20 Englisch ( 48 und 68 LPO I)

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1 20 Englisch ( 48 und 68 LPO I) Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums des Faches Englisch für die Studiengänge Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) und den Studiengang Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Er regelt das Studium der Englischen Philologie als wissenschaftliches Fachstudium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG. Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben. 1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen Die hier behandelten Studiengänge haben inhaltliche Berührungspunkte untereinander und zum Studium der Fächer der Englischen Philologie mit dem Ziel des Abschlusses als M.A. (Magister Artium). Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt, vgl Studienbeginn Das Studium des Faches Englisch kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden. 3. Studienvoraussetzungen (1) Die LPO I schreibt als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im nicht vertieften Studienfach Grundkenntnisse einer zweiten Fremdsprache und als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung für das vertieft studierte Fach das Latinum sowie Kenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache vor. Soweit diese Kenntnisse nicht vorhanden sind, sollen sie möglichst früh im Studium erworben werden. (2) Für ein reguläres Fachstudium sind angemessene englische Sprachkenntnisse Voraussetzung. Ob und in welchem Umfang diese Sprachkenntnisse vorhanden sind, wird zu Beginn des Studiums in einem für alle Studienanfänger obligatorischen Sprachtest ("Placement Test") festgestellt. Die Zulassung zu sprachpraktischen Übungen setzt den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Placement Test voraus. (3) Darüber hinaus bildet ein überdurchschnittliches Interesse am Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur eine unabdingbare Voraussetzung für das Studium der Englischen Philologie.

2 2 4. Studienziele Das Studium bereitet auf ein Lehramt an öffentlichen Schulen vor. Im Verlauf des Studiums werden Einsichten, Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten vermittelt: a) Beherrschung der englischen Sprache b) Sprachwissenschaft und englische Sprachgeschichte c) Literaturwissenschaft und Geschichte der englischen und amerikanischen Literaturen d) England- und Amerikakunde auf kulturwissenschaftlicher Grundlage e) Fachdidaktik der Gebiete a) - d). 5. Studieninhalte (1) Studieninhalte sind 1. in der nicht vertieften Fachausbildung: a) die englische Gegenwartssprache im mündlichen und schriftlichen Gebrauch, insbesondere Wortschatz, Grammatik, Stilistik und Idiomatik sowie Lautbildung und Intonation; b) Probleme, Theorien und Ergebnisse der Sprach- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden; Überblick über die Geschichte der englischen Sprache; sprachhistorische Erklärung von Phänomenen der Gegenwartssprache; Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen der englischen Sprache c) repräsentative Werke der englischen und amerikanischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts einschließlich wesentlicher literaturhistorischer Entwicklungslinien; Methoden der Interpretation literarischer Texte; d) Landes- und Kulturkunde Großbritanniens und Nordamerikas; andere englischsprachige Kulturen e) Aspekte des Fremdsprachenerwerbs; Lernzielfindung und Lehrplananalyse in bezug auf die Gebiete a) - d) unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulart; Unterrichtsanalyse, insbesondere Kenntnisse und Einsatzmöglichkeiten fachspezifischer Medien sowie Bewertungsverfahren. 2. in der vertieften Fachausbildung: Vertrautheit mit den oben unter 1. genannten Inhalten sowie zusätzlich: a) Gründliche Kenntnisse von ausgewählten Teilbereichen der synchronen englischen Sprachwissenschaft; b) Anwendung sprachwissenschaftlicher Methoden auf frühere Sprachstufen sowie Geschichte der englischen Sprache, c) bei entsprechender Wahl als Teilgebiet des Examens Übersetzung und sprachwissenschaftliche Erläuterung von alt- oder mittelenglischen Texten; d) Probleme, Theorien und Ergebnisse der Literatur- und Kulturwissenschaft; Anwendung literatur- und kulturwissenschaftlicher Methoden auf die Interpretation literarischer Texte;

3 3 e) Grundzüge der englischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart und der amerikanischen Literatur von der Kolonialzeit bis zur Gegenwart; Einblick in andere englischsprachige Literaturen; f) Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: verschiedenartige Teilgebiete der englischen und amerikanischen Literaturgeschichte (z.b. Epochen, Gattungen, Autoren, Themenbereiche); g) Einbeziehung der Gebiete b) - d) in die Lernziel- und Unterrichtsplanung sowie didaktische Probleme von Sprachregistern. (2) Die inhaltliche Ausfüllung der vorliegenden Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan. Studienordnung und Studienplan können angesichts der Eigenart des Studiums der Englischen Philologie nur einen Rahmen geben, innerhalb dessen Zahl, Reihenfolge und Auswahl der Lehrveranstaltungen in gewissen Grenzen dem Studenten überlassen bleiben. Dabei ist zu beachten: - Unter den literaturwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen sollen schwerpunktmäßig sowohl solche zur englischen als auch solche zur amerikanischen Literatur gewählt werden. Dies gilt entsprechend für die Landeskunde / Kulturwissenschaft. - Anzahl und Niveau der zu besuchenden sprachpraktischen Übungen richten sich nach dem Kenntnisstand des Studenten (abgesehen von durch die Prüfungsordnung geforderten Leistungen). 5. Studienberatung Eine fachspezifische Studienberatung für Studenten der Lehramtsstudiengänge findet jeweils zu Semesterbeginn in einer entsprechenden Veranstaltung statt. Darüber hinaus stehen die im Vorlesungsverzeichnis als Studienberater ausgewiesenen Mitglieder des Instituts für Anglistik und Amerikanistik während ihrer Sprechzeiten zur individuellen Beratung zur Verfügung. Den Studenten wird dringlich empfohlen, diese Beratungsangebote wahrzunehmen. 6. Auslandsstudium (1) Allen Studenten des Faches Englisch wird nachdrücklich ein halb- bis ganzjähriger Auslandsaufenthalt in einem englischsprachigem Land empfohlen, besonders an einer Universität oder als Fremdsprachenassistent an einer Schule. Der Auslandsaufenthalt sollte im Normalfall nach Abschluss des Grundstudiums (Ablegen der Zwischenprüfung), jedoch nicht später als im siebten Semester angetreten werden. (2) Im Rahmen der Austauschprogramme der Universität können im Ausland erworbene Studienleistungen unter bestimmten Voraussetzungen anstelle entsprechender Leistungen des Studiums an der Universität Regensburg anerkannt werden. Den Studenten wird empfohlen, für die Planung eines Auslandsaufenthaltes die Fachstudienberatung in Anspruch zu nehmen sowie den "Wegweiser" des Instituts zu konsultieren. (3) Studenten des Lehramtes an Realschulen und Gymnasien können schulische Praktika (Blockpraktika und studienbegleitende fachdidaktische Praktika) durch eine einjährige Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes abgelten.

4 4 7. Verteilung der Studieninhalte 7.1 Die Kenntnisse und Fähigkeiten werden in folgenden Unterrichtsformen bzw. Lehrveranstaltungen vermittelt: Vorlesung Proseminar Hauptseminar Wissenschaftliche Übung Sprachpraktische Übung Kolloquium (V) (PS) (HS) (Ü) (ÜSpr) (K) 7.2 Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium des vertieft studierten Faches schließt mit der Zwischenprüfung ab, deren Bestehen Voraussetzung für den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums ist. Das Grundstudium wird im Rahmen des Modellversuchs "Modularisierung" in modularisierter Form abgelegt. Die Zwischenprüfung wird größtenteils studienbegleitend abgelegt. Beim Studium des Faches als Erweiterungsfach braucht die Zwischenprüfung nicht abgelegt zu werden. Für das Studium des nicht vertieft studierten Faches ist keine Zwischenprüfung vorgesehen. Voraussetzung für den Besuch eines Hauptseminars sind in jedem Fall der Schein Composition, der General Language Course III, der Phonetikschein und der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem sprachwissenschaftlichen und dem literaturwissenschaftlichen Proseminar. 7.3 Die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Hausarbeit (vgl. 8 Nr. 2 Abs. 4) kann im Fach Englisch in allen drei Teilfächern (Englische Literaturwissenschaft, Amerikanische Literaturwissenschaft, Englische Sprachwissenschaft) geschrieben werden. 7.4 Grundstudium (vertieftes und nicht vertieftes Studium) Zu Beginn des Studiums ist der Einstufungstest (Placement Test) abzulegen. Dieser entscheidet auch über die Zuordnung zu den sprachpraktischen Kursniveaus. Alle Veranstaltungen können einmal wiederholt werden (lt. Modulbeschreibungen als Bestandteil der Zwischenprüfungsordnung). Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des jeweiligen Studiengangs nicht mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden müssen (s. Anmerkungen), sind Bestandteile des im Interesse eines erfolgreichen Studienabschlusses dringlich empfohlenen Wahlprogramms.

5 5 Fachsemester Fachgebiet Zahl der SWS Leistungspunkte 8) Placement Test (Einstufungstest) Basismodul Sprachpraxis Englisch: 1. - General Language Course I 3) 4) General Language Course II 4) - Composition 5) - General Language Course III 4) 5) 9) Basismodul Englische Sprachwissenschaft: bis - Introduction to English Linguistics 1) Proseminar aus der englischen Sprachwissenschaft 2) - Phonetik Vorlesung mit Leistungsnachweis 2) - Vorlesung Überblick Sprachgeschichte mit Leistungsnachweis 7) Basismodul englische und amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft: - Introduction to English and American Literary Studies 1) Proseminar aus der englischen amerikanischen Literaturund Kulturwissenschaft 2) - Cultural Studies (Survey) 7) Prüfung Grundwissen Fachwissenschaft (Sprach- oder Literaturwissenschaft) 7) Einführung in die Didaktik der englischen Sprache und Literatur 6) 30 Minut en 4 11 Summe aus dem Pflichtbereich Soll max. mind Anmerkungen: 1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Einführungskurs ist Voraussetzung für die Teilnahme am Proseminar. 2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung (für PS nur im nicht vertieften Studium). 3) Entfällt bei entsprechendem Ergebnis im Placement Test. 4) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist Voraussetzung für die Teilnahme am nächsthöheren Kursniveau. 5) Diese Scheine sind Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptseminar bei nicht vertieft Studierenden ohne Zwischenprüfung. 6) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an insgesamt zwei Lehrveranstaltungen in Fachdidaktik ist im nicht vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung. 7) Nur für vertieft Studierende verpflichtend.

6 6 8) Nicht relevant für nicht vertieft Studierende. 9) Der Leistungsnachweis dieser Lehrveranstaltung bescheinigt auch Übungen zur Aussprache nach 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LPO I. Zur Verbesserung der persönlichen Aussprache wird Studenten außerdem regelmäßig der einstündige Kurs Exercises in English Phonetics im Sprachlabor angeboten. Die Lektoren aller GLCs des Grundstudiums sollen Studenten, deren Aussprache noch erhebliche Mängel aufweist, den Besuch dieser Lehrveranstaltung nachdrücklich nahe legen. Der GLC III kann nicht erfolgreich abgeschlossen werden, wenn nicht entweder der Kursleiter des GLC III eine ausreichende Qualität der Aussprache feststellt oder ein Leistungsnachweis über die Veranstaltung Exercises in English Phonetics vorgelegt wird. 7.5 Hauptstudium im nicht vertieft studierten Fach Lehrveranstaltungen, bei denen die SWS in Klammern stehen, sind Bestandteile des im Interesse eines erfolgreichen Studienabschlusses dringlich empfohlenen Wahlprogramms. Fachgebiet Fachsem. Lehrveranstaltungsart SWS Hauptseminar HS 1) (2) 5. Sprachwissenschaftliche Vorlesung bzw. Übung V/Ü (2) und / oder Literaturwissenschaftliche Vorlesung bzw. Übung V/Ü (2) bis Cultural Studies (advanced) ÜSpr (2) General Language Course IV ÜSpr 2) 4 Übersetzung Englisch-Deutsch IV ÜSpr 2) 2 Fachdidaktik V/Ü 3) 2 6. Fachdidaktik V/Ü 4) 4 weitere Veranstaltungen nach Wahl 12 (20) Anmerkungen: 1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dieser Veranstaltung ist in manchen Fächerkombinationen Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung, siehe Ziffer 8. 2) Diese beiden Übungen ergeben den "sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs", der Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung ist. 3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an insgesamt zwei Lehrveranstaltungen in Fachdidaktik ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung, s. auch Anm. 6 zum Grundstudium. 4) Bei einer Fächerverbindung mit einer weiteren modernen Fremdsprache reduziert sich die Zahl der SWS in Fachdidaktik um 2 SWS.

7 7 7.6 Hauptstudium im vertieft studierten Fach Lehrveranstaltungen, bei denen die SWS in Klammern stehen, sind Bestandteile des im Interesse eines erfolgreichen Studienabschlusses dringlich empfohlenen Wahlprogramms. Fachgebiet Fachsem. Lehrveranstaltungsart SWS Hauptseminar in Sprachwissenschaft HS 1) 2 5. Hauptseminar in Literatur- und Kulturwissenschaft HS 1) 2 Sprachhistorischer Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher Aspekte Übung bzw. weiteres Hauptseminar in Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft Ü 2) 2 Ü/HS (2) bis Cultural Studies (advanced) ÜSpr (2) General Language Course IV ÜSpr 3) 4 General Language Course V ÜSpr 4) 4 Übersetzung Englisch-Deutsch IV ÜSpr 4) 2 weitere sprachpraktische Übungen nach Wahl (z.b. Essay Writing oder Übersetzung) ÜSpr (2) 8. Fachdidaktik V/Ü 5) 2 Vorlesungen in Sprach- und Literaturwissenschaft V (8) weitere Veranstaltungen nach Wahl 18 (32) Anmerkungen: 1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Hauptseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung, siehe Ziffer 8. 2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesem Kurs ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung. 3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist Voraussetzung für die Teilnahme am nächsthöheren Kursniveau. 4) Diese beiden Übungen ergeben den "sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs, der Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung ist.

8 8 5) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Fachdidaktik ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung. 8. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung bestimmt: 8.1 Erste Staatsprüfung (nicht vertieftes Studium, 48 LPO I) 1. Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache. 2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) einem Kurs über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association Phonétique Internationale), b) einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs (General Language Course IV + Übersetzung Englisch-Deutsch IV), c) zwei Proseminaren (eines in Sprachwissenschaft, eines in Literaturwissenschaft), d) einem Haupt- oder Oberseminar (dieser Nachweis entfällt, wenn im zweiten Prüfungsfach der erfolgreiche Besuch eines Haupt- oder Oberseminars nachgewiesen wird; er entfällt ferner bei Fächerverbindungen mit Didaktik der Grundschule oder Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule), e) zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Bei einer Erweiterung mit Englisch entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr Zwischenprüfung (vertieftes Studium, 28 Zwischenprüfungsordnung) (1) Form der Prüfung Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module. (2) Zeugniserteilung Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen: A. Ist Englisch (Englische Philologie) erstes oder zweites Hauptfach: 1. Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Faches Englisch (Englische Philologie), darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses a) des Basismoduls Sprachpraxis, b) des Basismoduls Sprachwissenschaft (ohne Prüfung "Grundwissen Fachwissenschaft"), c) des Basismoduls Literatur- und Kulturwissenschaft (ohne Prüfung "Grundwissen Fachwissenschaft"), d) einer 30-minütigen mündlichen Prüfung ("Grundwissen Fachwissenschaft") aus einem der beiden Basismodule in b und c, 2. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

9 9 Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der Leistungen gemäß Nr. 1 Buchst. a bis d. Im Falle des Erweiterungsstudiums braucht die Zwischenprüfung im dritten Fach nicht abgelegt zu werden. 8.3 Erste Staatsprüfung (vertieftes Studium, 68 LPO I) 1. Latinum. 2. Kenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache. 3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) Übungen in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten b) einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs (General Language Course V + Übersetzung Englisch-Deutsch IV), c) einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher Aspekte d) je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft, e) einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium. Bei einer Erweiterung mit Englisch entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 und 3.

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