GLOSSAR KENNZAHLEN NACH 48A SGB II. Abgang Langzeitleistungsbezug. Abgang erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb)

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1 A Abgang Langzeitleistungsbezug Abgänge aus Langzeitleistungsbezug sind alle Langzeitleistungsbezieher zum Stichtag des Vormonats, die zudem zu diesem Zeitpunkt mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben und zum Stichtag des aktuellen Monats keine Langzeitleistungsbezieher sind. Nach der Definition führen drei Konstellationen zu einem Abgang aus Langzeitleistungsbezug: Abgänge aus dem Langzeitleistungsbezug sind alle Langzeitleistungsbezieher zum statistischen Stichtag des Vormonats, die zum Stichtag des aktuellen Monats 1. nicht mehr im Bestand sind, 2. innerhalb der vergangenen 730 Tagen weniger als 638 Tage hilfebedürftig waren (Dies ist beispielweise der Fall, wenn eine Person zum Stichtag des Bezugsmonats gerade die Grenze zum Langzeitleistungsbezug von 21 Monaten in den letzten 24 Monaten überschritten hat und anschließend die Hilfebedürftigkeit beispielsweise lediglich um zwei Wochen unterbricht. Dies führt dazu, dass sie sich zum Stichtag des Folgemonats wieder im Bestand befindet, durch eine Verschiebung des Betrachtungszeitraums von 24 Monaten um einen Monat auf den nächsten Stichtag und die Unterbrechung in dem betrachteten Zeitraum aber nur noch eine Dauer von 20 Monaten und zwei Wochen aufweist und damit nicht mehr als Langzeitleistungsbezieher gilt.) 3. oder nicht erwerbsfähig sind. Auf diese Weise werden alle Abgänge aus dem Bestand der Langzeitleistungsbezieher zwischen zwei Stichtagen ermittelt. Die Gruppe der Abgänge der Langzeitleistungsbezieher wird auf diejenigen eingeschränkt, die im Vormonat mindestens 17 Jahre alt sind, damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen. Durch den Vergleich der Bestände von zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Hinblick auf die Bestandsrelevanz, die Erwerbsfähigkeit und den Langzeitleistungsbezug kann jede Person nur ein Mal den Langzeitleistungsbezug verlassen. Im Gegensatz zu dem statistischen Bewegungskonzept, in welchem jede Bewegung einer Person von im Bestand zu nicht im Bestand zwischen zwei Stichtagen auch Mehrfache gezählt werden, werden hier lediglich Zu- und Abgänge durch die Veränderung bestimmter Merkmale und den Vergleich von zwei Beständen ermittelt. Da die Dauer trägerübergreifend ermittelt wird, wird ein Trägerwechsel zwischen zwei Stichtagen nicht als Abgang beim ehemaligen und Zugang beim neuen Jobcenter gezählt, da hier effektiv kein Langzeitbezug beendet bzw. begonnen wurde. (Stand 01/2011) Abgang erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) Ein Abgang liegt grundsätzlich vor, wenn eine Person im Berichtsmonat nicht mehr bestandsrelevant ist. Der Status der Person ändert sich von im Bestand auf nicht im Bestand. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte bilden eine Teilmenge der gültigen Personen. Wechselt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das Jobcenter, wird unabhängig von einem SGB II Vor- bzw. Anschlussbezug jede Bewegung gezählt. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Bundesebene zwar ggf. konstant, aber im Einflussbereich des jeweiligen Jobcenters findet eine Veränderung statt, weshalb diese Bewegung berücksichtigt wird. Bleibt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei demselben Jobcenter, werden ununterbrochene Anschlussbewilligungen von Ansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht als Abgang gewertet. Ebenso führen kurzzeitige Unterbrechungen von weniger als sieben Tagen zu keinem Abgang, denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass es sich um prozessgesteuerte Bewegungen aufgrund z.b. einer verspäteten Antragstellung bei Weiterbewilligungen handelt. Wechselt Datum: Seite 1 von 15

2 der erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Bedarfsgemeinschaft, verbleibt aber bei demselben Jobcenter, so zählt dies erst nach einer Unterbrechung von mindestens sieben Tagen als Abgang. Weiteres s. Bewegung Alleinerziehend Als Alleinerziehende werden nach 21 Abs. 3 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte bezeichnet, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und alleine für deren Pflege und Erziehung sorgen. Alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen in Bedarfsgemeinschaften des Typs Alleinerziehende, die nicht die Alg II-Rolle eines Kindes haben (erwerbsfähige erziehende Person). Ab Januar 2007 werden die Angaben zu den alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf diese Weise ermittelt; ein Vergleich mit früheren Zahlen ist nur bedingt sinnvoll. Arbeitsgelegenheit Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Arbeitslosengeld II (Alg II) Arbeitslosengeld II (Alg II) bezeichnet die Geldleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rahmen der Grundsicherung. Die Geldleistungen dienen der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und setzen sich zusammen aus: Regelbedarf ( 20 SGB II) ggf. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt ( 21 SGB II) Bedarf für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) Einmalleistungen ( 24 Abs. 1) Datum: Seite 2 von 15

3 B Bedarf Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung ist die Bedürftigkeit von Personen. Die Leistungen orientieren sich am individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten. Der Bedarf einer Person im Sinne der Grundsicherung ist sowohl von gesetzlichen Vorgaben als auch von der individuellen Situation des Leistungsberechtigten abhängig. Beispielsweise geht man davon aus, dass Frauen in der Schwangerschaft einen höheren Bedarf haben als andere Leistungsberechtigte. Ausgangspunkt für die Berechnung von Ansprüchen und Leistungen ist deshalb der individuelle Bedarf. Der Bedarf ist somit der maximal mögliche Leistungsanspruch, wenn keine Minderungstatbestände vorliegen. Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten setzt sich nach 19 ff. SGB II zusammen aus einem Grundbedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, usw., der über einen monatlichen Pauschalbetrag abgedeckt werden soll, sowie gegebenenfalls aus Mehrbedarfen. Weiterhin zählt eine angemessene Unterkunft mit Heizung zum Bedarf eines Leistungsberechtigten sowie einmalige unabweisbare Bedarfe in besonderen Lebenssituationen. Mit Ausnahme des Bedarfs der Unterkunft und Heizung werden alle Bedarfe personenbezogen, d.h. für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, getrennt ermittelt. Bedarfsgemeinschaft (BG) Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Eine Bedarfsgemeinschaft hat mindestens einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, außerdem zählen dazu: a) weitere erwerbsfähige Leistungsberechtigte, b) die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der/die im Haushalt lebende Partner/in dieses Elternteils, c) als Partner/in des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/in, der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/in eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, d) die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der lebende Elternteil in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft ist enger gefasst als derjenige der Haushaltsgemeinschaft, zu der alle Personen gehören, die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben. So zählen z.b. Großeltern und Enkelkinder sowie sonstige Verwandte und Verschwägerte nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt (Ausnahme minderjährige Kinder). Zweckgemeinschaften (wie z.b. Studenten-WGs) fallen nicht unter die Definition der Bedarfsgemeinschaft. Datum: Seite 3 von 15

4 Beschäftigung begleitende Leistungen Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit den und 131 SGB III sowie 16b SGB II. (Stand 05/2012) Bestandsdaten Die Bestandsdaten beziehen sich auf statistische Informationen über Bedarfsgemeinschaften bzw. Personen in Bedarfsgemeinschaften, die passive Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zum statistischen Stichtag beziehen. Bestandsrelevanz Die Gültigkeit einer Bedarfsgemeinschaft ist in Zusammenhang mit der Kennzahlen-/Ergänzungsgrößenermittlung wie folgt definiert: Die Bedarfsgemeinschaft hat einen gültigen Bewilligungszeitraum. In der Bedarfsgemeinschaft lebt mindestens eine gültige Person, die zudem einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufweist. Die Bedarfsgemeinschaft hat im Kalendermonat des Stichtags einen Leistungsanspruch realisiert. Gültige Bedarfsgemeinschaften sind bestandsrelevant. Einer Bedarfsgemeinschaft können eine oder mehrere Personen angehören. Es kann dabei grundsätzlich keine Person als statistikrelevant identifiziert werden, die keiner Bedarfsgemeinschaft zugeordnet ist. Grundsätzlich hängt die Gültigkeit der einzelnen Person dabei von folgenden Faktoren ab. Die Person lebt in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft. Die Gültigkeitszeiträume bestimmter Merkmale der Person wie z.b. die Erwerbsfähigkeit oder die Rolle in der Bedarfsgemeinschaft schließen den relevanten statistischen Stichtag ein. Des Weiteren ist eine gültige Person, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufweist ( ohne Ausschlussgrund ), bestandsrelevant. D.h. es können auch Personen berücksichtigt werden, die zwar selbst keine Leistungen (Leistungs-/Zahlungsanspruch) aufgrund von bedarfsdeckendem Einkommen erhalten (minderjährige individuell nicht bedürftige Kinder), aber in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft leben. Bewegung Als Bewegung werden Zu- und Abgänge über Statusänderungen definiert. Ein Zugang liegt vor, wenn ein Bestandsstatus wechselt von nicht im Bestand zu im Bestand. Umgekehrt liegt ein Abgang vor, wenn ein Statuswechsel von im Bestand zu nicht im Bestand erfolgt. Kriterien für die Bestandsrelevanz einer Person ist das Vorliegen eines gültigen Bewilligungszeitraums der Person, das Vorliegen eines gültigen Bewilligungszeitraums der Bedarfsgemeinschaft, der die Person angehört und das Vorliegen einer Leistungszahlung an die Bedarfsgemeinschaft für diesen Zeitraum. Bewegungen werden klassifiziert nach dem zeitlichen Abstand zu einem benachbarten Leistungszeitraum im SGB II (Länge der Unterbrechung). Bei Zugängen wird die Unterbrechung zwischen Zugangsdatum und Beendigung des letzten SGB II-Leistungszeitraums betrachtet; bei Abgängen die Dauer der Unterbrechung zwischen Abgangsdatum und nächstem, erneutem Zugangsdatum. Dabei werden bei beiden Bewegungskennzahlen (Zugang/Abgang) Statusänderungen aufgrund kurzzeitiger Unterbrechungen innerhalb eines Trägers, die nicht länger als sieben Tage andauern, hier nicht gezählt. Bei diesen kurzzeitigen Unterbrechungen muss eher von prozessgesteuerten Bewegungen (verspätete Datum: Seite 4 von 15

5 Antragstellung bei Wiederbewilligung etc.) ausgegangen werden, als von tatsächlicher, wenn auch nur temporärer Überwindungen der Hilfebedürftigkeit. Statusänderungen aufgrund von Trägerwechsel (Umzug über die Trägergrenze hinweg) werden hingegen auch bei nahtlosem Anschlussbezug gezählt. Bürgerarbeit Unter Bürgerarbeit im Sinne der Kennzahlen nach 48a SGB II wird ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in der Beschäftigungsphase des gleichnamigen Modellprojekts verstanden. C D E Einkommen Die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist abhängig von der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft. Grundsätzlich müssen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter privilegierter Einnahmen (z.b. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit) bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Die Summe der in die Prüfung einfließenden Einkommen wird als zu berücksichtigendes Einkommen bezeichnet. Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben bestimmte Einkommensteile unberücksichtigt, daneben werden bei bestimmten Einkommensarten Freibeträge gewährt. Das um diese Absetzungs- bzw. Freibeträge verminderte Einkommen wird als anrechenbares Einkommen bezeichnet. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen der Personen in Bedarfsgemeinschaften ergibt zusammen das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Dieses wiederum verteilt sich auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Bedarfsanteilsmethode (= angerechnetes Einkommen). Das angerechnete Einkommen einer Person, das die staatlichen Leistungen für den Leistungsberechtigten entsprechend mindert, berechnet sich demnach in mehreren Stufen: 1. Summe aller Einkommen einer Person abzüglich privilegiertem Einkommen 2. Zu berücksichtigendes Einkommen einer Person (= Bruttoeinkommen) abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen 3. Verfügbares Einkommen einer Person (= Nettoeinkommen) abzüglich gesetzlicher Freibeträge 4. Anrechenbares Einkommen einer Person Summe aller anrechenbaren Einkommen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft 5. Anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft Datum: Seite 5 von 15

6 Verteilung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach der Bedarfsanteilsmethode 6. Angerechnetes Einkommen einer Person Ergänzungsgröße Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse. Ergänzungsgrößen können zudem Erklärungen für konkrete Kennzahlenergebnisse bieten. Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (ehb) Bis Ende 2010 wurde im SGB II der Begriff erwerbsfähiger Hilfebedürftiger verwendet, ab 2011 wird er durch den Begriff erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ersetzt. Die Rechtslage wurde durch die Änderung der Begrifflichkeit nicht geändert. Die Definition des alten Begriffs wurde unverändert für den neuen Begriff übernommen. Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (elb) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten gem. 7 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gem. 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftigkeit ist gem. 9 SGB II definiert durch die fehlende Möglichkeit seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Mitteln (bspw. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen oder durch Hilfen von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) zu bestreiten. (Stand 05/2012) F Datum: Seite 6 von 15

7 G Geringfügige Beschäftigung Es werden nach 8 (1) SGB IV zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen im Bereich der Beschäftigungsstatistik unterschieden: geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach 8 (1) Nr.1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung ( 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400,- nicht überschreitet. Diese Beschäftigung kann ausschließlich oder als Nebenjob zu einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden. kurzfristige Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach 8 (1) Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,- im Monat übersteigt. H Hilfebedürftigkeit von Personen nach dem SGB II Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Leistungsberechtigte Personen nach SGB II sind alle Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft als rechtliches Konstrukt nach dem SGB II im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Unter Personen nach dem SGB II werden demnach alle in 7 SGB II aufgeführten Leistungsberechtigten zusammengefasst und setzen sich in erster Linie zusammen aus den erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (s. dazu auch Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaft, erwerbsfähige Leistungsberechtigte und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Obwohl minderjährige Kinder von Bedarfsgemeinschaften mit eigenem, den Bedarf übersteigendem Einkommen, rechtlich nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden, sind diese in der Summe der leistungsberechtigten Personen nach SGB II mit erfasst und gehören aus statistischer Sicht zur Bedarfsgemeinschaft. I Integration Als Integrationen im Sinne der Kennzahlen nach 48a SGB II werden nur diejenigen Übergänge in Erwerbstätigkeit gezählt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, die Hilfebedürftigkeit auch längerfristig zu überwinden. Erfasst wird die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit, auch wenn diese durch Beschäftigung begleitende Leistungen wie Eingliede- Datum: Seite 7 von 15

8 rungszuschuss oder Einstiegsgeld gefördert wird. Eintritte in eine vollqualifizierende berufliche Ausbildung, insbesondere duale Berufsausbildung oder schulische Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss, werden ebenfalls als Integration erfasst, da hiermit die Aussichten für eine dauerhafte Vermeidung der Hilfebedürftigkeit steigen. J Jobcenter Die gemeinsamen Einrichtungen nach 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach 6a SGB II führen die Bezeichnung Jobcenter. (Stand 01/2011) K Kennzahl Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse. L Langzeitleistungsbezieher (LZB) Langzeitleistungsbezieher (LZB) sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren ( 6 Abs. 1 RVO zu 48a SGB II). Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen, werden LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen. Damit eine Person als LZB gezählt werden kann, muss diese am statistischen Stichtag als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im SGB II-Bestand sein und zum Stichtag eine Verweildauer im SGB II von mindestens 21 Monaten in den vergangenen 24 Monaten aufweisen. Hierzu werden vom Stichtag aus die vergangenen 24 Monate betrachtet, welche mit 730 Tagen definiert werden, da die Berechnung der Dauer tagesgenau erfolgt. Innerhalb dieses Betrachtungszeitraums werden alle bestandsrelevanten Zeiträume einer Person bedarfsgemeinschafts- und trägerübergreifend aufsummiert. Sich überschneidende Zeiträume werden einfach berücksichtigt, Unterbrechungs- und Ausschlussgrundzeiten nicht mitgezählt. Es handelt sich somit um die trägerübergreifende bisherige Netto-Gesamtdauer im SGB II in den letzten 24 Monaten vom betrachteten Stichtag. Eine Person wird dann als LZB gezählt, wenn sie von den als Betrachtungszeitraum festgelegten 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (per Definition 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) bestandsrelevant im SGB II war, wobei der Stichtag mitgerechnet wird. Datum: Seite 8 von 15

9 Langzeitleistungsbezug Langzeitleistungsbeug liegt vor, wenn eine Person in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate Leistungen im Sinne des SGB II bezogen hat. Näheres siehe Langzeitleistungsbezieher Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) Die Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt, die für die Kennzahl Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) ermittelt wird, setzt sich gemäß 4 Abs. 1 der RVO zu 48a aus den folgenden vom Bund finanzierten Leistungsarten zusammen: Arbeitslosengeld II-Regelbedarf ( 20) Sozialgeld-Regelbedarf und Mehrbedarfe ( 23) Mehrbedarfe ( 21) Einmalleistungen ( 24 Abs. 1) Sozialversicherungsbeiträge (u.a. 252 SGB V und 170 SGB VI) und Zuschüsse zur Sozialversicherung ( 26 SGB II) sind demnach nicht Bestandteil der Kennzahl, obwohl diese SGB II-Leistungen ebenfalls durch den Bund finanziert werden. Unberücksichtigt bleiben definitionsgemäß u.a.: Krankenversicherung - Beiträge Pflichtversicherung Krankenversicherung - Beiträge Zuschuss Pflegeversicherung - Beiträge Pflichtversicherung Pflegeversicherung - Beiträge Zuschuss Zusatzbeitrag Krankenversicherung. Leistungen für Unterkunft und Heizung Die Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung, die für die Ergänzungsgröße Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt sich aus den kommunal finanzierten Leistungen nach 22 zusammen. Differenziert werden kann zwischen den laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung sowie den einmaligen Kosten für Instandhaltung und Reparatur bei selbstgenutzten Wohneigentum, Wohnungsbeschaffung und die Übernahme von Mietschulden ( 22 Abs. 2, 6 und 8). M Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den 16 und 16d sowie nach den 16e und 16f SGB II, sowie nach dem Modellprojekt Bürgerarbeit ohne Förderung aus dem Datum: Seite 9 von 15

10 Vermittlungsbudget nach 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit 44 SGB III und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen. (Stand 05/2012) N Nachhaltige Integration (in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Eine nachhaltige Integration liegt vor, wenn die betreffende Person zwölf Monate nach Integration sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist unabhängig davon, ob das dann bestehende Beschäftigungsverhältnis ursächlich für die ursprünglich gemessene Integration war. Ob nach zwölf Monaten der elb noch bzw. wieder in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wird nur für die Teilmenge der Integrierten festgestellt, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen haben. Nachhaltige Integration in selbständige Erwerbstätigkeit kann derzeit genauso wenig festgestellt werden wie die Nachhaltigkeit der Arbeitsmarktintegrationen mit einer Sozialversicherungspflicht im Ausland. Die Integration dieser Ergänzungsgröße bildet nur einen Teil der Integrationen aus der Integrationsquote ab und ist somit nicht mit dieser direkt vergleichbar. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nef) Alle Personen innerhalb einer BG, die nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren und über der Altersgrenze nach 7a SGB II) oder aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können als nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei Hilfebedürftigkeit Leistungen erhalten. In Abgrenzung zum nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach SGB II erhalten die nicht erwerbsfähigen Personen, die nicht in Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten leben, Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe gem. SGB XII. (Stand 05/2012) O Öffentlich geförderte Beschäftigung Öffentlich geförderte Beschäftigung im Sinne der Kennzahlen nach 48a SGB II ist eine Maßnahme nach den 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten oder 16e SGB II Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt Bürgerarbeit". (Stand 05/2012) P Datum: Seite 10 von 15

11 Q R Regelbedarf Pauschalierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalt, diese umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens wie z.b. in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Eine Differenzierung erfolgt nach Struktur der BG und dem Alter der BG-Mitglieder. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten als Regelbedarf Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige erhalten Sozialgeld. S Sanktionen Prozentuale Absenkung des Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverletzung nach 31 ff. durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Sanktionen können vom zuständigen Träger ausgesprochen werden, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder auszuführen (Minderung des Regelbedarfs um 30 %) sich weigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (Minderung des Regelbedarfs um 30 %) Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit abbricht oder Anlass zu deren Abbruch gibt (Minderung des Regelbedarfs um 30 %) Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Träger nicht nachkommt oder zu festgesetzten Terminen nicht erscheint (Minderung des Regelbedarfs um 10 %) Es können mehrere Sanktionen gleichzeitig ausgesprochen werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung können Sanktionen von bis zu 100 % des Arbeitslosengelds II verhängt werden. Selbständige Erwerbstätigkeit Als selbständige Erwerbstätigkeit gelten Phasen der Selbständigkeit entsprechend der Definition des 7 Abs. 1 SGB IV sowie Phasen, in denen als mithelfender Familienangehöriger gearbeitet wurde. Mithelfende Familienangehörige sind Haushaltsmitglieder, die ohne Lohn oder Gehalt und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung im Unternehmen eines anderen Haushaltsmitglieds oder eines (nicht im selben Haushalt wohnenden) Verwandten mitarbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist für die Zählung unerheblich. Sozialgeld Es handelt sich um die Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für nicht erwerbsfähige leistungsberechtigte Angehörige und Partner, die mit dem Alg II-Bezieher in einer Bedarfsgemeinschaft Datum: Seite 11 von 15

12 leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung für Ältere oder wegen Erwerbsminderung haben ( 19 SGB II). Sie setzten sich zusammen aus: Regelbedarf ( 23 SGB II), Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt ( 21 SGB II), Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind; dazu gehören auch insbesondere Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht einbezogen sind dagegen Beamte, Soldaten, Richter, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige. Stichtag Der Vorstand der BA und der Präsident des Statistischen Bundesamtes haben im Jahr 2005 ein Planungsmodell zur gemeinsamen Terminierung der Veröffentlichung von statistischen Daten zur Arbeitsmarktentwicklung durch die Bundesagentur für Arbeit und von Daten aus der Erwerbsstatistik durch das Statistische Bundesamt abgestimmt. Der Stichtag befindet sich in etwa mittig im Monat und markiert das Ende des jeweiligen Berichtsmonats und definiert (bzw. bestimmt) somit den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum, auf die sich die statistische Berichterstattung bezieht. Info/Dokument/HEGA Pressetermine.html (Stand 01/2011) T U Datum: Seite 12 von 15

13 V Voll qualifizierende berufliche Ausbildung Als voll qualifizierende Ausbildungen gelten Ausbildungen in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HWO) sowie Berufsausbildungen, die mit einem Abschluss in einem Beruf außerhalb des BBiG bzw. der HWO enden. Ausgenommen davon sind lediglich Ausbildungen für Sonderfachkräfte und sonstige Ausbildungen. Bei diesen sind die Zugangsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Ausbildungsdauern und Abschlussprüfungen nicht einheitlich geregelt. Sie beruhen überwiegend auf Regelungen und Empfehlungen von Berufsverbänden, Industrie- und Handelskammern usw. Als voll qualifizierende berufliche Ausbildungen im Sinne der Kennzahl gelten - Abiturientenspezifische Ausbildungen - Beamte einfacher Dienst (Ausbildungen) - Beamte gehobener Dienst (Ausbildungen) - Beamte höherer Dienst (Ausbildungen) - Beamte mittlerer Dienst (Ausbildungen) - Betriebswirte (Ausbildungen) - BFS-Ausbildungen (ohne Länderregelungen) - BFS-Ausbildungen (mit Länderregelungen) - Duale Ausbildungen ohne Fachrichtung oder Schwerpunkte - Duale Ausbildung + FH-Studium - Duale Ausbildungen mit Fachrichtungen - Duale Ausbildungen mit Schwerpunkten - Duale Ausbildungen (Stufenausbildungen 1. Stufe) - Duale Ausbildungen (Stufenausbildungen 2. Stufe) - Fachschulausbildungen - Meister (Ausbildungen) - Reha Ausbildungen ( 66 BBiG, 42m HWO) - Techniker (Ausbildungen) W Wartezeit Die Datenbasis wird monatlich zum Stichtag aus Verwaltungsdaten nach einer Wartezeit von drei Monaten gebildet. Nach den bisherigen Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass nach dieser Zeit eine vollständige Erfassung aller Fälle und Leistungen vorliegt. Damit fließen auch nachträgliche Bewilligungen und rückwirkende Aufhebungen von Ansprüchen in die Berichterstattung ein. Nachträgliche Bewilligungen und rückwirkende Aufhebungen, die nach der Wartezeit von drei Monaten vorliegen, werden nicht mehr berücksichtigt. Bei den Daten der bestandswirksamen Bedarfsgemeinschaften ohne Wartezeit ist mit einer Untererfassung von bundesweit durchschnittlich 4-5% zu rechnen. Auf der regionalen Ebene kann es zu deutlich größeren Unterfassungen kommen, so liegt die Untererfassungsrate bei manchen Jobcentern in einigen Monaten bei ca. 20 %. Dem hingegen kommt es aber auch vor, dass Übererfassungen bei Jobcentern registriert werden. Deshalb sind trägerbezogene Vergleiche, wie aber auch Monatsvergleiche des einzelnen Jobcenters, auf der Basis von Daten ohne Wartezeit nicht sinnvoll möglich. Datum: Seite 13 von 15

14 Wohnortprinzip Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden dem Träger zugerechnet, der für die gemeldete Adresse zuständig ist, unabhängig von dem Träger, der den Datensatz liefert. X XSozial-BA-SGB II Datenstandard, nach dem die zugelassenen kommunalen Träger und die getrennten Träger (nur die Daten aus den kommunalen Verfahren) ihre Lieferpflicht der Statistikdaten nach 51 b SGB II erfüllen. Y Z Zähltag siehe Stichtag Zugang Langzeitleistungsbezug Zugänge in Langzeitleistungsbezug sind alle Langzeitleistungsbezieher im Bestand des aktuellen Monats, die zudem zu diesem Zeitpunkt mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben und zum Stichtag des Vormonats keine Langzeitleistungsbezieher waren. Nach Definition führen drei Konstellationen zu einem Zugang in Langleistungsbezug: Zugänge in Langzeitleistungsbezug sind alle Langzeitleistungsbezieher zum statistischen Stichtag des aktuellen Monats, die zum Stichtag des Vormonats 1. nicht im Bestand waren, 2. innerhalb der vergangenen 730 Tagen weniger als 638 Tage hilfebedürftig waren oder 3. nicht erwerbsfähig waren. Auf diese Weise werden alle Zugänge in den Bestand der Langzeitleistungsbezieher zwischen zwei Stichtagen im Sinne von Übergängen von Bestandspersonen in den Langzeitleistungsbezug, erneuten Zugängen in Hilfebedürftigkeit und Langzeitleistungsbezug sowie Übergängen in Erwerbsfähigkeit und gleichzeitigen Langzeitleistungsbezug ermittelt. Die Gruppe der Zugänge der Langzeitleistungsbezieher wird auf diejenigen eingeschränkt, die im aktuellen Monat mindestens 17 Jahre alt sind, damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbsfähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen. Durch den Vergleich der Bestände von zwei Datum: Seite 14 von 15

15 aufeinanderfolgenden Monaten, kann jede Person nur ein Mal in einem Monat in den Langzeitleistungsbezug zugehen. Im Gegensatz zu dem statistischen Bewegungskonzept, in welchem jede Bewegung einer Person - von im Bestand zu nicht im Bestand - zwischen zwei Stichtagen - auch mehrfach - gezählt werden, werden hier lediglich Zu- und Abgänge zu einer sich durch bestimmte Merkmale auszeichnenden Gruppe durch die Veränderung von Attributen von Personen im Bestand zwischen zwei Stichtagen und durch Bestandsvergleich ermittelt. Da die Dauer trägerübergreifend ermittelt wird, wird ein Trägerwechsel zwischen zwei Stichtagen nicht als Abgang beim ehemaligen und Zugang beim neuen Jobcenter gezählt, da hier effektiv kein Langzeitbezug beendet bzw. begonnen wurde. Zugang elb Ein Zugang liegt grundsätzlich vor, wenn eine Person im Berichtsmonat bestandsrelevant wird. Der Status der Person ändert sich von nicht im Bestand auf im Bestand. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte bilden eine Teilmenge der gültigen Personen. Wechselt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das Jobcenter, wird unabhängig von einem Vorbzw. Anschlussbezug von Leistungen nach dem SGB II jede Bewegung gezählt. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Bundesebene zwar ggf. konstant, aber im Einflussbereich des jeweiligen Jobcenters findet eine Veränderung statt, weshalb diese Bewegung berücksichtigt wird. Bleibt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte beim selben Jobcenter, werden ununterbrochene Anschlussbewilligungen von Ansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht als Zugang gewertet. Ebenso führen kurzzeitige Unterbrechungen von weniger als sieben Tagen zu keinem Zugang, denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass es sich um prozessgesteuerte Bewegungen aufgrund z.b. einer verspäteten Antragstellung bei Weiterbewilligungen handelt. Wechselt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Bedarfsgemeinschaft, verbleibt aber bei demselben Jobcenter, so zählt dies erst nach einer Unterbrechung von mindestens sieben Tagen als Zugang. Weiteres s. Bewegung Datum: Seite 15 von 15

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat, in Euro, 2012 Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat,

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