Betriebliches Eingliederungsmanagement: Seit zehn Jahren am Start, im Arbeitsleben immer wertvoller

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebliches Eingliederungsmanagement: Seit zehn Jahren am Start, im Arbeitsleben immer wertvoller"

Transkript

1 15 Nils Bolwig, Beate Eberhardt Betriebliches Eingliederungsmanagement: Seit zehn Jahren am Start, im Arbeitsleben immer wertvoller Das 2001 geschaffene Sozialgesetzbuch IX hat für einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik gesorgt: Die Abkehr von Fürsorge, Bevormundung und Alimentierung hin zum Vorrang für Prävention, gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung. Das betriebliche Eingliederungsmanagement, per Gesetzesnovelle 2004 eingeführt, liegt auf dieser Linie. Es stärkt die Teilhabe länger erkrankter Menschen am Erwerbsleben, schützt besser vor krankheitsbedingter Kündigung und betont ihre Rechte im Eingliederungsverfahren. Angesichts alternder Belegschaften erweist sich das Eingliederungsmanagement als wichtiger Baustein bei der Gestaltung einer alternsgerechten Arbeitswelt. Am 1. Mai hat das Verfahren 10. Geburtstag und ist den Kinderschuhen noch nicht ganz entwachsen. Mehr ältere Beschäftigte, das bedeutet auch mehr chronisch kranke und behinderte Menschen im Arbeitsleben, das bestätigt der Blick in die Statistiken der Bundesregierung und der Krankenkassen. Doch nicht nur im demografischen Wandel erweist sich das betriebliche Eingliederungsmanagement (nach 84 Abs. 2 SGB IX) als hilfreich und wertvoll. Auch der rasante Anstieg psychischer Erkrankungen und Störungen, betroffen sind bereits viele junge Menschen, die sich in der Arbeitswelt mit langen Ausfallzeiten niederschlagen und in der Rentenversicherung die mit Abstand häufigste Ursache für Frühberentungen sind (2012 laut Deutsche Rentenversicherung 42% aller Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), unterstreichen die Bedeutung eines behutsamen und umfassenden Einzelfallmanagements für Betriebe und Verwaltungen, um länger erkrankte Personen nachhaltig in den Arbeitsprozess zu reintegrieren. Die Brisanz der Entwicklung hat sich u. a. in der»gemeinsamen Erklärung zur psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt«niedergeschlagen, die DGB und die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände BDA (vgl. Beitrag Ingo Nürnberger ab S. 7) im Herbst 2013 unterzeichnet haben. Sie verpflichten sich im dritten Abschnitt der Erklärung, für das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) zu werben, weil damit psychisch erkrankten Menschen die erfolgreiche Rückkehr ins Arbeitsleben ermöglicht werden kann. Ingo Nürnberger weist nicht ohne Grund darauf hin, dass die BDA diese Verpflichtung explizit betont. Die Qualität der Aussage gewinnt an Bedeutung, wenn man sie angesichts der Vorgeschichte kritisch würdigt vor einer Regelung im SGB IX Krankheitsbedingte Kündigungen eindämmen Der Gesetzgeber hat das BEM in 84 Abs. 2 SGB IX nicht zuletzt auf Druck der Gewerkschaften festgeschrieben, weil krankheitsbedingte Kündigungen und andere»modelle«, länger erkrankte Beschäftigte aus dem Berufsleben auszugliedern, dramatische Ausmaße angenommen hatten. Wer Probleme mit der Gesundheit hatte, wurde von den Arbeitgebern in den 1990er Jahren noch öfter als vorher gekündigt, erhielt das Angebot einer Abfindung, den so genannten»goldenen Handschlag«, oder wurde nach Möglichkeit in ein (damals noch verfügbares) Modell zur Frühverrentung»abgeschoben«. Das Rentenrecht gibt heutzutage kaum noch Spielraum dafür her, schon gar nicht im (ansatzweisen) Einvernehmen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, vorzeitig»sozialverträglich«in den Ruhestand auszuscheiden. Es zwingt Beschäftigte im Gegenteil dazu, eine Arbeit trotz angeschlagener Gesundheit so lange wie irgend möglich bis zur Rente auszuüben, um im Ruhestand einigermaßen abgesichert über die Runden zu kommen. Die Rente mit 63 für langjährig Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren, nach einem langen, oft belastenden Erwerbsleben, ist deshalb ein Schritt in die richtige Richtung. Denn vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess, wenn die Gesundheit schlapp macht und dies erfordert, kostet auf Dauer Rentenabschläge und mindert die Rentenhöhe um noch zu erwerbende Entgeltpunkte in der Rentenversicherung. Die leicht verbesserten Zurechnungszeiten in der Erwerbsminderungsrente lösen das grundsätzliche Problem nicht. Arbeitsplatzerhalt stärken, Arbeitsbedingungen verbessern Deshalb geht es beim BEM vor allem auch darum, die Qualität der Arbeitsbedingungen im Sinne des Erhaltes der Arbeitsfähigkeit zu fördern: Die Prävention ist systematisch in den Betrieben und Dienststellen zu verankern, damit der Ausbau einer alternsgerechten Arbeitswelt auch von dieser Seite Schubkraft erhält, nicht nur durch das Argument des Arbeits- und Fachkräftemangels. Bereits 2007 führte Professor Wolfhard Kohte im Rahmen einer kurzen Bilanz zur SGB IX-Novelle von 2004 aus (Newsletter»Teilhabepraxis«2/2007, bis Ende 2007 im Bund- Verlag erschienen):»positiv bewerte ich insbesondere das neue betriebliche Eingliederungsmanagement ( 84 Abs. 2 SGB IX). Dieses Verfahren kann ein wirkungsvolles Mittel der Prävention sein, das auch dazu beiträgt, betriebliche Schwachstellen im Arbeitsschutz aufzudecken und sie zu beseitigen. In der Praxis der Arbeitsgerichte zeigt sich, dass die Missachtung des Verfahrens für den Kündigungsschutz nicht ohne Folgen bleibt.«(zur Rechtsprechung vgl. auch die kurze Übersicht S ). Krankenrückkehr- und Fehlzeitengespräche abschaffen Mit einer weiteren Unsitte war im Zuge des BEM aufzuräumen: In den Betrieben waren (und sind!) Fehlzeiten- und Krankenrückkehrgespräche verbreitet, mit denen in erster Linie arbeitgeberseitig Druck auf kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeübt wurde/wird, um Kranken- und Aus- Die Autoren Nils Bolwig arbeitet im Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz beim Vorstand der IG Metall in Frankfurt am Main. Kontakt: nils.bolwig@ igmetall.de. Beate Eberhardt ist verantwortliche Redakteurin der Zeitschrift Gute Arbeit: Kontakt: beate. eberhardt@ bund-verlag.de.

2 16 Eingliederungsmanagement Thema des Monats Abb. 1: Arbeitsunfähigkeitsfälle und -dauer nach Lebensalter 246,4 5,0 AU-Fälle je 100 AOK-Mitglieder 195,0 6,2 132,2 7,7 18,1 15,8 13,9 12,2 10,4 118,2 118,1 113,5 111,2 114,1 120,8 8,9 110, Quelle: Badura, B. u. a. (Hrsg.), Fehlzeitenreport 2012, Berlin, Heidelberg. falltage zu mindern und somit kurzfristig Kosten zu senken: also Druck auf Kranke, vorzeitig vor einer Genesung die Arbeit wieder aufzunehmen, das Fördern von Präsentismus (krank zur Arbeit) ohne Perspektive auf die negativen Langzeitfolgen für die Gesundheit der Belegschaft. Beide Praktiken, Ausgrenzung chronisch Kranker und Langzeiterkrankter aus dem Arbeitsverhältnis sowie Druck auf Kranke, sind bis heute in den Betrieben verbreitet und wurden mit dem BEM nicht ausgemerzt. Sie belasten nicht nur unterschiedliche Zweige der Sozialversicherung, sondern bedrohen die Existenz tausender Betroffener: Denn immer Das BEM in 84 Abs. 2 SGB IX Tage je Fall 1. Das Gesetz nennt Arbeitgeberpflichten, immer zu Beteiligende und BEM-Ziele»Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).«2. Das Gesetz nennt einzuholende Expertise und den Stellenwert des Datenschutzes»Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf die Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen und Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden.«3. Das Gesetz nennt Überwachungs- und Kontrollaufgaben der Interessenvertretung»Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.«22 noch sind nach DGB-Angaben rund ein Drittel aller Arbeitgeber-Kündigungen krankheitsbedingt. Immer noch werden Fehlzeiten- und Krankenrückkehrgespräche praktiziert, und es sind weiterhin Betriebs- und Dienstvereinbarungen hierzu in Kraft, die unbedingt von Betriebs- und Personalräten gekündigt werden sollten. Denn klassische Fehlzeitengespräche sind mit dem geltenden Recht (seit der Regelung des BEM in 84.2 SGB IX) unvereinbar (vgl. Kasten unten); sie stehen eklatant im Widerspruch zu den gesetzlichen Zielen und Regelungen des BEM, im Einzelfall alle erdenklichen Hilfen zur Eingliederung anzubieten (vgl. Tabelle 1, S. 17). BEM umsetzen, Mitbestimmungsrechte nutzen Nicht alle langzeiterkrankten Arbeitskräfte kommen in den Genuss eines Eingliederungsverfahrens, so wie es ihnen laut Gesetz zusteht. Die immer noch schleppende Umsetzung des BEM nach Recht und Gesetz (dazu in der nächsten Gute Arbeit. mehr Zahlen und Fakten) ist einer der Gründe. Vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist die Missachtung der gesetzlichen Vorgabe durch die Arbeitgeber weit verbreitet, obwohl sie auf externe Hilfen etwa der Rehabilitationsträger zugreifen können und Anspruch haben (vgl. Beitrag Felix Welti ab S. 19). Der Gesetzgeber hat Betriebs- und Personalräte in Bezug auf ihre Beteiligung und Überwachung des BEM nicht im Regen stehen lassen, sondern ihre Position im Verfahren hervorgehoben: Ohne Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung im Falle, dass Schwerbehinderte langzeiterkrankt unter die BEM-Regelung fallen geht gar nichts (vgl. Kasten zum Inhalt des 84, 2 SGB IX). Der zitierte Gesetzespassus klärt zweifelsfrei, dass es sich beim BEM nach Recht und Gesetz um einen kooperativen Prozess handelt, an dem betriebliche und außerbetriebliche Stellen und Akteure je nach Bedarf zusammenwirken; zudem ist jeder Einzelfall nicht nach»schema F«abzuhandeln, sondern mit seinen Besonderheiten zu»managen«, um die jeweils erforderliche Unterstützung und beste Hilfe mobilisieren zu können. Eine Regelung zur betrieblichen Prävention enthielt bereits das frühere Schwerbehindertengesetz seit dem Jahr Mit der Regelung von 2004 im 84 Abs. 2 SGB IX verfolgt der Gesetzgeber einen neuen Ansatz. Es geht nicht nur darum, eine Kündigung zu vermeiden, sondern vor allem um das Gestalten guter Arbeitsbedingungen, um das Vermeiden gesundheitsbedingter Beschäftigungsprobleme und um die Prävention chronischer Erkrankungen und Behinderungen. Die Regelung zielt insbesondere darauf ab, dass die Mehrzahl der Behinderungen im Laufe eines Lebens, oft im Laufe des Erwerbslebens (als Folge arbeitsbedingter Belastungen und Erkrankungen sowie von Berufskrankheiten), erworben wird. Es geht darum, dass Erkrankungen einen chronischen Verlauf nehmen oder zu Behinderungen führen können, gerade weil die Möglichkeiten der Prävention und der Gestaltung am Arbeitsplatz nicht in vollem Umfange ausgeschöpft werden (vgl. Abb. 1). Aber: Es geht im 84,2 SGB IX ausdrücklich nicht

3 17 um Krankheiten, Privatangelegenheiten oder Diagnosen von Ärzten, sondern nur um die Klärung der drei Kernfragen des BEM (s. Kasten S. 16, Gesetzestext) XXwie die Arbeitsunfähigkeit (AU) überwunden werden kann XXwelche Leistungen/Hilfen erneuter AU vorbeugen können XXwie der Arbeitsplatz Betroffener auf Dauer gesichert werden kann. Damit rücken der einzelne Arbeitsplatz, die ausgeübte Tätigkeit, Umgebungsbedingungen, das Belastungsprofil, Fragen der Qualifizierung etc. in den Mittelpunkt des Eingliederungsverfahrens, das wie gefordert, ein Einzelfallmanagement mit individuellen Hilfeangeboten sein muss. Weitere Qualitätsstandards im BEM-Verfahren hat die Rechtsprechung, haben insbesondere Urteile des Bundesarbeitsgerichts, präzisiert (vgl. S. 26f). Abgeleiteten Maßnahmen der Arbeitsgestaltung im BEM-Einzelfall steht nicht entgegen, dass gewonnene Erkenntnisse zur Qualitätssteigerung der Arbeitsbedingungen insgesamt genutzt werden (vgl. Zitat Kohte S. 15). Wenn es gut geht und gut gemacht wird, bringt die BEM-Praxis die Prävention im ganzen Betrieb nach vorne. Erlaubt ist, was gefällt und den BEM-Zielen dient Welche Bedingungen sind am Arbeitsplatz veränderbar, um das Wohlbefinden und die Gesundheit von Beschäftigten zu stärken? Das SGB IX konkretisiert Aufgaben und Pflichten, die das Unternehmen/der Arbeitgeber nach Ablauf der 6-Wochen- Frist (vor Eintritt einer Behinderung) anzubieten und zu mobilisieren hat. Das BEM ist zwar im SGB IX geregelt, zielt aber im Sinne der Leitidee»Prävention von Behinderungen«nicht nur auf behinderte Menschen ab, sondern hat allen Beschäftigten, die in einem Jahr länger als sechs Wochen erkrankt sind, als Angebot zur Verfügung zu stehen. Die Regelung des 84 Abs. 2 ist deshalb viel mehr als Kündigungsprävention. Die Auseinandersetzung mit Krankheitsfällen rückt die Ursachen und Entstehungszusammenhänge von chronischen Krankheiten bzw. Behinderungen in den Mittelpunkt: Es geht nun um die Möglichkeiten, ihnen durch Arbeitsgestaltung vorzubeugen und die Arbeitsfähigkeit der Menschen nachhaltig zu sichern. Wenn im Gesetz die Frist von insgesamt sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit gesetzt ist, die ein BEM auslöst, dann schließt dies nicht aus, dass betriebliche Vereinbarungen eine kürzere Frist festgelegen, die ein Eingliederungsmanagement bei Bedarf und im Einzelfall bereits früher einleitet (vgl. Prozesskette nach Gesetz, Abb. 2, S. 18). Arbeitgeberpflicht: Das kooperative BEM-Verfahren Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Einleitung und Durchführung des BEM. Er hat das Verfahren betroffenen Beschäftigten anzubieten, die in den letzten zwölf Monaten sechs Wochen lang arbeitsunfähig waren. Die Organe der betrieblichen Interessenvertretungen sind hieran immer zu beteiligen. Betriebs-/Personalrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV) können aber auch von sich aus beim Arbeitgeber initiativ werden und darauf dringen, dass ein BEM-Verfahren eingeleitet wird, da sie zur Überwachung Tabelle 1: BEM und Krankenrückkehrgespräch im Vergleich Betriebliches Eingliederungsmanagement Krankenrückkehr-/Fehlzeitengespräch Grundlage 84 Abs. 2 SGB IX, gesetzliche Arbeitgeberpflicht keine gesetzliche Verpflichtung, willkürlicher Akt des Arbeitgebers Ziel Präventionsverfahren: Arbeitsunfähigkeit (AU) überwinden, erneuter AU vorbeugen, Wiedereingliederung gestalten, Erhalt/Schaffung des leistungsgerechten Arbeitsplatzes Soziale Kontrolle, Drohkulisse: Krankenstand senken, Anwesenheitsquote steigern, Druck auf Kranke, evtl. Vorbereitung krankheitsbedingter Kündigung Steuerung BEM-Team, Vertrauenspersonen Personalabteilung, Vorgesetzte Verfahren Transparent nach strikten (Datenschutz-)Regeln, Daten unter Verschluss undurchsichtig, Klima des Misstrauens, Protokolle in der Personalakte Betroffene freiwillige Teilnahme, Selbstbestimmung Teilnahmepflicht, kein Einfluss auf Gesprächspartner und Verlauf und Einhaltung des Gesetzes zugunsten der Arbeitnehmer/ innen verpflichtet sind. Und Sie können Verhandlungen über eine BEM-Betriebsoder Dienstvereinbarung in Gang setzen, um ein geordnetes Verfahren nach vergleichbaren Standards und Qualitätsmaßstäben verbindlich zu regeln. Zunächst ist darauf zu achten, dass länger erkrankte Personen ausführlich und verständlich über das Verfahren und die Ziele informiert werden und sie der Eröffnung und Teilnahme am BEM (schriftlich) zustimmen. Denn das BEM ist immer freiwillig, eine Ablehnung darf sich im Einzelfall nicht nachteilig für Beschäftigte auswirken. Interne und Externe Instanzen wirken zusammen Im BEM-Verfahren soll das gesamte Spektrum an Maßnahmen, sollen betriebliche und außerbetriebliche Möglichkeiten genutzt werden, um die BEM-Ziele zu erreichen: also Erhalt des Arbeitsplatzes und Abbau von Gesundheitsrisiken bisweilen auch mit einer Versetzung an einen neuen Arbeitsplatz mit geringeren/anderen Belastungen, wenn Gestaltungsmaßnahmen am aktuellen Arbeitsplatz nicht ausreichen. Im Zusammenhang mit einer akuten Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit kann es zunächst um Angebote zur Therapie/ Kuration (Vorschläge Betriebsmedizin) und zur medizinischen Rehabilitation gehen. Begleitend sind Maßnahmen zum Abbau von erkannten Belastungen am Arbeitsplatz, zur vorbeugenden Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu ergreifen, um die Arbeit gesundheitsförderlicher zu gestalten. Dies geschieht im Einklang mit den Betroffenen selbst, den direkten Vorgesetzten, oft mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, auch mit Vertreterinnen und Vertretern des Integrationsamtes etc. Für die langfristige Sicherung von Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitsverhältnis kommen alle Veränderungen in Frage, die die Arbeitsorganisation, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, die Qualifizierung oder die Personalentwicklung betreffen. BEM-Verfahren und Eingliederungsteam Die Organisation und das Management der Eingliederung, die dazu geeigneten betrieblichen Strukturen und Verfahrenswege, können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein oder auch flexibel (je nach Einzelfall und Bedarf) gehandhabt werden. Dies ist nicht zuletzt abhängig von der Schwere einer Erkrankung oder den eingetretenen Leistungswandlungen, von der Art und Größe eines Unternehmens/einer Verwal-

4 18 Eingliederungsmanagement Thema des Monats tung, der internen Organisation, von bereits praktizierten (Eingliederungs-)Verfahren und Instrumenten der Prävention. Grundlage für ein gelungenes Eingliederungsmanagement ist nicht allein ein stimmiger Prozessablauf und ein großes BEM-Team. Es geht auch nicht darum, das Gesetz möglichst formal korrekt zu erfüllen und eng auszulegen. Grundlegend ist vielmehr die Entwicklung einer Präventionskultur im Unternehmen, die glaubhaft Integration als Ziel verfolgt, gelebt und umgesetzt wird. Das heißt, dass Arbeitgeber ihre gesetzliche Verantwortung annehmen und im Einzelfall Betroffene unterstützen, ihnen eine berufliche Perspektive bieten und die Gesundheit der Belegschaft fördern. Insgesamt werden sich die betrieblichen Rahmenbedingungen im Zuge einer gelebten BEM-Kultur positiv weiterentwickeln. Gelebte Präventionskultur und guter Arbeitsschutz Der betriebliche Arbeitsschutz bietet mit der Gefährdungsbeurteilung (nach 5 ArbSchG) ein zentrales Instrument, das in jedem BEM-Verfahren routinegemäß zum Einsatz kommen soll. Die Erkenntnisse ganzheitlicher Gefährdungsbeurteilungen sind bei jeder Bestandsaufnahme am Arbeitsplatz von BEM-Teilnehmenden hinzuzuziehen. Bei Bedarf ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren und sind auf ihrer Basis Arbeitsplatzmaßnahmen abzuleiten und zu ergreifen. Der BEM-Prozess Beide Verfahren, das BEM und die Gefährdungsbeurteilung, sind moderne Erweiterungen eines zeitgemäßen Arbeitsschutzes und entsprechen der europäischen Rahmenrichtlinie (89/391/ EWG) nach Artikel 6 Absatz 2: Dabei geht es nicht um die reaktive Abwehr von Gefährdungen und Gesundheitsrisiken, sondern um die präventive, menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen unter arbeitsphysiologischen und -psychologischen Gesichtspunkten. Alle Komponenten der Arbeit werden ganzheitlich im Einklang mit der Tätigkeit und der sie ausübenden Person erfasst, bewertet und angepasst. Fazit und Ausblick Mit dem BEM hat der Gesetzgeber vor zehn Jahren ein gutes Verfahren zur Vermeidung von Fehlbelastungen am Arbeitsplatz geschaffen. Es wird immer dann ausgelöst, wenn Beschäftigte in den letzten zwölf Monaten länger als sechs Wochen zusammenhängend oder unterbrochen krank waren. Betriebliches Eingliederungsmanagement 84 Abs. 2 SGB IX Arbeitgeberpflicht Phase 1 Vorbereiten Aufklären Über das BEM informieren und um Akzeptanz im Betrieb werben Leitungsebene/Personalabteilung Entscheider/Vorgesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BEM-Team Mindestbesetzung: Arbeitgeber oder Vertreter/in, Betriebsrat, SBV bei Schwerbehinderten/Gleichgestellten Betriebsvereinbarung Ein Verfahren für alle regeln Phase 2 BEM Verfahren einleiten BEM-Angebot AU länger als sechs Wochen in den letzten zwölf Monaten Signalgeber Zuständige Instanz meldet BEM-Team Handlungsbedarf Erstkontakt Schreiben an Langzeiterkrankte mit Informationen Einverständnis BEM-Team und Betroffene/r treffen sich Die 6-Wochen-Frist setzt der Gesetzgeber als Indiz dafür an, dass eine Behinderung drohen könnte, dass am Arbeitsplatz etwas»nicht in Ordnung«oder gesundheitlich riskant sein kann. Der Arbeitgeber muss das BEM dafür nutzen, den Arbeitsplatz gezielt zu überprüfen, hier ist er zuständig und kompetent. Laut Gesetz besteht keine Veranlassung, Diagnosen und Krankenakten zu prüfen (vgl. den Beitrag von Peter Wedde zum Datenschutz ab S. 23). Für Beschäftigte ist das BEM eine Chance, Ablehnung BEM-Verfahren ist beendet Ausgangslage klären Erstgespräch Arbeitsplatzbegehung mit aktueller Gefährdungsbeurteilung internen/externen Sachverstand einholen Maßnahmenplanung Therapien, Rehabilitation Arbeitsplatzgestaltung Versetzung etc. Phase 3 BEM-Abschluss Maßnahmen umsetzen Wirkung überprüfen Dokumentation abschließen Daten löschen aber keine Pflichtveranstaltung. Sie dürfen bei Ablehnung des Angebots keine Nachteile haben. Das BEM ist als kooperativer, intensiver Suchprozess zu organisieren, bei dem Arbeitgeber mit den betroffenen Beschäftigten, den betrieblichen Interessenvertretungen sowie weiteren infrage kommenden Personen und Stellen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, betriebliche Sozialberatung, Suchthilfe, Gesundheitsmanagement) prüfen, was alles helfen kann, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneute AU möglichst zu verhindern und das Arbeitsverhältnis zu sichern. Prävention und proaktiver Arbeitsschutz stehen im Fokus. Insbesondere und das ist qualitativ neu wirkt der Gesetzgeber darauf hin, dass externe Expertinnen und Experten der Rehabilitationsträger, Therapieeinrichtungen (bei vorliegenden Kooperationsverträgen etwa mit Kliniken und Betriebskrankenkassen etc.) ihr Knowhow zur Verfügung stellen und regelmäßig zu Rate gezogen werden, dass deren Unterstützungsinstrumentarium abgerufen wird: etwa Rehabilitation (medizinisch/beruflich), Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben (Integrationsamt), betriebliche Begleitung (Integrationsfachdienst, insbesondere bei psych. Störungen) usw. Gerade KMU können und sollen die örtlichen gemeinsamen Servicestellen der Reha-Träger in Anspruch nehmen. Das BEM grenzt sich deutlich von der betrieblichen Praxis der Fehlzeitengespräche ab. In Betrieben werden Fehlzeiten sehr oft thematisiert, sie werden dokumentiert und statistisch aufbereitet. Die Daten werden in Diskussionen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens herangezogen, der Ist-Zustand den (fiktiven) ökonomischen Anforderungen gegenübergestellt. Sie werden nicht selten einseitig gegen Beschäftigte gerichtet und instrumentalisiert, wenn es um deren Loyalität, Arbeitsmoral und Leistungsbereitschaft geht. Um Fehlzeiten geht

5 19 es bei Betriebsversammlungen, in Unternehmensmedien, in Besprechungen zwischen Arbeitgebern und Interessenvertretungen, zwischen Vorgesetzten und Arbeitskräften. Geprägt oder vergiftet ist diese Auseinandersetzung in der Regel durch allgemeines Misstrauen, Zweifel an der Berechtigung von ärztlichen AU-Bescheinigungen und sogar von der Erwartung einer»verhaltensänderung«. Erkrankte Arbeitnehmer/innen geraten in Druck, in Rechtfertigungsnöte, in Existenzangst. Diese Form der betrieblichen»unkultur«trägt nicht zur Genesung bei. Der Zwang, per Direktionsrecht zu Krankenrückkehr- bzw. Fehlzeitengesprächen beordert zu werden, wirkt sich negativ auf das Vertrauen und die Sicherheit aus. BEM und ein Fehlzeitenmanagement in dieser Form sind unvereinbar. Das BEM ist eine gesetzliche Arbeitgeberpflicht, über die nicht mehr diskutiert werden muss. Der Umsetzungsprozess und eine ergiebige innerbetriebliche Debatte darüber kann mit dazu beitragen, das Verständnis, die Wertschätzung und die Fürsorge für Beschäftigte in den Vordergrund zu rücken. Krankheit ist kein Verhalten und verlangt im demografischen Wandel nach neuen Umgehensweisen. Ein gutes BEM wird AU-Zeiten in der Phase alternder Belegschaften nicht senken können, wird aber die Gesundheit der Beschäftigten nachhaltig fördern und stärken. Rente mit 63: Stimmungsmache der Arbeitgeber Zur Kritik der Arbeitgeberverbände an der Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren erklärte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:»Die Frühverrentungsszenarien der Arbeitgeberverbände sind reine Stimmungsmache. Fakt ist, dass mit 31,7% nicht einmal ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 45 Versicherungsjahre schaffen. Wer so lange fleißig gearbeitet hat, muss in den Ruhestand gehen können, ohne am Ende mit Abschlägen bestraft zu werden. Die Arbeitgeber sollten sich ihrer Verantwortung stellen und endlich mehr für die Beschäftigung Älterer zu tun. Schließlich sind nur 30,5% der 60- bis unter 65-Jährigen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung müssen die Arbeitgeber vor allem mehr in die Gesundheit der Beschäftigten investieren und den boomenden Psychostress am Arbeitsplatz abbauen.«weitere Informationen Weitere Informationen In Folgeheft Gute Arbeit. 3/2014 kommen neben der bisher schleppenden Umsetzung des BEM auch Praxisfragen zur Sprache, Tipps für die Einführung und Dienst-/Betriebsvereinbarungen. In diesem Heft geht es auf dieser Seite unten um die Mitwirkung der Rehabilitationsträger und ab S. 23 um den Datenschutz im BEM-Verfahren.

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern RA Niklas Benrath Justitiar Inhalt des Vortrags I. Wann

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement Mai 2016 Betriebliches Eingliederungsmanagement Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

MODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT

MODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind für Unternehmen unverzichtbar, um eine hohe Arbeits- und Produktqualität sicherzustellen sowie effektiv und effizient produzieren zu können. Jedes Jahr scheiden

Mehr

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Beispiel: Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Präambel Gesundheitserhaltung, -vorsorge und Arbeitsschutz der Beschäftigten sind im Interesse der

Mehr

Wiedereingliederung bei Sucht und Psych. Störungen

Wiedereingliederung bei Sucht und Psych. Störungen Bredstedter Workshop Störfall Arbeitsplatz 2014 AG 4 Wiedereingliederung bei Sucht und Psych. Störungen mit Beispielen aus der Praxis Klaus Leuchter, Geschäftsführer Verein zur Förderung der Betrieblichen

Mehr

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Geschäftsführung der... GmbH und der Mitarbeitervertretung/ Betriebsrat der... GmbH 1. Präambel

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement mit der Lösung BEM-Monitor. Vorteile bei der Administration und Auswertung mit SAP ERP HCM

Betriebliches Eingliederungsmanagement mit der Lösung BEM-Monitor. Vorteile bei der Administration und Auswertung mit SAP ERP HCM Betriebliches Eingliederungsmanagement mit der Lösung BEM-Monitor Vorteile bei der Administration und Auswertung mit SAP ERP HCM Betriebliches Eingliederungsmanagement mit BEM-Monitor Agenda Portrait VHV

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement Betriebliches Eingliederungsmanagement von der Integration Einzelner zum Eingliederungsmanagement - Arbeitsschutztag Sachsen-Anhalt Schönebeck, 24.09.2008 Übersicht Hintergrund Betrieblicher Wandel Rechtslage

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit wiederherstellen, erhalten und fördern

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit wiederherstellen, erhalten und fördern Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit wiederherstellen, erhalten und fördern Betriebliches Eingliederungsmanagement was ist das eigentlich? Das betriebliche

Mehr

Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachtagung Potsdamer Dialog, April 2013

Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachtagung Potsdamer Dialog, April 2013 Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachtagung Potsdamer Dialog, April 2013 1. Bei ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres. 2. Klärung der Möglichkeiten,

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (SGB IX 84)

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (SGB IX 84) Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (SGB IX 84) Dr.Jürgen Pietsch Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM SGB IX 84 verpflichtet alle Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald Arbeitnehmer

Mehr

Erste Erfahrungen aus betriebsärztlicher Sicht. Dr. Peter Egler - Präsidiumsmitglied des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v.

Erste Erfahrungen aus betriebsärztlicher Sicht. Dr. Peter Egler - Präsidiumsmitglied des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. DGUV 2 Erste Erfahrungen aus betriebsärztlicher Sicht Dr. Peter Egler - Präsidiumsmitglied des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. (VDBW) Entwicklung Verhältnisprävention Verhaltensprävention

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

BEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015

BEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015 BEM Das betriebliche dadfadsafasdsf Eingliederungsmanagement Köln, den 03.11.2015 B E M - Ü b e r s i c h t B E M W a s i s t d a s? B E M R e c h t s g r u n d l a g e B E M Vo r a u s s e t z u n g e

Mehr

Zwischen den Stühlen? Psychische Belastungen von Führungskräften der mittleren Ebene aus arbeitsweltlicher Sicht

Zwischen den Stühlen? Psychische Belastungen von Führungskräften der mittleren Ebene aus arbeitsweltlicher Sicht Karoline Kleinschmidt, IG Metall Zwischen den Stühlen? Psychische Belastungen von Führungskräften der mittleren Ebene aus arbeitsweltlicher Sicht Zur Relevanz des Themas 2 Überblick Wer gehört zur mittleren

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeitsfähigkeit erhalten Krankheitskosten senken Partner für eine starke berufliche Zukunft. www.faw-bgm.de

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Gliederung Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Was heißt eigentlich Gesundheit? Prävention

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 1. Rechtsgrundlage Seit dem 01.05.2004 sind alle Arbeitgeber gem. 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement Juni 2_2006 Betriebliches Eingliederungsmanagement INHALT Kurz und bündig Grundlagen Jetzt starten Einführung Im Überblick Verfahrensablauf Schritt für Schritt Vorgehen im Einzelfall Nachgehakt Fragen

Mehr

Arbeitsfähigkeitscoaching bei psychischen Fehlbelastungen 13. Juni 2014. FünEe Fachtagung Psychische Belastungen und Gesundheit im Beruf

Arbeitsfähigkeitscoaching bei psychischen Fehlbelastungen 13. Juni 2014. FünEe Fachtagung Psychische Belastungen und Gesundheit im Beruf Arbeitsfähigkeitscoaching bei psychischen Fehlbelastungen 13. Juni 2014 BG ETEM in Bad Münstereifel FünEe Fachtagung Psychische Belastungen und Gesundheit im Beruf, IAF Ins/tut für Arbeitsfähigkeit GmbH

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Institut für Deutsches und Europäisches Arbeitsund Sozialrecht (IDEAS) Folie: 1 I. Einleitung II. Das

Mehr

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer 1 1.Konferenz Gesund zum Erfolg- Modernes Betriebliches Eingliederungsmanagement IHK Berlin 08.10.2014 Bianca Borchers,Deutsche Rentenversicherung Bund Abteilung Rehabilitation 2 Warum das neue Beratungsangebot?

Mehr

Leseauszug DGQ-Band 14-26

Leseauszug DGQ-Band 14-26 Leseauszug DGQ-Band 14-26 Einleitung Dieser Band liefert einen Ansatz zur Einführung von Prozessmanagement in kleinen und mittleren Organisationen (KMO) 1. Die Erfolgskriterien für eine Einführung werden

Mehr

10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen

10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen Jahreshauptversammlung 2014 der Vertrauenspersonen in den Betrieben der Hamburger Wirtschaft 10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen Beratungsstelle handicap

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Der Weg in den Ruhestand 65 64 63 Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, freust auch Du Dich auf die Rente mit 63? Darauf,

Mehr

Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh. BIHA Beratungsinitiative Hamburg Manfred Otto-Albrecht Projektleiter

Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh. BIHA Beratungsinitiative Hamburg Manfred Otto-Albrecht Projektleiter Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh BIHA Beratungsinitiative Hamburg Manfred Otto-Albrecht Projektleiter Träger: Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh Unterstützt von UV Nord Vereinigung

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

LVR - Integrationsamt. Herzlich. Willkommen! Folie 1

LVR - Integrationsamt. Herzlich. Willkommen! Folie 1 Herzlich Willkommen! Folie 1 Praxisdialog Umgang mit psychischen Erkrankungen am Arbeitsplatz Workshop 4:Prävention und Resilienz LVR-Integrationsamt 01.04.2014 Köln Folie 2 Prävention und Resilienz -

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Zwischen der XXX, vertreten durch den Vorstand als Konzernleitung, und der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Alles, was Recht ist Rechtliche Rahmenbedingungen für die Stärkung der Gesundheit am Arbeitsplatz

Alles, was Recht ist Rechtliche Rahmenbedingungen für die Stärkung der Gesundheit am Arbeitsplatz 1 Hintergrundpapier: Alles, was Recht ist Hintergrundpapier: Alles, was Recht ist Rechtliche Rahmenbedingungen für die Stärkung der Gesundheit am Arbeitsplatz Welche Gesetze gibt es beim Thema Arbeitsschutz?

Mehr

Psychische Fehlbelastung in der Arbeitswelt Erkennen Erheben Vermindern

Psychische Fehlbelastung in der Arbeitswelt Erkennen Erheben Vermindern Erkennen Erheben Vermindern Gliederung 1. Was sind psychische Belastungen? 2. Gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitsgebers und betriebliche Mitbestimmung. 3. Betriebliche Mitbestimmung am Beispiel der

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben S. Lehnert, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) K. Fleischer, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) Zentrum für Ambulante Rehabilitation 2014 Grundsatz: Rehabilitation

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover 1. Präambel Das Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 SGB IX ist ein Angebot an alle Beschäftigten der Leibniz

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:

Mehr

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de

Mehr

Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt

Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt Welche Unterstützung wünschen sich betriebliche Akteure? Befragungsergebnisse Hamburger Arbeitsschutzpartner Die psychische Gesundheit von n ist als ein wichtiges

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4

Mehr

HERAUSFORDERUNG WORK-LIFE-BALANCE: DIE KRÄFTE DER BALANCE IM UNTERNEHMEN. Lesen Sie jetzt einen Auszug aus dem PDF. Herausforderung Work-Life-Balance

HERAUSFORDERUNG WORK-LIFE-BALANCE: DIE KRÄFTE DER BALANCE IM UNTERNEHMEN. Lesen Sie jetzt einen Auszug aus dem PDF. Herausforderung Work-Life-Balance HERAUSFORDERUNG WORK-LIFE-BALANCE: DIE KRÄFTE DER BALANCE IM UNTERNEHMEN Mit Unterstützung von ABSTRACT In einer schnelllebigen Zeit mit hohen Anforderungen und der Tendenz zu ständiger Verfügbarkeit ist

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit

Mehr

Gesundheitsmanagement bei LANXESS. Dieter-Helmut Seufert, Leitung HR Strategy & Policies

Gesundheitsmanagement bei LANXESS. Dieter-Helmut Seufert, Leitung HR Strategy & Policies Gesundheitsmanagement bei LANXESS Dieter-Helmut Seufert, Leitung HR Strategy Policies Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie Analyse der Altersstruktur der Belegschaft Chemieformel zum demografischen

Mehr

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht Angela Huber Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Mediatorin BM, Disability Manager CDMP Entstehung Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

Meine Entscheidung zur Wiederaufnahme der Arbeit

Meine Entscheidung zur Wiederaufnahme der Arbeit Meine Entscheidung zur Wiederaufnahme der Arbeit Die nachfolgende Übersicht soll Sie dabei unterstützen, Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Wiederaufnahme der Arbeit für sich selbst einzuordnen. Sie soll

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Dezernat 7 Soziales, Integration. ! Faktor steigende Arbeitsbelastung durch. Landschaftsverband Rheinland 1,4 1,2 0,8 0,6 0,4 0,2

Dezernat 7 Soziales, Integration. ! Faktor steigende Arbeitsbelastung durch. Landschaftsverband Rheinland 1,4 1,2 0,8 0,6 0,4 0,2 Dezernat 7 Soziales, Integration BEM: Hintergründe und Rahmenbedingungen Leitfaden betriebliches Eingliederungsmanagement Gerhard Zorn Landschaftsverband Rheinland Integrationsamt! Faktor Demographische

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg

Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg Zehn Empfehlungen für eine erfolgreiche Präventionsarbeit im Betrieb Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Beschäftigte Die Verhütung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

I. K. Hofmann GmbH Arbeits- und Gesundheitsschutz

I. K. Hofmann GmbH Arbeits- und Gesundheitsschutz I. K. Hofmann GmbH Arbeits- und Gesundheitsschutz I. K. Hofmann GmbH Arbeits- und Gesundheitsschutz 2 Wir machen unsere Prozesse im Arbeits- und Gesundheitsschutz transparent, die auf arbeitsschutzrechtlichen

Mehr

Flexibilität und Erreichbarkeit

Flexibilität und Erreichbarkeit Flexibilität und Erreichbarkeit Auswirkungen und Gesundheitsrisiken Ergebnisse einer Umfrage unter Führungskräften, in Zusammenarbeit mit dem Verband Die Führungskräfte e.v. BARMER GEK Hauptverwaltung

Mehr

Umgang mit psychischen Erkrankungen Einführung eines betriebspsychologischen Dienstes

Umgang mit psychischen Erkrankungen Einführung eines betriebspsychologischen Dienstes Notwendigkeit der Hilfe bei psychischen Erkrankungen schnelle Hilfe bei Notfall-/Extremsituationen t ti für Betroffene steigende Zahl von Ausfalltagen durch psychische Erkrankungen Unterstützung/Handlungsrahmen

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Analyse psychischer Belastungsfaktoren in den Stadtwerken

Analyse psychischer Belastungsfaktoren in den Stadtwerken Analyse psychischer Belastungsfaktoren in den Stadtwerken Historie: BR fordert Ermittlung und Dokumentation der psychischen Belastung in die Gefährdungsbeurteilung Absprache zwischen Unternehmen und Betriebsrat

Mehr

Berufsunfähigkeit? Da bin ich finanziell im Trockenen.

Berufsunfähigkeit? Da bin ich finanziell im Trockenen. Berufsunfähigkeit? Da bin ich finanziell im Trockenen. Unsere EinkommensSicherung schützt während des gesamten Berufslebens und passt sich an neue Lebenssituationen an. Meine Arbeitskraft für ein finanziell

Mehr

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand: 31.07.2006

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand: 31.07.2006 GeFüGe Instrument I07 Stand: 31.07.2006 Inhaltsverzeichnis STICHWORT:... 3 KURZBESCHREIBUNG:... 3 EINSATZBEREICH:... 3 AUFWAND:... 3 HINWEISE ZUR EINFÜHRUNG:... 3 INTEGRATION GESUNDHEITSFÖRDERLICHKEIT:...

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin

Mehr

Gesundheit ist Chefsache. Betriebliches Gesundheitsmanagement

Gesundheit ist Chefsache. Betriebliches Gesundheitsmanagement Gesundheit ist Chefsache Betriebliches Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) Die Krankenstände in Deutschland steigen seit ein paar Jahren wieder an. Im Schnitt ist ein Beschäftigter

Mehr

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Die medizinische Rehabilitation. Ein Überblick

Die medizinische Rehabilitation. Ein Überblick Die medizinische Rehabilitation Ein Überblick 66 Schriftenreihe der GVG, Bd.66 Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.v. (GVG) (Hrsg.) Die medizinische Rehabilitation Ein Überblick

Mehr

12 Erfolgs-Tipps zur Einführung von Betrieblichem Gesundheitsmanagement

12 Erfolgs-Tipps zur Einführung von Betrieblichem Gesundheitsmanagement 12 Erfolgs-Tipps zur Einführung von Betrieblichem Gesundheitsmanagement Wie Sie häufigsten Stolpersteine bei der Einführung von Betrieblichem Gesundheitsmanagement vermeiden präsentiert von 12 Erfolgs-Tipps

Mehr

Gesundheit im Betrieb

Gesundheit im Betrieb Der Netzwerkgedanke Kleinere und Mittlere Unternehmen (KMU) verfügen oft nicht über die Kapazitäten, ein eigenes, umfassendes BGM aufzubauen. Mit dem Netzwerk Gesunde Betriebe Kinzigtal schaffen wir diese

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Der besondere Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz Das informiert: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer 2 Der besondere Kündigungsschutz Überblick Anerkannte schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen sind

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz CENTRUM FÜR DISEASE MANAGEMENT an der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Technischen Universität München Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz Was können Unternehmen tun? Dr.

Mehr

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen

Mehr

Dr. med. Max Kaplan, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer

Dr. med. Max Kaplan, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer Grußwort 22. Arbeitsmedizinische Herbsttagung vom 19.10 bis 21.10.2006 in Würzburg Dr. med. Max Kaplan, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer am 19.10.2006 in Würzburg Es gilt das gesprochene

Mehr

Am Ball bleiben: Inklusion gewinnt!

Am Ball bleiben: Inklusion gewinnt! Woche der Inklusion im Löhr-Center Am Ball bleiben: Inklusion gewinnt! Brosch_Dinlang_standard In Koblenz dreht sich vom 16. bis 20. Juni 2014 alles um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen Menschengruppe

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Führung und Gesundheit. Wie Führungskräfte die Gesundheit der Mitarbeiter fördern können

Führung und Gesundheit. Wie Führungskräfte die Gesundheit der Mitarbeiter fördern können Führung und Gesundheit Wie Führungskräfte die Gesundheit der Mitarbeiter fördern können Was ist gesundheitsförderliche Führung? Haben denn Führung und Gesundheit der Mitarbeiter etwas miteinander zu tun?

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Diplomarbeit. Leitfaden für Betriebliches Gesundheitsmanagement. Hinweise und Arbeitsvorlagen für eine erfolgreiche Umsetzung.

Diplomarbeit. Leitfaden für Betriebliches Gesundheitsmanagement. Hinweise und Arbeitsvorlagen für eine erfolgreiche Umsetzung. Diplomarbeit Simone Harlaß Leitfaden für Betriebliches Gesundheitsmanagement Hinweise und Arbeitsvorlagen für eine erfolgreiche Umsetzung Bachelor + Master Publishing Simone Harlaß Leitfaden für Betriebliches

Mehr