Praxiswissen Steuern. Lernheft 8. Gewerbesteuer und Abgeltungsteuer. Inhaltsverzeichnis: 8.1 Einleitung... 2

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1 Praxiswissen Steuern Lernheft 8 Gewerbesteuer und Abgeltungsteuer Inhaltsverzeichnis: 8.1 Einleitung Gewerbesteuer Grundlegende Einführung Steuerpflicht und Steuerbefreiungen Steuermessbetrag Gewinn aus Gewerbebetrieb Hinzurechnungen nach 8 GewStG Kürzungen nach 9 GewStG Gewerbeverlust Steuermesszahl und Steuermessbetrag Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer Abgeltungsteuer Grundlegende Einführung Steuerpflichtige Einnahmen Wertpapiere im Betriebsvermögen Ausnahmetatbestände Bemessungsgrundlage Werbungskosten Verlustverrechnung Veranlagung Selbstlernaufgaben Zusammenfassung Hausaufgabe Lösungen zu den Selbstlernaufgaben Anhang Copyright Laudius GmbH DE

2 8.1 Einleitung Das vorliegende Lernheft Nummer 8 stellt Ihnen im ersten Teil die Gewerbesteuer vor. Nach der Durcharbeitung der Lerninhalte wissen Sie u. a., wie der Steuermessbetrag ermittelt und die Gewerbesteuer berechnet wird. Im zweiten Teil des Lernheftes geben wir Ihnen einen Überblick über das relativ neue System der Abgeltungsteuer. Sie lernen, welche Einnahmen unter die Abgeltungsteuer fallen, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt wird und wie Verluste behandelt werden. Lernziele: Nach Durcharbeitung dieses Lernhefts Wissen Sie, wer gewerbesteuerpflichtig ist können Sie einen Gewerbesteuer-Messbetrag mittels der Hinzurechnungen und Kürzungen ermitteln wissen Sie, wie die Gewerbesteuer festgesetzt und erhoben wird lernen Sie, welche Einnahmen unter die Abgel-tungsteuer fallen und welche Ausnahmen es gibt wissen Sie, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt wird und wie Verluste behandelt werden 8.2 Gewerbesteuer Grundlegende Einführung Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die Ertragskraft eines Gewerbebetriebes als Ausdruck seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben wird. Diese Steuer stellt die größte Steuereinnahme der Gemeinden dar. Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) sowie zusätzlich diverse Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) als Verwaltungsanweisungen. Die Gewerbesteuer ist eine Besitzsteuer, genauer gesagt eine Realsteuer, eine Gemeindesteuer und eine Veranlagungsteuer, die in einem förmlichen Verfahren festgesetzt wird. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer steuerrechtlich keine Betriebsausgabe mehr, deshalb darf sie in der Steuerbilanz nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden. Handelsrechtlich ist auch weiterhin ein Abzug als Betriebsausgabe möglich, d. h. es darf handelsrechtlich eine Rückstellung gebildet werden, weil es sich bei der Gewerbesteuerzahlung um eine ungewisse Verbindlichkeit i. S. d. 249 HGB handelt. 2

3 8.2.2 Steuerpflicht und Steuerbefreiungen Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ( 2 Abs. 1 GewStG i.v.m. 15 Abs. 2 EStG). Besteht ein Gewerbebetrieb aus mehreren Betriebsstätten (z. B. mehrere Filialen), ist der Gegenstand der Besteuerung immer der Gewerbebetrieb mit allen seinen inländischen Betriebsstätten. Werden Betriebe verschiedener Art (z. B. eine Kaffeerösterei und eine Kfz-Werkstatt) von einem Gewerbetreibenden betrieben, ist jeder Betrieb hingegen separat zu besteuern. Das gilt auch dann, wenn die Betriebe in einer Gemeinde liegen. Das GewStG unterscheidet zwei Arten von Gewerbebetrieben, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden: Abb. 1: Quelle: Arten des Gewerbebetriebes eigene Darstellung Ein Reisegewerbebetrieb ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder einen Blindenwaren-Vertriebsausweis besitzt ( 35a Abs. 2 GewStG). Ein stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb ist ( 1 GewStDV). Im Folgenden wird ausschließlich der stehende Gewerbebetrieb behandelt. Das GewStG unterscheidet in dieser Hinsicht drei Formen: Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung Hierunter fallen Personengesellschaften und Einzelgewerbetreibende, die eine selbständige nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben, die eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, jedoch keine Land- und Forstwirtschaft, keine selbständige Arbeit und keine Vermögensverwaltung ist. Mit der Aufnahme des Gewerbebetriebes wird der Betrieb gewerbesteuerpflichtig (Vorbereitungshandlungen, wie das Mieten der Räume, Einstellen von Personal sind dafür ohne Bedeutung). Eine Baumschule wird in der Rechtsform einer KG betrieben. Das Unternehmen erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist in vollem Umfang Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung, da alle Voraussetzungen gegeben sind. 3

4 Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Kapitalgesellschaften sind immer Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (z. B. Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister. Die Steuerberater Habe und Nix schließen sich zu einer Steuerberatungsgesellschaft im der Rechtsform einer GmbH zusammen. Die Tätigkeit der GmbH ist klar freiberuflicher Natur, trotzdem gilt sie in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, denn die Gewerbesteuerpflicht knüpft nur an die Rechtsform an. Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Auch sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine gelten als Gewerbebetrieb, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der Aufnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Der Fußballclub Wadentritt e.v., Hintergurgelhausen, unterhält ein Vereinslokal. In diesem werden Speisen und Getränke an die Mitglieder abgegeben. Allein für die Ausgabe der Speisen und Getränke gilt der Verein als Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. 3 GewStG nennt bestimmte Betriebe, die von der Gewerbesteuer befreit sind. Dazu gehören z. B. das Bundeseisenbahnvermögen, die Deutsche Bundesbank, Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime oder gemeinnützige Körperschaften Steuermessbetrag Die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um die in 8 genannten Hinzurechnungen und vermindert um die in 9 bezeichneten Kürzungen ( 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Vom maßgebenden Gewerbeertrag werden noch nicht ausgeglichene Gewerbeverluste abgezogen, die in früheren Jahren entstanden sind ( 10a GewStG). Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 nach unten abzurunden. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften wird zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von (höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags) berücksichtigt ( 11 Abs. 1 GewStG). 4

5 Auf den endgültigen Gewerbeertrag wird die sog. Steuermesszahl angewandt ( 11 Abs. 2 GewStG), die einheitlich für alle Rechtsformen 3,5 % beträgt. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer: Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen nach 8 GewStG Kürzungen nach 9 GewStG = maßgebender Gewerbeertrag Gewerbeverlust aus Vorjahren = vorläufiger Gewerbeertrag Freibetrag nach 11 GewStG = endgültiger Gewerbeertrag x einheitliche Steuermesszahl (3,5 %) = Steuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer Gewinn aus Gewerbebetrieb Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Berechnungsgrundlage der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, bei Kapitalgesellschaften der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird. Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Weicht bei Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, gilt der Gewinn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Der Gewerbetreibende Bernd Balsam ist Inhaber einer Apotheke. Das Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1.5. bis des Folgejahres. Für die Zeit vom bis ermittelt er einen Gewerbeertrag von , der als Gewerbeertrag des Veranlagungszeitraumes 2012 gilt, da in diesem Jahr das Wirtschaftsjahr endet Hinzurechnungen nach 8 GewStG Wie Sie bereits wissen, soll die Gewerbesteuer u. a. die Ertragskraft eines Gewerbebetriebes besteuern. Der Gewinn spiegelt jedoch häufig die Ertragskraft eines Betriebes nicht wider. Darum werden für Zwecke der Gewerbesteuer bestimmte Hinzurechnungen und bestimmte Kürzungen vorgenommen. 5

6 Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Summe aus folgenden Beträgen wieder hinzugerechnet, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen worden sind: Zinsaufwendungen und ähnliche Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, Miet- und Pachtaufwendungen, Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten sowie Anteile am Verlust einer Personengesellschaft. soweit die Summe den Betrag von übersteigt. 1. Zinsaufwendungen und ähnliche Entgelte für Schulden (z. B. Disagio) sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Bernd Balsam weist in seiner Gewinn- und Verlustrechnung Zinsen für langfristige Kredite von aus. Diese dem Gewinn im Sinne des 8 GewStG wieder hinzuzurechnen. 2. Renten und dauernde Lasten werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dafür ist es unbedeutend, ob die Renten und dauernden Lasten mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes zusammenhängen. Bernd Balsam zahlt an einen ehemaligen Mitgesellschafter seines Unternehmens eine Abfindung in Form einer Rente, die den Gewinn des Wirtschaftsjahres in Höhe von gemindert haben. Der gesamte Betrag wird dem Gewinn hinzugerechnet. 3. Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters werden hinzugerechnet, unabhängig davon, wie diese Leistungen gewerbesteuerrechtlich beim Empfänger behandelt werden. Je nachdem, ob dieser Gesellschafter ein echter oder ein unechter typischer Gesellschafter ist, kann es u. U. zu Mehrfachbelastungen mit Gewerbesteuer kommen. Der Privatmann Kurt Kratzig ist am Einzelhandelsbetrieb des Bernd Balsam als unechter stiller Gesellschafter beteiligt. Für 2012 erhielt Kurt Kratzig einen Gewinnanteil von , den Bernd Balsam als Betriebsausgabe abgesetzt hat. Für Zwecke der Gewerbesteuer wird dieser Gewinnanteil bei Balsam in 2012 dem Gewinn wieder hinzugerechnet. 4. Miet- und Pachtaufwendungen für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Eigentum eines anderen sind, sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 20 % als Finanzierungsanteile wieder hinzuzurechnen unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger. Mietund Pachtaufwendungen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Grund und Boden, Gebäude) werden mit 50 % dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. 6

7 Bernd Balsam hat im Jahr 2012 eine Telefonanlage für jährlich gemietet. Außerdem hat er im selben Zeitraum von einem Privatmann ein Grundstück für jährlich gepachtet. Die Ausgaben haben als Betriebsausgaben den Gewinn des Bernd Balsam gemindert. Von den sind (20 %) dem Gewinn hinzuzurechnen, von den Pachtaufwendungen ( ) 65 %, d. h Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (z. B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte) sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 25 % hinzuzurechnen. Der Apotheker Bernd Balsam hat im Wirtschaftsjahr 2013/2013 Aufwendungen für die zeitliche Überlassung von Urheberrechten von gezahlt, die in Höhe von 25 % der Aufwendungen, d. h dem Gewinn hinzugerechnet werden. Die Summe der Hinzurechnungen aus den Nummer 1 bis 5 bildet die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag nach 8 Nr. 1 GewStG. Die Summe wird demnach um den Freibetrag von gekürzt, 25 % des verbleibenden Betrages ergeben den Hinzurechnungsbetrag nach 8 Nr. 1 GewStG. Der Hinzurechnungsbetrag des Bernd Balsam wird folgendermaßen ermittelt: 1. Zinsaufwendungen für langfristige Kredite Rentenzahlungen Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters Mietaufwendungen für eine Telefonanlage Pachtaufwendungen für ein Grundstück Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten Der Hinzurechnungsbetrag nach 8 Nr. 1 GewStG wird für den Veranlagungszeitraum 2012/2013 wie folgt errechnet: Zinsaufwendungen für langfristige Kredite Rentenzahlungen Gewinnanteile des stillen Gesellschafters % der Mietzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlageverm % der Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlageverm % der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten = Summe der Finanzierungsanteile Freibetrag = verbleibender Betrag x 25 % (Hinzurechnungsbetrag nach 8 GewStG)

8 6. Anteile am Verlust einer Personengesellschaft sind dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört. Zum Betriebsvermögen des Apothekers Bernd Balsam gehört eine Beteiligung an einer KG als Kommanditist. Im Jahr 2012 hat die KG einen Verlust von erzielt, wovon auf Balsam entfallen, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben. Bernd Balsam muss seinem Gewinn wieder hinzurechnen Kürzungen nach 9 GewStG Nach 9 GewStG werden zur Ermittlung der Gewerbesteuer bestimmte Kürzungen vom Gewerbeertrag vorgenommen. Dadurch soll eine doppelte Belastung mit Objektsteuern vermieden werden. Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird u. a. um die folgenden Kürzungen gemindert ( 9 GewStG): Kürzungen für den Grundbesitz, Gewinnanteile an Personengesellschaften, geleistete Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. 1. Kürzungen für den Grundbesitz werden in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes vorgenommen, wenn der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungzeitpunkt lautet. Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke und Betriebsgrundstücke für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswerts anzusetzen. Liegen Betriebsgrundstücke in den alten Bundesländern, wird der Kürzungsbetrag generell folgendermaßen ermittelt: Einheitswert x 1,4 = Bemessungsgrundlage x 1,2 % = Kürzungsbetrag Zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehört ein Grundstück, dessen Einheitswert nach den Wertverhältnissen vom mit angesetzt wurde. Die Kürzung für den Grundbesitz beträgt ( x 1,4 = x 1,2 % = ). 2. Auch Gewinnanteile an in- oder ausländischen Personengesellschaften werden vom Gewinn abgezogen. Der Gewinn der Personengesellschaft wurde schon bei dieser Gesellschaft mit Gewerbesteuer belastet, eine wiederholte Besteuerung beim Gesellschafter soll mit dieser Vorschrift vermieden werden. 8

9 Der Gewerbetreibende Bernd Balsam hält eine Beteiligung an einer ohg in seinem Betriebsvermögen. Im Jahr 2012 hat die ohg einen Gewinn von erzielt, wovon auf Balsam entfallen. Balsam kürzt die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um Bei allen Gewerbetreibenden sind Zuwendungen vom Gewinn zu kürzen (Ausnahme: Spenden an politische Parteien). Die Höhe der Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwecke ist begrenzt auf 20 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder 4 der Summe der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter. Der Apotheker Bernd Balsam hat im Wirtschaftsjahr 2012/2013 einen Gewinn von ermittelt. Aus betrieblichen Mitteln hat er gespendet: Zuwendungen für gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke Zuwendungen an eine politische Partei Bernd Balsam kann bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nach 9 Nr. 5 GewStG als Kürzungsbetrag abziehen (20 % von = , höchstens die Aufwendungen in Höhe von ). Zuwendungen an politische Parteien können nicht abgezogen werden Gewerbeverlust Vom maßgebenden Gewerbeertrag sind Verluste aus den Vorjahren bis zu 1 Mio. Euro abzuziehen. Darüber hinausgehende Verluste dürfen nur noch bis zu 60 % des verbleibenden maßgeblichen Gewerbeertrages abgezogen werden. Nicht verrechnete Beträge werden weiter vorgetragen ein Verlustrücktrag wie bei der Einkommenoder Körperschaftsteuer ist gewebesteuerrechtlich nicht möglich. Der Einzelgewerbetreibende Müller aus Konstanz erzielte in den Vorjahren einen Verlust in Höhe von , der noch nicht ausgeglichen werden konnte. Im Jahr 2013 erzielt Müller einen positiven maßgeblichen Gewerbeertrag von Der Gewerbeverlust kann auf folgende Art und Weise berücksichtigt werden: Verlust aus Vorjahren Positiver maßgebender Gewerbeertrag uneingeschränkter Verlustabzug = verbleibender positiver maßgebender Gewerbeertrag eingeschränkter Verlustabzug (60 % von ) = vorläufiger Gewerbeertrag Verlustvortrag für 2014 und die folgenden Jahre

10 Steuermesszahl und Steuermessbetrag Der Gewerbeertrag wird zunächst auf volle 100 nach unten abgerundet, bevor bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften (z. B. ohg, KG) ein Freibetrag in Höhe von und bei Vereinen, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Freibetrag von abgezogen werden kann, höchstens jedoch bis zur Höhe des Gewerbeertrages. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag. Auf den so errechneten Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet. Der Maschinenbauer Lorenz Lakai aus Ludwigshafen, dessen Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, legt Ihnen für 2013 folgende Zahlen vor: Gewinn aus Gewerbebetrieb Zinsaufwendungen für kurzfristen Kredit 520 Gewinnanteil eines echten stillen Gesellschafters Mietaufwendungen für einen Lkw Verlustanteil an einer ohg Einheitswert des Betriebsgrundstückes Gewinnanteil an einer KG Der Steuermessbetrag für das Kalenderjahr 2013 wird folgendermaßen berechnet: Gewinn aus Gewerbebetrieb Hinzurechnungen nach 8 GewStG Entgelte für Schulden (Zinsaufwendungen) 520 Gewinnanteile des stillen Gesellschafters % der Mietaufwendungen für Lkw = Summe der Finanzierungsanteile Freibetrag von , höchstens = verbleibender Betrag 0 Verlustanteil der ohg Kürzungen nach 9 GewStG Grundbesitzkürzungen 1,2 % von ( x 1,4) Gewinnanteil KG = vorläufiger Gewerbeertrag

11 Abrundung (abgerundeter Gewerbeertrag) Freibetrag = endgültiger Gewerbeertrag x Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag 3.447, Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Hebesatz festgesetzt und erhoben ( 16 Abs. 1 GewStG). Für die Steuerfestsetzung wird der Hebesatz angewandt, der von der hebeberechtigten Gemeinde für den jeweiligen Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) festgesetzt ist. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 %. Beispiel wie oben: Der Hebesatz der Gemeinde Ludwigshafen beträgt 375 % 1. Die Gewerbesteuer für 2012 wird wie folgt ermittelt: Steuermessbetrag 3.447,50 x Hebesatz 375 % = Gewerbesteuer Die Verwaltung der Gewerbesteuer ist teilweise Aufgabe der Gemeinden und teilweise der Finanzämter. Steuerpflichtige haben beim zuständigen Betriebsfinanzamt eine Steuererklärung einzureichen, d. h. das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebes befindet. Das Betriebsfinanzamt setzt den Steuermessbetrag in einem Grundlagenbescheid dem Gewerbesteuermessbescheid fest. Die hebeberechtigte Gemeinde erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides, eine andere erhält der Steuerpflichtige. Auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides erlässt die Gemeinde unter Anwendung des entsprechenden Hebesatzes den Gewerbesteuerbescheid. Wird der Steuermessbescheid aufgrund eines Einspruches geändert, wird der Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen geändert. 1 Stand:

12 8.3 Abgeltungsteuer Grundlegende Einführung Die Abgeltungssteuer ist keine neue Steuerart, sondern eine neue Erhebungsweise für Steuern aus Kapitaleinkünften. Bis einschließlich 2008 wurden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgeschäfte unterschiedlich besteuert: Zinsen waren in vollem Umfang steuerpflichtig. Die maximale Steuerbelastung entsprach dem Grenzsteuersatz der Einkommensteuer (höchstens 45 %). Dividenden wurden mit dem sog. Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte besteuert, was eine maximale Steuerbelastung von 22,5 % bedeuten konnte. Private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren waren steuerfrei, wenn die Veräußerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfand. Betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wertpapieres bis zu einem Jahr, so lag ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor. Aktiengewinne wurden mit dem Halbeinkünfteverfahren wiederum nur zur Hälfte besteuert. Seit dem werden Kapitaleinkünfte von Privatanlegern mit der einheitlichen Abgeltungssteuer von 25 % belegt. Die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer beläuft sich so insgesamt auf ca. 28 %. Mit der Abgeltungssteuer wird der Steuerabzug direkt an der Quelle vorgenommen und ist damit grundsätzlich abgegolten. Der Steuerpflichtige muss die Kapitalerträge prinzipiell nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind ebenfalls vom Abzugssystem erfasst. Die inländischen Kreditinstitute sind als Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Abgeltungssteuer war erstmals für steuerpflichtige Einnahmen anzuwenden, die nach dem zuflossen Steuerpflichtige Einnahmen Die wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind: 1. Laufende Kapitalerträge in- und ausländische Dividenden, offen oder verdeckt ausgezahlte Gewinnausschüttungen einer GmbH, Ausschüttungen auf Genossenschaftsanteile, Vorabausschüttungen, Sonderdividenden, Bezüge aus bestimmten Genussrechten sowie alle ähnlichen Bezüge und Vorteile, die neben oder anstelle dieser Erträge ausgezahlt werden, z. B. Sachdividenden, Bonusaktien 12

13 Einnahmen aus der Beteiligung an einer typischen stillen Gesellschaft Einnahmen aus der Gewährung von partiarischen Darlehen, also Darlehen mit gewinnabhängiger Verzinsung, aus Hypotheken sowie Grundschulden in- und ausländische Zinserträge aus Kapitalforderungen, z. B. Schuldverschreibungen, Anleihen, Darlehens- und Sparverträge, Sparbücher, Termingeldeinlagen (entscheidend dabei ist, dass es sich um eine Kapitalüberlassung auf Zeit handelt mit einem Recht auf Kapitalrückforderung) 2. Stillhalterprämien (Optionsgeschäfte) Geldeinnahmen, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; die Einnahmen sind um die Aufwendungen für das Gegengeschäft (Schuldaufhebungs- oder Verrechnungsabrede) zu mindern. 3. Erträge aus Kapital-Lebensversicherungen Erträge aus reinen Kapital-Lebensversicherungen sind im Fall der Kapitalauszahlung im Erlebensfall Einnahmen aus Kapitalvermögen; das gilt allerdings nur für sog. Neuverträge, die nach dem abgeschlossen wurden; steuerbar ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beträge. 4. Veräußerungsgewinne, z. B. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, z. B. Wertpapiere unabhängig von ihrer Haltedauer Beteiligung an Personengesellschaften Veräußerung von Wertpapieren jeder Art Abtretung partiarischer Darlehen, stiller Beteiligungen, Hypotheken und Grundschulden Auch ausländische Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Werden diese ausländischen Kapitalerträge von einem ausländischen Kreditinstitut verwaltet, muss der Steuerpflichtige diese Erträge in seiner Einkommensteuererklärung angeben (Pflichtveranlagung). Darauf wird der Abgeltungssteuersatz erhoben. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unterliegen der Abgeltungssteuer, falls diese nach dem erworben wurden. Für Wertpapiere, die bereits vor dem angeschafft worden sind, gilt die bisherige Rechtslage, d. h. nach einer einjährigen Haltefrist ist eine steuerfreie Veräußerung möglich. Der Steuerpflichtige Erwin M. erbt im Jahr 2008 eine Summe von , die er in Aktien anlegen will. Fall I: Kauft Erwin M. die Aktien im Jahr 2009, ist der Gewinn aus dem späteren Verkauf der Wertpapiere abzüglich des Sparer-Pauschbetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Fall II: Kauft Erwin M. die Aktien dagegen noch im Jahr 2008, kann er diese Aktien frühestens nach einem Jahr oder zu einem späteren Zeitpunkt steuerfrei verkaufen. Da ein späterer Zeitpunkt auch beispielsweise ein Datum im Jahr 2018 sein kann, ist es ratsam für Erwin M., selbst Vorsorge darüber zu treffen, dass er zu diesem Verkaufstermin den entsprechenden Kauf vor dem selbst nachweisen kann. 13

14 8.3.3 Wertpapiere im Betriebsvermögen Für Wertpapiere, die zu einem Betriebsvermögen gehören, wird das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren (bei dem 50 % der Einnahmen steuerpflichtig waren) durch das sog. Teileinkünfteverfahren ersetzt. Die entsprechenden Gewinne sind künftig zu 60 % steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Entsprechend können bei diesem Verfahren nur 60 % der Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Teileinkünfteverfahren gilt für Aktien, die sich im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft befinden, sowie für Beteiligungsverkäufe, falls die Beteiligung mindestens 1 % am jeweiligen Stammkapital beträgt. Das Teileinkünfteverfahren ist für solche Dividenden anzuwenden, die nach dem zufließen. Außerdem gilt es für Veräußerungsgewinne aus Aktien, die nach dem angeschafft worden sind. Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ( 17 EStG) unterliegen ab 2009 generell dem Teileinkünfteverfahren. Halten Kapitalgesellschaften Aktien in ihrem Betriebsvermögen oder beziehen sie Dividenden, gilt weiterhin 8b KStG: Dividendeneinnahmen bzw. Veräußerungsgewinne bleiben bis auf 5 % der Einnahmen bzw. des Gewinns steuerfrei Ausnahmetatbestände Der Unterschied zwischen der Abgeltungssteuer von 25 % und dem Spitzensteuersatz von z. Zt. 42 % ist erheblich. Diesen Vorteil könnte der einzelne Steuerpflichtige zur Steueroptimierung nutzen. Der Gewerbetreibende M möchte bei seiner Ehefrau F einen Kredit aufnehmen. Für M sind die an F gezahlten Zinsen in vollem Umfang Betriebsausgaben, während F die vereinnahmten Zinsen nur dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 % unterwerfen müsste. Der Gesetzgeber wollte einzelne Steuerpflichtige mit der neuen Regelung jedoch nicht subventionieren. Deshalb gilt die Abgeltungssteuer nicht in folgenden Fällen: Darlehen, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind Gesellschafterdarlehen eines zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigners Kapitalanlagen bei einem Dritten (z. B. einer Bank), die einem Betrieb des Zinsgläubigers oder einer Personengesellschaft, an der der Zinsgläubiger als Mitunternehmer beteiligt ist, oder einer Kapitalgesellschaft, an der der Zinsgläubiger oder eine ihm nahestehende Person zu mindestens 10 % beteiligt ist, Kapital zur Nutzung überlassen hat (sog. Back-to-Back-Finanzierung ) und der Dritte auf den Gläubiger oder eine ihm nahestehende Person zurückgreifen kann. 14

15 In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige aber die Möglichkeit, einen Gegenbeweis anzubringen mit dem er darlegt, dass entweder die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung der Abgeltungssteuer im konkreten Fall nicht zu einer Steuerersparnis führt. Für einige genau bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften wird ab dem eine Option für die steuerliche Behandlung der erhaltenen Dividenden eingeräumt. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen wählen, ob er die Dividenden der Abgeltungssteuer oder seinem persönlichen Einkommensteuertarif unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens unterwerfen möchte, z. B. wie bei einer Beteiligung im Betriebsvermögen. Im letzteren Fall kann der Steuerpflichtige Werbungskosten auch oberhalb der Grenze des Sparerpauschbetrages steuerlich geltend machen (z. B. Fremdfinanzierungsaufwendungen). Eine entsprechende Option ist möglich, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 % an der jeweiligen Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % an der jeweiligen Kapitalgesellschaft beteiligt ist und für diese beruflich tätig ist. Der Antrag auf die Option ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum zu stellen. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, falls er nicht widerrufen wird. Im Anschluss an einen ergangenen Widerruf ist allerdings ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für die Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft nicht mehr möglich Bemessungsgrundlage Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne usw. unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer. Der steuerpflichtige Betrag ist der erzielte Gewinn. Als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gilt der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten. Der Steuerpflichtige S erwirbt im Jahr 2011 für Aktien der X-AG über seine Hausbank. Die Transaktionskosten beim Kauf betrugen 50. Im Juni 2012 überträgt er nach einem Umzug diese Aktien in das Depot einer anderen Bank. Im Mai 2013 veräußert er die Aktien für Beim Verkauf fallen Kosten von 80 an. Die Bank rechnet wie folgt für den Steuerabzug: Veräußerungserlös nachgewiesene Anschaffungskosten nachgewiesene Anschaffungsnebenkosten 50 Veräußerungskosten 80 = Veräußerungsgewinn

16 Sind einer Bank hingegen die Anschaffungskosten nicht bekannt, wird die Bemessungsgrundlage pauschal mit 30 % des entsprechenden Veräußerungspreises angesetzt. Beispiel wie oben: S. versäumt es, die Bescheinigung über den Aktienkauf seiner neuen Bank vorzulegen. Beim Verkauf muss diese Bank den Veräußerungsgewinn wie folgt berechnen: Ersatzbemessungsgrundlage 30 % von Veräußerungskosten 80 = pauschaler Veräußerungsgewinn S zahlt im ersten Fall 1.217,50 Abgeltungsteuer, im zweiten Fall nur Da in beiden Fällen die Veräußerung dem Steuerabzug unterlag, besteht keine Erklärungspflicht in der Einkommensteuererklärung Werbungskosten Seit 2009 ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nach 20 Abs. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Fremdkapitalkosten, Depot- und Beratungsgebühren, Transaktionskosten der Bank, Vermögensverwaltungskosten, Maklercourtage. Persönliche Merkmale, wie die Steuerklasse, der Familienstand oder steuerliche Freibeträge, werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Die bisherige Kombination aus Sparerfreibetrag (750 ) und Werbungskostenpauschbetrag (51 ) wird zugunsten eines Sparerpauschbetrages von 801 / aufgegeben. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag steht Eheleuten gemeinsam zu und wird bei beiden zur Hälfte berücksichtigt. Nutzt einer der Ehegatten seinen Pauschbetrag nicht voll aus, wird der verbleibende Rest bei dem anderen Ehegatten berücksichtigt. Ehefrau Ehemann Zinseinnahmen Sparer-Pauschbetrag Übertrag des Pauschbetrages ( ) Steuerpflichtige Einnahmen

17 Der vom Ehemann nicht ausgenutzte Sparer-Pauschbetrag von 51 wird auf die Ehefrau übertragen. Über den Sparerpauschbetrag hinaus können keine weiteren Werbungskosten abgezogen werden. Die neue Regelung kann für Steuerpflichtige mit hohen Werbungskosten nachteilig sein. Mit der Pauschalierung des Werbungskostenbetrages bezweckt der Gesetzgeber, die Steuererhebung wesentlich zu vereinfachen. Es soll vermieden werden, dass viele Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben, um sich die Werbungskosten individuell anrechnen zu lassen. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot der tatsächlich entstandenen Werbungskosten stellen Veräußerungsgewinne dar: Bei realisierten Kursgewinnen können die tatsächlich entstandenen Transaktionskosten abgezogen werden. Der konfessionslose und ledige Anleger A verkauft seine im Jahr 2011 erworbenen Aktien 2012 für Die Anschaffungskosten betrugen Beim Kauf hatte die Bank ihm 150, beim Verkauf 180 für die Ausführung berechnet. Die Bank wird die Abgeltungsteuer folgendermaßen berechnen: Veräußerungserlös Anschaffungskosten Anschaffungsnebenkosten 150 Veräußerungskosten 180 = Veräußerungsgewinn = Abgeltungsteuer 25 % von ,50 = Solidaritätszuschlag 5,5 % von 1.217,50 66,96 Gesamtabzug 1.284, Verlustverrechnung Eine Berücksichtigung von Verlusten ist ab dem Veranlagungszeitraum 2009 weder als Verlustausgleich noch als Verlustabzug mit anderen Einkunftsarten möglich ( 20 Abs. 6 EStG). Ein Verlustausgleich ist nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den folgenden Veranlagungszeiträumen möglich (Ausnahme: Veräußerungsverluste aus Aktien, die nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können). Einen Verlustrücktrag gibt es nicht mehr. Ab 2009 entstehende Verluste sind von den Banken bereits beim Einbehalt der Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen. Diese Verluste werden unterjährig 17

18 verrechnet. Zu diesem Zweck haben die Banken sog. Verlustverrechnungstöpfe zu führen, durch die in einem Kalenderjahr nicht verbrauchte, aktuelle Verluste auf das folgende Kalenderjahr vorgetragen werden. Der Anleger hat aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung in Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu stellen. In diesem Fall wird der Verlustverrechnungstopf von der Bank geschlossen und beginnt im nächsten Jahr mit null. Solche bescheinigten Verluste können ab 2009 nur bei einer Veranlagung berücksichtig werden, wenn der Anleger eine Bescheinigung z. B. einer anderen Bank über die Höhe der verbleibenden Verluste vorlegt ( 43a Abs. 3 Satz 4 EStG). Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb) können wie bisher mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Sog. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren, die bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2008 entstanden sind, können noch bis einschließlich 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden (jedoch nicht mit anderen Kapitalanlagen wie Zinsen oder Dividenden). Der Anleger Erwin M. erlitt im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von , die er bisher noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt Erwin M. Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von davon entfallen auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen, aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 gekauft hatte. Erwin M. kann nur einen Verlust von verrechnen, weil die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen verrechnet werden können. A hat allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den kommenden Jahren (bis einschließlich 2013) geltend zu machen, wenn er entsprechende Einkünfte hat. Für die Verrechnung von Altverlusten müssen die aktuellen positiven Kapitalerträge unter Vorlage der bei der Bank anzufordernden Steuerbescheinigung erklärt werden. Die Steuerbescheinigung wird von den Banken nicht mehr automatisch, sondern nur noch auf Verlangen erstellt und versandt. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können zudem nur verrechnet werden, wenn sie zuvor vom Finanzamt in einem Verlustfeststellungsbescheid festgestellt wurden. Erwin M. hat im Jahr 2009 insgesamt Einkünfte aus Kapitalvermögen von , in denen Veräußerungsgewinne von enthalten sind. Auf den hat sein Finanzamt Verluste aus privaten Aktiengeschäften von festgestellt. Erwin M. muss bei seiner Bank eine Steuerbescheinigung über seine positiven Erträge anfordern, diese in seine Steuererklärung 2009 angeben und die Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten von durch eine besondere Veranlagung zum Abgeltungssteuersatz verrechnen lassen. Die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer wird so vom Finanzamt erstattet bzw. mit der Steuerschuld des Erwin M. aus den anderen Einkunftsarten verrechnet. 18

19 8.3.8 Veranlagung Mit der neuen Abgeltungssteuer soll bei Einkünften aus Kapitalvermögen prinzipiell auf eine Veranlagung verzichtet werden. Die Abgeltungssteuer soll inklusive des Solidaritätszuschlages von z. Zt. 5,5 % und ggf. der Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 oder 9 %) durch die Kreditinstitute erhoben und an die Finanzbehörden abgeführt werden. Die Kreditinstitute behalten die Steuern ein, überprüfen den Freibetrag und nehmen ggf. einen Verlustausgleich vor. In einigen Fällen ist die Angabe in der Einkommensteuererklärung jedoch sinnvoll oder sogar vorgeschrieben: Gehören die Kapitalerträge zu einer anderen Einkunftsart, müssen diese Einnahmen in der Einkommensteuererklärung des Anlegers angegeben werden und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Das trifft beispielsweise zu auf: Erträge aus Gesellschafterdarlehen, Erträge aus Betriebsvermögen, Veräußerungsgewinne aus einer wesentlichen Beteiligung, Erträge aus einer GmbH-Beteiligung, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegt. Ebenfalls von einer Pflichtveranlagung werden erfasst: Zinserträge aus einem Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, Kapitalerträge aus einem ausländischen Depot, Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen bei nicht wesentlicher Beteiligung. Diese Erträge unterliegen der 25 %igen Abgeltungssteuer. 19

20 Abb. 2 - Abgeltung des Steuerabzuges bei Einnahmen aus Kapitalvermögen Quelle: eigene Darstellung Liegt der persönliche Steuersatz des Anlegers unter 25 %, kann sich für ihn eine individuelle Veranlagung lohnen. In der Steuererklärung müssen dann sämtliche Kapitalerträge angegeben werden. Das Finanzamt kontrolliert, nimmt eine Günstigerprüfung vor und entscheidet, ob der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungssteuer für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Eine Antragsveranlagung kann auch in Betracht kommen, wenn ein Verlustvortrag für Spekulationsgeschäfte aus den Jahren vor 2009 berücksichtigt werden soll, sich ein Sparer-Pauschbetrag durch eine ungünstige Verteilung der Freistellungsaufträge nicht optimal ausgewirkt hat, es zu Verlusten bei einer anderen Depotbank gekommen ist, bei Veräußerungsfällen von der Bank keine Anschaffungskosten berücksichtig wurden, im Falle eines Depotwechsels die Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt wurde oder ein Kreditinstitut verschenkte Wertpapiere mangels Unterrichtung über die Unentgeltlichkeit als Veräußerungsvorgang einstuft. 20

21 Daneben gibt es zahlreiche einkommensabhängige Abzüge, die die Angabe der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung erforderlich machen, wie z. B. Ermittlung des Höchstbetrages der steuerbegünstigten Spenden und Mitgliedsbeiträge bei den Sonderausgaben (20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte), Ermittlung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen, Ermittlung des Unterhalts- oder eines Ausbildungsfreibetrages. Ausnahmen gelten auch im außersteuerlichen Bereich, z. B. werden für die Berechnung eines Anspruchs auf BaföG-Bezug oder bei einem Antrag auf Wohngeld die Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen, da hier die Höhe der Einkünfte insgesamt maßgebend ist. In diesen Fällen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch eine sog. Schattenveranlagung ermittelt, wodurch der vom Gesetzgeber angestrebte Vereinfachungseffekt in vielen Fällen doch nicht eintritt. Künftig entfällt die bisherige Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, dafür wurden neu gestaltete Steuerbescheinigungen eingeführt, aus denen alle benötigten Daten hervorgehen. Zur Abgeltungssteuer wird ab 2009 Kirchensteuer erhoben, wenn der Steuerpflichtige Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Der Steuerpflichtige kann wählen, auf welche Art und Weise die Kirchensteuer gezahlt werden soll: 1. Entweder beantragt der Anleger bei seiner Bank, dass diese die Kirchensteuer für ihn einbehält; die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig, insoweit reduziert sich also der gesamte Steuerabzug, 2. oder der Anleger zahlt die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung; dazu gibt er in seiner Steuererklärung unter Vorlage einer Steuerbescheinigung der Bank an, in welcher Höhe Kapitalertragsteuer einbehalten wurde; ein Vorteil dieser Variante ist der Zinseffekt bei hohen Kirchensteuerzahlungen, da die Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden muss. 21

22 8.4 Selbstlernaufgaben 1. Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften, bei Kapitalgesellschaften sowie bei Gewerbetreibenden kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs? 2. Der konfessionslose und ledige Ron Raffi verkauft seine im Jahr 2012 erworbenen Aktien im Jahr 2013 für Die Anschaffungskosten betrugen Beim Kauf hatte die Bank ihm 60, beim Verkauf 85 für die Ausführung berechnet. Berechnen Sie die Abgeltungsteuer und die Höhe des Solidaritätszuschlages, die für diese Veräußerung abgezogen werden. 3. Wie werden Wertpapiere im Betriebsvermögen für die Abgeltungsteuer behandelt? Gilt in diesen Fällen auch der Sparer-Pauschbetrag? 8.5 Zusammenfassung Die Gewerbesteuer erfasst die Ertragskraft eines Unternehmens. Jeder Gewerbebetrieb im Inland ist gewerbesteuerpflichtig. Die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird. Dieser Gewerbeertrag wird um bestimmte Hinzurechnungen nach 8 GewStG und bestimmte Kürzungen nach 9 GewStG korrigiert. Weiterhin werden noch nicht ausgeglichene Verluste aus Vorjahren und zusätzlich ein Freibetrag abgezogen. Auf den endgültigen Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl angewendet. Der Steuermessbetrag ergibt unter Anwendung des Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde die Gewerbesteuer. Die Abgeltungsteuer, die seit dem erhoben wird, ist eine neue Erhebungsform der Kapitalertragsteuer. Seit diesem Zeitpunkt werden Kapitaleinkünfte von Privatanlegern einheitlich mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) an der Quelle abgegolten. Die Kapitalerträge werden somit grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben. Für Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gilt das Teileinkünfteverfahren, das 60 % der Einkünfte und 60 % der Werbungskosten erfasst. Seit dem gilt ein einheitlicher Sparerpauschbetrag von 801 / 1.602, über diesen Pauschbetrag hinaus können grundsätzlich keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch die Verlustverrechnung ist nur noch sehr eingeschränkt möglich. 22

23 8.6 Hausaufgabe 1. Welche Hinzurechnungen und Kürzungen werden zur Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages berücksichtigt? 2. Ermitteln Sie die Gewerbesteuerschuld des Einzelunternehmers Ulrich Urban aus Ulm für den Veranlagungszeitraum Er macht dazu folgende Angaben: Gewinn lt. GuV-Konto spendete Urban für gemeinnützige Zwecke und 900 an eine politische Partei aus betrieblichen Mitteln; beide Beträge wurden als Betriebsausgaben behandelt. Urban kaufte am ein Grundstück, das zu 100 % eigenbetrieblich genutzt wird; der Einheitswert nach den Wertverhältnissen zum beträgt Für diesen Kauf nahm Urban ein Darlehen von zu folgenden Konditionen auf: Auszahlung 96 % (Damnum 4 %), Laufzeit 10 Jahre, Zinssatz 4 %. Für einen Kontokorrentkredit berechnete die Bank 545 Zinsen. Am Unternehmen ist der Schwager von Ulrich Urban als typisch stiller Gesellschafter beteiligt; sein Gewinnanteil von wurde als Betriebsausgabe gebucht. Von einem Computerhändler in Ulm wurde während des ganzen Jahres eine Computeranlage geleast, die monatliche Leasingrate beträgt Das alte Betriebsgrundstück wird zu 85 % eigenbetrieblich genutzt und auch so bilanziert, der Einheitswert (Wertverhältnisse ) beträgt Urban ist an einer ohg in Karlsruhe beteiligt; er musste sich 2012 mit am Verlust beteiligen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der Gemeinde Ulm beträgt 360 %. 3. Der konfessionslose Steuerpflichtige Geizig erwirbt im Jahr 2011 Aktien und überträgt sie im folgenden Jahr in das Depot einer anderen Bank. Fünf Jahre später veräußert er die Aktien für , wofür Kosten von 75 anfallen. Ermitteln Sie die Höhe der Abgeltungsteuer inkl. des Solidaritätszuschlages, die die Bank einbehält. 4. An einem Grillabend im Spätsommer spricht Sie Ihr Nachbar an. Er habe im Jahr 2008 Aktien mit einem Verlust von verkauft. Im Jahr 2009 habe er unerwartet hohe Zins- und Dividendeneinnahmen erhalten und möchte nun den Verlust des Vorjahres mit den Einnahmen verrechnen. Er weiß, dass Sie als TeilnehmerIn dieses Fernlehrganges in solchen Dingen Bescheid wissen, und möchte gern einen Tipp haben. Die Verluste habe er in der Steuererklärung für 2008 nicht angegeben, weil die festgesetzte Einkommensteuer in 2008 ohnehin bei null lag. Was raten Sie dem Nachbarn? 23

24 8.7 Lösungen zu den Selbstlernaufgaben 1. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei a. Personengesellschaften mit der Aufnahme des Gewerbebetriebes. Vorbereitungshandlungen, wie das Mieten der Räume oder das Einstellen von Personal sind ohne Bedeutung. b. Kapitalgesellschaften mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister. Kapitalgesellschaften sind immer Gewerbebetriebe kraft Rechtsform. c. Gewerbetreibenden kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit der Aufnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. 2. Veräußerungserlös Anschaffungskosten Anschaffungsnebenkosten 60 Veräußerungskosten 85 = Veräußerungsgewinn = Abgeltungsteuer 25 % von ,75 = Solidaritätszuschlag 5,5 % von 3.763,75 207,00 Gesamtabzug 3.970,75 Raffi werden beim Verkauf der Wertpapiere 3.970,75 abgezogen. Damit ist die Steuer abgegolten, der Veräußerungserlös muss nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. 3. Wertpapiere, die zu einem Betriebsvermögen gehören, unterliegen künftige dem sog. Teileinkünfteverfahren, bei dem die entsprechenden Gewinne zu 60 % steuerpflichtig sind (40 % bleiben steuerfrei). Entsprechend werden bei diesem Verfahren nur 60 % der Werbungskosten berücksichtigt. Das Teileinkünfteverfahren gilt für Aktien, die sich im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft befinden, sowie für Beteiligungsverkäufe, falls die Beteiligung mindestens 1 % am jeweiligen Stammkapital beträgt. Halten Kapitalgesellschaften Aktien in ihrem Betriebsvermögen oder beziehen sie Dividenden, gilt weiterhin 8b KStG: Dividendeneinnahmen bzw. Veräußerungsgewinne bleiben bis auf 5 % der Einnahmen bzw. des Gewinns steuerfrei. Ist ein Steuerpflichtiger mit Anteilen im Betriebsvermögen zu mindestens 25 % an der jeweiligen Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 % und für diese beruflich tätig, hat er die Option, ob er die Dividenden der Abgeltungssteuer unterwerfen möchte. Wählt er hingegen das Teileinkünfteverfahren unter Anwendung seines persönlichen Einkommensteuertarifs, kann der Steuerpflichtige Werbungskosten auch oberhalb der Grenze des Sparerpauschbetrages steuerlich geltend machen. 24

25 8.8 Anhang Abbildungsverzeichnis: Abb. 1 Abb. 2 Arten des Gewerbebetriebes (Quelle: eigene Darstellung) Abgeltung des Steuerabzuges bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (Quelle: eigene Darstellung) Abkürzungsverzeichnis: ESt EStG GewSt GewStDV GewStG GewStR KSt KStG Einkommensteuer Einkommensteuergesetz Gewerbesteuer Gewerbesteuerdurchführungsverordnung Gewerbesteuergesetz Gewerbesteuerrichtlinien Körperschaftsteuer Körperschaftsteuergesetz Einführende Literatur: Literaturverzeichnis: Beeck, Volker: Grundlagen der Steuerlehre Prüfungsrelevantes Wissen zum Steuerrecht verständlich und praxisgerecht. 5. Auflage, Wiesbaden. Gabler Verlag, 2012 Harenberg, Friedrich E., Zöller, Stefan: Abgeltungsteuer 2011 Erläuterungen mit Praxishinweisen, Anlageempfehlungen, Abgeltungsteuer in Schaubildern, Lexikon der Abgeltungsteuer, häufig gestellte Fragen und Antworten. 3. Auflage, Herne. Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, 2011 Kudert, Stephan: Steuerrecht leicht gemacht Eine Einführung nicht nur für Studierende an Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien. 4. Auflage, Berlin. Ewald von Kleist Verlag, 2011 Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsverordnungen. 62. Auflage, Herne. NWB-Verlag, 2013 Weiterführende Literatur: Aktuelle Steuertexte 2013, Textausgabe. 1. Auflage, München. C. H. Beck Verlag, 2013 Haberstock, Lothar; Breithecker, Volker: Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre. 16. Auflage, Verlag Erich Schmidt, Berlin, 2013 Homburg, Stefan: Allgemeine Steuerlehre. 6. Auflage, Verlag Vahlen, München 2010 Kußmaul, Heinz: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre. 6. Auflage, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München und Wien,

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