Steuerrechtsänderungen 2007/2008. Seminarabend am

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1 Steuerrechtsänderungen 2007/2008 Seminarabend am Löhergasse Idstein info.idstein@penne-pabst.de Koblenzer Str Bad Schwalbach info.badschwalbach@penne-pabst.de Schiede 18a Limburg info.limburg@penne-pabst.de Gliederung 1. Änderungen bei der Gewerbesteuer 2. Änderungen für Kapitalgesellschaften 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) 4. Welche Rechtsform? Kapital- oder Personengesellschaft? 5. Zinsschranke 6. Mantelkauf 7. Ansparrücklage wird durch Investitionsabzugsbetrag ersetzt 8. Kleinigkeiten 9. Abgeltungssteuer 10. Offenlegung des Jahresabschlusses 11. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements 12. GmbH-Reform 13. Erbschaftsteuerreform 14. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 1

2 1. Änderungen bei der Gewerbesteuer Gewinn vorläufig./. Gewerbesteuer./. Kürzungen ALT + Hinzurechnungen (z.b. 1/2 Dauerschuldzinsen)./. Freibetrag (bei Personengesellschaften) x Steuermesszahl 5 % (bei Personengesellschaften gestaffelt) = Steuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer 1. Änderungen bei der Gewerbesteuer Gewinn vorläufig./. Gewerbesteuer./. Kürzungen ALT + Hinzurechnungen (z.b. 1/2 Dauerschuldzinsen)./. Freibetrag (bei Personengesellschaften) x Steuermesszahl 5 % (bei Personengesellschaften gestaffelt) NEU Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe mehr nunmehr alle Zinsen + Mieten + Pachten einschl. Leasing zu 25 % Finanzierungsanteil bei Miete + Pacht Leasing pauschal: 75 % bei unbeweglichen WG 25 % bei beweglichen WG Freibetrag ,-- Steuermesszahl 3,5 % (kein Staffeltarif) = Steuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer 2

3 1. Änderungen bei der Gewerbesteuer Änderung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (nicht bei Kapitalgesellschaften) 35 EStG bisher: zukünftig: Anrechnung der GewSt i.h.v. 1,8-fache des Gewerbsteuermessbetrages 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages Bei Hebesatz von bis zu 380 % vollständige Entlastung von der GewSt 2. Änderungen für Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuersatz wird gesenkt. von 25 % auf 15 % Die Gesamtsteuerbelastung beträgt bei Kapitalgesellschaften zukünftig 29,83 % (15 % KSt, 14 % GewSt, 0,83 % Solidaritätszuschlag) anstelle von 38,65 % Entlastung von 8,82 % 3

4 2. Änderungen für Kapitalgesellschaften Aber: 15 % bzw. 29,83 % Abgeltungssteuer 25 % 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) Durch die KSt von 15 % haben Kapitalgesellschaften große Vorteile gegenüber Personengesellschaften. Für Personengesellschaften soll auch ein Tarifvorteil gewährt werden. 4

5 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll der nicht entnommene Gewinn statt mit seinem persönlichen progressiven Steuersatz lediglich mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden. 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) Thesaurierungsbesteuerung auch bei Personengesellschaften für jeden Betrieb für jeden Mitunternehmeranteil der > 10 % aber Bilanzierung nicht unter ,-- 5

6 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) Aber: Personengesellschaft 28,25 % 25 % Nachversteuerung 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) In 2008 ergibt sich bei A folgende Situation: Gewinn Entnahmen Einlagen./ / thesaurierter Betrag Der ermäßigte Steuersatz mit 28,25 % wird gewählt. 6

7 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) In 2009 erzielt A einen Gewinn von Die Entnahmen betragen und die Einlagen 0. Nachversteuerungsbetrag: Gewinn Entnahmenüberschuss./ Nachversteuerungsbetrag Für den Nachversteuerungsbetrag von ist eine Steuer von 25 % = (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu zahlen. 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) Gestaltungsrisiko Wenn Verlustjahre denkbar, birgt die Thesausrierungsbesteuerung Risiken in sich Jahresgewinn Entnahmen Thesaurierung Nachversteuerung x 0,25 In 2011 nichts verdient, wahrscheinlich von der Substanz gelebt und neu verschuldet, aber Steuern! 7

8 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) Reaktionen noch in 2007 Umwandlung der Kapitalkonten zugunsten eines Darlehens des Ehegatten. Die Tilgung des Darlehens ersetzt zukünftige Entnahmen. Entnahme in 2007 und Einlage zu Beginn 2008 (Gestaltungsmissbrauch) 3. Besteuerung von Personengesellschaften (PG) Keine Nachversteuerung, wenn die Entnahme vorgenommen wurde, um Erbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen. 8

9 4. Welche Rechtsform? Kapital- oder Personengesellschaft? Bei einem Hebesatz von 400 % und einem persönlichen Einkommensteuersatz von 45 % ergibt sich nachfolgende Vergleichsrechnung : PersG mit PersG ohne KapG mit KapG KapG Thesaurierung Thesaurierung Thesaurierung Abgeltung TeileinkünfteV Gewinn GewSt verbleibend Ermäßigte ESt 28,25 KSt GewSt-Anrechnung 13,3 13,3 Soli 0,82 0,825 0,825 0,825 Gewinn nach Steuer 70,23 52,56 70,17 70,17 70,17 Steuerlastung 29,77 29,83 29,83 29,83 Thesaurierung ESt 17, ,54 18,95 Soli 0,97 1,74 0,96 1,04 Gesamte Steuer 48,3 47,44 48,33 49,82 4. Welche Rechtsform? Kapital- oder Personengesellschaft? Frage kann nur individuell beantwortet werden. Sie wird wesentlich geprägt von außersteuerlichen Parametern: Haftungsfrage Gewinnverteilungsart schuldrechtliche Verträge Geschäftsführer-Komplex 9

10 Zinsschranke 5. Zinsschranke Bei der Zinsschranke soll folgendes Problem - insbesondere bei international tätigen Unternehmen - gelöst werden: Unternehmensbilanz Anlagevermögen Umlaufvermögen Eigenkapital Fremdkapital (Gesellschafterdarlehen) Zinsen Gesellschafter 10

11 5. Zinsschranke Zinsschranke bedeutet, dass der Zinsaufwand in Relation zum Gewinn gesetzt wird. ist der Zinsaufwand zu hoch, können die Zinsaufwendungen nicht oder nicht vollständig sofort als Betriebsausgabe erfasst werden. von der Zinsschranke ist jede Art der Finanzierung erfasst. 5. Zinsschranke Zinsaufwendungen dürfen nur noch in Höhe von 30 % des Gewinns (zuzüglich Zinsaufwand + Steuern + AfA) abgezogen werden Aber: Freigrenze von 1 Mio. keine Konzernzugehörigkeit konzernüblich 11

12 6. Mantelkauf Mantelkauf 6. Mantelkauf Mantelkauf GmbH I mit Verlustvorträgen rentierliches Unternehmen erwirbt die Anteile Sorgt mit verschiedenen Aktivitäten dafür, dass in GmbH I Gewinne entstehen 12

13 6. Mantelkauf Mantelkauf GmbH I mit Verlustvorträgen rentierliches Unternehmen Verlustverrechnung klappt bisher nur, wenn GmbH I rechtlich und wirtschaftlich identisch bleibt streitanfällig 6. Mantelkauf Mantelkauf GmbH I mit Verlustvorträgen rentierliches Unternehmen Verlustverrechnung klappt bisher nur, wenn GmbH I rechtlich und wirtschaftlich identisch bleibt zukünftig: Viel restriktiver, nur noch von der Beteiligungshöhe abhängig. Bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile keine Verlustverrechnung. 13

14 6. Mantelkauf Mantelkauf GmbH I mit Verlustvorträgen rentierliches Unternehmen Also: Wenn der Erwerb einer Beteiligung ansteht, die Verlustvorträge hat, möglichst noch in 2007 erwerben. 7. Ansparrücklage wird durch Investitionsabzugsbetrag ersetzt Ansparrücklage (alt) für beabsichtigte (2 Jahre) Investitionen in neue bewegliche WG konnte nach 7 g EStG eine Rücklage in Höhe von 40 % gebildet werden. Investitionsabzugsbetrag (neu) auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter 3 Jahreszeitraum aber nur, wenn auch tatsächlich angeschafft Wenn nicht, Änderung des Bescheides 14

15 8. Kleinigkeiten Neuregelung GWG bisher: GWG bis 410 konnten sofort abgeschrieben werden zukünftig: Sofortabschreibung nur, wenn AK weniger als 150 wenn AK zwischen 150 und Sammelposten (Pool) bilden über 5 Jahre abschreiben 8. Kleinigkeiten Wegfall der degressiven Abschreibung Zukünftig nur noch lineare Abschreibung möglich 15

16 9. Abgeltungssteuer Einführung einer Abgeltungssteuer ab für alle privaten Einkünfte aus dem Kapitalvermögen Private Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Investmentanteilen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 16

17 9. Abgeltungssteuer Einheitlicher Steuersatz von 25 % für Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag 5,5 % der ESt + Kirchensteuer 9 % der ESt Mit der Einbehaltung der Abgeltungssteuer an der Quelle ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge des Gläubigers grundsätzlich abgegolten. 9. Abgeltungssteuer Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach derzeitigem Recht Einnahmen./. Werbungskosten Einkünfte aus Kapitalvermögen x individuellem Steuersatz 17

18 9. Abgeltungssteuer Besteuerung von Kapitaleinkünften nach derzeitigem Recht Steuerabzug an der Einkunftsquelle Kapitalertragsteuer / Zinsabschlag In der Regel 20 % bzw. 30 % 9. Abgeltungssteuer Besteuerung von Kapitaleinkünften nach derzeitigem Recht Kreditinstitut Zinseinnahmen Zinsabschlag 30 % Auszahlung an Gläubiger 700 Abführung des Zinsabschlags von 300 an das Finanzamt. 18

19 9. Abgeltungssteuer Besteuerung von Kapitaleinkünften nach derzeitigem Recht Gläubiger Zinseinnahmen mit 40 % zu versteuern 400 Bereits per Zinsabschlag an Finanzamt gezahlt Einkommensteuernachzahlung 100 Zinsabschlag ist keine Abgeltungssteuer, sondern eine Abschlagszahlung auf die Steuerschuld. Steuerbescheinigung erforderlich!!! 9. Abgeltungssteuer Abgeltungssteuer ab von 25 % umfasst: 1. Grundsätzlich alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere - Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten - Dividenden - Erträge aus Investmentfonds - Erträge aus Termingeschäften - Zertifikatserträge 19

20 9. Abgeltungssteuer Abgeltungssteuer ab von 25 % umfasst: 2. Private Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von - Aktien, GmbH-Anteilen - Dividendenscheinen - Termingeschäften - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden - Lebensversicherungen - sonstigen Kapitalforderungen Besteuert wird der Veräußerungsgewinn: Einnahmen aus der Veräußerung./. Anschaffungskosten./. Transaktionskosten = Veräußerungsgewinn 9. Abgeltungssteuer Das heisst, jede realisierte Wertsteigerung im wertpapiernahen Kapitalanlagebereich wird besteuert. Keine zeitliche Beschränkung! Bisher: Nur Besteuerung bei Kauf und Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist 20

21 9. Abgeltungssteuer Grundsätzlich gilt die Abgeltungssteuer erst bei einem Erwerb nach dem Vorher erworbene Wertpapiere des Privatvermögens werden bei einem Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht besteuert. Sonderregelung für Zertifikate: Zertifikate, die nach dem erworben und nach dem verkauft werden, unterliegen bereits der Abgeltungssteuer. 9. Abgeltungssteuer Werbungskosten Von den Kapitalerträgen dürfen keine Werbungskosten mehr abgezogen werden. Es handelt sich um eine pauschalierte Besteuerung. 21

22 9. Abgeltungssteuer Sparer-Pauschbetrag Lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Ledigen von Zusammenveranlagung kann abgezogen werden. Zur Berücksichtigung kann den Kreditinstituten wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag ( Werbungskostenpauschbetrag ( 51) 750) und 9. Abgeltungssteuer Verlustverrechnung Veräußerungsverluste beim Verkauf von Aktien können nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Saldo aus Veräußerungsgeschäften kann in das Folgejahr vorgetragen werden. Verrechnung dieser Verluste mit laufenden positiven Einnahmen aus Kapitalertrag ist nicht möglich. 22

23 9. Abgeltungssteuer Keine Anwendung der Abgeltungssteuer bei: Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung Kapitalforderungen zwischen nahestehenden Personen Kapitalüberlassung an Beteiligungsgesellschaften, wenn die Beteiligungsquote mindestens 10 % beträgt Leistungen aus Lebensversicherungen, die nach dem abgeschlossenen wurden 9. Abgeltungssteuer Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen Besteuerung der Dividenden nicht durch Abgeltungssteuer, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % (bisher Halbeinkünfteverfahren zu 50 %) Betriebsausgaben, insbesondere Finanzierungsaufwand, können ebenfalls zu 60 % abgezogen werden. Gestaltungshinweis: Einlage der Aktien in ein Betriebsvermögen sofern der Erwerb fremdfinanziert ist. Achtung: Gewerbesteuer, wenn Beteiligung kleiner als 15 %. 23

24 9. Abgeltungssteuer Gestaltungshinweis: Veräußerungsgewinn: Realisierung 2007 und 2008 unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Ab 2009 gilt Teileinkünfteverfahren, bei dem 60 % zu versteuern sind Veräußerungsverlust: Realisierung in 2009, weil nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Ausgaben mit 60 % anzusetzen sind. 9. Abgeltungssteuer Antrag auf Veranlagung a) mit Abgeltungssteuersatz von 25 % b) mit individuellem Steuersatz (Günstigerprüfung) 24

25 9. Abgeltungssteuer Antrag auf Veranlagung mit Abgeltungssteuersatz von 25 % nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag noch nicht berücksichtigter Verlust Verlustvortrag noch nicht berücksichtigte ausländische Steuern Ermäßigung der Einkommensteuer durch Kirchensteuer 9. Abgeltungssteuer Antrag auf Veranlagung mit individuellem Steuersatz (Günstigerprüfung) Anstelle der Abgeltungssteuer werden Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt. Trotzdem kein Abzug von Werbungskosten möglich. Antrag stellt kein Risiko dar. Einheitlicher Antrag für sämtliche Kapitalerträge. 25

26 9. Abgeltungssteuer Warum wird die Abgeltungssteuer eingeführt? Verhinderung der Kapital- und Steuerflucht ins Ausland Lieber 25 % von X als 42 % von nix Bundesfinanzminister Peer Steinbrück Verbesserung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzplätze Erhöhung der steuerlichen Transparenz durch einheitliche Besteuerung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen Kein Aufwand mit der Veranlagung, wenn individueller Steuersatz höher als 25 % (Abgeltungswirkung) 10. Offenlegung des Jahresabschlusses Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf elektronischen Betrieb umgestellt d.h. Unterlagen können in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Papierform wird noch übergangsweise toleriert, hat aber höhere Gebühren zur Folge. Ziel: Die bisher weitgehend ignorierte Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses wird durch das neu errichtete Bundesamt für Justiz schärfer überwacht. 26

27 10. Offenlegung des Jahresabschlusses Neu Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers Prüfung der fristgemäßen Einreichung der Unterlagen Meldung der Nichteinreichung an die überwachende Behörde Sanktion bei unzulässiger oder fehlender Offenlegung d.h. von Amts wegen zu verhängendes Ordnungsgeld von mindestens bis max (bereits nach einer Aufforderung) 10. Offenlegung des Jahresabschlusses Wann? Neuregelung betrifft Jahresabschlüsse für das nach dem beginnende Geschäftsjahr d.h. Jahresabschluss zum bzw. abweichendes Geschäftsjahr endet in 2007 Frist zur Offenlegung grundsätzlich 12 Monate (4 Monate bei Unternehmen, die den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen) d.h. Offenlegung bis spätestens

28 10. Offenlegung des Jahresabschlusses Wer? Einzelabschluss für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.b. GmbH & Co. KG) Einzelunternehmen, OHG sowie KG im Sinne des Publizitätsgesetzes Konzernabschlüsse 10. Offenlegung des Jahresabschlusses Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße Kapitalgesellschaft Große Kapitalgesellschaft Bilanzsumme > Umsatzerlöse > Arbeitnehmer > 250 Verkürzte Bilanz, verkürzte GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, zusätzlich rechtsformspezifische Dokumente (z.b. Ergebnisverwendungsangaben) Offenlegungspflichtige Dokumente Verkürzte Bilanz, Anhang ohne Angaben zur GuV und ohne Entwicklung des Anlagevermögens Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, zusätzlich rechtsformspezifische Dokumente (z.b. Ergebnisverwendungsangaben, Bericht des Aufsichtsrates) 28

29 10. Offenlegung des Jahresabschlusses Zusammenfassung: 1. Jahresabschluss zum für GmbH s, AG s und GmbH Co KG s sind bis zum aufzustellen. 2. Offenlegung a) durch den Steuerberater b) durch den Unternehmer Zu a) Vereinbarung über die Teilnahme am Verfahren der DATEV eg zur Einreichung von Jahresabschlussdaten. Vor der Einreichung hat der Mandant den Jahresabschluss zu unterzeichnen und dem Steuerberater sein Einverständnis in Bezug auf die jeweils offenzulegenden Unterlagen schriftlich zu bestätigen. Zu b) Offenlegung bei Prüfungsmandaten: Wir können Ihnen die Unterlagen liefern (zumindest Word, Excel) 11. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen: Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug auf einheitlichen 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher 5 % bzw. 10 %) Verdoppelung der alternativen Höchstgrenzen für den Abzug von Unternehmensspenden Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden Verdoppelung der Grenze für den vereinfachten Nachweis der Zuwendungen durch Bareinzahlungsbeleg (200 ) Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital von auf 1 Mio ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr 29

30 11. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen: Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von auf im Jahr Einführung eines neuen Steuerfreibetrags für alle nebenberuflich Tätigen im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich von 500 im Jahr 12. GmbH-Reform Attraktivität der GmbH soll durch die kleine GmbH-Novelle in Konkurrenz zur englischen Limited durch folgenden Maßnahmen erhöht werden: Mindeststammkapital der GmbH soll von auf sinken Gründung nur mit 1 möglich Mindeststammkapital kann nach und nach angespart werden Bei einfacher Standardgründung mit Mustergesellschaftsvertrag kann u.u. auf die notarielle Beglaubigung verzichtet werden (Ausnahme: Immobilien). Die Gründungsdauer wird stark verkürzt. 30

31 12. GmbH-Reform Beschränkungen zu Gunsten des Gläubigerschutzes 25 % des Jahresgewinnes müssen solange in die Rücklagen eingestellt werden bis die (der klassischen GmbH) erreicht sind Schutzmaßnahmen gegen unseriöse Insolvenzpraktiken Mini-GmbH s müssen mit dem Kürzel UG firmieren (Unternehmergesellschaft) In Kraft treten sollen die Änderungen in der ersten Jahreshälfte 2008 Erbschaftssteuerreform 13. Erbschaftsteuerreform Nach monatelangen Verhandlungen haben sich Bund und Länder auf die Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform geeinigt. Die Reform war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen hohen Bewertungsabschläge für Immobilien- und Firmenerben gekippt hatte. Die Reform soll rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Wer will, kann sich aber 2007 und noch bis zum In-Kraft-Treten im Jahr 2008 nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen. (Wahlrecht) 31

32 13. Erbschaftsteuerreform Im Erbfall sollen künftig wesentlich höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel gelten. Dies sieht das Konzept zur Reform der Erbschaftsteuer vor, auf das sich eine Arbeitsgruppe der großen Koalition in Berlin geeinigt hat. Freibeträge: künftig alt Ehepartner Euro Euro Kinder Euro Euro Enkel Euro Euro Eingetragene Lebenspartner in der Homo-Ehe bekommen ebenfalls einen Freibetrag von Euro wie Ehepartner. 13. Erbschaftsteuerreform Vererben von Unternehmen Die große Koalition will ein sogenanntes Abschmelzmodell in Kraft setzen. Danach können die Steuern in einem Zeitraum von zehn Jahren schrittweise entfallen, wenn der Betrieb in seinem Kern unverändert fortgeführt wird. Eckpunkte: Steuerfrei pauschal nur 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens; das heißt: 15 Prozent müssen in jedem Fall versteuert werden. Voraussetzungen für die Stundung bzw. Erlass a) Lohnsumme bleibt während diesen zehn Jahren bei mindestens 70 Prozent des Ursprungswerts. b) Betriebsvermögen wird 15 Jahre lang nicht verringert werden. 32

33 Buchführung- 14. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten und Aufzeichnungspflichten Nachstehend aufgeführte schriftliche und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können in 2008 vernichtet werden: Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüsse, Inventare, Buchungsbelege wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Kontoauszüge und Aufzeichnungen aus 1997 und früher Lohnkonten, Lohnunterlagen für die Sozialversicherung, erhaltene und versendete Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege, wie Ein- und Ausfuhrbelege und Mahnvorgänge aus 2001 und früher 14. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie noch von Bedeutung sind für eine schwebende Außenprüfung für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren zur Begründung von Anträgen ans Finanzamt bei vorläufigen Steuerfestsetzungen 33

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Abend und eine gute Heimreise. 34

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