Einkommensteuer. Dr. Ekkehart Reimer. Matthias Erzberger EStG Johannes Popitz EStG Johannes von Miquel PrEStG 1891

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1 I Historie Dr Ekkehart Reimer Johannes von Miquel PrEStG 1891 Matthias Erzberger EStG 1920 Johannes Popitz EStG 1925 I Historie II Rechtsquellen seither Kontinuität in der Dogmatik, aber stark wechselnde Steuersätze: ursprünglich sehr niedrig, in den frühen 1950er Jahren dann exorbitant hoch, seither kontinuierlich im Sinken begriffen parallel: Anteil der ESt am Gesamtsteueraufkommen sinkt EStG Allgemeine Steuergesetze AO BewG Sondergesetze AStG InvStG SolZG Zustimmungsgesetze (Art 59 Abs 2 GG) ivm DBA EStDV ESt-RL andere Verwaltungsanweisungen von Bund und Ländern Entscheidungen von BFH und FGen III Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau III Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand Unterscheidung der Einkunftsarten gemeinsame Einkunftserzielung Quantifizierung von Einkünften Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Abzüge von der Durchführung der Besteuerung 1, 1a EStG 2 EStG Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand Unterscheidung der Einkunftsarten gemeinsame Einkunftserzielung Quantifizierung von Einkünften Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Abzüge von der Durchführung der Besteuerung Erwerbssphäre Privatsphäre

2 IV Persönlicher tatbestand V Sachlicher tatbestand im Überblick natürliche Person aber Abstufungen der persönlichen Steuerpflicht: unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs 1 EStG) evtl Anrechnung ausländischer Steuern ( 34c Abs 1 EStG) evtl Freistellung ausländischer Einkünfte ( 34c Abs 5 EStG) erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs 2 EStG) besondere beschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs 3 EStG) erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 AStG) beschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs 4 ivm 49 ff EStG) keine Steuerpflicht (vgl 1 Abs 4 EStG ae) Sieben Einkunftsarten als numerus clausus Subjektiver Tatbestand Hauptproblem: Abgrenzung gegen die Liebhaberei Objektiver Tatbestand Sachliche Steuerbefreiungen ( 3 EStG) Korrespondierend: nichtabziehbare Aufwendungen ( 3c, 12 EStG) V Sachlicher tatbestand im Überblick V Sachlicher tatbestand im Überblick Liebhaberei Herleitung 2 Abs 1 Satz 1 EStG ae 15 Abs 2 Satz 1 EStG Bedeutung und Wirkungsweise Nähere Konturierung V Sachlicher tatbestand im Überblick V Sachlicher tatbestand im Überblick Sachliche Steuerbefreiungen 3 EStG teils deklaratorisch, teils konstitutiv mit Ausnahmecharakter teils konstitutiv, aber systemgerecht (systembedingt) 3b EStG Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Nicht abziehbare Aufwendungen 3c EStG Abs 1 Abs 2 12 Nr 1 Nr 2 Nr 3 Nr 4 Nr 5

3 V Sachlicher tatbestand im Überblick VI Qualifikation von Einkünften Wirkung der Abzugsverbote des 12 EStG? Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand Unterscheidung der Einkunftsarten gemeinsame Einkunftserzielung Quantifizierung von Einkünften Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Abzüge von der Durchführung der Besteuerung Erwerbssphäre Privatsphäre Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen Sedes materiae 2 Abs 1 EStG in Verbindung mit 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) 15, 16 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) VI Qualifikation von Einkünften VI Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 ff EStG) Abgrenzung von der nicht steuerbaren Sphäre Gewinnerzielungsabsicht ( 15 Abs 2 EStG) mehr als private Vermögensverwaltung (vgl 14 Satz 1 AO) Nachhaltigkeit ( 15 Abs 2 EStG) eigenständige Bedeutung in Fällen gemeinsamer Einkunftserzielung; dazu später! Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 ff EStG) Positive Tatbestandsmerkmale Tätigkeit Selbständigkeit Unternehmerinitiative Unternehmerrisiko Nachhaltigkeit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr VI Qualifikation von Einkünften VI Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 ff EStG) Nachhaltigkeit Hauptproblem: sog Drei-Objekt-Grenze (BFH): Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn der Stpfl innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte veräußert, die er innerhalb einer 5 - Jahres-Frist angeschafft hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 ff EStG) Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften): Besteuerung der Gesellschafter ( 15 Abs 1 Nr 2 EStG) Anziehungskraft des 15 EStG bei Mitunternehmerschaften Abfärbung ( 15 Abs 3 Nr 1 EStG) gewerbliches Gepräge ( 15 Abs 3 Nr 2 EStG) Vereinzelt Ausnahmen, va bei der Anschaffungsfrist! Details Vorlesung Unternehmensbesteuerung (Sommersemester)

4 VI Qualifikation von Einkünften VI Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 ff EStG) Sonderfall Betriebsaufspaltung in ein Betriebsunternehmen und ein Besitzunternehmen Umqualifizierung einer an sich vermögensverwaltenden Vermietung/Verpachtung in eine gewerbliche Tätigkeit Voraussetzungen: Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen müssen personell verflochten sein, sachlich verflochten sein, einheitlichem geschäftlichen Betätigungswillen unterliegen Weitere Einkunftsarten: 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) VI Qualifikation von Einkünften VI Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) Früchte der (befristeten) privaten Nutzungsüberlassung von Geldvermögen keine einheitliche Definition, sondern zwei Kataloge: Hauptkatalog ( 20 Abs 1) Ergänzungskatalog ( 20 Abs 1), dient dem Schutz von Umgehungen des Hauptkatalogs Bedeutung der Abgrenzungen innerhalb von 20 EStG: für Halbeinkünfteverfahren ( 3 Nr 40 litd EStG) für Grund und Höhe der KESt ( 43 ff) für internationale Einkunftszuordnung ( 34d, 49) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) Abs 1 Nr 1: ausgeschüttete Dividenden, GmbH-Anteile etc Abs 1 Nr 2: Liquidationsguthaben, soweit nicht vorher eingezahlt Abs 1 Nr 4: Einkünfte des typischen stillen Gesellschafters Abs 1 Nr 5: Zinsen aus dinglich gesicherten Darlehen Abs 1 Nr 6: Erträge aus bestimmten privaten Altersvorsorgemodellen Abs 1 Nr 7: normale Zinserträge (Girokonto, Sparbuch, Bundeswertpapiere) Abs 1 Nr 8-10: Sondertatbestände (BFH: nicht abschließend) VI Qualifikation von Einkünften VI Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) Früchte der (befristeten) privaten Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen, die nicht Geld- oder Aktienvermögen sind 21 Abs 3 EStG: 21 ist (wie schon 20) subsidiär zu den Gewinneinkunftsarten Abgrenzung zu 15 EStG: Zugehörigkeit des vermieteten () Gegenstands zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen? Atypische Zusatzleistungen des Vermieters ()? Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) Abs 1 Nr 1: Immobilien Abs 1 Nr 2: Inbegriffe beweglicher Sachen Abs 1 Nr 3: bestimmte Lizenzgebühren Abs 1 Nr 4: Anti-Umgehungs-Tatbestand (Abtretungsfälle)

5 VI Qualifikation von Einkünften VI Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) Sonderproblem: Verbilligte Vermietung an Angehörige Hier Überlagerung von allg Grundsätzen zur Liebhaberei, bereichsspezifisch konkretisiert BFH: Miete < 75 % der ortsüblichen Marktmiete Liebhaberei! Sondervorschrift in 21 Abs 2 EStG Aufteilungsprivileg, wenn Miete < 56 % der ortsüblichen Marktmiete Verknüpfung beider Regeln BFH: Aufteilungsprivileg ( 21 Abs 2) statt Liebhaberei auch dann, wenn 56 % Miete < 75 % der ortsüblichen Marktmiete Sonstige Einkünfte ( EStG) Nr 1: Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen (su Exkurs) Nr 1a: Unterhaltsleistungen (su Familienbesteuerung) Nr 2: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ( 23 EStG) unterschiedliche Mindesthaltefristen keine Geltung für Eigenheim Anschaffungssurrogate: Aktiensplit; einbringungsgeborene Anteile; nicht dagegen: unentgeltlicher Erwerb, zb von Todes wegen Nr 3: Einkünfte aus Leistungen enger Leistungsbegriff: Entgeltcharakter Bsp: gelegentliche Vermietung privater PKWs oder Yachten Nr 4: Abgeordnetenbezüge Nr 5: Leistungen aus priv Altersvorsorgeverträgen VI Qualifikation von Einkünften VII Quantifizierung von Einkünften Exkurs: Behandlung von Altersvorsorge/-leistungen zwei Dimensionen: Abziehbarkeit entrichteter Beiträge Steuerbarkeit empfangener Leistungen traditioneller Dualismus: Beamte, Soldaten, Richter: nachgelagerte, fast vollständige Besteuerung Angestellte ( 611 BGB): keine Abziehbarkeit der AN-Beiträge, dafür komplette Steuerfreiheit des Rentenstamms, Besteuerung lediglich eines (fiktiven und geringen) Zinsanteils ( Ertragsanteil ) wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrig: BVerfG, Urt v , 2 BvL 17/99 daher Neuregelung (anschwellend in den Jahren /2040): zunehmende Abziehbarkeit der Beiträge als SoAusgaben ( 10 Nr 2 EStG) zunehmende Besteuerung der Leistungen (Tabelle: 22 Nr 1 a) aa) nf) grds ebenso im Fall privater Alterssicherungssysteme ( Riester-Rente ) Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) grds Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs 1 EStG) Erfassung aller realisierten Wertveränderungen im BV grds Maßgeblichkeit der Handelsbilanz ( 5 Abs 1 EStG) Dualismus der Einkunftsarten Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) grds keine Erfassung von Wertveränderungen im Einkunftserzielungsvermögen eigenständige steuerrechtliche Überschussermittlungsregeln VII Quantifizierung von Einkünften VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Vier Gewinnermittlungsmethoden Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht ( 4 Abs 1) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht ( 4 Abs 1 ivm 5) Einnahmen-Überschuss-Rechnung ( 4 Abs 3) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage ( 5a, 13a ) und sechs Gemeinsamkeiten Nominalwertprinzip Begriff und Behandlung von Entnahmen und Einlagen ( 4 Abs 1) Begriff und Behandlung von Betriebsausgaben ( 4 Absätze 4 bis 8) Periodizitätsprinzip und Jährlichkeitsprinzip ( 2 Abs 7, 4a) Behandlung bestimmter Langzeit-Versicherungen ( 4b bis 4e) Bewertung von Wirtschaftsgütern ( 6 bis 6d), insbesondere: Absetzungen auf das Aktivvermögen ( 7 bis 7k)

6 VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht ( 4 Abs 1 ivm 5 EStG, 238 ff HGB) GoB = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; heute (wieder) überwiegend im HGB kodifiziert [su] Prinzip der doppelten Buchführung Bestandskonten (Aktivkonten, Passivkonten) Bilanz Erfolgskonten (Aufwandskonten, Ertragskonten) GuV Jahresabschluss Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht ( 4 Abs 1 ivm 5 EStG, 238 ff HGB) GoB = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; heute (wieder) überwiegend im HGB kodifiziert Bilanzidentität und Bilanzkontinuität Verursachungsprinzip [Zu- und Abfluss unmaßgeblich] Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip: Realisationsprinzip für Erträge; Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte Niederstwertprinzip für Wirtschaftsgüter, Gebot, Rückstellungen zu bilden, Aktivierungsverbot für selbsthergestellte immaterielle WG Stichtagsprinzip VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht ( 4 Abs 1 ivm 5 EStG, 238 ff HGB) Aktiva Passiva A Anlagevermögen A Eigenkapital B Umlaufvermögen B Rückstellungen C Rechnungsabgrenzungsposten C Verbindlichkeiten D Rechnungsabgrenzungsposten Summe Summe Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht ( 4 Abs 1 ivm 5 EStG, 238 ff HGB) Persönlicher Anwendungsbereich: Gewerbetreibende ( 15 EStG), die buchführungspflichtig sind nach 238 ff HGB (Brücke: 140 AO) nach 141 AO Gewerbetreibende ( 15 EStG), die freiwillig Bücher führen VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht ( 4 Abs 1) Viele Rechnungslegungsvorschriften des HGB gelten entsprechend ( 141 Abs 1 Satz 2 AO) 5 Absätze 2-5 EStG werden (entsprechend/analog?) angewandt (Rspr) wichtigster Unterschied zur kaufmännischen Buchführung: Behandlung der Teilwertabschreibungen Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht ( 4 Abs 1) Persönlicher Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte, die buchführungspflichtig sind ( 141 AO) Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen Freiberufler, die (immer nur freiwillig) Bücher führen

7 VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Geldverkehrsrechnung ( 4 Abs 3) Sonderregelung für durchlaufende Posten Gilt nach hm nicht für Umsatzsteuer! Umstellung auf 4 Abs 1 in der logischen Sekunde vor Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung Geldverkehrsrechnung ( 4 Abs 3) Persönlicher Anwendungsbereich: (Klein-) Gewerbetreibende, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen Land- und Forstwirte, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen noch ihren Gewinn nach 13a EStG ermitteln Freiberufler, die keine Bücher führen VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage ( 5a EStG) Besteuerung nach dem Sollertrag Bemessungsgrundlage: Nettotonnen, Zahl der Betriebstage Persönlicher Anwendungsbereich: Gewerbetreibende, soweit sie Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationale Verkehr erzielen, wenn Stpfl seine Geschäftsleitung im Inland hat (P 1 ) Vereinbarkeit mit Art 3 Abs 1 GG? (P 2 ) Vereinbarkeit mit Art 87 EG? antragsgebunden ( 5a Abs 3 EStG) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage ( 13a EStG) Besteuerung nach dem Sollertrag Bemessungsgrundlage: Summe aus fünf Beträgen, in die va der sog Hektarwert nach 40 Abs 1 Satz 3 BewG einfließt ( 13a Abs 3 Nr 1 ivm Abs 4 EStG) Persönlicher Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen antragsgebunden ( 13a Abs 2 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Vier Gewinnermittlungsmethoden Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht ( 4 Abs 1) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht ( 4 Abs 1 ivm 5) Einnahmen-Überschuss-Rechnung ( 4 Abs 3) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage ( 5a, 13a ) und sechs Gemeinsamkeiten Nominalwertprinzip Begriff und Behandlung von Entnahmen und Einlagen ( 4 Abs 1) Begriff und Behandlung von Betriebsausgaben ( 4 Absätze 4 bis 8) Periodizitätsprinzip und Jährlichkeitsprinzip ( 2 Abs 7, 4a) Behandlung bestimmter Langzeit-Versicherungen ( 4b bis 4e) Bewertung von Wirtschaftsgütern ( 6 bis 6d), insbesondere: Absetzungen auf das Aktivvermögen ( 7 bis 7k) Einlagen und Entnahmen ( 4 Abs 1 EStG, gilt für alle Gewinnermittlungsmethoden) rechtsgeschäftslose Verlagerung BV PV Gegenstände von Einlagen/Entnahmen: Wirtschaftsgüter Nutzungen (zb eines Pkw) Leistungen (zb eines Angestellten) Rechtsfolgen: Prinzip der Neutralität von Einlagen und Entnahmen Einlagen sind [wieder] abzuziehen, Entnahmen sind [wieder] hinzuzurechnen

8 VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Betriebsausgaben ( 4 Absätze 4 ff EStG, gelten für alle Gewinnermittlungsmethoden) Veranlassungsprinzip, dh kausaler BA-Begriff ( 4 Abs 4) wichtiger Themenkomplex: 4 Absätze 4a ff Abzugsverbote, Abzugsbegrenzungen, Pauschalierungsgebote Sie betreffen: betriebliche (!) Schuldzinsen bei sog Überentnahme ( 4 Abs 4a) BA bei privater Mitveranlassung ( 4 Abs 5) (P) Verhältnis von 4 Abs 5 zu 12 Nr 1? vgl 4 Abs 5 Satz 3! BA, deren Abzug ordnungspolitisch unerwünscht wäre Außerdem gelten die allg Abzugsverbote der 3c und 12 EStG NB: BA-Abzugsverbote Beschränkungen der Verlustverrechnung Betriebsausgaben Abzugsverbote und -begrenzungen des 4 Abs 5 EStG Geschenke > 35 pa ( 4 Abs 5 Nr 1 EStG) 30 % der Bewirtungskosten ( 4 Abs 5 Nr 2 EStG) Gästehäuser ( 4 Abs 5 Nr 3; vgl aber 4 Abs 5 Satz 2 EStG) Jagd, Fischerei, Yachten uä ( 4 Abs 5 Nr 4 EStG) häusliches Arbeitszimmer ( 4 Abs 5 Nr 6b EStG) sonstige unangemessene Aufwendungen ( 4 Abs 5 Nr 7 EStG) Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder ( 4 Abs 5 Nr 8; vgl 12 Nr 4 EStG) Hinterziehungszinsen ( 4 Abs 5 Nr 8a; vgl 12 Nr 3 ae EStG, 3 Abs 4, 235 AO) Bestechungsgelder ( 4 Abs 5 Nr 10 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Betriebsausgaben Pauschalierungsgebote des 4 Abs 5 EStG Verpflegungsmehraufwand ( 4 Abs 5 Nr 5 EStG) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 4 Abs 5 Nr 6 ivm 9 Abs 1 Nr 4, Nr 5 Satz 1 bis 6, Abs 2) Bewertung von Wirtschaftsgütern ( 6-7k EStG) im Überblick 6-7k EStG gelten überwiegend für alle Gewinnermittlungsmethoden Grundsatz der Einzelbewertung Wirtschaftsgut als Grundbaustein Differenzierung nach Art des Wirtschaftsguts: abnutzbares Anlagevermögen ( 6 Abs 1 Nr 1 EStG) sonstiges BV ( 6 Abs 1 Nr 2 EStG) Verbindlichkeiten ( 6 Abs 1 Nr 3 EStG) Rückstellungen ( 6 Abs 1 Nr 3a EStG) Entnahmen ( 6 Abs 1 Nr 4 EStG) Einlagen ( 6 Abs 1 Nrn 5 und 6 EStG) Sonderregelungen für Betriebserwerb ( 6 Abs 1 Nr 7 EStG) Interessenlagen VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern ( 6-7k EStG) im Überblick Definition Wirtschaftsgut ( Vermögensgegenstand isd HGB) am Bilanzstichtag als Vermögenswert realisierbare Gegenstände isd bürgerlichen Rechts (Sachen, Tiere, Rechte) oder bloße vermögenswerte Vorteile einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern sich der Stpfl ihre Erlangung etwas kosten lässt, sie nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und sie allein oder zusammen mit dem Betrieb verkehrsfähig oder auf andere Weise wirtschaftlich nutzbar sind Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen a) abnutzbares Anlagevermögen ( 6 Abs 1 Nr 1 EStG) Ausgangspunkte für die Bewertung: Im ersten Jahr: Anschaffungskosten (AK) bzw Herstellungskosten (HK) Beim Kauf einer Sache gezahlte USt AK ( 9b Abs 1 EStG) (P) Anschaffungsnaher Aufwand erhöht uu die AK (P) Was gehört zu den HK? Herstellungsgemeinkosten? In den Folgejahren: Buchwert am Ende des Vorjahres / AfA und AfaA (Details: 7 f EStG) / andere Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen ( 7b-7k ff; R 35 EStR) / Abzüge nach 6b EStG (Reinvestitionsrücklage als Mittel zu einer Buchwertfortführung bei Veräußerung bestimmter Immobilien) = Buchwert am Jahresende

9 VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen a) abnutzbares Anlagevermögen ( 6 Abs 1 Nr 1 EStG) aber 1 : niedrigerer Teilwert ( 6 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG), sog Teilwertabschreibung Gilt nicht im Rahmen von 4 Abs 3 EStG! (P) Abgrenzung Teilwertabschreibung AfaA ( 7 I 7 EStG) aber 2 : Sofortabzug bei gwg ( 6 Abs 2 EStG) Buchwert am Jahresende = 0 nb: 6 Abs 2 EStG ist systematisch deplaziert, da es sich in der Sache nicht um die Bewertung eines Bestands, sondern um die Quantifizierung eines Aufwands handelt Systematisch richtig wäre eine Platzierung bei 7 (AfA) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen b) sonstige Wirtschaftsgüter ( 6 Abs 1 Nr 2 EStG) betr nichtabnutzbares Anlagevermögen; sämtliches Umlaufvermögen Ausgangspunkte für die Bewertung: Im ersten Jahr: Anschaffungs- bzw Herstellungskosten In den Folgejahren: Buchwert am Ende des Vorjahres Sonderregelung: LiFo ( 6 Abs 1 Nr 2a EStG), wenn Bilanz nach HGB / AfA (Details: 7 f EStG) / andere Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen ( 7b-7k ff) / Abzüge nach 6b EStG / ähnliche Abzüge oder niedrigerer Teilwert ( 6 Abs 1 Nr 2 Sätze 2-3 ivm Nr 1 Sätze 3-4) = Buchwert am Jahresende VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen c) Unternehmensnachfolge Bewertung von Wirtschaftsgütern Betriebsveräußerung Aufdeckung stiller Reserven ( 5 Abs 1 EStG) Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung ( 6 Abs 3 EStG) des gesamten Betriebs eines Teilbetriebs eines Mitunternehmeranteils (vgl 15 Abs 1 Nr 2 EStG) weitere Einzelheiten s Vorlesung im Sommersemester! Differenzierte Regelung für Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern: grundsätzlich Aufdeckung stiller Reserven ( 6 Abs 4 EStG), aber uu Buchwertfortführung, wenn das WG nur in ein anderes BV des selben Stpfl übertragen wird ( 6 Abs 5 EStG) finaler Entnahmebegriff; (P) bei Verlagerung ins Ausland VII Quantifizierung von Einkünften 1 Gewinneinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 1 EStG) Breaking News! Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen AfA ( 7 EStG) (1) Wert ( ) 7 Abs 1 S 1 ff 7 Abs 4 7 Abs 5a Mio 20 Mio 30 Mio = 50 Mio GB F Wert ( ) (2) 7 Abs 2 7 Abs 5 7 Abs 5a - 20 Mio - 30 Mio

10 VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) Grundsätze (1) Ausgangspunkt: Einkunftsermittlung durch reine Geldverkehrsrechnung keine Berücksichtigung von Forderungen/Verbindlichkeiten wie Geld werden aber behandelt: Wertstellungen auf Girokonten Hingabe von Schecks Aber 1 : Darlehen bleiben unberücksichtigt arg objektiver Vermögensvorteil erforderlich Aber 2 : Miterfasst werden Zuwendungen/Aufwendungen in Geldes Wert Sachen Nutzungen Dienstleistungen Details: siehe Einnahmen bzw Werbungskosten (dazu später) Grundsätze (2) Es gibt kein Betriebsvermögen Deshalb: Grds keine Veräußerungsgewinnbesteuerung, keine Bildung und Belastung stiller Reserven Ausnahmen: 17, 23 EStG Dennoch können Aufwendungen als WK abgezogen werden, die sich auf das Einkunftserzielungsvermögen beziehen: AfA ( 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG; su) Schuldzinsen ( 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG; su) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) Grundsätze (3) Grundsätze (3) Übernahme des Veranlassungsprinzips Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben ird Überschussermittlung zu berücksichtigen sind, beantwortet das EStG nur sporadisch bei den Einnahmen: Güter, die [] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [] zufließen ( 8 Abs 1 EStG) bei den Ausgaben: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ( 9 Abs 1 Satz 1 EStG) (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA verfassungskonforme Auslegung des 9 Abs 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des 4 Abs 4 EStG Übernahme des Veranlassungsprinzips Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben ird Überschussermittlung zu berücksichtigen sind, beantwortet das EStG nur sporadisch bei den Einnahmen: Güter, die [] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [] zufließen ( 8 Abs 1 EStG) bei den Ausgaben: Aufwendungen im zur Veranlassungszusammenhang Erwerbung, Sicherung und Erhaltung mit den der Einnahmen ( 9 Abs 1 Satz 1 ivm 4 Abs 4) (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA verfassungskonforme Auslegung des 9 Abs 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des 4 Abs 4 EStG VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) Einnahmen ( 8 EStG) Bereicherung in Geld oder in Geldeswert ( 8 Abs 1 EStG) Auch: Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber, Mieter etc (Saldierungsverbot; wichtig für Phasenverschiebungen) Urheber der Zahlungen muss nicht der (Haupt-)Vertragspartner sein Daher gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) Trinkgelder nicht: Prüferhonorare bei Hochschullehrern (zw) nicht: Bestechungsgelder Umgekehrt sollen nicht alle Zuwendungen des (Haupt-)Vertragspartners automatisch im Veranlassungszusammenhang stehen nicht steuerbar: Hauptgewinn bei Betriebsweihnachtsfeier steuerbar: Hauptgewinn bei Verlosung ird betriebl Vorschlagswesens Einnahmen ( 8 EStG) Sachbezüge ( 8 Absätze 2 und 3 EStG) sind zb bei Arbeitnehmern: - Dienstwohnung - Dienstwagen - Zinslosigkeit eines Darlehens - Belegschaftsrabatte, zb Jahreswagen, Freiflüge, Gratisexemplare (insoweit besondere Bewertungsvorschriften; su) bei Vermietern: - wertsteigernde Renovierung einer Wohnung durch den Mieter

11 VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) Einnahmen ( 8 EStG, Forts) (P) Bewertung von Sachbezügen Grundsatz: Endpreise am Abgabeort ( 8 Abs 2 Satz 1 EStG) Aber Minderung um übliche Preisnachlässe ( 8 Abs 2 Satz 1 EStG) 4%ige Minderung bei Eigenprodukten ( 8 Abs 3 Satz 1 EStG) Sonderregelung für Dienstwagen ( 8 Abs 2 Sätze 2 bis 5 EStG) SachbezugsVO ( 8 Abs 2 Sätze 6 und 7 EStG) für Wohnen, Essen Freigrenze: 44 /Monat ( 8 Abs 2 Satz 9 EStG) bzw (bei Eigenprodukten) Freibetrag: 1080 /Jahr ( 8 Abs 3 Satz 2 EStG) Einnahmen ( 8 EStG, Forts) (P) Timing Grundsatz: Zuflusszeitpunkt ( 11 Abs 1 Satz 1) Aber 10-Tages-Korridor für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Satz 2) BFH: auch Fälligkeit innerhalb dieses Korridors erforderlich (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!) weitere spezialgesetzliche Ausnahmen, insbesondere ife Steuerabzugs VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) Werbungskosten ( 9, 9a EStG) Aufwendungen = Entreicherung in Geld oder in Geldeswert Veranlassungsprinzip (so) aber: Regelbeispiele in 9 Abs 1 Satz 3 (Katalog), Abs 2 und Abs 3 Abzugsbeschränkungen (-verbote, -pauschalierungen) durch Verweis des 9 Abs 5 auf Teile von 4 Abs 5 EStG Sonderproblem: Veranlassungszusammenhang in der Zeit Kriterium: manifestierter Entschluss Werbungskosten (Forts) Regelbeispiele in 9 Abs 1 Satz 3 (Katalog), Abs 2 und Abs 3 - Schuldzinsen (Nr 1) - GrSt ua Abgaben (Nr 2) - Beiträge zu Berufsverbänden (Nr 3) - Fahrt zur Arbeit (Nr 4; Ausdehnung durch Abs 3) - Doppelte Haushaltsführung (Nr 5; Ausdehnung durch Abs 3) - Arbeitsmittel (Nr 6) - AfA (Nr 7; verweist auf 7 EStG; vgl ferner 9 Abs 5 Satz 2 ivm 6 Abs 1 Nr 1a EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) Werbungskosten (Forts) (P) Timing - Grundsatz: Abflussprinzip ( 11 Abs 2 EStG) - Sonderregelung für Kurzzeit-Korridor (Abs 2 Satz 2 ivm Abs 1 Satz 2) - Gestaltungsmöglichkeiten Bsp: Stückzinsen als WK irv 20 Abs 1 Nr 7 EStG Werbungskosten (Forts) Pauschalen ( 9a EStG) Grundsätze: - Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Arbeit: 920 Euro pa - Versorgungsbezüge: 102 Euro pa - Einkünfte aus Kapitalvermögen: 51 Euro pa - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( 22) 102 Euro pa Pauschalen führen nicht zu negativen Einkünften ( 9a Satz 2) Pauschalen werden pro Einkunftsart nur einmal gewährt Pauschalen werden nicht zeitanteilig gekürzt Jeder Ehegatten erhält eine eigene Pauschale

12 VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) VII Quantifizierung von Einkünften 2 Überschusseinkünfte ( 2 Abs 2 Nr 2 EStG) Besonderheiten einzelner Einkunftsarten 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) Verlustbehandlung Grundsatz: Verrechenbarkeit von Verlusten intertemporaler Verlustabzug ( 10d EStG) 2a EStG 15a EStG 23 EStG kein Verlust des Verlusts Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau ( 1, 2 EStG) Persönliche Abzüge und Freibeträge Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand Unterscheidung der Einkunftsarten gemeinsame Einkunftserzielung Quantifizierung von Einkünften Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Abzüge von der Durchführung der Besteuerung Erwerbssphäre Privatsphäre Behandlung von Aufwendungen aus dem Bereich der Privatsphäre VIII Persönliche Freibeträge Pauschalierung IX Sonderausgaben enumerativer Katalog X Außergewöhnliche Belastungen Auffangtatbestand VIII Persönliche Freibeträge VIII Persönliche Freibeträge Grundfreibetrag - Begründung: Aus Art 1 Abs 1 GG ivm dem Sozialstaatsgrundsatz (Art 20 Abs 1 GG) folgt das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Staat das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muß, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist ( Existenzminimum ; BVerfGE 82, 60) - Höhe: 7664 Euro pa - Technik: in den Tarif eingearbeitet ( 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG) - Verdopplung bei Ehegatten Kinderfreibeträge iws ( 32 EStG) Euro pa (Kinderfreibetrag ies) Euro pa (Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf) - Gewährung gesondert für jeden Elternteil - Summe daher: 2904 Euro pa x 2 = 5808 Euro pa - flexible Altersgrenzen ( 32 Abs 3 Satz 1, Absätze 4 und 5) - Wegfall bei eigenen Einkünften ( 2 Abs 2 EStG) plus Bezügen des Kindes von mehr als 7680 Euro pa ( 32 Abs 4 Sätze 2 ff; Freigrenze!) - monatsweise Kürzung des Kinderfreibetrags, aber auch der oa Freigrenze für eigene Einkünfte, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags nicht das ganze Jahr über vorliegen - integriert in den Familienleistungsausgleich

13 VIII Persönliche Freibeträge VIII Persönliche Freibeträge Exkurs: Familienleistungsausgleich ( 31 EStG) Familienleistungsausgleich ist das bewegliche System von Kinderfreibetrag ( 32 EStG) und Kindergeld ( 62 ff EStG) - Jeder Stpfl erhält zunächst Kindergeld (ausbezahlt idr durch den Arbeitgeber), keinen Kinderfreibetrag - Im Rahmen der ESt-Veranlagung wird anhand des individuellen ESt-Satzes ermittelt, wieviel ESt der Stpfl sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt würde - Wenn aus ausbezahlte Kindergeld geringer ist als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag, erhält der Stpfl den Kinderfreibetrag Das Kindergeld ist zurückzuzahlen - Soweit das Kindergeld die (fiktive) Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag übersteigt, ist es echte Sozialleistung ( 31 Satz 2 EStG) Haushaltsfreibetrag ( 32 Abs 7 EStG af) - für Alleinerziehende (= nicht verheiratete) Eltern, - akzessorisch zum Kindergeld ( 32 Absätze 1 bis 5 EStG) - betrug zuletzt 2340 Euro pa - ursprüngliche ratio legis: Abdeckung des besonderen Betreuungsaufwands Alleinerziehender, die zugleich berufstätig sind - verfassungswidrig geworden, arg Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse (BVerfGE 99, 216: Verstoß gegen Art 6 Abs 1 und Abs 2 GG) - heute entfallen; dafür Erhöhung der allgemeinen Kinderfreibeträge in 32 Abs 6 EStG IX Sonderausgaben IX Sonderausgaben Grundkatalog - Realsplitting ( 10 Abs 1 Nr 1 EStG; Korrespondenzprinzip: siehe 22 Nr 1a und 1a EStG) - Bestimmte Leibrenten und dauernde Lasten ( 10 Abs 1 Nr 1a EStG; Korrespondenzprinzip: siehe 22 Nr 1 EStG) - Beiträge zu bestimmten Altersversorgungssystemen ( 10 Abs 1 Nr 2 ivm Absätzen 2, 3 und 4a EStG) - Beiträge zu Arbeitslosen- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen ( 10 Abs 1 Nr 3 ivm Absätzen 2, 4, 4a und 5 EStG) - gezahlte Kirchensteuer ( 10 Nr 4 EStG; Gleichklang mit dem Spendenabzug nach 10b EStG) - Steuerberatungskosten ( 10 Nr 6 EStG) aufgehoben durch G v , BGBl I 2005, S 3682! - Ausbildungskosten ( 10 Nr 7 EStG) - Schulgeld ( 10 Nr 9 EStG) Funktion - teilweise Erfüllung des subjektiven Nettoprinzips, - teilweise Erfüllung von Lenkungszwecken Normen im Überblick - 10 EStG: Grundkatalog - 10a EStG: Zusätzliche Altersvorsorge - 10b EStG: Spenden und Stiftungen - 10c EStG: Pauschbeträge - 10d-10i EStG: div Aufwendungen, die wie Sonderausgaben abgezogen werden können Sie dienen teilweise der Erfüllung des objektiven Nettoprinzips, teilweise erfüllen sie Lenkungszwecke IX Sonderausgaben IX Sonderausgaben Grundkatalog - Rechtsfolge: idr nur beschränkte Abziehbarkeit - idr Deckelung (Unterhaltsleistungen, Vorsorgeaufwendungen, Ausbildungskosten, Spenden) - teilweise prozentuale Abziehbarkeit (Schulgeld) - Ausnahmen (unbeschränkte Abziehbarkeit) nur für - Renten und dauernde Lasten - gezahlte Kirchensteuer Zusätzliche Altersvorsorge - Sedes materiae: 10a, EStG; AltersvermögensG (2001) - Persönlicher Anwendungsbereich: - unselbständig Tätige, - Landwirte - Arbeitslose - Koppelung mit staatlicher Zulage nach EStG: Sonderausgabenabzug nach 10a wird nur gewährt, wenn er günstiger ist als die staatliche Zulage ( 10a Abs 2 EStG) - Korrespondenzprinzip: Besteuerung späterer Leistungen aus begünstigten Altersvorsorgeverträgen nach 22 Nr 5 EStG - (P) EStG verstoßen wegen der Beschränkung auf unbeschränkt Steuerpflichtige möglicherweise gegen Art 12, 18 und 39 EG-Vertrag (Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet)

14 IX Sonderausgaben IX Sonderausgaben Spenden und Stiftungen - Empfänger können nur juristische Personen (Körperschaften) sein, - die nach 5 Abs 1 Nr 9 KStG ivm 51 ff AO als gemeinnützig anerkannt und daher von der KSt-Pflicht befreit sind - zwei Arten von Spenden ies, wichtig für die Rechtsfolgen (Deckelung der Abziehbarkeit auf 5 % + 5 %) - strenge Formvorschriften - Gutglaubensschutz ( 10b Abs 4 EStG) - Sonderregelungen für Stiftungen und Zustiftungen, va im ersten Jahr des Bestehens einer Stiftung ( 10b Abs 1a EStG) - Sonderregelung für Parteispenden ( 10b Abs 2 ivm 34g EStG; arg Vermeidung von Progressionsvorteilen) Pauschbeträge - Sonderausgabenpauschale allgemein: 36 Euro ( 10c Abs 1 EStG) - Besondere Vorsorgepauschalen ( 10c Absätze 2, 3 und 5 EStG) - Verdopplung bei Ehegatten ( 10c Abs 4 EStG) X Außergewöhnliche Belastungen X Außergewöhnliche Belastungen Charakter Auffangtatbestand für zwangsläufige, existenziell notwendige private Aufwendungen, die das Maß des Üblichen überschreiten Überblick - 33 EStG: Grundtatbestand - 33a EStG: Besondere Fälle, va Unterhaltsaufwendungen - 33b EStG: Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegebedürftige - 33c EStG: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Stellung im EStG Systematisch deplaziert Richtig wäre: Anordnung hinter den Sonderausgaben, vor 11 EStG Strikte Subsidiarität zu BA/WK u SoAusg ( 33 Abs 2 Satz 2 EStG) sowie zu ab nach 33a, 33b EStG ( 33a Abs 5, 33b Abs 1 EStG) Tatbestandsvoraussetzungen 33 EStG - Aufwendung = bewusste und gewollte Vermögensminderungen in Geld oder in Geldes Wert - Herkunft der Mittel (aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen) ist irrelevant - Nicht: - entgangener Gewinn bzw entgangene Einnahmen - durchlaufende Aufwendungen, für die der Stpfl anderweitig Ersatz erlangt (zb von einer Versicherung) - Vermögensverluste, die ohne oder gegen den Willen des Stpfl entstanden sind - aber: Wiederbeschaffungskosten können uu ab sein! - (P) Gegenwerttheorie (BFH; siehe Birk, SteuerR, Rdnr 950) - Zeitliche Zuordnung: 11 Abs 2 EStG, auch bei Inanspruchnahme eines Darlehens X Außergewöhnliche Belastungen X Außergewöhnliche Belastungen Tatbestandsvoraussetzungen 33 EStG (Forts) - Außergewöhnlichkeit (vgl 33 Abs 1 EStG) - nach Grund (auslösendem Ereignis) - und Höhe (einkommens- u familienabhängige Schwellenwerte, sog Zumutbarkeitsgrenze: 33 Abs 1 ae ivm Abs 3 EStG) - Zwangsläufigkeit ( 33 Abs 2 Satz 1 EStG) - entweder rechtlich - oder tatsächlich - oder sittlich - einkommensunabhängige Angemessenheitskontrolle Tatbestandsvoraussetzungen 33a EStG - Unterhaltsaufwendungen - Aufwendungen für Haushaltshilfe oder Heimaufenthalt Abzug wird nur älteren, hilflosen oder schwer behinderten Steuerpflichtigen gewährt Variable Höchstbeträge ( 33a Abs 3 EStG) Rechtsfolgen 33 EStG - Abziehbarkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs 4 EStG)

15 X Außergewöhnliche Belastungen X Außergewöhnliche Belastungen Tatbestandsvoraussetzungen 33b EStG - Durch eigene Behinderung bedingte Aufwendungen ( 33b Absätze 1 bis 4 EStG) - Durch fremde Behinderung bedingte Aufwendungen ( 33b Absätze 5 und 6 EStG) Rechtsfolgen 33b EStG: Für Unterhaltsaufwendungen gelten folgende Höchstbeträge: - wenn niemand für den Unterhaltsberechtigten einen Kinderfreibetrag nach 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld erhält: 7680 Euro pa ( 33a Abs 1 EStG) - andernfalls: 924 Euro pa ( 33a Abs 2 EStG) Tatbestandsvoraussetzungen 33c EStG - Kinderbetreuungskosten - Persönliche Voraussetzung in der Person des Kindes: wie Kinderfreibetrag ( 32 Abs 1 EStG), - aber geringere Altersgrenze Rechtsfolgen 33c EStG: - Selbstbehalt ihv 1548 Euro pa, - Höchstabzugsbetrag: 750 Euro pa pro Elternteil, 1500 Euro bei Konzentration auf einen Elternteil Breaking News! Sonderausgabenabzug der Beiträge zur priv KV/PV 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a ivm 10 Abs 3 EStG af (Sonderausgaben-Höchstbetrag) als Verstoß gegen Art 1 Abs 1 GG ivm Sozialstaatsprinzip sowie gegen Gleichheitssätze aus Art 3 Abs 1 ivm Art 6 Abs 1 GG Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau ( 1, 2 EStG) Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand Unterscheidung der Einkunftsarten gemeinsame Einkunftserzielung Quantifizierung von Einkünften Persönliche Abzüge und Freibeträge 32a, 32b EStG Steuertarif 52 Abs 41 EStG Modifikationen der schuld Durchführung der Besteuerung BFH, Beschl (Art 100 Abs 1 GG) v , X R 20/04 XI Steuertarif Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zve ( 2 Abs 5 Satz 1 EStG) - Das EStG ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus Dabei wird für jeden Euro aus dem zve gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag 0 bis untere Progressionszone 7665 bis obere Progressionszone bis Proportionalzone ab XI Steuertarif

16 XI Steuertarif XI Steuertarif Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zve ( 2 Abs 5 Satz 1 EStG) - Das EStG ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus Dabei wird für jeden Euro aus dem zve gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag 0 bis untere Progressionszone 7665 bis obere Progressionszone bis Proportionalzone ab Beispiel 1: zve = 5000 ESt = 0 Beispiel 2: zve = y = ( ) / = 0,4336 ESt = (883,74 x 0, ) x 0,4336 = 816,55 Durchschnittsbelastung = 816,55 x 100 / = 6,8 % Grenzbelastung = 22,66 % Beispiel 3: zve = z = ( ) / = 2,7261 ESt = (228,74 x 2, ) x 2, = 9223,37 Durchschnittsbelastung = 9547,45 x100 /40000 = 23,06 % Grenzbelastung = 36,44 % Beispiel 4: zve = x = ESt = 0,42 x = Durchschnittsbelastung = x100 / = 38,04 % Grenzbelastung = 42 % XI Steuertarif XI Steuertarif Konsequenzen eines progressiven Tarifs - Steuervermeidung durch Verteilung auf mehrere Köpfe - Steuervermeidung durch Verteilung in der Fläche - Steuervermeidung durch Verteilung in der Zeit Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten: 26, 26b EStG) - Ehe wird als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt ab der Stufe des 2 Abs 3 EStG ( Einkünfte ) werden die Einkünfte beider Ehegatten addiert und dann (im wirtschaftlichen Ergebnis, nicht jedoch in der rechtstechnischen Umsetzung) jedem der beiden Ehegatten hälftig zugerechnet - Konsequenz: Vermeidung von Progressionsnachteilen, die sich im Fall asymmetrischer Einkünfteverteilung zwischen den Ehegatten andernfalls ergeben hätten; - Sicherung der Neutralität von Haus- und Erwerbsarbeit - Rechtstechnische Umsetzung durch Modifikation der Formeln der 32a, 52 Abs 41 EStG ( 32a Abs 5 EStG) sowie durch Verdopplung aller Frei- und Pauschbeträge auf den Stufen des 2 Absätze 3 ff EStG XI Steuertarif XI Steuertarif Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten: 26, 26b EStG) - Tatbestandsvoraussetzungen: - 26 Abs 1 EStG (Grundtatbestand) - gültige Ehe - unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten (aber: 1a Abs 1 Nr 1 EStG) - kein dauerndes Getrennt-Leben - keine Wahl der getrennten Veranlagung ( 26 Absätze 2 und 3 EStG) - 32a Abs 6 EStG (ausnahmsweise Verlängerung bei Tod oder Auflösung der Ehe) Progressionsvorbehalt ( 32b EStG) - Bestimmte steuerfreie Einkünfte - werden für Zwecke der Bestimmung des Durchschnittssteuersatzes so behandelt, als seien sie steuerpflichtig - Der Progressionsvorbehalt kann steuererhöhend ( positiver Progressionsvorbehalt ), bei steuerfreien Verlusten aber auch steuermindernd ( negativer Progressionsvorbehalt ) wirken - Sinn: Vermeidung der Progressionsvor- oder -nachteile, die sich andernfalls ergeben hätten, wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfte auf mehrere Staaten verteilt

17 XI Steuertarif Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau ( 1, 2 EStG) Abmilderung der Zusammenballung von Einkünften ( 34 EStG) Durch Institut der sog außerordentlichen Einkünfte - Grundtatbestände: siehe Katalog des 34 Abs 2 EStG wichtig: 16 EStG (Verweise in 14, 14a, 18 Abs 3 EStG) - 34 Abs 1 EStG (Fünftelungsregelung) oder - 34 Abs 3 EStG (halber Steuersatz für ältere Steuerpflichtige) Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand Unterscheidung der Einkunftsarten gemeinsame Einkunftserzielung Quantifizierung von Einkünften Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Modifikationen der schuld Durchführung der Besteuerung 2 Abs 6 EStG XII Modifikationen der Steuerschuld XII Modifikationen der Steuerschuld Abzüge von der Steuerschuld - ausländische Steuern ( Anrechnungsmethode, 34c Abs 1 EStG) - Steuerermäßigungen ( 34e ff), insbesondere - für Parteispenden ( 34g EStG) - für gezahlte Gewerbesteuer ( 35 EStG) - für haushaltsnahe Beschäftigung/Dienstleistungen ( 35a EStG) - hier noch nicht: ESt-Vorauszahlungen (dazu erst 36 Abs 2 EStG) Hinzurechnungen zur Steuerschuld - 2 Abs 6 Satz 1 EStG - empfangenes Kindergeld ( 2 Abs 6 Satz 3 EStG), wenn Kinderfreibeträge nach 32 Abs 6 EStG gewährt wurden (Günstigerprüfung nach 31 EStG) - empfangene Altersvorsorgezulage ( 79 ff EStG), wenn Sonderausgabenabzug nach 10a gewährt wurde (Günstigerprüfung nach 10a Abs 2 EStG) Ergebnis der Anwendung des EStG: festzusetzende XIII Durchführung der Besteuerung XIII Durchführung der Besteuerung Ermittlungsverfahren ( 78 ff AO) mit Kombination aus Amtsermittlung Erklärungspflichten 90, 149 AO 25 Abs 3 EStG 56 EStDV Veranlagungsprinzip: Die wird durch VA ( Steuerbescheid ) festgesetzt 118 AO 155 Abs 1 Satz 1 ivm 157 Abs 1 Satz 1 AO Unterscheidung zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung Erhebungsverfahren ( 218 ff AO) Darin Berücksichtigung von ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs 2 EStG) ESt-Vorauszahlungen ies ( 37 EStG) Lohnsteuer ( 38 ff EStG) KESt ( 43 ff EStG) Bauabzugsteuer ( 48 ff EStG) Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ( 50a EStG) durch eigenen VA, die sog Anrechnungsverfügung (= Abzug der Vorauszahlungen von der festgesetzten ESt) Aus ihr ergibt sich ein dritter VA: Zahlungsbescheid bei fälliger Abschlusszahlung ( 36 Abs 4 Satz 1 EStG) Leistungsbescheid bei ESt-Erstattung ( 36 Abs 4 Satz 2 EStG)

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