SOZIALGERICHT HILDESHEIM Hildesheim, Das Präsidium - Az.: S 32 04/2 - Geschäftsverteilungsplan Änderung ab 01.

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1 SOZIALGERICHT HILDESHEIM Hildesheim, Das Präsidium - Az.: S 32 04/2 - Geschäftsverteilungsplan Änderung ab 01. November 2014 Kammer I. Sachgebiet Vorsitzende(r) 1. Vertreter/in 2. Vertreter/in 1 Altershilfe für Landwirte Zusatzversorgungskasse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter alle EZn 2 Krankenversicherung Entscheidungen über die Versicherungspflicht Entscheidungen über Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle Beklagte ist, einschließlich Entscheidungen nach 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, es sei denn, dass die Entscheidung ausschließlich hinsichtlich der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung angegriffen wird; Vertragsstreitigkeiten, bei denen Krankenkassen beteiligt sind ab dem öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Gesetz zur Hilfe von Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Entscheidungen der Künstlersozialkasse EZ 2 ab EZ 9 ab EZ 0 ab bis

2 3 Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (ohne Kindergeld) EZn 0, 1, 3, 5,7, 9 ab alle EZn ab Rentenversicherung (R) EZ 0 ab EZ 7 ab bis EZ 5 ab Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen gem. 6b BKGG alle EZn 7 Versorgung der Kriegsopfer, Soldaten, Zivildienstleistenden, der Opfer von Gewalttaten und von Impfschäden; Häftlingshilfe; Streitigkeiten nach dem Landesblindengesetz für Zivilblinde, dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz und Unterstützungsabschlußgesetz sowie nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D- Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C- Virus infizierte Personen alle EZn 8 Erziehungsgeld/Elterngeld alle EZn 9 Sozialhilfe (SGB XII) EZn 0 und 1 ab EZn 0, 1, 3, 5, 7 und 9 ab bis

3 10 Sonstige Streitigkeiten, die nicht nach Sachgebiet zur Zuständigkeit einer der übrigen Kammern gehören alle Ezn 11 Unfallversicherung EZn 1, 3, 5, 7, 9 EZ 0 bis Kostenfestsetzung gemäß 63 SGB X in allen Rechtsgebieten Erinnerungen gegen Beschlüsse Richterliche Kostenfestsetzungen Alle EZ bis EZn 0, 1, 2, 3, 4, 6, 8 ab Grundsicherung für Arbeitsuchende I und II Bestand: die am anhängigen EZn 06, 36, 46, 56, 76, 86, 96 ab EZ 23 ab Rentenversicherung (R) EZn 3 und 8 ab EZ 9 ab

4 15 Grundsicherung für Arbeitsuchende I und II EZ 1 (ungerade Zehnerreihe) ab EZ 72 ab EZn 10 und 50 ab EZn 17, 57, 77, 97 ab bis EZn 48, 78, 88 ab bis EZn 29, 89 ab bis EZ 16 ab bis EZn 25, 35, 45, 55, 65, 75, 85, 95 ab bis EZn 09 und 49 ab bis Ez 69 ab Grundsicherung für Arbeitsuchende EZ 2 (gerade Zehnerreihe) ab Streitigkeiten nach 69 Abs. 5 SGB IX EZn 2 und 3 EZ 7 ab

5 EZn 4 (ungerade Zehnerreihe), 6 und 7: jedes dritte Verfahren ausgehend von S 16 SB 186/08 bis laut beiliegender Streitliste (Bestand der ehemaligen 16. Kammer) zu II. 10. dieses GVP 18 Streitigkeiten nach 69 Abs. 5 SGB IX EZn 4 und 5 EZn 4 (ungerade Zehnerreihe), 6 und 7: jedes dritte Verfahren ausgehend von S 16 SB 66/09 bis laut beiliegender Streitliste (Bestand der ehemaligen 16. Kammer) zu II. 10. dieses GVP EZ 1 vom bis EZ 8 vom bis Streitigkeiten nach 69 Abs. 5 SGB IX EZ 1 bis und ab b EZ 9 EZ 4 gerade Zehnerreihe bis Krankenversicherung Entscheidungen über die Versicherungspflicht Entscheidungen über Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle Beklagte ist, einschließlich Entscheidungen nach 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, es sei denn, dass die Entscheidung ausschließlich hinsichtlich der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung angegriffen wird; Vertragsstreitigkeiten, bei denen Krankenkassen beteiligt sind ab

6 öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Gesetz zur Hilfe von Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Entscheidungen der Künstlersozialkasse EZn 24, 6, 7 ab EZ 4 ab EZ 8 ab bis sowie S 20 KR 5/12 21 Unfallversicherung EZn 2, 4, 6 und 8 EZ 0 ab Krankenversicherung Vertragsstreitigkeiten, bei denen Krankenkassen beteiligt sind gerade EZn bis zum Grundsicherung für Arbeitsuchende Bestand: die am noch anhängigen Verfahren beginnend mit S 23 AS 437/08 bis S 23 AS 1522/09 laut Streitliste gem. der Anlage II zum GVP Mit Wirkung zum gehen die an diesem Tag ältesten 18 Verfahren, die im Jahr 2012 in der 33. Kammer eingegangen sind, sowie alle Verfahren, die im Jahr 2011 in der 33. Kammer eingegangen sind, auf die 23. Kammer über. Ausgenommen hiervon sind die Verfahren S 33 AS 409/11, S 33 AS 635/11 und S 33 AS 645/11.

7 24 Grundsicherung für Arbeitssuchende EZn 19, 79 ab bis EZn 12, 92 ab EZ 67 ab Kostenfestsetzung gemäß 63 SGB X in allen Rechtsgebieten Erinnerungen gegen Beschlüsse Richterliche Kostenfestsetzungen EZ 5, 7, 9 ab Grundsicherung für Arbeitssuchende EZn 17, 57, 77, 97 ab bis und ab EZn 48, 78, 88 ab bis und ab EZn 29, 89 ab bis und ab EZ 16 ab bis und ab Ez 24 ab Ez 33 und 53 bis Mit Wirkung zum gehen alle Verfahren der 31. Kammer, die im Jahre 2012 eingegangen sind sowie die an diesem Tag ältesten 20 Verfahren, die im Jahr 2013 in die 31. Kammer eingegangen sind, auf die 26. Kammer über.

8 27 Versorgung der Kriegsopfer, Soldaten, Zivildienstleistenden, der Opfer von Gewalttaten und von Impfschäden; Häftlingshilfe; Streitigkeiten nach dem Landesblindengesetz für Zivilblinde, dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz und Unterstützungsabschlussgesetz sowie nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D- Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C- Virus infizierte Personen gerade Ezn bis zum Rentenversicherung (R) alle EZ bis EZn 01, 21, 41, 61, 81 ab bis EZ 2 ab EZ 4, 5 und 9 ab bis zum EZ 7 ab Streitigkeiten nach 69 Abs. 5 SGB IX EZ 0 EZ 8 bis und ab EZ 6 ab EZn 4 (ungerade Zehnerreihe), 6 und 7: jedes dritte Verfahren ausgehend von S 16 SB 86/09 bis laut beiliegender Streitliste (Bestand der ehemaligen 16. Kammer) zu II. 10. dieses GVP

9 30 Rentenversicherung (R) EZ 1 (gerade Zehnerreihe) ab EZ 1 (ungerade Zehnerreihe) ab EZ 4 ab Grundsicherung für Arbeitssuchende EZn 27, 47 ab EZ 15 ab EZ 84 EZn 24 und 34 bis Mit Wirkung zum gehen alle Verfahren, die im Jahr 2012 eingegangen sind sowie die an diesem Tag ältesten 20 Verfahren, die im Jahr 2013 eingegangen sind, auf die 26. Kammer über. 32 Krankenversicherung Entscheidungen über die Versicherungspflicht Entscheidungen über Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle Beklagte ist, einschließlich Entscheidungen nach 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, es sei denn, dass die Entscheidung ausschließlich hinsichtlich der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung angegriffen wird;

10 Vertragsstreitigkeiten, bei denen Krankenkassen beteiligt sind ab dem öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Gesetz zur Hilfe von Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Entscheidungen der Künstlersozialkasse EZn 03, 83, 93 ab bis EZn 1 und 5 ab Ez 3 ab Grundsicherung für Arbeitsuchende EZn 25, 35, 45, 55, 65, 75, 85, 95 ab bis und ab EZn 09 und 49 ab bis und ab EZ 94 vom bis EZn 05 und 15 vom bis EZ 3 (gerade Zehnerreihe) vom bis EZ 4 (gerade Zehnerreihe) vom bis Mit Wirkung zum gehen die an diesem Tag ältesten 18 Verfahren, die im Jahr 2012 eingegangen sind, sowie

11 alle Verfahren, die im Jahr 2011 eingegangen sind, auf die 23. Kammer über. Ausgenommen hiervon sind die Verfahren S 33 AS 409/11, S 33 AS 635/11 und S 33 AS 645/ Sozialhilfe (SGB XII) EZn 2, 4, 6, 8 35 Grundsicherung für Arbeitsuchende EZ 43, 63, 83 ab (außer vom bis zum ) EZ 03 ab bis EZn 58, 66 ab mit Ausnahme der Verfahren S 46 AS 158/11, S 46 AS 266/13 und S /13 EZ 87 ab Grundsicherung für Arbeitsuchende EZn 08, 28, 38, 80 ab EZn 18, 58, 66, 98 ab bis Die Verfahren beginnend mit S 23 AS 2072/10 bis S 23 AS 765/13 laut Streitliste gem. Anlage II zum GVP

12 Mit Wirkung zum gehen alle Verfahren der 38. Kammer, die im Jahre 2012 eingegangen sind, sowie die ältesten 12 Verfahren, die im Jahr 2013 in der 38. Kammer eingegangen sind, auf die 36. Kammer über. Mit Wirkung zum gehen alle Verfahren der 39. Kammer, die im Jahr 2012 eingegangen sind, auf die 36. Kammer über. 37 Grundsicherung für Arbeitsuchende EZ 1 (gerade Zehnerreihe) ab Ez 04 ab EZ 05 ab EZ 07 ab EZn 32 und 52 ab EZ 54 ab EZn 70 und 90 ab Grundsicherung für Arbeitsuchende EZn 13,73,93 ab Ez 33,53 ab EZ 14 ab

13 Mit Wirkung zum gehen alle Verfahren, die im Jahr 2012 eingegangen sind, sowie die ältesten 12 Verfahren, die im Jahr 2013 eingegangen sind, auf die 36. Kammer über. 39 Grundsicherung für Arbeitsuchende EZn 19, 79 ab EZn 26, 37, 39, 59, 99 ab EZ 03 ab Mit Wirkung zum gehen alle Verfahren, die im Jahr 2012 eingegangen sind, auf die 36. Kammer über. 40 Krankenversicherung Entscheidungen über die Versicherungspflicht Entscheidungen über Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle Beklagte ist, einschließlich Entscheidungen nach 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, es sei denn, dass die Entscheidung ausschließlich hinsichtlich der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung angegriffen wird; Vertragsstreitigkeiten, bei denen Krankenkassen beteiligt sind ab dem öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz

14 und dem Gesetz zur Hilfe von Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Entscheidungen der Künstlersozialkasse EZ 0 ab die am noch anhängigen Verfahren mit der EZ 4 ohne EZ 24 die am noch anhängigen Verfahren mit der EZ 3 ohne EZn 03,83 und 93 EZ 8 ab Rentenversicherung der Arbeiter Rentenversicherung (R) EZ 6 ab EZ 4 ab bis Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes alle EZn 43 Grundsicherung für Arbeitsuchende Eingänge ab nach Turnusliste I und II EZn 00, 20, 30, 40, 60 ab EZ 68 ab EZ 74 ab

15 EZ 94 ab EZ 72 ab bis EZn 10, 50 ab bis EZ 87 ab bis Ezn 18 und 98 ab Die Verfahren beginnend mit S 23 AS 1562/09 bis S 23 AS 1807/10 laut Streitliste gem. Anlage II zum GVP 44 Sozialhilfe (SGB XII) EZn 0 und 1 ab bis EZn 3, 5, 7 und 9 ab Grundsicherung für Arbeitsuchende Bestand: S 46 AS 158/11, S 46 AS 266/13 und S /13 47 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ungerade Zehnerreihe 48 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gerade Zehnerreihe 49 Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter nach 18 Abs. 4, 21 und 22 Abs. 2 SGG SF mit den nachgestellten Aktenzeichen ERI (Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter) alle Ezn ab

16 51 Pflegeversicherung (SGB XI) alle EZn 52 Krankenversicherung Vertragsstreitigkeiten, bei denen Krankenkassen beteiligt sind ungerade EZn bis zum Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (ohne Kindergeld) EZn 2, 4, 6, 8 bis EZn 0, 1, 3, 5, 7, 9 bis Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine laufenden Eingänge ab EZ 34 ab EZ 44 und 64 1: Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen innerhalb desselben Sachgebietes werden diese fortlaufend auf die entsprechenden Kammern nach Maßgabe der fälligen Aktenendziffer verteilt nach der alphabetischen Reihenfolge des Nachnamens, bei Namensgleichheit des Vornamens mit der Maßgabe, dass jeweils der 1. Buchstabe des Alphabets zuerst der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl zugeteilt wird. Sind für das Sachgebiet AS mehrere Kammern zuständig, erfolgt die Verteilung ab im Turnus gemäß der Turnusliste I. Innerhalb dieser Turnusliste sind einer II.

17 Kammer idr pro Durchlauf nicht mehr als maximal 4 Verfahren zuzuteilen. Die neu eingehenden Turnus-Sachen eines jeden Tages werden gem. Ziff. 1 Satz 1 verteilt. Zu Beginn eines neuen Kalenderjahres beginnt der Turnus unabhängig vom gerade erreichten Stand von vorne durch Setzen auf Null. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden unter einem eigenen Aktenzeichen geführt und am Tage des Eingangs in entsprechender Anwendung von Ziffer 1 unverzüglich eingetragen. Sollte die Eintragung am Tag des Eingangs nicht möglich sein, wird die Sache vorrangig am nächsten Werktag eingetragen. Das gilt auch dann, wenn die entsprechende Klage gleichzeitig oder vor dem Antrag erhoben wird. Wird die Klage mit dem Antrag erhoben, so werden beide Verfahren in einer Kammer getrennt geführt. Wird die Klage vor dem Antrag erhoben, so wird das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Kammer, bei der die Klage anhängig ist, zugewiesen. Wird der Antrag vor Klageerhebung gestellt, so wird die Klage der Kammer, bei der das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig ist, zugewiesen. Die Eingänge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Sachgebiet AS werden nach der Turnusliste II verteilt. Innerhalb dieser Turnusliste ist einer Kammer pro Durchlauf nicht mehr als ein Verfahren zuzuteilen, die 31. Kammer nimmt nur an jedem zweiten Durchlauf teil. Es gilt Ziff. 1 Satz 4. Zu Beginn jedes Jahres fängt in allen Turnuslisten ein neuer Turnus mit der in den Turnuslisten jeweils niedrigsten Kammerzahl an. Soweit in einzelnen Kammern zum Ende des Vorjahres Überhänge verblieben sind, werden diese nicht ausgeglichen. Änderungen der Turnuslisten während des Kalenderjahres unterbrechen den laufenden Turnus nicht. Sie werden erst nach vollständigem Durchlaufen eines Turnuszyklus wirksam. In folgenden Fällen wird ein eizutragendes Verfahren nicht auf den Turnus nach den Listen angerechnet: in den Fällen des 18 Abs. 3 Buchst. a, b, e und f der AktO-SG; Neueintragung bei Trennung von Verfahren in der Kammer, die den Trennungsbeschluss erlassen hat, Verfahren der Richterablehnung betreffend AS-Verfahren ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a AktO-SG; Aktenzeichen: SF AB). Gutschriften werden eingelöst, indem bei der nächsten regulären Zuteilung an die betroffene Kammer die Zuteilung um die Gutschrift verringert wird. Lastschriften werden eingelöst, indem der abgebenden Kammer ohne Anrechnung auf den Turnus das nächste einzutragen AS-Hauptsache- oder Eilverfahren zugeordnet wird. Ist das nächste einzutragende Verfahrende in diesem Sinne auf Grund der Sachzusammenhangsregelung (Ziff. 1 in einer anderen Kammer einzutragen, wird das nachfolgende Verfahren nächstes Verfahren im Sinne dieser Regelung. 1: Streitigkeiten natürlicher Personen, von denen bereits Streitigkeiten in demselben Sachgebiet anhängig und nicht vorläufig abgeschlossen ( 16 Abs. 1 Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ivm 6 Abs. 3 d der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit) sind, werden derjenigen Kammer zugeteilt, der die Streitigkeit mit dem ab ältesten Aktenzeichen zugehört; dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 4. Gelangt die Streitigkeit mit dem ab ältesten Aktenzeichen aufgrund der Übertragung in die Zuständigkeit einer anderen Kammer, so folgen auch alle weiteren in dieser Kammer anhängigen

18 Verfahren derselben natürlichen Person. Dies gilt auch dann, wenn die Streitigkeit mit dem ab ältesten Aktenzeichen zum Zeitpunkt der Übertragung erledigt ist. Sie Sätze 1 bis 3 gelten auch für juristische Personen in Verfahren aus dem Sachgebiet R, wenn Streitgegenstand die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach 28p SGB IV oder eine Entscheidung im Antragsverfahren nach 7a SGB IV ist. Ist ein Verfahren in einer AS Kammer anhängig, werden Verfahren von Personen, die nach Auffassung wenigstens eines Beteiligten zur Bedarfsgemeinschaft oder einer Haushaltsgemeinschaft isd 9 Abs. 5 SGB II gehören oder zu irgendeinem Zeitpunkt des streitgegenständlichen Zeitraums gehört haben, der zuerst angegangenen Kammer zugeordnet; dies gilt auch in Fällen einer bestrittenen Gemeinschaft. Für die Verfahren in den SO-Kammern gilt entsprechendes. Wird eine AS-Kammer wegen einer auf dem Sachzusammenhang beruhenden Zuordnung eines Eingangs im Turnus übergangen, so erhält sie hierfür bei der nächsten Zuteilung nach der Turnusliste eine Lastschrift. Abgaben von AS-Verfahren innerhalb des Gerichts werden wie Neueingänge behandelt. Die abgebende Kammer erhält eine Lastschrift, die mit der nächsten eingehenden Sache zu verrechnen ist. 1: Ablehnungsgesuche, die gegen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der 47. Kammer/48. Kammer gerichtet werden, werden durch die jeweiligen Vertreter entschieden. 1d): Wurde ein Ablehnungsgesuch nach 60 SGG ivm 41 ff. ZPO durch einen Beschluss als begründet angesehen, gehen das/die Verfahren auf die für das Sachgebiet zuständige Kammer nach der Verteilung gem. II. Ziff. 1 des Geschäftsverteilungsplanes über. Wird das Sachgebiet nur durch die/den ausgeschlossenen Kammervorsitzende/n bearbeitet, wird/werden das/die betroffenen Verfahren durch die/den erste/n Vertreter/in bearbeitet. Dies gilt für alle betroffenen Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geschäftsverteilungsplanes noch anhängig sind. 2): Bei Zurückverweisung oder sonstigem Wiederaufleben in derselben Sache fällt die Sache der Kammer zu, die bereits in dieser Sache entschieden hat oder tätig geworden ist. Sie erhält erforderlichenfalls im Vorgriff die Ordnungszahl, die der Kammer zugeteilt ist. Das gilt auch, wenn das weitergeführte Verfahren wegen seines Eingangsdatums zu einer Altbestandskammer gehören würde. (Besteht die Kammer nicht mehr, so gilt Ziffer 1.) 3: In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach 19 Abs. 2 des Entwicklungshelfer- Gesetzes entscheidet die Kammer, die für Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten sachlich zuständig ist. 3: In Rechtsstreitigkeiten zwischen Körperschaften (Anstalten) des öffentlichen Rechts entscheidet die Kammer, die für das Rechtsgebiet zuständig ist, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird. 3:

19 In Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entscheidet die Kammer, die für das Rechtsgebiet zuständig ist, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird. Sind Beiträge für mehrere Versicherungszweige streitig, so ist eine KR-Kammer zuständig, wenn auch Krankenversicherungsbeiträge streitig sind, anderenfalls die Kammer des Rentenversicherungszweiges, für den der streitige Rentenversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Andere Streitigkeiten zwischen Personen, die nicht öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, gelten als Sonstige. 4): Die nach 189 Abs. 2, 197 Abs. 2 SGG, 16 ZSEG (ab JVEG), 12 EhrRiEG und 128 Abs. 2 BRAGO (ab und 11 RVG) zu treffenden Entscheidungen werden für alle Rechtsstreitigkeiten der 12. Kammer bzw. 25. Kammer übertragen. 5): Bei Rechtshilfeersuchen ist für die Zuständigkeit einer Kammer zunächst das Sachgebiet, alsdann das Aktenzeichen (Endziffer) maßgebend. 6: Soweit bei einer Umverteilung im Einzelfall von dem bisher zuständigen Vorsitzenden Ladung zum Verhandlungstermin ( 110 SGG) angeordnet ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 6: Für nachgehende Entscheidungen in abgeschlossenen Verfahren bleibt die im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zuständige Richterin/der zuständige Richter auch dann weiter zuständig, wenn ihr/ihm nach der Erledigung der Vorsitz einer anderen Kammer und/oder ein anderes Sachgebiet zugeteilt worden ist. Scheidet der Richter nach der Erledigung der Hauptsache aus seiner Tätigkeit beim Gericht aus, geht die Zuständigkeit für die nachgehende Entscheidung auf die Kammer über, die nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan für die entsprechende Endziffer zuständig geworden ist. 6: Wird gem. 113 SGG die Verbindung mehrerer Verfahren aus verschiedenen Kammern beschlossen, so ist für die verbundenen Verfahren die Kammer zuständig, welche die Verbindung beschlossen hat. Bei einer Trennung gemeinsam erhobener Ansprüche verbleibt es auch für das neue Verfahren bei der Zuständigkeit der Ursprungskammer, soweit es sich um dasselbe Sachgebiet handelt. 7): Ist für eine Klage die Zuständigkeit einer Kammer nach den vorstehenden Bestimmungen nicht gegeben, so entscheidet die Kammer, die für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des/der Beklagten zuständig ist; im Zweifelsfall entscheidet das Präsidium. 8: Durch eine Vollvertretung werden weitere Vertretungen (Zweitvertretungen) ausgeschlossen.

20 8: Sind im Vertretungsfalle beide Vertreter verhindert, so wird die Vertretung von den anderen Richtern des Gerichts für jeweils eine zu vertretende Kammer, fortlaufend nach Kammerbezeichnung, beginnend mit der niedrigsten Kammerbezeichnung, fortlaufend in alphabetischer Reihenfolge des 1. Nachnamens übernommen (Notvertretung). Hat der danach zuständige Vertreter bereits eine Vollvertretung, so übernimmt der namentlich nachfolgende Richter im Alphabet die Vertretung. Durch eine Notvertretung nach Satz 1 werden zukünftige Notvertretungen nach Satz 1 so lange ausgeschlossen, bis alle Richter des Gerichts eine Notvertretung nach Satz 1 wahrgenommen haben. Das gilt nicht, wenn eine Notvertretung durch alle danach vorrangig zuständigen Richter jeweils nach Satz 2 ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die wegen Satz 2 zurückgestellten Notvertretungen vorrangig nachzuholen. Die Liste über die Heranziehung zur Notvertretung wird in der Verwaltung geführt. 8: Bei Abwesenheit des 1. und 2. Vertreters in der 47. Kammer und/oder 48. Kammer vertritt die oder der dienstälteste anwesende Richterin/Richter. 9): Stellt sich nach Klageerhebung heraus, dass eine V-Sache als SB-Sache einzutragen ist, so erhält sie, wenn der Vorsitzende der V-Kammer zugleich Vorsitzender einer SB- Kammer ist, die Ordnungsziffer dieser Kammer. 10): Streitliste der ehemaligen 16. Kammer: 16 SB 186/08, 16 SB 66/09, 16 SB 86/09, 16 SB 116/09, 16 SB 176/09, 16 SB 256/09, 16 SB 266/09, 16 SB 276/09, 16 SB 286/09, 16 SB 334/09, 16 SB 26/10, 16 SB 36/10, 16 SB 56/10, 16 SB 57/10, 16 SB 66/10, 16 SB 74/10, 16 SB 134/10, 16 SB 137/10, 16 SB 146/10, 16 SB 156/10, 16 SB 194/10, 16 SB 196/10, 16 SB 207/10, 16 SB 214/10, 16 SB 234/10, 16 SB 247/10, 16 SB 267/10, 16 SB 286/10, 16 SB 287/10, 16 SB 296/10, 16 SB 297/10, 16 SB 306/10, 16 SB 314/10, 16 SB 327/10, 16 SB 326/10, 16 SB 337/10, 16 SB 6/11, 16 SB 14/11, 16 SB 27/11, 16 SB 37/11, 16 SB 46/11, 16 SB 54/11, 16 SB 66/11, 16 SB 67/11, 16 SB 77/11, 16 SB 94/11, 16 SB 106/11, 16 SB 107/11, 16 SB 116/11, 16 SB 117/11, 16 SB 127/11, 16 SB 136/11, 16 SB 154/11, 16 SB 177/11, 16 SB 214/11, 16 SB 216/11, 16 SB 217/11, 16 SB 226/11, 16 SB 236/11, 16 SB 237/11, 16 SB 254/11, 16 SB 257/11, 16 SB 274/11, 16 SB 297/11, 16 SB 306/11, 16 SB 307/11, 16 SB 314/11, 16 SB 316/11, 16 SB 317/11, 16 SB 346/11, 16 SB 347/11, 16 SB 354/11, 16 SB 357/11, 16 SB 367/11, 16 SB 374/11, 16 SB 376/11, 16 SB 377/11, 16 SB 394/11, 16 SB 406/11, 16 SB 407/11, 16 SB 416/11, 16 SB 417/11, 16 SF 37/11 RH, 16 SB 426/11, 16 SB 427/11, 16 SB 434/11, 16 SB 447/11, 16 SB 466/11, 16 SB 476/11, 16 SB 477/11, 16 SB 486/11, 16 SB 487/11, 16 SB 496/11, 16 SB 7/12, 16 SB 14/12, 16 SB 26/12, 16 SB 34/12, 16 SB 37/12, 16 SB 46/12, 16 SB 47/12, 16 SB 54/12, 16 SB 56/12, 16 SB 66/12, 16 SB 67/12, 16 SB 74/12, 16 SB 76/12, 16 SB 77/12, 16 SB 87/12, 16 SB 106/12, 16 SB 107/12, 16 SB 114/12, 16 SB 116/12, 16 SB 117/12, 16 SB 126/12, 16 SB 127/12, 16 SB 134/12, 16 SB 136/12, 16 SB 137/12, 16 SB 146/12, 16 SB 154/12, 16 SB 156/12, 16 SB 157/12, 16 SB 166/12, 16 SB 167/12, 16 SB 174/12, 16 SB 176/12, 16 SB 177/12, 16 SB 186/12, 16 SB 187/12, 16 SB 194/12, 16 SB 196/12, 16 SB 197/12, 16 SB 206/12, 16 SB 207/12, 16 SB 216/12, 16 SB 217/12, 16 SB 226/12, 16 SB 227/12, 16 SB 234/12, 16 SB 236/12, 16 SB 246/12, 16 SB 247/12, 16 SB 254/12, 16 SB 256/12, 16 SB 257/12, 16 SB 266/12, 16 SB 267/12, 16 SB 274/12, 16 SB 276/12, 16 SB 277/12, 16 SB 286/12, 16 SB 287/12, 16 SB 296/12, 16 SB 297/12, 16 SB 306/12, 16 SB 307/12.

21 11): Verfahren können vorbehaltlich einer entsprechenden Regelung im dortigen Geschäftsverteilungsplan zur Durchführung der Güteverhandlung an die Güterichterinnen/Güterichter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen verwiesen werden.

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