Abgeltungssteuer Gestaltungspielräume & Fallen

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1 Abgeltungssteuer Gestaltungspielräume & Fallen Ulf Mücke Director Tax/Estate Planning Mannheim, den 30. Januar 2008

2 Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT 1 Wesentliche Inhalte der Abgeltungssteuer ABSCHNITT 2 ABSCHNITT 3 Anwendung auf einzelne Kapitalanlagen im Privatvermögen Mögliche zukünftige Ansätze 1

3 ABSCHNITT 1 Wesentliche Inhalte der Abgeltungssteuer

4 Begriff und Wirkung der «Abgeltungssteuer» Stand der Gesetzgebung Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 enthält auch Regelungen zur Einführung der Abgeltungsteuer Änderungen/Ergänzungen sind jedoch auch nach Inkrafttreten des Gesetzes noch möglich! Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 Eckpunkte der Neuregelung "Endgültiger" Steuerabzug an der Quelle Erweiterung des Katalogs der Einkünfte aus Kapitalvermögen Aufhebung der einjährigen "Spekulationsfrist" Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für Privatanleger Keine Berücksichtigung der Werbungskosten in tatsächlicher Höhe 3

5 Begriff und Wirkung der «Abgeltungssteuer» Steuerabzug bei Auszahlung von Kapitalerträgen Für Privatanleger grundsätzlich abgeltende Wirkung Keine Angabe in der Steuererklärung mehr erforderlich Für Betriebsvermögen Wirkung einer Kapitalertragsteuer (anrechenbar) Steuersatz: 25% zzgl. SolZ (26,38%) und eventuell Kirchensteuer Steuerpflichtiger kann Veranlagungsverfahren beantragen, z.b.: Bei individuellem Steuersatz unter 25% Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken Berücksichtigung von Altverlusten Ausländische Steuern werden angerechnet 4

6 Betroffene Einkünfte Erweiterung des Katalogs JA Laufende Kapitalerträge, z.b. Zinsen, Dividenden, aber auch Ablaufleistungen aus nicht begünstigten Lebensversicherungen Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften Wertpapiere (Investmentfonds!) Termingeschäfte Finanzinstrumente Optionen, Futures Differenzgeschäfte Swaps Einkünfte aus stillen Beteiligungen Lebensversicherungen (Abschluss ab 2005 oder nicht begünstigte) Nein Gewinne aus Veräußerung von Immobilien (Frist: 10 Jahre für nicht selbst genutzte Immobilien) Gewinne aus Veräußerung sonstiger bewegl. Vermögensgegenstände, z.b. Kunst oder Edelmetalle (Frist: 1 Jahr) Gewerbliche Kapitalerträge Kapitalerträge zwischen nahestehenden Personen Hälftig steuerbefreite Erträge aus Lebensversicherungen 5

7 Abzugsfähige Kosten Steuerpflichtige Einkünfte Laufende Bruttoeinnahmen und "Brutto"gewinne (positive Einnahmen aus Kapitalvermögen)./. Gezahlte Stückzinsen./. Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung (und wohl auch Anschaffung) werden bei der Gewinnermittlung berücksichtigt Werbungskosten und Sparerpauschbetrag Werbungskostenpauschale und der Sparerfreibetrag werden zusammengefasst (sog. einheitlicher Sparerpauschbetrag) Höhe: 801 EUR/1.602 EUR Höhere Werbungskosten auch bei Veranlagung nicht abziehbar 6

8 Behandlung von Verlusten Entstehung der steuerlichen Verluste Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften; insb. Entstehung vor dem Verluste aus Kapitalvermögen (Veräußerungsverluste); Entstehung nach dem Verrechnung mit sonstigen Einkünften (aus privaten Veräußerungsgeschäften) Verrechnung mit allen anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Ausnahme: Verluste aus Aktien nur verrechenbar mit gleichartigen Gewinnen (Aktien); ansonsten Verlustvortrag auf das Folgejahr Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen (Veräußerungsgewinne) Verrechnung mit Spekulationsgewinnen Verwendung der steuerlichen Verluste 7

9 Anwendungszeitraum Neuregelung gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2009 Für Veräußerungsgewinne bleibt alte Regelung grundsätzlich mit Spekulationsfrist bestehen, wenn die Wertpapiere bis zum angeschafft wurden Ausnahme bei Zertifikaten, die nach dem erworben wurden bzw. werden, steuerfeie Veräußerung (nach 1 Jahr) nur bis einschließlich möglich Ausnahme bei Finanzinnovation, hier kommt es auf den Anschaffungszeitpunkt nicht an Ausnahme bei bestimmten Fonds (Spezialfonds, besondere Sachkunde oder Mindestbeteiligung), die nach dem erworben bzw. aufgestockt werden Laufende Erträge (Zinsen, Dividenden) unterliegen grundsätzlich der Neuregelung (Abgeltungssteuer), wenn sie nach dem zufließen 8

10 Wer erhebt die Abgeltungssteuer? Inland Ausland Bei Auszahlung durch inländische Zahlstelle (Bank, Investmentfonds) Inländischer Schuldner (z.b. AG, GmbH) Banken müssen Bescheinigungen erteilen, welche die erforderlichen Angaben zur Abgeltungssteuer enthalten und die bisherige Jahresbescheinigung nach 24c EstG ersetzen Kein unmittelbarer Steuerabzug (Abgeltungssteuer), aber Steuerpflicht! Die Erträge sind in der Steuererklärung anzugeben Besteuerung ebenfalls mit 25 % zzgl. SolZ und KiSt bzw. niedrigerem persönlichen Steuersatz 9

11 Besonderheiten beim Depotwechsel Kunde wechselt seine Bank/Gläubigerwechsel Bei an zu erkennendem Nachweis der Anschaffungsdaten: Ohne steuerliche Relevanz Abgebende deutsche Depotbank/Zahlstelle muß Anschaffungsdaten bei Depotwechsel an übernehmende Stelle liefern Ausländische Zahlstellen (EU/EWR): Anschaffungskosten und Zeitpunkt können durch Bescheinigung des ausländischen Instituts nachgewiesen werden Ohne Nachweis der Anschaffungsdaten: Steuer auf 30 % des gesamten Veräußerungserlöses /Einlösungsbetrages Anrechnung bei der Einkommenssteuer Erklärung möglich Gläubigerwechsel: Vermutung der Entgeltlichkeit Realisierung, Erhebung von Abgeltungssteuer? Meldepflicht? Bei Mitteilung der Unentgeltlichkeit Fortführung der Anschaffungsdaten, Meldepflicht? 10

12 Vor- und Nachteile der Abgeltungssteuer im Überblick Vorteile Für kurzfristig orientierte Anleger Abgeltungsteuersatz von 25% meist geringer als individueller Einkommensteuersatz Für Kapitalgewinne und -erträge, die bisher in voller Höhe besteuert werden (z.b. Zinsen) Abgeltungsteuersatz von 25% meist geringer als individueller Einkommensteuersatz Für Finanzinnovationen mit Besteuerung aller Kursgewinne fällt bisherige Benachteiligung gegenüber Vollrisikopapieren weg Für Spekulationsverluste neue Verluste grds. auch mit laufenden Erträgen verrechenbar Nachteile Für langfristig gehaltene Kapitalanlagen keine steuerfreien Kapitalgewinne mehr möglich Für Veräußerungsgewinne und Dividenden, die bisher dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen statt HEV-Steuersatz von 22,5% (Höchsteuersatz mit «Reichensteuer» = 45% x 50%) nun 25% Für die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalerträgen mit anderen Einkünften oder umgekehrt (nicht mehr möglich) und Verluste aus Aktienverkäufen (nur noch mit Aktiengewinnen verrechenbar) Kein Werbungskostenabzug 11

13 ABSCHNITT 2 Anwendung auf einzelne Kapitalanlagen im Privatvermögen

14 Aktien Bisheriges Recht Dividenden Halbeinkünfteverfahren Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn außerhalb von 12 Monaten seit Anschaffung realisiert Geplantes Recht Dividende unterliegt der Abgeltungssteuer Veräußerungsgewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar Anwendungszeitraum Nach dem zugeflossene Dividenden Veräußerungsgewinne aus Anschaffungen nach dem

15 Beispiel Aktien Kauf einer Aktie zu 100; Verkauf nach (A) 10 Monaten bzw. (B) 14 Monaten zu 200; Werbungskosten 10, Spitzensteuersatz; Pauschbetrag"(801/1602) anderweitig ausgeschöpft; keine Kirchensteuer; keine Reichensteuer 14

16 Anleihen Bisheriges Recht Laufende Einkünfte (Zinsen) unterliegen dem Zinsabschlag sowie der Einkommensteuer mit dem jeweils individuellen Steuersatz Geplantes Recht Laufende Einkünfte (Zinsen) unterliegen der Abgeltungssteuer Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer Eventuelle Kursgewinne/- verluste sind außerhalb der 12 Monatsfrist steuerlich unbeachtlich Anwendungszeitraum Nach dem zugeflossene laufende Erträge Veräußerungsgewinne aus Anschaffungen nach dem

17 Anleihen - Gestaltung Erwerb niedrig verzinslicher Anleihen vor dem Festverzinslicher Bonds Ausgabe zu EUR 100; Zinssatz: 3% Rücknahme zu EUR 100 am Aktueller Marktzins 5%, Kaufpreis EUR 95 Zinsen von 3%: 2008: Versteuerung mit persönlichem Steuersatz Ab 2009: Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) Differenz von EUR 5: Steuerfrei 2010, da außerhalb Jahresfrist und Übergangsregelung 16

18 Finanzinnovationen - Schuldverschreibungen Bisheriges Recht Laufende Einkünfte (Zinsen) unterliegen dem Zinsabschlag sowie der Einkommensteuer mit dem jeweils individuellen Steuersatz Geplantes Recht Laufende Einkünfte (Zinsen) unterliegen der Abgeltungssteuer Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer Veräußerung/Einlösung grundsätzlich steuerpflichtig Gleiches gilt grundsätzlich auch für Zertifikate, wenn diese eine Kapitalgarantie oder eine Ertragszusage vorsehen Anwendungszeitraum Nach dem zugeflossene laufende Erträge (z.b. Zinsen, aber auch Kapitalerträge aus Veräußerung/Einlösung) 17

19 Zertifikate Vollrisikopapiere Bisheriges Recht Grundsätzlich keine laufenden Zahlungen Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn außerhalb von 12 Monaten seit Anschaffung realisiert Geplantes Recht Keine laufenden Zahlungen: keine Änderungen, anderenfalls Abgeltungssteuer Veräußerungsgewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer Anwendungszeitraum Veräußerungsgewinne aus Anschaffungen nach dem wenn Veräußerung/Zufluss nach dem oder aus Anschaffungen nach dem Steuerfreie Veräußerungsgewinne nach heutiger Regelung nur noch aus Anschaffungen bis möglich 18

20 Zerifikate - Gestaltung Beobachtung der Kursentwicklung Erwerb eines Zertifikats im Jahre 2008 Bei positiver Kursentwicklung: Steuerfreier Verkauf nach Ablauf der einjährigen Haltefrist bis Bei negativer Kursentwicklung: Verkauf innerhalb der einjährigen Haltefrist bzw. nach dem Zu beachten: Verkauf/Einlösung von Zertifikaten nach dem unabhängig von Haltefrist steuerbar, wenn Erwerb nach dem erfolgte 19

21 Zertifikate Sonderregelung Anwendungszeitraum Kauf Verkauf Verkauf Verkauf 07/07 12/07 12/08 12/09 Ergebnis ist steuerpflichtig (aktuelles Steuerrecht), da Haltedauer < 12 Monate Ergebnis ist steuerfrei, (aktuelles Steuerrecht) da Haltedauer > 12 Monate Ergebnis ist steuerpflichtig, (Abgeltungsteuer) da Haltedauer (nach dem ) irrelevant 20

22 Termingeschäfte (Devisentermingeschäfte, Swaps, Futures) Bisheriges Recht Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts mehr als 12 Monate beträgt Geplantes Recht Gewinne aus Termingeschäften unterliegen der Abgeltungssteuer Anwendungszeitraum Veräußerungsgewinne/ Realisierungsgewinne aus Abschluss/Anschaffungen nach dem

23 Optionen Bisheriges Recht Stillhalterprämie unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz (sonstige Einkünfte gemäß 22 EStG) Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn außerhalb von 12 Monaten seit Anschaffung realisiert Neues Recht Stillhalterprämien unterliegen der Abgeltungssteuer Verrechnung mit Aufwand aus Glattstellungsgeschäften möglich Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer Anwendungszeitraum Nach dem zugeflossene Prämien Realisierungsgewinne/Veräußerungsgewinne aus Anschaffungen nach dem

24 Offene Investmentfonds Bisheriges Recht Steuerpflichtig sind: Ausgeschüttete und thesaurierte Dividenden (Halbeinkünfteverfahren) und Zinsen Veräußerungsgewinne auf Fondsebene sind steuerfrei Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn außerhalb von 12 Monaten seit Anschaffung realisiert Geplantes Recht Steuerpflichtig sind: Ausgeschüttete Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne (aus Anschaffungen des Fonds nach ) Thesaurierte Dividenden & Zinsen Werbungskosten im Fonds zum größten Teil abzugsfähig Veräußerungsgewinne aus Verkauf/Rückgabe Fondsanteil unterliegen der Abgeltungssteuer Anwendungszeitraum Veräußerungsgewinne aus nach dem angeschafften Fondanteilen (Hinzurechnung steuerfrei ausgeschütteter Veräußerungsgewinne) Nach dem ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge im obigen Sinne 23

25 Offene Investmentfonds Schematische (vereinfachte) Darstellung des neuen Rechts Zinsen/ Dividenden Veräußerungsgewinne neu Termingeschäfte neu Ebene des Fonds Grundsätzlich keine eigene Steuerbelastung Ebene des Anlegers bei Thesaurierung Ebene des Anlegers bei Ausschüttung Abgeltungssteuer (jährliche Erhebung) Keine Steuerbelastung Abgeltungssteuer Keine Steuerbelastung Abgeltungssteuer Ebene des Anlegers bei Veräußerung des Fonds Abgeltungssteuer unter Anrechnung bereits versteuerter Erträge * * Bei Anschaffung des Fondsanteils vor dem besteht weiterhin Steuerfreiheit bei Haltedauer > 12 Monate 24

26 Versicherungen Bisheriges Recht Erträge aus Versicherungen («Unterschiedsbetrag») unterliegen zu 50% (begünstigte Lebensversicherungen) bzw. 100% dem individuellen Einkommensteuersatz Veräußerung von Versicherungsverträgen ist außerhalb von 12 Monaten steuerfrei Geplantes Recht Erträge aus begünstigten Versicherungen weiterhin i.h.v. 50% mit individuellen Steuersatz Erträge aus anderen Lebensversicherungen unterliegen der Abgeltungssteuer Bei Kauf der Versicherung sind nur die Erträge während der Besitzzeit steuerpflichtig (Berücksichtigung der Anschaffungskosten) Veräußerungsgewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer Anwendungszeitraum Veräußerung nach dem , wenn Versicherung nach 2004 abgeschlossen wurde oder wenn es sich um eine steuerschädliche Police handelt 25

27 ABSCHNITT 3 Mögliche zukünftige Ansätze

28 Zusammenfassung Steuereffiziente Anlage? Häufig genannte "Produkte" Zertifikate Fonds Versicherungen "Open-End" Zertifikate Steuerstundungseffekt bei Erwerb nach dem Thesaurierende Fonds mit hohen Veräußerungsgewinnen Bei Erwerb bis in den meisten Fällen Steuereffizienz erhalten Alle Fonds: Werbungskosten innerhalb des Fonds grundsätzlich absetzbar Stundungseffekt «Flexibler» Wechsel der Anlage Niedrige Steuerbelastung bei steuerbegünstigten Versicherungen (Besteuerung des hälftigen Ertrags mit individuellem Steuersatz) 27

29 Handlungsbedarf? Vermögens- und Einkunftsübersicht Überblick über das gesamte Vermögen/Einkunftsquellen gewinnen Exit vorbereiten Steueroptimaler Wechsel in neue Strukturen einplanen Haltefristen beachten oder nutzen Einkünfte verlagern, Kosten vorziehen Verluste nutzen Gesetzesverschärfungen "antizipieren" 28

30 Disclaimer UBS Deutschland AG («UBS») bietet keine Rechts- oder Steuerberatung an. Daher stellt diese Präsentation keine Beratungsleistung dar. UBS empfiehlt dringend allen Personen, die sich für die beschriebenen Produkte oder Dienstleistungen interessieren, unabhängige rechtliche, steuerliche und andere fachliche Beratung einzuholen. Diese Präsentation dient ausschliesslich zu Ihrer Information und stellt kein Angebot, keine Offerte oder Aufforderung zur Offertenstellung, zum Kauf oder Verkauf von Produkten oder anderen spezifischen Dienstleistungen dar. Obwohl die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen und Meinungen aus zuverlässigen Quellen stammen, wird keine vertragliche oder stillschweigende Haftung für falsche oder unvollständige Informationen übernommen. Die generellen Ausführungen dieser Präsentation können nicht auf Ihre persönlichen Anlageziele, Ihre finanzielle Situation und Ihre finanziellen Bedürfnisse eingehen. Einzelne Produkte und Dienstleistungen sind rechtlichen Einschränkungen unterworfen und können deshalb nicht weltweit uneingeschränkt angeboten werden. Alle Informationen und Meinungen sowie angegebenen Preise können sich jederzeit und ohne Vorankündigung ändern. Genehmigt und herausgegeben von UBS, darf diese Publikation ohne vorherige Einwilligung von UBS weder reproduziert noch vervielfältigt werden. UBS All rights reserved. 29

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