Das neue Doppelbesteuerungsabekommen Deutschland/Spanien Ein Überblick
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- Helmut Arnold
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1 ht Das neue Doppelbesteuerungsabekommen Deutschland/Spanien Ein Überblick Dr. jur. hermann thebrath - Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. - Convenio entre la República Federal de Alemania y y el Reino des Espana para evitar la doble imposición y prevenir la evasion fiscal en materia de impuestos sobre la renta y sobre el partrimonio. zwischen Spanien und Deutschland ist, nachdem die Ratifikationsurkunden am 18. Juli 2012 ausgetauscht wurden, nach drei Monaten ab dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, nämlich am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten (Art. 30 Abs. 2 DBA Deutschland/Spanien). Die Verhandlungen zwischen beiden Ländern zu diesem neuen Abkommen wurden im Jahre 2006 aufgenommen. Rund 5 Jahre später, am , wurde dieses neue DBA unterzeichnet und löst nunmehr mit seinem Inkrafttreten das bislang gültige DBA ab. Das nunmehr gültige DBA enthält im Vergleich zum bisherigen DBA einige zum Teil gravierende Neuregelungen. Diese sollen im nachstehenden dargestellt werden. Dabei orientiert sich das neue DBA Deutschland/Spanien sowohl inhaltlich wie auch strukturell am OECD-Musterabkommen (2005). Diese Anlehnung an das OECD-Musterabkommen entspricht im Übrigen im wesentlichen auch der jüngeren sogenannten Abkommenspraxis Deutschlands mit den Ländern, mit denen Deutschland neue Doppelbesteuerungsabkommen aushandelt. 1. Unter das Abkommen fallende Person Gemäß Art. 1 DBA gilt das Abkommen für "Personen" die entweder in Deutschland oder in Spanien oder in Deutschland und in Spanien ansässig sind. Nunmehr umfasst dieser Ausdruck "Person" nicht nur - wie bislang - natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen (Art. 3 Abs. 1b DBA). Nunmehr wird also der Begriff der "Person" wird nun also auch auf "alle anderen Personenvereinigungen" ausgedehnt. Dies bedeutet für die Anwendung des neuen DBA, dass auch Personengesellschaften "Personen" im Sinne des neuen Doppelbesteuerungsabkommens sind. Das Steuerrecht Deutschlands sowie Spaniens behandelt Personengesellschaften aber unterschiedlich. Denn nach deutschem Steuerrecht ist nicht die Personengesellschaft einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig, sondern die "hinter der Personengesellschaft" stehenden Gesellschafter. Deutschland schaut also für sein Besteuerungsrecht durch die Personengesellschaft durch auf die Gesellschafter.
2 Anders ist dies nach spanischem Steuerrecht: Das spanische Steuerrecht sieht auch Personengesellschaften als selbstständige Körperschaftsteuersubjekte an, so dass in Spanien Personengesellschaften selbst steuerpflichtig sind. Durch diese unterschiedlichen nationalen steuerrechtlichen Regelungen in Deutschland und Spanien ergeben sich naturgemäß in steuerrechtlicher Hinsicht Konflikte. Diese Konflikte will die deutsche Finanzverwaltung (BMF vom , IV B 2 - S 1300/09/10003, BStBl I 354) - und zwar gegen die deutsche finanzgerichtliche Rechtsprechung - wie folgt lösen: - abkommensberechtigt ist nur der jeweilige Gesellschafter der ausländischen Personengesellschaft; - wenn im ausländischen Staat die Einkünfte bei einer dort ansässigen Person steuerpflichtig sind, will die deutsche Finanzverwaltung zunächst einen sogenannten "Rechtstypenvergleich" durchführen und sodann dem betreffenden Rechtsträger einen eigenständigen Quellensteuerentlastungsanspruch zugestehen; - bei der Behandlung von Sondervergütungen an die Gesellschafter werden seitens der deutschen Finanzverwaltung durch die Einführung des 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG und des 50d Abs. 10 EStG keine Probleme gesehen; - wenn Qualifikationskonflikte vorliegen, sollen diese durch eine Bindung des Ansässigkeitsstaates an die Qualifikation des Quellenstaates vermieden werden. Dies ist wohlgemerkt die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zu der Frage der vorstehend angeführten Konflikte. Diese Auffassung der deutschen Finanzverwaltung steht jedoch im Gegensatz zu der deutschen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Die Entwicklung der Rechtsprechung zu der Problematik der Besteuerung von Personengesellschaften bleibt damit abzuwarten. 2. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Art. 6 Abs. 1 DBA regelt, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, also sogenannte "Immobilieneinkünfte", in dem Staat besteuert werden können, in dem dieses unbewegliche Vermögen/Immobilien gelegen ist. Dabei bezieht Art. 6 Abs. 1 DBA nunmehr auch die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in diese Regelung ein. Ergänzend regelt Art. 6 Abs. 3 DBA, dass dies auch gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung wie auch jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Ebenfalls werden die Betriebsgrundstücke eines Unternehmens in diese Regelung einbezogen. Das bisherige DBA Deutschland/Spanien machte insoweit noch einen Unterschied, ob es sich bei den Betriebsgrundstücken betreffenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen um Einkünfte eines Unternehmens handelte oder unbeweglichen Vermögens, das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient. Nach der nunmehrigen Neuregelung in Art. 6 Abs. 5 DBA kommt es nicht mehr darauf an, "um welche Art von Betrieb" es sich bei den Betriebsgrundstücken handelt Art. 6 Abs. 2 DBA enthält eine umfangreiche Legaldefinition, was alles unter den Begriff "unbewegliches Vermögen" fällt. Im Gegensatz zum bisherigen DBA Deutschland/Spanien regelt das neue DBA bei Grundstücksgesellschaften, dass auch dann derartige Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können, wenn es sich um einen
3 Anteilseigner handelt. Wenn Anteile an Immobiliengesellschaften in Spanien veräußert werden, gilt somit auch insoweit das Belegenheitsprinzip (Art. 13 Abs. 2 DBA), wo also sich die Immobilie befindet. Allerdings setzt die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 DBA voraus, dass das Aktivvermögen der Gesellschaft "zu mindestens 50 von 100 unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht". Durch die Bezugnahme auf das sogenannte "Aktivvermögen" in Art. 13 Abs. 2 DBA sind aber nicht die Verkehrswerte des unbeweglichen Vermögens maßgebend, sondern die sogenannten Buchwerte. 3. Dividenden Der Betriff "Dividenden" wird in Art. 10 Abs. 3 DBA legaldefiniert. Neben anderen dort aufgeführten Einkünften gehören danach auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem deutschen Investmentvermögen zu den Dividenden. Die Art. 10 Abs. 4 und 5 DBA enthalten Betriebsstättenvorbehalte und nehmen insoweit derartige Einkünfte von den Regelungen der Dividenden in Art. 10 DBA ausdrücklich aus. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in diesem anderen Staat besteuert werden (Art. 1 DBA). Dies bedeutet also grundsätzlich die Besteuerung von Dividenden im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners der Gesellschaft. Der Quellensteuersatz beläuft sich auf max. 15 von 100 des Bruttobetrags der Dividende (Art. 10 Abs. 2 b) DBA). Der neu eingeführte Quellensteuersatz für Ausschüttungen durch eine deutsche Immobilien- Aktiengesellschaft (sogenannte REIT-AG) beträgt 15 %. Handelt es sich um sogenannte Schachteldividenden, beträgt der Quellensteuersatz nunmehr 5 % (Art. 10 Abs. 2 a) DBA), im Gegensatz zu bislang 10 %. Die Mindestbeteiligungsquote beträgt 10 von 100 des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft. 4. Zinsen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können nur in diesem anderen Vertragsstaat, also in dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 DBA). Insoweit weist Art. 11 DBA keine neue Regelung zum bisherigen DBA auf. Gestrichen wurde aber der bisherige Art. 11 Abs. 2 DBA, wonach auch dem Quellenstaat ein - wenn auch nur beschränktes - Besteuerungsrecht zustand. In Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 DBA wird der Begriff der "Zinsen" im einzelnen definiert. 5. Lizenzgebühren Die Frage der Besteuerung von Lizenzgebühren regelt Art. 12 DBA. Dabei lehnt sich Art. 12 DBA an Art. 12 OECD-Musterabkommen an. Nach Art. 12 Abs. 1 DBA können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
4 Eine eingehende Definition des Begriffs "Lizenzgebühren" enthält Art. 12 Abs. 2 DBA. Von den grundsätzlichen Regelungen der Lizenzgebühren in Art. 12 DBA werden in Art. 12 Abs. 3 und 4 DBA aber Lizenzgebühren ausgenommen, wenn es sich um Lizenzgebühren aus Geschäftstätigkeiten aus einer Betriebsstätte handelt. 6. Ruhegehälter und Renten Die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten in (Art. 17 DBA) hat zum Teil grundlegende Neuerungen erfahren. Im Einzelnen ist dies ausführlich bereits im Aufsatz "Rentenbesteuerung bei Auslandsrentnern: GI Heft Ausgabe 4, Juni 2012, Seite 3 ff." dargestellt worden, und zwar in allen denkbaren Variationen. Grundsätzlich wird das Besteuerungsrecht zwar den Wohnsitzstaat zugewiesen. Gemäß Art. 17 Abs. 2 DBA kann aber bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch der Kassenstaat, aus dem also die Bezüge stammen, die Bezüge besteuern. Dies schränkt Art. 17 Abs. 2 S. 1 DBA aber dahingehend ein, dass "das den Anspruch auf die Vergütungen begründende Ereignis erst nach dem 31. Dezember 2014 eintritt". Dies ist der Tag, an dem die anspruchsberechtigte Person die Zahlung erstmals erhält: - tritt der Beginn des Rentenanspruchs nach dem ein, besteht also ein Besteuerungsrecht auch des Quellenstaats (das Deutschland ja gemäß 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG ausübt). Die Steuer des Quellenstaats (D) darf aber 5 % des Bruttobetrags der Rente nicht übersteigen, wenn der Anspruch auf Rentenbeginn zwischen dem und dem eintritt. - tritt der Anspruch auf Rentenbeginn am oder danach ein, darf die (deutsche) Steuer des Quellenstaats (D) 10 % des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen. Es handelt sich hier somit um eine "abgefederte" Übergangsregelung, die dann aber ab dem zeitlich unbeschränkt weiter Geltung hat. Diese neuen Regelungen im DBA treten also für sogenannte "Neu-Rentner" bei einem Wegzug nach Spanien ab dem ein. Für alle anderen Renten bleibt es aber bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. Festzuhalten ist darum, dass zukünftig aus Deutschland nach Spanien ab dem wegziehende Rentner durch das neue DBA durchweg schlechter gestellt werden. In Spanien ist bei Auslandsrentnern im Hinblick auf die ab dem teilweise in Deutschland bestehende Steuerpflicht auf Renten die sogenannte Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden (Art. 22 Abs. 1 a) DBA). Diese Anrechnungsmethode hat zur Folge, dass die von dem betreffenden Rentner in Deutschland zu zahlende Steuer auf die etwaig in Spanien zu zahlende Steuer anzurechnen ist.
5 7. Freistellungsbescheinigungen Das neue DBA Deutschland/Spanien ist bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern ( 43 und 50a EStG) für Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 fließen (Art. 30 Abs. 2 a DBA). Liegt betreffend die im Abzugsweg erhobenen Steuer bereits eine Freistellungsbescheinigung vor, deren zeitlicher Umfang über den 1. Januar 2013 hinausgeht, kann aufgrund einer Pressemitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern (Pressemitteilung vom ) wie folgt vorgegangen werden: Um eine Freistellungsbescheinigung zu erhalten, die dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen entspricht, ist ein formloser Antrag auf Änderung der aktuellen Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dieser Antrag kann formlos erfolgen! 8. Vermeidung der Doppelbesteuerung Das neue DBA sieht vor, dass eine Doppelbesteuerung in Spanien in erster Linie durch die Anrechnungsmethode zu vermeiden ist (Art. 22 Abs. 1 DBA). Art. 22 Abs. 1 a führt dazu im Einzelnen auf, in welchen Fällen die Anrechnung zu erfolgen hat: Bezogen auf die spanische Einkommensteuer wird die in Deutschland gezahlte Einkommensteuer angerechnet. Bezogen auf die in Spanien vom Vermögen gezahlte Steuer wird die in Deutschland gezahlte Vermögensteuer (die aber zur Zeit in Deutschland nicht erhoben wird) angerechnet. Demgegenüber regelt Deutschland die Frage der Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anwendung des sogenannten Progressionsvorbehalts. Handelt es sich demgegenüber um eine in Deutschland ansässige Person, vermeidet Deutschland eine Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Freistellung (Art. 22 Abs. 2 a DBA), so z.b. - bei Einkünften aus einer Betriebstätte in Spanien, - bei Dividendenausschüttungen einer in Spanien ansässigen Gesellschaft (Mindestbeteiligung von 10 %) - bei der Vermögenssteuer (wenn diese in Deutschland wieder erhoben werden sollte) Freistellung bedeutet aber gleichzeitig, dass die freigestellten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Art. 22 Abs. 2 d DBA). Erfolgt in Deutschland keine Freistellung der Einkünfte, wird eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden, und zwar z.b. - bei Dividendeneinkünften aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen - bei Zinsen - bei Lizenzgebühren - bei Veräußerungsgewinnen von Anteilen an einer spanischen Gesellschaft - bei Sozialversicherungsrenten.
6 Schließlich wendet Deutschland das in der deutschen steuerrechtlichen Literatur heiß diskutierte "Treaty Override" an. So hat sich Deutschland, um eine sogenannte doppelte Steuerbefreiung in Deutschland und in Spanien zu vermeiden (z.b. wegen eines sogenannten "Qualifikationskonflikts" oder einer "sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme") vorbehalten, in derartigen Fällen von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode zu wechseln, um auf diese Art und Weise "doppelt freigestellte Einkünfte" doch noch in Deutschland der Besteuerung zu unterziehen. Dies gilt aber nicht nur für den Fall der "völligen Nichtbesteuerung", sondern auch für den Fall der "niedrigeren Besteuerung". 9. Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland nach Spanien Das neue DBA ändert die steuerrechtlichen Regelungen für entsandte Arbeitnehmer aus Deutschland nach Spanien in grundlegender Hinsicht: Gemäß Art. 22 Abs. 2 a DBA werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die gemäß Art. 14 DBA in Spanien besteuert worden sind, in Deutschland freigestellt. In Art. 22 Abs. 2 e DBA wurde aber die deutsche Vorschrift des 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG übernommen, allerdings sogar in einer verschärften Fassung: Ein Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode erfolgt schon dann, wenn aufgrund eines Qualifikationskonflikts eine niedrigere Besteuerung eintritt als ohne diesen Konflikt. Was die soeben aufgeworfene Frage der "niedrigeren Besteuerung" angeht, ist auf die in Spanien seit dem Jahre 2006 existierende Spezialregelung in Art. 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes für sogenannte Nicht-Residente hinzuweisen. Danach werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von nach Spanien entsandten Mitarbeitern mit einem pauschalen Steuersatz von 24 % besteuert, anstelle des sonst für in Spanien ansässige Personen anzuwendenden Steuersatzes, der bis zu 43 % betragen kann. Durch die vorstehend dargestellte Neuregelung im DBA ergibt sich für alle Steuerpflichtigen, sowohl Arbeitnehmer, die sich zukünftig für eine Entsendung nach Spanien entscheiden, aber auch für Arbeitnehmer, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen DBA nach Spanien entsandt worden sind, ein erhebliches steuerrechtliches Risiko. Denn wenn in Spanien der vorstehend angeführte Pauschalsteuersatz in Anspruch genommen wird, gleichzeitig in Deutschland für den betreffenden Arbeitnehmer unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bedeutet dies eine extensive höhere Besteuerung der Einkünfte des Arbeitnehmers. Ob diese steuerlichen Mehrbelastungen vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu tragen sind, hängt dann von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Deswegen sollte überprüft werden, ob die bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, den sich durch das neue DBA ergebenden Steuerrechtsfolgen angeglichen werden sollen. Die nach dem spanischen Steuerrecht für entsandte Arbeitnehmer gewährten steuerlichen Vergünstigungen können also nach dem neuen DBA von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern nicht mehr in Anspruch genommen werden. 10. Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern Für den beidseitigen Informationsaustausch existierte bislang nur die Regelung im alten Art. 26 (Informationsaustausch). Nunmehr ist der Informationsaustausch in Art. 25 geregelt und
7 -neu- in Art. 26 die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. Parallel zu dem revidierten DBA haben die Vertragsparteien ein Protokoll zu diesem Abkommen verfasst und dort auch Ausführungen zum Anwendungsbereich des Art. 25 DBA (Informationsaustausch) gemacht. Nunmehr ist ein umfassender Informationsaustausch zulässig. Es muss nur ein Ersuchen eines Vertragsstaates an den anderen um Informationen vorliegen, wobei es unerheblich ist, ob der ersuchte Staat die vom ersuchenden Staat erfragten Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt oder nicht benötigt. Den erweiterten Informationsanspruch des ersuchenden Staates ersehen Sie weiter aus Art. 25 Abs. 5 des revidierten DBA. Unerheblich ist auch, ob sich die ersuchten Informationen z.b. bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten (z.b. Rechtsanwalt) oder ähnliches befinden. Damit wird das Bankgeheimnis quasi aufgehoben! Unerheblich ist gemäß Art. 25 Abs. 5 des revidierten DBA schließlich, ob der ersuchende Staat Informationen haben möchte, die sich auf das Eigentum anderer Personen beziehen. Völlig neu ist Artikel 26 des revidierten DBA. Gemäß Artikel 26 Abs. 1 des revidierten DBA ist uneingeschränkte gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen zu gewähren. So wie Artikel 26 des revidierten DBA formuliert ist, sind und dürften insoweit wohl auch "Fishing-Expeditions" erlaubt sein! Dies würde also Anfragen des ersuchenden Staates erlauben, ob ein "Herr Fritz Müller" in Spanien Bankkonten hat, Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften ist etc. oder ähnliches. Unerheblich ist gemäß Artikel 26 Abs. 5 des revidierten DBA auch, ob Steueransprüche bereits verjährt sind oder nicht! Somit kann also sogar "Rückforschung" betrieben werden. An mehreren Stellen in Artikel 26 (z.b. in Artikel 26 Abs. 8 Buchstabe c des revidierten DBA) heißt es, dass ein Vertragsstaat, nämlich der ersuchte Vertragsstaat, nicht verpflichtet ist, Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat. Wer aber will dies nachprüfen? Man stelle sich nur folgendes vor: Der ersuchende Vertragsstaat behauptet, alle Maßnahmen in seinem Staat ausgeschöpft zu haben, die zur Erhebung oder Sicherung von Steuern erforderlich sind und nicht weiter gekommen zu sein. Allein diese Behauptung dürfte schon ausreichen, um den ersuchten Vertragsstaat zu verpflichten, Amtshilfe zu gewähren. Vermutlich sind diese umfassenden gegenseitigen Informationsrechte und Amtshilfepflichten gerade im Hinblick bezogen auf Spanien deswegen so vereinbart worden sind, und zwar ganz offensichtlich im Hinblick auf einen entsprechenden Druck aus Deutschland, da es allseits bekannt ist, dass deutsche Bundesbürger in Spanien Unmengen von Ferienobjekten haben, großteils nicht deklariert oder "versteckt" über Gesellschaften etc.. Meines Erachtens soll hier nun der Hebel angesetzt werden, um dieses alles in Erfahrung bringen zu können! 11. Kündigung des Abkommens Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Spanien bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten, also von Deutschland oder Spanien gekündigt wird (Art. 31 S. 1 DBA).
8 Das Kündigungsrecht jeden Vertragsstaats ist wie folgt geregelt: Nach Ablauf von 5 Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens angerechnet (Inkrafttreten: ), also ab dem 19. Oktober 2017, kann sowohl Deutschland wie auch Spanien das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Dies bedeutet, dass das Abkommen also mit einer Frist von 6 Monaten frühestens zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden kann. Bei Einkünften, auf die Quellensteuer erhoben wird, wird im Kündigungsfalle das Abkommen dann ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nicht mehr angewendet, das dem Kündigungsjahr folgt. Bei den übrigen Steuern wird das Abkommen nicht mehr ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben, das dem Kündigungsjahr folgt. 12. Zusammenfassung Das neue DBA ändert das bisherige DBA an vielen Stellen grundlegen, großteils zu Gunsten Deutschlands. - Entsandte Arbeitnehmer können die bisherigen Steuervergünstigungen in bisheriger Form nicht mehr in Anspruch nehmen. - Zukünftige Rentner werden schlechter gestellt. - Relevante Neuigkeiten betreffen auch die steuerliche Behandlung von unbeweglichem Vermögen. - Informationsaustausch und Amtshilfe in Steuersache sind zukünftig umfassend.
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