Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 134/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 102/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... AG, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Verfügungsklägers und Berufungsklägers, g e g e n 1. Herrn H... E..., 2. Herrn A... M..., 3. Herrn M... H..., 4. Herrn T... K..., 5. Herrn G... L..., 6. Herrn H... W..., ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 Herrn C... G..., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und die Richterin am Landgericht... auf die mündliche Verhandlung am für R e c h t erkannt: Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der.c. AG - zweitinstanzlich - auf Unterlassung des Betriebs und der Nutzung der Internet-Domain www. c...info in Anspruch. Der Kläger hat beim Landgericht Potsdam mit Schriftsatz vom den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt beantragt: 1. Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, die Internet-Domain zu nutzen; 2. die Antragsgegner haben es zu unterlassen, eine Internet-Domain zu

3 - 3 - betreiben, die den Namensbestandteil C... ohne Hinweis auf die Rechtsform (AG) und ohne den Zusatz in Insolvenz enthält; 3. die Antragsgegner haben es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr auf Briefbögen, Geschäftspapieren, Prospekten, Schriften, Fax-, oder Internetsendungen den Namen C... zu nutzen, mit Ausnahme des maschinenschriftlichen Schriftzuges C... in Verbindung mit dem Hinweis auf die Rechtsform des Unternehmens (AG) und mit dem Zusatz in Insolvenz sowie dem Zusatz Vorstand oder Aufsichtsrat ; 4. die Antragsgegner haben es zu unterlassen, das Logo C..., bestehend aus einem stilisierten... und dem Buchstaben... mit dem Schriftzug C... gemäß der Wort-Bildmarke C..., eingetragen beim Deuten Patent- und Markenamt unter Registernummer...,...,... zu nutzen; 5. die Antragsgegner haben es zu unterlassen, Abbildungen aus Prospekten, Broschüren oder Publikationen der Firma C... AG zu verwenden, insbesondere die auf der Internet-Domain C...Info verwendeten Zeichnungen von... und der C...-Halle, speziell unter Verwendung des C...-Logos; 6. den Antragsgegnern anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern angesprochenen Verpflichtungen unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld bis zu ,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.

4 - 4 - Das Landgericht Potsdam hat die Anträge von sowie den Antrag zu 4. abgetrennt und das Verfahren hinsichtlich der Anträge zu an das Landgericht Cottbus als das örtlich zuständige Gericht und hinsichtlich des Antrages zu 4. an das Landgericht Berlin als das sachlich und örtlich zuständige Gericht verwiesen. Die Beklagten haben gegenüber dem Landgericht Cottbus beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Auf die mündliche Verhandlung vom hat es den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß den Anträgen zu mit Urteil vom zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Cottbus ist dem Verfügungskläger am zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am Berufung eingelegt, die er am Montag, dem begründet hat. Der Verfügungskläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internet-Domain zu betreiben oder zu nutzen und den Verfügungsbeklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld bis zu und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vortrages der Parteien wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und hinsichtlich der weite-

5 - 5 - ren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages sowie des Vortrages in zweiter Instanz auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Erlass der nunmehr begehrten einstweiligen Verfügung. Es fehlt bereits an einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsanspruch. 1. Der Verfügungskläger wendet sich gegen den Betrieb und die Nutzung einer Internet- Domain, nicht gegen die Verwendung der Domainbezeichnung als solche. Dennoch ist sein Begehren dahingehend zu verstehen, dass er sich gegen die Inanspruchnahme der Internet-Domain unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Immaterialgutes, das heißt der Nutzung der Bezeichnung der Bezeichnung c... wendet. Die unbefugte Nutzung von Internet-Domains wird nach Wahrnehmung des Senates in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich unter kennzeichnungs- und namensrechtlichen - also immateriellen - Aspekten diskutiert (zur Problematik der Internet-Domains vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 3, Rn. 296 ff.). Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagten hinsichtlich des Betriebs und der Nutzung der streitbefangenen Internet-Domain nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) besteht nicht. Ein Untersagungsanspruch gemäß 14 Abs. 2 und 3 MarkenG besteht nicht. Danach ist Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr von dieser Verwendung zu machen. Ein auf diese Bestimmung gegründeter Unterlassungsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil der Verfügungskläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Verwendung der Second-Level-Domain C... die Benutzung einer Marke der Schuldnerin darstellt.

6 - 6 - Der Verfügungskläger hat zwar in der Anlage zum Antragsschriftsatz vom Kopien von drei Urkunden zu zwei Wort-/Bildmarken und zu dem einzelnen Wortzeichen C... zu den Akten gereicht (Bl d.a.). Vor dem Hintergrund von insgesamt drei zugunsten der Schuldnerin geschützter Marken fehlt es aber an Vortrag dazu, hinsichtlich welcher Marke sich der Verfügungskläger durch die Bezeichnung c... in der streitigen Internet-Domain verletzt sieht. Hielte man eine Verletzung aller geschützter Marken für möglich oder sähe sie zugunsten des Verfügungsklägers in der Verletzung der als Wortzeichen geschützten Marke C... (Bl. 17 d.a.), so liegt auf Grund der durchgehenden Verwendung von Kleinbuchstaben in der Domain-Bezeichnung jedenfalls nicht die Nutzung eines identischen Zeichens vor, sodass der Tatbestand des 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits deshalb nicht verletzt sein kann. Allerdings könnte die Domain-Bezeichnung eine im Rahmen des 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG relevante Ähnlichkeit mit der geschützten Wortmarke C... aufweisen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil auch gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Untersagung der Benutzung der Bezeichnung nach 14 Abs. 2 MarkenG nicht vorlägen. Untersagt ist die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens Dritten, das heißt Personen, die nicht Inhaber der Marke sind. Hier agieren die Verfügungsbeklagten jedoch als Organe bzw. Organmitglieder der Schuldnerin, die sie unstreitig sind. Sie benutzen dieses der oder den geschützten Marken allenfalls ähnliche Zeichen mithin als Organe bzw. organschaftliche Vertreter der Inhaberin der Markenrechte. Ihre Stellung als Organe bzw. Organmitglieder der Schuldnerin ist auch nicht auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Die Zuständigkeiten der Organe bzw. Organvertreter werden durch den Übergang der Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß 80 Abs. 1 InsO zwar erheblich eingeschränkt. Gleichwohl bleiben ihnen im Innenbereich der in die Insolvenz gefallenen Aktiengesellschaft durchaus organschaftliche Kompetenzen. Die Verfügungsbeklagten sind deshalb nicht Dritte hinsichtlich der Nutzung eines mit einer geschützten Marke der Schuldnerin identischen oder ähnlichen Zeichens. Sie handeln vielmehr für die Inhaberin der Markenzeichen. Hier kann dahinstehen, ob ihr Handeln im einzelnen von den ihnen als Organen und Organmitgliedern verbliebenen Kompetenzen gedeckt sind. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, würden die Beklagten

7 - 7 - möglicherweise ihren Mitwirkungspflichten gemäß 97 Abs. 3 InsO nicht entsprechen. Dies bedarf jedoch deshalb keiner Prüfung, weil ein etwaiger Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers gemäß 98 InsO ausschließlich vor dem Insolvenzgericht geltend zu machen ist. Ein Verfügungsanspruch erwächst den Verfügungsklägern auch nicht aus 15 Abs. 2 und 3 MarkenG. Nach 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Nach 15 Abs. 3 MarkenG ist die Verwendung einer im Innland bekannten geschäftlichen Bezeichnung überdies auch ohne Verwechslungsgefahr untersagt, soweit die Benutzung die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt oder beeinträchtigt. Zwar könnte davon auszugehen sein, dass die Domain-Bezeichnung c... eine geschäftliche Bezeichnung im Sinne des 15 MarkenG ist. Auch hier fehlt es jedoch bereits an dem Tatbestandsmerkmal der Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung durch Dritte. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 2. Andere Anspruchsgrundlagen, auf die ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der streitigen Internet-Domain bzw. ihrer Bezeichnung gestützt werden könnte, sind nicht zu erkennen. Nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes am ist an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Warenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der 1 und 3 UWG oder des 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. In dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige Anwendung der 1 und 3 UWG oder des 823 BGB grundsätzlich kein Raum. Nicht anders verhält es sich mit dem nunmehr in

8 - 8-5,15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des 12 BGB vor (BGH NJW 2002, 2031 ff.). Anderes könnte dann gelten, wenn es um die Verwendung eines Domain-Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ginge (BGH, a.a.o.). Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Soweit der Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der Nutzung und des Betriebs der streitbefangenen Internet-Domain gerichtet ist, kann dahinstehen, ob mit dieser Antragstellung ein weitergehender Rechtsschutz als der der Bezeichnung beabsichtigt ist. Wie vorstehend ausgeführt, werden rechtliche Konflikte um die Nutzung einer Internet- Domain nach Wahrnehmung des Senates ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Domain-Bezeichnung geführt. Die Domain-Bezeichnung hat im technischen Sinne eine Adressfunktion, mit der ein bestimmter Rechner identifiziert wird (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., 3, Rn. 303). Eine Internet-Domain könnte deshalb zum einen aus dem sie zugänglich machenden Domain-Namen und zum anderen aus einer physikalischen Manifestation auf einem Datenträger bestehen. Ob der Internet-Domain auf Grund dieser Repräsentation auf einem Datenträger ein dinglicher Charakter zukommt, der einen Rechtsschutz außerhalb des Rechtes der Bezeichnung eröffnen könnte, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Soweit die Internet-Domain im rechtlich relevanten Sinne mehr als die Domain- Bezeichnung ist, ist dieses Mehr von der die Domain verwaltenden O... M... OHG dem Verfügungsbeklagten zu 2. vermittels eines so genannten Hosting Paket zur Verfügung gestellt worden. Dies ergibt sich aus der Kopie des von den Beklagten mit der Berufungserwiderung als Anlage 2 zu den Akten gereichten Schreibens der O... M... OHG vom Dieser Sachverhalt ist von dem Verfügungskläger auch nicht hinreichend bestritten worden. Soweit der Verfügungskläger auf einen entsprechenden Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf verwies, er habe die Rechte an der Domain nicht aufgegeben, sondern lediglich den Vertrag über die Pflege der Internet- Domain gekündigt, steht dies dem Vortrag der Übertragung der Internet-Domain auf den Verfügungsbeklagten zu 2. nicht entgegen. Der Verfügungskläger hat nicht dargelegt, dass er nach wie vor Zugriff auf die streitbefangene Internet-Domain hat. Der Zu-

9 - 9 - griff steht nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Verfügungsbeklagten mit der Berufungserwiderung vielmehr dem Verfügungsbeklagten zu 2. auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Host-Provider zu, sodass dahinstehen kann, ob die Domain als solche einen sachenrechtlichen Rechtsschutz erfahren könnte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision kann im Hinblick auf 542 II ZPO nicht zugelassen werden. Richterin am LG... ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert

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