Vernehmlassungsvorlage zum Berufsauftrag vom 23. Januar 2008

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vernehmlassungsvorlage zum Berufsauftrag vom 23. Januar 2008"

Transkript

1 Vernehmlassungsvorlage zum Berufsauftrag vom 23. Januar 2008 Inhaltsverzeichnis 1. Konzept Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule 2. Vernehmlassung Berufsauftrag Lehrpersonen, Antwortformular 3. Vernehmlassung Berufsauftrag Lehrpersonen, Adressatenliste

2 2 / 11 Während der Dauer ihres 175jährigen Bestehens hat die Schule einen starken Wandel vollzogen; gleichzeitig hat sich auch der Beruf der Lehrerinnen und Lehrer verändert. Über den Berufsauftrag der Lehrpersonen wird deshalb seit langem diskutiert. Die Lehrerinnen und Lehrer im Kanton Zürich bewältigen ihre anspruchsvolle und mit hohen Erwartungen verbundene Aufgabe mit grossem Engagement und Verantwortungsbewusstsein. In der Wissensgesellschaft kommt ihrer Arbeit eine zentrale Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit den neuen Führungsstrukturen der Volksschule muss auch der Berufsauftrag der Lehrpersonen geklärt werden. Der Regierungsrat hat am 23. Januar 2008 beschlossen, in einem zweistufigen Verfahren einen zeitgemässen Berufsauftrag zu entwickeln. 1. Zunächst werden in einem Konzept die Grundsätze des Berufsauftrages festgehalten und in einem ersten Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion gestellt. Das Ergebnis der Vernehmlassung dient der Überarbeitung und Präzisierung des Konzeptes. 2. Der auf das Konzept gestützte neue Berufsauftrag setzt Ergänzungen und Änderungen des Lehrpersonalgesetzes (LPG) und der Lehrerpersonalverordnung (LPVO) voraus. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens findet eine zweite Vernehmlassung statt. Nach deren Auswertung geht die Vorlage an den Regierungsrat und den Kantonsrat zur Beratung und Entscheidung. Ausgangslage und Neuausrichtung Heute wird der Berufsauftrag der Lehrpersonen im Wesentlichen über die pro Woche erteilten Lektionen definiert. Zentrale weitere Aufgaben wie zum Beispiel die Verantwortung für die eigene Klasse, die Zusammenarbeit im Team und mit Eltern, Weiterbildung und Administration sind nur rudimentär beschrieben. Eine klare Abgrenzung, welche Aufgaben in welchem Umfang eine Lehrperson im Rahmen ihres Berufsauftrages zu erfüllen hat, fehlt. Mit der Definition des Berufsauftrages sollen die Erwartungen an die Lehrpersonen geklärt und transparent gemacht werden, auch gegenüber den Eltern.

3 3 / 11 Eine weitere zentrale Stossrichtung des neuen Berufsauftrages ist es, die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen denjenigen der übrigen Staatsangestellten anzugleichen. Die Aufgaben neben der gesetzlich fixierten Unterrichtsverpflichtung werden verbindlich definiert. Mit der zeitlichen Quantifizierung der einzelnen Aufgabenbereiche erhalten Lehrpersonen Klarheit über die an sie gestellten Erwartungen und Schutz vor Überlastung. Auf der anderen Seite erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter ein Führungsinstrument und die Schulbehörden werden von operativen Aufgaben entlastet. Leitlinien des neuen Berufsauftrags - Die Aufgaben der Lehrpersonen werden in fünf Bereiche unterteilt. - Die Arbeitszeit wird wenn möglich pro Bereich in Stunden festgelegt. Auf jeden Fall sind Mindestzeiten je Bereich festzulegen. - Die Gesamtquantifizierung erfolgt anhand eines Jahresarbeitszeitmodells. - Die Arbeitszeit wird auf einfache und transparente Weise erfasst. - Die Schulleitung legt die Aufteilung der anfallenden Arbeit in Absprache mit den Lehrpersonen entsprechend ihren individuellen Interessen und Fähigkeiten fest. Der neue Berufsauftrag soll auch eine flexiblere Handhabung der Unterrichtsverpflichtung enthalten. Lehrpersonen können je nach Interessen und Fähigkeiten vermehrt im Unterricht, in der Unterrichtsentwicklung oder für die Erledigung von für die Schule relevanter Aufgaben eingesetzt werden. Diese gezielte Nutzung von professionellen Ressourcen ermöglicht den Schulen mehr Freiraum in der Gestaltung des Schulbetriebs und ein besserer teaminterner Ausgleich von Belastungen und Aufgaben. Die Lehrpersonen können sich ihren Stärken entsprechend klarer entwickeln in Richtung Unterricht, Schulentwicklung oder Administration. Mit dem neuen Berufsauftrag werden folgende Ziele verfolgt:

4 4 / 11 - Die beruflichen Anforderungen an die Lehrpersonen werden transparent und verbindlich festgeschrieben. Sie bieten Schutz vor Überlastung sowie die Möglichkeit, die Arbeiten im Rahmen des Gesamtauftrages der Schule flexibler zu gestalten und zu verteilen. - Die Schulleitung erhält ein Instrument, das es ermöglicht, personelle Ressourcen gezielt einzusetzen. - Das Berufsbild der Lehrpersonen wird verdeutlicht. Die Eltern, die Schulbehörden und die Öffentlichkeit erhalten Einblick in die Anforderungen und Kompetenzen der Lehrpersonen innerhalb der neuen Führungsstruktur der Volksschule. Im Folgenden wird dieses Konzept vorgestellt. Dabei werden sowohl grundsätzliche Elemente beschrieben als auch präzise Richtzahlen präsentiert und zur Diskussion gestellt. Im Hinblick auf die quantitative und qualitative Auswertung der Antworten wurde ein Fragebogen ausgearbeitet, um eine strukturierte Befragung zu ermöglichen. Dieser gibt auch die Möglichkeit, die Antworten zu kommentieren. Heutige Situation Rechtliche Grundlagen Die Anstellung der Lehrpersonen der Volksschule unterscheidet sich heute in wesentlichen Punkten von der Anstellung der übrigen Staatsangestellten. Sie beruht auf den folgenden quantitativen Elementen: Die Unterrichtstätigkeit einer Lehrperson verteilt sich auf einen Zeitraum von insgesamt rund 39 Schulwochen im Jahr. Ein Vollpensum entspricht gemäss 7 und 7a der Lehrerpersonalverordnung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 23 Stunden (Kindergartenstufe), 28 Lektionen (4. bis 6. Klasse Primarstufe und Sekundarstufe) oder 29 Lektionen (1. bis 3. Klasse Primarstufe). Es können bis zu sechs besoldete Mehrlektionen pro Woche geleistet werden ( 11). Die Altersentlastung wird durch eine Reduktion des Unterrichtspensums festgelegt ( 9). Zur gesetzlich fixierten Unterrichtsverpflichtung kommen weitere Pflichten. So zählt 18 des Lehrpersonalgesetzes neben dem Unterrichten auch Vor- und Nachbereitung, Zusammenarbeit, Weiterbildung, Administration und weitere Aufgaben zum Berufsauftrag der Lehrpersonen. Gesetz und Verordnungen lassen jedoch offen, wie viel Zeit dafür eingesetzt werden muss. Somit wird lediglich

5 5 / 11 die effektive Unterrichtszeit quantitativ bestimmt, während für alle übrigen Pflichten kein eigentliches Job-Profil besteht. 21 des Lehrpersonalgesetzes und 12 und 13 der Lehrerpersonalverordnung geben den Gemeinden vereinzelte Kompetenzen in Bezug auf die Zusammenarbeit der Schulen und die administrativen Aufgaben. Die Schulpflege kann auch Anlässe und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären. Bei ausserordentlichen Aufwendungen kann die Gemeinde Entschädigungen bezahlen. 12 der Lehrerpersonalverordnung verpflichtet die Lehrpersonen ferner, administrative Arbeiten in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigen. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit. Weitergehende Präzisierungen bestehen nicht. Grundlagen des Berufsauftrages Jahresarbeitszeit Die Hauptaufgabe der Lehrpersonen besteht nach wie vor im Unterrichten. Dieser Bereich reduziert sich während der unterrichtsfreien Zeit (rund 13 Wochen) auf Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Aus diesem Grunde ist es angezeigt, für das Arbeitspensum der Lehrpersonen eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Schulbetrieb mit individuellen Arbeitsprofilen (Bild 5) Die Festlegung des individuellen Arbeitsprofils der Lehrpersonen erfolgt in Absprache mit der Schulleitung. Diese trägt die Verantwortung für die Gewährleistung des Unterrichts gemäss Lehrplan und Stundentafel sowie des gesamten Schulbetriebs und seiner Organisation. Sonderaufgaben Jede Schule hat einen durch Gesetz und Lehrplan festgelegten Auftrag zu erfüllen. Dazu gehören neben Unterricht, Schulentwicklung und Qualitätssicherung auch weitere für den Schulbetrieb erforderliche Leistungen, die meist in Form von so genannten Haus- oder Gemeindeämtern erledigt werden. Diese Tätigkeiten sind Teil des Berufsauftrages und werden dem Jahrespensum angerechnet. Einzig unregelmässig anfallende oder sehr aufwändige Sonderaufgaben wie z. B. die Mitarbeit in der Baukommission, der ICT-Support für eine ganze Schule oder der Betrieb einer grossen Schulbibliothek, können mittels gemeindeeigener Entschädigung zusätzlich abgegolten wer-

6 6 / 11 den. Ziel ist die abschliessende Definition dieser Sonderaufgaben. Eckwerte des Berufsauftrags (Bild 1) Jahresarbeitszeit Die Bruttoarbeitszeit der Lehrpersonen der Volksschule beträgt bei einer 100%-Anstellung analog zu den übrigen Staatsangestellten 2'184 Stunden. Die Nettoarbeitszeit liegt somit je nach Ferienanspruch und nach Lage der Feiertage bei rund 1'950 Stunden. Bei älteren Arbeitnehmenden reduziert sie sich um 42 bzw. 84 Stunden. Ferien Der Ferienanspruch der Lehrpersonen entspricht jenem des Personalrechts für die Staatsangestellten. Unter 50-jährige Arbeitnehmende haben einen Ferienanspruch von 4 Wochen, 50 bis 59- jährige einen solchen von 5 Wochen, 60 bis 65-jährige haben Anspruch auf 6 Wochen Ferien. Die Ferien sind in der unterrichtsfreien Zeit der Schüler und Schülerinnen zu beziehen. Im Umfang einer Arbeitswoche (in maximal zwei Tranchen) kann die Schulleitung die Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit für Arbeiten aufbieten, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Der Entscheid darüber liegt bei der Schulleitung und wird nach Anhörung der Schulkonferenz im Rahmen der Jahresplanung getroffen. Altersbedingte Pensenreduktion Lehrpersonen der Volksschule erhalten zurzeit ab dem 57. Altersjahr eine altersbedingte Pensenreduktion in Form einer Reduktion ihres Vollpensums um zwei Wochenlektionen. Diese Form ist nicht mehr vereinbar mit der neu gewählten Form einer Jahresarbeitszeit. So sollen die Lehrpersonen der Volksschule analog zu den übrigen Staatsangestellten ab dem 50. Lebensjahr eine und ab dem 60. Altersjahr zwei zusätzliche Ferienwochen erhalten. Die zu leistende Jahresarbeitszeit verringert sich entsprechend um 42 bzw. 84 Stunden. Kompensation Arbeitszeit In der Regel arbeiten Lehrpersonen der Volksschule während der Schulwochen mehr als die wöchentliche Regelarbeitszeit von 42 Stunden. Diese Mehrzeit soll in der unterrichtsfreien Zeit, also

7 7 / 11 während der Schulferien, kompensiert werden. Ergibt sich am Ende eines Jahres ein Arbeitszeitüberschuss, ist er im Folgejahr in einem nach o- ben begrenzten Mass (analog der Regelung für das übrige Staatspersonal) mit Freizeit zu kompensieren. Aufgabenbereiche der Lehrpersonen (Bild 2) Der Berufsauftrag der Lehrpersonen lässt sich in fünf Bereiche gliedern: - Unterricht und Klasse Zum Arbeitsbereich Unterricht und Klasse gehören das Unterrichten (einschliesslich der Präsenzzeiten der Kindergartenlehrpersonen und der Pausen aller Lehrpersonen), das Vorund Nachbereiten des Unterrichts, die Auswertung sowie die Planung. - Schule Zum Arbeitsbereich Schule gehören u.a. Aufgaben wie das gemeinsame Gestalten der eigenen Schule, die Teilnahme an den Sitzungen der Schulkonferenz, die Teilnahme an klassen- und fachbezogenen Sitzungen, die Vorbereitung und Durchführung von Schulanlässen sowie die Entwicklung und Evaluation der eigenen Schule. - Lernende und Eltern Zum Arbeitsbereich Lernende und Eltern gehören das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Leistungen und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Schulleitung, den Behörden und den Schuldiensten. - Weiterbildung Zum Arbeitsbereich Weiterbildung gehören die individuelle Weiterbildung bezüglich der eigenen Unterrichtstätigkeit als auch der Schulentwicklung sowie der Mitwirkung an der Evaluation der eigenen Tätigkeit. - Klassenlehrperson Zum Arbeitsbereich der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers gehören u.a. die Erledigung der anfallenden administrativen Arbeiten, die Pflege der Klassengemeinschaft, die Organisation von offiziellen Klassenanlässen (z.b. Schulreise, Klassenlager, Ausflüge), die Mitwirkung bei Schullaufbahnentscheiden (Zeugnisse, Übertritte) sowie die Organisation

8 8 / 11 von Elternanlässen. Die Funktion Klassenlehrperson wird pauschal mit 50 Stunden im Jahr pro Klasse abgegolten und kann auf zwei Personen entsprechend ihrer Verantwortung aufgeteilt werden. Normpensum (Bilder 3 und 4) Das Normpensum an Unterricht für die Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe wird bei 28 Lektionen (Lektionsdauer 45 Minuten) festgelegt, bei den Lehrpersonen der Kindergartenstufe beträgt es 24 Lektionen (Lektionsdauer 45 Minuten, zuzüglich 12.5 Minuten für Auffangzeit und begleitete Pausen). Bei der Umrechnung der Tätigkeit des Unterrichtens kommt folgende Anrechnung zur Anwendung: Kindergarten- und Unterstufe: 1 Jahreslektion entspricht 55 Arbeitsstunden Mittel- und Sekundarstufe: 1 Jahreslektion entspricht 57 Arbeitsstunden Arbeitszeiterfassung Die Unterrichtsverpflichtung inkl. Vor- und Nachbereitung wird pauschal angerechnet und muss nicht einzeln erfasst werden. Auch der Aufwand für die Klassenbetreuung (Klassenlehrerfunktion) wird pauschal festgelegt. Die Arbeitszeit für die übrigen Bereiche wird von der Lehrperson zu Handen der Schulleitung einfach und transparent erfasst. Ausgefallener Unterricht ist festzuhalten und ist in Abzug zu bringen, ausser bei Krankheit, Unfall, Militärdienst etc. Ebenso ist zusätzlicher Unterricht wie z. B. die Durchführung eines Besuchsmorgens am Samstag festzuhalten und zu verrechnen. In den übrigen Arbeitsbereichen gelten Minimalverpflichtungen, die ans Pensum angerechnet werden. Alle Lehrpersonen mit einer Anstellung von mehr als 60 % haben im Arbeitsbereich Schule 60 Stunden, im Arbeitsbereich Lernende und Eltern 50 Stunden und im Arbeitsbereich Weiterbildung 40 Stunden pro Jahr zu leisten. Lehrpersonen mit einer Anstellung von % haben 2/3 der vorgegebenen Minimalwerte zu leisten. Für Lehrpersonen mit einer Anstellung von weniger als 30 % liegt die Verpflichtung bei der Hälfte der erstgenannten Werte. In besonderen Fällen können diese Minimalwerte unterschritten werden. Die Kompetenz dafür liegt bei der Schulleitung. In diesem Zusammenhang wird in der Vernehmlassung auch die grundsätzliche Frage nach einem mi-

9 9 / 11 nimalen Beschäftigungsgrad für die Anstellung von Lehrpersonen gestellt. Mehr- oder Minderlektionen Die heutigen Mehrlektionen, die durch die Gemeinde entlöhnt werden, entfallen. Mehrlektionen, mit denen der vereinbarte Beschäftigungsgrad überschritten wird, gelten als angeordnete Überzeit. Diese darf einen noch festzulegenden Umfang nicht überschreiten und ist innerhalb einer bestimmten Zeit zu kompensieren. Berufsauftrag: Prinzip 100% = h Sekundarstufe Ferien- / Ruhetage Mittelstufe Unterstufe Unterricht und Klasse flexibel Klassenlehrperson Fortbildung Eltern Schule Kindergartenstufe Modell Berufsauftrag für die Volksschule 31. Januar 2008 Seite 5 Bild 1

10 10 / 11 Fünf Arbeitsbereiche bezogen auf 100%-Pensum Unterricht und Klasse (inkl. Vor-/Nachbereitung) min. 20WL keine feste Lektionenverpflichtung, allenfalls ±Grenzwerte Schule (Schuleinheit, Schulgemeinde, Team) min. 60h Hier auch: Abgeltung für Hausamt, Projektarbeit etc. Lernende und Eltern min. 50h Ausgleichsmöglichkeit für besondere Verhältnisse Weiterbildung (intern und extern) min. 40h auch interne Kursleitung anrechenbar Klassenlehrperson (Zeugnisse, Übertritte...) pauschal 50h Nur für spezifische Funktionen der Klassenführung Modell Berufsauftrag für die Volksschule 31. Januar 2008 Seite 4 Bild 2 Primar- und Sekundarstufe: Vollpensum Jahresarbeitszeit brutto Jahresarbeitszeit netto Normpensum Unterricht je nach Stufe Übrige Arbeiten Flexibel einsetzbar 2184 Std. ~1950 Std o Std.* 150 oder 200 Std. ~ 50 bis 200 Std. * pro Lektion +/- 55 bzw. 57 Stunden Modell Berufsauftrag für die Volksschule 26. Januar 2008 Seite 6 Bild 3

11 11 / 11 Kindergartenstufe Teil- oder Vollpensum Jahresarbeitszeit brutto Jahresarbeitszeit netto Normpensum Unterricht Übrige Arbeiten Flexibel einsetzbar (bei 100%) 2184 Std. ~1950 Std Std. 150 oder 200 Std. 430 oder 380 Std. 1 Lektion auf der Kindergartenstufe entspricht total 57.5 Minuten: 45 Min Unterricht Min für Auffangzeit und begleitete Pausen 100%-Pensum fallweise möglich bei zusätzlichem Unterricht in einer anderen Klasse oder bei Erhöhung der Verpflichtung in den übrigen Bereichen, vor allem Arbeit für die Schuleinheit Modell Berufsauftrag für die Volksschule 26. Januar 2008 Seite 7 Bild 4 Gestaltungsspielraum für die Schule Kompetenz Schulleitung in Absprache mit Lehrpersonen Beispiel: Profilierung in Richtung Schulentwicklung + 50 Std. persönliche Weiterbildung Std. Arbeit an Entwicklungsprojekt Obergrenze: 100%-Pensum, verfügbare VZE Kompetenz Schulpflege Gestaltungspool gem. 2c Abs. 3 LPVO vom 11. Juli 2007 Verwendung u. a. für besondere Entwicklungsvorhaben Ganz oder teilweise an Schulen delegierbar Modell Berufsauftrag für die Volksschule 31. Januar 2008 Seite 9 Bild 5

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Januar 2008 92. Berufsauftrag der Lehrpersonen der Volksschule (Konzept) 1. Ausgangslage Der Berufsauftrag der Lehrpersonen

Mehr

Neu definierter Berufsauftrag. Informationen

Neu definierter Berufsauftrag. Informationen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Berufsauftrag Martin Kull Berufsauftrag Neu definierter Berufsauftrag. Informationen 18. März 2015 2/10 Inhalt 1. Einleitung 3 2. Jahresarbeitszeit 4 2.1.

Mehr

Neudefinierter Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule

Neudefinierter Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule für Lehrpersonen der Volksschule Volksschulamt Kanton Zürich Walchestrasse 21, Postfach 8090 Zürich Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule 1. Ziele des neudefinierten Berufsauftrages 2. Jahresarbeitszeit

Mehr

Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen

Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen (RSV BM; RB 413.141) Entwurf Stand 30. August 2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben

Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule Sektion Organisation 15. Januar 2014 Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben Seit Beginn des Schuljahrs 2013/14

Mehr

Vernehmlassung Berufsauftrag Lehrpersonen

Vernehmlassung Berufsauftrag Lehrpersonen Vernehmlassung Berufsauftrag Lehrpersonen Antwortformular, elektronische Version Um eine effiziente Auswertung der Vernehmlassungsantworten zu ermöglichen bitten wir Sie, für die Beantwortung der Vernehmlassung

Mehr

Neu definierter Berufsauftrag

Neu definierter Berufsauftrag Neu definierter Berufsauftrag Informationen für Lehrpersonen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Bereits heute sind die verschiedenen Tätigkeitsbereiche von Lehrpersonen im Lehrpersonalgesetz

Mehr

Neue Formen von Berufsaufträgen

Neue Formen von Berufsaufträgen Neue Formen von Berufsaufträgen Matthias Weisenhorn, Volksschulamt Zürich, Abteilungsleiter Lehrpersonal Volksschulamt Kanton Zürich Walchestrasse 21, Postfach 8090 Zürich Übersicht Situation im Kanton

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Der Berufsauftrag. - XV. Nachtrag zum Volksschulgesetz - Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen. Kanton St.Gallen Amt für Volksschule

Der Berufsauftrag. - XV. Nachtrag zum Volksschulgesetz - Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen. Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Der Berufsauftrag - XV. Nachtrag zum Volksschulgesetz - Gesetz über den Lohn der Volksschul-en SGV-Forum vom 12. September 2013 Rolf Rimensberger, Leiter Bildungsdepartement Inhalt 1. Ausgangslage 2. XV.

Mehr

Weiterbildung der Lehrpersonen

Weiterbildung der Lehrpersonen Rechtsgrundlagen - 18 Abs. 4 und 23 Lehrerpersonalgesetz (LPG) - 12 und 26-29 Lehrerpersonalverordnung (LPVO) - 94 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO PG) Grundsätze und Überblick - gehört

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule 40.44 Verordnung über die der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule vom 9. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 64, 65, 67 und 88 des

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Der Berufsauftrag der Lehrpersonen ist schon heute inhaltlich festgelegt. Neu definierter Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule

Der Berufsauftrag der Lehrpersonen ist schon heute inhaltlich festgelegt. Neu definierter Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule Folie 1 Neu definierter Berufsauftrag für Lehrpersonen der Folie 2 2. Ziele des neu definierten Berufsauftrages Februar 2016 Folie 3 2. Ziele des neu definierten Berufsauftrages Berufsauftrag 18 LPG Folie

Mehr

WEGE IN DEN RUHESTAND

WEGE IN DEN RUHESTAND WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird

Mehr

Reglement des Elternrates Ottenbach. Reglement. Elternrat. Ottenbach

Reglement des Elternrates Ottenbach. Reglement. Elternrat. Ottenbach Reglement Elternrat Ottenbach Reglement Elternrat Ottenbach_2011.doc 1 Erstelldatum 22.3.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung... 3 2 Ziel... 3 3 Abgrenzung... 3 4 Elterndelegierte... 3 5 Organisation...

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Antwortformular Vernehmlassung Kompetenzen von Schulpflege, Schulleitung und Schulverwaltung

Antwortformular Vernehmlassung Kompetenzen von Schulpflege, Schulleitung und Schulverwaltung Antwortformular Vernehmlassung Kompetenzen von Schulpflege, Schulleitung und Schulverwaltung Um eine effiziente Auswertung der Vernehmlassungsantworten zu ermöglichen, bitten wir Sie, die Antworten auf

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Konzept Integrative Förderung Sekundarstufe I

Konzept Integrative Förderung Sekundarstufe I Seite 1 / 5 Konzept Integrative Förderung Sekundarstufe I Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Vorgaben DVS 3. Zielsetzung 4. Rahmenbedingungen 5. Unterrichtsräume 6. Einführung des Integrationsmodells

Mehr

Sind Sie grundsätzlich mit der internen Kommunikation/Information an unserer Schule zufrieden?

Sind Sie grundsätzlich mit der internen Kommunikation/Information an unserer Schule zufrieden? Zürich, 31. Oktober 2012 AUSWERTUNG MITARBEITERBEFRAGUNG 2012 Total Rücklauf 62 Lehrpersonen 49 Lehrpersonen Grundsätzliches Sind Sie grundsätzlich mit der internen Kommunikation/Information an unserer

Mehr

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Lehrplan für die Volksschule des Kantons Bern Änderungen ab 1. August 2012

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Lehrplan für die Volksschule des Kantons Bern Änderungen ab 1. August 2012 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Lehrplan für die Volksschule des Kantons Bern Änderungen ab 1. August 2012 Die geänderte Lektionentafel für die Primarstufe sowie die Anpassungen in den Lehrplänen

Mehr

Allgemeine Information und Kommunikation

Allgemeine Information und Kommunikation 2_1_1 Allgemeine Information und Kommunikation Inhaltsverzeichnis 1. Ziele 2. Verantwortung 3. Inhalt 3.1 Mittel 3.2 Interne Kommunikation 3.2.1 Kommunikationsleitsätze 3.2.2 MAG 3.2.3 Sprechstunde der

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Schule Heslibach. Informationsabend Kindergarten 16. Juni 2014

Schule Heslibach. Informationsabend Kindergarten 16. Juni 2014 Schule Heslibach Informationsabend Kindergarten 16. Juni 2014 Schule Heslibach Die Präsentation des Informationsabends erscheint hier in gekürzter Form und ohne Bildmaterial! Einstieg Ablauf des Abends

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Vorderthal, 15. April 2013. Liebe Eltern,

Vorderthal, 15. April 2013. Liebe Eltern, Vorderthal, 15. April 2013 Liebe Eltern, die Qualität unserer Schule ist uns wichtig. Da zum Lernerfolg eines Kindes auch die Erledigung von Hausaufgaben und das Lernen zu Hause gehören, sind Sie als Eltern

Mehr

Zeit- und Feriensaldoberechnung TimeSafe Leistungserfassung

Zeit- und Feriensaldoberechnung TimeSafe Leistungserfassung Keep your time safe. Zeit- und Feriensaldoberechnung TimeSafe Leistungserfassung Infotech AG T +423 380 00 00 Im alten Riet 125 F +423 380 00 05 9494 Schaan info@infotech.li Liechtenstein www.infotech.li

Mehr

Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W

Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_12_W_Zeiterfassung_bei_Teilzeitangestellten.doc Version:

Mehr

Kanton Zürich. vom 3. März 2013. Beschluss des Kantonsrates über die Behandlung der Einmaleinlage

Kanton Zürich. vom 3. März 2013. Beschluss des Kantonsrates über die Behandlung der Einmaleinlage Kanton Zürich Volksabstimmung vom. März 01 1 Vorlagen 1. A Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule B Gegenvorschlag von Stimmberechtigten 7 Steuergesetz (StG).

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Projekt - Zeiterfassung

Projekt - Zeiterfassung Projekt - Zeiterfassung Kosten eines Projektes? Zeit, die Ihre Mitarbeiter für ein Projekt aufgewendet haben? Projektkosten Stundensaldo Mitarbeiter Zeitaufwand Verrechenbare Kosten Wer machte was? Kostentransparenz

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Weisungen zum Berufsauftrag der Stand: 2. Juli 2014

Weisungen zum Berufsauftrag der Stand: 2. Juli 2014 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt In Ausführung von Art. 57bis des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 als Weisungen Das Bildungsdepartement erlässt in Ausführung von Art. 4 Abs. 2 der

Mehr

Multicheck Schülerumfrage 2013

Multicheck Schülerumfrage 2013 Multicheck Schülerumfrage 2013 Die gemeinsame Studie von Multicheck und Forschungsinstitut gfs-zürich Sonderauswertung ICT Berufsbildung Schweiz Auswertung der Fragen der ICT Berufsbildung Schweiz Wir

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Der Ganztag am Gymnasium Köln-Pesch

Der Ganztag am Gymnasium Köln-Pesch Der Ganztag am Gymnasium Köln-Pesch Seit dem Schuljahr 2010/11 ist das Gymnasium Köln-Pesch gebundene Ganztagsschule. Der Unterricht findet auf den ganzen Tag verteilt statt. Unterricht und Freizeit, gemeinsames

Mehr

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege

Mehr

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes Seite 1 Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes 79 Abs. 3 VVO Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung

Mehr

Hans-Günter Rolff. Zielvereinbarungen

Hans-Günter Rolff. Zielvereinbarungen Zielvereinbarungen Funktionen/Sinn Personalführung Systemführung Mehr Verbindlichkeit schaffen Schulentwicklung auf UE fokussieren Feedbackkultur anbahnen Definition von Zielvereinbarungen Zielvereinbarungen

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Erhalt und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer

Erhalt und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer Markieren Sie so: Korrektur: Bitte verwenden Sie einen Kugelschreiber oder nicht zu starken Filzstift. Dieser Fragebogen wird maschinell erfasst. Bitte beachten Sie im Interesse einer optimalen Datenerfassung

Mehr

zum Benützungsreglement für das Freibad und die Uzehalle

zum Benützungsreglement für das Freibad und die Uzehalle Der Gemeinderat erlässt folgenden Nachtrag 1 zum Benützungsreglement für das Freibad und die Uzehalle vom 19. November 2002 Art. 3 Abs. 1 lautet neu wie folgt: Die Liegenschaftenverwaltung setzt Saisonbeginn

Mehr

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Stand 10.03.2010 Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Inhalt 1. Voraussetzungen...... 1 2. Grundthesen... 2 3. Verantwortlichkeiten... 3 a) Kinder, Lehrer, Eltern... 3 b) Kinder, Lehrer, Eltern,

Mehr

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000

Mehr

Konzept Hausaufgabenbegleitung

Konzept Hausaufgabenbegleitung Konzept Hausaufgabenbegleitung 1. Formelle Voraussetzungen 1.1 Umschreibung der Thematik Zum Schuljahresbeginn wurde seitens Lehrpersonen erneut der Wunsch nach einer Hausaufgabenbegleitung geäussert.

Mehr

WICHTIGER HINWEIS: Bitte fertigen Sie keine Kopien dieses Fragebogens an!

WICHTIGER HINWEIS: Bitte fertigen Sie keine Kopien dieses Fragebogens an! Muster-Fragebogen allgemeinbildende Schule Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ihre Meinung ist uns wichtig! ir möchten die Qualität unserer Arbeit in der Schule kontinuierlich verbessern. Um herauszufinden,

Mehr

Portfolioarbeit. 6.13 Werkzeug 13. Beschreibung und Begründung

Portfolioarbeit. 6.13 Werkzeug 13. Beschreibung und Begründung Bruno Grossen Schulabbrüche verhindern Haltekraft von Schulen 6.13 Werkzeug 13 Werkzeug 13 Portfolioarbeit Beschreibung und Begründung In diesem Werkzeug stelle ich eine Möglichkeit vor, wie Lernende ihre

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

(ID 896) Synopse. Änderung Lehrpersonalgesetz per 1. August 2016

(ID 896) Synopse. Änderung Lehrpersonalgesetz per 1. August 2016 Synopse (ID 896) Änderung Lehrpersonalgesetz per. August 206 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) Der Kantonsrat des Kantons

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

GFO Beratung: Organisationshandbuch

GFO Beratung: Organisationshandbuch GFO Beratung: Organisationshandbuch ORGANISIEREN STATT IMPROVISIEREN! GFO-Veränderungsbegleitung für Unternehmen und Menschen Das ist unsere Profession seit mehr als 30 Jahren! Gezielt geplant geordnet

Mehr

Arbeits- und Ruhezeiten

Arbeits- und Ruhezeiten Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Das Zeugnis für die Primarstufe

Das Zeugnis für die Primarstufe Bildungsdirektion Kanton Zürich Volksschulamt Das Zeugnis für die Primarstufe Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte (Zeugnis 2. und 3. Klasse) Das neue Zeugnis für die Primarstufe Lehren,

Mehr

Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie

Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Prozessname Prozesseigner/in Prozessverantwortliche/r Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Zentralschulpflege Kreisschulpflege-Präsident/in Beobachtungen in der Klasse 6 Konsens zu Beizug SPD?

Mehr

Beilage 1: Überarbeitungsvorschläge des KMV zu den Weisungen zum Berufsauftrag der Mittelschul-Lehrkräfte

Beilage 1: Überarbeitungsvorschläge des KMV zu den Weisungen zum Berufsauftrag der Mittelschul-Lehrkräfte Beilage 1: Überarbeitungsvorschläge des KMV zu den Weisungen zum Berufsauftrag der Mittelschul-Lehrkräfte Geänderte Bereiche sind mitsamt Hinweisen in eckige Klammern gesetzt, neue Textteile zusätzlich

Mehr

Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe

Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung

Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Generelle Hinweise zu Excel Ab Version VSA 4.50 wird die dezimale Schreibweise für Zeiteingaben verwendet. Die Zeiterfassung, die Sie erhalten haben wurde für Excel

Mehr

Ergebnisse J+S-Coachbefragung 2014

Ergebnisse J+S-Coachbefragung 2014 Ergebnisse J+S-Coachbefragung 2014 Magglingen, Juni 2015 Thomas Jeannerat Im Herbst 2014 wurde bei allen J+S-Coaches, welche zu diesem Zeitpunkt eine gültige Anerkennung hatten, eine Vollerhebung zu Rolle,

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)

Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) 1. Öffnen Sie die Datei und speichern Sie sie unter einem für Sie gut wiedererkennbaren Namen ab, z.b. Lohn_Muster Petra 2016. Alternativ können

Mehr

Departement Bildung, Kultur und Sport. Der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer. Abteilung Volksschule. 20. Dezember 2012. Inhaltsverzeichnis

Departement Bildung, Kultur und Sport. Der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer. Abteilung Volksschule. 20. Dezember 2012. Inhaltsverzeichnis Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer 20. Dezember 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...2 2. Der Berufsauftrag der Lehrerinnen und

Mehr

Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ. Wegleitung

Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ. Wegleitung Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ Wegleitung 9. Juli 2010 2 5 Wegleitung über die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Grafikerinnen Grafiker vom 9. Juli

Mehr

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Fort- und Weiterbildung beim MDR DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und

Mehr

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom Gesetz über die Volksschulbildung Gesetz über die Volksschulbildung Teilrevision vom. März 999 Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom beschliesst:

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Leitfaden für die Freiwilligenarbeit in der Evang.-ref. Kirchgemeinde Gossau ZH

Leitfaden für die Freiwilligenarbeit in der Evang.-ref. Kirchgemeinde Gossau ZH Leitfaden für die Freiwilligenarbeit in der Evang.-ref. Kirchgemeinde Gossau ZH Jeder soll dem anderen mit der Begabung dienen, die ihm Gott gegeben hat. Wenn ihr die vielen Gaben Gottes in dieser Weise

Mehr

Grundschule des Odenwaldkreises. Rothenberg. Fortbildungskonzept

Grundschule des Odenwaldkreises. Rothenberg. Fortbildungskonzept Grundschule des Odenwaldkreises Rothenberg Fortbildungskonzept Rothenberg, im Oktober 2008 INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÄAMBEL... 3 2. FORTBILDUNGSPLANUNG DER SCHULE... 3 3. FORTBILDUNGSPLANUNG DER KOLLEGEN...

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister

Mehr

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena

Mehr

Zürich, 27. September 2016

Zürich, 27. September 2016 Zürich, 27. September 2016 Folie 2 Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz 9. Dezember 2014 1 Vorwort von Beat Zemp: Folie 3 «Während in der Vergangenheit der Berufsauftrag von Lehrpersonen vor allem

Mehr

Personal- und Qualitätsentwicklung

Personal- und Qualitätsentwicklung Berufsbildungszentrum Solothurn-Grenchen Personal- und Qualitätsentwicklung am Berufsbildungszentrum Solothurn-Grenchen Wegleitung Schülerfeedback Solothurn/Grenchen, 24. September 2012 1. INHALTS VERZEICHN

Mehr

Schnittstelle DIGI-Zeiterfassung

Schnittstelle DIGI-Zeiterfassung P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Schnittstelle DIGI-Zeiterfassung Inhalt Einleitung... 2 Eingeben der Daten... 2 Datenabgleich... 3 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen

Mehr

Carl-Orff-Realschule plus

Carl-Orff-Realschule plus An die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen Betriebspraktikum der 9. Klassen Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, die Carl-Orff-Realschule plus führt in der Zeit vom 18. Januar

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Servicekatalog login.org

Servicekatalog login.org Servicekatalog login.org Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 3 2. Zuständigkeiten 3 3. Qualitätssicherung 3 4. Datenschutz 3 5. Webpublishing 4 5.1. Webgerechte Aufbereitung 4 5.2. Auftragsarten und Fristen

Mehr

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

Schulleitung Lehrperson Datum :

Schulleitung Lehrperson Datum : Mitarbeitergespräch für Lehrer Schulleitung Lehrperson Datum : Letztes Mitarbeitergespräch : (Datum) Dienstjahre gesamt der Lehrperson :. Gesprächsinhalte 1) Befindlichkeit 2) Zielerreichung innerhalb

Mehr

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck

Mehr

Betriebskalender & Kalenderfunktionen

Betriebskalender & Kalenderfunktionen Betriebskalender & Kalenderfunktionen Der Betriebskalender ist in OpenZ für 2 Dinge verantwortlich: 1. Berechnung der Produktionszeiten im Modul Herstellung 2. Schaffung der Rahmenbedingungen, für die

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin als Lehrerin Grundsätzliches 16 Kalenderwochen Mutterschaftsurlaub Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem

Mehr

BSV Ludwigsburg Erstellung einer neuen Internetseite

BSV Ludwigsburg Erstellung einer neuen Internetseite BSV Ludwigsburg Erstellung einer neuen Internetseite Änderungshistorie Version Datum Bearbeiter Änderung 0.1 02.06.2012 A. Lorenz Neuanlage Seite 1/9 1 Inhaltsverzeichnis: 1 Inhaltsverzeichnis:... 2 2

Mehr

Lehrer-Umfrage "LRS / Legasthenie" im deutschsprachigen Raum LegaKids 2010

Lehrer-Umfrage LRS / Legasthenie im deutschsprachigen Raum LegaKids 2010 Lehrer-Umfrage "LRS / Legasthenie" im deutschsprachigen Raum LegaKids 2010 Liebe Lehrerinnen und Lehrer, die Fähigkeit zu lesen und zu schreiben ist eine wesentliche Voraussetzung, um sich in Schule, Beruf

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Projekt. Evaline. Anleitung Stufe Kanton. Anleitung. Massnahmen- & Ressourcenplanung in den Gremien. Version 1.0

Projekt. Evaline. Anleitung Stufe Kanton. Anleitung. Massnahmen- & Ressourcenplanung in den Gremien. Version 1.0 Projekt Evaline Stufe Kanton Massnahmen- & Ressourcenplanung in den Gremien Version 1.0 Jungwacht Blauring Kanton Luzern St. Karliquai 12. 6004 Luzern www.jublaluzern.ch Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung...

Mehr

Tarife Espace d Enfance

Tarife Espace d Enfance Tarife Espace d Enfance Mit dem Espace d Enfance können Sie für ihr Kind seine individuelle und optimale Ausserschulische Betreuung schaffen. Das Espace d Enfance ist während 51 Wochen im Jahr geöffnet

Mehr