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1 D O M A I N R E C H T Internet-Domainnamen im rechtlichen Kontext

2 GRUNDLAGEN Definitionen Betroffene Bereiche

3 Domainrecht als Kollisionsrecht Gegenstand dessen, was üblicherweise unter Domainrecht verstanden wird, ist die Kenntnis all jener gesetzlichen Regelungen, mittels derer Zeichen geschützt werden (können), sodass durch die Registrierung und Nutzung einer Internet-Domain gegen solche Schutzrechte verstoßen werden könnte.

4 Aufbau einer Internet-Adresse Second-Level Domain Subdomain Top-Level Domain Übertragungsprotokoll (Hypertext-Transfer-Protocol) Server

5 Top-Level Domains Nationale Top-Level-Domains (cctlds).at.de.fr.cn Generische Top-Level-Domains (gtlds).aero.asia.biz.cat.com.coop.info.jobs.mobi.museum.name.net.org.pro.tel.travel

6 BETROFFENE SCHUTZRECHTE

7 Betroffene Schutzrechte Namen iws Firma Unternehmensbezeichnungen Marke Titel Sonstige Kennzeichen

8 43 ABGB - Name Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

9 43 ABGB - Name Domainnamen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und Namensfunktion. Ihre unbefugte Verwendung kann demnach gegen 43 ABGB verstoßen.

10 Schutzbereich des Namensrechts Natürliche Personen Familienname Deckname oder Pseudonym (Künstlername) Firma als Name eines Unternehmers Juristische Personen Sonstige Personen- und Kapitalgesellschaften Abkürzungen und Bestandteile von Firmen Politische Parteien, Jur. Pers. d. öff. Rechts (zb Universitäten, Orte) Hof-, Haus- oder Hotelname ; Etablissementbezeichnung ; Staatliche Einrichtungen (Bundesheer, Gerichte, Behörden )

11 17 UGB - Firma Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

12 37 UGB Unbefugter Firmengebrauch Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

13 Recht auf.at-domain? Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top-Level-Domain.at im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zb) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann. (vgl. OGH 4 Ob 123/01v)

14 80 UrhG - Titelschutz Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.

15 9 Abs. 1 UWG Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

16 Schutzfähigkeit Die in 9 Abs. 1 UWG angeführten Bezeichnungen sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft besitzen, d.h. etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. An sich nicht schutzfähige Bezeichnungen können die notwendige Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung erlangen

17 9 Abs. 3 UWG Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.

18 MARKENRECHT Grundlagen

19 Rechtsquellen des Markenrechts National MSchG - Markenschutzgesetz 1970 Produktpirateriegesetz Gemeinschaftsrecht GMV - VO (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke samt Durchführungs-Verordnungen VO (EWG) Nr. 2081/92 des Rates v zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Produktpiraterie-Verordnung Marken-Richtlinie

20 Rechtsquellen des Markenrechts International PVÜ - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums MMA - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken PMMA - Protokoll zum MMA TRIPS - Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, Trade Related Aspects of Intellectual Property (= Anhang 1C des WTO- Abkommens) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- und Handelsmarken Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

21 Einteilung der Marken Nach dem Schutzgebiet Nationale Marke (AT ) Bietet Schutz im gesamten Staatsgebiet der Republik Österreich. ( Gemeinschaftsmarke (CTM ) Gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Besteht Registrierungshindernis in einem Mitgliedstaat, wird die Gemeinschaftsmarke für alle Mitgliedsaaten nicht erteilt. (

22 Einteilung der Marken Nach dem Schutzgebiet Internationale Marke (IR ) Zentrale Registrierung im Rahmen des sogenannten Madrider Systems Anmelder kann Staaten selbst benennen (dzt. 85 Mitgliedsländer) Voraussetzung: Nationale Basismarke (zumindest bereits erfolgte Anmeldung) Basis-Gemeinschaftsmarke (zumindest bereits erfolgte Anmeldung) Gebührenrechner:

23 Erwerb des Markenrechts Eintragungsprinzip Prioritätsprinzip Gesetzmäßigkeitsprüfung ( 4 MSchG) Absolute Eintragungshindernisse Relative Eintragungshindernisse Mangelnde Unterscheidungskraft Beschreibende Zeichen Gattungsbezeichnungen Ähnlichkeitsprüfung

24 Mindestanforderungen für Marken Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

25 Funktionen einer Marke Herkunftsfunktion Unterscheidungs-/Kennzeichnungsfunktion (Qualitäts-) Garantiefunktion Kommunikations-, Suggestiv- oder Werbefunktion

26 Kennzeichnungskraft Die Kennzeichnungskraft fehlt nur bei solchen Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden Enthält ein Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (zb Multibeton )

27 Unterscheidungskraft bei Wortmarken Frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ies) Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iws). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden. (s.a. OGH 4 Ob 77//95)

28 Einteilung der Marken Nach der Art des Zeichens Wortmarken einschließlich Buchstabenmarken L ORÉAL COCA-COLA BASF

29 Einteilung der Marken Nach der Art des Zeichens Bildmarken

30 Einteilung der Marken Nach der Art des Zeichens Wort-Bild-Marken

31 Einteilung der Marken Nach der Art des Zeichens Dreidimensionale Marken

32 Einteilung der Marken Nach der Art des Zeichens Farbmarken DE (Deutsche Post) DE (Langenscheidt) DE (Melitta)

33 Einteilung der Marken Nach der Art des Zeichens Klangmarken Geruchs- oder Duftmarken Positionsmarken (zb ADIDAS-Streifen)

34 10 Abs. 1 Z 1 MSchG Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches Zeichen für gleiche Waren oder Dienstleistungen wie jene zu benutzen, für die die Marke eingetragen ist. SCHUTZBEREICH Handeln im geschäftlichen Verkehr Ein mit der Marke gleiches Zeichen Nutzung für durch Marke geschützte Waren / Dienstleistungen

35 10 a MSchG Benutzung von Zeichen zur Kennzeichnung einer Ware oder DL 1. Anbringen des Zeichens auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll 2. Anbieten von Waren unter dem Zeichen 3. In den Verkehr bringen von Waren unter dem Zeichen 4. Besitzen von Waren unter dem Zeichen oder zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens 5. Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen unter dem Zeichen 6. Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unter dem Zeichen 7. Nutzung des Zeichens in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung

36 10 a MSchG Bloße Registrierung von Zeichen als Internet Domain keine Benutzung Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des 10 Abs. 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. Gilt auch für besonderen Bezeichnung eines nicht unter 80 UrhG fallenden Druckwerks (vgl. OGH 4 Ob 257/02a)

37 10 Abs. 1 Z 2 MSchG Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (es genügt die Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird) SCHUTZBEREICH Handeln im geschäftlichen Verkehr Ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen Nutzung für durch Marke geschützte Waren / Dienstleistungen Gefahr von Verwechslungen

38 10 Abs. 2 MSchG Dem Inhaber einer eingetragenen Marke ist es auch gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

39 10 Abs. 2 MSchG SCHUTZBEREICH Handeln im geschäftlichen Verkehr Ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen Nutzung für alle möglichen Waren / Dienstleistungen Zeichen im Inland bekannt Gefahr der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unter- scheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke kein rechtfertigender Grund

40 Keyword-Advertising Beim Keyword-Advertising erfolgt eine markenmäßige Nutzung des fremden Kennzeichens durch den werbenden Dritten, und zwar unabhängig davon, ob die Marke in der so generierten Anzeige des Wettbewerbers sichtbar ist oder nicht. Das im Rahmen eines Internet-Referenzierungsdienstes als Schlüsselwort ausgewählte Zeichen ist das Mittel, um den Hinweis auf die Website des Werbenden auszulösen, und daher Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr Benutzung für Waren und Dienstleistungen des Werbenden, auch wenn das ausgewählte Zeichen als Schlüsselwort nicht sichtbar ist (s.a. OGH 17 Ob 3/10f - Bergspechte III; C-278/08 Rz 19 mwn)

41 Widerspruchsverfahren Antrag auf Aufhebung registrierter verwechslungsfähiger jüngerer Marken Widerspruch nur gegen prioritätsjüngere Marken derselben Waren- oder Dienstleistungsklasse möglich. Binnen drei Monaten ab Veröffentlichung einer prioritätsjüngeren Marke. nationale Marken Markanzeiger des Patentamtes internationale Marken Gazette der WIPO Bei Gemeinschaftsmarken ist das Widerspruchsverfahren bereits ab dem Anmeldezeitpunkt der prioritätsjüngeren Marke möglich. Neben dem Widerspruchsverfahren besteht nach wie vor die Möglichkeit eines Antrags auf Löschung einer Marke, der an keinerlei Fristen gebunden ist.

42 Verlust des Markenrechts Verzicht des Markeninhabers Löschung Absolute Löschungsgründe ( 33-34) Von Amts wegen wahrzunehmender Grund Nichtbenutzung über 5 Jahre Vorliegen einer Gattungsbezeichnung Täuschungseignung Bösgläubigkeit Relative Löschungsgründe ( 30-32) Auf Grund älterer eingetragener Marken oder nicht eingetragener Zeichen Löschung auf Grund Name, Firma, Unternehmensbezeichnung Löschung/Übertragung einer Agentenmarke

43 DOMAIN-STREITIGKEITEN Gerichte und Verfahren

44 Möglichkeiten der Streitbeilegung Nationale (ordentliche) Gerichte Schiedsgerichte Nationale Schiedsgerichte Internationale Schiedsgerichte WIPO Arbitration and Mediation Center Sonstige Dispute Resolution Service Providers

45 Domain-Grabbing Domainvermarktung - der Verletzer bewirkt die Registrierung eines Zeichens als Domain in der (zumindest überwiegenden) Absicht, vom Zeichenberechtigten einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu erlangen Domainblockade - der Verletzer belegt eine Domain, benutzt sie aber nicht oder nur zum Schein, um ein Vertriebshindernis für den Zeicheninhaber zu errichten Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung vorliegen. Diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein.

46 Ansprüche bei Kennzeichenverletzungen Unterlassung (zb 51 MSchG) Beseitigung (zb 52 Abs. 1 MSchG) Rechnungslegung Angemessenes Entgelt, Schadenersatz, entgangener Gewinn Urteilsveröffentlichung

47 Dispute Resolution Service Providers Asian Domain Name Dispute Resolution Centre National Arbitration Forum WIPO Czech Arbitration Court - Arbitration Center for Internet Disputes Arab Center for Domain Name Dispute Resolution (ACDR)

48 WIPO Domain Name Dispute Resolution Service for country code top level domains (cctlds).ac (Ascension Island).AE and ). Unitedامارات Arab Emirates).AG (Antigua and Barbuda).AM (Armenia).AO (Angola).AS (American Samoa).AU (Australia).BM (Bermuda).BO (Bolivia, Plurinational State of).br (Brazil).BS (Bahamas).BZ (Belize).CC (Cocos Islands).CD (Democratic Republic of the Congo).CH (Switzerland).CO (Colombia).CR (Costa Rica).CY (Cyprus).DJ (Djibouti).DO (Dominican Republic).EC (Ecuador).ES (Spain).FJ (Fiji).FR (France).GT (Guatemala).HN (Honduras).IE (Ireland).IO (British Indian Ocean Territory).IR (Islamic Republic of Iran).KI (Kiribati).KY (Cayman Islands).LA (Lao People's Democratic Republic).LC (Saint Lucia).LI (Liechtenstein).MA (Morocco).MD (Republic of Moldova).ME (Montenegro).MP (Commonwealth of the Northern Mariana Islands).MW (Malawi).MX (Mexico).NA (Namibia).NL (Netherlands).NR (Nauru).NU (Niue).PA (Panama).PE (Peru).PH (Philippines).PK (Pakistan).PL (Poland).PN (Pitcairn Islands).PR (Puerto Rico).RE (Reunion Island).RO (Romania).SC (Seychelles).SH (St. Helena).SL (Sierra Leone).SO (Somalia).TJ (Tajikistan).TK (Tokelau).TM (Turkmenistan).TT (Trinidad and Tobago).TV (Tuvalu).UG (Uganda).VE (Venezuela, Bolivarian Republic of).ws (Samoa)

49 Schiedsgericht für.eu-domains Grundlage des ADR-Verfahrens: VO 874/2004 der Kommission. ADR-Verfahren beim Czech Arbitration Court Die Fälle werden online verhandelt. Schriftverkehr erfolgt idr per Verhandlungen erfolgen grundsätzlich in der Sprache des Domain-Inhabers Beschwerde kann in jeder offiziellen Sprache der EU eingebracht werden Anfechtungsgründe: Domain-Registrierung für spekulative oder missbräuchliche Zwecke Rechtmittel gegen Entscheidungen: Berufung bei einem nationalen Gericht

50 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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