklich für die Sicherheit des Landes und die öffentliche Moral eingestuft und entsprechen grundsätzlich nicht den gesundheitlichen und technischen Standards. Die betroffenen Waren sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet (in Englisch). 10 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
12 Importverbote Waren, die einem Importverbot unterliegen Gründe 1 Wine, spirits products and grape juice, whether it is called by a geographical name which is not its place of Protection of human health origin or by a name which incorporates such a geographical name or which may give the impression that it incorporates such a geographical name (22) 2 Matches made from white or yellow phosphorus (36.05) Environment protection 3 Licentious or indecent films (37.06) Public morals 4 Currency notes, bank notes or coins which are legal tender Public morals in any country or which have been at some time legal tender in any country, whether counterfeit or imitation (49.07, 71.18, 97.04) 5 Tickets or publicity items for lottery or gambling (49.11) Public morals 6 Sales invoice form that is a form or other paper which Public morals purports to be a form which it is possible to fill in blank spaces so as to use it as a sales invoice for goods from foreign countries (48.20, 49.11) 7 Used bags for packaging vegetable material (63.05) Protection of human health 8 Knives, cutlasses, spears, and swords having a serrated Protection of human life point or sharp blade, except for knives which are of a kind for professional work or domestic use (82.11, 93.07) 9 Disruptive instruments of laser speed measuring meters Public safety 10 Firearms resembling a pen, starting pistols, items Security activated by gas, etc. (93.03) 11 Nerve gas container resembling a gun (93.04) Security 12 Games of chance or part of them as defined in the Penal Public morals Code (95.04) 13 Goods of all types which carry a false commercial description as defined in the Consumer Protection Law of 1981 Public morals 14 Postal packages containing live creatures such as vipers, explosives, inflammable materials and other dangerous packages Protection of human health 15 Used equipment for bee farming Protection of human health 16 Goods of the kind which are used as tools for preparing or consuming dangerous drugs as defined in the Dangerous Drug Order (1973) 17 Goods that can be used to incite violence, terror, or racism as defined in Chapter H of the Penal Code Protection of human health Security Darüber hinaus gilt ein Einfuhrverbot für Fleisch und Fleischerzeugnisse, die nicht den Koscher-Bestimmungen entsprechen (siehe mehr zum Koscher-Zertifikat unter Warenbegleitpapiere ). Germany Trade & Invest 11
13 Israel (August 2013) Der Import von gebrauchten Fahrzeugen für kommerzielle Zwecke ist in Israel verboten. Lediglich die Gebrauchtwagen für privaten Gebrauch, die nicht älter als 24 Monate sind, können eingeführt werden. Die Internetseite des Industrieministeriums stellt Informationen zu Verboten und Beschränkungen unter folgendem Link zur Verfügung: Weitere Vorschriften Konformität Darüber hinaus bestehen in Israel neben dem Außenwirtschaftsgesetz weitere nationale Gesetze und Verordnungen, die die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Waren beinhalten. Nach dem Normengesetz (Standards Law) dürfen nur solche in Israel hergestellte oder eingeführte Waren in den Verkehr verbracht werden, die den israelischen Normen und technischen Vorschriften entsprechen. Lieferungen solcher Waren müssen von einer Konformitätserklärung oder einem Konformitätszertifikat begleitet werden (siehe auch Warenbegleitpapiere ). Einige Güter unterliegen vor jeder Einfuhr einer Inspektion, wenn sie als risikoreich für die Gesundheit und Sicherheit der Menschen eingestuft werden. Weitere Informationen können beim israelischen Normeninstitut - The Standards Institution of Israel (SII, als zuständiger Behörde eingeholt werden. Entsprechen die Waren nicht den Normen oder technischen Vorschriften, so werden sie von der israelischen Zollverwaltung nicht freigegeben. Der Import von Haushaltsgeräten stellt sich in diesem Zusammenhang als besonders problematisch dar. Das SII akzeptiert nicht die Audits europäischer Labors, wenn es um Waschmaschinen, Fernseher, Backöfen und Mikrowellen geht. Außerdem sind die Zertifizierungsverfahren seitens der israelischen Institution für diese Produkte lang, kostenintensiv und intransparent. Zur leichteren Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei bestimmten gewerblichen Produkten haben die EU und Israel auf der Grundlage des Assoziationsabkommens das Protokoll über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA, Conformity Assessment and Acceptance of Industrial Products ) unterzeichnet (ABl. L 1 vom , S. 2). Der betroffene Warenkreis ist in den Anhängen zum Protokoll aufgeführt. Danach ist das CAA zunächst auf die gegenseitige Anerkennung der guten Herstellungspraxis (GMP) für pharmazeutische Erzeugnisse beschränkt. Besondere Bestimmungen Beim Import von lebenden Tieren sowie tierischen Erzeugnissen ist ein Veterinärzertifikat, von lebenden Pflanzen, Pflanzenteilen und Saatgut - ein phytosanitäres Zertifikat vorzulegen. Medizinische Geräte, pharmazeutische Produkte, Lebensmittel und Kosmetika, die zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, müssen beim Gesundheitsministerium registriert sein ( 12 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
14 Verpackungs-/Etikettierungsvorschriften Packstücke müssen ausreichend mit mindestens 6 cm großen Buchstaben und Ziffern in hebräischer beziehungsweise lateinischer Schrift markiert sein. Für Holzverpackungen gilt der Standard ISPM Nr. 15, der seit in Kraft ist. Die importierten Waren müssen detailliert in hebräischer Sprache etikettiert werden. Weitere Etikettierungsvorschriften sind im Gesetz zum Verbraucherschutz (Consumer Protection Law) festgehalten. Besonderheiten gelten für Textilien und Bekleidung, Elektrogeräte, Chemikalien, Bier, Nahrungsmittel, pharmazeutische Produkte. Sie müssen in hebräischer Sprache folgende Angaben beinhalten: - Warenbezeichnung, - Ursprungsland, - Name und Adresse des Herstellers und Importeurs, - Gewicht der Ware, - Herstellungsdaten, Mindesthaltbarkeit, - Inhaltsstoffe (bei Lebensmitteln). Internetadressen Abteilung für Zoll und Mehrwertsteuer beim Ministerium für Finanzen (Israel Tax Authority) Israelisches Ministerium für Industrie, Handel und Arbeit (Ministry of Industry, Trade & Labor) Deutsch-Israelische Handelskammer Standardisierungsinstitut (The Standard Institution of Israel - SII) Lebensmittel & Ingredienzen Kashrut Experte Ausfuhr aus der EU Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung ( Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer Internetseite ( Germany Trade & Invest 13
15 Kontakt Impressum Herausgeber: Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh Villemombler Straße Bonn Tel.: +49 (0)228/ Fax: +49 (0)228/ Internet: Hauptsitz der Gesellschaft: Friedrichstraße 60, Berlin Geschäftsführung: Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer Autorin: Alena Soldo, Bonn Ansprechpartnerin: Dr. Ursula Bachem-Niedermeier, Tel.: +49 (0)228/ , Redaktionsschluss: August 2013 Bestell-Nr.: Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck - auch teilweise - nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. Layout: Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
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