Stadt Rheinbach Niederschrift

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1 Stadt Rheinbach Niederschrift über die 9/3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Donnerstag, dem Ort der Sitzung: Großer Sitzungssaal des Rathauses Rheinbach Beginn: Uhr Ende: Uhr Von den Mitgliedern waren Von der Venvaltung anwesend: fehlten: waren anwesend: Ratsfrau / Ratsherr bzw. benannte Personen Ratsfrau / Ratsherr bzw. benannte Personen Beißel Sander' Schneider Viethen Vogt Beer (i.v.r. Ratsherr \Veingartz) Wessei (i.v.f. Herrn Dr. Ganten) Vertreter anerkannter freier Träger: Herr Bfumagel Fingerhuth Herrn Maurer Frau Engeland (i.v.f. Herrn Schmidt) Herr Schulte-Beckhausen HerrWehage Ständige Mitglieder mit beratender Stimme: Herr Becker (i.y.f. Herrn Borjans) Räder FbI. Rösner Herr Schipper Herr Schulte-Bunert Weingartz Dr. Ganten Kerstholt Pfeiffer Herr Schmidt Herr Borjans Bürgermeister Raetz Frau Schubert-Sarellas Sgl Hüllen-Veith Sgl Peters

2 Tagesordnung Seite 2 zur 9/3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Donnerstag, dem TO-Punkt Beratungs ge genstand Beschluß Nr. Nr. A: ÖFFENTLICHE SITZUNG 1 Anerkennung der Tagesordnung 11 2 Satzungsänderung hier: Satzung der Stadt Rheinbach rur das Jugendamt der Stadt 12 Rheinbach 3 Jugendhilfeplanung - Bildung einer Arbeitsgruppe ' Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung 15 - Ablaufund Verfahren im Jugendamt der Stadt Rheinbach 5 Mitteilungen des Vorsitzenden und der Venvaltung./.

3 der Niederschrift über die 9/3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Donnerstag, dem Beschlüsse Seite 3 Punkt Nr. des Wortlaut des Beschlusses: der TO Beschlusses: A: ÖFENTLICHE SITZUNG Der Vorsitzende, Ratsherr Schneider, begrüßt die Anwesenden zur 3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Rheinbach. Vor Eintritt in die Beratungen verpflichtet Ratsherr Schneider als ständiges Mitglied mit beratender Stimme Herrn Mario Becker, Vertreter der Polizei, per Handschlag. Die Verpflichtungserklärung ist als Anlage beigefügt. 1 Anerkennung der Tagesordnung 11 Beschluss: - einstimmig (13 Ja-Stimmen) Die Tagesordnung wird in der vorgelegten Form anerkannt. 2 Satzungsänderung; hier: Satzung der Stadt Rheinbach für das Jugendamt der Stadt Rheinbach Der Vorsitzende, Ratsherr Schneider, führt aus, dass die Verwaltung darum bittet, den Wortlaut des Beschlussvorschlages zu V.g. Beratungspunkt zu ändern. Herr Schulte-Bunert bittet im Wortlaut des Satzungstextes unter 3, Abs. 3, Nr. 3 den Wortlaut: "Vormundschaftsgericht" zu streichen, da dies nicht mehr existiert. Fachbereichsleiter Rösner erklärt, diese Änderung mit zu berücksichtigen. Es ergeht folgender Beschluss: - als Empfehlung an den Rat einstimmig (13 Ja-Stimmen) Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheinbach wird in der als Anlage beigefügten Neufassung beschlossen.

4 der Niederschrift über die 9/3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Donnerstag, dem Beschlüsse Seite 4 Punkt Nr. des Wortlaut des Beschlusses: derto Beschlusses: 3 Jugendhilfeplanung - Bildung einer Arbeitsgruppe Zu Beginn des Beratungspunkts wird über die unterschiedlichen Auffassungen zum Thema "Bildung einer Arbeitsgruppe bzw. eines Unterausschusses" diskutiert. Daher lässt der Vorsitzende, Ratsherr Schneider, darüber abstimmen, ob eine Arbeitsgruppe oder ein Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses gebildet wird. Es ergeht folgender 13 Beschluss: (Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen 2 Enthaltungen) Zur Beratung der Jugendhilfeplanung rur Rheinbach wird eine Arbeitsgruppe gebildet. Bezüglich der Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppe wird seitens der Verwaltung gebeten, innerhalb von 2 Wochen entsprechende Personen für die Vertreter der Fraktionen sowie der Träger der Freien Jugendhilfe zu benennen. Seitens der Stadt Rheinbach wird Herr Sachgebietsleiter Hüllen-Veith sowie der Jugendhilfeplaner, Herr Bersch, dieser Arbeitsgruppe angehören. Es ergeht folgender 14 Beschluss: - einstimmig (13 Ja-Stimmen) Der Jugendhilfeausschuss bildet eine Arbeitsgruppe rur die Jugendhilfeplanung. Dieser Arbeitsgruppe gehören an: je ein/eine Vertreter/in der Fraktionen ein/eine Vertreter/in der freien Jugendhilfe der Sachgebietsleiter Jugendhilfe der Jugendhilfeplaner

5 der Niederschrift über die 9/3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Donnerstag, dem Beschlüsse Seite 5 Punkt Nr. des Wortlaut des Beschlusses: derto Beschlusses: 4 Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung - Ablauf und Verfahren im Jugendamt der Stadt Rheinbach Sachgebietleiter, Herr Hüllen-Veith, berichtet über das Verfahren und den Ablaufbei Hinweisen über mögliche Kindeswohlgefährdung in Rheinbach. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aufgrund des Staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) den Jugendämtern seit jeher die Aufgabe des Kinderschutzes obliegt. Mit der Einführung des 8 a ins SGB VIII im Jahre 2005 wurde diese Aufgabe in Sinne einer Leit- und Handlungsnorm konkretisiert. Der Verfahrensablauf im Jugendamt Rheinbach wurde anhand der beigerugten Tischvorlage zu TOP 4 näher erläutert. Zu den Themen Kindeswohlgefährdung gibt es keine grundsätzlich festgelegten Definitionen. Meldungen, die aus Sicht des Melders das Kindeswohl betreffen (telefonische, schriftliche oder persönliche Vorsprachen), werden immer an pädagogische Fachkräfte weiter geleitet, sofern sie von nicht pädagogisch ausgebildeten Fachkräften (z.b. Sekretärinnen) entgegengenommen werden. Nach einer ersten fachlichen Einschätzung der Meldung (mind. unter Einbezug der Leitung), erfolgt bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte rur die Gefährdung des Wohls eines Kindes unmittelbar eine Risikoabschätzung im Fachteam und die Einleitung eines Verfahrens nach 8a SGB VIII. Entsprechend Handlungsschritte und das weitere Vorgehen werden hierbei verbindlich festgeschrieben. Liegen Gefährdungssachverhalte vor, werden den Eltern passgenaue Hilfsangebote unterbreitet. Hierbei ist die Inanspruchnahme dieser notwendigen Hilfe rur die Eltern verpflichtend, sofern mit dieser eine Gefährdung abgewendet oder gemildert werden kann. Stellt sich im Beratungsprozess heraus, dass es sich nicht um eine Kindeswohlgefährdung handelt, werden den Eltern in der Regel Beratungs- und Hilfsangebote unterbreitet. Hier orientiert sich das Handeln des Jugendamtes in der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ( 27 ff SGB VIII) die freiwillig in Anspruch genommen werden kann. Die von Herrn Hüllen-Veith vorbereitete Präsentation zum Thema Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist als Anlage beigerugt.

6 der Niederschrift über die 9/3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Donnerstag, dem Beschlüsse Seite 6 Punkt Nr. des Wortlaut des Beschlusses: derto Beschlusses: Zum Abschluss seines Vortrages bittet er um Diskussion. Eine Vielzahl von Fragen werden von den Ausschussmitgliedern an Herrn Hüllen-Veith gestellt. Hierbei handelt es sich hauptsächlich wiederholt um das Verfahren nach 8a im Jugendamt der Stadt Rheinbach, inwieweit Standardvordrucke eingesetzt werden können bei der Bearbeitung von Meldungen, wie mit Meldern selbst verfahren wird, inwieweit eventuell diese über eingeleitete Maßnahmen informiert werden, mögliche Verfahrensabläufe standardisieli werden köill1ten, Aussagekraft von Statistiken u.a. Bereichen auf die Fachbereichsleiter Rösner sowie Sachgebietleiter Hüllen Veith ausführlich antworten. Nach dieser intensiven Diskussion ergeht folgender 15 Beschluss: - einstimmig (13 Ja-Stimmen) Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheinbach nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Keill1tnis. 15 Mitteilungen des Vorsitzenden und der Verwaltung Es liegen keine Mitteilungen vor. Der Vorsitzende bedankt sich bei den Anwesenden und schließt die Sitzung um Uhr. ;, 0 S~- Sc!} cjlr-. Rheinbach, den Inge Peters Schriftführerin

7 Jugendhilfeausschuss Rheinbach, den Verpflichtung der Vertreter der anerkannten freien Träger/Stellvertreter sowie der Mitglieder mit beratender Stimme/Stellvertreter des Jugendhilfeausschusses der Stadt Rheinbach in der Sitzung vom Die vom Rat der Stadt Rheinbach in die Fachausschüsse gewählten Ve11reter der anerkannten freien Träger und Stellvertreter sowie die Mitglieder mit beratender Stimme/Stellve11reter sind in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses vor Eintritt in die Tagesordnung zu verpflichten. Formel der Verpflichtung: "Ich verpflichte mich, daß ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die V erfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt Rheinbach erfüllen werde." Stimmberechtigte Vertreter anerkannter freier Träger: Stimmberechtigte Stellvertreter anerkannter freier Träger: Herr Birkhäuser Herr Heck ::\1:itglieder mit beratender Stimme: Frau Schubert-Sarellas Stellvertretende Mitglieder mit beratender Stimme: Frau Strothmann-Schiprowski Herr Kusserow Herr Becker (;t;~:.~~...~:... geschlossen: Joachim Schneider Vorsitzender

8 Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheinbach vom Aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII) in der Fassung der Bekmllitmachung vom (BGBl ), des 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG - in der Fassung vom (GV. NW S. 664) zuletzt geändert am (GV. NRW S. 644) und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NW - in der Fassung der Bekmllitmachung vom (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 950), hat der Rat der Stadt Rheinbach in seiner Sitzung vom folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Rheinbach zuständig. 3 Aufgaben des Jugendamtes (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

9 IL Der Jugendhilfeausschuss 4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt neun, und die Zahl der Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkam1ten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt sechs. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönlichelr Stellvelireterlin zu wählen. Das Wahlverfalu'en richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Rheinbach. (3) als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte/n Vertreterin/Velireter 2. die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung; 3. eine Richterin/ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird; 4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird; 5. eine Vertreterin/ein Velireter der Schulen, die/der von der Regierungspräsidentin/dem Regierungspräsidenten bestellt wird; 6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;. 7. je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kulturgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt; Für die Mitg] ieder 1 bis 7 ist je ein/eine persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. (4) Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied bestellt. Es wirkt im J ugendhilfeausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. 2

10 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: (1) Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Eimichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden, c) die Jugendhilfeplanung (2) Die Entscheidung über a) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, b) die öffentliche Anerkennung nach 75 SGB VIII in Verbindung mit 25 AG-KJHG, c) den Bedarfsplan für Tageseimichtungen für Kinder (gemäß 18 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz KiBiz), d) die angebotenen Gruppenformen und Betreuungszeiten in den Kindertageseinrichtungen bis jährlich zum (gemäß 19 Abs. 3 KiBiz), e) die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseimichtungen (gemäß 23 Abs. 4 KiBiz) und in der Kindertagespflege (gemäß 23 Abs. I KiBiz), f) darüber, welche Tageseimichtungen sich zu Familienzentren weiterentwickeln können, g) die Jugendhilfeplanung, h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, (3) Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, (4) die Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes.. 6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei BedarfUnterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzendein und seinen/ihren Stellvertreterlin. 3

11 7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. 8 Verfahren Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit bundes- und landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheinbach. 9 Aufgaben der Jugendamtsverwaltung Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte, die weder in die Zuständigkeit des Rates noch des Jugendhilfeausschusses oder ggf. seiner Cnterausschüsse fallen. 10 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Rheinbach, den Stefan Raetz B ürgenneister 4

12 Melder/Meldung benennt gefährdende Anhaltspunkte Anlage 1: Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung Tischvorlage zu TOP4 Beratungsangebot Ersteinschätzung mit SGU ggf. Hinzuziehung weiterer Fachkräfte Anlage 2 Ersteinschätzungsprotokoll Nein Begründete gewichtige Anhaltspunkte Ja Meist sind mehrere Risikoabschätzungen notwendig Risiko<;lbschätzung Team (Leitungs kraft, Fall führende Fachkraft, mind.2 weitere Fachkraft ASO Weitere Infos einholen Kontaktaufnahme Eltern /PSBJug.l Kind Ggf. bei Dritten 62 SGB VIII Anlage 3 Risikoanalyse Anlage 3a Teamberatung zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos Nein (weitere) Gespräche mit Eltern Angebote von Hilfen Aushandel~ Schutzkonzept Nein Start Inobhutnahme Schriftliche Info an FBL mit entsprechenden Kopien Nein In der Regel HzE Gewährung Start Hilfeplanverfahren Nein Anrufung FamG ASD= Allgemeiner Sozialer Dienst HzE =Hilfe zur Erziehung PSB =Personensorgeberechtigte FamG= Familiengericht SGL = Sachgebietsleiter FBL = Fachbereichsleiter Stand

13 5chutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8 a 5GB VIII Verfahren im Jugendamt der Stadt Rheinbach- ein Überblick! Jugendamt der Stadt Rhelflbach, JHA SItzung atn 24.6,10 5chutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8 a 5GB VIII ( Handlungs- und Leitnorm) Gewichtige Anhaltspunkte für die "Gefährdung des Wohls eines Kindes" werden dem JA bekannt: Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Fachteam Hierbei: Ausdrückliche Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und der Kinder (Ausnahmen sind! müssen möglich sein!!) Hilfsangebot an die Eltern! Sorgeberechtigten, wenn Hilfen notwendig und geeignet sind Weitere Handlungsverpflichtungen des Jugendamtes: Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt, wenn es dies für erforderlich hält ( z.b. auch dann, wenn Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken). Eltern werden dann zur Mitwirkung verpflichtet, es werden Weisungen ausgesprochen oder es finden Anhörungstermine statt. _....._-_.._-_._--

14 5chutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8 a 5GB VIII ( Handlungs- und Leitnorm) Weitere Handlungsverpflichtungen des Jugendamtes: Bei akuter Gefährdung besteht das Recht und die Pflicht, das Kind in Obhut zu nehmen (Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII). Das Jugendamt muss Eltern "dazu bringen", andere notwendige Leistungen ( Krankenhilfe, ALG 1I...) oder das Tätigwerden der Polizei in Anspruch zu nehmen, wenn hierdurch die Gefährdung gemindert wird. Ansonsten besteht die Verpflichtung des Jugendamtes, diese Stellen selbst einzuschalten. Was gefährdet denn das Kindeswohl? o körperliche und seelische Gewalt o Emotionale Vernachlässigung o o körperlich-gesundheitliche Vernachlässigung sexueller Missbrauch o Häusliche Gewalt (Gewalt in der Paarbeziehung) o Versagung entscheidender existenzieller Entwicklungschancen

15 Der Ablauf im Jugendamt der Stadt Rheinbach - Der Ablauf- Kennzeichen o Dienstanweisung an alle Beschäftigten im Fachbereich o Standardisierter Meldebogen o Verpflichtende Rückkopplung an Leitung bei allen eingehenden Meldungen, die aus Sicht des Melders auf gewichtige Anhaltspunkte hinweisen- Seine Wahrnehmungen werden nicht diskutiert, sondern eruiert! o Standardisierte Dokumentationsformulare Ersteinschätzungsprotokoll Standardisierte "Checkliste" zur Einschätzung des Risikos Standardisierte Ergebnissicherung( en) der Risikoabschätzung( en) und der erforderlichen Handlungsschritte. o Hoher fachlicher Beratungsstandard im Team Moderierter Beratungsprozess PraXiserprobte Methoden

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