ZUR REALISIERUNG VORGESCHLAGEN MIT
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- Marcus Biermann
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1 Tiefbauamt Stab / Fachstelle Lärmschutz Gemeinde : 121 Wetzikon Sanierungsregion : Oberland Nord OLN-2 Strasse : Tösstalstrasse Projekt : Lärmsanierung Staatsstrassen Bericht Lärmschutzwände Beilage 3 Lärmschutzwand Abschnitt 24 ZUR REALISIERUNG VORGESCHLAGEN MIT INTEGRATION BESTEHENDER LÄRMSCHUTZWAND Bearbeitungsstufe: Akustisches Projekt Ausfertigung für: Öffentliche Auflage 31. Oktober 2011
2 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen und Einleitung Vorstudie Abschnitt Abschnittsbeschreibung Abschnitt Lärmbelastung für den Zustand 2029 ohne Massnahmen 5 2. Projekt Lärmschutzwand Situation und Angaben zu den untersuchten Massnahmen Lärmberechnungen und Wirkung der Massnahmen Kostenvoranschlag Wirtschaftlichkeitsprüfung Gesamtbeurteilung Beurteilung bestehende Lärmschutzwand Ausführung Material und Konstruktion Visualisierungs-Entwurf Erleichterungsanträge und Beiträge an Schallschutzfenster Erleichterungsanträge Schallschutzmassnahmen am Gebäude 14
3 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite 3 1. Grundlagen und Einleitung 1.1. Vorstudie Abschnitt 24 In der Vorstudie Machbarkeit des Büros ewp AG, Effretikon, vom , wurden Lärmschutzmassnahmen im Abschnitt 24 als möglich eingestuft (vgl. nachfolgender Ausschnitt). Weiter befindet sich im selben Abschnitt eine bestehende Lärmschutzwand zum Schutz der Liegenschaft Im Rigiblick 24a. Die bestehende LSW wurde in der Vorstudie nicht erfasst und ist deswegen in der nachfolgenden Abbildung nicht ersichtlich. Die Liegenschaft Im Rigiblick 37 (Parzelle Nr. 5923) wurde in der folgenden Lärmschutzmassnahmen-Studie nicht berücksichtigt, da sie schon in einem früheren Lärmsanierungsprojekt STP-2 im Jahre 1989 saniert worden ist. Bild 1: Auszug aus dem Beurteilungsplan Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen, Abschnitt 24. Legende: Machbarkeit Lärmschutzwände und -wälle
4 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Abschnittsbeschreibung Abschnitt 24 Im Projektperimeter des Abschnitts 24 (Tösstalstrasse) befinden sich 5 Einfamilienhäuser. Wie im Kapitel 1.1 erwähnt, ist die Liegenschaft Im Rigiblick 24a durch eine bestehende Lärmschutzwand geschützt (siehe zweite Abbildung rechts) und die Liegenschaft Im Rigiblick 37 ist nicht Gegenstand dieser Studie, da sie schon in einem früheren Lärmsanierungsprojekt STP-2 im Jahre 1989 saniert worden ist. Im untersuchten Abschnitt beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Bild 2: Situation (Luftbild) Abschnitt 24, Tösstalstrasse, Bereich Im Rigiblick.
5 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Lärmbelastung für den Zustand 2029 ohne Massnahmen Die Lärmbelastungen aus dem Lärmbelastungskataster (LBK) des Kantons Zürich für den Zustand 2029 ohne Massnahmen wurden überprüft. Da die Gebäudebeurteilung im LBK auf den Maximalpegel einzelner Fassadenabschnitte basiert, wurde für die nachfolgende Bewertung das Berechnungsmodell wo notwendig verfeinert und die Immissionen am meist lärmexponierten Fenster eines lärmempfindlichen Raumes ermittelt (Lärmberechnungsprogramm CadnaA Version ). Somit können bei einigen Objekten Abweichungen gegenüber dem LBK entstehen. Massgebend sind die nachfolgend ausgewiesenen Immissionswerte. Tabelle 1: Lärmbelastung und Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzmassnahmen für den Sanierungshorizont ES = Empfindlichkeitsstufe; EP = Empfangspunkt; Lr = Beurteilungspegel.
6 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite 6 2. Projekt Lärmschutzwand 2.1. Situation und Angaben zu den untersuchten Massnahmen Es wurden mehrere Massnahme-Varianten überprüft. Der Optimierungsprozess für die Dimensionierung der Lärmschutzwand hat - unter Berücksichtigung der erzielbaren akustischen Wirkung, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Einpassung der LSW in die Umgebung ergeben, dass eine LSW zum Schutz der 5 Einfamilienhäuser sinnvoll ist. Die Abmessungen der vorgeschlagenen Lärmschutzwand wurden auf 2.0 m Höhe und m Gesamtlänge festgelegt (die bestehende LSW mit einer Länge von ca m ist in den m inbegriffen). Die vorgeschlagene LSW erstreckt sich von der Liegenschaft Im Rigiblick 22 bis zur Liegenschaft Im Rigiblick 28. Die Wand kann nicht durchgehend ausgeführt werden (sowohl die Zufahrtstrasse zum Quartier Im Rigiblick als auch der Fussgängerzugang zwischen den Liegenschaften Im Rigiblick 24 und 24a wurden in der Planung der Massnahmen berücksichtigt, siehe Bild 3). Um mögliche Reflexionen zu vermeiden, sind bei der Zufahrtstrasse zum Quartier Im Rigiblick und beim Fussgängerzugang schallabsorbierend verkleidete Wandelemente vorzusehen. Die anderen, parallel zur Tösstalstrasse verlaufenden LSW-Teile, müssen nicht zwingend schallabsorbierend sein, da allfällige Reflexionen auf der gegenüberliegenden Strassenseite keine Gebäude beeinträchtigen. Die Höhe der vorgeschlagenen LSW wurde auf 2.0 m beschränkt, was der Höhe der bestehenden LSW und in etwa der Höhe der bestehenden Hecken (variabel zwischen 0.9 m und 2.0 m) entspricht. Damit wird eine gute Einpassung in die Umgebung gewährleistet. Die bestehende Lärmschutzwand mit einer Höhe von ca. 2.0 m und einer Länge von ca m, wurde ebenfalls in die Gesamtprüfung miteinbezogen. Die Berechnung der Massnahmenkosten (vgl. Kapitel 2.3) und des Kosten-Nutzen-Faktors (vgl. Kapitel 2.4) erfolgt unter Berücksichtigung der Erstellungskosten der bestehenden Lärmschutzwand. Die Zufahrtstrasse zum Quartier Im Rigiblick wie auch der Fussgängerzugang, wurden schalltechnisch mit einer Verlängerung der LSW senkrecht zur Hauptstrasse geschützt. Damit sollten die Geräusche einzelner vorbeifahrender Fahrzeuge bei den seitlichen Fenstern nur schwach hörbar sein. Für diesen Strassenabschnitt, der trotz LSW bei einigen Gebäuden zu IGW-Überschreitungen führt, werden Erleichterungen beantragt (siehe Kapitel 4). In Bild 3 ist die Situation zur vorgeschlagenen Lösung dargestellt.
7 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite 7 Bild 3: Situation, bestehende (blau) und vorgeschlagene (grün) LSW beim Abschnitt 24. Legende: Text LSW-Bezeichnung / Adresse / FALS-ID Empfindlichkeitsstufe ES II Empfindlichkeitsstufe ES III
8 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Lärmberechnungen und Wirkung der Massnahmen In der nachfolgenden Tabelle werden die Beurteilungspegel L r ohne und mit der projektierten LSW gegenübergestellt, sowie die Schutzwirkung der LSW aufgezeigt. Tabelle 2: Beurteilungspegel bei ausgewählten Empfangspunkten ohne und mit projektierter LSW, sowie Schutzwirkung 1 der LSW. ES = Empfindlichkeitsstufe; EP = Empfangspunkt; Lr = Beurteilungspegel. Die Lärmschutzwand weist eine sehr gute akustische Wirkung auf. Die Pegelreduktion übersteigt im Erdgeschoss und teilweise auch im ersten Obergeschoss den geforderten Minimalwert von 5 db(a). Tabelle 3: Schutzziel-Erreichung, Abschnitt 24, Tösstalstrasse. Schutzziel-Erreichung Zustand 2029 ohne LSW mit LSW Anzahl Gebäude mit IGW-Überschreitung 5 1 Anzahl Personen von IGW-Überschreitung betroffen 17 2 Das Schutzziel wird fast vollständig erreicht. Nur 2 Einwohner bleiben von IGW-Überschreitungen betroffen. Für die verbleibenden Überschreitungen der IGW werden Erleichterungen beantragt (siehe Kapitel 4). 1 Die Schutzwirkung bezieht sich auf die Situation (Tag/Nacht) mit der höchsten Überschreitung der IGW und wird aus den ungerundeten Immissionswerten ohne und mit Massnahmen bestimmt.
9 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Kostenvoranschlag Gemäss den Vorgaben der Fachstelle Lärmschutz (Tiefbauamt des Kantons Zürich) wird ein Standardpreis von CHF/m 2 Lärmschutzwand eingesetzt: Lärmschutzwand bestehend (Länge: 25.0 m, Höhe: 2.0 m) Investition für Lärmschutzwand (fiktiv): CHF Lärmschutzwand neu (Länge: m, Höhe: 2.0 m) Investition für Lärmschutzwand: CHF Total Investition CHF 490' Die Mehrkosten für die LSW-Verlängerungen entlang des Fussgängerzugangs und entlang der Zufahrtstrasse (siehe Bild 3) sind in der Kostenschätzung enthalten. Weitere Mehrkosten könnten ggf. infolge erschwerter Realisierungsbedingungen (Rodungen, etc.) entstehen Wirtschaftlichkeitsprüfung Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der projektierten LSW erfolgt mittels des Kosten-Nutzen-Faktors (KNF) gemäss Leitfaden Strassenlärm (BAFU / ASTRA 2006). Pro Wohneinheit (Wohnung bzw. Einfamilienhaus) wurden 3 Personen eingerechnet. Für die Ermittlung des KNF wurden nur diejenigen Beurteilungspunkte berücksichtigt, die ohne Massnahmen IGW- Überschreitungen aufweisen, denen Personen bzw. Wohneinheiten zugewiesen sind und bei denen die Massnahme eine akustische Wirkung zeigt. Tabelle 4: Berechnung KNF für unterschiedliche Empfangspunkte (EP), Abschnitt 24, Tösstalstrasse. Mit einem Wert von CHF/dB(A)*Person liegt der Kosten-Nutzen-Faktor (KNF) unter dem Maximalwert von 5'000 CHF/dB(A)*Person. Die LSW ist somit wirtschaftlich tragbar.
10 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Gesamtbeurteilung In der Gesamtbeurteilung werden nebst den akustischen und wirtschaftlichen Kriterien auch technische und qualitative Kriterien miteinbezogen. Das Vorgehen bei der Beurteilung (in Anlehnung an den Leitfaden Strassenlärm) ist im Bericht Lärmschutzwände, allgemeiner Teil detailliert beschrieben. Kriterium Akustische Wirkung Schutzziel-Erreichung Akzeptanz Wirtschaftlichkeit, Kostenwirksamkeit Verkehrssicherheit Technische Machbarkeit Erschliessung, Platzverhältnisse Ortsbild, Heimat- und Denkmalschutz Wohnqualität, Wohnhygiene Landschaftseingriff Ökologie, Natur Zusatznutzen Beurteilung Die untersuchten Massnahmen erreichen eine sehr gute akustische Wirkung. Die minimal geforderte Pegelreduktion von 5 db(a) wird im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss erreicht. Die Zufahrtstrasse zum Quartier Im Rigiblick wie auch der Fussgängerzugang sind schalltechnisch hinreichend geschützt. So werden bei den Seitenfenstern die Geräusche einzelner vorbeifahrenden Fahrzeuge nicht als störend wahrgenommen. Das Schutzziel wird fast vollständig erreicht. Eine höhere oder längere LSW würde keine Verbesserung der Lärmsituation mit sich bringen. Da sich bereits heute eine ca. 2.0 m hohe LSW am Standort befindet, kann die projektierte LSW eher akzeptiert werden. Ausserdem befinden sich einige Hecken (von 0.9 m bis 2.0 m Höhe) im Bereich der geplanten LSW. Die Kosten-Nutzen-Betrachtung fällt günstig aus (KNF=3 575 CHF/dB(A)*Person). Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit (Sichtweiten) können eingehalten werden, wenn die Lärmschutzwand im Bereich der Zufahrtstrasse zum Quartier Im Rigiblick aus Sicherheitsgründen leicht zurückversetzt wird. Die LSW ist technisch gut realisierbar. Der Fussgängerzugang zwischen den Liegenschaften Im Rigiblick 24 und 24a muss beibehalten werden. Daher kann die LSW nicht durchgehend ausgeführt werden (Öffnung von ca. 2 bis 3 m mit Überlappung LSW). Es ist genügend Platz vorhanden, auch wenn die Platzverhältnisse auf den Parzellen Nr und 5903 durch 2-3 Bäume etwas eingeschränkt sind. Das Strassenbild wird durch die neue LSW mittelmässig beeinträchtigt. Auf den Parzellen Nr und 5900 wird die LSW in etwa gleich hoch wie die bestehenden Hecken und die bestehende Lärmschutzwand sein. Auf den Parzellen Nr und 5922 wird hingegen die LSW stärker in Erscheinung treten, da sie höher als die bestehenden Hecken (1.6 m bzw. 0.9 m) sein wird. Die Aussicht der Anwohner wird nur für die Liegenschaften Im Rigiblick 26 und 28 (Parzellen Nr bzw. 5922) etwas stärker eingeschränkt als heute, durch den bestehenden Bewuchs. Das Schallhindernis befindet sich am Rand des Siedlungsgebietes. Da es sich bei diesem Standort um eine stark befahrene Strasse handelt, ist das Ökosystem bereits stark beeinträchtigt. Die bestehenden Hecken sind mehrheitlich zu entfernen. Akustischer Schutz des Aussenraumes. Die Gesamtbeurteilung aller Kriterien fällt positiv aus. Die geprüfte Lärmschutzwand wird zur Realisierung vorgeschlagen.
11 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Beurteilung bestehende Lärmschutzwand Für die bestehende Lärmschutzwand (Liegenschaft Im Rigiblick 24a) kann eine Kostenrückerstattung durch den Kanton geltend gemacht werden, wenn die vorgeschlagene Lärmschutzwand LSW-M 24 realisiert werden kann. Sollte die vorgeschlagene Lärmschutzwand nicht realisiert werden, kann für die bestehende Wand alleine, keine Kostenrückerstattung geltend gemacht werden, da die Wand nur ein Einfamilienhaus (Einzelobjekt) schützt. Die massgebenden Bedingungen für eine Rückerstattung der bestehenden Wand wären mit der Realisierung der neuen Wand erfüllt, weil (siehe auch Bericht Lärmschutzwände, Allgemeiner Teil ): - Die Baubewilligung der Liegenschaft Im Rigiblick 24a im Jahr 1973, d.h. vor dem erteilt worden ist. - Die bestehende LSW sehr wahrscheinlich nach dem erstellt worden ist (die Gemeinde Wetzikon hat keine Angaben zum Baujahr der LSW liefern können, da sich keine entsprechende Baubewilligung im Archiv befindet). Die Wand besteht aus Holz. Man kann somit davon ausgehen, dass sie nach dem erstellt worden ist, da ansonsten die Holzelemente der Wand in einem schlechteren Zustand wären. - Die Kombination der bestehenden mit der neuen, vorgeschlagenen Wand, mehrere Einfamilienhäuser schützt. Die Höhe einer allfälligen Rückerstattung wird - nach Rücksprache mit dem Ersteller - wenn möglich aufgrund der effektiven Kosten bestimmt.
12 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Ausführung 3.1. Material und Konstruktion Die neue Lärmschutzwand wird auf Privatgrund an Stelle der bestehenden Hecken errichtet (siehe auch Bild 3). Die Höhe der Lärmschutzwand wird auf 2.0 m ab Strassenniveau festgesetzt. Wie schon im Kapitel 2.1 erwähnt, müssen die parallel zur Tösstalstrasse verlaufenden LSW-Teile nicht zwingend schallabsorbierend sein, da allfällige Reflexionen auf die gegenüberliegende Strassenseite keine Gebäude beeinträchtigen (siehe auch Bild 3). Bei der Zufahrtsstrasse zum Quartier Im Rigiblick und beim Fussgängerzugang sind hingegen schallabsorbierend verkleidete Wandelemente vorzusehen, um mögliche Reflexionen zu vermeiden. Die beiden Zugänge stellen akustische Schwachstellen dar. Sie können sowohl eine Erhöhung der Lärmbelastung, als auch eine störende Pegelschwankung bei vorbeifahrenden Fahrzeugen verursachen. Dieses Problem kann mit einer Verlängerung der LSW entlang der Zugänge gelöst werden. Solche Massnahmen behindern die Lärmausbreitung über die Zugangsöffnung in der Wand. Die Ausführung der parallel zur Tösstalstrasse verlaufenden LSW-Teile kann analog der bestehenden Lärmschutzwand erfolgen (Holzelemente mit Horizontallattung). Die definitive Materialisierung und Gestaltung der Lärmschutzwand wird erst bei der Ausarbeitung des Bauprojektes durch das Tiefbauamt des Kantons Zürich, Abteilung Projektieren und Realisieren (P+R) bestimmt.
13 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Visualisierungs-Entwurf Bild 4: Situation ohne Massnahmen Bild 5: Situation mit Massnahmen (LSW-M 24, Höhe 2.0 m. Vorläufige Materialisierung nach Rücksprache mit Gemeinde und Eigentümer, definitive Materialisierung und Ausführungsdetails im Rahmen des Bauprojekts).
14 Lärmsanierung Staatsstrassen Region OLN-2, Gemeinde Wetzikon Seite Erleichterungsanträge und Beiträge an Schallschutzfenster 4.1. Erleichterungsanträge Trotz der vorgesehenen LSW verbleiben bei einem Objekt innerhalb des Untersuchungsperimeters IGW-Überschreitungen. Der Strassenhalter beantragt - gestützt auf Art. 14 LSV - entlang der Liegenschaft Im Rigiblick 22 Erleichterungen (Situation siehe Bild 3). Tabelle 5: Antrag auf Erleichterungen für Strassenabschnitte entlang der Gebäude, welche trotz LSW IGW- Überschreitungen aufweisen. Aufgeführt ist der Beurteilungspegel mit der geplanten Massnahme am jeweils exponiertesten Empfangspunkt. ES = Empfindlichkeitsstufe; EP = Empfangspunkt; Lr = Beurteilungspegel. FALS-ID Adresse ES EP Stockwerk Lr mit Massnahme Tag db(a) Nacht db(a) Im Rigiblick 22 II P03 1.OG Begründung der beantragten Erleichterungen zu Abschnitt 24 Durch die projektierte LSW (Gesamtlänge von m m = m; Höhe 2.0 m) können das Erdgeschoss und teilweise das 1. Obergeschoss der Wohngebäude im Projektperimeter geschützt werden. Eine Erhöhung und/oder Verlängerung der LSW ist aus Gründen des Ortsbildschutzes und der wirtschaftlichen Tragbarkeit abzulehnen (die Wand müsste nämlich höher und länger als die vorgeschlagene Lösung sein und wäre so im bestehenden Wohnumfeld nicht vertretbar) Schallschutzmassnahmen am Gebäude Da der Eigentümer der Liegenschaft Im Rigiblick 22 auf die schriftliche Eigentümerinformation zur Strassenlärmsanierung (Versand vom 8. August 2011) innert der gesetzten Frist nicht reagiert hat (weder Unterlagen eingesandt noch Fragebogen retourniert), wird ein stillschweigender Verzicht auf die freiwilligen Beiträge des Kantons an neue Schallschutzfenster angenommen. Es sind daher keine freiwilligen Massnahmen am Gebäude (mit freiwilligen Beiträgen) zu erwarten und es entstehen somit auch keine entsprechenden Kosten.
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