Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

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1 Gesetzentwurf der Bundesregierung Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten A. Problem und Ziel Mit der Regierungsinitiative Zivilgesellschaft stärken will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement in Deutschland verbessern. Bereits im Koalitionsvertrag ist vereinbart worden, die Rahmenbedingungen für Freiwilligendienste in Deutschland weiter zu verbessern. Freiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Gleichzeitig setzt der Gesetzentwurf die Forderung des Beschlusses des Deutschen Bundestages Zukunft der Freiwilligendienste Ausbau der Jugendfreiwilligendienste als zivilgesellschaftlicher Generationenvertrag für Deutschland um, indem das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr weiter entwickelt und ausgebaut werden. Das freiwillige soziale Jahr hat sich seit den 50er Jahren, das freiwillige ökologische Jahr seit Anfang der 90er Jahre als Orientierungs- und Lernzeit bewährt. Der Gesetzgeber hat bereits 2002 mit der Novellierung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze einen ersten Schritt zur Flexibilisierung und Ausweitung der Freiwilligendienste unternommen. Diese Novelle von 2002 ist evaluiert worden. Die Ergebnisse der Evaluation werden mit dem Gesetzentwurf aufgegriffen. In der Praxis ist es zudem zu Anwendungsschwierigkeiten gekommen im Hinblick auf die Frage, ob die Einsatzstellen selbständige Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung gegenüber den Freiwilligen übernehmen können. Zudem werden die zeitlichen Vorgaben für das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr in der Praxis vielfach als zu starr angesehen. Mit Blick auf die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtssetzung ist die nahezu identische Regelung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres in zwei getrennten Gesetzen für die Übersichtlichkeit der Rechtsordnung hinderlich. B. Lösung Mit dem Gesetzentwurf werden das bisherige Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in dem Gesetz zu Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zusammengefasst. Es wird klargestellt, dass die Einsatzstelle im Rahmen des inländischen Jugendfreiwilligendienstes Vertragspartnerin der Freiwilligen sein kann. Außerdem werden die Einsatzzeiten flexibilisiert.

2 Vor diesem Hintergrund werden die Bezeichnungen freiwilliges soziales Jahr und freiwilliges ökologisches Jahr im Gesetz durch die Begriffe freiwilliger sozialer Dienst und freiwilliger ökologischer Dienst ersetzt. Beim freiwilligen sozialen Dienst und beim freiwilligen ökologischen Dienst handelt es sich um gesetzlich geförderte Jugendfreiwilligendienste, andere Freiwilligenprogramme bleiben davon unberührt. C. Alternativen Keine D. Kosten für öffentliche Haushalte 1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und auf die Länderhaushalte Infolge der neuen Möglichkeit, den Jugendfreiwilligendienst für 24 Monate zu absolvieren, und infolge des neuen entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes weltwärts des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 1 Mio. Euro durch Kindergeldzahlung erwartet, zuzüglich zusätzlicher Kosten für Annexleistungen zum Kindergeld, die der Höhe nach nicht bezifferbar sind. Die Kosten entfallen sowohl auf den Bundeshaushalt als auch auf die Länderhaushalte. 2. Vollzugsaufwand Entfällt E. Sonstige Kosten Durch dieses Regelungsvorhaben werden keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, verursacht. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden. F. Bürokratiekosten Es wird eine Informationspflicht eingeführt für Unternehmen. Anzahl: 1 Betroffene Unternehmen: 25 Häufigkeit/Periodizität: 0,5 erwartete Mehrkosten: 3000 Euro Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung werden nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. 2

3 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) 1 Fördervoraussetzungen Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach 7 zugelassenen Träger durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind. 3

4 2 Freiwillige (1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die 1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten, 2. sich aufgrund einer Vereinbarung nach 8 zur Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben, 3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze ( 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, und 4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach 7 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen. 3 Jugendfreiwilligendienst (1) Der Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Gesetzes wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit durchgeführt, die an Lernzielen orientiert ist. Der Jugendfreiwilligendienst wird als freiwilliger sozialer Dienst oder als freiwilliger ökologischer Dienst in Einsatzstellen nach Absatz 2 geleistet. (2) Der freiwillige soziale Dienst wird in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports; der freiwillige ökologische Dienst wird in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. 4

5 (3) Der Jugendfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach 7 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilligen ökologischen Dienst soll insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag pro Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. (4) Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten können freiwillige soziale Dienste und freiwillige ökologische Dienste im Sinne dieses Gesetzes mit einer Mindestdienstdauer von sechs Monaten nacheinander geleistet werden. In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminartage für jeden einzelnen Dienst nach Absatz 3. Im Inland kann ein Jugendfreiwilligendienst mit einer Mindestdauer von sechs Monaten zusammenhängend oder nach Vereinbarung unterbrochen in zeitlichen Abschnitten von mindestens drei Monaten geleistet werden. (5) Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. 4 Jugendfreiwilligendienst im Ausland (1) Ein freiwilliger sozialer Dienst oder ein freiwilliger ökologischer Dienst im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden. 5

6 (2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet. 3 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind. Zum freiwilligen sozialen Dienst im Ausland gehört insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet: 1. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach 7 zugelassenen Träger sichergestellt, 2. zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit, 3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf Wochen. Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. (3) Der Dienst muss nach Maßgabe des 8 Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. 8 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer der Entsendung ist auf insgesamt zwölf Monate beschränkt. 5 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann für eine Höchstdauer von bis zu 24 zusammenhängenden Monaten mit Einsatzabschnitten im Inland von mindestens dreimonatiger Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindestens drei- und höchstens zwölfmonatiger Dauer geleistet werden. Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach 8 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. 8 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des 4 erfolgen, Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. 3 Abs. 3 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend. 6

7 6 Förderung Die Förderung des freiwilligen sozialen Dienstes und des freiwilligen ökologischen Dienstes richtet sich nach folgenden Rechtsnormen: 1. 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub), 2. 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten), Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern), Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich), Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, 82 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung), 8. 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung), 9. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld), Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort), Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 10 Abs. 2 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung), Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung), Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung), Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr), Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen im Eisenbahnverkehr), c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegdienstverweigerer (Anerkannte Kriegsdienstverweigerer). 7

8 7 Träger (1) Als Träger des freiwilligen sozialen Dienstes im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen: 1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen sind, und ihre Untergliederungen, 2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und 3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Dienstes im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Dienstes im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der 2, 3 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten. (3) Als Träger des freiwilligen sozialen Dienstes im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Dienstes im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die 1. Maßnahmen im Sinne der 4 oder 5 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen, 2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen, 3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und 4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Dienstes im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Dienstes im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde. (4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt. 8

9 (5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt. 8 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis (1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten: 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen, 2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle, 3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes, 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind, 5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung, 6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld, 7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und 8. die individuellen Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen. (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung übernimmt. Der Träger haftet für die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge. (3) Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des Dienstes enthalten. (4) Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Jugendfreiwilligendienstes 9

10 fordern. Die Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt werden; im Falle des 8 Abs. 2 ist das Zeugnis im Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen. 9 Datenschutz Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach 8 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach 6 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen. 10 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 11 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen Die in 4 Abs. 3 Satz 2 und 5 Satz 1 vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn die Verordnung (EG) Nr. 883/04 gilt erst ab einem späteren Datum. Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/04 maßgeblich. Für die Höchstdauer des Dienstes und die Anzahl zusätzlicher Seminartage gelten die allgemeinen Regelungen. 12 Übergangsregelung (1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet werden, sind die Vorschriften jener Gesetze weiter anzuwenden. 10

11 Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen. (2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes auf den freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst im Sinne dieses Gesetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf einen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden sind. Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Dienstes oder eines freiwilligen ökologischen Dienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S.853, 1036), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz. (3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: 11

12 f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten,. b) 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durch das Wort Jugendfreiwilligendienstegesetz ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "zwölf" das Wort "zusammenhängende" eingefügt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist. (4) 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach 8 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres durch die Wörter des freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz ersetzt. (5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: d) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms Jugend in Aktion (ABl. EG Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst weltwärts im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 leistet oder. 12

13 b) In 52 Abs. 40 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Gesetzes]) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms Jugend in Aktion (ABl. EG Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die Regelungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Januar 2008 begonnen wurden und über den 1. Januar 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren. (6) 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder. (7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,. b) 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,. 13

14 (8) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: d) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms Jugend in Aktion (ABl. EG Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 leistet oder. bb) In Satz 4 wird die Angabe und 20 Abs. 4 gestrichen. b) Dem 20 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: (5) 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Gesetzes]) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms Jugend in Aktion (ABl. EG Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. Die Regelungen des 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Januar 2008 begonnen wurden und über den 1. Januar 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren. 14

15 (6) 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 Abs. 8 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Gesetzes]) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. (9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,. b) 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach 344 Abs. 2 bestimmt,. c) 344 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird. (10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Für Personen, die einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Dienstes oder des freiwilligen ökologischen Dienstes seinen Sitz hat. b) 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Versicherte einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten. 15

16 (11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz. bb) Die Nummer 3 wird gestrichen. b) In 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durch die Wörter oder einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ersetzt. (12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) In 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durch die Wörter nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz ersetzt. b) 48 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder. bb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort Jahres durch das Wort Dienstes ersetzt. (13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a) 67 wird wie folgt geändert aa) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) einen freiwilligen sozialen oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder. 16

17 bb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres durch die Wörter freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes ersetzt. b) In 82 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres durch die Wörter beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Dienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ersetzt. (14) In 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch geändert worden ist, werden die Wörter oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durch die Wörter oder einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ersetzt. (15) 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen Dienst oder an einem freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder an vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmen. (16) 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen Dienst oder an einem freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder an vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember

18 (BGBl. I S. 3242), und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft. 18

19 Begründung A. Allgemeiner Teil Regelungsinhalte Mit dem Gesetzentwurf sollen das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres abgelöst und in ein einheitliches Regelwerk überführt werden. An der Grundkonzeption dieser beiden Gesetze wird festgehalten. Indem die Voraussetzungen für eine Förderung dieser Jugendfreiwilligendienste festgelegt werden, wird das bürgerschaftliche Engagement junger Menschen in diesen Freiwilligendiensten gefördert und weiterentwickelt. Die Förderung bezieht sich dabei auf eine Fortentwicklung der bislang nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geförderten Jugendfreiwilligendienste. Andere Freiwilligenprogramme bleiben davon unberührt. Jugendfreiwilligendienste sind einerseits Lernorte für bürgerschaftliches Engagement. Viele ehemalige Freiwillige engagieren sich weiterhin und sind wichtige Multiplikatoren für die Stärkung der Zivilgesellschaft. Andererseits sind Jugendfreiwilligendienste Orte informeller Bildung. Neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung erwerben die Freiwilligen wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können. Der Gesetzentwurf enthält eine erweiternde Regelung, wonach die Einsatzstelle im Inland Schuldnerin der vertraglichen Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung werden kann. Die Beteiligung des Trägers am Vertragsschluss ist erforderlich, um seine Gesamtverantwortung für die Durchführung des Freiwilligendienstes zu gewährleisten. Gemeinsame Aufgabe von Trägern und Einsatzstellen ist es, die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Um den Interessentenkreis für einen Jugendfreiwilligendienst zu erweitern und die Vereinbarkeit mit verschiedenen Lebenssituationen der jungen Menschen zu verbessern, werden die Jugendfreiwilligendienste flexibilisiert. Mit Blick auf die Möglichkeit einer mindestens sechsmonatigen und längstens 24monatigen Teilnahme werden die Bezeichnung freiwilliges soziales Jahr durch die Bezeichnung freiwilliger sozialer Dienst und die Bezeichnung freiwilliges ökologisches Jahr durch die Bezeichnung freiwilliger ökologischer Dienst ersetzt. Die besonderen Erfordernisse des Auslandsdienstes machen für diesen Dienst wie bisher auch einen besonderen Rahmen erforderlich, wonach Kontroll- und Steuerungsfunktionen in den Händen des Trägers gebündelt sind. 19

20 Folgende neue Optionen flexibilisieren die Jugendfreiwilligendienste: o Die Dauer des Jugendfreiwilligendienstes im Inland kann zwischen sechs und 24 Monaten liegen. o Es können mehrere mindestens sechsmonatige Jugendfreiwilligendienste z.b. ein Inlands- und ein Auslandsfreiwilligendienst nacheinander geleistet werden. o Ein Jugendfreiwilligendienst im Inland kann im Rahmen der Mindestdauer von sechs Monaten in Abschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden. o Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst kann zusammenhängend bis zu 24 Monaten mit Einsatzzeiten im In- und Ausland geleistet werden. o Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland kann künftig, voraussichtlich ab 1. Januar 2009, bis zu 24 Monate dauern. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus den Kompetenztiteln, auf denen die einzelnen Fördergesetze des Artikels 1 6 beruhen. Wie die Vorgängergesetze betrifft das Fördergesetz eine Bundesaufgabe, indem die Härten und Nachteile, die mit dem freiwilligen Engagement für die Gesellschaft verbundenen sind, in der Weise beseitigt werden, dass die Freiwilligen hinsichtlich der sozialen Sicherheit und sonstiger Vergünstigungen Auszubildenden gleichgestellt werden. Zu diesem Zwecke werden die Freiwilligen in die Vorschriften einbezogen, die die soziale Sicherheit und andere Vergünstigungen regeln und in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Die gesetzliche Konzeption erhält ihren Sinn erst in der Regelung von Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das bürgerschaftliche Engagement der jungen Menschen gefördert werden kann. Weitergehende Regelungen bleiben dem Landesrecht überlassen. Aufgrund der materiell-rechtlichen Erweiterung in 32 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe d EStG ist die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG gegeben. Kosten Infolge der neuen Möglichkeit, einen Jugendfreiwilligendienst für 24 Monate zu absolvieren, und infolge des neuen entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes weltwärts des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt und für die Länderhaushalte in Höhe von ca. 1 Mio. Euro wegen Kindergeldzahlung erwartet zuzüglich zusätzlicher Kosten für Annexleistungen zum Kindergeld, die der Höhe nach nicht bezifferbar sind. Die Kostenschätzung ergibt sich aus der Prognose, dass rund 3,5 %, also 1050 der ca Jugendlichen, die einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst absolvieren, Interesse an einem 24monatigen Dienst haben dürften. Nach Evaluationsergebnissen haben im Förderjahrgang 2003/2004 ca. 7 % einen 18monatigen Freiwilligendienst absolviert. 20

21 Bei einer monatlichen Kindergeldzahlung von 154 Euro und Verlängerungsmöglichkeit der Dienstdauer um 6 Monate von 18 Monaten auf 24 Monate ergeben sich, wenn 3,5 % von jungen Menschen einen 24monatigen Freiwilligendienst leisten, zusätzliche Kosten von ca. 1 Mio. Euro Kindergeld. Da der entwicklungspolitische Freiwilligendienst nur Jugendliche im Alter von 18 bis 28 Jahren aufnimmt und da die Zielgruppen Studierende und Auszubildende auch ohne diesen Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt wären, entstehen keine zusätzlichen bezifferbaren Kosten. Hinzu kommen zusätzliche Kosten durch Annexleistungen zum Kindergeld, die der Höhe nach nicht bezifferbar sind. Sonstige Kosten Durch dieses Regelungsvorhaben werden keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, verursacht. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden. Bürokratiekosten Es wird eine neue Informationspflicht in 7 Abs. 2 in Verbindung mit 5 für Unternehmen eingeführt. Demnach müssen Träger, die einen neuen kombinierten In- und Auslandsfreiwilligendienst durchführen, von der Landesbehörde zugelassen werden, wie schon bislang die Träger des Auslandsdienstes. Es wird erwartet, dass ca. 25 weitere Träger infolge der Einführung eines kombinierten In- und Auslandsdienstes eine Zulassung durch die Landesbehörde anstreben. Nach Evaluationsergebnissen sind derzeit ca. 50 Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland zugelassen. Die Periodizität der Informationspflicht beträgt 0,5. Der erforderliche Zeitaufwand wird mit acht Stunden kalkuliert, nach der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Ex-ante-Abschätzung wird ein mittleres Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt N: Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen angenommen. Demnach ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt 3000 Euro. Alternativen bestehen wegen des erhöhten Schutzbedürfnisses der Freiwilligen bei einer Auslandstätigkeit keine. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung werden nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. 21

22 Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Männern und Frauen sind bei der nach 2 GGO durchzuführenden Relevanzprüfung keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Jugendfreiwilligendienste werden weitaus überwiegend von Frauen absolviert. Durch das breite Spektrum an Einsatzfeldern und die Flexibilisierung wird sichergestellt, dass Jugendfreiwilligendienste auch jungen Männern verbesserte und attraktive Engagementzugänge eröffnen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten) Zu 1 Die Vorschrift stellt klar, dass die Förderung von Jugendfreiwilligendiensten im Sinne dieses Gesetzes dazu dienen soll, die mit diesen Diensten verbundenen Nachteile auszugleichen. Durch Bezugnahme auf die 3 bis 5 und 7 wird klargestellt, dass nur die nach den Mindestvoraussetzungen dieses Gesetzes durchgeführten Jugendfreiwilligendienste die Förderung erhalten. Sonstige Freiwilligenprogramme und Jugendfreiwilligendienste sind nicht von der Förderung erfasst und bleiben von den Regelungen unberührt. Zu 2 Die Vorschrift entspricht in ihrer Struktur 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. In Absatz 1 wird der Begriff der Freiwilligen im Sinne des Gesetzes abschließend definiert. Wie bislang bleibt es dabei, dass es sich beim Jugendfreiwilligendienst um eine ganztägige Vollzeitbeschäftigung handelt. In Nr. 2 wird eine wesentliche Neuregelung getroffen, indem die Dauer des Freiwilligendienstes flexibilisiert wird. Die bisherige Höchstdauer für die Verpflichtung lag bei 18 Monaten und wird nun auf 24 Monate ausgedehnt. Die Zeiten der pädagogischen Begleitung sind dabei in die Gesamtdauer des freiwilligen Dienstes wie bislang einzurechnen. Die Möglichkeiten des Engagements werden dadurch ausgeweitet. Interessierte junge Menschen können dadurch z. B. jeweils zwei einjährige Jugendfreiwilligendienste absolvieren. An der Mindestdienstdauer von sechs Monaten wird festgehalten. Da 8 nunmehr für den Inlandsdienst die Möglichkeit vorsieht, dass auch die Einsatzstelle als Vertragspartnerin des oder der Freiwilligen auftritt, ist 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 diesbezüglich angepasst worden, dass die Dienstverpflichtung der Freiwilligen nicht nur gegenüber dem Träger, sondern auch 22

23 gegenüber der Einsatzstelle erfolgen kann. Nr. 3 und Nr. 4 entsprechen 2 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, der neue Absatz 2 entspricht dem 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Zu 3 In 3 erfolgt die Definition der Jugendfreiwilligendienste orientiert an den bisherigen Regelungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Zu Absatz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Umbenennung und Vereinheitlichung der Regelung des freiwilligen sozialen und ökologischen Dienstes. Wie bislang werden die Dienste als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Regelung greift den Inhalt des bisherigen 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auf. Neu wird besonders hervorgehoben, dass der Jugendfreiwilligendienst ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst ist. Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden die Einsatzstellen des freiwilligen sozialen Dienstes und des freiwilligen ökologischen Dienstes weitestgehend gleichlautend zu den bisherigen Regelungen in 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres definiert. Insbesondere bleibt es bei dem Einbezug der mit dem Änderungsgesetz 2002 realisierten Ausweitung der Einsatzfelder auf die Bereiche Kultur, Sport und Denkmalpflege. Die Bereiche Sport und Denkmalpflege werden daher neu explizit im Gesetzestext erwähnt. Klarstellend wird für den Bereich Ökologie zudem der Bereich Bildung zur nachhaltigen Entwicklung aufgenommen. Zu Absatz 3 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres werden nun einheitlich in 3 Abs. 3 zusammengefasst. Dabei wird der Charakter der Jugendfreiwilligendienste als Bildungsdienste durch Ergänzung der Lernzielorientierung im Gesetz besonders hervorgehoben. Bislang konnte ein für mindestes sechs Monate vereinbarter Dienst im Inland nach 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des 23

24 Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden. Zusätzliche Seminartage waren nicht erforderlich. Um den Charakter der Jugendfreiwilligendienste als Bildungsdienste zu stärken, sind zusätzliche Seminartage nun auch bei einer länger als 12 Monate dauernden Dienstzeit vorgesehen. Wird der Jugendfreiwilligendienst bei einem Träger für eine über 12 Monate hinausgehende Zeit vereinbart, ist zusätzlich für jeden Monat der Verlängerung ein weiterer Seminartag erforderlich. Zu Absatz 4 Die Höchstdauer der Ableistung von Jugendfreiwilligendiensten wird von 18 auf 24 Monate angehoben. Die Neufassung ermöglicht, mehrere Jugendfreiwilligendienste auch nacheinander zu absolvieren. Damit werden zusätzliche Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements geschaffen. In der Kombination verschiedener Dienste wird den jungen Menschen ein breiteres Spektrum eröffnet und das Kennenlernen verschiedener Bereiche ermöglicht. Es können z. B. ein einjähriger freiwilliger sozialer Dienst im Inland und ein einjähriger freiwilliger ökologischer Dienst im Ausland nacheinander absolviert werden. Da verschiedenen Diensten bei unterschiedlichen Trägern oder in unterschiedlichen Bereichen jeweils selbständige pädagogische Konzepte zugrunde liegen, gelten für jeden mindestens sechsmonatigen Dienst die allgemeinen Regelungen zur Anzahl der erforderlichen Seminartage. Eine darüber hinausgehende Flexibilisierung wird dadurch erreicht, dass der jeweilige Jugendfreiwilligendienst im Rahmen der Mindestdauer von sechs Monaten im Inland nicht nur zusammenhängend, sondern auch in Abschnitten absolviert werden kann. Dadurch können die Zeiten des freiwilligen Engagements noch besser in die persönliche Biografie der Freiwilligen eingepasst werden. Es ist möglich, den Jugendfreiwilligendienst z. B. durch andere Bildungszeiten wie Schule oder Studium zu unterbrechen bzw. mit diesen zu kombinieren. Für den Auslandsdienst bleibt es im Hinblick auf die soziale Absicherung der Freiwilligen im System der deutschen Sozialversicherung dabei, dass der Dienst zusammenhängend geleistet werden muss. Zu Absatz 5 Die Rechtsbeziehung zwischen Träger und Einsatzstelle wird im Gesetz bislang implizit vorausgesetzt. Mit der Änderung wird das Ziel der Kooperation zwischen Trägern und Einsatzstellen eindeutig benannt: die gemeinsame Ermöglichung eines kompetenzbasierten Bildungsdienstes. Damit wird sichergestellt, dass Träger und Einsatzstellen dem Gedanken der Arbeitsmarktneutralität in ihren vertraglichen Vereinbarungen Rechnung tragen. Der Bildungscharakter des freiwilligen sozialen und ökologischen Dienstes als gemeinsames Ziel von Trägern und Einsatzstellen wird damit herausgestellt. Der Begriff soziale Kompetenz 24

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