Mitteilung/Meldung. Unterscheide: Jugendamt. Gefährdungsabklärung. Primäres Ziel: Kinderschutz! Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft

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4 Anzeige Unterscheide: Mitteilung/Meldung Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft Jugendamt Löst strafrechtliche Verfolgung aus. Primäres Ziel: Aufklärung des Tatverdachts! Gefährdungsabklärung. Primäres Ziel: Kinderschutz!

5 48 SchUG: Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen JWTr gem. 37 B-KJHG mitzuteilen.

6 Das neue Kinder-und Jugendhilfegesetz Das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz setzt die Vorgaben des Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetzes als Grundsatzgesetz um (in Kraft seit ), Wesentliche Neuerungen: Neufassung der Grundsätze, Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung der KRK Klare Vorgaben hinsichtlich Verschwiegenheitspflicht als Grundsatz und der Auskunftsrechte im Einzelfall Neuregelung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für das Fachpersonal Durchgängige Vorgaben, dass der in der KJH in welcher Form auch immer tätige Personenkreis wegen keiner Straftat rechtskräftig verurteilt sein darf, die eine Gefährdung des Kindeswohles befürchten lassen. Anpassung der sozialen Dienste (Schulsozialarbeit; frühe Hilfen) Neuregelung der Gefährdungsabklärung und der Hilfeplanung unter Vorgabe des 4-Augen-Prinzips incl regelmäßig Evaluierung Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013* KiJA Kärnten* A. Liebhauser 6

7 Grundsätze und Ziele Subsidiarität der KJH. Eingriff in Familie nur so weit, als dies zur Gewährleistung des KW notwendig und vorgesehen ist. Auf bestehende Bindungen und soziale Bezüge ist Bedacht zu nehmen. Wichtige dem KW dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken. KW im Mittelpunkt Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten KRK zu beachten Rücksichtnahme auf individuelle Unterschiede sowie kulturelle und sozioökonomische Vielfalt. Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem. Ktn. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013* KiJA Kärnten* A. Liebhauser 7

8 Verschwiegenheitspflicht Alle zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die Weitergabe der Informationen nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder liegt Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem KJH-Träger und der KiJA Verschwiegenheitspflicht besteht nicht im gerichtlichen Strafverfahren Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht ggü sonstigen im Bereich der KJH tätigen Personen, Lehrern und Erziehern gem. den schulrechtlichen Vorgaben, pädagogischem Personal gem. KinderbetrGesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen der Gef.Abklärung, der Hilfeplanung oder der Hilfen zur Erziehung das Interesse des Mj an der Weitergabe der Information das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Ktn. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013* KiJA Kärnten* A. Liebhauser 8

9 Kernstück des KJHG: Gefährdungsabklärung und Hilfeplan Ktn. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013* KiJA Kärnten* A. Liebhauser 9

10 37 B-KJHG Mitteilungspflichten Wen trifft die Mitteilungspflicht? Gerichte, Behörden und rgane der öffentlichen Aufsicht Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen (zb Kindergärten, Kinderkrippen, Schulen, Horte, Einrichtungen zur außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit) Personen, die freiberuflich die Betreuung und den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen (zb Tageseltern, PrivatlehrerInnen, nicht: Babysitter) Psychosoziale Beratungseinrichtungen wie KiJA, Familien-, Frauen- oder Erziehungsberatungsstellen, Kinder- oder Gewaltschutzzentren, Frauenhäuser, Besuchsbegleitung, Suchtberatungsstellen KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 10

11 37 B-KJHG Mitteilungspflichten Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Von der KJH beauftragte freiberuflich tätige Personen (siehe Soziale Dienste!) Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen (ÄrztIn, ZahnärztIn, klinische PsychologIn, GesundheitspsychologIn, PsychotherapeutIn, Hebamme, ErgotherapeutIn, LogopädIn, diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerIn, HeilmasseurIn, MusiktherapeutIn etc. KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 11

12 Mitteilungspflicht Wer meldet? Trifft immer die Einrichtung, sofern die mitteilungspflichtige Person ihre Tätigkeit nicht selbständig ausübt. (wer konkret die Mitteilung zu erstatten hat, ist nach den organisationsinternen Dienstvorschriften und Kommunikationsregeln zu beurteilen) Lehrerdienstrecht! Melde- /Mitteilungspflichten des einzelnen Pädagogen an den Direktor! Wann besteht die Mitteilungspflicht? Wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass ein konkretes Kind misshandelt, sexuell missbraucht, vernachlässigt wird oder wurde oder sonst erheblich gefährdet ist (zb Suchterkrankung von Eltern, Ki od Ju; beharrliche Schulverweigerung; wiederholte Abgängigkeit), wenn die Gefährdung nicht durch eigenes fachliches Tätigwerden abgewendet werden kann und die Wahrnehmung der Gefährdung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt. KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 12

13 Mitteilungspflicht Verdacht muss sich auf eine aktuell vorliegende Gefährdung beziehen bez. müssen in der Vergangenheit liegende Ereignisse eine gefährdende Auswirkung auf die Gegenwart haben. Begründeter Verdacht: wenn konkrete über die Vermutung hinausgehende Anhaltspunkte für die Gefährdung vorliegen und sich die Anhaltspunkte auf ein konkretes, namentlich bekanntes Kind beziehen. Anhaltspunkte ergeben sich aus eigenen Wahrnehmungen, Erzählungen des Kindes/Jugendlichen und fachliche Schlussfolgerungen. Längere Nachforschungen sind nicht notwendig, einfaches Nachfragen hingegen schon. KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 13

14 Mitteilungspflicht Wann? Die Gefährdungsmitteilung ist zu erstatten, sobald die Einschätzung über Vorliegen eines konkreten Verdachts getroffen ist/nach Abschluss aller Untersuchungen, Erhebungen, fachlichen Beratungen etc. und hat schriftlich zu erfolgen. ( Unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung). Wohin? An den örtlich zuständigen KJHTräger (Jugendamt) Inhalt Eigene Wahrnehmungen, Erzählungen Betroffener, Mitteilungen Dritter Fachliche Schlussfolgerungen, die den Verdacht begründen Namen und Identifikationsdaten von Kindern und Eltern Namen und Kontaktdaten der Mitteilungspflichtigen KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 14

15 Mitteilungspflichten Pflichten treffen die im Gesetz Genannten. Aber: Jede Person ist berechtigt, eine KWG zu melden. KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 15

16 Formular zur Mitteilungspflicht Dieses Formular ist unter mitteilungspflicht/ downzuloaden. Schriftliche Mitteilung an das zuständige Jugendamt ist erforderlich! KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 16

17 Anhang: Gesetzestext 37 B-KJHG 2013, BGBl Nr 69/2013 Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht, in Kraft seit Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung 37. (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten: KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 17

18 Mitteilungspflichten, 37 B-KJHG 1. Gerichten, Behörden und rganen der öffentlichen Aufsicht; 2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen; 3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung; 4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; 5. Kranken- und Kuranstalten; 6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege; (2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 18

19 Mitteilungspflichten, 37 B-KJHG (3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch: Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen; 2.von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen; 3.Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben. (4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten. (5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen. KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 19

20 I. Schriftliche Mitteilung eines begründeten Verdachts auf KW- Gefährdung II. Gefährdungsabklärung durch zumindest 2 MA des JA und Risikoeinschätzung an das zuständige Jugendamt III. Hilfeplanerstellung KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 20

21 Gefährdungsabklärung, 39 k-kjhg Ergibt sich der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des KWs gem. 37 B-KJHG 2013, berufsrechtlichen verpflichtenden Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmungen oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde (Anm: JA) die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Ktn. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013* KiJA Kärnten* A. Liebhauser 21

22 Gefährdungsabklärung Was ist eine GA? Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind und Einschätzung, ob eine KWG vorliegt. Erkenntnisquellen: zb Gespräche mit Beteiligten, Besuche am Aufenthaltsort d. Kindes, Stellungnahmen, Berichte, Gutachten, klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische und medizinische Ausführungen zu bisherigen Vorkommnissen, Ergebnisse von Helferkonferenzen, schriftliche Gefährdungsmitteilungen im Sinne des 37 B-KJHG 2013, Meldungen aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften, Mitteilungen Dritter Ktn. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013* KiJA Kärnten* A. Liebhauser 22

23 Gefährdungsabklärung Mitteilungspflichtige müssen erforderliche Auskünfte erteilen und haben notwendige Dokumente zur Verfügung zu stellen. Eltern und Personen, die die Kinder regelmäßig betreuen, haben die GA zu ermöglichen. Verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Dokumente und Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen. Einschätzung der Gefährdung hat im Zusammenwirken von zumind. zwei Fachkräften zu erfolgen.( Vier-Augen- Prinzip ) Ktn. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013* KiJA Kärnten* A. Liebhauser 23

24 Hilfeplanung, 40 Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Ziel: Abwendung weiterer Kindeswohlgefährdung Darauf zu achten, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird. In angemessenen Zeitabständen, jedenfalls 1mal jährlich, auf Eignung und Notwendigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Soweit notwendig, Helferkonferenz zu veranlassen (KJH plus Schule, KG, Angehörige von Gesundheitsberufen sowie Verw Behörden) Ktn. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013* KiJA Kärnten* A. Liebhauser 24

25 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! KiJA_AL_K-KJHG. KiJA und Mitteilungspflichten nach dem B-KJHG. 25

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