Kinderschutz braucht starke Netze. Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt

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1 Kinderschutz braucht starke Netze Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt

2 Gliederung: Kooperation und Vernetzung 8 Thesen Der rechtliche Handlungsrahmen des Jugendamtes Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Jugendhilfe Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt Ausblick

3 Kooperation und Vernetzung 8 Thesen Unterschiedliche Personen und Einrichtungen, die mit vernachlässigten und gefährdeten Kindern zu tun haben, wie Ärzte, Kliniken, Hebammen, Schulen oder Polizei... haben 1. unterschiedliche Definitionen oder Vorstellung von Kindeswohlgefährdung 2. eine eigene Sprache 3. eine eigene Systemlogik, einen eigenen Auftrag und unterschiedliche Ziele

4 4. wenig Vorstellung, was die jeweils Anderen zum Kinderschutz beitragen können 5. manchmal vollkommen überzogene Erwartungen, was der jeweils Andere leisten könnte (...wenn er nur wollte) 6. jeweils nur einen begrenzten Überblick auf die Familie, das Kind, das Problem 7. Sorge, dass Datenschutz- und Schweigepflichtsbestimmungen verletzt werden könnten 8. Sorge, dass das Kind, die Familie das Vertrauen in sie verlieren können, wenn sie mit anderen Stellen Kontakt aufnehmen.

5 Der rechtliche Handlungsrahmen des Jugendamtes Elternrechte und Aufträge durch Art. 6 Grundgesetz (GG): (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (2) Pflege- und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigen versagen, oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

6 Elternrechte und staatliches Wächteramt nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) Schutzauftrag der staatlichen Gemeinschaft (Wächteramt) aus Art. 6 Abs. 2 GG, 8 a, 42 SGB VIII) Kompensatorisches Ergänzungsverhältnis zum Primat der Eltern für die Pflege und Erziehung der Kinder zu sorgen Kindeswohl Wächteramt Elternrecht

7 Jugendhilfe: Prävention vor Intervention! Jugendhilfe und auch das staatliche Wächteramt / der Schutzauftrag sind strukturiert in einen - Präventionsbereich (Angebote, Beratung, Hilfen) - Interventionsbereich (Einschaltung des Familiengerichtes, Inobhutnahme) der abgetrennt wird durch die Gefahrenschwelle des 1666 BGB

8 Prävention vor Intervention! Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte. Für die Gefährdung des Wohls eines Kindes Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten anzubieten ( 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).

9 Hilfen zur Erziehung 27 SGB VIII als Eingangsnorm der Hilfen zur Erziehung begründet einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung setzt weiter zwingend voraus, dass der Personensorgeberechtigte bereit und in der Lage ist, bei der Überwindung des Mangels mitzuwirken. Ohne sein Einverständnis ist eine Hilfe nicht möglich ( 36 Abs. 1 SGB VIII).

10 Präventive Maßnahmen der Jugendhilfe können sein: Allgemeine Beratung (Elterliche Sorge, Umgang, Finanzen etc.) Erziehungsberatung Erziehungsbeistandschaften Sozialpädagogische Familienhilfen Clearingmaßnahmen weitere Fördermaßnahmen, wie z. B. Übernahme der Gebühren für den Besuch von Kindertageseinrichtungen. Aber auch familienersetzende Hilfen: Teilersetzend: Teilstationäre Unterbringung Vollzeitpflege / Fremdunterbringung.

11 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Jugendhilfe = Ausprägung des Schutzauftrags der staatlichen Gemeinschaft (staatl. Wächteramt) aus Art. 6 Abs. 2 GG Das Wächteramt besteht unabhängig vom Erziehungsvermögen oder einem Verschulden der Eltern. Inhaltlicher Prüfungsmaßstab ist immer die objektive Sicherstellung des Wohls des Kindes. Kind/Jugendlicher selbst hat einen staatsgerichteten Anspruch auf Ausübung des Wächteramtes (tatsächliche und strafrechtliche Garantenstellung der Jugendhilfe).

12 Die Ausübung des Wächteramtes garantiert kein Optimum von Entwicklungsbedingungen, seine Ausübung setzt einen objektiv bestehenden Gefahrenzustand für die Kindesentwicklung und das Kindeswohl voraus. Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse zählen grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (u. a. Beschluss OLG Brandenburg vom UF 105/07).

13 Handlungsschritte beim Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 1. Information/Erste Meldung. 2. Bewertung der Informationslage und Klärung des weiteren Vorgehens (gibt es gewichtige Anhaltspunkte die das Wohl des Kindes/Jugendlichen gefährden)? 3. Abschätzung der Gefährdungssituation Kontaktaufnahme mit der Familie (Hausbesuch).

14 4. Handlungsalternativen nach erfolgter Risikoeinschätzung Alternative 1: Die Personensorgeberechtigten sind zur Zusammenarbeit bereit und in der Lage, der Gefährdungssituation zu begegnen. Alternative 2: Die Personensorgeberechtigten zeigen sich grundsätzlich einsichtig und kooperativ und es liegt (noch) keine akute Gefährdung vor.

15 Alternative 3: Anrufung des Familiengerichts, wenn die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken ( 8a Abs. 3 SGB VIII). Hierzu zählt auch das Verhindern der Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte, z. B. Verweigerung der Inaugenscheinnahme des Kindes oder der Wohnung.

16 Alternative 4: Drohende Gefährdung oder vorliegende Gefährdung, der nicht durch die Personenberechtigten oder durch Hilfen zur Erziehung begegnet werden kann Anrufung des Familiengerichts Inobhutnahme (ggf. mit Unterstützung der Polizei bei Gefahr in Verzug).

17 Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt Beiderseitige gesetzliche Verpflichtung ( 81 Nr. 1 SGB VIII, Art. 31 Abs. 1 BayEUG). Die beiden Bayer. Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geben in ihrer gemeinsamen Bekanntmachung vom 19. Februar 2007 folgende Rahmenbedingungen für die Einschaltung des Jugendamtes durch die Schule an:

18 Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eine Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind.

19 Zu den Verhaltensauffälligkeiten, die eine Einschaltung des Jugendamtes erforderlich machen, gehören vor allem: schwerwiegende Gewalthandlungen gegen Mitschülerinnen, Mitschüler und Lehrkräfte; sonstige Straftaten in der Schule, die den Bagatellcharakter wesentlich überschreiten (z.b. sexuelle Nötigung, Erpressung) Sachbeschädigungen in erheblichem Umfang und mit deutlich kriminellem Potential Drogenkonsum und handel in der Schule Mitführen und Einsatz von Waffen oder vergleichbarer Gegenstände.

20 Bei Vorliegen der erheblichen Verhaltensauffälligkeiten ist datenschutzrechtlich die Weitergabe der Daten des Schulstörers an das Jugendamt durch Art. 85 Abs. 1 Satz 1 i.v. mit Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG zulässig. Die Weitergabe sollte aber nach Möglichkeit- im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten erfolgen, um deren Mitwirkungsbereitschaft nicht zu gefährden. Unterhalb der Schwelle des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist eine Weitergabe der Daten ohne oder gegen den Willen der Berechtigten bzw. seiner Sorgeberechtigten an das Jugendamt nicht möglich.

21 Datenschutz bei der Zusammenarbeit mit der Schule Das Übermitteln oder Offenbaren von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Erlaubnis dazu besteht. Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ( 65 SGB VIII). Die Strafbarkeit der Datenweitergabe nach 203 StGB entfällt insbesondere nur bei rechtfertigendem Notstand, also bei Gefahr für Leib und Leben oder sonstigen Gefährdungen.

22 Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt Koordination aller neu gemeldeten Fälle im Jugendamt Lichtenfels: Seit dem Schuljahr 2007/2008 besteht für alle neuen Fälle ein einheitliches Meldeverfahren durch die Schule. Beim Sachgebiet Jugend und Familie werden alle neuen Meldungen zentral von einer Fachkraft entgegengenommen und koordiniert. Innerhalb weniger Tage erfolgt Kontaktaufnahme mit der Schule ( kurzer Draht ). Hierbei auch Abklärung der Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten für Kinder/Jugendliche (Schulpsychologe, Beratungslehrer, MSH, MSD...). Ggf. auch Anwesenheit im Unterricht in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft.

23 MELDUNG DURCH Schule: die Lehrkraft/Klasse: am besten erreichbar Telefonnr.: Zeit: Telefon privat (freiwillige Angabe): Zeit: PER TELEFAX: 09571/18390 AN DAS LANDRATSAMT LICHTENFELS SACHGEBIET JUGEND UND FAMILIE Z. HD. HERRN GERNLEIN KRONACHER STR LICHTENFELS U NTERSTÜTZUNG DURCH DAS S ACHGEBIET J UGEND UND F AMILIE 1. Angaben zur gemeldeten Person Name: Vorname: geb.: Adresse: Telefon: Sorgeberechtigt: Die Sorgeberechtigten sind über diese Meldung informiert: ja nein 2. Grund des Unterstützungsgesuchs (z. B. Auffälligkeiten, Schwierigkeiten, Schulleistungen, Fehlzeiten, Integration in die Klasse...) 3. Bisherige Bemühungen (z.b. Elternkontakt, Elternberatung, innerschulische Förderung, außerschulische Förderung, Einsatz Schulpsychologe oder MSD, schulische Ordnungsmaßnahmen...) (Ort, Datum) (Unterschrift Lehrkraft)

24 Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt Einsatz der Jugendsozialarbeit an Schulen ( 13 SGB VIII). Ziele: Verbesserung der Zusammenarbeit Früh- und rechtzeitiger Einsatz von präventiven und ambulanten Hilfen Verhindern von E-Gutachten und vermeidbaren Schulausschlüssen

25 Ausblick Errichtung koordinierender Kinderschutzstellen (KoKis) Aufgaben: Koordination und interdisziplinäre Unterstützung (Netzwerkarbeit) durch Einbindung möglichst aller Professionen. Familienbezogene Ansätze durch aufsuchende Hilfen.

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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