Behandlungen von Erkrankungen der Mundhöhle und des Zahnhalteapparates begleiten

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1 Vorwort Die Leistungsabrechnung ist ein komplexes Thema und nicht immer leicht zu verstehen. Die Gebühren der Kassen- und Privatabrechnungen sind nach gesetzlichen Bestimmungen geregelt und diese müssen eingehalten werden. Im Abrechnungsunterricht werden Ihnen die theoretischen Abrechnungsbestimmungen vermittelt. Dieses Übungs- und Abrechnungsbuch entspricht dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz und der Ausbildungsordnung der Zahnmedizinischen Fachangestellten. Dem Rahmenlehrplan entsprechend sind die Inhalte in die gültigen Lernfelder 10 bis 12 eingeordnet. Sämtliche Patienten- und Praxisdaten sind frei erfunden. Der Umfang und die Komplexität der Übungsaufgaben nehmen von Behandlungsfall zu Behandlungsfall kontinuierlich zu. Die Behandlungsfälle sind in der Regel realtypischen beruflichen Situationen nachempfunden und erleichtern die Transferfähigkeit von der Theorie in der Schule in das Berufsfeld Praxis. Dabei wird das handlungsorientierte und selbst gesteuerte Lernen bis hin zum Prüfungsniveau gefördert. Dieses Konzept entspricht der dualen Ausbildung. Die Abrechnungsbestimmungen sind didaktisch und schülergerecht aufbereitet und werden durch Bilder, Zeichnungen und Übersichten verdeutlicht. Die Leistungsbeschreibungen der wesentlichen BEMA- und GOZ-Gebühren sind kurz und prägnant beschrieben. Alle enthaltenen Behandlungsfälle können auch mit einer Anwendersoftware in der Praxis gelöst werden. In den unterschiedlichen KZV-Bereichen sind Besonderheiten in der Abrechnung und der Abschlussprüfung zu beachten. Diese werden Ihnen die im Schuldienst tätigen Fachlehrer vermitteln. Dieses Übungsbuch ist auch für Zahnmedizinische Fachangestellte geeignet, die nach längerer Zeit wieder in das Berufsleben zurückkehren möchten und das vorhandene Basiswissen systematisch aktualisieren wollen. Sabine Monka-Lammering Herne, im September

2 Behandlungen von Erkrankungen der Mundhöhle und des Zahnhalteapparates begleiten LF 10 Par-Behandlung Privatabrechnung Auszug GOZ-Nr. GOZ-Text 4050 Zahnsteinentfernung an einem einwurzeligen Zahn o. Ä. Leistungsinhalt: Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen, supragingivalen Ablagerungen einschließlich der Oberflächenpolitur der Zähne in gleicher Sitzung für die manuelle oder maschinelle Entfernung, z. B. mit Ultraschall 1-mal je einwurzeligem Zahn 1-mal je Brückenglied, Implantatpfeiler 1-mal innerhalb von 30 Tagen müssen innerhalb von 30 Tagen noch vorhandene oder neue Beläge entfernt werden, dann GOZ-Nr nicht für die subgingivale Konkremententfernung GOZ-Nr in gleicher Sitzung mit GOZ-Nr und GOZ-Nr für die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen/oberflächlichen Einlagerungen GOZ-Nr für die nicht medizinisch notwendige kosmetische Entfernung von Verfärbungen (GOZ 2 Abs. 3 Verlangensleistung) GOZ-Nr. GOZ-Text 4055 Zahnsteinentfernung an einem mehrwurzeligen Zahn o. Ä. Leistungsinhalt: Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen, supragingivalen Ablagerungen einschließlich der Oberflächenpolitur der Zähne in gleicher Sitzung für die manuelle oder maschinelle Entfernung, z. B. mit Ultraschall 1-mal je mehrwurzeligem Zahn 1-mal innerhalb von 30 Tagen müssen innerhalb von 30 Tagen noch vorhandene oder neue Beläge entfernt werden, dann GOZ-Nr nicht für die subgingivale Konkremententfernung GOZ-Nr in gleicher Sitzung mit GOZ-Nr und GOZ-Nr für die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen/oberflächlichen Einlagerungen GOZ-Nr für die nicht medizinisch notwendige kosmetische Entfernung von Verfärbungen (GOZ 2 Abs. 3 Verlangensleistung) 19

3 LF 11 Individualprophylaxe Prophylaxemaßnahmen planen und durchführen BEMA-Nr. BEMA-Text IP 4 Lokale Fluoridierung Lokale Fluoridierung der Zähne Leistungsinhalt: lokale Fluoridierung zur Schmelzhärtung mit Lack, Gel o. Ä. einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne 1-mal je Kalenderhalbjahr nur für Versicherte zwischen dem 6. bis zum nicht vollendeten 18. Lebensjahr zusätzlich BEMA-Nr. 107 für die Entfernung von harten Zahnbelägen bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahrmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs die BEMA-Nr. IP 4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden BEMA-Nr. BEMA-Text IP 5 Versiegelung der Zähne 6 und 7 Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn 1-mal je Zahn, ggf. auch mehrfach umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne nur für Versicherte zwischen dem 6. bis zum nicht vollendeten 18. Lebensjahr zusätzlich BEMA-Nr. 107 für die Entfernung von harten Zahnbelägen das Versiegelungsmaterial ist mit abgegolten 28

4 Prothetische Behandlungen begleiten Einzelkronen Befundklasse 1 LF 12 Einzelkronen FZ 1 1-mal je Zahn, als Schutz- oder Stützkrone Nr. 20a nur für Vollgusskronen Nr. 20b nur für vestibuläre Verblendkronen innerhalb der Verblendrichtlinien Oberkiefer und Unterkiefer Nr. 20c nur für metallische Teilkrone, alle Höcker des Zahnes müssen überkuppelt sein, unabhängig von der Topografie des Zahns Einzelkronen auf Implantaten nach der Ausnahmeindikation nach Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 sind besonders zu kennzeichnen: Nr. 20a i und Nr. 20b i Befundkürzel auf dem Heil- und Kostenplan, z. B.: ww - erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung ur - unzureichende Retention kw - erneuerungsbedürftige Krone pw - erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen Substanzdefekten Behandlungsplanungskürzel auf dem Heil- und Kostenplan, z. B.: Regelversorgung: K - Vollgusskrone KV - vestibulär verblendete Verblendkrone PK - partielle Krone (Teilkrone) Therapieplanung: KM - vollverblendete Metallkeramikkrone SKM - implantatgetragene Suprakonstruktion M - Vollkeramikkrone Befunde für Festzuschüsse: Nr. 20a - FZ 1.1 Nr. 20b - FZ Nr. 20c - FZ 1.2 nicht für Brückenanker, Prothesenanker Vollkeramikkronen ästhetische Verlangensleistungen Verblendkronen außerhalb der Verblendrichtlinien Einzelkronen 20a 20b 20c Metallische Vollkrone Vestibulär verblendete Verblendkrone Metallische Teilkrone K KV PK FZ 1.1 FZ FZ

5 LF 12 Richtlinien Brückenversorgung Prothetische Behandlungen begleiten Brückenversorgung Befundklasse 2 Festzuschussbefundgruppe 2 Brückenversorgung Zahnbegrenzte Lücken können in der Regel mit einer Brücke geschlossen werden. Unter einer Brücke versteht man einen festsitzenden Zahnersatz, welcher über Anker (in der Regel Kronen) an Pfeilerzähnen befestigt wird. Die Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten. Brücken können angezeigt sein: wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird in der Regel als Endpfeilerbrücken bei großen Brücken ist die Leistungspflicht der GKV auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen ein fehlender Zahn, der aus kieferorthopädischen Gründen entfernt wurde, aber ein Lückenschluss besteht, ist nicht mitzuzählen mehrere Einzelbrücken je Kiefer sind zulässig, sofern sie medizinisch indiziert sind bei einem Lückenschluss durch eine geteilte Brücke bei disparallelen Pfeilerzähnen kann ein Geschiebe angezeigt sein wenn der Patient keine Freiendsituation hat, d. h. ein fehlender Zahn 7 und 8 löst eine Freiendsituation aus dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als Brückenanker verwendet werden kann fehlt Zahn 7 einseitig oder beidseitig und besteht hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit, liegt keine Freiendsituation vor auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt bei Anhängerbrücken nur bis zu einer Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mind. zwei Pfeilerzähnen in Schaltlücken (zahnbegrenzten Lücken) ist der Ersatz von Molaren und Eckzähnen durch Anhängerbrücken ausgeschlossen Adhäsivbrücken sind nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren indiziert nur mit Metallgerüst nur einspannig im Frontzahnbereich die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein 104

6 Prothetische Behandlungen begleiten Brückenversorgung Befundklasse 2 LF 12 Brückenversorgung FZ 2 gleichartiger Zahnersatz Gleichartiger Zahnersatz Wählen Versicherte nach der Beratung durch den Behandler einen gleichartigen Zahnersatz, so erhält der Versicherte die befundbezogenen Festzuschüsse und hat die Mehrkosten selbst zu tragen. Die Mehrkosten werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte 2012 (GOZ) berechnet. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch 30 Zahnersatz (3) Wählen Versicherte einen über die Versorgung nach Absatz 1 hinausgehenden Zahnersatz, erhalten sie die Leistungen nach Absatz 1 im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Mehrkosten der zusätzlichen, über die Versorgung nach Absatz 1 hinausgehenden Leistungen haben sie selbst in vollem Umfang zu tragen. Als gleichartige Leistungen können zusätzliche Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen, keramisch voll verblendete Brückenanker und -glieder sowie Vollkeramikbrücken angefertigt werden. Keramisch voll verblendete Brücke Vestibulär und keramisch voll verblendet außerhalb der Verblendrichtlinien Situation im Mund 135

7 LF 12 Modellgussprothese FZ 3 gleichartiger Zahnersatz Prothetische Behandlungen begleiten Modellgussprothese Befundklasse 3 Gleichartiger Zahnersatz Wählen Versicherte nach der Beratung durch den behandelnden Zahnarzt einen gleichartigen Zahnersatz, so erhält der Versicherte die befundbezogenen Festzuschüsse und hat die Mehrkosten selbst zu tragen. Die Mehrkosten werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte 2012 (GOZ) berechnet. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch 30 Zahnersatz (3) Wählen Versicherte einen über die Versorgung nach Absatz 1 hinausgehenden Zahnersatz, erhalten sie die Leistungen nach Absatz 1 im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Mehrkosten der zusätzlichen, über die Versorgung nach Absatz 1 hinausgehenden Leistungen haben sie selbst in vollem Umfang zu tragen. Als gleichartige Leistungen können zusätzliche Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen, keramisch voll verblendete Teleskopkronen, zusätzliche Teleskopkronen sowie andere Verbindungselemente (Geschiebe o.ä.) angefertigt werden. Modellgussprothese mit Geschiebe als Verbindungselemente zusätzliche Teleskopkronen 182

8 Prothetische Behandlungen begleiten Totalprothese/Cover-Denture-Prothese Befundklasse 4 LF 12 Totalprothese Cover-Denture-Prothese FZ 4 BEMA-Nr. BEMA-Text 97a Totalprothese/Cover-Denture-Prothese, Oberkiefer 97b Totalprothese/Cover-Denture-Prothese, Unterkiefer Totalprothese/Cover-Denture-Prothese Cover-Denture-Prothese bedeckt alle noch vorhandenen Zähne, in der Regel werden die vorhandenen Restzähne mit Teleskopkronen versorgt ist wie eine Totalprothese gearbeitet, wird durch den Saugeffekt gehalten Totalprothese sitzt auf der Schleimhaut eines zahnlosen Kiefers Immediatprothese auch als Sofortprothese bezeichnet reine Kunststoffprothese, die vor der Extraktion der Zähne angefertigt und in der Extraktionssitzung eingegliedert wird muss nach ca. 3-6 Monaten unterfüttert werden auf dem Heil- und Kostenplan anzukreuzen Interimsprothese ist ein provisorischer Zahnersatz wird von dem Patienten bis zur endgültigen Versorgung getragen mit einfachen Halteelementen auf dem Heil- und Kostenplan anzukreuzen Leistungsinhalt: anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers) Bissnahme Farbbestimmung Anprobe Eingliederung und Nachbehandlung 1-mal je Kiefer für Totalprothesen für Cover-Denture-Prothese beim stark reduzierten Restgebiss für eine Immediatprothese in der Regel mit einer Kunststoffbasis ggf. zusätzlich BEMA-Nr. 98e mit medizinischer Begründung zusätzlich BEMA-Nr. 98b und BEMA-Nr. 98c Behandlung von Prothesendruckstellen (Dekubitus) und medikamentösen Mundschleimhauterkrankungen erst nach einer Frist von 3 Monaten abzurechnen neben Suprakonstruktionen mit dem Zusatz i, BEMA- Nr. 97a i und BEMA-Nr. 97b i 227

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