Sozialreferat Stadtjugendamt S-II-KT

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1 Telefon: Telefax: Sozialreferat Stadtjugendamt S-II-KT Investitionskostenförderung gem. der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung und Art. 27 BayKiBiG Kinderhaus Pippinger Str. 22 (GbR An der Würm und Minihaus München) mit 72 Kinderkrippenplätzen und 50 Kindergartenplätzen Neubau und Ausstattung Baukostenzuschuss in Höhe von Euro Zuschuss zur Ausstattung in Höhe von Euro Stadtbezirk 21 Pasing-Obermenzing Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Antragsteller GbR An der Würm, vertreten durch Herrn Michael Gollwitzer und Dr. Maximilian Wutz sowie das Minihaus München, vertreten durch Herrn Rainer Eckerl, beabsichtigen an der Pippinger Straße 22 in München durch Neubau ein Kinderhaus mit 72 Kinderkrippenplätzen und 50 Kindergartenplätzen zu errichten. Die Einrichtung kann voraussichtlich im vierten Quartal 2010 in Betrieb genommen werden. Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen besteht eine gesetzliche Leistungspflicht nach Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG mit staatlicher Refinanzierungsmöglichkeit auch gegenüber einem Investor, der ausschließlich als Bauträger auftritt und nicht Träger der Einrichtung ist. Im vorliegenden Fall stellt die GbR An der Würm als Investor und Bauträger den Antrag auf Baukostenzuschuss. Die Bezuschussung der Ausstattung wurde vom zukünftigen Träger Minihaus München beantragt.

2 Seite 2 Das Kinderhaus München hat seinen Bereich Kindertageseinrichtungen in eine eigene Organisationsstruktur überführt und heißt nunmehr Minihaus München. Das Kinderhaus München ist Mitglied im Arbeitskreis Legasthenie Bayern e. V. und betreibt seit Jahren Heilpädagogische Tagesstätten, Sozialpädagogische Tagesgruppen sowie ein Legasthenie-Zentrum. Derzeit realisiert das Minihaus München ein Kinderhaus mit 48 Kinderkrippenplätzen und 22 Kindergartenplätzen an der Menzinger Str. 139 in München (Stadtbezirk 21 Pasing-Obermenzing) sowie eine Kinderkrippe mit 36 Kinderkrippenplätzen an der Fürstenrieder Straße 267 in München (Stadtbezirk 7 Sendling-Westpark). Die Projekte wurde im Kinder- und Jugendhilfeausschuss am und beschlossen. Seit Inkrafttreten des BayKiBiG sind erstmals privat-wirtschaftliche (sonstige) Träger förderfähig geworden. Die Geschäftsführung einer Trägerschaft muss generell keine pädagogische Ausbildung nachweisen. Betriebserlaubnis Die Voraussetzungen für die Inaussichtstellung der Betriebserlaubnis werden gemäß 45 SGB VIII in Verbindung mit BayKiBiG überprüft und sind im vorliegenden Fall gegeben. Dies bedeutet auch, dass seitens der Abteilung Kindertagesbetreuung insbesondere die Münchner Qualitätsmerkmale gemäß Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses mit dem Schulausschuss vom vorab geprüft wurden (vgl. Anlage 1 Auszug aus dem Beschluss). Im Rahmen dieser Prüfung bestätigte sich, dass die pädagogische Konzeption den Vorgaben des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans entspricht. Die Einzelheiten, wie die Prüfung der sonstigen Träger durch das Sozialreferat erfolgt, können der entsprechenden Bekanntgabe im Kinder- und Jugendhilfeausschuss vom entnommen werden. Bedarf Die geplante Einrichtung an der Pippinger Str. 22 befindet sich im Planungsbereich 21.1 Obermenzing, der mit einem Versorgungsgrad von 14,4 % (Stand Juli 2009) in die Priorität II eingestuft ist. Die Definition der Priorität II lautet gemäß Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung: Projekte in diesen Planungsbereichen haben große Dringlichkeit. Insgesamt werden derzeit im Planungsbereich 164 Kinderkrippenplätze in einer Kinderkrippe in sonstiger (privat-wirtschaftlicher) Trägerschaft, einer Kinderkrippe in kommunaler Trägerschaft, einer Kinderkrippe in Trägerschaft eines anerkannten freien Trägers der Kinderund Jugendhilfe, einer Kooperationseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und drei Kinderhäusern in sonstiger (privat-wirtschaftlicher) Trägerschaft angeboten.

3 Seite 3 Somit ist der Bedarf aus Sicht des Sozialreferats für diesen Standort gegeben, eine Abstimmung mit dem Schul- und Kultusreferat hinsichtlich des Kindergartenbedarfes ist erfolgt. Die Plätze können als bedarfsnotwendig gemäß Art. 7 BayKiBiG anerkannt werden. Investitionskosten Gemäß Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG hat die Landeshauptstadt München dafür zu sorgen, dass die nach dem Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung erforderlichen Kinderkrippenplätze zur Verfügung stehen. Dieser Aufgabe kommt das Sozialreferat im vorliegenden Fall nach, indem die Realisierung der Einrichtung nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung bezuschusst wird. Gemäß Art. 27 Absatz 3 Satz 1 BayKiBiG haben bei Kindertageseinrichtungen freigemeinnütziger oder sonstiger Träger die Gemeinden, die die Plätze als bedarfsnotwendig anerkannt haben, einen Baukostenzuschuss zu leisten. Die Höhe der Förderung richtet sich in vorliegendem Fall nach der neuen Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung Die Landeshauptstadt München erhält ihrerseits für die zu leistenden Baukostenzuschüsse Zuweisungen des Bundes und des Freistaats nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung Die Höhe der notwendigen (zuwendungsfähigen) Kosten bestimmt sich nach der Richtlinie über die Zuwendungen des Freistaats Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR) sowie den jeweils hierzu festgesetzten Kostenrichtwerten. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung zum ermöglicht eine Umstellung der bisherigen Förderpraxis, welche der entsprechenden Bekanntgabe im Kinder- und Jugendhilfeausschuss vom entnommen werden kann. Die Kindergartenplätze werden wie bisher nach dem BayKiBiG bezuschusst (siehe untere Aufstellung). Gemäß Art. 27 Absatz 3 Satz 1 BayKiBiG haben bei Kindertageseinrichtungen freigemeinnütziger oder sonstiger Träger die Gemeinden, die die Plätze als bedarfsnotwendig anerkannt haben, einen Baukostenzuschuss in Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten zu leisten. Die Landeshauptstadt München erhält ihrerseits für die zu leistenden Baukostenzuschüsse Finanzhilfen des Freistaats nach Maßgabe des Art. 10 FAG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG.,,

4 Seite 4 Baukostenzuschuss für den Kinderkrippenbereich (lt. Berechnung der Stadtkämmerei) Baukosten Gesamtprojekt Euro davon zuwendungsfähig gem. Art. 10 FAG/ Krippenförderrichtlinie - Baukosten Euro Basiszuschuss nach Nr. 5.3 der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung (Freistaat und Bund) Durch Basiszuschuss ungedeckter Investitionsbedarf an den Baukosten Davon von LHM übernommen nach Nr. 4.1 der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung (= 50 %) Euro (69,10 % von Euro) Euro ( Euro Euro) Euro Gesamtzuschuss Euro ( Euro Euro) Eigenmittel Antragsteller Euro Öffentlicher Zuschuss zu den Investitionskosten pro Platz (LHM, Freistaat und Bund) davon Anteil Landeshauptstadt München Euro Euro ( Euro / 72 Plätze) Baukostenzuschuss für den Kindergartenbereich (lt. Berechnung der Stadtkämmerei) Baukosten Kindergartenbereich Euro davon zuwendungsfähig gem. Art. 10 FAG (Berechnung Stadtkämmerei) Euro Zweidrittelanteil an den zuwendungsfähigen Kosten gemäß Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG Euro Eigenmittel Antragstellerin Euro Öffentlicher Zuschuss zu den Investitionskosten pro Platz (LHM und Freistaat) Euro Die Auszahlung erfolgt sukzessive nach Baufortschritt.

5 Seite 5 Die durch die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung festgelegte Bagatellgrenze von Euro (Nr. 5.3, S. 4) wird im vorliegenden Fall überschritten. Somit kann von der Landeshauptstadt München die gesamte mögliche Zuweisung beim Freistaat Bayern geltend gemacht werden, die als Basiszuschuss an die Antragstellerin ausbezahlt werden kann. Die Landeshauptstadt München erhöht diesen Zuschuss um die Hälfte des nach dem geleisteten Basiszuschuss verbleibenden ungedeckten Finanzierungsbedarfs (durch LHM förderfähige Gesamtbaukosten). Ein über den Basiszuschuss hinausgehender Anspruch gegenüber dem Freistaat Bayern auf eine Finanzhilfe nach dem FAG für die Landeshauptstadt München bezüglich des geleisteten Eigenanteils von Euro an der Förderung besteht nicht. Hingegen kann für den Zuschuss zur Schaffung der 50 Kindergartenplätze, den die LHM in Höhe von Euro leistet, eine Finanzhilfe nach dem FAG erwartet werden. Zuschuss zur Ausstattung (lt. Berechnung der Stadtkämmerei) Ausstattungskosten Euro davon zuwendungsfähig nach Nr. 5.3 Satz 6 der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung Ausstattungskosten Euro (72 Plätze x Euro) Gesamtzuschuss Euro Eigenmittel Antragsteller Euro Öffentlicher Zuschuss zu den Investitionskosten/Ausstattungskosten pro Platz (Freistaat und Bund) davon Anteil Landeshauptstadt München Euro 0 Euro Die Auszahlung erfolgt sukzessive nach Baufortschritt. Die durch die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung festgelegte Bagatellgrenze von Euro (Nr. 5.3, S. 4) wird im vorliegenden Fall überschritten. Somit kann von der Landeshauptstadt München die mögliche Zuweisung zur Erstausstattung beim Freistaat Bayern in voller Höhe von Euro geltend gemacht werden, die als Basiszuschuss an den Antragsteller ausbezahlt werden kann.,,

6 Seite 6 Die maximale Förderung von Ausstattungskosten beträgt Euro pro geschaffenem Platz und wird zu 100 % durch staatliche Mittel bezuschusst. Bis zur Bewilligung der Zuwendung durch die Regierung von Oberbayern wird der zu leistende Baukostenzuschuss und der Zuschuss zur Ausstattung von der Landeshauptstadt München vorfinanziert. Die Mittel für Investitionskostenzuschüsse sind im Mehrjahresinvestitionsprogramm in der Pauschale in Liste 1, Gliederungsziffer 4642, Maßnahmen-Nr enthalten und bei der Finanzposition bereitgestellt. Die Stadtratsvorlage ist mit der Stadtkämmerei und dem Schul- und Kultusreferat abgestimmt. Eine rechtzeitige Übermittlung der Beschlussvorlage war nicht möglich, weil der vom Bezirksausschuss des 21. Stadtbezirkes gewünschte Runde Tisch erst am stattgefunden hat. Eine Behandlung in der heutigen Sitzung ist jedoch erforderlich, weil dem Antragsteller durch eine erneute Vertagung der Entscheidung erhebliche Kosten entstehen, die nicht zuwendungsfähig sind. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses des 21. Stadtbezirkes vorgesehen (vgl. Nr. 2.1 Anlage 1 der BA-Satzung für den Bereich des Sozialreferates). Der Bezirksausschuss hat sich in seiner Sitzung am mit der Angelegenheit befasst. Die ablehnende Stellungnahme ist als Anlage 3 beigefügt. Das Sozialreferat nimmt hierzu wie folgt Stellung: Am fand ein Runder Tisch mit dem BA 21 sowie den beteiligten Referaten statt. Insbesondere aus Sicht der Lokalbaukommission konnte bestätigt werden, dass der Bauantrag für die Pippinger Straße 22 an alle einschlägigen Fachdienststellen zur Prüfung zugeleitet wurde, unter anderem dem Kreisverwaltungsreferat Straßenverkehr, der Branddirektion und dem Referat für Gesundheit und Umwelt. Von allen beteiligten Stellen kamen positive Rückmeldungen bzw. entsprechende Auflagen für die Baugenehmigung. Das Kreisverwaltungsreferat hatte den Hol- und Bringverkehr als problematisch eingeschätzt. In Zusammenarbeit mit dem Architekten konnte aber eine Lösung gefunden werden. Nachdem die Prüfung der Baugenehmigungsunterlagen positiv verlaufen war, hatte der Bauherr einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung:

7 Seite 7 Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO "... ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind;...". Die Baugenehmigung wurde mit Datum erteilt. Auf Nachfrage teilte die Geschäftsstelle des Bezirksausschusses am mit, dass der Bezirksausschuss bei seiner ablehnenden Stellungnahme bleibt. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Zurek, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Müller, der Frauengleichstellungsstelle, der Stadtkämmerei, dem Schul- und Kultusreferat, dem Vorsitzenden, den Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprechern sowie der Kinderbeauftragten bzw. dem Kinderbeauftragten des Bezirksausschusses des 21. Stadtbezirks und dem Sozialreferat / Stelle für interkulturelle Arbeit ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Das Sozialreferat wird beauftragt, den Baukostenzuschuss in Höhe von insgesamt Euro sowie den Zuschuss zur Ausstattung in Höhe von insgesamt Euro an die Antragsteller in Raten je nach Baufortschritt auszuzahlen. 2. Die Antragsteller werden verpflichtet, die Einrichtung so zu gestalten, dass sämtliche Fördervoraussetzungen (Erlangen der Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII, Erfüllung der Voraussetzungen der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung und der Münchner Qualitätsmerkmale in ihrer aktuellen Fassung) erfüllt werden. 3. Die Antragsteller werden verpflichtet, bei einer Aufgabe des Betriebes die Landeshauptstadt München unverzüglich zu unterrichten und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie der Weiterbetrieb der Einrichtung gewährleistet werden kann. 4. Die Antragsteller werden verpflichtet, dem Sozialreferat alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Verfahrensschritte zu beachten, die benötigt werden, damit die Landeshauptstadt München die staatliche Zuweisung nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung abrufen kann. 5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.,,

8 Seite 8 III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Kinder- und Jugendhilfeausschuss Die Vorsitzende Der Referent Christine Strobl Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An die Frauengleichstellungsstelle An das Schul- und Kultusreferat An den Vorsitzenden, die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und die Kinderbeauftragte bzw. den Kinderbeauftragten des Bezirksausschusses des 21. Stadtbezirks (7-fach) An das Sozialreferat, S-III-M An das Sozialreferat, S-Z-F/H-MIP An das Sozialreferat, S-Z-F/H-AV An das Sozialreferat, S-Z-F/H-PV z. K. Am I.A.

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