Erwerb und Schutz von geistigem Eigentum in EU Projekten im KMU Instrument von Horizont Nicole Schröder NKS KMU
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1 Erwerb und Schutz von geistigem Eigentum in EU Projekten im KMU Instrument von Horizont 2020 Geistiges Eigentum in H2020 Projekten Phase 1 und Phase 2 Berlin, 23. März 2015 Nicole Schröder NKS KMU Geistiges Eigentum in H2020 (intellectual property rights) NKS KMU 1
2 Warum ist geistiges Eigentum wichtig im Projekt? Was ist zu beachten in H2020? 3 Geistiges Eigentum in der Antragstellung Projektidee: Identifizierung des ins Projekt einzubringende bestehende Wissen (Background) Background frei von Rechten Dritter Freedom to operate (keine Verletzung Rechte Dritter, Marktfähigkeit) Beachtung der Programmspezifika ( NKS KMU 2
3 Geistiges Eigentum in der Antragstellung Bildung des Konsortiums: Auswahl und Beschreibung der Partner im Antrag Beschreibung der Exzellenz der Partner ggf. auch aufgrund des geistigen Eigentums Darstellung der Marktfähigkeit anhand des geistigen Eigentums (notwendige Lizenzen, Patente etc.) Wahrung des Freedom to operate Bei Beauftragung Dritter und/oder Unterauftragnehmer, Sicherstellung der Rechte (Art GA) GA= Grant Agreement 5 Geistiges Eigentum im Antrag Projektakronym (Überprüfung ob bereits Markenrechte vergeben) ( Darstellung der Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse ( Beschreibung der Exzellenz der Partner ggf. auch aufgrund des geistigen Eigentums Freedom to operate (keine Verletzung Rechte Dritter, Marktfähigkeit und Marktchancen), Vermarktung Business Plan ( Thematische Factsheets des IPR Helpdesks unter: 6 NKS KMU 3
4 Geistiges Eigentum in den Verträgen Geheimhaltungsvereinbarung ( Vorbereitung und Abschluss des Konsortialvertrags mit möglichen Abweichungen zum MGA im Bereich geistiges Eigentums ( Agreement on Background Art GA (z.b. im KV) ( 7 Identifizierung des Backgrounds (Art. 24 GA) Vorab schriftlich zu identifizieren durch die Teilnehmer Materielles oder immaterielles Wissen, neue Kenntnisse und Schutzrechte (z.b. Prototypen, Patente, Datenbanken, Urheberrechte, Marken etc.) Eigentum eines Teilnehmers vor Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Notwendig für die Durchführung des Projekts oder die Nutzung der Projektergebnisse (Results) NKS KMU 4
5 Definition of Background in Art. 24 GA Background means any data, know-how or information whatever its form or nature (tangible or intangible), including any rights such as intellectual property rights that: (a) is held by the beneficiaries before they acceded to the Agreement, and (b) is needed to implement the action or exploit the results. 9 mga-sme Zugang zu Background (Access Rights) Art. 25 GA wenn für die Projektdurchführung notwendig unentgeltlich, falls nicht vor Beitritt zum GA abweichend vereinbart wenn für die Nutzung der eigenen Ergebnisse notwendig zu fairen und angemessenen Bedingungen Einschränkungen durch KV Negativ-/Positivliste möglich Zugangsrechte bis max. 1 Jahr nach Projektende soweit nicht abweichend geregelt (25.3) NKS KMU 5
6 Wie kann ich mit den Projektergebnissen in H2020 verfahren? 11 Neue Kenntnisse und Schutzrechte (Results) 26 GA Ergebnisse des Projekts, einschließlich Informationen, gleich, ob schutzfähig oder nicht, z. B. Urheberrechte, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte NKS KMU 6
7 Definition Projektergebnisse (Results) 26.1 GA Results means any (tangible or intangible) output of the action such as data, knowledge or information whatever its form or nature, whether it can be protected or not that is generated in the action, as well as any rights attached to it, including intellectual property rights mga-sme Zugang zu Results (Access Rights) Art. 31 GA wenn für die Projektdurchführung notwendig unentgeltlich wenn für die Nutzung der eigenen Ergebnisse notwendig zu fairen und angemessenen Bedingungen Zugangsrechte für Partner bis max. 1 Jahr nach Projektende soweit nicht abweichend geregelt (31.3) sowie für Affiliated entities (31.4) Def. Affiliated entities: Article 2.1(2) Rules for Participation Regulation No 1290/2013 NKS KMU 7
8 Sonderzugangangsrechte zu Results (Art. 31.4) für verbundene Einrichtungen Verpflichtender Zugang zu Results für verbundene Einrichtungen innerhalb der EU oder AS, wenn notwendig, um Projektergebnisse der verbundenen Einrichtung nutzen zu können Zu fairen und angemessenen Konditionen (fair & reasonable (31.4 i.v.m. 25.3) Abweichungen regelbar im Konsortialvertrag AS = Assoziierte Staaten zu H Definition der verbundenen Unternehmen affiliated entity means any legal entity that is: - under the direct or indirect control of a participant, or - under the same direct or indirect control as the participant, or - directly or indirectly controlling a participant. Control may take any of the following forms: (a) the direct or indirect holding of more than 50% of the nominal value of the issued share capital in the legal entity concerned, or of a majority of the voting rights of the shareholders or associates of that entity; (b) the direct or indirect holding, in fact or in law, of decision-making powers in the legal entity concerned. However, the following relationships between legal entities shall not in themselves constitute controlling relationships: (a) the same public investment corporation, institutional investor or venture-capital company has a direct or indirect holding of more than 50% of the nominal value of the issued share capital or a majority of voting rights of the shareholders or associates; (b) the legal entities concerned are owned or supervised by the same public body. Article 2.1(2) Rules for Participation Regulation No 1290/2013: 16 NKS KMU 8
9 Eigentum an Projektergebnissen ( Art. 26 GA) Ownership of results Projektergebnisse gehören dem Partner, der sie erarbeitet hat (26.1) Nicht abgrenzbare Arbeitsbeteiligung führt zu gemeinsamen Eigentum der Beteiligten (26.2) Beachtung der nationalen Vorschriften: in D Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) Eigentum an Projektergebnissen (Art. 26 GA) Ownership of results Verpflichtender Abschluss einer Vereinbarung mit Regelungen zum Umgang mit gemeinsamen Eigentum (Joint Ownership Agreement) (26.2) z. B. Anteilsverteilung, Ausübung der gemeinsamen Rechte, Patentanmeldung, Kostenübernahme) AMGA S. 207 ff. Verzicht auf gemeinsames Eigentum nur möglich nach Generierung der Ergebnisse (26.2) AMGA: Annotated Model Grant Agreement: NKS KMU 9
10 Rechte Dritter an Projektergebnissen (26.3 MGA) Rights of third parties Sicherstellung der Erfüllung von Vertragspflichten durch Zuwendungsempfänger trotz Rechte Dritter an Projektergebnissen Z.B. Vertragsnehmer: KMU, Eigentümer der Rechte z. B. ggf. Personal etc. Bei Generierung von Ergebnissen durch Dritte: Verpflichtung des Zuwendungsempfängers alle Rechte an den Ergebnissen zu erwerben, um den Vertragsverpflichtungen nachkommen zu können Wenn keine Möglichkeit des Rechteerwerbs von Dritten, Verzicht auf den Dritten bei der Generierung der Ergebnisse (26.3 Abs. 3) Übertragung von Eigentum an Projektergebnissen (Art MGA) - Transfer of ownership Übertragung des Eigentums von Projektergebnissen durch jeden Eigentümer möglich Übernahme aller Vertragsverpflichtungen durch den Rechtsnachfolger Unter Beachtung und Wahrung der Vertragsverpflichtung (GA) NKS KMU 10
11 Beendigung zur Eigentumsübertragung 30.1 GA Verpflichtung zur Benachrichtigung aller Partner mit Zugangsrechten zu den Ergebnissen bei Eigentumsübertragung mind. 45 Tage vorab Ausnahme: schriftlicher Verzicht für bestimmte Dritte oder rechtliche Unmöglichkeit (Konzernübernahme etc.) Möglichkeit des Widerspruch für Partner innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Bekanntmachung bei signifikanter Verletzung der eigenen Zugangsrechte Aussetzung der Übertragung bei Beeinträchtigung der Zugangsrechte von Partnern Verwertung von Ergebnissen (Art. 28 GA) Exploitation of Results Verpflichtung zu Verwertungsmaßnahmen der Projektergebnisse bis zu 4 Jahren nach Projektstart Durch Nutzung in anderen Forschungsaktivitäten Entwicklung Vermarktung eines Produkts oder Prozesses Anbieten von Dienstleistungen Assignment_agreements NKS KMU 11
12 KMU Instrument Phase 2: Verwertungsverpflichtung (freedom to operate) Art. 28, 26.3 GA Freedom to operate (Gewährleistung der Ausübungsfreiheit von Ergebnissen) Verpflichtung der Zuwendungsempfänger im KMU Instrument der Phase 2 zur kommerziellen Verwertung der Ergebnisse (Results) und Rechtesicherung durch Verträge mit Angestellten und der Unterauftragnehmer Sicherung der Verwertungsmöglichkeit ggf. durch zusätzliche Verträge mit Unterauftragnehmern Wenn notwendig, Verpflichtung zum Lizenzerwerb von Dritten, damit der Verwertung nichts entgegen steht Lizenzierung von Projektergebnissen (Art GA) Granting Licences Vergabe von Lizenzen der eigenen Projektergebnisse möglich Bedingung: Keine Hinderung der Zugangsrechte aus Art. 31 durch Lizenzvergabe Vergabe von ausschließlichen Lizenzen für Projektergebnisse nur möglich bei Verzicht von Zugangsrechten durch alle Partner (30.2) Möglichkeit des Verbots zur exklusiven Lizenzvergabe bis 4 Jahre nach Projektende durch die KOM bei Vergabe an Dritte außerhalb der EU oder AS oder bei Verstoß gegen den Wettbewerb oder bei ethischen oder Sicherheitsbedenken (30.3) NKS KMU 12
13 Schutzmaßnahmen für Ergebnisse (Art. 27 GA) Protection of Results Verpflichtung zum adäquaten, zeitlichen und regionalen Schutz der Projektergebnisse bei kommerzieller und industrieller Verwertung soweit möglich, angemessen und gerechtfertigt Beachtung der eigenen sowie der legitimen Interessen der anderen Zuwendungsempfänger bei Schutzmaßnahmen Errichtung von Schutzmaßnahmen durch KOM anstelle des Zuwendungsempfängers möglich bei Nichttätigwerden (27.2) Hinweis bzgl. EU Förderung verpflichtend (27.3) 26 NKS KMU 13
14 Weitere Informationen zu geistigem Eigentum National International Weitere Informationen zu H2020 Offizielle Dokumente zu H docs.html Research Participant Portal Deutsches Portal zu Horizont ; EU-Büro des BMBF Seite der GD Forschung und Innovation der Europäischen Kommission NKS KMU NKS Recht und Finanzen NKS KMU 14
15 Team NKS KMU - Dr. Petra Oberhagemann* Tel.: petra.oberhagemann@dlr.de Daniel Stürzebecher Tel.: daniel.stuerzebecher@dlr.de Nicole Jansen Tel.: nicole.jansen@dlr.de Patrick Hartmann** Tel.: patrick.hartmann@dlr.de Nicola Weiler*** Tel.: nicola.weiler@dlr.de Nicole Schröder**** Tel.: nicole.schroeder@dlr.de Bastian Raue***** Tel.: bastian.raue@dlr.de * Programmkoordination ** Beratungsschwerpunkt: Risikofinanzierung *** Ergänzende Beratung zu Eurostars **** Beratungsschwerpunkte: Finanzhilfevereinbarung, Konsortialverträge ***** Beratungschwerpunkte: Kostenerstattung, Berichtswesen NKS KMU 15
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