Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) (Fassung vom 1. Juli 1991)

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1 Anhang

2 Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein 227 Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) (Fassung vom 1. Juli 1991) 1 Gegenstand des Versicherungsvertrages 1.1 Gegenstand dieser Versicherung sind Verkehrsverträge. Das sind Speditions-, Fracht- und Lagerverträge unter Einschluß der im Speditionsgewerbe üblichen Vereinbarungen - auch als selbständige Verträge - z. B. über die Erhebung von Nachnahmen, Zollbehandlung, Besorgung der für die Güterabfertigung notwendigen Dokumente, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung sowie Verladen und Entladen von Gütern. 1.2 Dazu zählt auch das im Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag stehende Besorgen von Versicherungsdeckungen, beschränkt auf Gütertransport- und Sachversicherungen. 2 Versicherung für fremde Rechnung Die Versicherung wird für fremde Rechnung genommen. Versichert ist der Wareninteressent, d. h. der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse im Zeitpunkt des Schadenereignisses zugestanden hat; insbesondere ist derjenige versichert, der die Transportgefahr trägt. Der Versicherte kann über den Versicherungsanspruch verfügen. 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Die Versicherer ersetzen nach Maßgabe der deutschen gesetzlichen Vorschriften über vom Spediteur als Auftragnehmer abgeschlossene Verkehrsverträge Güterschäden: Verlust und Beschädigung des Gutes, das Gegenstand des Verkehrsvertrages ist; Güterfolgeschäden: aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden; reine Vermögensschäden: Vermögensschäden, die nicht mit einem Güterschaden am Speditionsgut oder einem sonstigen Sachschaden zusammenhängen. 3.2 Die Versicherungsleistung umfaßt den Ersatz von Schäden nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften über die vertragliche Haftung eines Spediteurs insbesondere nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Bürgerlichen Gesetzbuches; aus unerlaubter Handlung, Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung, sofern diese Ansprüche mit einem Verkehrs vertrag unmittelbar zusammenhängen.

3 228 Anhang 3.3 Die Versicherer ersetzen nach Ziff. 3.1 auch Schäden, entstanden im gewerblichen Güternahverkehr oder bei Beförderungen auf der Straße in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West), die nicht den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) unterliegen, auch wenn sie vom Zwischen spediteur oder einem fremden Unternehmer ausgeführt werden; verursacht durch deutsche oder ausländische Zwischenspediteure; entstanden aus verkehrsbedingten Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen beim Spediteur oder Zwischenspediteur; aus vom Spediteur oder Zwischenspediteur unterlassener Wahrung des Regresses; verursacht durch eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung des Spediteurs oder Zwischenspediteurs oder deren gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen; die dadurch entstehen, daß eine wirksam abgeschlossene Schadenversicherung durch eine fehlerhafte Maßnahme des Spediteurs oder Zwischenspediteurs unwirksam wird. 3.4 Die Versicherer ersetzen ferner Schäden nach der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) an Gütern, die im organisierten Bahnsammelgutverkehr zwischen Stationen der DEUTSCHEN BUNDES BAHN sowie von Stationen der DEUTSCHEN BUNDESBAHN nach Berlin (West) oder in umgekehrter Richtung befördert werden. Die Versicherungsleistung erstreckt sich auf Schäden, die zwischen der Annahme der Sendung durch den Spediteur bis zur Ablieferung beim Endempfänger entstehen. Eine Berufung der Versicherer auf 83 (1) c EVO ist ausgeschlossen; nach der Kraftverkehrsordnung (KVO), die vor Beginn oder im Anschluß an eine Güterfernverkehrsbeförderung im gewerblichen Güternahverkehr oder während des Umschlages oder während der Zwischenlagerung verursacht werden. 3.5 Die Versicherer verzichten auf alle Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den ADSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsgebräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte. 4 Aufwendungsersatz Die Versicherer ersetzen zusätzlich 4.1 die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit sie den Umständen nach geboten waren, 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG);

4 Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein ' vom Spediteur oder Zwischenspediteur aus Anlaß einer Fehlleitung aufgewendete Beförderungsmehrkosten einschließlich notwendiger anderer Kosten, sofern sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren. 5 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 5.1 die durch eine Gütertransport-, Wareneinheits- oder Ausstellungsversicherung gedeckten Gefahren; 5.2 alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind, sowie Ansprüche nach dem "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR) einschließlich aller damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüche. Schäden, die ein Güterfernverkehrsunternehmer nach der Kraftverkehrsordnung (KVO) zu verantworten hat, können den SVS/RVS-Versicherern gemeldet werden, die verpflichtet sind, sie mit den KVO-Versicherern zu regeln; 5.3 Schäden, die dem Grunde nach von einem Frachtführer oder dessen Agenten (Binnenschiffahrt, Eisenbahn, Luftfahrt, Seefahrt), einem Verfrachter, einer Hafen- oder Flughafenbetriebsgesellschaft oder vom Spediteur oder Zwischenspediteur in einer dieser Funktionen zu vertreten sind; Ziff und 3.4 bleiben unberührt; 5.4 Güterschäden, verursacht durch ausländische Zwischenspediteure oder in Erfüllung von Verkehrsverträgen tätige andere ausländische Unternehmen; verursacht während einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung im Ausland; verursacht während einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung, soweit sie durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- oder Sturmversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können; 5.5 Schäden, deren Ersatz nur aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher Vereinbarungen verlangt werden kann, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie Schäden aufgrund von Ansprüchen aus Haftungsvereinbarungen, soweit sie über die gesetzliche Haftung hinausgehen; 5.6 Schäden und Ansprüche, die durch eine andere Versicherung, z. B. Betriebs Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- oder Leitungswasser-Versicherung gedeckt sind; 5.7 Schäden, verursacht durch Krieg, Aufruhr oder Kernenergie; 5.8 Personenschäden;

5 230 Anhang 5.9 Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, daß Vorschüsse, Erstattungsbeträge o. ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden. Ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt davon unberührt. 6 VersicherungswertiVersicherungssummen/Interessedeklaration 6.1 Als Versicherungs wert ist der Verkaufspreis anzumelden, in Ermangelung dessen der gemeine Handelswert oder gemeine Wert, den das Gut am Ort und im Zeitpunkt der Übernahme hat, unter Einschluß aller Speditionsentgelte und Transportkosten sowie der Eingangsabgaben im Empfangsland. Die Versicherungssumme ist auf DM 1.0 Mio. je Verkehrsvertrag begrenzt. 6.2 Die Regelversicherungssumme beträgt DM 5.000,- je Verkehrsvertrag. Für Kleinsendungen ist eine Versicherungssumme von DM 1.000,- zulässig. Will der Auftraggeber einen höheren Betrag als DM 5.000,- versichern, hat er die gewünschte Versicherungssumme spätestens mit Abschluß des Verkehrsvertrages dem Spediteur schriftlich mitzuteilen. 6.3 Erhält der Spediteur keine Mitteilung über die Versicherungssumme, ist er berechtigt, den Versicherungswert aufgrund von Erfahrungswerten oder beigefügten Unterlagen von DM '5.000,- bis DM 1.0 Mio. zu schätzen. 6.4 Bis DM 1.0 Mio. Versicherungssumme hat der Versicherte keinen Nachteil, wenn dem Spediteur bei der Versicherungsanmeldung ein Versehen unterläuft, die Anmeldung der gewünschten Versicherungssumme unterbleibt, der Spediteur geschuldete Prämien nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, sofern nur der Auftraggeber die gewünschte höhere Versicherungssumme dem Spediteur rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hatte. Schätzfehler (Ziff. 6.3) unterliegen nicht dieser Bestimmung. 6.5 Der Auftraggeber kann die Deckung eines höheren Wertes als DM 1.0 Mio. bis höchstens DM 10.0 Mio. vor, spätestens mit Abschluß des Verkehrsvertrages bei den Versicherern beantragen, die unverzüglich über die Annahme des Antrages und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der höheren Versicherungssumme zu entscheiden haben. Die Entscheidung wird mit Zugang beim Auftraggeber wirksam. Die Versehensklausel (Ziff. 6.4) findet insoweit keine Anwendung. 6.6 Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme von DM 1.0 Mio. oder die vereinbarte höhere Deckungssumme übersteigt. 6.7 Der Auftraggeber kann spätestens mit Abschluß des Verkehrsvertrages gegenüber dem Spediteur den Betrag eines Interesses an der Erfüllung des Verkehrsvertrags zu Gunsten des Versicherten deklarieren. Die Deklaration muß schriftlich erfolgen. Sie ist mit dem fünffachen Versicherungswert der Sendung,

6 Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein 231 höchstens mit DM ,- begrenzt. Die Versicherungssumme erhöht sich entsprechend. Die Versehensklausel (Ziff. 6.4) findet entsprechende Anwendung. 6.8 Ein darüber hinausgehendes Interesse bis höchstens DM 1.0 Mio. kann mit ausdrücklicher Einwilligung der Versicherer vereinbart werden. Der Auftraggeber hat den Betrag des Interesses und alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände den Versicherern vor, spätestens mit Abschluß des Verkehrsvertrages schriftlich mitzuteilen, die ihm unverzüglich ein Angebot unterbreiten, ob, wann, zu welchen Bedingungen und gegen welche Prämie sie das Interesse zu versichern bereit sind. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, wird die Versicherung des höheren Interesses wirksam. Die Versehensklausel (Ziff. 6.4) findet insoweit keine Anwendung. 6.9 In den Fällen der Ziff. 6.5 und 6.8 haben die Versicherer bei Annahme eines Antrages auf die Beschränkungen der Ziff. 8 ausdrücklich hinzuweisen. 7 Umfang der Versicherungsleistungje Schadenfall Die Leistung der Versicherer ist je Schadenfall begrenzt 7.1 für Güterschäden falls das Gut bei Schadeneintritt verkauft war, mit dem Verkaufspreis unter Berücksichtigung entstandener und ersparter Kosten, wie z. B. Frachtentgelte, Eingangsabgaben; sonst mit dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert, den das Gut am Ort und in dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war, unter Berücksichtigung entstandener und ersparter Kosten; auf jeden Fall mit der Versicherungssumme (Ziff. 6); 7.2 für Güterfolgeschäden neben dem Güterschaden mit dem Versicherungswert, höchstens mit der Versicherungssumme; 7.3 für reine Vermögensschäden mit dem doppelten Versicherungswert, höchstens mit der doppelten Versicherungssumme; 7.4 für die Interesseversicherung (Ziff. 6.7, 6.8) mit dem vom Versicherten nachzuweisenden Schaden, höchstens mit der Versicherungssumme (Versicherung auf Erstes Risiko). 8 Grenzen der Versicherungsleistung je Schadenereignis 8.1 Die Leistung der Versicherer ist je Schadenereignis begrenzt mit DM 11.0 Mio., auch wenn mehrere Versicherte Ansprüche aus dem vom Spediteur abgeschlossenen Versicherungsvertrag geltend machen;

7 232 Anhang für Feuerschäden bei verkehrsbedingten Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen mit DM 2.0 Mio., auch wenn mehrere Versicherte über Versicherungsverträge verschiedener Spediteure anspruchsberechtigt sind. 8.2 Die durch ein Schadenereignis mehreren Versicherten entstandenen Schäden werden anteilmäßig im Verhältnis der Versicherungsansprüche ersetzt, wenn sie die in Betracht kommende Grenze der Versicherungsleistung (Ziff. 8.1) übersteigen. 9 Versicherungsverbote 9.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, durch eine an den Spediteur gerichtete schriftliche Erklärung die Versicherung zu untersagen ( 39 ADSp; generelles Verbot); die Versicherung von Güterschäden im ausschließlich innerdeutschen Verkehr zu untersagen (partielles Verbot). 9.2 Der Spediteur ist verpflichtet, die Erklärung unverzüglich den Versicherern zu übermitteln. Sie kann nur durch eine schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Spediteur geändert werden, der dann zur unverzüglichen Weitergabe an die Versicherer verpflichtet ist. 10 Versicherungsanmeldung/Fälligkeit der Prämien/Bucheinsicht 10.1 Der Spediteur ist verpflichtet, alle im Kalendermonat abgeschlossenen, versicherten Verkehrsverträge am Ende des Monats den Versicherern anzumelden; Verkehrsverträge mit V~rsicherungssummen von mehr als DM ,- einzeln unter Bezeichnung des Auftrages in das dafür vorgesehene Formular einzutragen und dieses den Versicherern zu übermitteln Die Anmeldungen sind den Versicherern bis spätestens zum 20. des Folgernonats zuzusenden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Prämien fallig Die Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen durch Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, über die erlangten Kenntnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. 11 Obliegenheiten/Zahlung der Versicherungsleistung über den Spediteur/ Ausschlußfrist 11.1 Dem Versicherten obliegt es, jeden Schaden den Versicherern oder dem Spediteur schriftlich zu melden, spätestens innerhalb eines Monats, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat.

8 Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein 233 Die Versicherer sind nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gemäß 11 VVG zur Leistung verpflichtet Dem Spediteur und dem Versicherten obliegt es, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen, die Möglichkeiten eines Rückgriffs gegen Dritte zu wahren, den Versicherern jede notwendige Auskunft zu geben und Weisungen der Versicherer zu befolgen Verletzt der Versicherte eine in diesem Vertrag vereinbarte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so sind die Versicherer nach den Vorschriften des 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Verletzt der Spediteur, ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder Leiter einer Niederlassung vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, sind die Versicherer berechtigt, den Spediteur in Rückgriff zu nehmen. 6 Abs. 3 Satz 2 VVG findet entsprechende Anwendung Die Versicherer sind berechtigt, Versicherungsleistungen über den Spediteur zu zahlen. Der Anspruch des Versicherten wird dadurch nicht berührt. Sie sind verpflichtet, an den Versicherten zu leisten, wenn dieser vor Zahlung an den Spediteur schriftlich einen Schadenausgleich an sich verlangt hat Alle Ansprüche des Versicherten oder des Spediteurs aus diesem Vertrag erlöschen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Datum der Schadenanmeldung, Klage gegen den führenden Versicherer erhoben wird. Die Frist kann durch Vereinbarung verlängert werden. 12 Abtretung der Versicherungsansprüche/Übergang von Rechten auf andere Versicherer 12.1 Die Abtretung der Versicherungs ansprüche des Versicherten aus diesem Vertrag an andere Personen als an den Spediteur ist nur mit Zustimmung der Versicherer zulässig Ansprüche anderer Versicherer aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs oder aus abgetretenem Recht sind ausgeschlossen Die Abtretung von Ansprüchen des Spediteurs aus diesem Versicherungsvertrag ist nur mit Zustimmung der Versicherer zulässig. 13 RückgritTsverzicht und -recht der Versicherer 13.1 Die Versicherer verzichten auf einen Rückgriff gegen den Spediteur, seine Arbeitnehmer sowie gegen jeden Zwischenspediteur, der den SVS/RVS gezeichnet hat, und gegen dessen Arbeitnehmer Die Versicherer sind jedoch berechtigt, jeden in Regreß zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

9 234 Anhang 14 Prämien 14.1 Prämienpflichtig ist jeder zwischen Spediteur und Auftraggeber geschlossene Verkehrsvertrag (Ziff. 1) Schließt ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfanger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn, es handelt sich um Auslieferungen an Selbstabholer. Im Falle von abgeschlossenen Rahmen- oder General-Verträgen sind die einzelnen vom Spediteur durchgeführten Tätigkeiten (Versendungen, Abladungen, Einlagerungen usw.) als Verkehrsverträge prämienpflichtig Die Prämie einschließlich 10 % Versicherungsteuer beträgt für alle Verkehrsverträge bei einer Versicherungssumme bis zu DM 1.000, bei einer Versicherungssumme über DM 1.000,-bis DM 5.000, bei einer Versicherungssumme über DM 5.000,-für jede weiteren angefangenen DM 5.000,- DM 1,03; DM 2,57; DM 2, Für Lagerverträge sind die Prämien je Lagermonat zu entrichten; angefangene Monate sind voll zu berechnen Werden in einem Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie das Zusammenstellen von einzelnen Sendungen, die Verpackung oder die Besorgung der Güterversendung übernommen (Fabrik- oder Konsignationslager), wird die Prämie _aus dem Wert des Gutes im Zeitpunkt der Annahme am Lager berechnet. Die Prämie einschließlich 10 % Versicherungsteuer beträgt DM 2,57 je DM 5.000,- des Warenwertes Auslagerungen mit Rollung von Gütern gelten als neuer Verkehrsvertrag Sofern das Gewicht je Verkehrsvertrag über Massengut 15 Tonnen übersteigt, betragen die Prämien einschließlich 10 % Versicherungsteuer für Verkehrsverträge, die ausschließlich den Binnenumschlag von Gütern (Beladen und Löschen von Schiffen im Binnenhafen) zum Gegenstand haben, bei einer Versicherungssumme bis zu DM 5.000, bei einer Versicherungssumme über DM 5.000,- bis DM , bei einer Versicherungssumme über DM ,-bis DM ,- DM 0,51; DM 1,03; DM 1,54;

10 Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein bei einer Versicherungssumme über DM ,- für jede weiteren angefangenen DM ,- DM 1, Hat der Auftraggeber die Deckung der Güterschäden im ausschließlich innerdeutschen Verkehr untersagt (partielles Verbot), beträgt die Prämie einschließlich 10 % Versicherungsteuer bei einer Versicherungssumme bis zu DM 5.000, bei einer Versicherungssumme über DM 5.000,- für jede weiteren angefangenen DM 5.000,- DMO,51; DM 0, Die Prämie für die Deklaration eines Interesses (Ziff. 6.7) beträgt einschließlich 10 % Versicherungsteuer für jede angefangenen DM 5.000,- DM 2, Schadenbeteiligung des Spediteurs 15.1 Die Schadenbeteiligung des Spediteurs beträgt 15 % des Betrages der Versicherungsleistung je Schadenfall, mindestens DM 150,-, höchstens jedoch DM 5.000,-. Sie entfallt im organisierten Bahnsammelgutverkehr, wenn die DEUTSCHE BUNDESBAHN den Schaden zu vertreten hat Die Schadenbeteiligung erhöht sich von 15 % auf 25 %, höchstens DM ,-, wenn der Schaden von einem gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder Leiter einer Niederlassung durch eine vorsätzlich begangene Straftat verursacht worden ist und der Spediteur die Überwachungspflicht eines ordentlichen Spediteurs verletzt hat. Der Rückgriff der Versicherer bleibt in einem solchen Falle vorbehalten (Ziff. 13.2) Der Zwischenspediteur, der einen von den Versicherern ersetzten Schaden verursacht hat, ist als Zeichner des SVS/RVS verpflichtet, die Schadenbeteiligung dem Erstspediteur zu erstatten. Diese Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag schließt eine Berufung des zur Zahlung Verpflichteten auf die Bestimmungen der ADSp oder sonstiger Haftungsausschlüsse und -beschränkungen aus. 16 Rückgriffsansprüche der Versicherer gegen den Spediteur Der Spediteur hat den Versicherern erbrachte Versicherungsleistungen zu erstatten, 16.1 wenn er vorsätzlich die Verpflichtung zur Prämienanmeldung verletzt;

11 236 Anhang 16.2 wenn ein Schaden durch einen erheblichen Mangel im Betrieb des Spediteurs entstanden ist, dessen Beseitigung die Versicherer wegen eines Vorschadens innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verlangt hatten. 17 Kündigung 17.1 Der Bundesverband Spedition und Lagerei e. V. (BSL), Bonn, und die Versicherer haben das Recht, das Vertrags werk des SVS/RVS in seiner Gesamtheit unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zu kündigen. Die Kündigung ist dann für jeden abgeschlossenen SVS/RVS wirksam Der Spediteur und die Versicherer sind darüber hinaus berechtigt, den einzelnen Versicherungsvertrag durch Einschreiben zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muß drei Monate vor Ablauf des Vertrages zugegangen sein. Eine Kündigung durch die Versicherer ist nur mit Einwilligung des BSL wirksam Der Versicherungsschutz bleibt für alle vor Beendigung des Versicherungsvertrages abgeschlossenen Verkehrsverträge bis zur Erfüllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen. Für Lagerverträge endet die Versicherungsdeckung spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages Übersteigen die in einem Kalenderjahr erbrachten Versicherungsleistungen die für denselben Zeitraum vom Spediteur geschuldeten Bruttoprämien abzüglich Versicherungsteuer, so können die Versicherer für das Folgejahr individuelle Sanierungsmaßnahmen verlangen. Kommt hierüber innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, sind die Versicherer berechtigt, den Vertrag mit einer weiteren Frist von vier Wochen zu kündigen. Ziff und 17.3 finden im Falle einer solchen Kündigung Anwendung. 18 Vertragsänderungen Sollten Änderungen von den an diesem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherern unter Genehmigung des BUNDESVERBANDES SPEDITION UND LAGEREI e. V. (BSL), Bonn und des DEUTSCHEN INDUSTRIE- UND HANDELSTAGES (DIHT), Bonn, unter Mitwirkung des BUNDESVERBAN DES DER DEUTSCHEN INDUSTRIE e. V. (BDI), Köln, des BUNDESVER BANDES DES DEUTSCHEN GROSS- UND AUSSENHANDELS e. V. (BGA), Bonn, des DEUTSCHEN VERSICHERUNGSSCHUTZVERBAN DES e. V. (DVS), Bonn, und der HAUPTGEMEINSCHAFT DES DEUT SCHEN EINZELHANDELS e. V. (HDE), Köln, mit der Oskar Schunck KG, München, vereinbart werden, so treten diese an die Stelle der bisherigen Bestimmungen.

12 Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein Geschäftsverkehr/Gerichtsstand 19.1 Alle vom Spediteur und Versicherten abzugebenden Erklärungen, Versicherungs- und Schadenanmeldungen sind an die zuständige Niederlassung der Oskar Schunck KG zu richten. Sobald sie zugegangen sind, gelten sie als vertragsgemäß an die Versicherer bewirkt. Auch Prämien sind an die Oskar Schunck KG zu überweisen Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch für ihre Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen den oder von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil wird deshalb von den Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Zustellungsbevollmächtigt ist die zuständige Niederlassung der Oskar Schunck KG Die Oskar Schunck KG ist befugt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen Für Klagen gegen den führenden Versicherer ist das Gericht am Ort der Zuständigen Niederlassung der Oskar Schunck KG ( 48 VVG) zuständig Für Klagen der Versicherer gegen den Spediteur auf Zahlung der Prämien oder der Schadenbeteiligung ist das Gericht am Ort der Niederlassung des Spediteurs zuständig. 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Unter Beachtung der Vorschriften des BDSG werden die Daten des Versicherungsvertrages gespeichert, an die in Betracht kommenden Versicherer, ggf. die Rückversicherer, sowie zu statistischen Zwecken dem Deutschen Transport-Versicherungs-Verband e. V. (DTV) übermittelt, soweit dies erforderlich ist. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. 21 Beteiligungsliste und Führungsklausel An diesem Versicherungsvertrag sind die nachfolgend genannten Versicherer mit ihren Anteilen als Einzelschuldner beteiligt. Die Geschäftsführung liegt bei dem erstgenannten Versicherer (führender Versicherer). Dieser ist ermächtigt, für alle Versicherer zu handeln.

13 238 Anhang Nachtrag Nr. 3 zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) 1. Januar 1992 Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 wird der Nachtrag Nr. 2 zum SVS/RVS vom 1. Juli 1991 aufgehoben. Die ab 1. März 1989 gültigen Versicherungsbedingungen ändern sich ab 1. Januar 1992 wie folgt: 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 bis 3.2 unverändert 3.3 Die Versicherer ersetzen nach Ziff. 3.1 auch Schäden, entstanden im Gewerblichen Güternahverkehr oder bei Beförderungen auf der Straße in der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die nicht den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) unterliegen, auch wenn sie vom Zwischenspediteur oder einem fremden Unternehmer ausgeführt werden; bis unverändert 3.4 Die Versicherer ersetzen ferner Schäden nach der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) an Gütern, die im organisierten innerdeutschen Bahnsammelgutverkehr befördert werden. Die Versicherungs1eistung erstreckt sich auf Schäden, die zwischen der Annahme der Sendungen durch den Spediteur bis zur Ablieferung beim Endempfanger entstehen. Eine Berufung der Versicherer auf 83 (1) c EVO ist ausgeschlossen; bis 3.5 unverändert 11 Obliegenheiten/Zahlung der Versicherungsleistung über den Spediteur/ Ausschlußfrist 11.1 bis 11.2 unverändert

14 Nachtrag zum SVS/RVS Die Versicherer sind berechtigt, bei Fabrik- oder Konsignationslägern vom Spediteur und dem Versicherten zu verlangen, neben mindestens einer jährlichen Inventur, zusätzliche nach Abstimmung vorzunehmen Wie bisher Wie bisher Wie bisher Prämien 14.1 unverändert 14.2 Schließt ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger Verkehrs vertrag. Im Falle von abgeschlossenen Rahmen- oder General-Verträgen ist jede einzelne vom Spediteur übernommene Tätigkeit und/oder Behandlung des Gutes (Versendungen, Abladungen, Einlagerungen, Auslagerung mit Rollung usw.) als Verkehrsvertrag prämienpflichtig Die Prämie einschließlich 10% Versicherungsteuer beträgt für alle Verkehrsverträge bei einer Versicherungssumme bis zu DM 1.000,- bei einer Versicherungssumme über DM 1.000, bis zu DM 5.000,- bei einer Versicherungssumme über DM für jede weiteren angefangenen DM 5.000,- bei einer Versicherungssumme über DM , für jede weiteren angefangenen DM 5.000,- DM 2,50; DM 5,-; DM 5,-; DM 4, Für Lagerverträge sind die Prämien je Lagermonat zu entrichten; angefangene Monate sind voll zu berechnen. Die Prämie einschließlich 10% Versicherungsteuer ist durchzurechnen und beträgt DM 5,- je DM 5.000,- des vollen Wertes des eingelagerten Gutes Für Fabrik- oder Konsignationsläger beträgt die Prämie einschließlich 10% Versicherungsteuer DM 10,- je DM 5.000,- des Warenwertes im Zeitpunkt der Annahme am Lager. Die Prämie für zusätzliche Leistungen, wie das Zusammenstellen oder das Verpacken von einzelnen Sendungen, ist damit abgegolten.

15 240 Anhang Für die Besorgung der Güterversendung oder Auslagerung mit Rollung von Gütern beträgt die Prämie einschließlich 10% Versicherungsteuer DM 5,- je DM 5.000,- des Warenwertes Sofern das Gewicht je Verkehrsvertrag über Massengut 15 Tonnen übersteigt, betragen die Prämien einschließlich 10% Versicherungsteuer für Verkehrsverträge, die ausschließlich den Binnenumschlag von Gütern (Beladen und Löschen von Schiffen im Binnenhafen) zum Gegenstand haben, bei einer Versicherungssumme bis zu DM 5.000, bei einer Versicherungssumme über DM 5.000, bis DM , bei einer Versicherungssumme über DM , bis DM , bei einer Versicherungssumme über DM , für jede weiteren angefangenen DM ,- DM 1,-; DM 2,-; DM 3,-; DM 3, Hat der Auftraggeber die Deckung von Güterschäden im ausschließlich innerdeutschen Verkehr untersagt (partielles Verbot), beträgt die Prämie einschließlich 10% Versicherungsteuer bei einer Versicherungssumme bis zu DM 5.000, bei einer Versicherungssumme über DM 5.000, für jede weiteren angefangenen DM 5.000, Die Prämie für die Deklaration eines Interresses (Ziff. 6.7) beträgt einschließlich 10% Versicherungsteuer für jede angefangenen DM 5.000,- DM 1,-; DM 1,-. DM 4,-. 17 Kündigung 17.1 bis 17.3 unverändert 17.4 Übersteigen die in einem Kalenderjahr erbrachten Versicherungsleistungen 80% der für denselben Zeitraum vom Spediteur geschuldeten Brutto-Prämien abzüglich 10% Versicherungsteuer, so können die Versicherer für das Folgejahr individuelle Sanierungsmaßnahmen verlangen. Kommt hierüber innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, sind die Versicherer berechtigt, den Vertrag mit einer weiteren Frist von 4 Wochen zu kündigen, Ziff und 17.3 finden im Falle einer solchen Kündigung Anwendung. Alle übrigen Bestimmungen behalten unverändert Gültigkeit.

16 Anhang zum SVS/RVS 241 Anhang zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) über internationale europäische Güterbeförderungen 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Gegenstand dieses Anhangs zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) sind Verkehrsverträge über Güterbeförderungen im internationalen Verkehr mit Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb Europas. 1.2 Die Versicherer erstatten dem Versicherten (Ziff. 2 SVS/RVS) alle Güterschäden, sofern sie zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und der Ablieferung eingetreten und vom Spediteur, Zwischenspediteur oder einem anderen Verkehrsunternehmen zu vertreten sind; andere als Güterschäden, soweit sie ein FrachtführerNerfrachter zu vertreten hat. 2 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 2.1 die durch eine Gütertransport-, Wareneinheits- oder Ausstellungsversicherung gedeckten Gefahren; 2.2 Schäden, verursacht durch Verschulden des Auftraggebers, Versenders oder Empfangers, inneren Verderb oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, Fehlen oder Mängel der Verpackung. 3 Umfang und Grenzen der Versicherungsleistung Die Leistung der Versicherer ist je Schadenfall begrenzt, und zwar 3.1 Güterschäden mit dem Verkaufspreis, wenn das Gut bei Schadeneintritt verkauft war, unter Berücksichtigung entstandener und ersparter Kosten, wie z. B. Frachtentgelte, Eingangsabgaben, sonst mit den in 430 Abs. 1 und 2 HGB genannten Werten; 3.2 andere als Güterschäden (Ziff ) nach den 249 ff. BGB; 3.3 höchstens mit DM 5.000,- auf "Erstes Risiko". 4 Versicherungsverbot Der Auftraggeber ist berechtigt, durch eine an den Spediteur gerichtete schriftliche Erklärung die Versicherung dieses Anhanges zu untersagen.

17 242 Anhang 5 Prämie Die Prämie einschließlich 10 % Versicherungsteuer beträgt je Verkehrsvertrag DM 2,57. 6 Anderweitige Bestimmungen Im übrigen gelten die Bestimmungen des Speditions- und Rollfuhrversicherungsscheines (SVS/RVS). Beteiligungsliste 1. VICTORIA Feuer-Versicherungs-AG, Victoriaplatz 1, 4000 Düsseldorf 14 % 2. COLONIA Versicherung AG, Köln 91/4 % 3. ALLIANZ Versicherungs-AG, München 83/4 % 4. WÜRTTEMBERGISCHE UND BADISCHE Versicherungs-AG, Heilbronn 81/4 % 5. NORDSTERN Allgemeine Versicherungs-AG, Köln 8 % 6. ALBINGIA Versicherungs-AG, Hamburg 71/2 % 7. ALTE LEIPZIGER Versicherungs AG, Oberursel/Ts. 43/4% 8. AGRIPPINA Versicherung AG, Köln 41/2 % 9. MAGDEBURGER Feuerversicherungs-AG, Hannover 31/2 % 10. NORD-DEUTSCHE Versicherungs-AG, Hamburg 31/2 % 11. WÜRTTEMBERGISCHE Feuerversicherung AG, Stuttgart 31/4 % 12. MANNHEIMER Versicherung AG, Mannheim 3 % 13. AACHENER und MÜNCHENER Versicherung AG, Aachen 21/2 % 14. GOTHAER Versicherungsbank VVaG, Köln 21/2 % 15. ZÜRICH Versicherungs-Gesellschaft, Frankfurt 21/2 % 16. GENERALI Assicurazioni Generali Direktion für Deutschland, Frankfurt 2 % 17. HELVETlA Schweizerische Feuerversicherungs-Gesellschaft, Frankfurt 2 % 18. KRAVAG-SACH Versicherung d. Deutschen Kraftverkehrs V. a. G., Hamburg 2 % 19. THURINGIA Versicherungs-AG, München 2 % 20. FRANKFURTER Versicherungs-AG, Frankfurt 13/4 % 21. SPARKASSEN-VERSICHERUNG Allgemeine Versicherung AG, Stuttgart 11/2 % 22. FEUERSOZIETÄT BERLIN, Berlin 1 % 23. NEU ROTTERDAM Versicherungs-Aktiengesellschaft, Köln 1 % 24. NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG, Nümberg %

18 Nachtrag zum Anhang des SVS/RVS 243 Nachtrag Nr. 2 Anhang zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) über internationale europäische Güterbeförderungen Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 ändern sich die Versicherungsbedingungen wie folgt: 5 Prämie Die Prämie einschließlich 10% Versicherungsteuer beträgt je Verkehrsvertrag DM5,- Alle übrigen Bestimmungen behalten unverändert Gültigkeit.

19 244 Anhang S peditions-police (Fassung vom 1. März 1989) 1 Gegenstand der Police 1.1 Diese Police gewährt Versicherungsschutz für die Speditionsversicherung (Versicherung nach 39 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen - ADSp -); für die persönliche Haftung des Spediteurs nach 51 ff. ADSp. 1.2 Die Versicherung läuft für Rechnung, wen es angeht. 2 Speditionsversicherung 2.1 Versichert ist der Auftraggeber des Versicherungsnehmers oder derjenige, dem nur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses das versicherte Interesse zugestanden hat, insbes~ndere derjenige, der die Transportgefahr trägt (Wareninteressent). 2.2 Die Versicherer haften den Versicherten nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, wegen welcher diese Versicherten den Spediteur oder Zwischenspediteur aus einem Verkehrsvertrag in Anspruch nehmen können. 2.3 Die Versicherer ersetzen die Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, mindestens im Rahmen der Bedingungen des SVS/RVS, nebst deren Nachträgen, Ergänzungen und Haftungserweiterungen. 2.4 Für Transportleistungen beschränkt sich der Versicherungsschutz auf Beförderungen mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin/West, die im gewerblichen Güternahverkehr ( 2 GüKG) durchgeführt werden oder die nicht den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes unterliegen ( 4 Abs. 1 und 2 GÜKG). 2.5 Diese Transportleistungen sowie die damit zusammenhängenden Umladungen und Zwischenlagerungen sind unabhängig davon versichert, ob sie Haupt- oder Nebenleistung im Rahmen eines Verkehrsvertrages sind und ob sie vom Spediteur mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes oder beauftragter Unternehmer durchgeführt werden. 2.6 Der Auftraggeber kann den Spediteur schriftlich anweisen, die Speditions- und Rollfuhrversicherung nicht einzudecken für alle Schäden (Verbotskunde);

20 Speditions-Police für Güterschäden bei Transporten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie bei Transporten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin/ West (Teilverbotskunde) Eine Erklärung, mit der die Untersagung der Versicherung zurückgenommen wird, ist ebenfalls schriftlich gegenüber dem Spediteur abzugeben Erklärungen, mit denen die Versicherung untersagt wird oder mit denen die Untersagung zurückgenommen wird, hat der Spediteur unverzüglich an die Versicherer weiterzugeben. 2.7 Unter den Versicherungsschutz fallen Güterschäden (Verlust und Beschädigung des Gutes, das Gegenstand des Verkehrsvertrages ist); Güterfolgeschäden (aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden); reine Vermögensschäden (Vermögens schäden, die nicht mit einem Schaden am Gut oder einem sonstigen Sachschaden zusammenhängen). 2.8 Die Versicherer haften insbesondere auch, für vom Spediteur oder Zwischenspediteur verursachte Schäden, die bei verkehrsbedingten Umschlagsleistungen, sowie Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen entstehen; für Schäden, die durch eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung des Spediteurs oder Zwischenspediteurs oder deren gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden; wenn eine wirksam abgeschlossene Schadenversicherung durch eine fehlerhafte Maßnahme des Spediteurs oder Zwischenspediteurs unwirksam wird; bei Ansprüchen aus Eigentum, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung, wenn sie mit einem Verkehrsvertrag, den der Spediteur mit dem Auftraggeber geschlossen hat, unmittelbar zusammenhängen. 2.9 Güterschäden, die vor oder nach einer Güterfernverkehrsbeförderung im gewerblichen Güternahverkehr oder während des Umschlages oder während der Zwischenlagerung entstehen, sind nach den Haftungsvorschriften der KVO gedeckt Güterschäden, die im organisierten Bahnsammelgutverkehr zwischen Stationen der Deutschen Bundesbahn sowie zwischen diesen Stationen und Stationen in Berlin/West entstehen, sind durch diese Police im Umfange der EVO von der Annahme des Gutes durch den Spediteur bis zur Ablieferung beim Endempfänger gedeckt Die Versicherer verzichten auf die Einrede der Selbstverladung ( 83 Abs. 1 c EVO).

21 246 Anhang Der Regreß gegenüber der Deutschen Bundesbahn bleibt vorbehalten Bei einem transportversicherten Verkehrs auf trag haften die Versicherer im Rahmen der ADSp Eine Schadenbeteiligung des Spediteurs (Nr. 16) entfällt, wenn die Deutsche Bundesbahn den Schaden zu vertreten hat Die Versicherer verzichten auf Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den ADSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrs gebräuehen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte. 3 Persönliche Haftung des Spediteurs 3.1 Dem Versicherungsnehmer als Hauptspediteur und dem von ihm hinzugezogenen Zwischenspediteur, der die Sp-Police gezeichnet hat, haften die Versicherer für Schäden, wegen welcher diese Versicherten im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag persönlich in Anspruch genommen werden können. 3.2 Die Versicherer haften in diesen Fällen nur gemäß 51 ff. ADSp. 3.3 Soweit der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Versicherer im Rahmen der 51 ff. ADSp hat, sind sich die Parteien des Versicherungsvertrages darüber einig, daß diese Ansprüche mit ihrer Entstehung auf den Auftraggeber oder denjenigen, dem das versicherte Interesse zugestanden hat, übergehen und ihm unwiderruflich unmittelbar zustehen sollen, es sei denn, daß der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zugestanden hat, bereits durch den Versicherungsnehmer wegen des Schadens befriedigt worden ist. 3.4 Wenn das Gericht die Berufung des Versicherungsnehmers auf die ADSp nicht anerkennt, leisten die Versicherer Ersatz im Rahmen der Police nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus den in Nr. 51 bezeichneten Verkehrsverträgen. Ausgeschlossen von dieser Deckung sind die in Nr. 75 der Police bezeichneten Ansprüche und Schäden. Die Versicherer haften nicht, wenn und soweit der Spediteur und Auftraggeber von den ADSp in grundsätzlicher Hinsicht abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere eine über die ADSp hinausgehende Haftung, vereinbaren. Das Haftungsmaximum dieser ergänzenden Deckung beträgt DM , je Schadenereignis, auch wenn mehrere Auftraggeber davon betroffen sind. 4 Mehraufwand des Spediteurs/Rettungs- und Feststellungskosten 4.1 Die Versicherer erstatten dem Spediteur als Hauptspediteur sowie dem Zwischenspediteur, der die Sp-Police gezeichnet hat,

22 Speditions-Police die durch eine Fehlverladung oder Fehldisposition entstandenen Mehrkosten bis zu einem Betrag von DM 5.000,- je Verkehrsvertrag; die durch Fehlverladung verursachten Mehrkosten, die vom Spediteur zur Verhütung eines weiteren Schadens, für den er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen hätte in Anspruch genommen werden können, aufgewendet werden mußten, begrenzt mit dem Wert des Gutes; die notwendigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß im Zuge der vom Spediteur übernommenen Versendung von einem beauftragten Verkehrsunternehmen die Beförderung der Güter oder eine sonstige damit zusammenhängende Leistung verzögert oder verweigert wird, sofern der Spediteur die Leistungen, die ihm seinerseits gegenüber dem beauftragten Unternehmen aus dem betreffenden Verkehrsvertrag oder anderen Geschäften obliegen, erbracht hat, begrenzt mit dem Wert des Gutes, höchstens mit der Versicherungssumme; Aufräumungskosten sowie die Kosten der Beseitigung und/oder Vernichtung beschädigter Güter, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag des Spediteurs entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von DM ,- unter Ausschluß des Einwandes der Unterversicherung; ausgenommen sind Schäden, die durch eine Betriebs-Haftpflicht-, oder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind. 5 Verkehrsverträge 5.1 Unter Verkehrsverträgen sind zu verstehen: Speditions-, Fracht- und Lagerverträge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und BerlinlWest. 5.2 Bestandteil eines Verkehrsvertrages sind die üblichen Nebenaufträge, wie z. B. Nachnahme, Verwiegen, Zählen, Verpacken, Musterziehen, Verladen, Ausladen, Verzollung, Besorgung der für die Güterabfertigung notwendigen Dokumente, Vermittlung von Transport-, Lager-, Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherungen, Wahrung von Regressen. 6 Zwischenspediteure 6.1 Zwischenspediteure im Sinne dieser Bedingungen sind deutsche und ausländische Spediteure, die aufgrund eines von dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrages tätig werden. 6.2 Sie sind mitversichert, auch wenn sie keine Speditionsversicherung gezeichnet haben. 7 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 7.1 die durch eine Gütertransport-, Wareneinheits- oder Ausstellungsversicherung gedeckten Gefahren;

23 248 Anhang 7.2 alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind, sowie Ansprüche nach dem "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR) einschließlich aller damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüche; 7.3 Schäden, die dem Grunde nach von einem Frachtführer oder dessen Agenten (Binnenschiffahrt, Eisenbahn, Luftfahrt, Seefahrt), einem Verfrachter, einer Hafen- oder Flughafenbetriebsgesellschaft oder vom Spediteur oder Zwischenspediteur in einer dieser Funktionen zu vertreten sind, soweit es sich nicht um einen der in Nr (Bahnsammelgutverkehr) oder Nr. 2.4 (Güternahverkehr, freigestellte Beförderungen) bezeichneten Fälle handelt; 7.4 Güterschäden, die durch ausländische Zwischenspediteure oder durch andere in Erfüllung von Verkehrsverträgen tätige ausländische Unternehmen verursacht werden; die während einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung im Ausland entstehen; die während einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung entstehen, soweit sie durch eine Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Leitungswasser- oder Sturmversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können; wenn der Auftraggeber ein Teilverbot (Nr ) ausgesprochen hat; 7.5 Schäden, deren Ersatz nur aufgrund vertraglicher im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher Vereinbarungen verlangt werden kann, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie Schäden, aufgrund von Ansprüchen aus Haftungsvereinbarungen, soweit sie über die gesetzliche Haftung hinausgehen; 7.6 Schäden und Ansprüche, die durch eine andere Versicherung, z. B. Betriebs Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Leitungswasser-Versicherung gedeckt sind; 7.7 Schäden, verursacht durch Krieg, Aufruhr oder Kernenergie; 7.8 Personenschäden; 7.9 Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, daß Vorschüsse, Erstattungsbeträge o. ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden. Ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt davon unberührt. 8 Grenzen der Haftung 8.1 Die Ersatzpflicht der Versicherer je Verkehrsvertrag ist begrenzt mit dem Wert des Gutes (Versicherungswert) höchstens der Versicherungssumme, jedoch DM ,- nicht übersteigend.

24 Speditions-Police Der Wert ist der Verkaufspreis, in Ennange1ung dessen der gemeine Handelswert oder gemeine Wert, den das Gut am Ort und im Zeitpunkt der Übernahme hat, unter Einschluß aller Speditionsentgelte und Transportkosten sowie der Eingangsabgaben im Empfangsland Die entstandenen oder ersparten Kosten (Frachten, Zölle und dergleichen) werden berücksichtigt. 8.2 Die Versicherungssumme beträgt DM 5.000,-, wenn nicht eine andere Versicherungssumme vom Auftraggeber bekanntgegeben oder vom Spediteur geschätzt worden ist Wenn eine höhere Versicherungssumme als DM 5.000,- je Verkehrsauftrag eingedeckt werden soll, muß der Auftraggeber dies dem Spediteur spätestens mit der Erteilung des Verkehrsauftrages bekanntgegeben Für Sendungen mit einem geringen Wert kann eine Versicherungssumme von DM 1.000,- aufgegeben werden. 8.3 Wird dem Spediteur die Versicherungssumme nicht bezeichnet, ist er berechtigt, den Versicherungswert aufgrund von Erfahrungswerten oder beigefügten Unterlagen von DM 5.000,- bis DM ,- zu schätzen. 8.4 Der Auftraggeber kann die Deckung eines höheren Wertes als DM , bis höchstens DM ,- vor oder spätestens mit Abschluß des Verkehrsvertrages bei den Versicherern beantragen, die unverzüglich über die Annahme des Antrages und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der höheren Versicherungssumme zu entscheiden haben. Die Entscheidung wird mit Zugang beim Auftraggeber wirksam. Die Versehensklausel (Nr. 13) findet keine Anwendung. 8.5 Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme von DM ,- oder die vereinbarte höhere Deckungssumme übersteigt. 8.6 Der Auftraggeber kann vor oder spätestens mit Abschluß des Verkehrsvertrages gegenüber dem Spediteur den Betrag eines Interesses an der Erfüllung des Verkehrsvertrages zugunsten des Versicherten deklarieren. Die Deklaration muß schriftlich erfolgen. Sie ist mit dem fünffachen Versicherungswert der Sendung, höchstens mit DM ,- begrenzt. Die Versicherungssumme erhöht sich entsprechend. Die Versehensklausel (Nr. 13) fmdet entsprechende Anwendung Ein darüber hinausgehendes Interesse bis höchstens DM ,- kann mit ausdrücklicher Einwilligung der Versicherer vereinbart werden Der Auftraggeber hat den Betrag des Interesses und alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände den Versicherern vor oder spätestens mit Abschluß des Verkehrsvertrages schriftlich mitzuteilen, die ihm unverzüglich ein Angebot unterbreiten, ob, ab wann, zu welchen Bedingungen und gegen welche Prämie

25 250 Anhang sie das Interesse zu versichern bereit sind. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, wird die Versicherung des höheren Interesses wirksam. Die Versehensklausel (Nr. 13) findet insoweit keine Anwendung In den Fällen der Nm. 8.4 und haben die Versicherer bei Annahme eines Antrages auf die Beschränkungen der Nr. 10 ausdrücklich hinzuweisen. 9 Umfang der Versicherungsleistung Die Leistung der Versicherer ist je Schadenfall begrenzt: für Güterschäden, falls das Gut bei Schadeneintritt verkauft war, mit dem Verkaufspreis unter Berücksichtigung entstandener und ersparter Kosten, wie z. B. Frachtentgelte, Eingangsabgaben; sonst mit dem gemeinen Hanöelswert oder dem gemeinen Wert, den das Gut am Ort und in dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war, unter Berücksichtigung entstandener und ersparter Kosten; auf jeden Fall mit der Versicherungssumme (Nr. 8); für Güterfolgeschäden neben dem Güterschaden mit dem Versicherungswert, höchstens mit der Versicherungssumme; für reine Vermögens schäden je Verkehrsvertrag bis zum vierfachen Wert des Gutes, maximal aber bis zur vierfachen Versicherungssumme und begrenzt mit DM ,-; bei der Deklaration oder Vereinbarung eines Interesses (Nm. 8.6 und 8.6.1) mit dem vom Versicherten nachzuweisenden Schaden, höchstens mit der Versicherungssumme (Versicherung auf "Erstes Risiko") Haftungsmaxima Die Leistung der Versicherer ist je Schadenereignis begrenzt: mit DM ,-, auch wenn mehrere Versicherte Ansprüche aus einem vom Spediteur abgeschlossenen Versicherungsvertrag geltend machen; für Feuerschäden bei verkehrsbedingten Umschlagsleistungen sowie Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen mit DM ,-, auch wenn mehrere Versicherte über Versicherungsverträge verschiedener Spediteure anspruchs berechtigt sind. Die durch ein Schadenereignis mehreren Versicherten entstandenen Schäden werden anteilmäßig im Verhältnis der Versicherungsansprüche ersetzt, wenn sie die in Betracht kommende Grenze der Versicherungsleistung (Nr. 10.1) übersteigen.

26 Speditions-Police Deklaration Der Spediteur hat, soweit er als Hauptspediteur tätig ist, den Versicherern monatlich aufzugeben, spätestens bis zum 20. des nächsten Monats: die Anzahl aller Verkehrsverträge gemäß Deklaration, getrennt nach den einzelnen Versicherungssummen entsprechend der Prämientabelle; die Anzahl aller Verkehrsverträge, für welche die Speditionsversicherung untersagt ist, getrennt nach Verbotskunden (Nr ) und Teilverbotskunden (Nr ); die Anzahl der Verkehrsverträge im Binnenumschlagverkehr, die je Auftrag mehr als 15 t betreffen, getrennt nach den einzelnen Versicherungssummen entsprechend der Prämientabelle. Die Versicherer können die Anmeldungen des Spediteurs durch Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige die Versicherung betreffende Unterlagen nachprüfen. Über die bei einer Nachprüfung erlangten Kenntnisse wahren die Versicherer Stillschweigen Prämie Die Prämien werden nach Maßgabe der beigefügten Prämientabelle berechnet und abgerechnet. Die Prämien sind monatlich, spätestens bis zum 20. des nächsten Monats, zu zahlen. Prämie ist für jeden Verkehrsvertrag zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber zu zahlen. Umfaßt ein Verkehrsvertrag Dispositionen für mehrere Empfänger, ist für jede einzelne Disposition Prämie abzuführen, sofern nicht Auslieferungen an Selbstabholer Gegenstand des Vertrages sind. Erbringt der Spediteur Leistungen in Erfüllung von Rahmenverträgen (Generalverträgen), so ist prämienpflichtig jede Tätigkeit des Spediteurs (Versendung, Abladung, Einlagerung usw.), die ohne den Rahmenvertrag üblicherweise Gegenstand eines besonderen Verkehrsvertrages wäre. Bei Einlagerungen wird Prämie für jeden angefangenen Monat der Lagerung berechnet. Werden in einem Lagervertrag zusätzlich Leistungen, wie das Zusammenstellen von einzelnen Sendungen, die Verpackung oder die Besorgung der Güterversendung übernommen (Fabrik- oder Konsignationslager), wird die Prämie nur einmal aus dem Wert des Gutes im Zeitpunkt der Annahme am Lager berechnet.

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