I. Einführende Begriffserklärung

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1 I. Einführende Begriffserklärung 1.Ausländer: Wer ist in Deutschland überhaupt Ausländer? - Ausländer durch 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt - Nach dieser Definition jeder, der nicht Deutscher gem. Art. 116 I GG ist - Deutsche nach Art. 116 I GG sind jene, die die deutsche Staatsbürgerschaft bestitzen - Hier wird noch einmal zwischen EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden

2 Deutscher Art. 116 I GG Ausländer 2 I AufenthG Spätaussiedler Drittstaatsangehöriger/Heimatloser Ausländer/Staatenloser 1 HAuslG 1 StlÜK EU-Bürger Art. 10 I AEUV Asylbewerber Asylberechtigter Art. 16a GG Flüchtling Art 1 A Nr. 2 GFK / 3 I AsylVfG Subsidiär Schutzberechtigter intern. subs. Schutz QRL nat. subs. Schutz 60 II VII AufenthG Kontingentflüchtling 23 ff. AufenthG Geduldeter 60a AufenthG

3 1.1 EU-Ausländer: Unionsbürger isd Art. 10 I AEUV, die nicht Deutsche isd Art. 116 I GG sind. Das Recht der EU-Bürger richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU

4 1.2 Drittstaatsangehörige: Personen, die weder Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG noch EU-Bürger sind Drittstaatsangehörige besitzen die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates Ihre Rechtsverhältnisse richten sich im wesentlichen nach dem AufenthG

5 1.3 Staatenlose: Staatenlose besitzen keine Staatsangehörigkeit Nach Art. 7 des Übereinkommens vom über die Rechtsstellung der Staatenlosen, genießen Staatenlose dieselbe Behandlung wie Ausländer allgemein

6 1.4 Heimatloser Ausländer Heimatlose Ausländer ist eine in Deutschland verwendete Bezeichnung für Flüchtlinge des Zweiten Weltkriegs und Verschleppte des NS-Regimes, die in der amerikanischen und britischen Besatzungszone den Status von Displaced Persons hatten und nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland in die deutsche Verwaltungszuständigkeit kamen. Zu dieser Gruppe können sowohl Angehörige fremder Staatsangehörigkeiten als auch Staatenlose gehören. Die Displaced Persons hatten in den Besatzungszonen unter der Betreuung von internationalen Flüchtlingsoganisationen gestanden und wurden von der deutschen Bundesregierung in ihre Obhut übernommen. Ihre Zahl betrug zu diesem Zeitpunkt noch etwa Ihr neuer Rechtsstatus als Heimatlose Ausländer wurde im Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer (HAuslG) vom 25. April 1951 geregelt.

7 2. Spätaussiedler: Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem im Wege des Aufnahmeverfahrens ( 26ff. Bundesvertriebenen-gesetz) verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seine ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 8.Mai.1945 nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

8 3.1. Asylbewerber: Asylbewerber sind Personen, die in einem fremden Land um Asyl, das heißt um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ersuchen. Als Asylbewerber werden ausschließlich Menschen bezeichnet, die sich in einem laufenden Asylanerkennungsverfahren befinden Anerkannte Asylbewerber werden amtlich als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge bezeichnet Die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)

9 3.2 Asylberechtigter: Wer als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a I GG anerkannt wird, erhält die Asylberechtigung ( 31 II AsylVfG) Voraussetzung für die Asylberechtigung ist, dass jemand politisch verfolgt ist, und die Ausschlusstatbestände des Art. 16a II ff. GG nicht erfüllt sind.

10 3.2 Flüchtling: Der Flüchtlingsbegriff richtet sich nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Nach GFK ist Flüchtling, wer sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bei Staatenlosen, wenn sie sich außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, politischen Überzeugung Die GFK wurde mit 3 I AsylVfG in nationales Recht umgesetzt Rechtsfolge der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus: Aufenthaltstitel nach 25 I, II AufenthG

11 3.2.1 Kontingentflüchtlinge Kontingentflüchtling heißen in Deutschland Flüchtlinge, die in festgelegten Anzahlen (Kontingente) gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden. Dies betrifft Flüchtlinge, die im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion, aufgrund von Sichtvermerken (Visa) oder einer Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern aufgenommen wurden. Sie durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern erhalten mit ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ( 23 und 24 AufenthG), können ihren Wohnsitz jedoch nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht frei wählen. Syrische Flüchtlinge : Im März 2013 beschloss die Bundesregierung, Menschen aus dem syrischen Bürgerkrieg aufzunehmen. Mit einer zweiten Anordnung im Dezember 2013 bestimmte die Innenministerkonferenz die Aufnahme von weiteren Flüchtlingen. Diese zweite Anordnung richtet sich hauptsächlich an Personen mit Verwandten in Deutschland. Über diese zwei Kontingente hinaus haben 15 Bundesländer eigene Aufnahmeprogramme aufgelegt, in deren Rahmen circa weitere Visa erteilt wurden.

12 3.3 Subsidiär Schutzberechtigter: Subsidiär Schutzberechtigte sind Ausländer, deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland trotz fehlender Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Gefahr ist. Unionsrechtliche Grundlage ist die Qualifikationsrichtlinie (internationaler Schutzstatus). Daneben gibt es noch den nationalen subsidiären Schutz, wenn eine der Voraussetzungen des 60 Abs. 2 7 AufenthG erfüllt ist. Personen, denen internationaler subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gem. 25 II 1 Alt. 2 AufenthG. Personen, denen nationaler subsidiärer Schutz gewährt wird, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. III 1 AufenthG.

13 3.4 Geduldeter Geduldet ist ein ausreisepflichtiger Ausländer, bei dem auf Grund der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nach 60a AufenthG die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht vollzogen werden kann. Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung können z.b. ein drohender EMRK Verstoß bei Abschiebung sein

14 4. Ausländerbehörde: Ausländerbehörde besteht in Deutschland zumeist in jedem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt Aufgabe ist der Vollzug des Ausländerrechts Ausländerbehörden sind zuständig für die Erteilung oder Versagung von Aufenthaltserlaubnissen nach den jeweiligen Aufenthaltszwecken des AufenthG, der Entscheidung über die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen, der Entscheidung und ggf. Durchführung von Ausweisungen bzw. Abschiebungen. Ferner stellt sie neben den jeweiligen Aufenthaltstiteln auch Passersatzpapiere aus. Eine Ausländerbehörde entscheidet nicht über den Status als Asylberechtigter oder anerkannten Flüchtlings, hierfür ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.

15 5. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist eine Behörde mit Sitz in Nürnberg. Die Behörde ist in Deutschland für folgende Aufgaben zuständig: Entscheidungen über Asylanträge und Abschiebeschutz Integration von Zuwanderern, ein nationales Integrationsprogramm Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion Informationsvermittlungsstelle in der Rückkehrförderung Kontaktstelle für temporären Schutz bei Massenzustrom von Vertriebenen Nationale Zentralstelle des Europäischen Flüchtlingsfonds

16 6. United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Der Hohe Flüchtlingskommissar der vereinten Nationen ist ein persönliches Amt und eine Behörde der UN. Das Hochkommissariat ist mit dem Schutz von Millionen von Flüchtlingen und Vertriebenen fast weltweit beauftragt und ist auch im Bereich der humanitären Hilfe tätig. Gemäß 9 Abs. 1 AsylVfG kann ein Asylsuchender sich an den UNHCR wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim BAMF Stellung nehmen. Zudem kann er Asylsuchende aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.

17 7. Verwaltungsrechtsweg: Erste Instanz: Verwaltungsgericht (VG) Zweite Instanz (Berufung): Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) Dritte Instanz (Revision): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Eventuell: Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ggf. nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Zudem kann bei Zweifeln über die Auslegung von europäischen Gemeinschaftsrecht der Europäische Gerichtshof (EuGH) von den Instanzgerichten angerufen werden.

18 Rechtsquellen des Asyl- und Flüchtlingsrechts VR Ebene EU Ebene Nationale Ebene Bund Länder Gemeinden GFK Aufnahmerichtlinie GG SächsFlüAG EMRK QRL AsylVfG SächsAAZuVo AsylverfRL AufenthG DublinVO AsylbewerberlG EurodacVO

19 II. Überblick über das Allgemeine Aufenthaltsrecht 1. Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet: Die Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist an einige Voraussetzungen gekoppelt. 1.1 Die Passpflicht: Einreise und Aufenthalt grundsätzlich nur mit gültigen Pass oder Passersatz gem. 3 I AufenthG Ausnahmen ergeben sich für bestimmte Fälle aus 3 II AufenthG und 14 AufenthVO Für Ein- und Ausreise besteht eine Passmitführungspflicht gem. 13 I 2 AufenthG

20 1.2 Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Einreise: Grundsätzlich bedarf es für Einreise und Aufenthalt in das Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels nach 4 AufenthG Ausnahmen können sich ergeben: Auf Grund des Rechts der EU, einer Rechtsverordnung (s. 18 ff.; 41 AufenthVO sowie Verordnung (EG) Nr. 539/2001) oder auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei vom , wenn sich daraus ein Aufenthaltsrecht ableiten lässt 5 verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln: Das Visum ( 6 AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthG), die Blaue Karte ( 19a AufenthG), die Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG)

21 Aufenthaltstitel (AT) 4 I 1 AufenthG Visum 6 AufenthG Befristete AT Unbefristete AT AE 7 AufenthG Blaue Karte EU 19a AufenthG NE 9 AufenthG Daueraufenthalt EU 9a AufenthG

22 1.3 Verhinderung der unerlaubten Einreise durch Zurückweisung Folge nach 15 I ivm 14 I AufenthG: Zwingende Zurückweisung an der Grenze, d.h. Verweigerung der Einreise durch die Grenzbehörden 15 II AufenthG eröffnet einen gewissen Ermessenspielraum für die Grenzbehörden die Einreise ggf. zu erlauben oder zu verweigern, es sei denn die Einreise ist zwingend zu versagen Nach 15 II Nr. 1 AufenthG Möglichkeit der Zurückweisung, wenn Ausweisungsgrund vorliegt Voraussetzung: Erfüllung der Ausweisungstatbestände nach 53ff. AufenthG Keine ermessensfehlerfreie Ausweisung notwendig, bloßes Vorliegen eines Ausweisungsgrundes reicht aus!

23 Bei gültigen Aufenthaltstitel: Keine Zurückweisung der Grenzbehörden bei unveränderter Sachlage, auch wenn Ausweisungsgrund vorliegt Beachte: Zurückweisungshindernisse nach 15 IV AufenthG Nach erfolgter Einreise: Zurückschiebung ( 57 AufenthG) oder Abschiebung ( 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

24 1.4 Wirkung der illegalen Einreise Weitreichende Konsequenzen wenn Einreise als illegal eingestuft: Zurückweisung an der Grenze ( 15 I AufenthG) Bei Aufgriff während der unerlaubten Einreise an einer Außengrenze: Zurückschiebung ( 57 I AufenthG) Bei unerlaubter Einreise über einen EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz: o Zurückschiebung bei Bestehen einer Übernahmepflicht dieses Staates ( 57 II 1 AufenthG; Kann Vorschrift, daher Ermessen) Unerlaubte Einreise ist strafbare Handlung nach 95 I Nr. 3 AufenthG! Gem. 5 II 1 AufenthG ist für die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis, die Einreise mit dem erforderlichen Visum Voraussetzung. o Hiervon kann unter gewissen Umständen abgesehen werden (vgl. 5 II 1,2 AufenthG)

25 2. Aufenthaltstitel Für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist gem. 4 I 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel erforderlich, sofern nicht durch das Recht der EU, auf Grund des Assoziationsabkommens der EWG mit der Türkei oder durch Rechtsverordnung ein Aufenthaltsrecht besteht. Fünf Aufenthaltstitel: Das Visum, die befristete Aufenthaltserlaubnis, die blaue Karte EU, die unbefristete Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Dauerauftenhalt-EU Visum und Aufenthaltserlaubnis sind multifunktional ausgestaltet, die für unterschiedliche vorübergehende oder dauernde Aufenthaltszwecke erteilt werden können Aufenthaltszwecke können z.b. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug oder humanitäre Gründe sein Visum muss vor der Einreise durch Auslandsvertretung erteilt werden und berechtigt zur Einreise in BRD Aufenthaltserlaubnis wird nach der Einreise durch Ausländerbehörde erteilt Beide Titel können unterschiedliche Bestimmungen zum Aufenthaltszweck sowie zeitliche Befristung des Aufenthalts enthalten Übergang von befristeter Aufenthaltserlaubnis zu unbefristeter Niederlassungserlaubnis möglich wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

26 Keine Aufenthaltstitel sind die Duldung nach 60a AufenthG und die Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylVfG. Duldung verhindert Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers, allerdings bleibt Aufenthalt illegal. Aufenthaltsgestattung ermöglicht nur den Aufenthalt während der Durchführung des Asylverfahrens

27 2.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ( 5 AufenthG) 5 AufenthG regelt die allgemeinen Voraussetzungen die grundsätzlich bei jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein müssen Abweichende Regelungen können sich aus anderen Bestimmungen im AufenthG ergeben Absehen von einzelnen Voraussetzungen bei humanitären Aufenthaltstiteln ( AufenthG) nach 5 III AufenthG Einige spezialgesetzlich geregelte Ausnahmen insbesondere Sicherung des Lebensunterhalts bei Familiennachzug (vgl. z.b. 28 I AufenthG) 5 AufenthG kennt positive als auch negative Voraussetzungen Weitere Voraussetzung: Fehlen von Versagungsgründen

28 2.1.1 Erfüllung der Passpflicht Besitz eines anerkannten gültigen Passes oder Passersatzes erforderlich, sofern keine Befreiung der Passpflicht durch Rechtsverordnung; Geregelt in 3 I AufenthG Sicherung des Lebensunterhalts Wichtige Voraussetzung für Erteilung eines Aufenthaltstitels: Sicherung des Lebensunterhalts! Dient dem Schutz des öffentlichen Haushalts vor zu großer Belastung Ausländer erfüllt dies, wenn er Lebensunterhalt inkl. Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann Davon ausgenommen: Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel beruhend auf Beitragsleistungen und auch jene die den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen sollen

29 2.1.3 Ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit Identität, bei fehlender Berechtigung zur Rückkehr in anderen Staat: die Staatangehörigkeit, müssen geklärt sein Ziel ist Verhinderung des Zugangs zu einem Aufenthaltstitel, wenn an Klärung der Identität nicht mitgewirkt wird 5 I Nr. 1a AufenthG bei geklärter Staatenlosigkeit, bezüglich der Staatsangehörigkeit nicht anwendbar Regelfall: Vorlage eines Passes oder Passersatzes Fehlen von Ausweisungsgründen Weitere Voraussetzung nach 5 I Nr. 2 AufenthG: Es sollte kein Ausweisungsgrund vorliegen Insbesondere: Kein dem Ausländer entgegen zu haltenden Rechtsverstoß im Sinne der 53ff. AufenthG Ausweisungsgrund steht der Erteilung nicht entgegen wenn eine Ausnahme vom Regelfall vorliegt Hierfür entscheidend können die Dauer des Aufenthalts oder schutzwürdige Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet sein

30 2.1.5 Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der BRD Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach 5 I Nr. 3 AufenthG ferner in der Regel voraus, dass soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland Hierzu zählen alle öffentlichen finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und politische Interessen des Bundes und der Länder Erfüllung der Visumspflicht Des weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU voraus, dass der Ausländer 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat ( 5 II 1 AufenthG) Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen ( 5 II 2 AufenthG) Beachte: Bestimmte Personengruppen sind von vornherein von der Visumspflicht befreit

31 2.1.7 Fehlen von Versagungsgründen Es dürfen keine Versagungsgründe nach 5 IV AufenthG vorliegen. Bei Vorliegen von Versagungsgründen, keine Erteilung eines Aufenthaltstitels Versagungsgründe sind: Ausweisungsgründe nach 54 Nr. 5 bis 5b Zugehörigkeit oder Unterstützung einer Terroristischen Vereinigung ( 54 Nr. 5) Gefährdung der freiheitlichen Grundordnung oder Sicherheit der BRD ( 54 Nr. 5a) Sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit ihr droht ( 54 Nr. 5a) Vorbereitung einer in 89a I StGB genannten schweren staatsgefährdenden Straftat gemäß 89a II StGB

32 2.2 Besondere Voraussetzung der Aufenthaltstitel Das Visum 3 Arten von Visa: Schengen-Visum ( 6 I 1 Nr. 1 u. Nr. 2 AufenthG), für Durchreise oder Aufenthalte bis zu 3 Monaten sowie Flughafentransitvisum, das nationale Visum gem. 6 Abs. 3 AufenthG für Aufenthalte im Bundesgebiet von mehr als 3 Monaten a) Das nationale Visum Nötig für längerfristige Aufenthalte Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, Die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU geltenden Vorschriften ( 6 III 2 AufenthG) b) Das Schengen Visum Erteilung richtet sich nach dem Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft) Für Aufenthalte bis maximal 3 Monate je Halbjahr Für Anträge zuständig ist die konsularische Vertretung des Hauptreiseziels (vgl. Art. 4 I u. Art. 5 VK) Es muss ein Gültiges Reisedokument vorgelegt werden (Art. 12 VK) Art. 21 III VK nennt einige zwingende Prüfungspunkte für die Erteilung Gründe für eine Visumsverweigerung sind in Art. 32 VK aufgeführt

33 2.2.2 Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel ( 7 I 1 AufenthG) Die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis richten sich nach dem jeweiligen Zweck zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll ( 7 I 2 AufenthG) Aufenthaltszwecke nach dem AufenthG sind: Ausbildung (Abschnitt 3) Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5) Aufenthalt aus familiären Gründen (Abschnitt 6) Hinzu kommen besondere Aufenthaltsrechte (Abschnitt 7) Die besonderen Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis je nach Aufenthaltszweck modifizieren teilweise Art. 5 AufenthG Vorrangig muss in einer Prognose festgestellt werden, ob der angestrebte Aufenthaltszweck erreicht werden kann Der Aufenthaltszweck ist gemäß 7 II 1 AufenthG bei der Befristung zu berücksichtigen Die Frist kann bei Wegfall etwaiger Voraussetzungen auch verkürzt werden ( 7 II 2 AufenthG)

34 2.2.3 Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis Niederlassungserlaubnis ist ein Daueraufenthaltstitel, daher zeitlich und inhaltlich unbegrenzt 9 II 1 Nr. 1 9 AufenthG nennt die Anforderungen an einen Ausländer für die Niederlassungserlaubnis: 1. Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünft Jahren 2. Sicherung der Lebensunterhalts Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Anspruch auf vergleichbare Leistungen 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen nicht entgegenstehen 5. Die Beschäftigung erlaubt ist, sofern Arbeitnehmer 6. Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse 7. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache 8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet 9. Ausreichend Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Es gibt eine Reihe von Vorschriften die von 9 AufenthG abweichen, und so für bestimmte Personen geringere Voraussetzungen schafft ( vgl. 19; 21 IV 2; 23 II 3; 26 III; 28 II; 35; 38 I AufenthG) Besondere Fristen gelten bei Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. 26 III u. IV AufenthG)

35 2.2.4 Voraussetzung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Ebenso wie Niederlassungserlaubnis unbefristeter Aufenthaltstitel Mit 9a AufenthG Umsetzung der RL 2003/109/EG v in nationales Recht Niederlassung in anderen EU-Ländern wird erleichtert Voraussetzungen für Erteilung sind in 9a II AufenthG geregelt (ähneln denen der Niederlassungserlaubnis) 9a III AufenthG nennt Ausschlussgründe die einer Erteilung entgegen stehen

36 Muster eines Aufenthaltstitels:

37 3. Beendigung des Aufenthalts Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht ( 50 I AufenthG) Eine Aufenthaltstitel kann kraft Gesetz oder durch Verwaltungsakt erlöschen 3.1 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der Aufenthaltstitel erlischt nach 51 I AufenthG in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer 2. Eintritt einer auflösenden Bedingung 3. Rücknahme des Aufenthaltstitels ( 48 VwVfG) 4. Widerruf des Aufenthaltstitels ( 52 AufenthG) 5. Ausweisung des Ausländers ( 53ff AufenthG) 5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach 58a AufenthG 6. Wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Gründe ausreist (Ausnahmen ergeben sich aus 51 II) 7. Wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (Ausnahmen s. 51 II) 8. Wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der 22, 23 oder 25 III bis V einen Asylantrag stellt siehe aber Ausnahme in 10 II AufenthG

38 3.2 Ausweisung Die Ausweisung ist ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt nach dem AufenthG, der die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts beendet, eine ggf. vorhandene Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen bringt und somit zur Ausreisepflicht führt Es gibt 3 Arten der Ausweisung: Die Zwingende Ausweisung nach 53 AufenthG Die Ausweisung im Regelfall nach 53 AufenthG Die Ermessenausweisung nach 55 AufenthG Zu beachten ist der besondere Ausweisungsschutz nach 56 AufenthG sowie spezielle Schutzvorschriften nach EU- Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere für EWR-Bürger und türkische Staatsangehörige) Nach 56 I 5 AufenthG fallen hierunter auch Asylberechtigte und international Schutzberechtigte 3.3 Zurückschiebung Als Zurückschiebung bezeichnet man im deutschen Ausländerrecht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Im Gegensatz zur Zurückweisung an der Grenze setzt eine Zurückschiebung voraus, dass der Ausländer unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Zurückschiebung soll gemäß 57 AufenthG innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden. Für Asylbewerber gelten gesonderte Vorschriften (vgl. 18 III AsylVfG; 57 II AufenthG)

39 3.4 Abschiebung Die Abschiebung ist ein Zwangsmittel im Rahmen des Verwaltungszwangs und richtet sich nach 58 AufenthG Demnach ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint ( 58 I 1 AufenthG) Die Abschiebung ist gem. 59 I AufenthG unter Setzung einer angemessenen Frist zu freiwilligen Ausreise anzudrohen (Schriftform) Es dürfen keine Abschiebungsverbote aus 60 I, II AufenthG vorliegen. Beruft sich ein Ausländer auf ein Abschiebungsverbot aus 60 I, II AufenthG, so ist ein Asylverfahren durchzuführen (vgl. 60 I 3; 60 II 2 AufenthG) Da sich der Ausländer dann im Asylverfahren befindet, ist sein Aufenthalt während des Verfahrens nach 55 AsylVfG gestattet

40 3.5 Folgen der Abschiebung und erfolgter Ausweisung Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot, das auf Antrag in der Regel zu befristen ist ( 11 I 3 AufenthG). Die Behörden verlangen oft, die Kosten einer Abschiebung vor einer Wiedereinreise zu bezahlen. In bestimmten Fällen (illegale Beschäftigung, illegale Einreise) kann auch der Arbeitgeber oder die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen. Quelle: Flüchtlingsrat Brandenburg

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